BES.2022.77
Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug
18. August 2022Deutsch8 min
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 19. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.77
ENTSCHEID
vom 18. August
2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 19. Mai 2022
betreffend Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist beim Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren
wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung und mehrfachen Konsum von
Betäubungsmitteln hängig. Er wurde am 15. Oktober 2021 festgenommen und
befindet sich seit dem 18. Oktober 2021 in Untersuchungs- und seit dem
22. April 2022 in Sicherheitshaft. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022
stellte der Beschwerdeführer beim Strafgericht ein Gesuch um Bewilligung des
vorzeitigen Strafantritts, welches vom Strafgerichtspräsidenten am 19. Mai
2022 abgewiesen wurde. Die Hauptverhandlung ist auf den 27. September 2022
angesetzt.
Gegen die
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 19. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 28. Mai 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm der vorzeitige Strafvollzug zu
bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen
Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte ist gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung betreffend die
Nichtgewährung des vorzeitigen Strafvollzugs unmittelbar berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
1.2
Im
Rahmen seiner Eingaben rügt der Beschwerdeführer auch die Zustände im
Untersuchungsgefängnis Waaghof. Er beantragt, es sei festzustellen, dass seine
Unterbringung nicht menschenrechtskonform und er daher in «psychischer sowie
physischer Natur» einer «Folter» ausgesetzt sei. So liessen die Fenster kaum
Luft durch, eine Lüftung gebe es keine. Das WC sei nicht von der Zelle
abgetrennt und verfüge über keine Abluft, was erniedrigend sei. Die Temperatur
in seiner Zelle betrage beinahe 40°C, was sich bei einer Luftfeuchtigkeit von
90–95% wie in einer Sauna anfühle. Ebenfalls gebe es «menschenunwürdige»
Essensportionen und in der Turnhalle dürfe man während den sechzigminütigen Sportstunden
weder das WC aufsuchen noch Wasser trinken.
Auf diese Rügen kann
im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung des vorzeitigen
Strafvollzugs mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Diese Rügen sind
bekanntermassen – und wie der Beschwerdeführer selber vorbringt – schon beim
Regierungsrat hängig und werden von diesem zu behandeln sein. Da im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht über die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu
entscheiden ist, sind die Haftbedingungen auch nicht gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu überprüfen, gemäss derer das die
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft beurteilende Gericht eine glaubhaft
gemachte Behauptung, wonach die Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzen, unbesehen
des Umstands, dass unzulässige Haftbedingungen keine Haftentlassung
rechtfertigen, zu prüfen hat (BGE 139 IV 41 E. 2.2, 3.1, BGer 1B_363/2022 vom
25.
Juli 2022 E. 6).
2.
2.1
Gemäss
Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten
Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des
Verfahrens es erlaubt. Der vorzeitige Strafvollzug stellt seiner Natur nach
eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung
und Strafvollzug dar. Der vorzeitige Strafvollzug bezweckt, dem Beschuldigten
schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime zu ermöglichen, das
auf seine persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen
auf Resozialisierung zu bieten (BGE 143 IV 160 E. 2.1). Für den
vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt,
grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden
Vollzugserleichterungen können deshalb nach Massgabe der Erfordernisse des
Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen
Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236
Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 mit Hinweis). Allerdings ist
nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich
wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die
Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen
Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden
(zum Ganzen: Urteil 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2 mit
Hinweisen; zuletzt etwa: BGer 1B_412/2019 vom 11. September 2019
E. 4.2, 1B_372/2019 vom 27. August 2019 E. 2.1, 1B_449/2015 vom
15.
Januar 2016 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Verweigerung des vorzeitigen
Strafvollzugs unverhältnismässig sei. Sinngemäss bestreitet er das Vorliegen
einer Kollusionsgefahr. So habe mit jeder involvierten Person bereits eine
Konfrontationseinvernahme stattgefunden und jede erdenkliche Aussage sei
bereits dokumentiert. Es sei – so der Beschwerdeführer – unmöglich, dass er
oder sein Umfeld auf den Privatkläger B____ einwirken könnten, habe der
Beschwerdeführer doch während der gesamten Zeit seines Freiheitsentzugs weder
einen Brief versendet noch Besuch empfangen. Weiter macht der Beschwerdeführer
unter Verweis auf AGE BES.2019.97 E. 3.1 f. eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Verfügung des Strafgerichts vom
19.
Mai 2022 nicht ihm persönlich, sondern seinem amtlichen Verteidiger
eröffnet worden sei, der sie daraufhin an ihn weiterleitete. Dies habe dazu
geführt, dass ihn die Verfügung vom 19. Mai 2022 erst am 27. Mai 2022
erreicht habe, was – aufgrund der bloss zehntägigen Beschwerdefrist – als
Gehörsverletzung zu qualifizieren sei. Schliesslich weist der Beschwerdeführer
darauf hin, dass er seit November 2021 keinen Kontakt zu seiner Familie habe
herstellen können. Damit werde ihm die Möglichkeit genommen, sich zu
vergewissern, wie es seinen Eltern und Brüdern gehe, nachdem es in [...] in den
letzten paar Monaten zu Aufständen mit Toten gekommen sei.
2.3
Aus
den vorliegenden Untersuchungsakten, bei denen es sich um die Akten des Strafverfahrens
[...] handelt, ergibt sich, dass für die Rekonstruktion der dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Ereignisse die Aussagen des Privatklägers B____
von entscheidender Bedeutung sind. In den Akten finden sich zwar auch objektive
Beweismittel (u.a. rechtsmedizinische Gutachten, forensisch-toxikologische
Gutachten und kriminaltechnische Untersuchungsberichte), allerdings bestreitet
der Beschwerdeführer jegliche Beteiligung an einer Straftat zum Nachteil des
Privatklägers B____ (act. 4, S. 469 ff., 537 ff.,
617.
ff.), während dieser den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen
erheblich belastet (act. 4, S. 447 ff., 498 ff.). Das
erstinstanzliche Gericht hat den Privatkläger daher als Auskunftsperson zur
Hauptverhandlung geladen und wird seine Aussagen erheben (Art. 343
Abs. 3 StPO). Im Falle der Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug
besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer selbst oder eine Drittperson mit
dem Privatkläger B____ Kontakt aufnimmt, um sein Aussageverhalten zu
beeinflussen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was
diese Ausführungen umstürzen würde. Unbehilflich sind insbesondere seine
Ausführungen, dass er während seiner Zeit in Untersuchungs- und Sicherheitshaft
weder Briefe versendet, noch Besuch empfangen habe, da daraus gerade nicht
folgt, dass er sich – sofern seine Ausführungen überhaupt zutreffen – im
vorzeitigen Vollzug mit unüberwachten Kontrollmöglichkeiten gleich verhalten würde.
Aufgrund der Bedeutung der Aussagen des Privatklägers B____ muss vorliegend
davon ausgegangen werden, dass bis zur Durchführung der Hauptverhandlung am
27.
September 2022 weiterhin Kollusionsgefahr besteht.
Ob der
Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Verfügung des Strafgerichts vom
19.
Mai 2022 nicht ihm persönlich, sondern seinem amtlichen Verteidiger
eröffnet wurde, zurecht eine Gehörsverletzung ableitet, kann vorliegend
offenbleiben, da dem Beschwerdeführer durch einen allfälligen Verfahrensfehler
jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Die Beschwerde wurde – wie unter
E. 1.1 dargelegt – rechtzeitig eingereicht. Hinsichtlich der Ausführungen
des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht möglich sei, Kontakt zu seiner Familie
herzustellen und sich nach ihrem Wohlbefinden zu erkunden, ist festzuhalten,
dass es ihm auch in Sicherheitshaft möglich ist, mit seiner Familie über
Briefkontakt oder über seine Verteidigung zu kommunizieren.
2.4
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs als
rechtmässig.
3.
Entsprechend
diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist
in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,
SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
z.K. Rechtsvertreter im Hauptverfahren: [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.