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Entscheid

BES.2022.72

Sistierung

11. Juli 2022Deutsch5 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A____ (Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.72

ENTSCHEID

vom 11.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 26. April 2022

betreffend Sistierung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A____ (Beschwerdeführer)

wegen mehrfacher versuchter Nötigung. Mit Verfügung vom 26. April 2022

sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung (unbefristet, längstens

bis zum 8. Juli 2030) mit der Begründung, das Untersuchungsverfahren könne derzeit

nicht zu Ende geführt werden, weil sich der in Frankreich wohnhafte

Beschuldigte konstant weigere, zur Einvernahme zu erscheinen, und sich dem

Verfahren entzogen habe.

Mit E-Mail vom 19.

Mai 2022 sandte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein

mit 9. Mai 2022 datiertes Schreiben in französischer Sprache, mit dem er sich

gegen die vorgenannte Verfügung wendet.

Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts teilte dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 19. Mai 2022 (auf Deutsch und Französisch) mit, dass gerichtliche

Eingaben per E-Mail nicht akzeptiert würden. Der Beschwerdeführer habe seine

Beschwerde, versehen mit Originalunterschrift, innert zehn Tagen seit Empfang der

Verfügung beim Appellationsgericht einzureichen. Zur Fristwahrung müsse seine

Eingabe am 10. Tag bei der Schweizerischen Post oder bei einer Schweizerischen

konsularischen oder diplomatischen Vertretung im Ausland oder beim

Appellationsgericht eingehen. Postaufgabe innert 10 Tagen im Ausland genüge

nicht. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 zugestellt

(vgl. Rückschein).

Am 16. Juni 2022

wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit E-Mail an das Appellationsgericht.

Er hängte seinen E-Mail-Verkehr mit der Schweizer Botschaft in Paris an, welche

sich geweigert hatte, seine – ihr ebenfalls mit E-Mail zugestellten – Dokumente

an das Appellationsgericht weiterzuleiten. Eine mit Originalunterschrift

versehene Beschwerde gegen die angefochtene Sistierungsverfügung der

Staatsanwaltschaft ist bis heute nicht beim Appellationsgericht eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag

nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben

wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.3

Gemäss

Art. 110 Abs. 1 StPO müssen schriftliche Eingaben unterschrieben sein. Unter

Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung

des Textes auf Papier zu verstehen (BGE 142 V 152 E. 2.4). Bei elektronischer

Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03)

versehen werden (Art. 110 Abs. 2 StPO). Fehlt eine elektronische Signatur,

können E-Mails und andere elektronische messaging services (z.B. SMS, MMS) die

Schriftform nicht erfüllen. Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS sind mit

diversen Unsicherheiten (insbesondere betreffend die Identifizierung des

Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des

Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post,

elektronischer Eingabe oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (BGE 142 V 152 E. 2.4 m.w.H.). Eingaben per gewöhnliche E-Mails sind daher unzulässig.

Der

Verfahrensleiter hat demzufolge den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai

2022.

aufgefordert, seine per E-Mail versandte Eingabe innert einer Nachfrist

mit einer Originalunterschrift auf einem der von Art. 91 Abs. 2 StPO

vorgegebenen Wege dem Appellationsgericht einzureichen. Hierauf hat der

Beschwerdeführer wieder nur mit E-Mail reagiert.

Es ist somit

festzustellen, dass innert der gesetzlichen Frist und der richterlich gesetzten

Nachfrist keine den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende

Beschwerdeschrift gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2022

eingegangen ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

1.4

Gemäss

Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle

Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die

Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch.

Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf Französisch

eingereicht. Praxisgemäss werden in französischer Sprache verfasste Beschwerden

ausnahmsweise entgegengenommen, wenn es sich um kurze und auch für Personen,

deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingaben

handelt. Da vorliegend mangels Einhaltung der Formvorgaben ohnehin nicht auf

die Beschwerde eingetreten werden kann, erübrigen sich Erwägungen dazu, ob

diese Voraussetzungen erfüllt wären.

Bei der

Redaktion des vorliegenden Beschwerdeentscheids besteht jedenfalls kein Anlass,

von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.

AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.4 m.w.H.) Allerdings werden das

Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids

auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO

Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120 f.).

2.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich

dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist jedoch

umständehalber darauf zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtgebührenreglements,

SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer

Übersetzung)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.