BES.2022.69
Wechsel der amtlichen Verteidigung
27. Oktober 2022Deutsch12 min
dessen Vertretung mandatiert habe. Mit Schreiben vom 21. März 2022 konstituierte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.69
ENTSCHEID
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
C____, Advokatin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Mai 2022
betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2022 wurde C____, die schon als
Anwältin der ersten Stunde beigezogen worden war, als amtliche Verteidigerin
des Beschwerdeführers bestellt. Mit E-Mail vom 10. März 2022 informierte B____
die Staatsanwaltschaft darüber, dass ihn die Ehefrau des Beschwerdeführers mit
dessen Vertretung mandatiert habe. Mit Schreiben vom 21. März 2022 konstituierte
sich B____ als Privatverteidiger und erklärte, die amtliche Verteidigung durch C____
könne sistiert resp. beendet werden. Mit Schreiben vom 29. März 2022 teilte
der Privatverteidiger B____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er Rücksprache mit
der amtlichen Verteidigerin C____ gehalten habe und sie künftig beide die
Interessen des Beschwerdeführers wahrnehmen würden. Am 5. April 2022
teilte die amtliche Verteidigerin C____ der Staatsanwaltschaft mit, dass sie
mit dem Privatverteidiger B____ übereingekommen sei, dass weiterhin sie die
Hauptvertretung des Beschwerdeführers wahrnehmen werde. Mit Schreiben vom
8. April 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss
ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 2. Mai
2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen
Verteidigung ab.
Gegen diese Verfügung
richtet sich die vom Beschwerdeführer, vertreten durch B____, mit Eingabe vom
13. Mai 2022 erhobene Beschwerde, mit der er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung des Wechsels der amtlichen
Verteidigung beantragt. Darüber hinaus sei für das Beschwerdeverfahren die
amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 16. Juni
2022 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen
lassen. Die amtliche Verteidigerin hat am 21. Juli 2022 zum Gesuch
Stellung genommen. Mit Schreiben vom 20. September 2022 hat der
Beschwerdeführer repliziert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,
einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten,
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Mit der angefochtenen
Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen Verteidigung
abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person gestützt auf
Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des
amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen
sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn
zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018
E. 1.2, BES.2016.100 vom 30. Juni 2016 E. 1). Diese ist gemäss Art. 396
StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Gemäss
Art. 133 StPO wird die amtliche Verteidigung von der jeweiligen Verfahrensleitung
bestellt (Abs. 1), wobei diese nach Möglichkeit die Wünsche der
beschuldigten Person zu berücksichtigen hat (Abs. 2). Das Vorschlagsrecht
der beschuldigten Person soll dem Bedenken begegnen, dass insbesondere die
Staatsanwaltschaft versucht sein könnte, eine ihr genehme Verteidigung zu
bestellen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: 2006
S. 1085, 1180; vgl. auch Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 133 N 4 f.). Für ein
Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es dementsprechend
zureichender sachlicher Gründe, zu denen gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zum Beispiel Interessenkollisionen, fehlende Qualifikation oder
Überlastung gehören, wobei andere sachliche Hindernisse ausdrücklich vorbehalten
werden (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119 mit weiteren Hinweisen; AGE
BES.2017.16 vom 30. August 2019 E.3.2, BES.2017.150 vom 1. Juni 2018
E. 2). Hat die beschuldigte Person schon einen Verteidiger beigezogen,
wird dieser grundsätzlich als amtlicher Verteidiger bestellt (Lieber, a.a.O., Art. 133 N 5; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 133 StPO N 8c). Es besteht nämlich regelmässig bereits ein
Vertrauensverhältnis mit dem mandatierten Anwalt, weshalb dieser nicht ohne Not
durch einen anderen Verteidiger ersetzt werden soll (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche
Rechtspflege, Diss. Basel 2008, S. 198). Auf das Vorschlagsrecht ist die
beschuldigte Person in einer ihr verständlichen Weise aufmerksam zu machen. Der
blosse Verweis im Protokoll auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
genügt nicht (Ruckstuhl, a.a.O.,
Art. 133 StPO N 8; Lieber,
a.a.O., Art. 133 N 5).
Die
Verfahrensleitung überträgt die amtliche Verteidigung einer anderen Person,
wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer
amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus
anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_10/2018 vom 5. März
2018.
E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre
Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht
aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv
nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses
sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische
Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht,
wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person
gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht
bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das
nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die
Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt
es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche
Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten
erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Verlangt die
beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die
Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2a; vgl. AGE BES.2018.38 vom
29.
Juni 2018 E. 2, mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
In
seiner Beschwerdeschrift stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,
dass er die schwerwiegenden Gründe, die zum Vertrauensbruch zwischen ihm und
seiner amtlichen Verteidigerin C____ geführt hätten, nicht nennen könne, weil
diese während den Klientengesprächen zutage getreten seien und deshalb unter
die anwaltliche Schweigepflicht fielen. Zudem müsse er sich nicht selbst
belasten. Immerhin führt er aus, das Verhalten der amtlichen Verteidigung anlässlich
des letzten Klientengesprächs vom 8. April 2022 zeige eindeutig, dass die
Vertrauensbasis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zerbrochen sei. So sei
seine amtliche Verteidigerin C____ – als ihr der Beschwerdeführer mitteilte,
das Vertrauen in sie verloren zu haben – ohne jegliche Diskussion gegangen, anstatt
nach den Gründen für den Vertrauensverlust zu fragen. Weiter habe sie einen vom
Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis ausgefüllten Fragebogen für die Sozialhilfe
an diesen zurückgeschickt, obwohl sie mit ihm vereinbart gehabt habe, den
Fragebogen seiner Ehefrau zukommen zu lassen (act. 2 S. 10). Dieses
Verhalten sei ganz offensichtlich als Niederlegung des Mandates zu werten
(act. 2 S. 12 f.). Mit diesen Schilderungen vermag der
Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise darzutun, die auf ein erheblich gestörtes
Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner amtlichen Verteidigerin C____
schliessen liessen. Überdies ist die einseitige Niederlegung des amtlichen
Mandats – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht feststellt – nicht möglich; vielmehr
bedarf die Entlassung aus dem Mandat bzw. der Wechsel in der Person der
amtlichen Verteidigung stets einer Anordnung der Verfahrensleitung (Lieber, a.a.O., Art. 134
N 11).
2.2.2
In
seiner Replik legt der Beschwerdeführer die Gründe für den von ihm behaupteten
Vertrauensbruch näher dar. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2022
sei er gefragt worden, welche Menge an Kokain er insgesamt an seine Abnehmer
geliefert habe. Der zuständige Beamte habe ihn in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass es im Rahmen der Strafzumessung nicht darauf ankomme, ob er
nun ein oder zehn Kilogramm geliefert habe, was ihm C____ während einer von ihm
verlangten kurzen Unterbrechung der Einvernahmen bestätigt habe. Wegen dieser –
nach Ansicht des Beschwerdeführers – falschen Auskunft habe er in der Folge die
Lieferung von 4,4 Kilogramm Kokain gestanden. In diesem Zusammenhang ist
zunächst festzuhalten, dass der angeblich falsche Hinweis seitens des
zuständigen Beamten nicht in den Akten ersichtlich ist (act. 5, Protokoll
der Einvernahme vom 25. Februar 2022 S. 9 f.). Der Grund für die
Unterbrechung der Einvernahme und die kurze Unterhaltung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin C____ war nicht die
Gesamtmenge an geliefertem Kokain, sondern vielmehr die vorgeworfene Menge für
eine einzige Lieferung von 50 Gramm (act. 5, Protokoll der
Einvernahme vom 25. Februar 2022 S. 9 f.). Auf die Frage, welche
Menge Kokain er diesem Abnehmer realistischerweise geliefert habe, antwortete
der Beschwerdeführer von sich aus mit einer Gesamtmenge von 4,4 Kilogramm (act. 5,
Protokoll der Einvernahme vom 25. Februar 2022 S. 11). Eine
Drucksituation ist nicht ersichtlich. Es fällt bei dieser Einvernahme ohnehin
auf, dass der Beschwerdeführer von sich aus erstaunlich detailliert über die
einzelnen Lieferungen und Mengen Auskunft gibt. Zudem sagte der
Beschwerdeführer schon in der Einvernahme vom 17. Februar 2022 aus, dass
er nicht mehr als 4,4 Kilogramm Kokain geliefert habe, womit er diese
Maximalmenge auch schon vor der Einvernahme vom 25. Februar 2022 bestätigte
(act. 5, Protokoll der Einvernahme vom 17. Februar 2022 S. 9).
Schliesslich ist in Bezug auf den erwähnten angeblich falschen Hinweis seitens
der amtlichen Verteidigerin C____ festzuhalten, dass bei den vorliegenden
Vorwürfen in der Tat eher die Hierarchiestufe und weniger die Menge an
geliefertem Kokain für die Bestimmung des Strafmasses von Bedeutung sein wird.
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass das Verhalten der amtlichen
Verteidigerin C____ anlässlich dieser Einvernahme das Vertrauensverhältnis
zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erheblich gestört hätte.
Weiter moniert
der Beschwerdeführer, dass seine amtliche Verteidigerin C____ ihm geraten habe,
alles einzugestehen, damit er möglichst bald aus der Untersuchungshaft
entlassen werde. Dies, obwohl er sich oft in Serbien, wo er seine Wurzeln habe,
aufhalte und somit absehbar war, dass er aufgrund von Fluchtgefahr in
Untersuchungshaft habe bleiben müssen (act. 10 S. 2 f.). Wie
bereits dargelegt, vermögen unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie
allein einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen.
Schliesslich
führt der Beschwerdeführer aus, dass seine amtliche Verteidigerin C____ ihn
seit dem 8. April 2022 nicht mehr besucht und auch keine Stellungnahme
betreffend Haftverlängerung eingereicht habe. Dies wird durch die sich in den Akten
befindliche Eingabe der amtlichen Verteidigerin C____ vom 30. Juni 2022 an
das Zwangsmassnahmengericht bestätigt.
2.3
Die
vom Beschwerdeführer dargelegten und glaubhaft gemachten Hinweise lassen darauf
schliessen, dass zwischen ihm und seiner amtlichen Verteidigerin C____ nur noch
ein beeinträchtigtes Vertrauensverhältnis besteht, das jedoch – unter
Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung – nicht als erheblich gestört bezeichnet
werden kann.
Allerdings
lassen die seit Mitte Juni 2022 eingegangenen Akten eine Entwicklung
feststellen, die einem ungestörten Vertrauensverhältnis nicht gerade förderlich
sein dürfte. Exemplarisch dafür steht die Eingabe seiner amtlichen
Verteidigerin C____ vom 30. Juni 2022, in der sie ausführt, dass sie momentan
nicht in der Lage sei, mit dem Beschwerdeführer persönlich Rücksprache zu
nehmen, weshalb sie auf eine Stellungnahme betreffend Haftverlängerung verzichten
müsse. Zugleich macht der Privatverteidiger B____, der im vorliegenden
Verfahren praktisch von Anfang an involviert war, geltend, dass er bereits Kenntnis
sämtlicher Akten habe und ein Wechsel der amtlichen Verteidigung daher keine
Kosten verursachen würde (act. 2 S. 12, act. 10 S. 4). Aus
diesen Gründen ist ein Wechsel der amtlichen Verteidigung vorliegend ausnahmsweise
angezeigt.
3.
3.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 2. Mai
2022.
ist aufzuheben, der Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewilligen und B____
im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als amtlichen Verteidiger
einzusetzen. C____ ist aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen. Über ihre
Entschädigung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben. B____ wird bei seiner
Zusicherung, dass seine Bestellung als amtlicher Verteidiger keine zusätzlichen
Kosten verursacht, behaftet.
3.2
Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegt der Beschwerdeführer,
weshalb keine ordentlichen Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1
StPO). Zudem ist ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu
bewilligen. Er macht für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von
10.
Stunden und 35 Minuten sowie Auslagenersatz von CHF 19.70
geltend. Angemessen ist vorliegend ein Aufwand von 8 Stunden à
CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
von CHF 123.20. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit ein Honorar von CHF 1'723.20
aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 2. Mai 2022 aufgehoben, der Wechsel der amtlichen
Verteidigung bewilligt und B____ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
C____ wird aus der amtlichen Verteidigung entlassen. Über
ihre Entschädigung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'723.20 (einschliesslich
Auslagen und MWST) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
amtliche Verteidigerin C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).