BES.2022.7
Sicherstellung
26. April 2022Deutsch10 min
den damals geltenden Schutzmassnahmen gegen die COVID-19-Pandemie (Maskentragen)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.7
ENTSCHEID
vom 26.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Spiegelgasse 6/12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Kantonspolizei
vom 30. Dezember 2021
betreffend Sicherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) wurde am 30. Dezember 2021 von einer Patrouille der
Kantonspolizei Basel-Stadt im Shopping-Center St. Jakob angehalten, da sie sich
den damals geltenden Schutzmassnahmen gegen die COVID-19-Pandemie (Maskentragen)
verweigert haben soll. Im Rahmen dieser Anhaltung verweigerte die
Beschwerdeführerin die Aushändigung ihrer Ausweispapiere an den Polizeibeamten B____
und sprach gegen ihn diverse Beschimpfungen aus. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt führt aufgrund dieses Vorfalls ein Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin wegen des Verdachts der Beschimpfung und der
Diensterschwerung.
Während der
Anhaltung kam es zwischen der Polizei und dem Ehemann der Beschwerdeführerin, C____,
ebenfalls zu einer Auseinandersetzung, in deren Folge der Ehemann durch die
Polizei am Boden fixiert wurde. Die Beschwerdeführerin filmte diesen Vorgang
mit ihrem iPhone. Das Mobiltelefon wurde ihr anschliessend auf dem
Polizeiposten Kannenfeld abgenommen und gegen Bestätigung sichergestellt.
Gegen diese
Sicherstellung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2022
Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin begehrt sie unter o/e-Kostenfolge
die Aufhebung der Sicherstellung sowie die Herausgabe des Mobiltelefons. Des
Weiteren ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Advokat
[...]. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7.
März 2022 an ihren Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid erging aufgrund der Akten. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann gemäss Art. 20 Abs.
1.
lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin
der Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an ihrer Aufhebung oder Änderung, womit die Beschwerdelegitimation nach Art.
382.
Abs. 1 StPO gegeben ist. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht
eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.
1.2
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 10. Januar 2022 (act. 2)
geltend, sie habe die Polizeiaktion gegen ihren Ehemann mit ihrem Mobiltelefon
gefilmt, da diese völlig unangemessen gewesen sei. Ein Polizist habe während
des Filmens versucht, ihr das Telefon zu entreissen und die Aufnahme zu
löschen. Das iPhone stelle weder ein Beweismittel in einem gegen sie oder
Dritte geführten Strafverfahren dar noch sei es ein Hilfsmittel, mit welchem
sie selbst eine Straftat begangen habe. Das Video halte lediglich fest, dass
die Polizei gewaltsam gegen ihren Ehemann vorgegangen sei und diene damit
höchstens als Beweismittel in einem Strafverfahren gegen die Polizei. Es sei
unzulässig, ein technisches Gerät als Beweismittel sicherzustellen, um die ihr
gehörenden Beweismittel zu entziehen oder sie gar zu zerstören. Ausserdem sei
unzulässiger Druck auf sie ausgeübt worden, da sie nicht wusste und auch nicht
wissen konnte, was ihre Unterschrift auf der Sicherstellungsbestätigung bedeute.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar
2022.
(act. 4) aus, dass die Videoaufzeichnung auf dem sichergestellten
Mobiltelefon ein wichtiges Beweismittel im Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin darstelle, da auf dem Video die inkriminierten
Beschimpfungen oder auch deren Ausbleiben zu sehen und hören sein müssten.
Zudem führe die Staatsanwaltschaft zeitgleich ein Verfahren gegen den Ehemann
der Beschwerdeführerin, und auch in jenem Strafverfahren sei das iPhone ein
Beweismittel. Nach Ausstellung eines entsprechenden Durchsuchungsbefehls
könnten die auf dem Mobiltelefon vorhandenen Beweise sichergestellt werden, was
auch im Interesse der Beschwerdeführerin liege, da mit einer professionellen
Auslese auch allenfalls gelöschte Aufnahmen wiederhergestellt werden könnten. Nach
der Auswertung würde das Telefon ausserdem unverzüglich an die
Beschwerdeführerin herausgegeben.
2.3
Mit
ihrer Replik vom 7. März 2022 (act. 6) moniert die Beschwerdeführerin, sie habe
während des Filmens gar nicht gesprochen und sei erst aufgebracht gewesen,
nachdem ihr der Polizist das Mobiltelefon entrissen und versucht habe, das
Video zu löschen. Daher sei das Telefon oder das Video als Beweismittel nicht
tauglich.
3.
3.1
Die
Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt von
verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine gesetzliche
Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b)
und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c und d). Zudem müssen die
beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens voraussichtlich zu
einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke (Beweismittel-, Deckungs-,
Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden. Zur Anordnung
der Beschlagnahme ist in der Regel nur die Staatsanwaltschaft oder das Gericht
befugt. Eine Ausnahme besteht nach Art. 263 Abs. 3 StPO für die Polizei, welche
bei «Gefahr im Verzug» die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen oder
Vermögenswerten zu Handen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anordnen
kann. Diese haben anschliessend die Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt
freizugeben (vgl. Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 67 mit Hinweisen). Gefahr
im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des
Vermögenswertes oder Gegenstandes droht (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 mit
Hinweisen). Sicherstellungen nach Art. 263 Abs. 3 StPO sind überdies nur
zulässig, wenn eine Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder
wenn anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der
Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO; BGer 1B_136/2012 vom 25.
September 2012 E. 3).
3.2
3.2.1
Zunächst
ist festzustellen, dass sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich
des angeblich unzulässigen und unangemessenen Vorgehens der Polizei gegenüber
ihrem Ehemann nicht Gegenstand des vorliegend geführten Beschwerdeverfahrens
sind und damit ins Leere zielen. Streitgegenständlich und damit strittig kann
einzig sein, ob die Sicherstellung des iPhones der Beschwerdeführerin zu Recht
erfolgt ist.
3.2.2
Sofern
die Beschwerdeführerin moniert, die Videoaufnahme könne nicht als Beweis in
einem gegen sie oder Dritte geführten Strafverfahren dienen, so kann ihr darin
nicht gefolgt werden. Gemäss dem Polizeirapport (act. 9) wurde die Polizei am
Tattag des 30. Dezember 2021 um 13:19 Uhr durch einen Mitarbeiter des
Sicherheitsdienstes des Shopping-Centers darüber informiert, dass es in einem
Laden Probleme mit zwei Kunden gegeben habe, die das Tragen einer Gesichtsmaske
verweigerten. Die beiden im Einsatz stehenden Polizisten begaben sich daraufhin
vor Ort. Bei der Personenkontrolle kam es zu Gewalt gegen die Beamten, weshalb
die Polizisten den Ehemann der Beschwerdeführerin am Boden fixierten und ihm
dabei zur Überprüfung der Personalien sein Portemonnaie entnahmen und zur Seite
legten. Die Beschwerdeführerin soll diesen ganzen Vorgang gefilmt und das am
Boden liegende Portemonnaie an sich genommen haben. Weiter soll sie einen der
beiden im Einsatz stehenden Polizisten, B____, um 13:35 Uhr verbal mit den
Worten «son of a bitch» beschimpft und sich geweigert haben, diesem sowohl ihren
Ausweis als auch das Portemonnaie ihres Ehemanns auszuhändigen. Um 14:17 Uhr
wurde die Beschwerdeführerin in Gewahrsam genommen, und um 14:33 Uhr wurde das
iPhone auf dem Polizeiposten gegen Bestätigung sichergestellt. Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht darlegt, dient das iPhone bzw. die darauf
befindliche Videoaufnahme somit als Beweis sowohl in dem gegen die
Beschwerdeführerin als auch in dem gegen ihren Ehemann geführten Strafverfahren,
denn aufgrund der vorstehend dargelegten zeitlichen Abfolge der Geschehnisse
ist es durchaus möglich, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen
Tatbestände (Beschimpfung und Diensterschwerung) auf diesem Video festgehalten wurden
– oder eben auch nicht. Überdies kann das Video auch in einem allfälligen
Strafverfahren gegen die Polizei als Beweis dienen, wie dies die
Beschwerdeführerin selbst formuliert (act. 2 Ziff. 5). Die Argumente der
Beschwerdeführerin, sie habe während des Filmens geschwiegen (vgl. act. 6 Ziff.
3), zielen ins Leere, da das Video diesfalls eher zu ihrer Entlastung dienen würde.
Die Behauptung, dass einer der Polizeibeamten das Video gelöscht oder dies
zumindest versucht haben soll (vgl. act. 2 Ziff. 5; act. 6 Ziff. 3), vermag die
Beschwerdeführerin in keiner Weise zu belegen. Wie die Staatsanwaltschaft
ebenfalls zu Recht ausführt, könnte ein gelöschtes Video nach dannzumal erfolgter
Beschlagnahme wiederhergestellt werden. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend
macht, es habe keine Gefahr im Verzug vorgelegen, muss an dieser Stelle zwar
nicht weiter darauf eingegangen werden. Dies wäre vorliegend aber ohnehin zu
bejahen, da aufgrund der Verhaltensweise der Beschwerdeführerin eine spätere
Aufforderung zur Herausgabe genau diesen Zweck der Sicherstellung vereitelt
hätte. Insgesamt ist die Sicherstellung des Mobiltelefons daher nicht zu
beanstanden.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen, zu
tragen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2
Die
Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung durch Advokat [...], wofür nach gefestigter
Rechtsprechung Hablosigkeit und Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde verlangt
werden (vgl. etwa BGer 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4). Als aussichtslos
anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (AGE BES.2017.65 vom 18. August 2017 E. 6.2.1).
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E 2.2.4, 133 III 614 E. 5).
Unbesehen davon,
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, nicht über die erforderlichen
finanziellen Mittel zu verfügen und ein solches Gesuch bereits aus diesem Grund
abzuweisen wäre, erweist sich die Beschwerde nach dem Dargelegten (oben E.
3.2.2) auch als aussichtlos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind damit offensichtlich nicht gegeben, weshalb
das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.