BES.2022.8
Verfahrenseinstellung
22. Juli 2022Deutsch17 min
Eingabe seines Vertreters vom 17. Januar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.8
ENTSCHEID
vom 22.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Privatkläger
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Januar 2022
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 27. Oktober
2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen falscher Anschuldigung und
konstituierte sich gleichzeitig als Privatkläger. In der Folge eröffnete die
Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen übler
Nachrede und falscher Anschuldigung. Anlass für die Strafanzeige war eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Ausübung des Besuchsrechts des
Beschwerdeführers bezüglich der gemeinsamen Tochter der Parteien. Im Rahmen
eines durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordneten
psychologischen Gutachtens über das gemeinsame Kind machte die
Beschwerdegegnerin gegenüber der Gutachterin die Aussage, der Beschwerdeführer
habe sie im Jahr 2013 während drei Tagen eingesperrt und ihr das Handy
abgenommen mit der Absicht, den Kontakt nach aussen zu blockieren. Gemäss dem
Beschwerdeführer habe dieser Vorfall jedoch nie stattgefunden.
Mit Verfügung
vom 4. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren
gegen die Beschwerdegegnerin ein zufolge Fehlens eines Tatverdachts, welcher
den Erlass eines Strafbefehls oder eine Anklageerhebung rechtfertigen würde.
Zudem wies es einen vom Beschwerdeführer gestellten Beweisergänzungsantrag ab,
nach welchem die Parteien im Rahmen der Erstellung des oben genannten
Gutachtens allenfalls ein Dokument unterzeichnet hätten, in dem sie sich zu
wahrheitsgetreuen Aussagen verpflichteten. Es wurden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Gegen die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer mit
Eingabe seines Vertreters vom 17. Januar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt erhoben. Er lässt die Aufhebung der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft sowie die Fortsetzung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin
beantragen und stellt einen erneuten Beweisantrag bezüglich des Dokuments,
welches die Parteien vor Erstellung des Gutachtens unterzeichnet hätten. Zudem
seien die Akten der KESB beizuziehen. Mit Eingabe vom 14. März 2022 hat die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der angefochtenen Verfügung festgehalten. Die
Beschwerdegegnerin hat sich dieser Stellungnahme mit Schreiben vom 31. März
2022 angeschlossen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten
ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art.
322.
Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur
Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO
als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit
sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 105
StPO N 18). Der Beschwerdeführer ist als Anzeige- und Strafantragssteller
durch die Einstellung des Verfahrens selbst und unmittelbar in seinen
Interessen tangiert, da die von ihm beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil
begangen worden sein sollen. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert
(vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mai 2019 E. 1.2). Auf die rechtzeitig
und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396
Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft stellt ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt
ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO). Die
Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in
Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt
aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes
«in dubio pro duriore» weiterzuf.ren und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht
Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen.
Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im
strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft
hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung
einer Hauptverhandlung, daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und
4.2.; statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer erstattete zunächst am 27. Oktober 2020 Strafanzeige gegen die
Beschwerdegegnerin (elektronische Vorakten, act. 6, S. 10). Die Parteien
sind geschieden und haben eine gemeinsame Tochter (geb. [...] 2011). Im Rahmen
einer Auseinandersetzung über das Besuchsrecht des Vaters ordnete die KESB [...]
ein psychologisches Gutachten über das Kind an, welches durch die [...]
durchgeführt wurde (act. 6, S. 34 ff.). In diesem Rahmen führte die
Beschwerdegegnerin mehrere psychodiagnostische Gespräche mit der Gutachterin,
einer Psychologin der Fachstelle [...] der [...]. Während dieser Gespräche gab
sie an, im Jahr 2013 vom Beschwerdeführer während drei Tagen eingesperrt worden
zu sein. Er habe ihr ausserdem das Handy abgenommen, um den Kontakt nach aussen
zu blockieren (act. 6, S. 44). Über diesen Vorfall hat die
Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben auch mit der gemeinsamen Tochter
gesprochen (act. 6, S. 51). Die Polizei habe sie jedoch nicht verständigt
(act. 6, S. 44, 98 f.). Mit Entscheid der KESB vom 22. September 2020
wurde das Besuchsrecht des Beschwerdeführers neu geregelt (Beschwerdebeilagen, act.
3). Mit Entscheid vom 24. August 2021 wurde dieses schliesslich auf
Erinnerungskontakte zwischen Vater und Tochter beschränkt (act. 3). Der
Beschwerdeführer sieht darin die Bestätigung seiner Befürchtung, die Aussagen
der Beschwerdegegnerin könnten sich auf seine Stellung im zivilrechtlichen
Verfahren vor der KESB sowie auf die Beziehung mit seiner Tochter negativ
auswirken (Beschwerde, act. 2).
2.3
In
ihrer Einstellungsverfügung vom 4. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt fest, es stehe aufgrund der konkreten Sach- und Beweislage Aussage
gegen Aussage. Es gäbe keine weiteren Indizien oder Beweise, welche den
Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin, wonach sich das von ihr Geschilderte
gar nicht zugetragen habe, erhärten würden. Ausserdem würden unabhängige
Tatzeugen fehlen. Entsprechend sei der der Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt
(angefochtene Verfügung, act. 1). Ungeachtet dessen wäre das Verhalten der
Beschwerdegegnerin auch nicht tatbestandsmässig, weil sie davon habe ausgehen
dürfen, die Gutachterin der [...] unterstünde dem Berufsgeheimnis gemäss
Art. 321 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). In solchen Fällen sei das
Tatbestandsmerkmal der Äusserung «bei einem anderen» (üble Nachrede, Art. 173
Ziff. 1 StGB) respektive «bei der Behörde» (falsche Anschuldigung,
Art. 303 Ziff. 1 StGB) nicht erfüllt (act. 1). Betreffend den
Beweisantrag des Beschwerdeführers hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass auch
ein unterzeichnetes Dokument über eine «Wahrheitspflicht» nichts an der
Tatsache ändern würde, dass der vorgeworfene Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
erstellt sei. Der Antrag wurde abgewiesen, weil damit die Beweiserhebung über
unerhebliche Tatsachen verlangt worden sei (Art. 318 Abs. 2 StPO;
act. 1).
3.
3.1
Nach
Ansicht des Beschwerdeführers sei die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft
nicht gerechtfertigt gewesen, da nicht Aussage gegen Aussage stehe. Mehrere
Aussagen der Beschwerdegegnerin würden darauf hindeuten, dass ihre Vorstellung
von «eingesperrt sein» nach objektiven Kriterien nicht gegeben war; namentlich,
dass sie das Haus jederzeit hätte verlassen können und dies während der drei
Tage gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auch getan habe. Da die
Beschwerdegegnerin folglich nicht tatsächlich eingesperrt gewesen sei, würden
ihre dahingehenden Aussagen die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1
StGB) sowie der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) erfüllen.
Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt
sowie die beiden in Frage kommenden Tatbestände falsch ausgelegt.
Die
Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2022 geltend, sämtliche
von ihr im Rahmen des Gutachtens vertraulich gegenüber einer Mitarbeiterin der [...]
gemachten Äusserungen hätten der Wahrheit entsprochen.
3.2
Im
Folgenden ist fraglich, ob die Verfahrenseinstellung bezüglich der beiden
beanzeigten Delikte durch die Staatsanwaltschaft zurecht verfügt wurde.
3.2.1
Der
falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar,
wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines
Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige
Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn
herbeizuführen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz in Bezug auf die
Unwahrheit der Beschuldigung und das Handeln wider besseres Wissen. Das
Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin
nicht. Es ist die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten
Bezichtigung verlangt. Eventualvorsatz scheidet insofern aus. Schliesslich muss
der Täter die Absicht haben, gegen den Geschädigten eine Strafverfolgung
herbeizuführen, wobei es ausreicht, wenn der Täter mit dieser Möglichkeit
rechnet und er sie in Kauf nimmt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 303 StGB N 27 ff.; Wohlers, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Handkommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 303 StGB
N 7).
3.2.2
Die
Unwahrheit der behaupteten Tatsache ist ein Tatbestandsmerkmal der falschen
Anschuldigung und ein zentrales Element des Sachverhalts. Vorliegend kann die
Unwahrheit der durch die Beschwerdegegnerin gemachten Äusserungen jedoch, wie
von der Staatsanwaltschaft ausgeführt (act. 1), mangels objektiver Beweise nicht
belegt werden. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind denn auch nicht
grundsätzlich unglaubhaft. Sie schildert die Ereignisse nach vielen Jahren noch
erstaunlich detailreich und gibt auch Lücken zu (act. 6, S. 93 ff.).
Die Tatsache, dass sie damals die Polizei nicht gerufen oder Anzeige erstattet
hat, erklärt sie mit dem schwierigen Umfeld beziehungsweise ihrer Beziehung zum
Beschwerdeführer sowie mit Angst und Druck wegen dem damals noch sehr kleinen
Kind (act. 6, S. 44, 98 f.), was angesichts der damaligen Situation
insgesamt und aufgrund der Akten nicht abwegig erscheint.
Da der Beweis
der Unwahrheit der Aussagen nicht möglich ist, ist weder ein Tatverdacht
erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde, noch könnte der Tatbestand der
falschen Anschuldigung in casu überhaupt erfüllt sein. Die Einstellung des
Verfahrens in Bezug auf Art. 303 Ziff. 1 StGB ist daher gestützt auf
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO zurecht erfolgt.
3.3
3.3.1
Den
Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt und wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Nicht
strafbar ist die beschuldigte Person, die beweist, dass die von ihr
vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder
dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu befinden
(Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich
nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den
jeweiligen konkreten Umständen gibt.
3.3.2
Während
die Unwahrheit einer ehrenrührigen Aussage Tatbestandsmerkmal der falschen
Anschuldigung ist, gilt dies nicht für die üble Nachrede im Sinne von
Art. 173 Ziff. 1 StGB. Ob die Äusserungen der Beschwerdegegnerin der
Wahrheit entsprechen, ist für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 173
Ziff. 1 StGB irrelevant und muss vom Beschwerdeführer entsprechend nicht
bewiesen werden (Riklin,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 173 N 5). Die
Äusserung muss auch nicht wider besseres Wissen erfolgt sein. Die
Beschwerdegegnerin könnte vielmehr den Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173
Ziff. 2 StGB erbringen, was jedoch aufgrund der Beweislage wohl unmöglich
wäre. Im Übrigen ist der Wahrheitsbeweis bzgl. eines behaupteten Delikts
ohnehin nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen (Riklin, a.a.O., Art. 173
N 15), welche in casu nicht vorliegt. Zur Erhärtung eines Tatverdachts der
üblen Nachrede muss bereits genügen, dass die Beschwerdegegnerin sich zum
infrage stehenden Vorfall von 2013 gegenüber der Gutachterin und ihrer Tochter
geäussert hat, was sie nicht bestreitet (act. 7). Zudem ist die Ehrenrührigkeit
ihrer Aussage vorliegend wohl unbestritten, da sie den Beschwerdeführer eines Delikts
beschuldigt hat, was zweifellos rufschädigend sein kann (Riklin, a.a.O., vor Art. 173 StGB
N 21). Angesichts dieser Tatsachen hätte die Verfahrenseinstellung
bezüglich des Delikts der üblen Nachrede nicht gestützt auf Art. 319
Abs. 1 lit. a StPO erfolgen dürfen.
3.3.3
Fraglich bleibt, ob die Ausführungen
der Staatsanwaltschaft bezüglich der aus ihrer Sicht mangelnden
Tatbestandsmässigkeit (act. 1) eine Verfahrenseinstellung gestützt auf
Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO rechtfertigen können. Dies wäre der
Fall, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben wäre (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 9). In casu führt die
Staatsanwaltschaft an, die Beschwerdegegnerin habe davon ausgehen dürfen, ihr
Dispositiv
Gegenüber unterstehe dem Berufsgeheimnis und die Äusserungen seien demnach
nicht «bei einem anderen» getätigt worden (act. 1). Ob die
Gutachterin tatsächlich dem Berufsgeheimnis unterstand respektive ob sich die
Beschwerdegegnerin auf diese Annahme verlassen durfte, bedarf weiterer
Abklärungen, weshalb das Offensichtlichkeitserfordernis nicht erfüllt sein kann.
Folglich hätte die Verfahrenseinstellung bezüglich Art. 173 Ziff. 1
StGB auch nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO
erfolgen dürfen.
3.3.4 Es bliebe durch die Staatsanwaltschaft
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin allenfalls den Gutglaubensbeweis gemäss
Art. 173 Ziff. 2 Var. 2 StGB erbringen könnte. Sie müsste
hierfür beweisen, dass sie ernsthafte Gründe dafür hatte, die von ihr gemachten
Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Dies ist
aufgrund der Akten nicht auszuschliessen. Es ist möglich, dass die
Beschwerdeführerin das «Eingesperrtsein» lediglich aufgrund der damaligen
Umstände so empfunden hat, hätte sie doch auch offensichtlich aufgrund der
teilweise offenen Türen flüchten können (act. 6, S. 94 f.). Zudem sind an
den Gutglaubensbeweis keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn die ehrverletzende
Äusserung im Rahmen eines Prozesses zur Wahrung berechtigter Interessen
erfolgte (Riklin, a.a.O.,
Art. 173 StGB N 22), was in casu aufgrund des KESB-Verfahrens
ebenfalls zu diskutieren wäre. Ob im Falle eines erbrachten Gutglaubensbeweises
eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e
StGB erfolgen soll, ist durch die Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer führt weiter an, die Parteien hätten vor Erstellung des
Gutachtens ein Dokument unterzeichnen müssen, in welchem sie bestätigt hätten,
wahrheitsgetreue Aussagen zu machen und darauf hingewiesen worden seien, dass
unwahre Aussagen strafrechtlich verfolgt werden könnten. Dabei handle es sich
um einen durchaus wesentlichen Beweisantrag, dessen Abweisung durch die
Staatsanwaltschaft eine ungenügende Erstellung des Sachverhalts bedeute und den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe.
4.2 Die
Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft
oder die Übertretungsstrafbehörde ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn der
Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden
kann (Art. 394 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall hat die
Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so dass es keine erstinstanzliche
Gerichtsverhandlung geben wird, an welcher die Beweisanträge wiederholt werden
könnten. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres die Beschwerdefähigkeit der
Ablehnung der Beweisanträge. Es obliegt der Beschwerdeführerin, darzulegen und
zu begründen, weshalb die beantragten – von der Staatsanwaltschaft abgelehnten
– Beweise von entscheidender Bedeutung für das Verfahren sind und nicht unter
Art. 139 Abs. 2 StPO fallen, wonach über Tatsachen, die unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen
sind, nicht Beweis geführt wird (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 394 StPO N 6; BGer
1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Unter dieser Voraussetzung ist im
Rahmen der materiellen Prüfung der Einstellungsverfügung auch zu prüfen, ob der
Beweisantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt wurde.
4.3 Die
Unerheblichkeit des genannten Dokuments im Sinne von Art. 318 Abs. 2
StPO liegt in der Tatsache, dass dessen Einholung nichts zur Erhellung des
Sachverhalts beitragen könnte. Eine Ermahnung der Parteien zur
wahrheitsgemässen Aussage vermag die Frage, ob der geschilderte Vorfall
tatsächlich stattgefunden hat, nicht zu beantworten. Mangels Nachweis des
vorgeworfenen Sachverhalts muss folglich auch keine rechtliche Überprüfung
stattfinden, weshalb wiederum das genannte Dokument nicht relevant ist und
insofern auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Das Gleiche
gilt im Übrigen für die KESB-Akten. Der Sachverhalt wurde damit nicht, wie vom
Beschwerdeführer behauptet, ungenügend erstellt. Die Parteien waren sich über
die Tragweite ihrer Aussagen im Gutachten tatsächlich durchaus bewusst, was die
Beschwerdegegnerin anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2021 auch
explizit erwähnt hat (act. 6, S. 86). Sie war sich ebenfalls bewusst, dass
ihre Aussagen im Gutachten verwertet und der KESB mitgeteilt werden. Das besprochene
Dokument der (…) hätte jedenfalls keinen Nachweis oder auch nur Hinweise auf
wahre oder unwahre Aussagen der Beschwerdegegnerin bringen können.
Die infrage
stehenden Aussagen im Gutachten vom 31. August 2020 hatten auch keinen direkten
Einfluss auf die Entscheide der KESB vom 22. September 2020 und 24. August
2021, sie wurden darin jedenfalls nicht thematisiert. Die gemeinsame Tochter
befinde sich gemäss Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund des
hochstrittigen und geradezu chronifizierten Besuchsrechtskonflikts auf
Elternebene in einem Loyalitätskonflikt. Es könne nach wie vor keine
Kindeswohlgefährdung durch den Vater festgestellt werden. Die Gefährdung
bestehe vielmehr durch den starken chronifizierten Konflikt zwischen den Eltern
(act. 3). Es muss klar festgestellt werden, dass dieser Konflikt jedenfalls
nicht über gegenseitige Strafanzeigen und entsprechende Verfahren gelöst werden
kann.
5.
Die Beschwerde erweist sich bezüglich der erfolgten Verfahrenseinstellung
als begründet. Die Abweisung des Beweisantrags ist jedoch zurecht erfolgt. Die
Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2022 ist teilweise aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
6.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Obsiegt der private
Rechtsmittelkläger, so gehen die Kosten zulasten der Staatskasse (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 428 StPO N 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, welcher sich
gleichzeitig als Privatkläger konstituiert hat, hat die Verfahrenseinstellung
sowie die Abweisung seines Beschwerdeantrags gerügt. Er dringt mit seinem
Anliegen bezüglich der Verfahrenseinstellung durch, weshalb von einem Obsiegen
im Umfang von 50% auszugehen ist. In diesem Umfang kann ihm eine Entschädigung
ausgerichtet werden und es sind um die Hälfte gekürzte Gerichtskosten
auszusprechen. Eine Honorarnote hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
nicht eingereicht. Der angemessene Aufwand ist deshalb zu schätzen. Es ist eine
Parteientschädigung für einen Aufwand von 4 Stunden (inkl. Auslagen und zzgl.
MWST) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr wird von
CHF 600.– auf CHF 300.– reduziert. Es sind dem Beschwerdeführer
CHF 700.– zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2022 teilweise aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen
an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–
(einschliesslich Auslagen). Es sind ihm CHF 700.– zurückzuerstatten.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 500.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 38.50,
aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser BLaw
Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.