BES.2022.70
Widerruf der amtlichen Verteidigung
24. Juni 2022Deutsch11 min
Beschwerdeführer, von Beruf LKW-Fahrer, reiste am 7. Juni 2021 zusammen mit B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.70
ENTSCHEID
vom 24.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Mai 2022
betreffend Widerruf der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)
wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der
Beschwerdeführer, von Beruf LKW-Fahrer, reiste am 7. Juni 2021 zusammen mit B____
mit einem Lastwagen samt Anhänger in die Schweiz ein. Anlässlich der beim
Grenzübergang Basel/Weil durchgeführten Zollkontrolle wurden 23,7 kg Marihuana
und 31,45 kg Haschisch im Anhänger gefunden. Nach seiner vorläufigen Festnahme
am 7. Juni 2021 befand sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung am 23.
Juli 2021 in Untersuchungshaft. B____ wurde aufgrund des Vorfalls mit Urteil
des Strafgerichts vom 8. November 2021 ([...]) zu 30 Monaten Freiheitsstrafe
und 5 Jahren Landesverweisung verurteilt. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022
widerrief die Staatsanwaltschaft die am 9. Juni 2021 angeordnete amtliche
Verteidigung des Beschwerdeführers.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom
16. Mai 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragte er, es sei
die Verfügung vom 5. Mai 2022 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, wobei ihm auch
im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 die kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der
Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Juni 2022 Stellung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396
Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und zu
prüfen ist, ob die amtliche Verteidigung vorliegend zu Recht widerrufen wurde.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung mit dem Umstand, dass das
gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren vollumfänglich einzustellen
sei. Entsprechend bestehe auch kein Grund mehr für eine amtliche Verteidigung. Auch
in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2022 verweist die Staatsanwaltschaft darauf,
dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer vollumfänglich und ohne
Kostenauflage eingestellt werde. Gründe für eine notwendige amtliche
Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO lägen nicht mehr vor, weshalb der
Widerruf nach Art. 134 Abs. 1 StPO zu Recht erfolgt sei.
2.2
Demgegenüber
erachtet der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine amtliche
Verteidigung nach wie vor als erfüllt. Bei der Anordnung der amtlichen
Verteidigung hätten mehrere Gründe im Sinne von Art. 130 StPO für eine
amtliche Verteidigung bestanden und keiner diese Gründe sei seither
weggefallen: Er sei mehr als 10 Tage in der Untersuchungshaft gewesen (Art. 130
lit. a StPO), ihm drohe wegen des Vorwurfs des bandenmässigen Tätigwerdens eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (Art. 130 lit. b StPO) und eine
Landesverweisung (Art. 130 lit. b in fine StPO). Hinzu komme, dass er
ungebildet, der deutschen Sprache nicht mächtig und im Umgang mit
Strafverfolgungsbehörden und Strafverfahren überfordert sei (Art. 130 lit.
c StPO).
Weiter führt der
Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft habe erklärt, dass sie das gegen
ihn geführte Strafverfahren einstellen wolle. Diese Erklärung sei allerdings in
einem formlosen Schreiben und nicht in einer förmlichen Schlussmitteilung
erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hätte mit dem Widerruf der amtlichen
Verteidigung bis zur rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens zuwarten
müssen. Andernfalls sei es nicht möglich, die Einstellungsverfügung und den
Kostenentscheid durch eine rechtskundige Person überprüfen zu lassen. Auch sei
es durch den frühzeitigen Widerruf der amtlichen Verteidigung nicht möglich, die
Ausrichtung der Haftentschädigung zu kontrollieren. Richtigerweise habe die
Staatsanwaltschaft zunächst eine Schlussmitteilung zu erlassen, verbunden mit
der Aufforderung, allfällige Ansprüche einzureichen (Art. 318 Abs. 2 StPO).
Danach sei eine Einstellungsverfügung zu erlassen (Art. 319 ff. StPO) und erst
nach deren Rechtskraft könne die amtliche Verteidigung widerrufen werden. Im
Übrigen seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, die gegen ein
derartiges Vorgehen sprechen würden.
2.3
Gemäss
Art. 132 Abs. 1 StPO hat die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung in
zwei Konstellationen anzuordnen: Zum einen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung
vorliegt und die beschuldigte Person keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Zum andern, wenn die beschuldigte Person nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer
Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
2.3.1
Ein
Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne der erstgenannten Variante besteht nach
Massgabe von Art. 130 StPO insbesondere, wenn die Untersuchungshaft mehr als 10
Tage gedauert hat (lit. a), der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr oder eine Landesverweisung droht (lit. b) oder die
beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus
anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (lit.
c).
2.3.2
Die
zweitgenannte Variante der amtlichen Verteidigung wird in Art. 132 Abs. 2 und 3
StPO konkretisiert. So ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der
beschuldigten Person namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall
handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen
wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine
Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als
120.
Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3).
2.4
Es
ist unbestritten, dass vorliegend im Zeitpunkt der Anordnung der amtlichen
Verteidigung diese zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten war
und der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügte bzw.
verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch die Einsetzung der amtlichen
Verteidigung unter Verweis auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet
(Verfügung vom 9. Juni 2021). Zudem konnte davon ausgegangen werden, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund des Tatvorwurfs eine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr und eine Landesverweisung drohen. Dies wird bereits aus dem Urteil
des Strafgerichts gegen den Mitfahrer des Beschwerdeführers ersichtlich, mit
welchem eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und ein Landesverweis von 5
Jahren ausgesprochen wurde. Somit bestand vorliegend zusätzlich ein Fall der
notwendigen amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a
StPO, wobei offen bleiben kann, ob auch anderweitige Gründe der notwendigen
Verteidigung erfüllt waren.
2.5
Strittig
ist hingegen, ob die genannten Gründe für eine amtliche Verteidigung mittlerweile
aufgrund der angekündigten Verfahrenseinstellung dahingefallen sind. Sollte
dies zutreffen, wäre der verfügte Widerruf zu Recht erfolgt (vgl. Art. 134
Abs. 1 StPO). Zu ermitteln ist mithin, bis zu welchem Zeitpunkt im
Strafverfahren die amtliche Verteidigung bestehen muss.
2.5.1
Vorbehaltlich
gewisser hier nicht einschlägiger Ausnahmen endet die amtliche Verteidigung gemäss
der Literatur mit dem «rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens»,
namentlich mit der rechtskräftigen Einstellung (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 134 N 7; Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art.
132.
N 2; Ricklin, Orell Füssli
Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 134 N 1; Harari/Jakob/Santamaria, in: Jeanneret
et al. [Hrsg.], Commentaire Romand Code de procédure pénale, 2. Auflage, Basel
2019, Art. 134 N 1 und 7a ; vgl. auch Heimgartner/Harb,
Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für amtliche
Mandate im Strafverfahren, 3. Auflage, Zürich 2022, S. 30). Weiter wird hervorgehoben,
die amtliche Verteidigung bestehe auch für ein allfälliges
Rechtsmittelverfahren, ohne dass ein neues Gesuch bzw. eine erneute Anordnung notwendig
wäre (Haefelin, Die amtliche
Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, S.
285), womit im Ergebnis ebenfalls auf die Rechtskraft des Strafverfahrens
abgestellt wird. In Übereinstimmung hiermit hält denn auch das Merkblatt der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über die Entschädigung amtlicher Mandate in
Strafuntersuchungen gegen Erwachsene (S. 1) fest, dass die amtliche
Verteidigung Aufwendungen im Rahmen (kantonaler) Rechtsmittelverfahren
mitumfasse (vgl. https://www.stawa.bs.ch/strafverfahren/merkblatt-entschaedigung-amtlicher-mandate-erwachsene-und-jugendliche.html).
Für den Eintritt
der Rechtskraft, welcher den Zeitpunkt des Widerrufs der amtlichen Verteidigung
Dispositiv
bestimmt, ist auf Art. 437 StPO abzustellen (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 132 N 2). Demnach hat die
amtliche Verteidigung zu bestehen bis die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil
oder den verfahrenserledigenden Entscheid abgelaufen ist (Abs. 1 lit. a), ein
Rechtsmittelverzicht oder -rückzug erfolgt (Abs. 1 lit. b) oder die
Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt bzw. es abweist
(Abs. 1 lit. c).
2.5.2 Die
Ansicht, wonach die amtliche Verteidigung grundsätzlich erst nach
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu widerrufen ist, überzeugt. Dies
verdeutlicht gerade der hier zu beurteilende Fall: Die Staatsanwaltschaft hat
bisher lediglich informell angekündigt, sie wolle das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer einstellen. Einem Freispruch kommt indes erst die
rechtskräftige Einstellungsverfügung gleich (Art. 320 Abs. 2 StPO). Demnach
kann entgegen der Staatsanwaltschaft nicht davon ausgegangen werden, dass dem
Beschwerdeführer keine Strafe mehr drohe. Unzutreffend ist auch das Argument,
der Beschwerdeführer könne durch die angekündigte Einstellungsverfügung nicht
beschwert sein und bedürfe deshalb keiner amtlichen Verteidigung mehr: Zunächst
anerkennt die bundesgerichtliche Praxis eine Beschwer der beschuldigten Person,
sofern die Begründung oder das Dispositiv einer Einstellungsverfügung einem
Schuldvorwurf gleichkommt (Bosshard/Landshut,
in Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 322 N 10, mit Hinweisen). Weiter kann
die beschuldigte Person durch eine für sie nachteilige Regelung der Kosten-,
Entschädigungs- oder Einziehungsfolgen in der Einstellungsverfügung beschwert
sein (vgl. Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 322 N 7). Auch vorliegend hat die Staatsanwaltschaft, sollte
sie das Verfahren einstellen, über die beschlagnahmten Gegenstände des
Beschwerdeführers (vgl. Beschlagnahmebefehl vom 8. Juni 2021: Bargeld und drei
Mobiltelefone) zu befinden (vgl. Art. 320 Abs. 2 StPO) und die
Kostenfolgen zu regeln. Da sich der Beschwerdeführer überdies während mehr als
einem Monat in Untersuchungshaft befunden hat, muss die Einstellungsverfügung
auch die Frage der Haftentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO behandeln (vgl. Bosshard/Landshut,
a.a.O., Art. 320 N 8; Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 2327). In
diesem Zusammenhang stellen sich gleich mehrere Rechtsfragen, bei denen der
Beschwerdeführer auf anwaltliche Unterstützung angewiesen ist: Gemäss Art. 429
Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von
Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu
beziffern und zu belegen. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre
Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine
Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3, mit zahlreichen
Hinweisen). Vor diesem Hintergrund würde der rechtsunkundige, in Serbien
wohnhafte und der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführer ohne
anwaltliche Unterstützung Gefahr laufen, ungewollt auf die ihm allenfalls
zustehenden Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu verzichten. Weiter
stellen sich auch bei der Bezifferung des entsprechenden Betrags diverse
Rechtsfragen (vgl. hierzu BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3; Oberholzer, a.a.O., Rz. 2341 ff.),
welche ohne anwaltliche Kenntnisse kaum bestreitbar sind.
Insgesamt muss
demnach die amtliche Verteidigung weiterhin bestehen, damit der Verteidiger des
Beschwerdeführers die angekündigte Einstellungsverfügung, so sie denn erlassen
werden sollte, in sämtlichen Aspekten auf ihre Rechtskonformität überprüfen und
gegebenenfalls Beschwerde erheben kann (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die
angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die
amtliche Verteidigung mit [...] bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens zu bewilligen.
3.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit der eingereichten Honorarnote vom 10.
Juni 2022 wird ein Zeitaufwand von 4,6 Stunden nebst Auslagen von
CHF 21.95 und Mehrwertsteuer geltend gemacht, was angemessen erscheint. Für
die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Widerruf der amtlichen Verteidigung aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 920.–, ein Auslagenersatz von
CHF 21.95 sowie 7,7% MWST von CHF 72.55, insgesamt also CHF 1'014.50,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Präsidentin
Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz
MLaw Frédéric
Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).