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Entscheid

BES.2022.77

Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug

18. August 2022Deutsch8 min

Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 19. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.77

ENTSCHEID

vom 18. August

2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Strafgerichtspräsident

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichtspräsidenten

vom 19. Mai 2022

betreffend Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist beim Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren

wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung und mehrfachen Konsum von

Betäubungsmitteln hängig. Er wurde am 15. Oktober 2021 festgenommen und

befindet sich seit dem 18. Oktober 2021 in Untersuchungs- und seit dem

22. April 2022 in Sicherheitshaft. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022

stellte der Beschwerdeführer beim Strafgericht ein Gesuch um Bewilligung des

vorzeitigen Strafantritts, welches vom Strafgerichtspräsidenten am 19. Mai

2022 abgewiesen wurde. Die Hauptverhandlung ist auf den 27. September 2022

angesetzt.

Gegen die

Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 19. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 28. Mai 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm der vorzeitige Strafvollzug zu

bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen

Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte ist gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung betreffend die

Nichtgewährung des vorzeitigen Strafvollzugs unmittelbar berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO

form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

1.2

Im

Rahmen seiner Eingaben rügt der Beschwerdeführer auch die Zustände im

Untersuchungsgefängnis Waaghof. Er beantragt, es sei festzustellen, dass seine

Unterbringung nicht menschenrechtskonform und er daher in «psychischer sowie

physischer Natur» einer «Folter» ausgesetzt sei. So liessen die Fenster kaum

Luft durch, eine Lüftung gebe es keine. Das WC sei nicht von der Zelle

abgetrennt und verfüge über keine Abluft, was erniedrigend sei. Die Temperatur

in seiner Zelle betrage beinahe 40°C, was sich bei einer Luftfeuchtigkeit von

90–95% wie in einer Sauna anfühle. Ebenfalls gebe es «menschenunwürdige»

Essensportionen und in der Turnhalle dürfe man während den sechzigminütigen Sportstunden

weder das WC aufsuchen noch Wasser trinken.

Auf diese Rügen kann

im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung des vorzeitigen

Strafvollzugs mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Diese Rügen sind

bekanntermassen – und wie der Beschwerdeführer selber vorbringt – schon beim

Regierungsrat hängig und werden von diesem zu behandeln sein. Da im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht über die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu

entscheiden ist, sind die Haftbedingungen auch nicht gestützt auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu überprüfen, gemäss derer das die

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft beurteilende Gericht eine glaubhaft

gemachte Behauptung, wonach die Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzen, unbesehen

des Umstands, dass unzulässige Haftbedingungen keine Haftentlassung

rechtfertigen, zu prüfen hat (BGE 139 IV 41 E. 2.2, 3.1, BGer 1B_363/2022 vom

25.

Juli 2022 E. 6).

2.

2.1

Gemäss

Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten

Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des

Verfahrens es erlaubt. Der vorzeitige Strafvollzug stellt seiner Natur nach

eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung

und Strafvollzug dar. Der vorzeitige Strafvollzug bezweckt, dem Beschuldigten

schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime zu ermöglichen, das

auf seine persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen

auf Resozialisierung zu bieten (BGE 143 IV 160 E. 2.1). Für den

vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt,

grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft

massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden

Vollzugserleichterungen können deshalb nach Massgabe der Erfordernisse des

Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen

Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236

Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 mit Hinweis). Allerdings ist

nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich

wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die

Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen

Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden

(zum Ganzen: Urteil 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2 mit

Hinweisen; zuletzt etwa: BGer 1B_412/2019 vom 11. September 2019

E. 4.2, 1B_372/2019 vom 27. August 2019 E. 2.1, 1B_449/2015 vom

15.

Januar 2016 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Verweigerung des vorzeitigen

Strafvollzugs unverhältnismässig sei. Sinngemäss bestreitet er das Vorliegen

einer Kollusionsgefahr. So habe mit jeder involvierten Person bereits eine

Konfrontationseinvernahme stattgefunden und jede erdenkliche Aussage sei

bereits dokumentiert. Es sei – so der Beschwerdeführer – unmöglich, dass er

oder sein Umfeld auf den Privatkläger B____ einwirken könnten, habe der

Beschwerdeführer doch während der gesamten Zeit seines Freiheitsentzugs weder

einen Brief versendet noch Besuch empfangen. Weiter macht der Beschwerdeführer

unter Verweis auf AGE BES.2019.97 E. 3.1 f. eine Verletzung seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Verfügung des Strafgerichts vom

19.

Mai 2022 nicht ihm persönlich, sondern seinem amtlichen Verteidiger

eröffnet worden sei, der sie daraufhin an ihn weiterleitete. Dies habe dazu

geführt, dass ihn die Verfügung vom 19. Mai 2022 erst am 27. Mai 2022

erreicht habe, was – aufgrund der bloss zehntägigen Beschwerdefrist – als

Gehörsverletzung zu qualifizieren sei. Schliesslich weist der Beschwerdeführer

darauf hin, dass er seit November 2021 keinen Kontakt zu seiner Familie habe

herstellen können. Damit werde ihm die Möglichkeit genommen, sich zu

vergewissern, wie es seinen Eltern und Brüdern gehe, nachdem es in [...] in den

letzten paar Monaten zu Aufständen mit Toten gekommen sei.

2.3

Aus

den vorliegenden Untersuchungsakten, bei denen es sich um die Akten des Strafverfahrens

[...] handelt, ergibt sich, dass für die Rekonstruktion der dem

Beschwerdeführer zur Last gelegten Ereignisse die Aussagen des Privatklägers B____

von entscheidender Bedeutung sind. In den Akten finden sich zwar auch objektive

Beweismittel (u.a. rechtsmedizinische Gutachten, forensisch-toxikologische

Gutachten und kriminaltechnische Untersuchungsberichte), allerdings bestreitet

der Beschwerdeführer jegliche Beteiligung an einer Straftat zum Nachteil des

Privatklägers B____ (act. 4, S. 469 ff., 537 ff.,

617.

ff.), während dieser den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen

erheblich belastet (act. 4, S. 447 ff., 498 ff.). Das

erstinstanzliche Gericht hat den Privatkläger daher als Auskunftsperson zur

Hauptverhandlung geladen und wird seine Aussagen erheben (Art. 343

Abs. 3 StPO). Im Falle der Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug

besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer selbst oder eine Drittperson mit

dem Privatkläger B____ Kontakt aufnimmt, um sein Aussageverhalten zu

beeinflussen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was

diese Ausführungen umstürzen würde. Unbehilflich sind insbesondere seine

Ausführungen, dass er während seiner Zeit in Untersuchungs- und Sicherheitshaft

weder Briefe versendet, noch Besuch empfangen habe, da daraus gerade nicht

folgt, dass er sich – sofern seine Ausführungen überhaupt zutreffen – im

vorzeitigen Vollzug mit unüberwachten Kontrollmöglichkeiten gleich verhalten würde.

Aufgrund der Bedeutung der Aussagen des Privatklägers B____ muss vorliegend

davon ausgegangen werden, dass bis zur Durchführung der Hauptverhandlung am

27.

September 2022 weiterhin Kollusionsgefahr besteht.

Ob der

Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Verfügung des Strafgerichts vom

19.

Mai 2022 nicht ihm persönlich, sondern seinem amtlichen Verteidiger

eröffnet wurde, zurecht eine Gehörsverletzung ableitet, kann vorliegend

offenbleiben, da dem Beschwerdeführer durch einen allfälligen Verfahrensfehler

jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Die Beschwerde wurde – wie unter

E. 1.1 dargelegt – rechtzeitig eingereicht. Hinsichtlich der Ausführungen

des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht möglich sei, Kontakt zu seiner Familie

herzustellen und sich nach ihrem Wohlbefinden zu erkunden, ist festzuhalten,

dass es ihm auch in Sicherheitshaft möglich ist, mit seiner Familie über

Briefkontakt oder über seine Verteidigung zu kommunizieren.

2.4

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs als

rechtmässig.

3.

Entsprechend

diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen

ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist

in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

z.K. Rechtsvertreter im Hauptverfahren: [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.