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Entscheid

BES.2022.76

Parteistellung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung

3. Januar 2023Deutsch19 min

bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____, C____ und D____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.76

ENTSCHEID

vom 3.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____ AG

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

B____

Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Parteistellung,

Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

19. Dezember 2018 erstattete die A____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt [...],

bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____, C____ und D____

wegen Urkundenfälschung, Betrug, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung

und konstituierte sich als Strafklägerin. Mit Schreiben vom 8. November

2021 erklärte die A____ AG das Desinteresse an der Strafverfolgung gegen C____

und D____, nicht aber gegen B____. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 13. Juni

2022, diese Erklärung betreffe sämtliche Mitbeschuldigten, welche gemäss der

Strafanzeige gemeinsam die vorgeworfenen Taten ausgeübt haben sollen, womit die

A____ AG im Verfahren gegen B____, C____ und D____ seit dem 9. November

2021 über keine Parteistellung mehr verfüge.

Unter anderem gegen

diese Verfügung hat die A____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe

vom 17. Juni 2022 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Neben dem

unrechtmässigen Entzug ihrer Parteistellung macht sie darin auch

Rechtsverweigerung und -verzögerung durch die Staatsanwaltschaft geltend. Sie

beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2022. Zudem sei die

Staatsanwaltschaft unter Fristansetzung anzuweisen, das Strafverfahren auf E____

auszudehnen und die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich als Privatklägerin

ins Rubrum aufzunehmen, die im Gesamteigentum des B____ (nachfolgend:

Beschwerdegegner) und E____ stehende Liegenschaft [...], zur Deckung von

Geldstrafen, Bussen, Kosten und der Parteientschädigung an die

Beschwerdeführerin zu beschlagnahmen und Schlusseinvernahmen mit dem Beschwerdegegner

sowie, nach Erhebung allfällig noch notwendiger Beweise, mit E____

durchzuführen und hernach die Parteimitteilung zu erstatten. Im Übrigen sei der

Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 13. Juni 2022 richte, die

aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu gewähren und es sei die genannte

Liegenschaft superprovisorisch mit einer Grundbuchsperre zu belegen, bis die

Staatsanwaltschaft die betreffenden Anweisungen umgesetzt habe.

Mit Verfügung vom

23. Juni 2022 hat der Verfahrensleiter die Anträge auf superprovisorisch

anzuordnende vorsorgliche Massnahmen und das Gesuch um aufschiebende Wirkung

abgewiesen. Gleichzeitig hat er die Beschwerdeführerin zur Leistung eines

Kostenvorschusses angehalten, welchen sie innert Frist bezahlt hat. Mit

Stellungnahme vom 19. September 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Der

Beschwerdegegner hat innert Frist keine schriftliche Ergänzung dieser

Stellungnahme eingereicht. Am 8. November 2022 hat die Beschwerdeführerin

dem Verfahrensleiter telefonisch mitgeteilt, sie verzichte auf ihr Replikrecht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben

sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zunächst

ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 13. Juni

2022.

zu prüfen, mit welcher die Staatsanwaltschaft ihr die Parteistellung in

den Verfahren gegen den Beschwerdegegner, C____ und D____ entzogen hat.

1.2

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die

Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was sie zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG

154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen

Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

Streitig ist

vorliegend, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Desinteresseerklärung vom 8. November

2021.

vollumfänglich und hinsichtlich sämtlicher mitbeschuldigten Personen auf

ihre Parteistellung im Verfahren verzichtet hat.

2.1

In

ihrer Verfügung vom 13. Juni 2022 erwog die Staatsanwaltschaft, die Erklärung,

sich als Strafklägerin zu konstituieren, sei gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO

dem Strafantrag gleichgestellt, womit das Unteilbarkeitsprinzip gemäss Art. 33

Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gelte. Folglich gelte ein

Rückzug ausnahmslos für alle beschuldigten Personen und damit auch für den

Beschwerdegegner. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerin sich mit zwei

der beschuldigten Personen einige und dann aber – im gleichen Strafverfahren

betreffend dieselben Tatvorwürfe, welche alle drei Personen gleichermassen

vorgehalten würden – den dritten Beschuldigten weiterhin strafrechtlich

verfolgt haben und Parteirechte wahrnehmen wolle. Da es um ein und dieselbe

Sache gehe, hätte die Beschwerdeführerin in diesem Fall faktisch weiterhin

Parteirechte im Gesamtverfahren gegen alle beschuldigten Personen. Mit der

Desinteresseerklärung habe die Beschwerdeführerin mithin unwiderruflich auf die

Beteiligung am Strafverfahren und damit auf ihre Parteistellung verzichtet.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2022 demgegenüber

geltend, ihre Desinteresseerklärung betreffe nach klarem Wortlaut nur die

Strafverfahren gegen C____ und D____, nicht aber gegen den Beschwerdegegner.

Bei Offizialdelikten gebe es keine Fernwirkung des Rückzugs im Sinne von

Art. 33 Abs. 3 StGB. In Art. 118 Abs. 2 StPO könne keine

Grundlage dafür erblickt werden. Da es sich bei den vorliegend beanzeigten

Delikten um Offizialdelikte handle, sei es möglich, das Desinteresse an der

Strafverfolgung nur bezüglich einzelner beschuldigter Personen zu erklären. Die

Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Beschwerdeführerin sich von Beginn an nur

gegenüber dem Beschwerdegegner als Privatklägerin hätte konstituieren können.

Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass sie sich auch gegen die Mittäterin

und den Mittäter hätte konstituieren müssen. Es sei Aufgabe der

Staatsanwaltschaft, diejenigen Akten, welche nur C____ und D____ beträfen, so

zu führen, dass sie von der Beschwerdeführerin nicht eingesehen werden könnten.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2022 vor, die

von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorwürfe beträfen Tathandlungen der

drei beschuldigten Personen, die in einem derart engen Konnex stünden, dass sie

unmöglich voneinander getrennt werden könnten. Es könne nicht sein, dass die

Beschwerdeführerin derart schwere Vorwürfe vorbringe und im Laufe des

Verfahrens aufgrund zivilrechtlicher Absprachen die strafrechtliche

(Weiter-)Verfolgung nur einer Person verlange und weiterhin Parteistellung

beanspruche. Dies alles, obwohl es um denselben Lebenssachverhalt, denselben

Schaden und dieselben Tathandlungen gehe.

3.

3.1

Der

Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach für die Desinteresseerklärung der

Beschwerdeführerin das Unteilbarkeitsprinzip gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB gelten

solle, kann nicht gefolgt werden.

Gemäss Art. 118

Abs. 2 StPO ist der Strafantrag zwar der Erklärung, sich als Straf- oder

Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen, gleichgestellt. Damit wird indes

lediglich statuiert, dass mit dem Stellen eines Strafantrages automatisch die

Stellung als Privatklägerschaft einhergeht (Lieber,

in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020,

Art. 118 N 4). Umgekehrt kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das

Unteilbarkeitsprinzip gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB auch für die Konstituierung

als Privatklägerin bzw. den (nachträglichen) Verzicht auf die Parteirechte gelte.

Bei der Konstituierung als Strafklägerin wird eine ganz andere Willensäusserung

getätigt als bei der Strafantragsstellung; während mit der Stellung eines

Strafantrags die Strafverfolgung des Täters verlangt wird, bedeutet die

Konstituierung als Strafklägerin einzig, dass man sich am Strafverfahren

beteiligen und Verfahrensrechte wahrnehmen will (Lieber, a.a.O., Art. 118 N 6, mit Verweis auf BGer

6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 6.4). Anders als beim Rückzug des

Strafantrages, kann ein Verzicht gegenüber allen oder auch nur gegenüber

einzelnen Mitbeschuldigten erklärt werden (Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 120 StPO N 5; Lieber, a.a.O., Art. 120 N 4). Wieso

dies im vorliegenden Fall – in welchem es sich ausschliesslich um Offizialdelikte

handelt – anders sein sollte, vermag die Staatsanwaltschaft nicht zu begründen.

Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Parteirechte im Verfahren gegen den

Beschwerdegegner auch Einsicht in gewisse Akten der übrigen mitbeschuldigten

Personen haben wird, ist einem Verfahren gegen mehrere Beschuldigte inhärent. Gleiches

gilt für allfällige Beweisanträge mit Auswirkungen auf die übrigen

Beschuldigten oder das Teilnahme- und Fragerecht in Einvernahmen. Einer

Verzichtserklärung lediglich betreffend das Verfahren gegen C____ und D____

steht dies aber nicht entgegen. Die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten

Bundesgerichtsentscheide betreffen denn auch nicht eine Desinteresseerklärung

der Privatklägerschaft bei Offizialdelikten (vgl. BGE 143 IV 104 E. 5.1,

132.

IV 97 E. 3.3.1 und E. 3.3.3; BGer 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3).

Es ist somit der Auffassung der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wonach es bei

Offizialdelikten mit mehreren Mitbeschuldigten möglich ist, das Desinteresse an

der Strafverfolgung nur betreffend das Verfahren gegen einzelne Beschuldigte zu

erklären.

3.2

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Verfügung

vom 13. Juni 2022 dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführerin im

Verfahren gegen den Beschwerdegegner weiterhin Parteistellung zukommt.

4.

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zudem eine Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft geltend.

4.1

4.1.1

Mittels

Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a

StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig

sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung

zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Beschwerden wegen formeller

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine

Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,

Art. 396 StPO N 17 f.).

4.1.2

Im

Rahmen der vorliegend zu behandelnden Rechtsverweigerungs- bzw. verzögerungsbeschwerde

ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten

Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde

nicht oder mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht

innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener

Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform

erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde

entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4;

1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März

2016.

E. 4; AGE BES.2020.48 vom 19. März 2010 E. 1).

4.1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber

auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1).

Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin im

vorliegenden Strafverfahren durch die gerügte

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten

Interessen betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

4.2

4.2.1

Die

Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde einerseits damit,

es sei das Strafverfahren zu Unrecht (noch) nicht auf die Ehefrau des

Beschwerdegegners, E____, ausgedehnt worden. Diese habe von der vom

Beschwerdegegner gegründeten und geführten F____ GmbH (mindestens) während den

Jahren 2017 und 2018 einen Bruttomonatslohn von CHF 5'600.– bezogen, ohne dabei

eine Leistung zu erbringen. Dadurch seien deliktisch erlangte Mittel als

«weisses Geld» ins Vermögen der Familie [...] überführt worden, womit der

dringende Tatverdacht der Teilnahme am Betrug und der Geldwäscherei bestehe. Trotzdem

sei E____ bis jetzt nicht befragt worden.

Andererseits

leitet die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung aus dem Umstand ab, dass

die Staatsanwaltschaft die Liegenschaft des Beschwerdegegners und der E____

noch nicht beschlagnahmt habe. Aufgrund des hohen Einkommens des

Beschwerdegegners und seiner zugleich fehlenden Liquidität seien die

Verfahrenskosten, die drohende Geldstrafe und Verbindungsbusse sowie die der

Beschwerdeführerin dereinst geschuldete Parteientschädigung akut gefährdet,

womit die Voraussetzungen für eine Beschlagnahmung der Liegenschaft gemäss Art.

263.

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 268 Abs. 1 StPO gegeben seien.

4.2.2

Die

Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme aus, gegen E____,

sei kein Strafverfahren eröffnet worden, da gegen sie kein konkreter

Tatverdacht vorliege. Die Beschwerdeführerin bringe pauschale Vorwürfe vor, aus

welchen nicht hervorgehe, weshalb nun ein Strafverfahren gegen E____ eröffnet

werden solle.

Die

Staatsanwaltschaft habe bisher keine Vermögenswerte und/oder Gegenstände

beschlagnahmt, da die Voraussetzungen für solche Massnahmen nicht vorgelegen hätten,

was auch für die in der Beschwerde beantragte Grundbuchsperre gelte. Der

Beschwerdegegner habe sich im ganzen Verfahren kooperativ gezeigt und es

bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die Liegenschaft veräussert würde.

Hinzukomme, dass der Beschwerdegegner dort mit seiner Ehefrau und zwei Kindern

lebe. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach und lebe in stabilen familiären und

finanziellen Verhältnissen. Diese einschneidende Massnahme erscheine in diesem

Kontext absolut unverhältnismässig und wäre auch mit unverhältnismässigen

Aufwand verbunden.

4.3

Zur

Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der

ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot

der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche

Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Eine

Rechtsverweigerung oder ‑verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine

ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene

Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde

(Keller, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 396 N 9; Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 22 N 4). Eine

besondere Bedeutung hat das Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot

im Rahmen des strafprozessualen Beschleunigungsgebots, wonach Strafverfahren

unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum

Abschluss zu bringen sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Anspruch auf

Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas

geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die

Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft

vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl

2006.

1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 5 N 1).

4.4

4.4.1

Zunächst

gilt es in Bezug auf die beiden gerügten Unterlassungen (Ausdehnung des

Strafverfahrens auf E____ und Beschlagnahme der Liegenschaft) festzustellen,

dass diese von der Beschwerdeführerin im bisherigen Strafverfahren nie gerügt worden

sind. Jedenfalls sind den Akten keine entsprechenden Anträge oder Eingaben zu

entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2022

erstmals geltend, die Staatsanwaltschaft weigere sich, die erforderlichen und

gebotenen Handlungen vorzunehmen. Sie legt indes nicht dar, inwiefern sich die

Staatsanwaltschaft weigert. Das Fehlen dieser Anträge steht der Annahme einer

Rechtsverweigerung grundsätzlich entgegen. Dies muss insbesondere für die

geltend gemachte Unterlassung der Beschlagnahme der Liegenschaft gelten. Die

Staatsanwaltschaft war nicht gehalten, trotz eines fehlenden Antrages der

Beschwerdeführerin diesbezüglich von Amtes wegen zu prüfen, ob die erwähnte

Liegenschaft zu beschlagnahmen sei, zumal keine Hinweise auf eine drohende

Veräusserung oder Ähnliches vorliegen. Die Staatsanwaltschaft konnte durch die

Unterlassung der Beschlagnahme mithin gar nicht in Rechtsverweigerung

verfallen, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.4.2

Anders

gestaltet sich die Ausgangslage hingegen in Bezug auf die Rüge der unterlassenen

Ausdehnung des Strafverfahrens auf E____. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer

Stellungnahme zwar geltend, dass bei E____ kein Tatverdacht vorliege, begründet

dies aber in keiner Weise. Da E____ mit dem Bezug eines Lohnes bei der F____

GmbH und der damit zwangsläufig zusammenhängenden Mitarbeit unweigerlich zur

Erhellung des Sachverhalts beitragen kann, drängt sich vorliegend zumindest eine

Befragung als Auskunftsperson auf. Schliesslich soll die F____ GmbH der

Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen von C____ Tausende von Arbeitsstunden in

Rechnung gestellt haben, wobei E____ Pläne erstellt und redigiert habe (vgl.

Einvernahme vom 30. Juni 2020, S. 14). Zudem ergibt sich aus dem

Handelsregister ihre Zeichnungsberechtigung für die F____ GmbH. Selbst wenn die

Möglichkeit besteht, dass sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen

würde, so wäre der Versuch einer Befragung dennoch angezeigt. Ob in der Folge eine

entsprechende Ausdehnung angebracht erscheint, hat die Staatsanwaltschaft

aufgrund dieser Befragung zu entscheiden. Gestützt auf die Sachlage sowie den

Umstand, dass Offizialdelikte im Raum stehen, ist ein Tätigwerden der

Staatsanwaltschaft auch ohne entsprechenden Antrag durch die Beschwerdeführerin

angezeigt.

Insofern ist auf

diesen Punkt einzutreten und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Befragung von

E____ als Auskunftspersonen durchzuführen. Im Anschluss an die Befragung ist zu

entscheiden, ob auch gegen sie ein Verfahren zu eröffnen ist. Ein

entsprechender Tatverdacht erscheint aufgrund der Sachlage zumindest nicht von

vornherein ausgeschlossen.

4.5

4.5.1

Weiter

macht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung durch die

Staatsanwaltschaft geltend. Das Verfahren werde schleppend und zu langsam

geführt. Die letzte bekannte Verfahrenshandlung sei die Einvernahme eines

Zeugen vom 22. Februar 2021. Seither sei nichts mehr geschehen. Auch den

Akten könne nichts anderes entnommen werden. Zudem hätten massgebliche

Ermittlungsleistungen in das Verfahren eingeführt werden müssen, weil die Staatsanwaltschaft

untätig geblieben sei. Im Übrigen sei das Verfahren bald reif für die

Schlusseinvernahmen.

4.5.2

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet, sie habe in sämtlichen Verfahrenskomplexen

zahlreiche Ermittlungshandlungen, insbesondere Editionen und über ein Dutzend

Einvernahmen, durchgeführt. Eine massgebliche Verzögerung sei aufgrund der

Covid‑Pandemie und den damit zusammenhängenden Massnahmen und

Priorisierung von dringlichen Fällen eingetreten. Die Staatsanwaltschaft habe

die notwendigen Ermittlungshandlungen vorgenommen und sämtliche sich in den

Akten befindlichen Unterlagen analysiert sowie die beschuldigten Personen dazu

befragt. Das Gesamtverfahren sei nun weitestgehend abgeschlossen.

4.6

Von

Rechtsverzögerung kann gemäss der Rechtsprechung nicht schon dann die Rede

sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung

ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den

Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der

Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als

angemessen erscheint. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die

Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der

Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere

Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend

sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und

Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen

von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der

beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder

Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.

Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht

unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer

1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3, 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E.

2.2; AGE BES.2022.44 vom 24. November 2022 E. 2.2). Dass das Verfahren zwischen

gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne

Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich

alleine hingegen noch keine Rechtsverletzung (BGE 130 IV 54

E. 3.3.3 S. 56 f., mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen

Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und

Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen

(AGE BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E. 3.1).

4.7

In

diesem vergleichsweise eher komplizierten Verfahren ergeben sich aus den Akten

zwar längere Phasen der Untätigkeit, diese stellen jedoch keine

Rechtsverzögerung dar. Die letzte Einvernahme des Beschwerdegegners führte die

Staatsanwaltschaft am 9. Juni 2022 durch. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen,

dass zuvor während Monaten keine wesentlichen Verfahrensschritte mehr getätigt worden

waren. Nachdem im Februar 2021 die Einvernahme der Zeugin [...] stattgefunden

hatte, unternahm die Staatsanwaltschaft im Oktober 2021 gewisse Abklärungen, unter

anderem betreffend die Einholung eines Strafbefehls beim Kanton Zürich, und erliess

im November 2021 eine Editionsverfügung. Danach fanden aber über gut sechs

Monate bis zur Einvernahme des Beschwerdegegners vom 9. Juni 2022 keine

aktenkundigen Verfahrensschritte mehr statt. Hinsichtlich ihrer Untätigkeit

beruft sich die Staatsanwaltschaft auf die Covid-Pandemie und die fehlende

Dringlichkeit des Verfahrens. Es handelt sich vorliegend tatsächlich weder um

einen Haftfall noch sind andere Gründe für eine prioritäre Behandlung

ersichtlich. Die oben festgestellte Untätigkeit von ungefähr sechs Monaten

erscheint daher zwar lang, in Anbetracht der Umstände und der Komplexität des

Falles aber nicht überlang. Das Verfahren kann nun zügig vorangetrieben und

innert nützlicher Frist abgeschlossen werden.

5.

5.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerde gegen den Entzug der

Parteistellung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner als auch teilweise die

Rügen der Rechtsverweigerungen als begründet erweisen. Die Beschwerde ist somit

teilweise gutzuheissen. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen

zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.

5.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin reduzierte ordentliche

Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da

die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2

S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April

2019.

E. 2.3; AGE SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 430 N 2, 7), hat die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung.

Die

Beschwerdeführerin macht für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit Honorarnote vom

15.

November 2022 eine Entschädigungsforderung von CHF 3'765.35

(12.15 Stunden à CHF 300 + 3% Pauschalspesen in Höhe von

CHF 109.35) geltend. Die eingereichte Honorarnote gibt im geltend

gemachten Umfang der Arbeitsbemühungen zu keinen Beanstandungen Anlass. Der

geforderte Stundenansatz von CHF 300.– entspricht dabei allerdings nicht

der im Kanton üblicherweise zu berücksichtigenden Entschädigung von CHF 250.–

pro Stunde (sog. Überwälzungstarif) für die anwaltliche Bearbeitung

durchschnittlich anspruchsvoller Straffälle (vgl. AGE BES.2020.77 vom

31.

März 2022 E. 9.2, BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7 und E. 3,

DGS.2019.18/DGS.2019.36 vom 22. November 2019 E. 5.2). Ein Grund für die

Abweichung vom üblicherweise durch das Gericht bezahlten Stundenansatz wird

nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Es kommt daher der reguläre

Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung. Ausgehend vom geltend gemachten

Zeitaufwand wird die Entschädigung in Anwendung einer gemäss dem Ausgang des

Verfahrens angemessenen Reduktion auf pauschal CHF 2'500.–, inklusive

Auslagen, festgesetzt. Auf die Geltendmachung eines Mehrwertsteuerzuschlages

hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2022 dahingehend korrigiert,

dass der Beschwerdeführerin im Verfahren gegen den Beschwerdegegner weiterhin

Parteistellung zukommt und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, eine

Befragung von E____ als Auskunftsperson durchzuführen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–

(einschliesslich Auslagen). Es sind ihr CHF 700.– zurückzuerstatten.

Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 2'500.– (inklusive Auslagen, ohne

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.