BES.2022.74
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
6. Juli 2022Deutsch6 min
erklärt und der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingt vollziehbaren Gesamtstrafe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.74
ENTSCHEID
vom 6.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Mai 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2022 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt. Eine
gegen ihn am 6. November 2018 von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre
(durch Urteil vom 4. Dezember 2020 um 1 Jahr verlängert), wurde vollziehbar
erklärt und der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingt vollziehbaren Gesamtstrafe
von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.– verurteilt. Es wurden ihm zudem eine
Abschlussgebühr von CHF 200.–– und Auslagen von CHF 158.– auferlegt.
Mit Schreiben
vom 19. Februar 2022 (Aufgabe bei der Deutschen Post am 27. April 2022, Ankunft
bei der Schweizerischen Grenzpoststelle am 30. April 2022) erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 2. Mai 2022 überwies die
Staatsanwaltschaft die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte, zuständigerweise an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 10.
Mai 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein, da
diese verspätet eingereicht worden sei.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die am Beschwerde vom 17. Mai 2022, mit der der
Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Strafe bereits bezahlt habe und
nicht verstehe, warum er erneut eine hohe Summe bezahlen solle. Ausserdem lebe
er wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung vom Krankentaggeld und sei nicht
in der Lage, eine hohe Summe erneut zu bezahlen. Er beantragt daher die
Aufhebung des «Bescheids».
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen,
auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanzen indessen verzichtet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Mai 2022 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag
nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben
wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
10.
Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 zugestellt (vgl. Rückschein,
Akten S. 59). Die am 19. Mai 2022 in Deutschland aufgegebene und am 23. Mai
2022.
beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig
erfolgt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Das Einzelgericht
in Strafsachen hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die
Einsprache gegen den Strafbefehl zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen
sei. Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO innert 10 Tagen
schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auch diese Frist beginnt am
Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art.
90.
Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl am 9. Februar
2022.
zugestellt (vgl. Zustellnachweis, Akten S. 35), die mit 19. Februar 2022
datierte Einsprache (Akten S. 36) wurde jedoch erst am 27. April 2022 der Deutschen
Post übergeben (vgl. Zustellcouvert, Akten S. 35a). Die Einsprache ist somit klar
verspätet eingereicht worden, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht
nicht auf sie eingetreten ist. Die Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen. Damit ist der Strafbefehl vom 7.
Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe «die Strafe» bereits bezahlt. Aus den
von ihm eingereichten Buchungsbelegen (Akten S. 38-45) ergibt sich nicht,
worauf sich die geleisteten Zahlungen von siebenmal EUR 300.– und einmal EUR 330.19
beziehen. Da aber die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, auf
welche sich der Strafbefehl bezieht (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug
oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), am 9. Oktober
2021.
erfolgte, können jedenfalls die Zahlungen von siebenmal EUR 300.– (Zahlungsdaten
29.4.2021
bis 4.10.2021) nicht für die dafür ausgesprochene Strafe erfolgt
sein. Die ebenfalls eingereichte Quittung für eine Zahlung von EUR 3'205.60 vom
9.
Oktober 2022 (Akten S. 46) bezieht sich ausdrücklich auf eine Widerhandlung
nach Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verletzung der Verkehrsregeln), nicht auf eine
Widerhandlung nach Art. 95 Abs. 1 SVG (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug
oder Aberkennung des Ausweises). Damit erweist sich das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe die verfahrensgegenständliche Strafe bereits
bezahlt, prima vista als falsch. Für welche Bussen die von ihm geleisteten
Zahlungen genau erfolgten, kann der Beschwerdeführer bei der Inkassostelle der
Kantonspolizei in Erfahrung bringen.
3.2
Zum
Argument des Beschwerdeführers, er sei finanziell nicht in der Lage, die
ausgesprochene Strafe zu bezahlen, ist anzuführen, dass ihm die Möglichkeit
offensteht, sich mit einem Begehren um Ratenzahlungen an das Inkasso des
Justiz- und Sicherheitsdepartements zu wenden (Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling, Inkasso, Spiegelgasse 12,
4001.
Basel).
4.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch
darauf zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.