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Entscheid

BES.2022.73

Verfahrensprotokoll (BGer 1B_23/2023 vom 6. April 2023)

30. November 2022Deutsch10 min

verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2022.73

ENTSCHEID

vom 30.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.

Liselotte Henz,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas

Callierotti

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsident

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 9. Mai 2022

betreffend Verfahrensprotokoll

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache

Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur

Urkundenfälschung im Amt geführt. Das Verfahren wurde am 31. Mai 2018 an das

Strafgericht Basel-Stadt überwiesen ([...]). Mit Eingabe vom 3. Mai 2022

stellte der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge und beantragte die

Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses zu den Separatbeilagen der

Staatsanwaltschaft. Diese Anträge wies der verfahrensleitende

Strafgerichtspräsident in Ziff. 2 der Verfügung vom 9. Mai 2022 ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. Mai 2022, mit

der beantragt wird, es sei Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben

und die Anklage zwecks Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses zu den

Separatbeilagen an die Staatsanwaltschaft, eventualiter an den

verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem

Beschwerdeführer ein Replikrecht zu Stellungnahmen anderer Parteien

einzuräumen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 hat

der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident zur Beschwerde Stellung genommen

und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei

sie abzuweisen. Aufschiebende Wirkung sei ihr keine zuzuerkennen. Alles unter

o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 hat die Staatsanwaltschaft

zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Aufschiebende Wirkung sei ihr keine zu verleihen. Am 10. Juni

2022 hat sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geäussert

und ausgeführt, dass er zwar die gesamte Ziff. 2 der Verfügung vom

9. Mai 2022 angefochten habe, aus der Begründung aber klar hervorgehe,

dass sich die Beschwerde nur gegen die Weigerung, ein Inhaltsverzeichnis zu erstellen,

richte. Im Übrigen halte er an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom

24. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des

verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten repliziert, an allen gestellten

Rechtsbegehren festgehalten und die Abweisung der Rechtsbegehren des

verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten beantragt. Mit Verfügung vom

4. Juli 2022 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

festgestellt, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden war,

weil die erstinstanzliche Hauptverhandlung aus anderen Gründen umgeboten werden

musste. Am 20. Juli 2022 hat der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident in den Räumlichkeiten des Strafgerichts

Akteneinsicht genommen, Fotografien erstellt und Fotokopien erstellen lassen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen

der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind

verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich

um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des

Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann

selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie

ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die

rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben

werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2,

1B_569/2011 vom 23. Dezem­ber 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine

verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann

sie ausschliesslich zusammen mit dem End­entscheid angefochten werden (vgl. zum

Ganzen: AGE BES.2016.193 E. 1.1; BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E.

2.2).

Im vorliegenden

Fall ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, da

Verfügungen betreffend die Aktenführung nicht nur den äusseren Gang des

Verfahrens regeln, sondern sich auch auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte,

insbesondere auf das rechtliche Gehör, auswirken können (vgl. BGer

6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Vorliegend wird der

Beschwerdeführer beschuldigt, mehrfach eine falsche Beurkundung erschlichen und

mehrfach zur Urkundenfälschung im Amt angestiftet zu haben. Eine Verurteilung

könnte für den Beschwerdeführer schwerwiegende berufliche Folgen haben. Die

Akten des Strafverfahrens umfassen mehrere Dutzend Bundesordner. Angesicht

dessen besteht ein erhebliches Interesse an einer korrekten Aktenführung. Eine

gesetzeswidrige Aktenführung stellt daher einen konkreten rechtlichen Nachteil

dar, der allenfalls mit dem Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte,

falls der Beschuldigte sich deshalb nicht ausreichend verteidigen könnte (vgl.

BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2).

1.2

Auf

die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde

ist daher einzutreten. Für die Beurteilung der Beschwerde ist grundsätzlich das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. In Fällen von besonderer

Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das Dreiergericht

entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher

Fall liegt hier – insbesondere bezüglich möglicher Auswirkungen in

administrativer Hinsicht für die Staatsanwaltschaft – vor.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass sich das Strafgericht

weigere, die Separatbeilagen zu den Strafakten mit einem Inhaltsverzeichnis zu

versehen. Die Separatbeilagen seien weder logisch nach Anklagepunkten, noch

übersichtlich oder zweckmässig geordnet. Der Umstand, dass in der Hauptakte

jeweils auf die Fundstellen in den Separatbeilagen verwiesen werde, genüge

nicht, denn das erschliesse die Separatbeilagen als solche in keiner Art und

Weise, da ein Überblick fehle, was insgesamt in den Separatbeilagen enthalten

sei (act. 2, S. 8). Rechtsprechungsgemäss müsse ein Aktenverzeichnis

vorhanden sein, das die einzelnen Aktenstücke sowie deren Fundstelle in den

Akten aufführe. Eine Erschliessung der Separatbeilagen sei nur über eine

«Durchforstung» möglich und dieses «Durchforsten» sei nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung das relevante Kriterium, ob ein

Inhaltsverzeichnis vonnöten sei oder nicht (act. 8, S. 4 f.).

2.2

Der

verfahrensleitende Strafgerichtspräsident verweist in seiner Stellungnahme

hinsichtlich der materiellen Begründung auf Ziff. 2 der Verfügung vom

9.

Mai 2022, in der er ausführt, dass Separatbeilagen praxisgemäss nicht

mit einem Inhaltsverzeichnis versehen würden. Die Hauptakten seien vorliegend

mit einem detaillierten Inhaltsverzeichnis versehen. Sämtliche Separatbeilagen

seien thematisch geordnet (die Ordnerrücken würden Auskunft über deren Inhalt

geben) und die Aktenstücke seien mit entsprechenden Abkürzungen bzw.

Nummerierungen gekennzeichnet. Die jeweiligen Separatbeilagen würden wiederum

regelmässig thematisch geordnete Register (z.B. Ablage nach E-Mails) beinhalten.

In den Hauptakten werde überdies jeweils mit Angabe der Fundstelle auf die

Separatbeilagen verwiesen, wobei die zitierten Aktenstücke regelmässig

gleichzeitig in den Hauptakten abgelegt seien. Mit anderen Worten seien die

Separatbeilagen logisch nachvollziehbar, systematisch und zweck­mässig abgelegt

(act. 1, S. 6). Es könne daher keine Rede davon sein, dass die

Separatbeilagen «durchforstet» werden müssten (act. 5, S. 2).

Insgesamt würden die vorliegenden Akten den Anforderungen der Praxis des

Appellationsgerichts entsprechen (act. 5, S. 3).

3.

3.1

Die

Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden,

sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der

Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die

Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig

machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient

wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr

zurückhaltend in die kantonale Praxis ein; das Fehlen eines Aktenverzeichnisses

alleine reicht nicht aus zur Annahme einer Verletzung der Verfahrensrechte

(BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2; AGE BES.2021.96 vom

21.

März 2022 E. 2.3). Das Appellationsgericht hat sich zur basel-städtischen

Praxis betreffend Aktenführung der Staatsanwaltschaft unlängst in drei

Entscheiden geäussert (AGE BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1, BES.2021.62/92

vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f., BES.2021.96 vom 21. März

2022.

E. 2.3 f.): Im Regelfall sind die Aktenstücke – unabhängig

davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Registern: Zur Person,

Rechtsbeistände, Anhalt./Haft, Weitere Zwangsmassnahmen, Allg. Teil, Zur Sache,

Nebenakten, Abschluss Vorverfahren, Urteil 1. Instanz) oder chronologisch abgelegt

werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers fortlaufend zu

paginieren (d.h. mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem

Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO; AGE BES.2021.96

vom 21. März 2022 E. 2.4). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise

Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in

den Akten Auskunft geben. In einfachen Fällen kann vom Erstellen eines

Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf

eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke

(d.h. die Vergabe einer Aktorennummer je Aktenstück) erfolgt.

3.2

Zu

beurteilen ist vorliegend, ob neben den Hauptakten auch die Separatbeilagen in

einem Aktenverzeichnis erfasst werden müssen. Massgebend ist diesbezüglich –

wie in Ziff. 3.1 dargelegt –, ob die Separatbeilagen durch die bisherige

Aktenführung derart erschlossen sind, dass sich damit befasste Personen ohne

weiteres aktenkundig machen können bzw. dass die beschuldigte Person ihre

Verfahrensrechte effizient wahrnehmen kann. Anlässlich der Akteneinsichtnahme

in den Räumlichkeiten des Strafgerichts durch den verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidenten wurde festgestellt, dass die Beschriftungen der

Ordner mit den Separatbeilagen teilweise selbsterklärend (z.B. «Kopien aus

Beschlagnahme […] [...] Versicherungen Schweiz», «Kopien aus Beschlagnahme […] zu

[...] SA», «Ordner [...] AG», «Ordner [...] SA», «HR-Unterlagen 1. […],

2.

[…]» etc. [vgl. act. 12]) und die paginierten Separatbeilagen

über die Hauptakten gut erschlossen sind. So finden sich bei den

Editionsverfügungen an die Banken Kopien der herausgegebenen Unterlagen, wobei zugleich

angegeben wird, wo diese unter den Separatbeilagen abgelegt sind (vgl. die

in act. 13 wiedergebenden S. 374, 350, 339–340 und 317 der

Strafakten). Ebenfalls ist, soweit Unterlagen einverlangt und eingereicht

wurden, jeweils vermerkt, wo diese Unterlagen in den Separatbeilagen abgelegt

sind (vgl. die in act. 13 wiedergegebenen S. 3131–3133 der

Strafakten). Ferner gibt es in den Hauptakten Notizen zu einzelnen Vorgängen

mit entsprechenden Hinweisen darüber, wo die entsprechenden Unterlagen in den

Separatbeilagen zu finden sind (vgl. die in act. 13 wiedergegebenen

S. 3134–3135 und 3109). Mithilfe des Aktenverzeichnisses der

Staatsanwaltschaft zu den Hauptakten lassen sich relevante Stellen für das

Erheben von Unterlagen leicht ermitteln. An diesen Stellen finden sich dann

Kopien der Separatbeilagen und/oder es ist angegeben, wo die entsprechenden

Separatbeilagen im Original abgelegt sind. Insgesamt ermöglicht die vorliegende

Aktenführung dem Beschuldigten eine effiziente Wahrnehmung seiner

Verfahrensrechte. Nicht ersichtlich ist, inwiefern ein zusätzliches

Aktenverzeichnis für die Separatbeilagen die Akten besser erschliessen würde. Unter

Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung kann daher festgehalten werden,

dass die vorliegende Aktenführung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. Die

Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen

Kosten zu tragen, welche auf CHF 1’000.– festzusetzen sind (vgl. § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.‒ (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren [...])

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.