BES.2022.76
Parteistellung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung
3. Januar 2023Deutsch19 min
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____, C____ und D____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.76
ENTSCHEID
vom 3.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ AG
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
B____
Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Parteistellung,
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
19. Dezember 2018 erstattete die A____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt [...],
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____, C____ und D____
wegen Urkundenfälschung, Betrug, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung
und konstituierte sich als Strafklägerin. Mit Schreiben vom 8. November
2021 erklärte die A____ AG das Desinteresse an der Strafverfolgung gegen C____
und D____, nicht aber gegen B____. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 13. Juni
2022, diese Erklärung betreffe sämtliche Mitbeschuldigten, welche gemäss der
Strafanzeige gemeinsam die vorgeworfenen Taten ausgeübt haben sollen, womit die
A____ AG im Verfahren gegen B____, C____ und D____ seit dem 9. November
2021 über keine Parteistellung mehr verfüge.
Unter anderem gegen
diese Verfügung hat die A____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe
vom 17. Juni 2022 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Neben dem
unrechtmässigen Entzug ihrer Parteistellung macht sie darin auch
Rechtsverweigerung und -verzögerung durch die Staatsanwaltschaft geltend. Sie
beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2022. Zudem sei die
Staatsanwaltschaft unter Fristansetzung anzuweisen, das Strafverfahren auf E____
auszudehnen und die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich als Privatklägerin
ins Rubrum aufzunehmen, die im Gesamteigentum des B____ (nachfolgend:
Beschwerdegegner) und E____ stehende Liegenschaft [...], zur Deckung von
Geldstrafen, Bussen, Kosten und der Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin zu beschlagnahmen und Schlusseinvernahmen mit dem Beschwerdegegner
sowie, nach Erhebung allfällig noch notwendiger Beweise, mit E____
durchzuführen und hernach die Parteimitteilung zu erstatten. Im Übrigen sei der
Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 13. Juni 2022 richte, die
aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu gewähren und es sei die genannte
Liegenschaft superprovisorisch mit einer Grundbuchsperre zu belegen, bis die
Staatsanwaltschaft die betreffenden Anweisungen umgesetzt habe.
Mit Verfügung vom
23. Juni 2022 hat der Verfahrensleiter die Anträge auf superprovisorisch
anzuordnende vorsorgliche Massnahmen und das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen. Gleichzeitig hat er die Beschwerdeführerin zur Leistung eines
Kostenvorschusses angehalten, welchen sie innert Frist bezahlt hat. Mit
Stellungnahme vom 19. September 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Der
Beschwerdegegner hat innert Frist keine schriftliche Ergänzung dieser
Stellungnahme eingereicht. Am 8. November 2022 hat die Beschwerdeführerin
dem Verfahrensleiter telefonisch mitgeteilt, sie verzichte auf ihr Replikrecht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zunächst
ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 13. Juni
2022.
zu prüfen, mit welcher die Staatsanwaltschaft ihr die Parteistellung in
den Verfahren gegen den Beschwerdegegner, C____ und D____ entzogen hat.
1.2
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die
Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was sie zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG
154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen
Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
Streitig ist
vorliegend, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Desinteresseerklärung vom 8. November
2021.
vollumfänglich und hinsichtlich sämtlicher mitbeschuldigten Personen auf
ihre Parteistellung im Verfahren verzichtet hat.
2.1
In
ihrer Verfügung vom 13. Juni 2022 erwog die Staatsanwaltschaft, die Erklärung,
sich als Strafklägerin zu konstituieren, sei gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO
dem Strafantrag gleichgestellt, womit das Unteilbarkeitsprinzip gemäss Art. 33
Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gelte. Folglich gelte ein
Rückzug ausnahmslos für alle beschuldigten Personen und damit auch für den
Beschwerdegegner. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerin sich mit zwei
der beschuldigten Personen einige und dann aber – im gleichen Strafverfahren
betreffend dieselben Tatvorwürfe, welche alle drei Personen gleichermassen
vorgehalten würden – den dritten Beschuldigten weiterhin strafrechtlich
verfolgt haben und Parteirechte wahrnehmen wolle. Da es um ein und dieselbe
Sache gehe, hätte die Beschwerdeführerin in diesem Fall faktisch weiterhin
Parteirechte im Gesamtverfahren gegen alle beschuldigten Personen. Mit der
Desinteresseerklärung habe die Beschwerdeführerin mithin unwiderruflich auf die
Beteiligung am Strafverfahren und damit auf ihre Parteistellung verzichtet.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2022 demgegenüber
geltend, ihre Desinteresseerklärung betreffe nach klarem Wortlaut nur die
Strafverfahren gegen C____ und D____, nicht aber gegen den Beschwerdegegner.
Bei Offizialdelikten gebe es keine Fernwirkung des Rückzugs im Sinne von
Art. 33 Abs. 3 StGB. In Art. 118 Abs. 2 StPO könne keine
Grundlage dafür erblickt werden. Da es sich bei den vorliegend beanzeigten
Delikten um Offizialdelikte handle, sei es möglich, das Desinteresse an der
Strafverfolgung nur bezüglich einzelner beschuldigter Personen zu erklären. Die
Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Beschwerdeführerin sich von Beginn an nur
gegenüber dem Beschwerdegegner als Privatklägerin hätte konstituieren können.
Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass sie sich auch gegen die Mittäterin
und den Mittäter hätte konstituieren müssen. Es sei Aufgabe der
Staatsanwaltschaft, diejenigen Akten, welche nur C____ und D____ beträfen, so
zu führen, dass sie von der Beschwerdeführerin nicht eingesehen werden könnten.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2022 vor, die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorwürfe beträfen Tathandlungen der
drei beschuldigten Personen, die in einem derart engen Konnex stünden, dass sie
unmöglich voneinander getrennt werden könnten. Es könne nicht sein, dass die
Beschwerdeführerin derart schwere Vorwürfe vorbringe und im Laufe des
Verfahrens aufgrund zivilrechtlicher Absprachen die strafrechtliche
(Weiter-)Verfolgung nur einer Person verlange und weiterhin Parteistellung
beanspruche. Dies alles, obwohl es um denselben Lebenssachverhalt, denselben
Schaden und dieselben Tathandlungen gehe.
3.
3.1
Der
Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach für die Desinteresseerklärung der
Beschwerdeführerin das Unteilbarkeitsprinzip gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB gelten
solle, kann nicht gefolgt werden.
Gemäss Art. 118
Abs. 2 StPO ist der Strafantrag zwar der Erklärung, sich als Straf- oder
Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen, gleichgestellt. Damit wird indes
lediglich statuiert, dass mit dem Stellen eines Strafantrages automatisch die
Stellung als Privatklägerschaft einhergeht (Lieber,
in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020,
Art. 118 N 4). Umgekehrt kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das
Unteilbarkeitsprinzip gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB auch für die Konstituierung
als Privatklägerin bzw. den (nachträglichen) Verzicht auf die Parteirechte gelte.
Bei der Konstituierung als Strafklägerin wird eine ganz andere Willensäusserung
getätigt als bei der Strafantragsstellung; während mit der Stellung eines
Strafantrags die Strafverfolgung des Täters verlangt wird, bedeutet die
Konstituierung als Strafklägerin einzig, dass man sich am Strafverfahren
beteiligen und Verfahrensrechte wahrnehmen will (Lieber, a.a.O., Art. 118 N 6, mit Verweis auf BGer
6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 6.4). Anders als beim Rückzug des
Strafantrages, kann ein Verzicht gegenüber allen oder auch nur gegenüber
einzelnen Mitbeschuldigten erklärt werden (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 120 StPO N 5; Lieber, a.a.O., Art. 120 N 4). Wieso
dies im vorliegenden Fall – in welchem es sich ausschliesslich um Offizialdelikte
handelt – anders sein sollte, vermag die Staatsanwaltschaft nicht zu begründen.
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Parteirechte im Verfahren gegen den
Beschwerdegegner auch Einsicht in gewisse Akten der übrigen mitbeschuldigten
Personen haben wird, ist einem Verfahren gegen mehrere Beschuldigte inhärent. Gleiches
gilt für allfällige Beweisanträge mit Auswirkungen auf die übrigen
Beschuldigten oder das Teilnahme- und Fragerecht in Einvernahmen. Einer
Verzichtserklärung lediglich betreffend das Verfahren gegen C____ und D____
steht dies aber nicht entgegen. Die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten
Bundesgerichtsentscheide betreffen denn auch nicht eine Desinteresseerklärung
der Privatklägerschaft bei Offizialdelikten (vgl. BGE 143 IV 104 E. 5.1,
132.
IV 97 E. 3.3.1 und E. 3.3.3; BGer 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3).
Es ist somit der Auffassung der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wonach es bei
Offizialdelikten mit mehreren Mitbeschuldigten möglich ist, das Desinteresse an
der Strafverfolgung nur betreffend das Verfahren gegen einzelne Beschuldigte zu
erklären.
3.2
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Verfügung
vom 13. Juni 2022 dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführerin im
Verfahren gegen den Beschwerdegegner weiterhin Parteistellung zukommt.
4.
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zudem eine Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft geltend.
4.1
4.1.1
Mittels
Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a
StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig
sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung
zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Beschwerden wegen formeller
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine
Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 396 StPO N 17 f.).
4.1.2
Im
Rahmen der vorliegend zu behandelnden Rechtsverweigerungs- bzw. verzögerungsbeschwerde
ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten
Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde
nicht oder mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht
innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener
Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform
erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde
entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4;
1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März
2016.
E. 4; AGE BES.2020.48 vom 19. März 2010 E. 1).
4.1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber
auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1).
Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin im
vorliegenden Strafverfahren durch die gerügte
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten
Interessen betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
4.2
4.2.1
Die
Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde einerseits damit,
es sei das Strafverfahren zu Unrecht (noch) nicht auf die Ehefrau des
Beschwerdegegners, E____, ausgedehnt worden. Diese habe von der vom
Beschwerdegegner gegründeten und geführten F____ GmbH (mindestens) während den
Jahren 2017 und 2018 einen Bruttomonatslohn von CHF 5'600.– bezogen, ohne dabei
eine Leistung zu erbringen. Dadurch seien deliktisch erlangte Mittel als
«weisses Geld» ins Vermögen der Familie [...] überführt worden, womit der
dringende Tatverdacht der Teilnahme am Betrug und der Geldwäscherei bestehe. Trotzdem
sei E____ bis jetzt nicht befragt worden.
Andererseits
leitet die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung aus dem Umstand ab, dass
die Staatsanwaltschaft die Liegenschaft des Beschwerdegegners und der E____
noch nicht beschlagnahmt habe. Aufgrund des hohen Einkommens des
Beschwerdegegners und seiner zugleich fehlenden Liquidität seien die
Verfahrenskosten, die drohende Geldstrafe und Verbindungsbusse sowie die der
Beschwerdeführerin dereinst geschuldete Parteientschädigung akut gefährdet,
womit die Voraussetzungen für eine Beschlagnahmung der Liegenschaft gemäss Art.
263.
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 268 Abs. 1 StPO gegeben seien.
4.2.2
Die
Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme aus, gegen E____,
sei kein Strafverfahren eröffnet worden, da gegen sie kein konkreter
Tatverdacht vorliege. Die Beschwerdeführerin bringe pauschale Vorwürfe vor, aus
welchen nicht hervorgehe, weshalb nun ein Strafverfahren gegen E____ eröffnet
werden solle.
Die
Staatsanwaltschaft habe bisher keine Vermögenswerte und/oder Gegenstände
beschlagnahmt, da die Voraussetzungen für solche Massnahmen nicht vorgelegen hätten,
was auch für die in der Beschwerde beantragte Grundbuchsperre gelte. Der
Beschwerdegegner habe sich im ganzen Verfahren kooperativ gezeigt und es
bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die Liegenschaft veräussert würde.
Hinzukomme, dass der Beschwerdegegner dort mit seiner Ehefrau und zwei Kindern
lebe. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach und lebe in stabilen familiären und
finanziellen Verhältnissen. Diese einschneidende Massnahme erscheine in diesem
Kontext absolut unverhältnismässig und wäre auch mit unverhältnismässigen
Aufwand verbunden.
4.3
Zur
Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der
ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot
der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche
Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Eine
Rechtsverweigerung oder ‑verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine
ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene
Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde
(Keller, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 396 N 9; Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 22 N 4). Eine
besondere Bedeutung hat das Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot
im Rahmen des strafprozessualen Beschleunigungsgebots, wonach Strafverfahren
unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum
Abschluss zu bringen sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Anspruch auf
Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas
geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die
Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl
2006.
1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 5 N 1).
4.4
4.4.1
Zunächst
gilt es in Bezug auf die beiden gerügten Unterlassungen (Ausdehnung des
Strafverfahrens auf E____ und Beschlagnahme der Liegenschaft) festzustellen,
dass diese von der Beschwerdeführerin im bisherigen Strafverfahren nie gerügt worden
sind. Jedenfalls sind den Akten keine entsprechenden Anträge oder Eingaben zu
entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2022
erstmals geltend, die Staatsanwaltschaft weigere sich, die erforderlichen und
gebotenen Handlungen vorzunehmen. Sie legt indes nicht dar, inwiefern sich die
Staatsanwaltschaft weigert. Das Fehlen dieser Anträge steht der Annahme einer
Rechtsverweigerung grundsätzlich entgegen. Dies muss insbesondere für die
geltend gemachte Unterlassung der Beschlagnahme der Liegenschaft gelten. Die
Staatsanwaltschaft war nicht gehalten, trotz eines fehlenden Antrages der
Beschwerdeführerin diesbezüglich von Amtes wegen zu prüfen, ob die erwähnte
Liegenschaft zu beschlagnahmen sei, zumal keine Hinweise auf eine drohende
Veräusserung oder Ähnliches vorliegen. Die Staatsanwaltschaft konnte durch die
Unterlassung der Beschlagnahme mithin gar nicht in Rechtsverweigerung
verfallen, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.4.2
Anders
gestaltet sich die Ausgangslage hingegen in Bezug auf die Rüge der unterlassenen
Ausdehnung des Strafverfahrens auf E____. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer
Stellungnahme zwar geltend, dass bei E____ kein Tatverdacht vorliege, begründet
dies aber in keiner Weise. Da E____ mit dem Bezug eines Lohnes bei der F____
GmbH und der damit zwangsläufig zusammenhängenden Mitarbeit unweigerlich zur
Erhellung des Sachverhalts beitragen kann, drängt sich vorliegend zumindest eine
Befragung als Auskunftsperson auf. Schliesslich soll die F____ GmbH der
Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen von C____ Tausende von Arbeitsstunden in
Rechnung gestellt haben, wobei E____ Pläne erstellt und redigiert habe (vgl.
Einvernahme vom 30. Juni 2020, S. 14). Zudem ergibt sich aus dem
Handelsregister ihre Zeichnungsberechtigung für die F____ GmbH. Selbst wenn die
Möglichkeit besteht, dass sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen
würde, so wäre der Versuch einer Befragung dennoch angezeigt. Ob in der Folge eine
entsprechende Ausdehnung angebracht erscheint, hat die Staatsanwaltschaft
aufgrund dieser Befragung zu entscheiden. Gestützt auf die Sachlage sowie den
Umstand, dass Offizialdelikte im Raum stehen, ist ein Tätigwerden der
Staatsanwaltschaft auch ohne entsprechenden Antrag durch die Beschwerdeführerin
angezeigt.
Insofern ist auf
diesen Punkt einzutreten und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Befragung von
E____ als Auskunftspersonen durchzuführen. Im Anschluss an die Befragung ist zu
entscheiden, ob auch gegen sie ein Verfahren zu eröffnen ist. Ein
entsprechender Tatverdacht erscheint aufgrund der Sachlage zumindest nicht von
vornherein ausgeschlossen.
4.5
4.5.1
Weiter
macht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung durch die
Staatsanwaltschaft geltend. Das Verfahren werde schleppend und zu langsam
geführt. Die letzte bekannte Verfahrenshandlung sei die Einvernahme eines
Zeugen vom 22. Februar 2021. Seither sei nichts mehr geschehen. Auch den
Akten könne nichts anderes entnommen werden. Zudem hätten massgebliche
Ermittlungsleistungen in das Verfahren eingeführt werden müssen, weil die Staatsanwaltschaft
untätig geblieben sei. Im Übrigen sei das Verfahren bald reif für die
Schlusseinvernahmen.
4.5.2
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet, sie habe in sämtlichen Verfahrenskomplexen
zahlreiche Ermittlungshandlungen, insbesondere Editionen und über ein Dutzend
Einvernahmen, durchgeführt. Eine massgebliche Verzögerung sei aufgrund der
Covid‑Pandemie und den damit zusammenhängenden Massnahmen und
Priorisierung von dringlichen Fällen eingetreten. Die Staatsanwaltschaft habe
die notwendigen Ermittlungshandlungen vorgenommen und sämtliche sich in den
Akten befindlichen Unterlagen analysiert sowie die beschuldigten Personen dazu
befragt. Das Gesamtverfahren sei nun weitestgehend abgeschlossen.
4.6
Von
Rechtsverzögerung kann gemäss der Rechtsprechung nicht schon dann die Rede
sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung
ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der
Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als
angemessen erscheint. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die
Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der
Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere
Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend
sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen
von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der
beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.
Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht
unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer
1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3, 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E.
2.2; AGE BES.2022.44 vom 24. November 2022 E. 2.2). Dass das Verfahren zwischen
gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne
Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich
alleine hingegen noch keine Rechtsverletzung (BGE 130 IV 54
E. 3.3.3 S. 56 f., mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen
Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und
Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen
(AGE BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E. 3.1).
4.7
In
diesem vergleichsweise eher komplizierten Verfahren ergeben sich aus den Akten
zwar längere Phasen der Untätigkeit, diese stellen jedoch keine
Rechtsverzögerung dar. Die letzte Einvernahme des Beschwerdegegners führte die
Staatsanwaltschaft am 9. Juni 2022 durch. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen,
dass zuvor während Monaten keine wesentlichen Verfahrensschritte mehr getätigt worden
waren. Nachdem im Februar 2021 die Einvernahme der Zeugin [...] stattgefunden
hatte, unternahm die Staatsanwaltschaft im Oktober 2021 gewisse Abklärungen, unter
anderem betreffend die Einholung eines Strafbefehls beim Kanton Zürich, und erliess
im November 2021 eine Editionsverfügung. Danach fanden aber über gut sechs
Monate bis zur Einvernahme des Beschwerdegegners vom 9. Juni 2022 keine
aktenkundigen Verfahrensschritte mehr statt. Hinsichtlich ihrer Untätigkeit
beruft sich die Staatsanwaltschaft auf die Covid-Pandemie und die fehlende
Dringlichkeit des Verfahrens. Es handelt sich vorliegend tatsächlich weder um
einen Haftfall noch sind andere Gründe für eine prioritäre Behandlung
ersichtlich. Die oben festgestellte Untätigkeit von ungefähr sechs Monaten
erscheint daher zwar lang, in Anbetracht der Umstände und der Komplexität des
Falles aber nicht überlang. Das Verfahren kann nun zügig vorangetrieben und
innert nützlicher Frist abgeschlossen werden.
5.
5.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerde gegen den Entzug der
Parteistellung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner als auch teilweise die
Rügen der Rechtsverweigerungen als begründet erweisen. Die Beschwerde ist somit
teilweise gutzuheissen. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen
zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.
5.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin reduzierte ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da
die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2
S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April
2019.
E. 2.3; AGE SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 430 N 2, 7), hat die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung.
Die
Beschwerdeführerin macht für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit Honorarnote vom
15.
November 2022 eine Entschädigungsforderung von CHF 3'765.35
(12.15 Stunden à CHF 300 + 3% Pauschalspesen in Höhe von
CHF 109.35) geltend. Die eingereichte Honorarnote gibt im geltend
gemachten Umfang der Arbeitsbemühungen zu keinen Beanstandungen Anlass. Der
geforderte Stundenansatz von CHF 300.– entspricht dabei allerdings nicht
der im Kanton üblicherweise zu berücksichtigenden Entschädigung von CHF 250.–
pro Stunde (sog. Überwälzungstarif) für die anwaltliche Bearbeitung
durchschnittlich anspruchsvoller Straffälle (vgl. AGE BES.2020.77 vom
31.
März 2022 E. 9.2, BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7 und E. 3,
DGS.2019.18/DGS.2019.36 vom 22. November 2019 E. 5.2). Ein Grund für die
Abweichung vom üblicherweise durch das Gericht bezahlten Stundenansatz wird
nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Es kommt daher der reguläre
Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung. Ausgehend vom geltend gemachten
Zeitaufwand wird die Entschädigung in Anwendung einer gemäss dem Ausgang des
Verfahrens angemessenen Reduktion auf pauschal CHF 2'500.–, inklusive
Auslagen, festgesetzt. Auf die Geltendmachung eines Mehrwertsteuerzuschlages
hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2022 dahingehend korrigiert,
dass der Beschwerdeführerin im Verfahren gegen den Beschwerdegegner weiterhin
Parteistellung zukommt und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, eine
Befragung von E____ als Auskunftsperson durchzuführen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–
(einschliesslich Auslagen). Es sind ihr CHF 700.– zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 2'500.– (inklusive Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.