BES.2022.79
Befehl für örtliche Beschlagnahme
31. Oktober 2022Deutsch27 min
Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.79
ENTSCHEID
vom 4.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Mai 2022
betreffend Befehl für örtliche
Beschlagnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der
Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen
Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige Geldwäscherei, Täuschung
der Behörden im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG, SR 142.20) sowie Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11)
und gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA,
SR 822.41). Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2022 festgenommen.
Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit Verfügung vom 1. April
2022 über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft bis zum 24. Juni 2022 an.
Auf Antrag des Beschwerdeführers bewilligte die Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 3. Juni 2022 den vorzeitigen Strafvollzug. Am 31. März
2022 erteilte die Staatsanwaltschaft den Auftrag zur Ausschreibung mehrerer
Fahrzeuge aus dem Umfeld des Beschwerdeführers im RIPOL, u.a. des
vorliegend relevanten Personenwagens X____ mit dem Kennzeichen BS [...]. Am
31. März 2022 wurde dieser Personenwagen am Zollamt [...] angehalten und
polizeilich sichergestellt. Nach Überführung des Fahrzeugs wurde es von der Staatsanwaltschaft
mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bei der [...] örtlich beschlagnahmt.
Mit Eingabe vom
20. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen
Verteidiger, [...], Advokat, gegen den Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai
2022 vorliegende Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt
darin die Aufhebung der Beschlagnahme über das Motorfahrzeug X____, Stamm-Nr. [...],
und dessen Aushändigung an den wirtschaftlich Berechtigten. Weiter sei dem Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren in Bestätigung der Verfügung vom 9. Mai 2022 die
amtliche Verteidigung zu gewähren.
Mit Verfügung
vom 2. Juni 2022 liess die Verfahrensleitung die Beschwerde vom 20. Mai
2022 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zukommen und forderte zugleich
die Akten von dieser an. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme
vom 16. Juni 2022 vernehmen und beantragt darin die Abweisung der
Beschwerde. Mit ihrer Stellungnahme liess die Staatsanwaltschaft dem
Appellationsgericht einen Bundesordner mit relevanten Verfahrensakten in Kopie zukommen
und stellte die Zurverfügungstellung der Originale bei Bedarf in Aussicht. Mit
Verfügung vom 8. Juli 2022 liess die Verfahrensleitung die Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 der Verteidigung zur Replik
zukommen. Die Verteidigung replizierte mit Eingabe vom 9. September 2022.
Darin hält sie vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest und bestreitet die
Ausführungen der Beschwerdeantwort, sofern nicht ausdrücklich anerkannt. Diese
Replik samt Beilagen stellte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 12. September 2022 zur Kenntnisnahme zu.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen
mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde steht auch gegen
eine Beschlagnahme offen (Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 27 mit Hinweisen; Bommer/Goldschmid, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
angefochtene Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai
2022.
wurde dem Beschwerdeführer gleichentags anlässlich einer Einvernahme
eröffnet (Einvernahme vom 20. Mai 2022, S. 17). Die begründete
Beschwerde vom 20. Mai 2022 (Datum der Postaufgabe: 30. Mai 2022,
siehe Kuvert) gegen die Beschlagnahmeverfügung wurde form- und fristgerecht
(vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) beim Appellationsgericht eingereicht.
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382
Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist hier umfassend, d.h. im
Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Das Erfordernis des
rechtlich geschützten Interesses ist grundsätzlich erfüllt, wenn die
beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides vom
angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert,
ist (zum Ganzen Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2, 7
und 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im gegen ihn
geführten Strafverfahren VT.[...], in welchem die angefochtene Verfügung erging
(vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), sodass er grundsätzlich
als beschwerdelegitimierte Person in Betracht kommt. Zum Rechtsschutzinteresse
des Beschwerdeführers macht sein Rechtsvertreter keine Ausführungen, bringt
aber materiell vor, das beschlagnahmte Fahrzeug gehöre B____. Es handle sich
damit um Dritteigentum. Nach Auffassung des Gerichts würde es bei dieser
Ausgangslage indessen bereits an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers
und Beschuldigten im Zusammenhang mit vorliegender Beschwerde gegen die
Beschlagnahme fehlen. Wie unten aufzuzeigen sein wird (E. 3.3.1 f.), liegen
jedoch genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass das beschlagnahmte Fahrzeug
entgegen den Vorbringen der Verteidigung faktisch vielmehr dem Vermögen des Beschwerdeführers
zuzuordnen ist. Unter diesen Voraussetzungen wäre dem Beschwerdeführer auch ein
aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Beschlagnahmebefehls zuzubilligen.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des X____ in der angefochtenen
Verfügung vom 20. Mai 2022 mit Art. 263 Abs. 1 lit. b und d
StPO. Die Beschlagnahme erfolgte mithin einerseits zur Kostensicherung sowie
andererseits zur Einziehung.
2.2
Dem
hält die Verteidigung in der Beschwerde vom 20. Mai 2022 entgegen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme ausgesagt habe, er habe das
fragliche Fahrzeug aus einer Gefälligkeit wegen der Höhe der
Versicherungsprämie formell auf die C____ GmbH eingelöst, obwohl das Fahrzeug
materiell B____ gehöre, der das Fahrzeug mit eigenen Mitteln gekauft habe. Es
bestehe daher kein Verdacht, dass das Fahrzeug mittels Erlös aus einer
strafbaren Handlung erworben wurde und es handle sich augenscheinlich um
Dritteigentum. Das Erfordernis der voraussichtlichen Einziehung sowie das
Verhältnismässigkeitsprinzip seien nicht erfüllt.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2022
zusammengefasst vor, das beschlagnahmte Fahrzeug sei auf die C____ GmbH
eingelöst, deren Geschicke der Beschwerdeführer seit dem 14. März 2019 tatsächlich
führe. Der Beschwerdeführer habe kein Dokument eingelegt, welches seine
Behauptung untermauern könne, das Fahrzeug gehöre B____. Den Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft zufolge sei das beschlagnahmte Fahrzeug namens der C____
GmbH für CHF 30'000.– erworben und bar bezahlt worden. Die
Staatsanwaltschaft geht aufgrund eines in den Akten nachzuvollziehenden
Geldflusses davon aus, dass das Fahrzeug nur mittels unrechtmässig erhobenen
Geldmitteln habe beschafft werden können, weshalb das Fahrzeug der Einziehung
gemäss Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
unterliege.
2.4
In
ihrer Replik macht die Verteidigung geltend, der Beschwerdeführer habe sich
regelmässig bereit erklärt, Mitgliedern der [...]stämmigen Gemeinschaft mit
Gefälligkeiten zu Diensten zu sein; in casu durch Einlösung des beschlagnahmten
Fahrzeugs auf die C____ GmbH, sei es, um Versicherungsprämien zu sparen, sei
es, um bessere Leasingbedingungen zu erhalten. B____ habe sich gegenüber der
Staatsanwaltschaft mittels Einreichung entsprechender Unterlagen fraglos als
Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs legitimiert. In diesem Zusammenhang
verweist die Verteidigung auf ein Schreiben seitens B____, einen Mietvertrag
für einen Einstellhallenplatz sowie einen Darlehensvertrag.
3.
Es stellt sich
die Frage, ob sich die Beschlagnahme des X____ gestützt auf Art. 263
Abs. 1 lit. b und/oder lit. d StPO als rechtmässig erweist.
3.1
Die
Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196
lit. a und b StPO dar. Im Allgemeinen sind dementsprechend für deren
Vornahme gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit.
a), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) sowie deren Verhältnismässigkeit
(lit. c und d) erforderlich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist
insbesondere zu prüfen, ob die mit der Zwangsmassnahme angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können und ob die Bedeutung der Straftat
die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Die Beschlagnahme im Speziellen ist in Art.
263.
ff. StPO geregelt (zum Ganzen Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 1 und 4). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts entscheidet die Behörde bei einer Beschlagnahme unter dem
Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit, da es um noch ungewisse Ansprüche geht und
die Beschlagnahme eine konservatorische provisorische Massnahme darstellt. Die
Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies
schliesst aus, dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen
klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des
Sachverhalts hat (zum Ganzen BGer 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6 m.w.N.).
Die Beschwerdeinstanz prüft deshalb bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer
Beschlagnahme – anders als das zuständige Sachgericht – nicht alle Tat- und
Rechtsfragen abschliessend und erschöpfend. Sie hebt eine Beschlagnahme nur
dann auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250, E. 2.1 m.w.N.).
3.2
Um
einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
begründen zu können, müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung
grundsätzlich erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
Vorliegend ergeben sich aus den Akten Hinweise für einen zumindest
hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs,
der mehrfachen Urkundenfälschung, der gewerbsmässigen Geldwäscherei, der Täuschung
der Behörden im Sinne des AIG sowie der Widerhandlungen gegen das AVG und gegen
das BGSA. Zur Begründung kann auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen
des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid auf Anordnung der Untersuchungshaft vom
1.
April 2022 (Verfahrens-Nr. ZM.[...]) verwiesen werden – zumal das
Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in der Beschwerde nicht bestritten,
sondern teilweise explizit eingeräumt wird (siehe Replik, act. 6).
3.3
Die
Staatsanwaltschaft beruft sich zunächst auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO als
gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des X____. Art. 263
Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Beschlagnahme von Vermögenswerten, um
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen.
Diese sogenannte Deckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt (Heimgartner, a.a.O., Art. 263
N 9): Nach dieser Bestimmung kann vom Vermögen der beschuldigten Person so
viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten
und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen nötig ist (Art. 268
Abs. 1 StPO).
3.3.1
Die
Beschlagnahme zur Kostendeckung ist also nur hinsichtlich Vermögenswerten des
Beschuldigten erlaubt (Heimgartner,
a.a.O., Art. 268 N 6 mit Hinweisen). Insofern ist es im vorliegenden
Fall entscheidend, ob der X____ dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen
ist.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Fahrzeug gehöre materiell B____. Auch Letzterer
führt in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2022 aus, er
habe das Fahrzeug im August 2016 auf den Namen seines damaligen Arbeitgebers
geleast und vier Jahre lang seine Leasingraten bezahlt. Die
Kontrollschildnummer habe BL [...] gelautet. Mit einem Privatdarlehen habe er
sich sodann aus dem Leasingvertrag gekauft und das Fahrzeug so erworben. Aus
Kostengründen habe er das Fahrzeug auf die Firma C____ GmbH umgeschrieben.
Derzeit sprechen
vorliegend allerdings verschiedene Anhaltspunkte gegen eine Eigentümerschaft
von B____ am beschlagnahmten X____:
Gemäss
Fahrzeugausweis und MOFIS-Detailansicht erfolgte die erste Inverkehrs-setzung
im Oktober 2016. Als Halterin des beschlagnahmten X____ mit Kontrollschild BS [...]
figuriert die C____ GmbH (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 82 und 84 ff.). Auch
die Fahrzeugversicherung läuft auf die C____ GmbH (vgl. Verfahrensakten,
SB MPL FZG / 93 ff.) – wobei der Beschwerdeführer dies als Grund für die
Einlösung auf die C____ GmbH angibt: So will er dies getan haben, um B____
einen Gefallen zu tun, um Versicherungsprämien zu sparen bzw. bessere
Leasingbedingungen zu erhalten (Replik, act. 6; zum Grund des
Versicherungsbonus’ siehe auch Verfahrensakten, Einvernahme vom 20. Mai
2022, S. 18). Auch B____ gibt Kostenersparnisse als Grund an (act. 7,
S. 1).
Als das Fahrzeug
allerdings nach der Ausschreibung zur Fahndung vom 31. März 2022 (Verfahrensakten,
SB MPL FZG / 83) anlässlich der Einreise in die Schweiz beim Zollamt [...]
angehalten und sichergestellt wurde, sagte die Fahrzeuglenkerin D____ und
Tochter von B____ gemäss Rapport vom 1. April 2022 aus, «ihr Vater [habe]
das Fahrzeug von einem Kollegen ausgeliehen», damit sie damit nach München
fahren könne (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 87 f.). Sie gab gerade nicht an, dass
das Fahrzeug ihrem Vater gehöre, sodass dieser Umstand entgegen den Vorbringen
der Verteidigung vielmehr gegen eine Eigentümerschaft von B____ spricht. Ebenso
wenig ergibt sich eine Eigentümerstellung von B____ aus dem von der
Verteidigung vorgebrachten Umstand, wonach angeblich die Ehefrau von B____ auf
einem Foto anlässlich einer Radarkontrolle ersichtlich sei (vgl. Verfahrensakten,
SB MPL FZG / 123). Es mag zwar durchaus der Fall sein, dass B____ und auch
seine Familienmitglieder bisweilen das beschlagnahmte Fahrzeug gelenkt haben. Wie
die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, lässt sich aber weder aus dem Fahren
eines Fahrzeugs noch aus einem Radarkontrollfoto ein Beweis dafür ableiten, wer
Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Der einzige bei
den Akten liegende Kaufvertrag zum Fahrzeug wurde am 30. März 2021 zwischen
dem Autohändler E____ GmbH als Verkäuferin (gemäss MOFIS Detailansicht auch letzte
Halterin des Fahrzeugs, siehe Verfahrensakten, SB MPL FZG / 86) und der C____
GmbH als Käuferin abgeschlossen; der Kaufvertrag wurde bar bezahlt (vgl. Verfahrensakten,
SB MPL FZG / 107). Die C____ GmbH ist somit nicht nur als Halterin des
Fahrzeugs eingetragen, sondern gemäss diesem Kaufvertrag auch Eigentümerin des
Fahrzeugs. Einen anderen, insbesondere auch einen neueren Kaufvertrag, welcher
einen Übergang dieses Eigentums auf B____ belegt, kann Letzterer nicht
vorweisen. An diesen aktenkundigen Eigentumsverhältnissen ändern auch die von B____
bei der Staatsanwaltschaft bzw. von der Verteidigung im Rahmen der Replik
eingereichten Unterlagen nichts: Diese erschöpfen sich nämlich in einem
«Mietvertrag für Fahrzeugplätze» sowie einem «Darlehensvertrag» (act. 7,
S. 2 und 3). Was den Mietvertrag für den Fahrzeugplatz betrifft, so
datiert dieser vom 8. April 2019 und lautet auf ein abweichendes
Kontrollschild BL [...], wobei unklar ist, ob dieses einmal dem vorliegend
beschlagnahmten Fahrzeug zugeteilt war. Dies ist allerdings auch nachrangig, da
auch die blosse Miete eines Fahrzeugplatzes durch eine Person mitnichten ihre
Eigentümerschaft am betroffenen Fahrzeug indiziert. Und mit Blick auf den
eingereichten Darlehensvertrag vom 15. Februar 2021, mit welchem B____ den
Fahrzeugkauf finanziert haben will, ist festzuhalten, dass dieser einerseits in
keiner Weise einen Fahrzeugkauf als Darlehenszweck benennt, sodass eine
Verbindung des Darlehens zum Fahrzeug keineswegs zwingend ist. Andererseits
umfasst dieser Darlehensvertrag mit einer Darlehenssumme von CHF 22'000.–
einen deutlich niedrigeren Betrag als der Kaufpreis des Fahrzeugs in Höhe von
CHF 30'000.– gemäss Kaufvertrag vom 30. März 2021 (Verfahrensakten,
SB MPL FZG / 107), der im Übrigen auch deutlich niedriger ausfällt als der
Zeitwert von CHF 47'500.– gemäss der in den Akten befindlichen
Fahrzeugbewertung der [...] vom 17. Mai 2022 (Verfahrensakten, SB MPL FZG
/ 99). Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass es angesichts der finanziellen
Situation von B____, namentlich seinen Betreibungen und Verlustscheinen in
beachtlicher Höhe gemäss kantonalem Datenmarkt, äusserst fraglich ist, ob und
woher er die restlichen CHF 8'000.– beschafft haben soll. In den Akten
findet sich zudem etwa ein Ratenzahlungsabkommen vom 10. Juni 2021
zwischen der Steuerverwaltung Basel-Stadt und Herrn B____ sowie Frau F____
betreffend ausstehende kantonale Steuern 2019 in Höhe von CHF 2'341.65,
Verfahrensakten, SB MPL FZG / 106).
Demgegenüber
fällt auf, dass der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer
Vernehmlassung zutreffend ausführt – am 10. Februar 2021 sowie am
2.
März 2021 zwei Überweisungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL in
Höhe von CHF 15'492.45 und CHF 15'496.80 auf das [...] Konto [...],
lautend auf das von ihm geführte Restaurant G____, erhielt. Weiter
transferierte der Beschwerdeführer am 1. März 2021 CHF 17'000.– sowie
am 3. März 2021 CHF 15'000.– auf das auf ihn selbst lautende [...]konto
[...] (siehe zum Ganzen Verfahrensakten, SB [...] [...] 1 / 23). In den Wochen
vor dem Datum des Kaufvertrags vom 30. März 2021 betreffend den
beschlagnahmten X____ nahm der Beschwerdeführer insgesamt neun Bargeldbezüge
vor, deren Gesamtbetrag von CHF 32370.60 den bar bezahlten Fahrzeugpreis
von CHF 30'000.– decken würde (Verfahrensakten, SB [...] SRZ4 / 122 bis
131). Es spricht also einiges dafür, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug
namens der C____ GmbH bar bezahlt und mithin erworben hat.
Der
Beschwerdeführer gab sodann an, die Arbeitsstätten «seiner Firma» befänden sich
u.a. an der [...], der [...], der [...] sowie der [...] in Basel (Einvernahme
vom 20. Mai 2022, S. 3). An der [...] befänden sich der von seinem Sohn
geführte [...] sowie das Treuhandbüro des Beschwerdeführers (Einvernahme vom
29.
März 2022, S. 5 f.). Auf das beschlagnahmte Fahrzeug laufen
mehrere Bussen (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 121 bis 125; Einvernahme vom
20.
Mai 2022, S. 19), namentlich für Falschparkieren an besagter [...]
sowie auch an der [...], welche wiederum sehr nahe bei den anderen Standorten
an der [...], der [...] sowie der [...] liegt. Demgegenüber wohnt B____ gemäss
kantonalem Datenmarkt seit dem 1. April 2019 an der [...] in [...], sodass
prima vista kein Bezug zwischen ihm und den Orten der entsprechenden
Übertretungen erkennbar ist.
Während also bei
der momentanen Aktenlage zahlreiche objektive Beweismittel und gewichtige
Indizien für eine Zuordnung des beschlagnahmten X____ zur C____ GmbH sprechen, stützen
sich die hiergegen vorgebrachten Einwände auf blosse Behauptungen des
Beschwerdeführers und von B____ sowie Dokumente von zweifelhaftem Aussagegehalt,
welche letztlich in der Gesamtschau nicht zu überzeugen vermögen und jedenfalls
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Herausgabe des X____ an B____
bieten, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Es steht B____
selbstverständlich jederzeit frei, mit belastbaren Belegen seine
Eigentümerschaft zu untermauern.
3.3.2
Die
formelle Eigentümerstellung der C____ GmbH am beschlagnahmten Fahrzeug führt
sodann prima facie zu einer Zuordnung des Fahrzeugs zum Beschwerdeführer: Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich die Deckungsbeschlagnahme
hinsichtlich Vermögens eines Dritten angezeigt, wenn es sich beim Dritten und
beim Beschuldigten um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen
für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich
Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten
Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson»
übertragen worden sind (BGer 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4).
Liegen etwa konkrete Verdachtsgründe dafür vor, dass ein Dritter nur
vorgeschoben wird, um das Fahrzeug dem Zugriff von Gläubigern des Beschuldigten
zu entziehen, und dass dieser zumindest faktisch und wirtschaftlich wie ein
Eigentümer darüber verfügen kann, so ist nach Auffassung des Bundesgerichts bis
zur Abklärung dieser Verdachtsgründe die Beschlagnahme im Hinblick auf eine
allfällige Heranziehung zur Kostendeckung oder strafrechtlichen Einziehung
zulässig. Ein strafprozessualer Durchgriff auf eine zivilrechtlich
vorgeschobene Gesellschaft im Besonderen kommt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung insbesondere dann in Frage, wenn die beschuldigte Person eine
beherrschende Stellung in dieser Gesellschaft ausübt, indem sie faktisch
entsprechenden Einfluss auf diese nimmt (BGer 1B_300/2013 vom 14. April 2014
E. 6). In solchen Konstellationen liegt letztlich gar keine «echte» Beschlagnahme
bei einem «Dritten» vor, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe
Vermögenswerte eines Dritten, rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGer
1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6).
Vorliegend
bekleidet der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer
Vernehmlassung zutreffend ausführt – in der C____ GmbH, auf welche das Fahrzeug
eingelöst ist, zwar keine offizielle Funktion. Allerdings ist sowohl aus den
Akten ersichtlich, als auch vom Beschwerdeführer mehrfach eingeräumt worden (Verfahrensakten,
vgl. etwa Einvernahme vom 8. April 2022, S. 5; Einvernahme vom 29. April
2022, S. 2 ff.; Einvernahme vom 10. Mai 2022, S. 2), dass mindestens
seit dem Jahre 2019 in Tat und Wahrheit der Beschwerdeführer allein hinter der C____
GmbH steht und für diese verantwortlich ist. Angesichts der äusserst
undurchsichtigen Vermögenssituation, welche der Beschwerdeführer mutmasslich
gerade auch durch das Vorschieben diverser Gesellschaften wie eben u.a. der C____
GmbH geschaffen hat, und weswegen er sich auch mit dem dringenden Tatverdacht
der gewerbsmässigen Geldwäscherei konfrontiert sieht (vgl. hierzu
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2022; Verfahrensnummer ZM.[...]),
besteht zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
dafür, dass im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zur Kostendeckung auch
auf Vermögenswerte der C____ GmbH durchgegriffen werden könnte. Damit kommt der
beschlagnahmte X____ prima facie als Beschlagnahmegut zur Kostendeckung im
Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO in Betracht.
3.3.3
Zu
prüfen sind sodann die weiteren Voraussetzungen von Art. 268 StPO. Gemäss Art. 268
Abs. 1 StPO darf im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips vom Vermögen
der beschuldigten Person nur so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich
zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a)
bzw. der Geldstrafen und Bussen (lit. b) nötig ist. Das Bundesgericht
konkretisiert diese Voraussetzungen dahingehend, dass Anhaltspunkte vorliegend
müssen, die daran zweifeln lassen, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte
verurteilt wird, künftig eingetrieben werden. Dies könne etwa der Fall sein,
wenn der Beschuldigte Vermögenswerte überträgt, um eine spätere Wegnahme zu
verhindern (zum Ganzen BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, E. 3.1.
mit Hinweisen). Zu beachten sind auch Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschuldigte sich durch Flucht, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines
Vermögens seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte
(BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3.) oder dass der Beschuldigte
mittellos ist (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2) bzw. nur
über ein beschränktes Einkommen verfügt (BGer 1B_193/2013 vom 12. Dezember
2013.
E. 2.3.). Auch ein Wohnsitz im Ausland begründet einen Anhaltspunkt
im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2).
Damit die Verhältnismässigkeit des Umfangs der Beschlagnahme geprüft werden
kann, hat die zuständige Strafbehörde gegebenenfalls die ungefähre Gesamthöhe
der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu veranschlagen (BGer 1B_250/2015 vom
21.
Januar 2016 E. 5.3. mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht
betont aber auch, dass, solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist,
bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 StPO eine
blosse Wahrscheinlichkeit genügt, da sich die Beschlagnahme auf noch ungewisse
Ansprüche bezieht (zum Ganzen BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012
E. 3.1. mit Hinweisen). Gerade am Anfang eines Strafverfahrens ist es
schwierig, den Umfang und die Dauer des Verfahrens sowie dessen
Verfahrenskosten abzuschätzen. In diesem Sinne reicht es auch nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, dass gewisse Elemente darauf hinweisen,
dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren handelt
(BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.2.). Das Übermassverbot
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann verletzt, wenn der
beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten
Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (BGer 1B_379/2013 vom 6.
Dezember 2013 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich der
vorliegend mit der Beschlagnahme zu deckenden Kosten ist zunächst zu bemerken,
dass sich im derzeitigen Verfahrensstadium die Verfahrenskosten sowie
allfällige Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen naturgemäss schwerlich
quantifizieren lassen. Es kann aber zweifelsfrei festgestellt werden, dass es
sich vorliegend um ein vergleichsweise aufwändiges und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren
handelt. Es erscheint mithin hinreichend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer hohe Verfahrenskosten zu tragen haben wird. Gemäss Kaufvertrag
vom 30. März 2021, erwarb die C____ GmbH das beschlagnahmte Fahrzeug für
CHF 30'000.– (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 107). Gemäss der Fahrzeugbewertung
der [...] vom 17. Mai 2022 (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 99 ff.) ist
von einem Zeitwert/Wiederbeschaffungswert von CHF 47’500.– auszugehen,
wobei allenfalls noch ausstehende Serviceleistungen sowie Reparaturen in Abzug
zu bringen wären. Zudem ist der tatsächliche Verkaufspreis auch von der
konkreten Nachfrage abhängig. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden
Verfahrens und den Wert des beschlagnahmten Fahrzeugs kann davon ausgegangen
werden, dass sich die auflaufenden Verfahrenskosten sowie die möglicherweise
hinzukommenden Bussen und Geldstrafen in einem vertretbaren Verhältnis zum
veranschlagten Wert des Fahrzeugs bewegen werden. Jedenfalls kann von einem
klaren Missverhältnis des beschlagnahmten Vermögenswerts zu den geschätzten
Gesamtkosten im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung vorliegend nicht die
Rede sein.
Was die
Erforderlichkeit der Beschlagnahme im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung
angeht, so ist zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu bemerken,
dass er eigenen Angaben zufolge vor seiner Verhaftung ein Nettoeinkommen von
CHF 3'000.– bis 3'500.– generiert haben soll. Er habe kein Vermögen; nur
ein Wohnhaus in [...], welches aber «gepfändet» sei; zudem habe er Schulden von
EUR 330'000.– (Verfahrensakten, Einvernahme zur Person vom 22. April 2022,
S. 6 f.). Er ist im Strafverfahren amtlich verteidigt (act. 3,
S. 1) und hat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung beantragt. Ist den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, so
verfügt er über kein nennenswertes Vermögen und ist mittellos, sodass davon
auszugehen ist, dass er ohne Einbezug des beschlagnahmten Fahrzeugs nicht im
Stande sein wird, für die Verfahrenskosten aufzukommen. Zudem ergeben sich namentlich
aus den aktenkundigen, dringenden Verdachtsmomenten betreffend den Tatvorwurf
der gewerbsmässigen Geldwäscherei (vgl. hierzu die zutreffenden und
vorliegend nicht bestrittenen Ausführungen in der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2022; Verfahrensnummer ZM.[...]) auch
genügend
konkrete Anhaltspunkte im Verhalten des Beschwerdeführers, welche befürchten
lassen, dass er allenfalls vorhandene Vermögenswerte, soweit möglich,
verschleiern oder beiseiteschaffen (lassen) wird, um sich seiner möglichen
Zahlungspflicht zu entziehen. Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im
Ausland. Damit bestehen zum jetzigen Zeitpunkt und bei aktueller Aktenlage
erhebliche Zweifel daran, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte
möglicherweise verurteilt wird, im Anschluss eingetrieben werden können, wenn
nicht Vermögenswerte des Beschwerdeführers zur Kostendeckung beschlagnahmt
werden. Eine mildere Massnahme ist folglich nicht erkennbar.
Sodann sind auch
die weiteren beschränkenden Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 2 und 3
StPO eingehalten, wonach auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2)
sowie Vermögenswerte, die nach Art. 92 bis 94 SchKG nicht pfändbar sind,
von der Beschlagnahme ausgenommen sind (Abs. 3). Diesbezügliche besondere
Anhaltspunkte, welche einer Kostenbeschlagnahme entgegenstehen würden, sind
nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
3.3.4
Nach
dem Erwogenen ist die Beschlagnahme vorliegend zur Kostendeckung geeignet sowie
erforderlich.
3.3.5
Nebst
den spezifischen Vorgaben von Art. 268 StPO sind für die Beurteilung der
Zulässigkeit einer Deckungsbeschlagnahme auch die allgemeinen
Verhältnismässigkeitskriterien der Schwere der inkriminierten Tat, der Qualität
des Tatverdachts sowie der Intensität des Grundrechtseingriffs entscheidend
(vgl. Heimgart-ner, a.a.O.,
Art. 263 N 4 mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich die
Beschlagnahme des X____ auch in diesem Sinne als angemessen: Sowohl die
erhebliche Schwere der im Verdacht stehenden, zahlreichen Delikte, darunter Wirtschaftsdelikte
zulasten des Gemeinwesens mit mutmasslichem Gesamtdeliktsbetrag in
Millionenhöhe, als auch die Qualität des Tatverdachts, welcher sich vorliegend
als dringend erweist und bislang zunehmend erhärtet hat, sowie die
vergleichsweise leichte Intensität des Grundrechtseingriffs, welcher in der
Beschlagnahme eines eher luxuriösen Stadtgeländewagens liegt, rechtfertigen die
vorliegend getroffene Zwangsmassnahme.
3.4
3.4.1
Sodann
beruft sich die Staatsanwaltschaft auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO als gesetzliche
Grundlage für die Beschlagnahme des X____. Sie macht eine Beschlagnahme zur
Einziehung gemäss Art. 70 StGB geltend (vgl. Vernehmlassung vom
16.
Juni 2022). Bei der Beschlagnahme zur Einziehung gemäss Art. 263
Abs. 1 lit. d StPO richtet sich deren Umfang nach den Vorgaben des
materiellen Rechts. Eingezogen werden können nach Art. 70 Abs. 1 StGB namentlich
Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Der X____ kann
gestützt auf diese Norm beschlagnahmt werden, sofern hinreichende Verdachtsmomente
dafür vorliegen, dass er mit deliktisch erlangten Geldmitteln erworben wurde.
3.4.2
Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nebst der C____ GmbH auch die H____
GmbH faktisch gelenkt (vgl. Verfahrensakten, Einvernahme vom
14.
April 2022). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der
Beschwerdeführer u.a. namens der H____ GmbH monatlich Kurzarbeitsentschädigungen
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL erhielt; selbst zu der Zeit, als die
Polizei am 13. November 2020 die Räumlichkeiten des Restaurants, welches
auf diese Firma lief, bereits geräumt hatte (vgl. Verfahrensakten,
Einvernahme vom 11. April 2022, S. 14 ff.; Einvernahme vom
14.
April, S. 26, 35; SB [...] [...] 1 / 23). Sodann gab ein ehemaliger
Angestellter der H____ GmbH, I____, gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er
habe die der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL eingereichten Lohnabrechnungen
nie gesehen, er habe zu einem wesentlich tieferen Lohn als in den Unterlagen
festgehalten gearbeitet und er habe die in seinem Namen unterzeichneten
Lohnlisten gar nicht unterschrieben (Verfahrensakten, Einvernahme I____ vom 14.
Juni 2022, S. 10 ff.). Vor diesem Hintergrund ist mit der
Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf
der betrügerischen Erlangung von Kurzarbeitsentschädigungen der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse BL an die ebenfalls vom Beschwerdeführer faktisch geführte H____
GmbH auszugehen. Die Verteidigung bestätigt in ihrer Replik zumindest, der
Beschwerdeführer habe mit unwahren Angaben «via die C____ GmbH»
Kurzarbeitsentschädigungen in grösserem Umfang erschlichen (act. 6).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht nur der aus der Straftat
unmittelbar erlangte Wert eingezogen werden, sondern auch Werte, die
nachweislich an seine Stelle getreten sind (echte und unechte Surrogate; BGE 126 I 97 E. 3c/bb; vgl. auch BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Ein
Surrogat liegt namentlich vor, wenn mit dem ursprünglichen Deliktserlös ein
Sachwert gekauft wird (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 263 StPO N 44). Vorliegend ist mit der Staatsanwaltschaft
aufgrund der aktenkundigen Geldflüsse vom Verdacht auszugehen, dass der X____ vollumfänglich
über die Leistungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL vom 10. Februar
sowie 2. März 2021 finanziert wurde (siehe oben E. 3.3.1), die nach
soeben Gesagtem wiederum mutmasslich deliktisch vom Beschwerdeführer erlangt
wurden. Damit liegt auch ein hinreichender Verdacht vor, dass der X____ ein im
Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB durch eine Straftat erlangtes Surrogat
darstellt, welches grundsätzlich eingezogen werden kann. Das von der
Verteidigung vorgebrachte «Fehlen eines deliktischen Zusammenhangs» infolge der
Eigentümerstellung von B____ konnte sie demgegenüber nicht überzeugend
darlegen. Vielmehr richtet sich die Beschlagnahme zur Einziehung vorliegend
gegen den Beschwerdeführer, zu dessen Vermögen der X____ gemäss momentaner
Aktenlage zumindest faktisch bzw. im Rahmen eines strafprozessualen
Durchgriffs zu zählen ist (vgl. E. 3.3.1 f.). Schliesslich ist auch
das Erfordernis der Verhältnismässigkeit erfüllt, da keine milderen Mittel zur
Verfügung stehen und die Bedeutung der vorgeworfenen Straftaten sowie der sich
zunehmend erhärtende Tatverdacht die Zwangsmassnahme rechtfertigen
(vgl. oben E. 3.3.5).
Somit erweist
sich die Beschlagnahme des X____ auch gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO
i.V.m. Art. 70 StGB als rechtmässig.
3.5
Eine
Aufhebung der Beschlagnahme käme nach der Rechtsprechung nur aufgrund
offensichtlich fehlender Voraussetzungen in Betracht (siehe oben E. 3.1).
Davon kann vorliegend nach dem oben Erwogenen nicht die Rede sein. Vielmehr ist
die von der Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2022 verfügte Beschlagnahme des X____
gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1
Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr
von CHF 800.– angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
4.2
Der
Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung für das Strafverfahren VT.[...] per 29. März 2022 durch die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2022 verwiesen (act. 3).
Antragsgemäss wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsetzung als
amtlicher Verteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren bewilligt. Im
parallelen Beschwerdeverfahren BES.2022.80 betreffend ein anderes
beschlagnahmtes Fahrzeug hat der Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht,
deren ausgewiesener Aufwand auch für vorliegenden Fall angemessen erscheint. Entsprechend
dieser Honorarnote werden dem Rechtsvertreter für vorliegendes
Beschwerdeverfahren CHF 372.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen
Verteidiger, [...], Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von
CHF 372.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).