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Entscheid

BES.2022.8

Verfahrenseinstellung

22. Juli 2022Deutsch17 min

Eingabe seines Vertreters vom 17. Januar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.8

ENTSCHEID

vom 22.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Privatkläger

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. Januar 2022

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 27. Oktober

2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen falscher Anschuldigung und

konstituierte sich gleichzeitig als Privatkläger. In der Folge eröffnete die

Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen übler

Nachrede und falscher Anschuldigung. Anlass für die Strafanzeige war eine

zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Ausübung des Besuchsrechts des

Beschwerdeführers bezüglich der gemeinsamen Tochter der Parteien. Im Rahmen

eines durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordneten

psychologischen Gutachtens über das gemeinsame Kind machte die

Beschwerdegegnerin gegenüber der Gutachterin die Aussage, der Beschwerdeführer

habe sie im Jahr 2013 während drei Tagen eingesperrt und ihr das Handy

abgenommen mit der Absicht, den Kontakt nach aussen zu blockieren. Gemäss dem

Beschwerdeführer habe dieser Vorfall jedoch nie stattgefunden.

Mit Verfügung

vom 4. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren

gegen die Beschwerdegegnerin ein zufolge Fehlens eines Tatverdachts, welcher

den Erlass eines Strafbefehls oder eine Anklageerhebung rechtfertigen würde.

Zudem wies es einen vom Beschwerdeführer gestellten Beweisergänzungsantrag ab,

nach welchem die Parteien im Rahmen der Erstellung des oben genannten

Gutachtens allenfalls ein Dokument unterzeichnet hätten, in dem sie sich zu

wahrheitsgetreuen Aussagen verpflichteten. Es wurden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Gegen die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer mit

Eingabe seines Vertreters vom 17. Januar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt erhoben. Er lässt die Aufhebung der Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft sowie die Fortsetzung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin

beantragen und stellt einen erneuten Beweisantrag bezüglich des Dokuments,

welches die Parteien vor Erstellung des Gutachtens unterzeichnet hätten. Zudem

seien die Akten der KESB beizuziehen. Mit Eingabe vom 14. März 2022 hat die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der angefochtenen Verfügung festgehalten. Die

Beschwerdegegnerin hat sich dieser Stellungnahme mit Schreiben vom 31. März

2022 angeschlossen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten

ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art.

322.

Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür

beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur

Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO

als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit

sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 105

StPO N 18). Der Beschwerdeführer ist als Anzeige- und Strafantragssteller

durch die Einstellung des Verfahrens selbst und unmittelbar in seinen

Interessen tangiert, da die von ihm beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil

begangen worden sein sollen. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert

(vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mai 2019 E. 1.2). Auf die rechtzeitig

und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396

Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft stellt ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt

ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO). Die

Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in

Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des

ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt

aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes

«in dubio pro duriore» weiterzuf.ren und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht

Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen.

Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im

strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft

hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung

einer Hauptverhandlung, daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und

4.2.; statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer erstattete zunächst am 27. Oktober 2020 Strafanzeige gegen die

Beschwerdegegnerin (elektronische Vorakten, act. 6, S. 10). Die Parteien

sind geschieden und haben eine gemeinsame Tochter (geb. [...] 2011). Im Rahmen

einer Auseinandersetzung über das Besuchsrecht des Vaters ordnete die KESB [...]

ein psychologisches Gutachten über das Kind an, welches durch die [...]

durchgeführt wurde (act. 6, S. 34 ff.). In diesem Rahmen führte die

Beschwerdegegnerin mehrere psychodiagnostische Gespräche mit der Gutachterin,

einer Psychologin der Fachstelle [...] der [...]. Während dieser Gespräche gab

sie an, im Jahr 2013 vom Beschwerdeführer während drei Tagen eingesperrt worden

zu sein. Er habe ihr ausserdem das Handy abgenommen, um den Kontakt nach aussen

zu blockieren (act. 6, S. 44). Über diesen Vorfall hat die

Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben auch mit der gemeinsamen Tochter

gesprochen (act. 6, S. 51). Die Polizei habe sie jedoch nicht verständigt

(act. 6, S. 44, 98 f.). Mit Entscheid der KESB vom 22. September 2020

wurde das Besuchsrecht des Beschwerdeführers neu geregelt (Beschwerdebeilagen, act.

3). Mit Entscheid vom 24. August 2021 wurde dieses schliesslich auf

Erinnerungskontakte zwischen Vater und Tochter beschränkt (act. 3). Der

Beschwerdeführer sieht darin die Bestätigung seiner Befürchtung, die Aussagen

der Beschwerdegegnerin könnten sich auf seine Stellung im zivilrechtlichen

Verfahren vor der KESB sowie auf die Beziehung mit seiner Tochter negativ

auswirken (Beschwerde, act. 2).

2.3

In

ihrer Einstellungsverfügung vom 4. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt fest, es stehe aufgrund der konkreten Sach- und Beweislage Aussage

gegen Aussage. Es gäbe keine weiteren Indizien oder Beweise, welche den

Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin, wonach sich das von ihr Geschilderte

gar nicht zugetragen habe, erhärten würden. Ausserdem würden unabhängige

Tatzeugen fehlen. Entsprechend sei der der Beschwerdegegnerin vom

Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt

(angefochtene Verfügung, act. 1). Ungeachtet dessen wäre das Verhalten der

Beschwerdegegnerin auch nicht tatbestandsmässig, weil sie davon habe ausgehen

dürfen, die Gutachterin der [...] unterstünde dem Berufsgeheimnis gemäss

Art. 321 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). In solchen Fällen sei das

Tatbestandsmerkmal der Äusserung «bei einem anderen» (üble Nachrede, Art. 173

Ziff. 1 StGB) respektive «bei der Behörde» (falsche Anschuldigung,

Art. 303 Ziff. 1 StGB) nicht erfüllt (act. 1). Betreffend den

Beweisantrag des Beschwerdeführers hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass auch

ein unterzeichnetes Dokument über eine «Wahrheitspflicht» nichts an der

Tatsache ändern würde, dass der vorgeworfene Sachverhalt nicht rechtsgenüglich

erstellt sei. Der Antrag wurde abgewiesen, weil damit die Beweiserhebung über

unerhebliche Tatsachen verlangt worden sei (Art. 318 Abs. 2 StPO;

act. 1).

3.

3.1

Nach

Ansicht des Beschwerdeführers sei die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft

nicht gerechtfertigt gewesen, da nicht Aussage gegen Aussage stehe. Mehrere

Aussagen der Beschwerdegegnerin würden darauf hindeuten, dass ihre Vorstellung

von «eingesperrt sein» nach objektiven Kriterien nicht gegeben war; namentlich,

dass sie das Haus jederzeit hätte verlassen können und dies während der drei

Tage gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auch getan habe. Da die

Beschwerdegegnerin folglich nicht tatsächlich eingesperrt gewesen sei, würden

ihre dahingehenden Aussagen die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1

StGB) sowie der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) erfüllen.

Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt

sowie die beiden in Frage kommenden Tatbestände falsch ausgelegt.

Die

Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2022 geltend, sämtliche

von ihr im Rahmen des Gutachtens vertraulich gegenüber einer Mitarbeiterin der [...]

gemachten Äusserungen hätten der Wahrheit entsprochen.

3.2

Im

Folgenden ist fraglich, ob die Verfahrenseinstellung bezüglich der beiden

beanzeigten Delikte durch die Staatsanwaltschaft zurecht verfügt wurde.

3.2.1

Der

falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar,

wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines

Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige

Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn

herbeizuführen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz in Bezug auf die

Unwahrheit der Beschuldigung und das Handeln wider besseres Wissen. Das

Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin

nicht. Es ist die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten

Bezichtigung verlangt. Eventualvorsatz scheidet insofern aus. Schliesslich muss

der Täter die Absicht haben, gegen den Geschädigten eine Strafverfolgung

herbeizuführen, wobei es ausreicht, wenn der Täter mit dieser Möglichkeit

rechnet und er sie in Kauf nimmt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 303 StGB N 27 ff.; Wohlers, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Handkommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 303 StGB

N 7).

3.2.2

Die

Unwahrheit der behaupteten Tatsache ist ein Tatbestandsmerkmal der falschen

Anschuldigung und ein zentrales Element des Sachverhalts. Vorliegend kann die

Unwahrheit der durch die Beschwerdegegnerin gemachten Äusserungen jedoch, wie

von der Staatsanwaltschaft ausgeführt (act. 1), mangels objektiver Beweise nicht

belegt werden. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind denn auch nicht

grundsätzlich unglaubhaft. Sie schildert die Ereignisse nach vielen Jahren noch

erstaunlich detailreich und gibt auch Lücken zu (act. 6, S. 93 ff.).

Die Tatsache, dass sie damals die Polizei nicht gerufen oder Anzeige erstattet

hat, erklärt sie mit dem schwierigen Umfeld beziehungsweise ihrer Beziehung zum

Beschwerdeführer sowie mit Angst und Druck wegen dem damals noch sehr kleinen

Kind (act. 6, S. 44, 98 f.), was angesichts der damaligen Situation

insgesamt und aufgrund der Akten nicht abwegig erscheint.

Da der Beweis

der Unwahrheit der Aussagen nicht möglich ist, ist weder ein Tatverdacht

erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde, noch könnte der Tatbestand der

falschen Anschuldigung in casu überhaupt erfüllt sein. Die Einstellung des

Verfahrens in Bezug auf Art. 303 Ziff. 1 StGB ist daher gestützt auf

Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO zurecht erfolgt.

3.3

3.3.1

Den

Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt und wer eine solche Beschuldigung

oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Nicht

strafbar ist die beschuldigte Person, die beweist, dass die von ihr

vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder

dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu befinden

(Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich

nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den

jeweiligen konkreten Umständen gibt.

3.3.2

Während

die Unwahrheit einer ehrenrührigen Aussage Tatbestandsmerkmal der falschen

Anschuldigung ist, gilt dies nicht für die üble Nachrede im Sinne von

Art. 173 Ziff. 1 StGB. Ob die Äusserungen der Beschwerdegegnerin der

Wahrheit entsprechen, ist für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 173

Ziff. 1 StGB irrelevant und muss vom Beschwerdeführer entsprechend nicht

bewiesen werden (Riklin,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 173 N 5). Die

Äusserung muss auch nicht wider besseres Wissen erfolgt sein. Die

Beschwerdegegnerin könnte vielmehr den Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173

Ziff. 2 StGB erbringen, was jedoch aufgrund der Beweislage wohl unmöglich

wäre. Im Übrigen ist der Wahrheitsbeweis bzgl. eines behaupteten Delikts

ohnehin nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen (Riklin, a.a.O., Art. 173

N 15), welche in casu nicht vorliegt. Zur Erhärtung eines Tatverdachts der

üblen Nachrede muss bereits genügen, dass die Beschwerdegegnerin sich zum

infrage stehenden Vorfall von 2013 gegenüber der Gutachterin und ihrer Tochter

geäussert hat, was sie nicht bestreitet (act. 7). Zudem ist die Ehrenrührigkeit

ihrer Aussage vorliegend wohl unbestritten, da sie den Beschwerdeführer eines Delikts

beschuldigt hat, was zweifellos rufschädigend sein kann (Riklin, a.a.O., vor Art. 173 StGB

N 21). Angesichts dieser Tatsachen hätte die Verfahrenseinstellung

bezüglich des Delikts der üblen Nachrede nicht gestützt auf Art. 319

Abs. 1 lit. a StPO erfolgen dürfen.

3.3.3

Fraglich bleibt, ob die Ausführungen

der Staatsanwaltschaft bezüglich der aus ihrer Sicht mangelnden

Tatbestandsmässigkeit (act. 1) eine Verfahrenseinstellung gestützt auf

Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO rechtfertigen können. Dies wäre der

Fall, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben wäre (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 9). In casu führt die

Staatsanwaltschaft an, die Beschwerdegegnerin habe davon ausgehen dürfen, ihr

Dispositiv

Gegenüber unterstehe dem Berufsgeheimnis und die Äusserungen seien demnach

nicht «bei einem anderen» getätigt worden (act. 1). Ob die

Gutachterin tatsächlich dem Berufsgeheimnis unterstand respektive ob sich die

Beschwerdegegnerin auf diese Annahme verlassen durfte, bedarf weiterer

Abklärungen, weshalb das Offensichtlichkeitserfordernis nicht erfüllt sein kann.

Folglich hätte die Verfahrenseinstellung bezüglich Art. 173 Ziff. 1

StGB auch nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO

erfolgen dürfen.

3.3.4 Es bliebe durch die Staatsanwaltschaft

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin allenfalls den Gutglaubensbeweis gemäss

Art. 173 Ziff. 2 Var. 2 StGB erbringen könnte. Sie müsste

hierfür beweisen, dass sie ernsthafte Gründe dafür hatte, die von ihr gemachten

Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Dies ist

aufgrund der Akten nicht auszuschliessen. Es ist möglich, dass die

Beschwerdeführerin das «Eingesperrtsein» lediglich aufgrund der damaligen

Umstände so empfunden hat, hätte sie doch auch offensichtlich aufgrund der

teilweise offenen Türen flüchten können (act. 6, S. 94 f.). Zudem sind an

den Gutglaubensbeweis keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn die ehrverletzende

Äusserung im Rahmen eines Prozesses zur Wahrung berechtigter Interessen

erfolgte (Riklin, a.a.O.,

Art. 173 StGB N 22), was in casu aufgrund des KESB-Verfahrens

ebenfalls zu diskutieren wäre. Ob im Falle eines erbrachten Gutglaubensbeweises

eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e

StGB erfolgen soll, ist durch die Staatsanwaltschaft zu entscheiden.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer führt weiter an, die Parteien hätten vor Erstellung des

Gutachtens ein Dokument unterzeichnen müssen, in welchem sie bestätigt hätten,

wahrheitsgetreue Aussagen zu machen und darauf hingewiesen worden seien, dass

unwahre Aussagen strafrechtlich verfolgt werden könnten. Dabei handle es sich

um einen durchaus wesentlichen Beweisantrag, dessen Abweisung durch die

Staatsanwaltschaft eine ungenügende Erstellung des Sachverhalts bedeute und den

Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe.

4.2 Die

Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft

oder die Übertretungsstrafbehörde ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn der

Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden

kann (Art. 394 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall hat die

Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so dass es keine erstinstanzliche

Gerichtsverhandlung geben wird, an welcher die Beweisanträge wiederholt werden

könnten. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres die Beschwerdefähigkeit der

Ablehnung der Beweisanträge. Es obliegt der Beschwerdeführerin, darzulegen und

zu begründen, weshalb die beantragten – von der Staatsanwaltschaft abgelehnten

– Beweise von entscheidender Bedeutung für das Verfahren sind und nicht unter

Art. 139 Abs. 2 StPO fallen, wonach über Tatsachen, die unerheblich,

offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen

sind, nicht Beweis geführt wird (Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 394 StPO N 6; BGer

1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Unter dieser Voraussetzung ist im

Rahmen der materiellen Prüfung der Einstellungsverfügung auch zu prüfen, ob der

Beweisantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt wurde.

4.3 Die

Unerheblichkeit des genannten Dokuments im Sinne von Art. 318 Abs. 2

StPO liegt in der Tatsache, dass dessen Einholung nichts zur Erhellung des

Sachverhalts beitragen könnte. Eine Ermahnung der Parteien zur

wahrheitsgemässen Aussage vermag die Frage, ob der geschilderte Vorfall

tatsächlich stattgefunden hat, nicht zu beantworten. Mangels Nachweis des

vorgeworfenen Sachverhalts muss folglich auch keine rechtliche Überprüfung

stattfinden, weshalb wiederum das genannte Dokument nicht relevant ist und

insofern auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Das Gleiche

gilt im Übrigen für die KESB-Akten. Der Sachverhalt wurde damit nicht, wie vom

Beschwerdeführer behauptet, ungenügend erstellt. Die Parteien waren sich über

die Tragweite ihrer Aussagen im Gutachten tatsächlich durchaus bewusst, was die

Beschwerdegegnerin anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2021 auch

explizit erwähnt hat (act. 6, S. 86). Sie war sich ebenfalls bewusst, dass

ihre Aussagen im Gutachten verwertet und der KESB mitgeteilt werden. Das besprochene

Dokument der (…) hätte jedenfalls keinen Nachweis oder auch nur Hinweise auf

wahre oder unwahre Aussagen der Beschwerdegegnerin bringen können.

Die infrage

stehenden Aussagen im Gutachten vom 31. August 2020 hatten auch keinen direkten

Einfluss auf die Entscheide der KESB vom 22. September 2020 und 24. August

2021, sie wurden darin jedenfalls nicht thematisiert. Die gemeinsame Tochter

befinde sich gemäss Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund des

hochstrittigen und geradezu chronifizierten Besuchsrechtskonflikts auf

Elternebene in einem Loyalitätskonflikt. Es könne nach wie vor keine

Kindeswohlgefährdung durch den Vater festgestellt werden. Die Gefährdung

bestehe vielmehr durch den starken chronifizierten Konflikt zwischen den Eltern

(act. 3). Es muss klar festgestellt werden, dass dieser Konflikt jedenfalls

nicht über gegenseitige Strafanzeigen und entsprechende Verfahren gelöst werden

kann.

5.

Die Beschwerde erweist sich bezüglich der erfolgten Verfahrenseinstellung

als begründet. Die Abweisung des Beweisantrags ist jedoch zurecht erfolgt. Die

Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2022 ist teilweise aufzuheben und die

Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

6.

Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Obsiegt der private

Rechtsmittelkläger, so gehen die Kosten zulasten der Staatskasse (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 428 StPO N 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, welcher sich

gleichzeitig als Privatkläger konstituiert hat, hat die Verfahrenseinstellung

sowie die Abweisung seines Beschwerdeantrags gerügt. Er dringt mit seinem

Anliegen bezüglich der Verfahrenseinstellung durch, weshalb von einem Obsiegen

im Umfang von 50% auszugehen ist. In diesem Umfang kann ihm eine Entschädigung

ausgerichtet werden und es sind um die Hälfte gekürzte Gerichtskosten

auszusprechen. Eine Honorarnote hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

nicht eingereicht. Der angemessene Aufwand ist deshalb zu schätzen. Es ist eine

Parteientschädigung für einen Aufwand von 4 Stunden (inkl. Auslagen und zzgl.

MWST) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr wird von

CHF 600.– auf CHF 300.– reduziert. Es sind dem Beschwerdeführer

CHF 700.– zurückzuerstatten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2022 teilweise aufgehoben

und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen

an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–

(einschliesslich Auslagen). Es sind ihm CHF 700.– zurückzuerstatten.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von

CHF 500.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 38.50,

aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser BLaw

Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.