BES.2022.72
Sistierung
11. Juli 2022Deutsch5 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A____ (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.72
ENTSCHEID
vom 11.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. April 2022
betreffend Sistierung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A____ (Beschwerdeführer)
wegen mehrfacher versuchter Nötigung. Mit Verfügung vom 26. April 2022
sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung (unbefristet, längstens
bis zum 8. Juli 2030) mit der Begründung, das Untersuchungsverfahren könne derzeit
nicht zu Ende geführt werden, weil sich der in Frankreich wohnhafte
Beschuldigte konstant weigere, zur Einvernahme zu erscheinen, und sich dem
Verfahren entzogen habe.
Mit E-Mail vom 19.
Mai 2022 sandte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein
mit 9. Mai 2022 datiertes Schreiben in französischer Sprache, mit dem er sich
gegen die vorgenannte Verfügung wendet.
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts teilte dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 19. Mai 2022 (auf Deutsch und Französisch) mit, dass gerichtliche
Eingaben per E-Mail nicht akzeptiert würden. Der Beschwerdeführer habe seine
Beschwerde, versehen mit Originalunterschrift, innert zehn Tagen seit Empfang der
Verfügung beim Appellationsgericht einzureichen. Zur Fristwahrung müsse seine
Eingabe am 10. Tag bei der Schweizerischen Post oder bei einer Schweizerischen
konsularischen oder diplomatischen Vertretung im Ausland oder beim
Appellationsgericht eingehen. Postaufgabe innert 10 Tagen im Ausland genüge
nicht. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 zugestellt
(vgl. Rückschein).
Am 16. Juni 2022
wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit E-Mail an das Appellationsgericht.
Er hängte seinen E-Mail-Verkehr mit der Schweizer Botschaft in Paris an, welche
sich geweigert hatte, seine – ihr ebenfalls mit E-Mail zugestellten – Dokumente
an das Appellationsgericht weiterzuleiten. Eine mit Originalunterschrift
versehene Beschwerde gegen die angefochtene Sistierungsverfügung der
Staatsanwaltschaft ist bis heute nicht beim Appellationsgericht eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag
nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben
wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3
Gemäss
Art. 110 Abs. 1 StPO müssen schriftliche Eingaben unterschrieben sein. Unter
Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung
des Textes auf Papier zu verstehen (BGE 142 V 152 E. 2.4). Bei elektronischer
Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03)
versehen werden (Art. 110 Abs. 2 StPO). Fehlt eine elektronische Signatur,
können E-Mails und andere elektronische messaging services (z.B. SMS, MMS) die
Schriftform nicht erfüllen. Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS sind mit
diversen Unsicherheiten (insbesondere betreffend die Identifizierung des
Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des
Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post,
elektronischer Eingabe oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (BGE 142 V 152 E. 2.4 m.w.H.). Eingaben per gewöhnliche E-Mails sind daher unzulässig.
Der
Verfahrensleiter hat demzufolge den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai
2022.
aufgefordert, seine per E-Mail versandte Eingabe innert einer Nachfrist
mit einer Originalunterschrift auf einem der von Art. 91 Abs. 2 StPO
vorgegebenen Wege dem Appellationsgericht einzureichen. Hierauf hat der
Beschwerdeführer wieder nur mit E-Mail reagiert.
Es ist somit
festzustellen, dass innert der gesetzlichen Frist und der richterlich gesetzten
Nachfrist keine den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende
Beschwerdeschrift gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2022
eingegangen ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
1.4
Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle
Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die
Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch.
Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf Französisch
eingereicht. Praxisgemäss werden in französischer Sprache verfasste Beschwerden
ausnahmsweise entgegengenommen, wenn es sich um kurze und auch für Personen,
deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingaben
handelt. Da vorliegend mangels Einhaltung der Formvorgaben ohnehin nicht auf
die Beschwerde eingetreten werden kann, erübrigen sich Erwägungen dazu, ob
diese Voraussetzungen erfüllt wären.
Bei der
Redaktion des vorliegenden Beschwerdeentscheids besteht jedenfalls kein Anlass,
von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.
AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.4 m.w.H.) Allerdings werden das
Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids
auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO
Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120 f.).
2.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich
dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist jedoch
umständehalber darauf zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtgebührenreglements,
SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer
Übersetzung)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.