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Entscheid

BES.2022.74

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

6. Juli 2022Deutsch6 min

erklärt und der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingt vollziehbaren Gesamtstrafe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.74

ENTSCHEID

vom 6.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. Mai 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2022 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt. Eine

gegen ihn am 6. November 2018 von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre

(durch Urteil vom 4. Dezember 2020 um 1 Jahr verlängert), wurde vollziehbar

erklärt und der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingt vollziehbaren Gesamtstrafe

von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.– verurteilt. Es wurden ihm zudem eine

Abschlussgebühr von CHF 200.–– und Auslagen von CHF 158.– auferlegt.

Mit Schreiben

vom 19. Februar 2022 (Aufgabe bei der Deutschen Post am 27. April 2022, Ankunft

bei der Schweizerischen Grenzpoststelle am 30. April 2022) erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 2. Mai 2022 überwies die

Staatsanwaltschaft die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl

festhalte, zuständigerweise an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 10.

Mai 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein, da

diese verspätet eingereicht worden sei.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die am Beschwerde vom 17. Mai 2022, mit der der

Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Strafe bereits bezahlt habe und

nicht verstehe, warum er erneut eine hohe Summe bezahlen solle. Ausserdem lebe

er wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung vom Krankentaggeld und sei nicht

in der Lage, eine hohe Summe erneut zu bezahlen. Er beantragt daher die

Aufhebung des «Bescheids».

Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen,

auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanzen indessen verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Mai 2022 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag

nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben

wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom

10.

Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 zugestellt (vgl. Rückschein,

Akten S. 59). Die am 19. Mai 2022 in Deutschland aufgegebene und am 23. Mai

2022.

beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig

erfolgt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Das Einzelgericht

in Strafsachen hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die

Einsprache gegen den Strafbefehl zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen

sei. Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO innert 10 Tagen

schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auch diese Frist beginnt am

Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art.

90.

Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl am 9. Februar

2022.

zugestellt (vgl. Zustellnachweis, Akten S. 35), die mit 19. Februar 2022

datierte Einsprache (Akten S. 36) wurde jedoch erst am 27. April 2022 der Deutschen

Post übergeben (vgl. Zustellcouvert, Akten S. 35a). Die Einsprache ist somit klar

verspätet eingereicht worden, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht

nicht auf sie eingetreten ist. Die Beschwerde gegen die

Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen. Damit ist der Strafbefehl vom 7.

Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe «die Strafe» bereits bezahlt. Aus den

von ihm eingereichten Buchungsbelegen (Akten S. 38-45) ergibt sich nicht,

worauf sich die geleisteten Zahlungen von siebenmal EUR 300.– und einmal EUR 330.19

beziehen. Da aber die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, auf

welche sich der Strafbefehl bezieht (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug

oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), am 9. Oktober

2021.

erfolgte, können jedenfalls die Zahlungen von siebenmal EUR 300.– (Zahlungsdaten

29.4.2021

bis 4.10.2021) nicht für die dafür ausgesprochene Strafe erfolgt

sein. Die ebenfalls eingereichte Quittung für eine Zahlung von EUR 3'205.60 vom

9.

Oktober 2022 (Akten S. 46) bezieht sich ausdrücklich auf eine Widerhandlung

nach Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verletzung der Verkehrsregeln), nicht auf eine

Widerhandlung nach Art. 95 Abs. 1 SVG (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug

oder Aberkennung des Ausweises). Damit erweist sich das Vorbringen des

Beschwerdeführers, er habe die verfahrensgegenständliche Strafe bereits

bezahlt, prima vista als falsch. Für welche Bussen die von ihm geleisteten

Zahlungen genau erfolgten, kann der Beschwerdeführer bei der Inkassostelle der

Kantonspolizei in Erfahrung bringen.

3.2

Zum

Argument des Beschwerdeführers, er sei finanziell nicht in der Lage, die

ausgesprochene Strafe zu bezahlen, ist anzuführen, dass ihm die Möglichkeit

offensteht, sich mit einem Begehren um Ratenzahlungen an das Inkasso des

Justiz- und Sicherheitsdepartements zu wenden (Justiz- und

Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling, Inkasso, Spiegelgasse 12,

4001.

Basel).

4.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch

darauf zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.