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Entscheid

BES.2022.79

Befehl für örtliche Beschlagnahme

31. Oktober 2022Deutsch27 min

Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.79

ENTSCHEID

vom 4.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. Mai 2022

betreffend Befehl für örtliche

Beschlagnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der

Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen

Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige Geldwäscherei, Täuschung

der Behörden im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (AIG, SR 142.20) sowie Widerhandlungen gegen das

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11)

und gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA,

SR 822.41). Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2022 festgenommen.

Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit Verfügung vom 1. April

2022 über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft bis zum 24. Juni 2022 an.

Auf Antrag des Beschwerdeführers bewilligte die Staatsanwaltschaft mit

Verfügung vom 3. Juni 2022 den vorzeitigen Strafvollzug. Am 31. März

2022 erteilte die Staatsanwaltschaft den Auftrag zur Ausschreibung mehrerer

Fahrzeuge aus dem Umfeld des Beschwerdeführers im RIPOL, u.a. des

vorliegend relevanten Personenwagens X____ mit dem Kennzeichen BS [...]. Am

31. März 2022 wurde dieser Personenwagen am Zollamt [...] angehalten und

polizeilich sichergestellt. Nach Überführung des Fahrzeugs wurde es von der Staatsanwaltschaft

mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bei der [...] örtlich beschlagnahmt.

Mit Eingabe vom

20. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen

Verteidiger, [...], Advokat, gegen den Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai

2022 vorliegende Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt

darin die Aufhebung der Beschlagnahme über das Motorfahrzeug X____, Stamm-Nr. [...],

und dessen Aushändigung an den wirtschaftlich Berechtigten. Weiter sei dem Beschwerdeführer

für das Beschwerdeverfahren in Bestätigung der Verfügung vom 9. Mai 2022 die

amtliche Verteidigung zu gewähren.

Mit Verfügung

vom 2. Juni 2022 liess die Verfahrensleitung die Beschwerde vom 20. Mai

2022 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zukommen und forderte zugleich

die Akten von dieser an. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme

vom 16. Juni 2022 vernehmen und beantragt darin die Abweisung der

Beschwerde. Mit ihrer Stellungnahme liess die Staatsanwaltschaft dem

Appellationsgericht einen Bundesordner mit relevanten Verfahrensakten in Kopie zukommen

und stellte die Zurverfügungstellung der Originale bei Bedarf in Aussicht. Mit

Verfügung vom 8. Juli 2022 liess die Verfahrensleitung die Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 der Verteidigung zur Replik

zukommen. Die Verteidigung replizierte mit Eingabe vom 9. September 2022.

Darin hält sie vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest und bestreitet die

Ausführungen der Beschwerdeantwort, sofern nicht ausdrücklich anerkannt. Diese

Replik samt Beilagen stellte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft mit

Verfügung vom 12. September 2022 zur Kenntnisnahme zu.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen

mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde steht auch gegen

eine Beschlagnahme offen (Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 27 mit Hinweisen; Bommer/Gold­schmid, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

angefochtene Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai

2022.

wurde dem Beschwerdeführer gleichentags anlässlich einer Einvernahme

eröffnet (Einvernahme vom 20. Mai 2022, S. 17). Die begründete

Beschwerde vom 20. Mai 2022 (Datum der Postaufgabe: 30. Mai 2022,

siehe Kuvert) gegen die Beschlagnahmeverfügung wurde form- und fristgerecht

(vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) beim Appellationsgericht eingereicht.

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382

Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist hier umfassend, d.h. im

Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Das Erfordernis des

rechtlich geschützten Interesses ist grundsätzlich erfüllt, wenn die

beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides vom

angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert,

ist (zum Ganzen Lieber, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2, 7

und 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im gegen ihn

geführten Strafverfahren VT.[...], in welchem die angefochtene Verfügung erging

(vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), sodass er grundsätzlich

als beschwerdelegitimierte Person in Betracht kommt. Zum Rechtsschutzinteresse

des Beschwerdeführers macht sein Rechtsvertreter keine Ausführungen, bringt

aber materiell vor, das beschlagnahmte Fahrzeug gehöre B____. Es handle sich

damit um Dritteigentum. Nach Auffassung des Gerichts würde es bei dieser

Ausgangslage indessen bereits an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers

und Beschuldigten im Zusammenhang mit vorliegender Beschwerde gegen die

Beschlagnahme fehlen. Wie unten aufzuzeigen sein wird (E. 3.3.1 f.), liegen

jedoch genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass das beschlagnahmte Fahrzeug

entgegen den Vorbringen der Verteidigung faktisch vielmehr dem Vermögen des Beschwerdeführers

zuzuordnen ist. Unter diesen Voraussetzungen wäre dem Beschwerdeführer auch ein

aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des

angefochtenen Beschlagnahmebefehls zuzubilligen.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des X____ in der angefochtenen

Verfügung vom 20. Mai 2022 mit Art. 263 Abs. 1 lit. b und d

StPO. Die Beschlagnahme erfolgte mithin einerseits zur Kostensicherung sowie

andererseits zur Einziehung.

2.2

Dem

hält die Verteidigung in der Beschwerde vom 20. Mai 2022 entgegen, dass der

Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme ausgesagt habe, er habe das

fragliche Fahrzeug aus einer Gefälligkeit wegen der Höhe der

Versicherungsprämie formell auf die C____ GmbH eingelöst, obwohl das Fahrzeug

materiell B____ gehöre, der das Fahrzeug mit eigenen Mitteln gekauft habe. Es

bestehe daher kein Verdacht, dass das Fahrzeug mittels Erlös aus einer

strafbaren Handlung erworben wurde und es handle sich augenscheinlich um

Dritteigentum. Das Erfordernis der voraussichtlichen Einziehung sowie das

Verhältnismässigkeitsprinzip seien nicht erfüllt.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2022

zusammengefasst vor, das beschlagnahmte Fahrzeug sei auf die C____ GmbH

eingelöst, deren Geschicke der Beschwerdeführer seit dem 14. März 2019 tatsächlich

führe. Der Beschwerdeführer habe kein Dokument eingelegt, welches seine

Behauptung untermauern könne, das Fahrzeug gehöre B____. Den Ermittlungen der

Staatsanwaltschaft zufolge sei das beschlagnahmte Fahrzeug namens der C____

GmbH für CHF 30'000.– erworben und bar bezahlt worden. Die

Staatsanwaltschaft geht aufgrund eines in den Akten nachzuvollziehenden

Geldflusses davon aus, dass das Fahrzeug nur mittels unrechtmässig erhobenen

Geldmitteln habe beschafft werden können, weshalb das Fahrzeug der Einziehung

gemäss Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

unterliege.

2.4

In

ihrer Replik macht die Verteidigung geltend, der Beschwerdeführer habe sich

regelmässig bereit erklärt, Mitgliedern der [...]stämmigen Gemeinschaft mit

Gefälligkeiten zu Diensten zu sein; in casu durch Einlösung des beschlagnahmten

Fahrzeugs auf die C____ GmbH, sei es, um Versicherungsprämien zu sparen, sei

es, um bessere Leasingbedingungen zu erhalten. B____ habe sich gegenüber der

Staatsanwaltschaft mittels Einreichung entsprechender Unterlagen fraglos als

Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs legitimiert. In diesem Zusammenhang

verweist die Verteidigung auf ein Schreiben seitens B____, einen Mietvertrag

für einen Einstellhallenplatz sowie einen Darlehensvertrag.

3.

Es stellt sich

die Frage, ob sich die Beschlagnahme des X____ gestützt auf Art. 263

Abs. 1 lit. b und/oder lit. d StPO als rechtmässig erweist.

3.1

Die

Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196

lit. a und b StPO dar. Im Allgemeinen sind dementsprechend für deren

Vornahme gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit.

a), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) sowie deren Verhältnismässigkeit

(lit. c und d) erforderlich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist

insbesondere zu prüfen, ob die mit der Zwangsmassnahme angestrebten Ziele nicht

durch mildere Massnahmen erreicht werden können und ob die Bedeutung der Straftat

die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Die Beschlagnahme im Speziellen ist in Art.

263.

ff. StPO geregelt (zum Ganzen Heimgart­ner,

a.a.O., Art. 263 N 1 und 4). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts entscheidet die Behörde bei einer Beschlagnahme unter dem

Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit, da es um noch ungewisse Ansprüche geht und

die Beschlagnahme eine konservatorische provisorische Massnahme darstellt. Die

Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies

schliesst aus, dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen

klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des

Sachverhalts hat (zum Ganzen BGer 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6 m.w.N.).

Die Beschwerdeinstanz prüft deshalb bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer

Beschlagnahme – anders als das zuständige Sachgericht – nicht alle Tat- und

Rechtsfragen abschliessend und erschöpfend. Sie hebt eine Beschlagnahme nur

dann auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250, E. 2.1 m.w.N.).

3.2

Um

einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

begründen zu können, müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung

grundsätzlich erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

Vorliegend ergeben sich aus den Akten Hinweise für einen zumindest

hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs,

der mehrfachen Urkundenfälschung, der gewerbsmässigen Geldwäscherei, der Täuschung

der Behörden im Sinne des AIG sowie der Widerhandlungen gegen das AVG und gegen

das BGSA. Zur Begründung kann auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen

des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid auf Anordnung der Untersuchungshaft vom

1.

April 2022 (Verfahrens-Nr. ZM.[...]) verwiesen werden – zumal das

Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in der Beschwerde nicht bestritten,

sondern teilweise explizit eingeräumt wird (siehe Replik, act. 6).

3.3

Die

Staatsanwaltschaft beruft sich zunächst auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO als

gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des X____. Art. 263

Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Beschlagnahme von Vermögenswerten, um

Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen.

Diese sogenannte Deckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt (Heimgartner, a.a.O., Art. 263

N 9): Nach dieser Bestimmung kann vom Vermögen der beschuldigten Person so

viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten

und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen nötig ist (Art. 268

Abs. 1 StPO).

3.3.1

Die

Beschlagnahme zur Kostendeckung ist also nur hinsichtlich Vermögenswerten des

Beschuldigten erlaubt (Heimgartner,

a.a.O., Art. 268 N 6 mit Hinweisen). Insofern ist es im vorliegenden

Fall entscheidend, ob der X____ dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen

ist.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Fahrzeug gehöre materiell B____. Auch Letzterer

führt in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2022 aus, er

habe das Fahrzeug im August 2016 auf den Namen seines damaligen Arbeitgebers

geleast und vier Jahre lang seine Leasingraten bezahlt. Die

Kontrollschildnummer habe BL [...] gelautet. Mit einem Privatdarlehen habe er

sich sodann aus dem Leasingvertrag gekauft und das Fahrzeug so erworben. Aus

Kostengründen habe er das Fahrzeug auf die Firma C____ GmbH umgeschrieben.

Derzeit sprechen

vorliegend allerdings verschiedene Anhaltspunkte gegen eine Eigentümerschaft

von B____ am beschlagnahmten X____:

Gemäss

Fahrzeugausweis und MOFIS-Detailansicht erfolgte die erste Inverkehrs-setzung

im Oktober 2016. Als Halterin des beschlagnahmten X____ mit Kontrollschild BS [...]

figuriert die C____ GmbH (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 82 und 84 ff.). Auch

die Fahrzeugversicherung läuft auf die C____ GmbH (vgl. Verfahrensakten,

SB MPL FZG / 93 ff.) – wobei der Beschwerdeführer dies als Grund für die

Einlösung auf die C____ GmbH angibt: So will er dies getan haben, um B____

einen Gefallen zu tun, um Versicherungsprämien zu sparen bzw. bessere

Leasingbedingungen zu erhalten (Replik, act. 6; zum Grund des

Versicherungsbonus’ siehe auch Verfahrensakten, Einvernahme vom 20. Mai

2022, S. 18). Auch B____ gibt Kostenersparnisse als Grund an (act. 7,

S. 1).

Als das Fahrzeug

allerdings nach der Ausschreibung zur Fahndung vom 31. März 2022 (Verfahrensakten,

SB MPL FZG / 83) anlässlich der Einreise in die Schweiz beim Zollamt [...]

angehalten und sichergestellt wurde, sagte die Fahrzeuglenkerin D____ und

Tochter von B____ gemäss Rapport vom 1. April 2022 aus, «ihr Vater [habe]

das Fahrzeug von einem Kollegen ausgeliehen», damit sie damit nach München

fahren könne (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 87 f.). Sie gab gerade nicht an, dass

das Fahrzeug ihrem Vater gehöre, sodass dieser Umstand entgegen den Vorbringen

der Verteidigung vielmehr gegen eine Eigentümerschaft von B____ spricht. Ebenso

wenig ergibt sich eine Eigentümerstellung von B____ aus dem von der

Verteidigung vorgebrachten Umstand, wonach angeblich die Ehefrau von B____ auf

einem Foto anlässlich einer Radarkontrolle ersichtlich sei (vgl. Ver­fahrensakten,

SB MPL FZG / 123). Es mag zwar durchaus der Fall sein, dass B____ und auch

seine Familienmitglieder bisweilen das beschlagnahmte Fahrzeug gelenkt haben. Wie

die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, lässt sich aber weder aus dem Fahren

eines Fahrzeugs noch aus einem Radarkontrollfoto ein Beweis dafür ableiten, wer

Eigentümer des Fahrzeugs ist.

Der einzige bei

den Akten liegende Kaufvertrag zum Fahrzeug wurde am 30. März 2021 zwischen

dem Autohändler E____ GmbH als Verkäuferin (gemäss MOFIS Detailansicht auch letzte

Halterin des Fahrzeugs, siehe Verfahrensakten, SB MPL FZG / 86) und der C____

GmbH als Käuferin abgeschlossen; der Kaufvertrag wurde bar bezahlt (vgl. Verfahrensakten,

SB MPL FZG / 107). Die C____ GmbH ist somit nicht nur als Halterin des

Fahrzeugs eingetragen, sondern gemäss diesem Kaufvertrag auch Eigentümerin des

Fahrzeugs. Einen anderen, insbesondere auch einen neueren Kaufvertrag, welcher

einen Übergang dieses Eigentums auf B____ belegt, kann Letzterer nicht

vorweisen. An diesen aktenkundigen Eigentumsverhältnissen ändern auch die von B____

bei der Staatsanwaltschaft bzw. von der Verteidigung im Rahmen der Replik

eingereichten Unterlagen nichts: Diese erschöpfen sich nämlich in einem

«Mietvertrag für Fahrzeugplätze» sowie einem «Darlehensvertrag» (act. 7,

S. 2 und 3). Was den Mietvertrag für den Fahrzeugplatz betrifft, so

datiert dieser vom 8. April 2019 und lautet auf ein abweichendes

Kontrollschild BL [...], wobei unklar ist, ob dieses einmal dem vorliegend

beschlagnahmten Fahrzeug zugeteilt war. Dies ist allerdings auch nachrangig, da

auch die blosse Miete eines Fahrzeugplatzes durch eine Person mitnichten ihre

Eigentümerschaft am betroffenen Fahrzeug indiziert. Und mit Blick auf den

eingereichten Darlehensvertrag vom 15. Februar 2021, mit welchem B____ den

Fahrzeugkauf finanziert haben will, ist festzuhalten, dass dieser einerseits in

keiner Weise einen Fahrzeugkauf als Darlehenszweck benennt, sodass eine

Verbindung des Darlehens zum Fahrzeug keineswegs zwingend ist. Andererseits

umfasst dieser Darlehensvertrag mit einer Darlehenssumme von CHF 22'000.–

einen deutlich niedrigeren Betrag als der Kaufpreis des Fahrzeugs in Höhe von

CHF 30'000.– gemäss Kaufvertrag vom 30. März 2021 (Verfahrensakten,

SB MPL FZG / 107), der im Übrigen auch deutlich niedriger ausfällt als der

Zeitwert von CHF 47'500.– gemäss der in den Akten befindlichen

Fahrzeugbewertung der [...] vom 17. Mai 2022 (Verfahrensakten, SB MPL FZG

/ 99). Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass es angesichts der finanziellen

Situation von B____, namentlich seinen Betreibungen und Verlustscheinen in

beachtlicher Höhe gemäss kantonalem Datenmarkt, äusserst fraglich ist, ob und

woher er die restlichen CHF 8'000.– beschafft haben soll. In den Akten

findet sich zudem etwa ein Ratenzahlungsabkommen vom 10. Juni 2021

zwischen der Steuerverwaltung Basel-Stadt und Herrn B____ sowie Frau F____

betreffend ausstehende kantonale Steuern 2019 in Höhe von CHF 2'341.65,

Verfahrensakten, SB MPL FZG / 106).

Demgegenüber

fällt auf, dass der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer

Vernehmlassung zutreffend ausführt – am 10. Februar 2021 sowie am

2.

März 2021 zwei Überweisungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL in

Höhe von CHF 15'492.45 und CHF 15'496.80 auf das [...] Konto [...],

lautend auf das von ihm geführte Restaurant G____, erhielt. Weiter

transferierte der Beschwerdeführer am 1. März 2021 CHF 17'000.– sowie

am 3. März 2021 CHF 15'000.– auf das auf ihn selbst lautende [...]konto

[...] (siehe zum Ganzen Verfahrensakten, SB [...] [...] 1 / 23). In den Wochen

vor dem Datum des Kaufvertrags vom 30. März 2021 betreffend den

beschlagnahmten X____ nahm der Beschwerdeführer insgesamt neun Bargeldbezüge

vor, deren Gesamtbetrag von CHF 32370.60 den bar bezahlten Fahrzeugpreis

von CHF 30'000.– decken würde (Verfahrensakten, SB [...] SRZ4 / 122 bis

131). Es spricht also einiges dafür, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug

namens der C____ GmbH bar bezahlt und mithin erworben hat.

Der

Beschwerdeführer gab sodann an, die Arbeitsstätten «seiner Firma» befänden sich

u.a. an der [...], der [...], der [...] sowie der [...] in Basel (Einvernahme

vom 20. Mai 2022, S. 3). An der [...] befänden sich der von seinem Sohn

geführte [...] sowie das Treuhandbüro des Beschwerdeführers (Einvernahme vom

29.

März 2022, S. 5 f.). Auf das beschlagnahmte Fahrzeug laufen

mehrere Bussen (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 121 bis 125; Einvernahme vom

20.

Mai 2022, S. 19), namentlich für Falschparkieren an besagter [...]

sowie auch an der [...], welche wiederum sehr nahe bei den anderen Standorten

an der [...], der [...] sowie der [...] liegt. Demgegenüber wohnt B____ gemäss

kantonalem Datenmarkt seit dem 1. April 2019 an der [...] in [...], sodass

prima vista kein Bezug zwischen ihm und den Orten der entsprechenden

Übertretungen erkennbar ist.

Während also bei

der momentanen Aktenlage zahlreiche objektive Beweismittel und gewichtige

Indizien für eine Zuordnung des beschlagnahmten X____ zur C____ GmbH sprechen, stützen

sich die hiergegen vorgebrachten Einwände auf blosse Behauptungen des

Beschwerdeführers und von B____ sowie Dokumente von zweifelhaftem Aussagegehalt,

welche letztlich in der Gesamtschau nicht zu überzeugen vermögen und jedenfalls

keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Herausgabe des X____ an B____

bieten, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Es steht B____

selbstverständlich jederzeit frei, mit belastbaren Belegen seine

Eigentümerschaft zu untermauern.

3.3.2

Die

formelle Eigentümerstellung der C____ GmbH am beschlagnahmten Fahrzeug führt

sodann prima facie zu einer Zuordnung des Fahrzeugs zum Beschwerdeführer: Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich die Deckungsbeschlagnahme

hinsichtlich Vermögens eines Dritten angezeigt, wenn es sich beim Dritten und

beim Beschuldigten um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen

für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich

Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten

Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson»

übertragen worden sind (BGer 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4).

Liegen etwa konkrete Verdachtsgründe dafür vor, dass ein Dritter nur

vorgeschoben wird, um das Fahrzeug dem Zugriff von Gläubigern des Beschuldigten

zu entziehen, und dass dieser zumindest faktisch und wirtschaftlich wie ein

Eigentümer darüber verfügen kann, so ist nach Auffassung des Bundesgerichts bis

zur Abklärung dieser Verdachtsgründe die Beschlagnahme im Hinblick auf eine

allfällige Heranziehung zur Kostendeckung oder strafrechtlichen Einziehung

zulässig. Ein strafprozessualer Durchgriff auf eine zivilrechtlich

vorgeschobene Gesellschaft im Besonderen kommt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung insbesondere dann in Frage, wenn die beschuldigte Person eine

beherrschende Stellung in dieser Gesellschaft ausübt, indem sie faktisch

entsprechenden Einfluss auf diese nimmt (BGer 1B_300/2013 vom 14. April 2014

E. 6). In solchen Konstellationen liegt letztlich gar keine «echte» Beschlagnahme

bei einem «Dritten» vor, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe

Vermögenswerte eines Dritten, rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGer

1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6).

Vorliegend

bekleidet der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer

Vernehmlassung zutreffend ausführt – in der C____ GmbH, auf welche das Fahrzeug

eingelöst ist, zwar keine offizielle Funktion. Allerdings ist sowohl aus den

Akten ersichtlich, als auch vom Beschwerdeführer mehrfach eingeräumt worden (Verfahrensakten,

vgl. etwa Einvernahme vom 8. April 2022, S. 5; Einvernahme vom 29. April

2022, S. 2 ff.; Einvernahme vom 10. Mai 2022, S. 2), dass mindestens

seit dem Jahre 2019 in Tat und Wahrheit der Beschwerdeführer allein hinter der C____

GmbH steht und für diese verantwortlich ist. Angesichts der äusserst

undurchsichtigen Vermögenssituation, welche der Beschwerdeführer mutmasslich

gerade auch durch das Vorschieben diverser Gesellschaften wie eben u.a. der C____

GmbH geschaffen hat, und weswegen er sich auch mit dem dringenden Tatverdacht

der gewerbsmässigen Geldwäscherei konfrontiert sieht (vgl. hierzu

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2022; Verfahrensnummer ZM.[...]),

besteht zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit

dafür, dass im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zur Kostendeckung auch

auf Vermögenswerte der C____ GmbH durchgegriffen werden könnte. Damit kommt der

beschlagnahmte X____ prima facie als Beschlagnahmegut zur Kostendeckung im

Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO in Betracht.

3.3.3

Zu

prüfen sind sodann die weiteren Voraussetzungen von Art. 268 StPO. Gemäss Art. 268

Abs. 1 StPO darf im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips vom Vermögen

der beschuldigten Person nur so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich

zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a)

bzw. der Geldstrafen und Bussen (lit. b) nötig ist. Das Bundesgericht

konkretisiert diese Voraussetzungen dahingehend, dass Anhaltspunkte vorliegend

müssen, die daran zweifeln lassen, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte

verurteilt wird, künftig eingetrieben werden. Dies könne etwa der Fall sein,

wenn der Beschuldigte Vermögenswerte überträgt, um eine spätere Wegnahme zu

verhindern (zum Ganzen BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, E. 3.1.

mit Hinweisen). Zu beachten sind auch Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschuldigte sich durch Flucht, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines

Vermögens seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte

(BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3.) oder dass der Beschuldigte

mittellos ist (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2) bzw. nur

über ein beschränktes Einkommen verfügt (BGer 1B_193/2013 vom 12. Dezember

2013.

E. 2.3.). Auch ein Wohnsitz im Ausland begründet einen Anhaltspunkt

im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2).

Damit die Verhältnismässigkeit des Umfangs der Beschlagnahme geprüft werden

kann, hat die zuständige Strafbehörde gegebenenfalls die ungefähre Gesamthöhe

der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu veranschlagen (BGer 1B_250/2015 vom

21.

Januar 2016 E. 5.3. mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht

betont aber auch, dass, solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist,

bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 StPO eine

blosse Wahrscheinlichkeit genügt, da sich die Beschlagnahme auf noch ungewisse

Ansprüche bezieht (zum Ganzen BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012

E. 3.1. mit Hinweisen). Gerade am Anfang eines Strafverfahrens ist es

schwierig, den Umfang und die Dauer des Verfahrens sowie dessen

Verfahrenskosten abzuschätzen. In diesem Sinne reicht es auch nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, dass gewisse Elemente darauf hinweisen,

dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren handelt

(BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.2.). Das Übermassverbot

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann verletzt, wenn der

beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten

Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (BGer 1B_379/2013 vom 6.

Dezember 2013 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).

Hinsichtlich der

vorliegend mit der Beschlagnahme zu deckenden Kosten ist zunächst zu bemerken,

dass sich im derzeitigen Verfahrensstadium die Verfahrenskosten sowie

allfällige Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen naturgemäss schwerlich

quantifizieren lassen. Es kann aber zweifelsfrei festgestellt werden, dass es

sich vorliegend um ein vergleichsweise aufwändiges und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren

handelt. Es erscheint mithin hinreichend wahrscheinlich, dass der

Beschwerdeführer hohe Verfahrenskosten zu tragen haben wird. Gemäss Kaufvertrag

vom 30. März 2021, erwarb die C____ GmbH das beschlagnahmte Fahrzeug für

CHF 30'000.– (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 107). Gemäss der Fahrzeugbewertung

der [...] vom 17. Mai 2022 (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 99 ff.) ist

von einem Zeitwert/Wiederbeschaffungswert von CHF 47’500.– auszugehen,

wobei allenfalls noch ausstehende Serviceleistungen sowie Reparaturen in Abzug

zu bringen wären. Zudem ist der tatsächliche Verkaufspreis auch von der

konkreten Nachfrage abhängig. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden

Verfahrens und den Wert des beschlagnahmten Fahrzeugs kann davon ausgegangen

werden, dass sich die auflaufenden Verfahrenskosten sowie die möglicherweise

hinzukommenden Bussen und Geldstrafen in einem vertretbaren Verhältnis zum

veranschlagten Wert des Fahrzeugs bewegen werden. Jedenfalls kann von einem

klaren Missverhältnis des beschlagnahmten Vermögenswerts zu den geschätzten

Gesamtkosten im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung vorliegend nicht die

Rede sein.

Was die

Erforderlichkeit der Beschlagnahme im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung

angeht, so ist zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu bemerken,

dass er eigenen Angaben zufolge vor seiner Verhaftung ein Nettoeinkommen von

CHF 3'000.– bis 3'500.– generiert haben soll. Er habe kein Vermögen; nur

ein Wohnhaus in [...], welches aber «gepfändet» sei; zudem habe er Schulden von

EUR 330'000.– (Verfahrensakten, Einvernahme zur Person vom 22. April 2022,

S. 6 f.). Er ist im Strafverfahren amtlich verteidigt (act. 3,

S. 1) und hat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung beantragt. Ist den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, so

verfügt er über kein nennenswertes Vermögen und ist mittellos, sodass davon

auszugehen ist, dass er ohne Einbezug des beschlagnahmten Fahrzeugs nicht im

Stande sein wird, für die Verfahrenskosten aufzukommen. Zudem ergeben sich namentlich

aus den aktenkundigen, dringenden Verdachtsmomenten betreffend den Tatvorwurf

der gewerbsmässigen Geldwäscherei (vgl. hierzu die zutreffenden und

vorliegend nicht bestrittenen Ausführungen in der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2022; Verfahrensnummer ZM.[...]) auch

genügend

konkrete Anhaltspunkte im Verhalten des Beschwerdeführers, welche befürchten

lassen, dass er allenfalls vorhandene Vermögenswerte, soweit möglich,

verschleiern oder beiseiteschaffen (lassen) wird, um sich seiner möglichen

Zahlungspflicht zu entziehen. Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im

Ausland. Damit bestehen zum jetzigen Zeitpunkt und bei aktueller Aktenlage

erhebliche Zweifel daran, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte

möglicherweise verurteilt wird, im Anschluss eingetrieben werden können, wenn

nicht Vermögenswerte des Beschwerdeführers zur Kostendeckung beschlagnahmt

werden. Eine mildere Massnahme ist folglich nicht erkennbar.

Sodann sind auch

die weiteren beschränkenden Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 2 und 3

StPO eingehalten, wonach auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der

beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2)

sowie Vermögenswerte, die nach Art. 92 bis 94 SchKG nicht pfändbar sind,

von der Beschlagnahme ausgenommen sind (Abs. 3). Diesbezügliche besondere

Anhaltspunkte, welche einer Kostenbeschlagnahme entgegenstehen würden, sind

nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

3.3.4

Nach

dem Erwogenen ist die Beschlagnahme vorliegend zur Kostendeckung geeignet sowie

erforderlich.

3.3.5

Nebst

den spezifischen Vorgaben von Art. 268 StPO sind für die Beurteilung der

Zulässigkeit einer Deckungsbeschlagnahme auch die allgemeinen

Verhältnismässigkeitskriterien der Schwere der inkriminierten Tat, der Qualität

des Tatverdachts sowie der Intensität des Grundrechtseingriffs entscheidend

(vgl. Heimgart-ner, a.a.O.,

Art. 263 N 4 mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich die

Beschlagnahme des X____ auch in diesem Sinne als angemessen: Sowohl die

erhebliche Schwere der im Verdacht stehenden, zahlreichen Delikte, darunter Wirtschaftsdelikte

zulasten des Gemeinwesens mit mutmasslichem Gesamtdeliktsbetrag in

Millionenhöhe, als auch die Qualität des Tatverdachts, welcher sich vorliegend

als dringend erweist und bislang zunehmend erhärtet hat, sowie die

vergleichsweise leichte Intensität des Grundrechtseingriffs, welcher in der

Beschlagnahme eines eher luxuriösen Stadtgeländewagens liegt, rechtfertigen die

vorliegend getroffene Zwangsmassnahme.

3.4

3.4.1

Sodann

beruft sich die Staatsanwaltschaft auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO als gesetzliche

Grundlage für die Beschlagnahme des X____. Sie macht eine Beschlagnahme zur

Einziehung gemäss Art. 70 StGB geltend (vgl. Vernehmlassung vom

16.

Juni 2022). Bei der Beschlagnahme zur Einziehung gemäss Art. 263

Abs. 1 lit. d StPO richtet sich deren Umfang nach den Vorgaben des

materiellen Rechts. Eingezogen werden können nach Art. 70 Abs. 1 StGB namentlich

Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Der X____ kann

gestützt auf diese Norm beschlagnahmt werden, sofern hinreichende Verdachtsmomente

dafür vorliegen, dass er mit deliktisch erlangten Geldmitteln erworben wurde.

3.4.2

Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nebst der C____ GmbH auch die H____

GmbH faktisch gelenkt (vgl. Verfahrensakten, Einvernahme vom

14.

April 2022). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der

Beschwerdeführer u.a. namens der H____ GmbH monatlich Kurzarbeitsentschädigungen

der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL erhielt; selbst zu der Zeit, als die

Polizei am 13. November 2020 die Räumlichkeiten des Restaurants, welches

auf diese Firma lief, bereits geräumt hatte (vgl. Verfahrensakten,

Einvernahme vom 11. April 2022, S. 14 ff.; Einvernahme vom

14.

April, S. 26, 35; SB [...] [...] 1 / 23). Sodann gab ein ehemaliger

Angestellter der H____ GmbH, I____, gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er

habe die der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL eingereichten Lohnabrechnungen

nie gesehen, er habe zu einem wesentlich tieferen Lohn als in den Unterlagen

festgehalten gearbeitet und er habe die in seinem Namen unterzeichneten

Lohnlisten gar nicht unterschrieben (Verfahrensakten, Einvernahme I____ vom 14.

Juni 2022, S. 10 ff.). Vor diesem Hintergrund ist mit der

Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf

der betrügerischen Erlangung von Kurzarbeitsentschädigungen der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse BL an die ebenfalls vom Beschwerdeführer faktisch geführte H____

GmbH auszugehen. Die Verteidigung bestätigt in ihrer Replik zumindest, der

Beschwerdeführer habe mit unwahren Angaben «via die C____ GmbH»

Kurzarbeitsentschädigungen in grösserem Umfang erschlichen (act. 6).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht nur der aus der Straftat

unmittelbar erlangte Wert eingezogen werden, sondern auch Werte, die

nachweislich an seine Stelle getreten sind (echte und unechte Surrogate; BGE 126 I 97 E. 3c/bb; vgl. auch BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Ein

Surrogat liegt namentlich vor, wenn mit dem ursprünglichen Deliktserlös ein

Sachwert gekauft wird (Bommer/Goldschmid,

a.a.O., Art. 263 StPO N 44). Vorliegend ist mit der Staatsanwaltschaft

aufgrund der aktenkundigen Geldflüsse vom Verdacht auszugehen, dass der X____ vollumfänglich

über die Leistungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL vom 10. Februar

sowie 2. März 2021 finanziert wurde (siehe oben E. 3.3.1), die nach

soeben Gesagtem wiederum mutmasslich deliktisch vom Beschwerdeführer erlangt

wurden. Damit liegt auch ein hinreichender Verdacht vor, dass der X____ ein im

Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB durch eine Straftat erlangtes Surrogat

darstellt, welches grundsätzlich eingezogen werden kann. Das von der

Verteidigung vorgebrachte «Fehlen eines deliktischen Zusammenhangs» infolge der

Eigentümerstellung von B____ konnte sie demgegenüber nicht überzeugend

darlegen. Vielmehr richtet sich die Beschlagnahme zur Einziehung vorliegend

gegen den Beschwerdeführer, zu dessen Vermögen der X____ gemäss momentaner

Aktenlage zumindest faktisch bzw. im Rahmen eines strafprozessualen

Durchgriffs zu zählen ist (vgl. E. 3.3.1 f.). Schliesslich ist auch

das Erfordernis der Verhältnismässigkeit erfüllt, da keine milderen Mittel zur

Verfügung stehen und die Bedeutung der vorgeworfenen Straftaten sowie der sich

zunehmend erhärtende Tatverdacht die Zwangsmassnahme rechtfertigen

(vgl. oben E. 3.3.5).

Somit erweist

sich die Beschlagnahme des X____ auch gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO

i.V.m. Art. 70 StGB als rechtmässig.

3.5

Eine

Aufhebung der Beschlagnahme käme nach der Rechtsprechung nur aufgrund

offensichtlich fehlender Voraussetzungen in Betracht (siehe oben E. 3.1).

Davon kann vorliegend nach dem oben Erwogenen nicht die Rede sein. Vielmehr ist

die von der Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2022 verfügte Beschlagnahme des X____

gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

4.1

Dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen

Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr

von CHF 800.– angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

4.2

Der

Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren

ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der amtlichen

Verteidigung für das Strafverfahren VT.[...] per 29. März 2022 durch die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2022 verwiesen (act. 3).

Antragsgemäss wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsetzung als

amtlicher Verteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren bewilligt. Im

parallelen Beschwerdeverfahren BES.2022.80 betreffend ein anderes

beschlagnahmtes Fahrzeug hat der Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht,

deren ausgewiesener Aufwand auch für vorliegenden Fall angemessen erscheint. Entsprechend

dieser Honorarnote werden dem Rechtsvertreter für vorliegendes

Beschwerdeverfahren CHF 372.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen

Verteidiger, [...], Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von

CHF 372.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).