BES.2022.73
Verfahrensprotokoll (BGer 1B_23/2023 vom 6. April 2023)
30. November 2022Deutsch10 min
verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2022.73
ENTSCHEID
vom 30.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Liselotte Henz,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas
Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 9. Mai 2022
betreffend Verfahrensprotokoll
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache
Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur
Urkundenfälschung im Amt geführt. Das Verfahren wurde am 31. Mai 2018 an das
Strafgericht Basel-Stadt überwiesen ([...]). Mit Eingabe vom 3. Mai 2022
stellte der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge und beantragte die
Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses zu den Separatbeilagen der
Staatsanwaltschaft. Diese Anträge wies der verfahrensleitende
Strafgerichtspräsident in Ziff. 2 der Verfügung vom 9. Mai 2022 ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. Mai 2022, mit
der beantragt wird, es sei Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben
und die Anklage zwecks Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses zu den
Separatbeilagen an die Staatsanwaltschaft, eventualiter an den
verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem
Beschwerdeführer ein Replikrecht zu Stellungnahmen anderer Parteien
einzuräumen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 hat
der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident zur Beschwerde Stellung genommen
und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen. Aufschiebende Wirkung sei ihr keine zuzuerkennen. Alles unter
o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 hat die Staatsanwaltschaft
zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Aufschiebende Wirkung sei ihr keine zu verleihen. Am 10. Juni
2022 hat sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geäussert
und ausgeführt, dass er zwar die gesamte Ziff. 2 der Verfügung vom
9. Mai 2022 angefochten habe, aus der Begründung aber klar hervorgehe,
dass sich die Beschwerde nur gegen die Weigerung, ein Inhaltsverzeichnis zu erstellen,
richte. Im Übrigen halte er an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom
24. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des
verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten repliziert, an allen gestellten
Rechtsbegehren festgehalten und die Abweisung der Rechtsbegehren des
verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten beantragt. Mit Verfügung vom
4. Juli 2022 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
festgestellt, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden war,
weil die erstinstanzliche Hauptverhandlung aus anderen Gründen umgeboten werden
musste. Am 20. Juli 2022 hat der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident in den Räumlichkeiten des Strafgerichts
Akteneinsicht genommen, Fotografien erstellt und Fotokopien erstellen lassen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen
der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich
um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des
Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann
selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie
ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die
rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben
werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2,
1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine
verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann
sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum
Ganzen: AGE BES.2016.193 E. 1.1; BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E.
2.2).
Im vorliegenden
Fall ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, da
Verfügungen betreffend die Aktenführung nicht nur den äusseren Gang des
Verfahrens regeln, sondern sich auch auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte,
insbesondere auf das rechtliche Gehör, auswirken können (vgl. BGer
6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Vorliegend wird der
Beschwerdeführer beschuldigt, mehrfach eine falsche Beurkundung erschlichen und
mehrfach zur Urkundenfälschung im Amt angestiftet zu haben. Eine Verurteilung
könnte für den Beschwerdeführer schwerwiegende berufliche Folgen haben. Die
Akten des Strafverfahrens umfassen mehrere Dutzend Bundesordner. Angesicht
dessen besteht ein erhebliches Interesse an einer korrekten Aktenführung. Eine
gesetzeswidrige Aktenführung stellt daher einen konkreten rechtlichen Nachteil
dar, der allenfalls mit dem Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte,
falls der Beschuldigte sich deshalb nicht ausreichend verteidigen könnte (vgl.
BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2).
1.2
Auf
die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist daher einzutreten. Für die Beurteilung der Beschwerde ist grundsätzlich das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. In Fällen von besonderer
Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das Dreiergericht
entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher
Fall liegt hier – insbesondere bezüglich möglicher Auswirkungen in
administrativer Hinsicht für die Staatsanwaltschaft – vor.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass sich das Strafgericht
weigere, die Separatbeilagen zu den Strafakten mit einem Inhaltsverzeichnis zu
versehen. Die Separatbeilagen seien weder logisch nach Anklagepunkten, noch
übersichtlich oder zweckmässig geordnet. Der Umstand, dass in der Hauptakte
jeweils auf die Fundstellen in den Separatbeilagen verwiesen werde, genüge
nicht, denn das erschliesse die Separatbeilagen als solche in keiner Art und
Weise, da ein Überblick fehle, was insgesamt in den Separatbeilagen enthalten
sei (act. 2, S. 8). Rechtsprechungsgemäss müsse ein Aktenverzeichnis
vorhanden sein, das die einzelnen Aktenstücke sowie deren Fundstelle in den
Akten aufführe. Eine Erschliessung der Separatbeilagen sei nur über eine
«Durchforstung» möglich und dieses «Durchforsten» sei nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung das relevante Kriterium, ob ein
Inhaltsverzeichnis vonnöten sei oder nicht (act. 8, S. 4 f.).
2.2
Der
verfahrensleitende Strafgerichtspräsident verweist in seiner Stellungnahme
hinsichtlich der materiellen Begründung auf Ziff. 2 der Verfügung vom
9.
Mai 2022, in der er ausführt, dass Separatbeilagen praxisgemäss nicht
mit einem Inhaltsverzeichnis versehen würden. Die Hauptakten seien vorliegend
mit einem detaillierten Inhaltsverzeichnis versehen. Sämtliche Separatbeilagen
seien thematisch geordnet (die Ordnerrücken würden Auskunft über deren Inhalt
geben) und die Aktenstücke seien mit entsprechenden Abkürzungen bzw.
Nummerierungen gekennzeichnet. Die jeweiligen Separatbeilagen würden wiederum
regelmässig thematisch geordnete Register (z.B. Ablage nach E-Mails) beinhalten.
In den Hauptakten werde überdies jeweils mit Angabe der Fundstelle auf die
Separatbeilagen verwiesen, wobei die zitierten Aktenstücke regelmässig
gleichzeitig in den Hauptakten abgelegt seien. Mit anderen Worten seien die
Separatbeilagen logisch nachvollziehbar, systematisch und zweckmässig abgelegt
(act. 1, S. 6). Es könne daher keine Rede davon sein, dass die
Separatbeilagen «durchforstet» werden müssten (act. 5, S. 2).
Insgesamt würden die vorliegenden Akten den Anforderungen der Praxis des
Appellationsgerichts entsprechen (act. 5, S. 3).
3.
3.1
Die
Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden,
sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der
Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die
Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig
machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient
wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr
zurückhaltend in die kantonale Praxis ein; das Fehlen eines Aktenverzeichnisses
alleine reicht nicht aus zur Annahme einer Verletzung der Verfahrensrechte
(BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2; AGE BES.2021.96 vom
21.
März 2022 E. 2.3). Das Appellationsgericht hat sich zur basel-städtischen
Praxis betreffend Aktenführung der Staatsanwaltschaft unlängst in drei
Entscheiden geäussert (AGE BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1, BES.2021.62/92
vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f., BES.2021.96 vom 21. März
2022.
E. 2.3 f.): Im Regelfall sind die Aktenstücke – unabhängig
davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Registern: Zur Person,
Rechtsbeistände, Anhalt./Haft, Weitere Zwangsmassnahmen, Allg. Teil, Zur Sache,
Nebenakten, Abschluss Vorverfahren, Urteil 1. Instanz) oder chronologisch abgelegt
werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers fortlaufend zu
paginieren (d.h. mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem
Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO; AGE BES.2021.96
vom 21. März 2022 E. 2.4). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise
Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in
den Akten Auskunft geben. In einfachen Fällen kann vom Erstellen eines
Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf
eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke
(d.h. die Vergabe einer Aktorennummer je Aktenstück) erfolgt.
3.2
Zu
beurteilen ist vorliegend, ob neben den Hauptakten auch die Separatbeilagen in
einem Aktenverzeichnis erfasst werden müssen. Massgebend ist diesbezüglich –
wie in Ziff. 3.1 dargelegt –, ob die Separatbeilagen durch die bisherige
Aktenführung derart erschlossen sind, dass sich damit befasste Personen ohne
weiteres aktenkundig machen können bzw. dass die beschuldigte Person ihre
Verfahrensrechte effizient wahrnehmen kann. Anlässlich der Akteneinsichtnahme
in den Räumlichkeiten des Strafgerichts durch den verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten wurde festgestellt, dass die Beschriftungen der
Ordner mit den Separatbeilagen teilweise selbsterklärend (z.B. «Kopien aus
Beschlagnahme […] [...] Versicherungen Schweiz», «Kopien aus Beschlagnahme […] zu
[...] SA», «Ordner [...] AG», «Ordner [...] SA», «HR-Unterlagen 1. […],
2.
[…]» etc. [vgl. act. 12]) und die paginierten Separatbeilagen
über die Hauptakten gut erschlossen sind. So finden sich bei den
Editionsverfügungen an die Banken Kopien der herausgegebenen Unterlagen, wobei zugleich
angegeben wird, wo diese unter den Separatbeilagen abgelegt sind (vgl. die
in act. 13 wiedergebenden S. 374, 350, 339–340 und 317 der
Strafakten). Ebenfalls ist, soweit Unterlagen einverlangt und eingereicht
wurden, jeweils vermerkt, wo diese Unterlagen in den Separatbeilagen abgelegt
sind (vgl. die in act. 13 wiedergegebenen S. 3131–3133 der
Strafakten). Ferner gibt es in den Hauptakten Notizen zu einzelnen Vorgängen
mit entsprechenden Hinweisen darüber, wo die entsprechenden Unterlagen in den
Separatbeilagen zu finden sind (vgl. die in act. 13 wiedergegebenen
S. 3134–3135 und 3109). Mithilfe des Aktenverzeichnisses der
Staatsanwaltschaft zu den Hauptakten lassen sich relevante Stellen für das
Erheben von Unterlagen leicht ermitteln. An diesen Stellen finden sich dann
Kopien der Separatbeilagen und/oder es ist angegeben, wo die entsprechenden
Separatbeilagen im Original abgelegt sind. Insgesamt ermöglicht die vorliegende
Aktenführung dem Beschuldigten eine effiziente Wahrnehmung seiner
Verfahrensrechte. Nicht ersichtlich ist, inwiefern ein zusätzliches
Aktenverzeichnis für die Separatbeilagen die Akten besser erschliessen würde. Unter
Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung kann daher festgehalten werden,
dass die vorliegende Aktenführung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
4.
Aus dem Gesagten
folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen
Kosten zu tragen, welche auf CHF 1’000.– festzusetzen sind (vgl. § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.‒ (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren [...])
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.