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Entscheid

BES.2022.70

Widerruf der amtlichen Verteidigung

24. Juni 2022Deutsch11 min

Beschwerdeführer, von Beruf LKW-Fahrer, reiste am 7. Juni 2021 zusammen mit B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.70

ENTSCHEID

vom 24.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse

21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 5. Mai 2022

betreffend Widerruf der amtlichen

Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)

wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der

Beschwerdeführer, von Beruf LKW-Fahrer, reiste am 7. Juni 2021 zusammen mit B____

mit einem Lastwagen samt Anhänger in die Schweiz ein. Anlässlich der beim

Grenzübergang Basel/Weil durchgeführten Zollkontrolle wurden 23,7 kg Marihuana

und 31,45 kg Haschisch im Anhänger gefunden. Nach seiner vorläufigen Festnahme

am 7. Juni 2021 befand sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung am 23.

Juli 2021 in Untersuchungshaft. B____ wurde aufgrund des Vorfalls mit Urteil

des Strafgerichts vom 8. November 2021 ([...]) zu 30 Monaten Freiheitsstrafe

und 5 Jahren Landesverweisung verurteilt. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022

widerrief die Staatsanwaltschaft die am 9. Juni 2021 angeordnete amtliche

Verteidigung des Beschwerdeführers.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom

16. Mai 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragte er, es sei

die Verfügung vom 5. Mai 2022 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, wobei ihm auch

im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die

Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 die kosten-

und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der

Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Juni 2022 Stellung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396

Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht

auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf

die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu

prüfen ist, ob die amtliche Verteidigung vorliegend zu Recht widerrufen wurde.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung mit dem Umstand, dass das

gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren vollumfänglich einzustellen

sei. Entsprechend bestehe auch kein Grund mehr für eine amtliche Verteidigung. Auch

in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2022 verweist die Staatsanwaltschaft darauf,

dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer vollumfänglich und ohne

Kostenauflage eingestellt werde. Gründe für eine notwendige amtliche

Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO lägen nicht mehr vor, weshalb der

Widerruf nach Art. 134 Abs. 1 StPO zu Recht erfolgt sei.

2.2

Demgegenüber

erachtet der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine amtliche

Verteidigung nach wie vor als erfüllt. Bei der Anordnung der amtlichen

Verteidigung hätten mehrere Gründe im Sinne von Art. 130 StPO für eine

amtliche Verteidigung bestanden und keiner diese Gründe sei seither

weggefallen: Er sei mehr als 10 Tage in der Untersuchungshaft gewesen (Art. 130

lit. a StPO), ihm drohe wegen des Vorwurfs des bandenmässigen Tätigwerdens eine

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (Art. 130 lit. b StPO) und eine

Landesverweisung (Art. 130 lit. b in fine StPO). Hinzu komme, dass er

ungebildet, der deutschen Sprache nicht mächtig und im Umgang mit

Strafverfolgungsbehörden und Strafverfahren überfordert sei (Art. 130 lit.

c StPO).

Weiter führt der

Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft habe erklärt, dass sie das gegen

ihn geführte Strafverfahren einstellen wolle. Diese Erklärung sei allerdings in

einem formlosen Schreiben und nicht in einer förmlichen Schlussmitteilung

erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hätte mit dem Widerruf der amtlichen

Verteidigung bis zur rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens zuwarten

müssen. Andernfalls sei es nicht möglich, die Einstellungsverfügung und den

Kostenentscheid durch eine rechtskundige Person überprüfen zu lassen. Auch sei

es durch den frühzeitigen Widerruf der amtlichen Verteidigung nicht möglich, die

Ausrichtung der Haftentschädigung zu kontrollieren. Richtigerweise habe die

Staatsanwaltschaft zunächst eine Schlussmitteilung zu erlassen, verbunden mit

der Aufforderung, allfällige Ansprüche einzureichen (Art. 318 Abs. 2 StPO).

Danach sei eine Einstellungsverfügung zu erlassen (Art. 319 ff. StPO) und erst

nach deren Rechtskraft könne die amtliche Verteidigung widerrufen werden. Im

Übrigen seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, die gegen ein

derartiges Vorgehen sprechen würden.

2.3

Gemäss

Art. 132 Abs. 1 StPO hat die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung in

zwei Konstellationen anzuordnen: Zum einen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung

vorliegt und die beschuldigte Person keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Zum andern, wenn die beschuldigte Person nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer

Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

2.3.1

Ein

Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne der erstgenannten Variante besteht nach

Massgabe von Art. 130 StPO insbesondere, wenn die Untersuchungshaft mehr als 10

Tage gedauert hat (lit. a), der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von

mehr als einem Jahr oder eine Landesverweisung droht (lit. b) oder die

beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus

anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (lit.

c).

2.3.2

Die

zweitgenannte Variante der amtlichen Verteidigung wird in Art. 132 Abs. 2 und 3

StPO konkretisiert. So ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der

beschuldigten Person namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall

handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen

wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine

Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als

120.

Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3).

2.4

Es

ist unbestritten, dass vorliegend im Zeitpunkt der Anordnung der amtlichen

Verteidigung diese zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten war

und der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügte bzw.

verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch die Einsetzung der amtlichen

Verteidigung unter Verweis auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet

(Verfügung vom 9. Juni 2021). Zudem konnte davon ausgegangen werden, dass dem

Beschwerdeführer aufgrund des Tatvorwurfs eine Freiheitsstrafe von mehr als

einem Jahr und eine Landesverweisung drohen. Dies wird bereits aus dem Urteil

des Strafgerichts gegen den Mitfahrer des Beschwerdeführers ersichtlich, mit

welchem eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und ein Landesverweis von 5

Jahren ausgesprochen wurde. Somit bestand vorliegend zusätzlich ein Fall der

notwendigen amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a

StPO, wobei offen bleiben kann, ob auch anderweitige Gründe der notwendigen

Verteidigung erfüllt waren.

2.5

Strittig

ist hingegen, ob die genannten Gründe für eine amtliche Verteidigung mittlerweile

aufgrund der angekündigten Verfahrenseinstellung dahingefallen sind. Sollte

dies zutreffen, wäre der verfügte Widerruf zu Recht erfolgt (vgl. Art. 134

Abs. 1 StPO). Zu ermitteln ist mithin, bis zu welchem Zeitpunkt im

Strafverfahren die amtliche Verteidigung bestehen muss.

2.5.1

Vorbehaltlich

gewisser hier nicht einschlägiger Ausnahmen endet die amtliche Verteidigung gemäss

der Literatur mit dem «rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens»,

namentlich mit der rechtskräftigen Einstellung (Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 134 N 7; Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art.

132.

N 2; Ricklin, Orell Füssli

Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 134 N 1; Harari/Jakob/Santamaria, in: Jeanneret

et al. [Hrsg.], Commentaire Romand Code de procédure pénale, 2. Auflage, Basel

2019, Art. 134 N 1 und 7a ; vgl. auch Heimgartner/Harb,

Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für amtliche

Mandate im Strafverfahren, 3. Auflage, Zürich 2022, S. 30). Weiter wird hervorgehoben,

die amtliche Verteidigung bestehe auch für ein allfälliges

Rechtsmittelverfahren, ohne dass ein neues Gesuch bzw. eine erneute Anordnung notwendig

wäre (Haefelin, Die amtliche

Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, S.

285), womit im Ergebnis ebenfalls auf die Rechtskraft des Strafverfahrens

abgestellt wird. In Übereinstimmung hiermit hält denn auch das Merkblatt der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über die Entschädigung amtlicher Mandate in

Strafuntersuchungen gegen Erwachsene (S. 1) fest, dass die amtliche

Verteidigung Aufwendungen im Rahmen (kantonaler) Rechtsmittelverfahren

mitumfasse (vgl. https://www.stawa.bs.ch/strafverfahren/merkblatt-entschaedigung-amtlicher-mandate-erwachsene-und-jugendliche.html).

Für den Eintritt

der Rechtskraft, welcher den Zeitpunkt des Widerrufs der amtlichen Verteidigung

Dispositiv

bestimmt, ist auf Art. 437 StPO abzustellen (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 132 N 2). Demnach hat die

amtliche Verteidigung zu bestehen bis die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil

oder den verfahrenserledigenden Entscheid abgelaufen ist (Abs. 1 lit. a), ein

Rechtsmittelverzicht oder -rückzug erfolgt (Abs. 1 lit. b) oder die

Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt bzw. es abweist

(Abs. 1 lit. c).

2.5.2 Die

Ansicht, wonach die amtliche Verteidigung grundsätzlich erst nach

rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu widerrufen ist, überzeugt. Dies

verdeutlicht gerade der hier zu beurteilende Fall: Die Staatsanwaltschaft hat

bisher lediglich informell angekündigt, sie wolle das Verfahren gegen den

Beschwerdeführer einstellen. Einem Freispruch kommt indes erst die

rechtskräftige Einstellungsverfügung gleich (Art. 320 Abs. 2 StPO). Demnach

kann entgegen der Staatsanwaltschaft nicht davon ausgegangen werden, dass dem

Beschwerdeführer keine Strafe mehr drohe. Unzutreffend ist auch das Argument,

der Beschwerdeführer könne durch die angekündigte Einstellungsverfügung nicht

beschwert sein und bedürfe deshalb keiner amtlichen Verteidigung mehr: Zunächst

anerkennt die bundesgerichtliche Praxis eine Beschwer der beschuldigten Person,

sofern die Begründung oder das Dispositiv einer Einstellungsverfügung einem

Schuldvorwurf gleichkommt (Bosshard/Landshut,

in Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 322 N 10, mit Hinweisen). Weiter kann

die beschuldigte Person durch eine für sie nachteilige Regelung der Kosten-,

Entschädigungs- oder Einziehungsfolgen in der Einstellungsverfügung beschwert

sein (vgl. Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 322 N 7). Auch vorliegend hat die Staatsanwaltschaft, sollte

sie das Verfahren einstellen, über die beschlagnahmten Gegenstände des

Beschwerdeführers (vgl. Beschlagnahmebefehl vom 8. Juni 2021: Bargeld und drei

Mobiltelefone) zu befinden (vgl. Art. 320 Abs. 2 StPO) und die

Kostenfolgen zu regeln. Da sich der Beschwerdeführer überdies während mehr als

einem Monat in Untersuchungshaft befunden hat, muss die Einstellungsverfügung

auch die Frage der Haftentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1

lit. c StPO behandeln (vgl. Bosshard/Landshut,

a.a.O., Art. 320 N 8; Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 2327). In

diesem Zusammenhang stellen sich gleich mehrere Rechtsfragen, bei denen der

Beschwerdeführer auf anwaltliche Unterstützung angewiesen ist: Gemäss Art. 429

Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von

Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu

beziffern und zu belegen. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre

Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine

Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3, mit zahlreichen

Hinweisen). Vor diesem Hintergrund würde der rechtsunkundige, in Serbien

wohnhafte und der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführer ohne

anwaltliche Unterstützung Gefahr laufen, ungewollt auf die ihm allenfalls

zustehenden Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu verzichten. Weiter

stellen sich auch bei der Bezifferung des entsprechenden Betrags diverse

Rechtsfragen (vgl. hierzu BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3; Oberholzer, a.a.O., Rz. 2341 ff.),

welche ohne anwaltliche Kenntnisse kaum bestreitbar sind.

Insgesamt muss

demnach die amtliche Verteidigung weiterhin bestehen, damit der Verteidiger des

Beschwerdeführers die angekündigte Einstellungsverfügung, so sie denn erlassen

werden sollte, in sämtlichen Aspekten auf ihre Rechtskonformität überprüfen und

gegebenenfalls Beschwerde erheben kann (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die

angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die

amtliche Verteidigung mit [...] bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Strafverfahrens zu bewilligen.

3.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428

Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch für das

Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit der eingereichten Honorarnote vom 10.

Juni 2022 wird ein Zeitaufwand von 4,6 Stunden nebst Auslagen von

CHF 21.95 und Mehrwertsteuer geltend gemacht, was angemessen erscheint. Für

die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Widerruf der amtlichen Verteidigung aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen

Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 920.–, ein Auslagenersatz von

CHF 21.95 sowie 7,7% MWST von CHF 72.55, insgesamt also CHF 1'014.50,

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die

Präsidentin

Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz

MLaw Frédéric

Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).