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Entscheid

BES.2022.7

Sicherstellung

26. April 2022Deutsch10 min

den damals geltenden Schutzmassnahmen gegen die COVID-19-Pandemie (Maskentragen)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.7

ENTSCHEID

vom 26.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6/12, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Kantonspolizei

vom 30. Dezember 2021

betreffend Sicherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführerin) wurde am 30. Dezember 2021 von einer Patrouille der

Kantonspolizei Basel-Stadt im Shopping-Center St. Jakob angehalten, da sie sich

den damals geltenden Schutzmassnahmen gegen die COVID-19-Pandemie (Maskentragen)

verweigert haben soll. Im Rahmen dieser Anhaltung verweigerte die

Beschwerdeführerin die Aushändigung ihrer Ausweispapiere an den Polizeibeamten B____

und sprach gegen ihn diverse Beschimpfungen aus. Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt führt aufgrund dieses Vorfalls ein Strafverfahren gegen die

Beschwerdeführerin wegen des Verdachts der Beschimpfung und der

Diensterschwerung.

Während der

Anhaltung kam es zwischen der Polizei und dem Ehemann der Beschwerdeführerin, C____,

ebenfalls zu einer Auseinandersetzung, in deren Folge der Ehemann durch die

Polizei am Boden fixiert wurde. Die Beschwerdeführerin filmte diesen Vorgang

mit ihrem iPhone. Das Mobiltelefon wurde ihr anschliessend auf dem

Polizeiposten Kannenfeld abgenommen und gegen Bestätigung sichergestellt.

Gegen diese

Sicherstellung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2022

Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin begehrt sie unter o/e-Kostenfolge

die Aufhebung der Sicherstellung sowie die Herausgabe des Mobiltelefons. Des

Weiteren ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Advokat

[...]. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022

die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7.

März 2022 an ihren Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid erging aufgrund der Akten. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann gemäss Art. 20 Abs.

1.

lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde

erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin

der Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse

an ihrer Aufhebung oder Änderung, womit die Beschwerdelegitimation nach Art.

382.

Abs. 1 StPO gegeben ist. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht

eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.

1.2

Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 10. Januar 2022 (act. 2)

geltend, sie habe die Polizeiaktion gegen ihren Ehemann mit ihrem Mobiltelefon

gefilmt, da diese völlig unangemessen gewesen sei. Ein Polizist habe während

des Filmens versucht, ihr das Telefon zu entreissen und die Aufnahme zu

löschen. Das iPhone stelle weder ein Beweismittel in einem gegen sie oder

Dritte geführten Strafverfahren dar noch sei es ein Hilfsmittel, mit welchem

sie selbst eine Straftat begangen habe. Das Video halte lediglich fest, dass

die Polizei gewaltsam gegen ihren Ehemann vorgegangen sei und diene damit

höchstens als Beweismittel in einem Strafverfahren gegen die Polizei. Es sei

unzulässig, ein technisches Gerät als Beweismittel sicherzustellen, um die ihr

gehörenden Beweismittel zu entziehen oder sie gar zu zerstören. Ausserdem sei

unzulässiger Druck auf sie ausgeübt worden, da sie nicht wusste und auch nicht

wissen konnte, was ihre Unterschrift auf der Sicherstellungsbestätigung bedeute.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar

2022.

(act. 4) aus, dass die Videoaufzeichnung auf dem sichergestellten

Mobiltelefon ein wichtiges Beweismittel im Strafverfahren gegen die

Beschwerdeführerin darstelle, da auf dem Video die inkriminierten

Beschimpfungen oder auch deren Ausbleiben zu sehen und hören sein müssten.

Zudem führe die Staatsanwaltschaft zeitgleich ein Verfahren gegen den Ehemann

der Beschwerdeführerin, und auch in jenem Strafverfahren sei das iPhone ein

Beweismittel. Nach Ausstellung eines entsprechenden Durchsuchungsbefehls

könnten die auf dem Mobiltelefon vorhandenen Beweise sichergestellt werden, was

auch im Interesse der Beschwerdeführerin liege, da mit einer professionellen

Auslese auch allenfalls gelöschte Aufnahmen wiederhergestellt werden könnten. Nach

der Auswertung würde das Telefon ausserdem unverzüglich an die

Beschwerdeführerin herausgegeben.

2.3

Mit

ihrer Replik vom 7. März 2022 (act. 6) moniert die Beschwerdeführerin, sie habe

während des Filmens gar nicht gesprochen und sei erst aufgebracht gewesen,

nachdem ihr der Polizist das Mobiltelefon entrissen und versucht habe, das

Video zu löschen. Daher sei das Telefon oder das Video als Beweismittel nicht

tauglich.

3.

3.1

Die

Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt von

verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine gesetzliche

Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b)

und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c und d). Zudem müssen die

beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens voraussichtlich zu

einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke (Beweismittel-, Deckungs-,

Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden. Zur Anordnung

der Beschlagnahme ist in der Regel nur die Staatsanwaltschaft oder das Gericht

befugt. Eine Ausnahme besteht nach Art. 263 Abs. 3 StPO für die Polizei, welche

bei «Gefahr im Verzug» die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen oder

Vermögenswerten zu Handen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anordnen

kann. Diese haben anschliessend die Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt

freizugeben (vgl. Bommer/Goldschmid,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 67 mit Hinweisen). Gefahr

im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des

Vermögenswertes oder Gegenstandes droht (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 mit

Hinweisen). Sicherstellungen nach Art. 263 Abs. 3 StPO sind überdies nur

zulässig, wenn eine Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder

wenn anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der

Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO; BGer 1B_136/2012 vom 25.

September 2012 E. 3).

3.2

3.2.1

Zunächst

ist festzustellen, dass sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich

des angeblich unzulässigen und unangemessenen Vorgehens der Polizei gegenüber

ihrem Ehemann nicht Gegenstand des vorliegend geführten Beschwerdeverfahrens

sind und damit ins Leere zielen. Streitgegenständlich und damit strittig kann

einzig sein, ob die Sicherstellung des iPhones der Beschwerdeführerin zu Recht

erfolgt ist.

3.2.2

Sofern

die Beschwerdeführerin moniert, die Videoaufnahme könne nicht als Beweis in

einem gegen sie oder Dritte geführten Strafverfahren dienen, so kann ihr darin

nicht gefolgt werden. Gemäss dem Polizeirapport (act. 9) wurde die Polizei am

Tattag des 30. Dezember 2021 um 13:19 Uhr durch einen Mitarbeiter des

Sicherheitsdienstes des Shopping-Centers darüber informiert, dass es in einem

Laden Probleme mit zwei Kunden gegeben habe, die das Tragen einer Gesichtsmaske

verweigerten. Die beiden im Einsatz stehenden Polizisten begaben sich daraufhin

vor Ort. Bei der Personenkontrolle kam es zu Gewalt gegen die Beamten, weshalb

die Polizisten den Ehemann der Beschwerdeführerin am Boden fixierten und ihm

dabei zur Überprüfung der Personalien sein Portemonnaie entnahmen und zur Seite

legten. Die Beschwerdeführerin soll diesen ganzen Vorgang gefilmt und das am

Boden liegende Portemonnaie an sich genommen haben. Weiter soll sie einen der

beiden im Einsatz stehenden Polizisten, B____, um 13:35 Uhr verbal mit den

Worten «son of a bitch» beschimpft und sich geweigert haben, diesem sowohl ihren

Ausweis als auch das Portemonnaie ihres Ehemanns auszuhändigen. Um 14:17 Uhr

wurde die Beschwerdeführerin in Gewahrsam genommen, und um 14:33 Uhr wurde das

iPhone auf dem Polizeiposten gegen Bestätigung sichergestellt. Wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht darlegt, dient das iPhone bzw. die darauf

befindliche Videoaufnahme somit als Beweis sowohl in dem gegen die

Beschwerdeführerin als auch in dem gegen ihren Ehemann geführten Strafverfahren,

denn aufgrund der vorstehend dargelegten zeitlichen Abfolge der Geschehnisse

ist es durchaus möglich, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen

Tatbestände (Beschimpfung und Diensterschwerung) auf diesem Video festgehalten wurden

– oder eben auch nicht. Überdies kann das Video auch in einem allfälligen

Strafverfahren gegen die Polizei als Beweis dienen, wie dies die

Beschwerdeführerin selbst formuliert (act. 2 Ziff. 5). Die Argumente der

Beschwerdeführerin, sie habe während des Filmens geschwiegen (vgl. act. 6 Ziff.

3), zielen ins Leere, da das Video diesfalls eher zu ihrer Entlastung dienen würde.

Die Behauptung, dass einer der Polizeibeamten das Video gelöscht oder dies

zumindest versucht haben soll (vgl. act. 2 Ziff. 5; act. 6 Ziff. 3), vermag die

Beschwerdeführerin in keiner Weise zu belegen. Wie die Staatsanwaltschaft

ebenfalls zu Recht ausführt, könnte ein gelöschtes Video nach dannzumal erfolgter

Beschlagnahme wiederhergestellt werden. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend

macht, es habe keine Gefahr im Verzug vorgelegen, muss an dieser Stelle zwar

nicht weiter darauf eingegangen werden. Dies wäre vorliegend aber ohnehin zu

bejahen, da aufgrund der Verhaltensweise der Beschwerdeführerin eine spätere

Aufforderung zur Herausgabe genau diesen Zweck der Sicherstellung vereitelt

hätte. Insgesamt ist die Sicherstellung des Mobiltelefons daher nicht zu

beanstanden.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die

Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen, zu

tragen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2

Die

Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung durch Advokat [...], wofür nach gefestigter

Rechtsprechung Hablosigkeit und Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde verlangt

werden (vgl. etwa BGer 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4). Als aussichtslos

anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (AGE BES.2017.65 vom 18. August 2017 E. 6.2.1).

Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind

als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,

sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E 2.2.4, 133 III 614 E. 5).

Unbesehen davon,

dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, nicht über die erforderlichen

finanziellen Mittel zu verfügen und ein solches Gesuch bereits aus diesem Grund

abzuweisen wäre, erweist sich die Beschwerde nach dem Dargelegten (oben E.

3.2.2) auch als aussichtlos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege sind damit offensichtlich nicht gegeben, weshalb

das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.