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Entscheid

BES.2022.69

Wechsel der amtlichen Verteidigung

27. Oktober 2022Deutsch12 min

dessen Vertretung mandatiert habe. Mit Schreiben vom 21. März 2022 konstituierte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.69

ENTSCHEID

vom 27. Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

C____, Advokatin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 2. Mai 2022

betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein

Strafverfahren wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2022 wurde C____, die schon als

Anwältin der ersten Stunde beigezogen worden war, als amtliche Verteidigerin

des Beschwerdeführers bestellt. Mit E-Mail vom 10. März 2022 informierte B____

die Staatsanwaltschaft darüber, dass ihn die Ehefrau des Beschwerdeführers mit

dessen Vertretung mandatiert habe. Mit Schreiben vom 21. März 2022 konstituierte

sich B____ als Privatverteidiger und erklärte, die amtliche Verteidigung durch C____

könne sistiert resp. beendet werden. Mit Schreiben vom 29. März 2022 teilte

der Privatverteidiger B____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er Rücksprache mit

der amtlichen Verteidigerin C____ gehalten habe und sie künftig beide die

Interessen des Beschwerdeführers wahrnehmen würden. Am 5. April 2022

teilte die amtliche Verteidigerin C____ der Staatsanwaltschaft mit, dass sie

mit dem Privatverteidiger B____ übereingekommen sei, dass weiterhin sie die

Hauptvertretung des Beschwerdeführers wahrnehmen werde. Mit Schreiben vom

8. April 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss

ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 2. Mai

2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen

Verteidigung ab.

Gegen diese Verfügung

richtet sich die vom Beschwerdeführer, vertreten durch B____, mit Eingabe vom

13. Mai 2022 erhobene Beschwerde, mit der er die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung des Wechsels der amtlichen

Verteidigung beantragt. Darüber hinaus sei für das Beschwerdeverfahren die

amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 16. Juni

2022 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen

lassen. Die amtliche Verteidigerin hat am 21. Juli 2022 zum Gesuch

Stellung genommen. Mit Schreiben vom 20. September 2022 hat der

Beschwerdeführer repliziert.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,

einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten,

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Mit der angefochtenen

Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen Verteidigung

abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person gestützt auf

Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des

amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen

sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn

zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018

E. 1.2, BES.2016.100 vom 30. Juni 2016 E. 1). Diese ist gemäss Art. 396

StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Gemäss

Art. 133 StPO wird die amtliche Verteidigung von der jeweiligen Verfahrensleitung

bestellt (Abs. 1), wobei diese nach Möglichkeit die Wünsche der

beschuldigten Person zu berücksichtigen hat (Abs. 2). Das Vorschlagsrecht

der beschuldigten Person soll dem Bedenken begegnen, dass insbesondere die

Staatsanwaltschaft versucht sein könnte, eine ihr genehme Verteidigung zu

bestellen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: 2006

S. 1085, 1180; vgl. auch Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 133 N 4 f.). Für ein

Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es dementsprechend

zureichender sachlicher Gründe, zu denen gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung zum Beispiel Interessenkollisionen, fehlende Qualifikation oder

Überlastung gehören, wobei andere sachliche Hindernisse ausdrücklich vorbehalten

werden (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119 mit weiteren Hinweisen; AGE

BES.2017.16 vom 30. August 2019 E.3.2, BES.2017.150 vom 1. Juni 2018

E. 2). Hat die beschuldigte Person schon einen Verteidiger beigezogen,

wird dieser grundsätzlich als amtlicher Verteidiger bestellt (Lieber, a.a.O., Art. 133 N 5; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 133 StPO N 8c). Es besteht nämlich regelmässig bereits ein

Vertrauensverhältnis mit dem mandatierten Anwalt, weshalb dieser nicht ohne Not

durch einen anderen Verteidiger ersetzt werden soll (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche

Rechtspflege, Diss. Basel 2008, S. 198). Auf das Vorschlagsrecht ist die

beschuldigte Person in einer ihr verständlichen Weise aufmerksam zu machen. Der

blosse Verweis im Protokoll auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

genügt nicht (Ruckstuhl, a.a.O.,

Art. 133 StPO N 8; Lieber,

a.a.O., Art. 133 N 5).

Die

Verfahrensleitung überträgt die amtliche Verteidigung einer anderen Person,

wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer

amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus

anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_10/2018 vom 5. März

2018.

E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre

Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht

aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv

nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses

sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische

Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht,

wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person

gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht

bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das

nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die

Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt

es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche

Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten

erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Verlangt die

beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die

Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2a; vgl. AGE BES.2018.38 vom

29.

Juni 2018 E. 2, mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

In

seiner Beschwerdeschrift stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,

dass er die schwerwiegenden Gründe, die zum Vertrauensbruch zwischen ihm und

seiner amtlichen Verteidigerin C____ geführt hätten, nicht nennen könne, weil

diese während den Klientengesprächen zutage getreten seien und deshalb unter

die anwaltliche Schweigepflicht fielen. Zudem müsse er sich nicht selbst

belasten. Immerhin führt er aus, das Verhalten der amtlichen Verteidigung anlässlich

des letzten Klientengesprächs vom 8. April 2022 zeige eindeutig, dass die

Vertrauensbasis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zerbrochen sei. So sei

seine amtliche Verteidigerin C____ – als ihr der Beschwerdeführer mitteilte,

das Vertrauen in sie verloren zu haben – ohne jegliche Diskussion gegangen, anstatt

nach den Gründen für den Vertrauensverlust zu fragen. Weiter habe sie einen vom

Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis ausgefüllten Fragebogen für die Sozialhilfe

an diesen zurückgeschickt, obwohl sie mit ihm vereinbart gehabt habe, den

Fragebogen seiner Ehefrau zukommen zu lassen (act. 2 S. 10). Dieses

Verhalten sei ganz offensichtlich als Niederlegung des Mandates zu werten

(act. 2 S. 12 f.). Mit diesen Schilderungen vermag der

Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise darzutun, die auf ein erheblich gestörtes

Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner amtlichen Verteidigerin C____

schliessen liessen. Überdies ist die einseitige Niederlegung des amtlichen

Mandats – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht feststellt – nicht möglich; vielmehr

bedarf die Entlassung aus dem Mandat bzw. der Wechsel in der Person der

amtlichen Verteidigung stets einer Anordnung der Verfahrensleitung (Lieber, a.a.O., Art. 134

N 11).

2.2.2

In

seiner Replik legt der Beschwerdeführer die Gründe für den von ihm behaupteten

Vertrauensbruch näher dar. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2022

sei er gefragt worden, welche Menge an Kokain er insgesamt an seine Abnehmer

geliefert habe. Der zuständige Beamte habe ihn in diesem Zusammenhang darauf

hingewiesen, dass es im Rahmen der Strafzumessung nicht darauf ankomme, ob er

nun ein oder zehn Kilogramm geliefert habe, was ihm C____ während einer von ihm

verlangten kurzen Unterbrechung der Einvernahmen bestätigt habe. Wegen dieser –

nach Ansicht des Beschwerdeführers – falschen Auskunft habe er in der Folge die

Lieferung von 4,4 Kilogramm Kokain gestanden. In diesem Zusammenhang ist

zunächst festzuhalten, dass der angeblich falsche Hinweis seitens des

zuständigen Beamten nicht in den Akten ersichtlich ist (act. 5, Protokoll

der Einvernahme vom 25. Februar 2022 S. 9 f.). Der Grund für die

Unterbrechung der Einvernahme und die kurze Unterhaltung zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin C____ war nicht die

Gesamtmenge an geliefertem Kokain, sondern vielmehr die vorgeworfene Menge für

eine einzige Lieferung von 50 Gramm (act. 5, Protokoll der

Einvernahme vom 25. Februar 2022 S. 9 f.). Auf die Frage, welche

Menge Kokain er diesem Abnehmer realistischerweise geliefert habe, antwortete

der Beschwerdeführer von sich aus mit einer Gesamtmenge von 4,4 Kilogramm (act. 5,

Protokoll der Einvernahme vom 25. Februar 2022 S. 11). Eine

Drucksituation ist nicht ersichtlich. Es fällt bei dieser Einvernahme ohnehin

auf, dass der Beschwerdeführer von sich aus erstaunlich detailliert über die

einzelnen Lieferungen und Mengen Auskunft gibt. Zudem sagte der

Beschwerdeführer schon in der Einvernahme vom 17. Februar 2022 aus, dass

er nicht mehr als 4,4 Kilogramm Kokain geliefert habe, womit er diese

Maximalmenge auch schon vor der Einvernahme vom 25. Februar 2022 bestätigte

(act. 5, Protokoll der Einvernahme vom 17. Februar 2022 S. 9).

Schliesslich ist in Bezug auf den erwähnten angeblich falschen Hinweis seitens

der amtlichen Verteidigerin C____ festzuhalten, dass bei den vorliegenden

Vorwürfen in der Tat eher die Hierarchiestufe und weniger die Menge an

geliefertem Kokain für die Bestimmung des Strafmasses von Bedeutung sein wird.

Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass das Verhalten der amtlichen

Verteidigerin C____ anlässlich dieser Einvernahme das Vertrauensverhältnis

zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erheblich gestört hätte.

Weiter moniert

der Beschwerdeführer, dass seine amtliche Verteidigerin C____ ihm geraten habe,

alles einzugestehen, damit er möglichst bald aus der Untersuchungshaft

entlassen werde. Dies, obwohl er sich oft in Serbien, wo er seine Wurzeln habe,

aufhalte und somit absehbar war, dass er aufgrund von Fluchtgefahr in

Untersuchungshaft habe bleiben müssen (act. 10 S. 2 f.). Wie

bereits dargelegt, vermögen unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie

allein einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen.

Schliesslich

führt der Beschwerdeführer aus, dass seine amtliche Verteidigerin C____ ihn

seit dem 8. April 2022 nicht mehr besucht und auch keine Stellungnahme

betreffend Haftverlängerung eingereicht habe. Dies wird durch die sich in den Akten

befindliche Eingabe der amtlichen Verteidigerin C____ vom 30. Juni 2022 an

das Zwangsmassnahmengericht bestätigt.

2.3

Die

vom Beschwerdeführer dargelegten und glaubhaft gemachten Hinweise lassen darauf

schliessen, dass zwischen ihm und seiner amtlichen Verteidigerin C____ nur noch

ein beeinträchtigtes Vertrauensverhältnis besteht, das jedoch – unter

Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung – nicht als erheblich gestört bezeichnet

werden kann.

Allerdings

lassen die seit Mitte Juni 2022 eingegangenen Akten eine Entwicklung

feststellen, die einem ungestörten Vertrauensverhältnis nicht gerade förderlich

sein dürfte. Exemplarisch dafür steht die Eingabe seiner amtlichen

Verteidigerin C____ vom 30. Juni 2022, in der sie ausführt, dass sie momentan

nicht in der Lage sei, mit dem Beschwerdeführer persönlich Rücksprache zu

nehmen, weshalb sie auf eine Stellungnahme betreffend Haftverlängerung verzichten

müsse. Zugleich macht der Privatverteidiger B____, der im vorliegenden

Verfahren praktisch von Anfang an involviert war, geltend, dass er bereits Kenntnis

sämtlicher Akten habe und ein Wechsel der amtlichen Verteidigung daher keine

Kosten verursachen würde (act. 2 S. 12, act. 10 S. 4). Aus

diesen Gründen ist ein Wechsel der amtlichen Verteidigung vorliegend ausnahmsweise

angezeigt.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 2. Mai

2022.

ist aufzuheben, der Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewilligen und B____

im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als amtlichen Verteidiger

einzusetzen. C____ ist aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen. Über ihre

Entschädigung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben. B____ wird bei seiner

Zusicherung, dass seine Bestellung als amtlicher Verteidiger keine zusätzlichen

Kosten verursacht, behaftet.

3.2

Dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegt der Beschwerdeführer,

weshalb keine ordentlichen Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1

StPO). Zudem ist ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu

bewilligen. Er macht für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von

10.

Stun­den und 35 Minuten sowie Auslagenersatz von CHF 19.70

geltend. Angemessen ist vorliegend ein Aufwand von 8 Stunden à

CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

von CHF 123.20. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit ein Honorar von CHF 1'723.20

aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 2. Mai 2022 aufgehoben, der Wechsel der amtlichen

Verteidigung bewilligt und B____ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer

als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

C____ wird aus der amtlichen Verteidigung entlassen. Über

ihre Entschädigung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'723.20 (einschliesslich

Auslagen und MWST) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

-

amtliche Verteidigerin C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).