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Entscheid

BES.2022.81

Befehl für örtliche Beschlagnahme

4. November 2022Deutsch26 min

die Aufhebung der Beschlagnahme über das Motorfahrzeug X____, Stamm-Nr. [...], und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.81

ENTSCHEID

vom 4.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. Mai 2022

betreffend Befehl für örtliche

Beschlagnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der

Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf

gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige

Geldwäscherei, Täuschung der Behörden im Sinne des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sowie

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den

Personalverleih (AVG, SR 823.11) und gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur

Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41). Der Beschwerdeführer wurde am

29. März 2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit

Verfügung vom 1. April 2022 über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft bis zum

24. Juni 2022 an. Auf Antrag des Beschwerdeführers bewilligte die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2022 den vorzeitigen Strafvollzug.

Anlässlich einer Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers in [...] am

30. März 2022 fuhr der Sohn des Beschwerdeführers als Lenker des

vorliegend relevanten Personenwagens X____ mit dem Kennzeichen BS [...] vor.

Das Fahrzeug wurde gleichentags durch die [...] Behörden sichergestellt und im

Anschluss in die Schweiz überführt. Anschliessend wurde das Fahrzeug von der

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bei der [...], [...] örtlich

beschlagnahmt.

Mit Eingabe vom

20. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen

Verteidiger, [...], Advokat, gegen den Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022

vorliegende Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt darin

die Aufhebung der Beschlagnahme über das Motorfahrzeug X____, Stamm-Nr. [...], und

dessen Aushändigung an den wirtschaftlich Berechtigten. Weiter sei dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in Bestätigung der Verfügung vom

9. Mai 2022 die amtliche Verteidigung zu gewähren.

Mit Verfügung

vom 2. Juni 2022 liess die Verfahrensleitung die Beschwerde vom 20. Mai

2022 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zukommen und forderte zugleich

die Akten von dieser an. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme

vom 16. Juni 2022 vernehmen und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde.

Mit ihrer Stellungnahme liess die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht

einen Bundesordner mit relevanten Verfahrensakten in Kopie zukommen und stellte

die Zurverfügungstellung der Originale bei Bedarf in Aussicht. Mit Verfügung

vom 8. Juli 2022 liess die Verfahrensleitung die Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 der Verteidigung zur Replik zukommen.

Die Verteidigung replizierte mit Eingabe vom 9. September 2022. Darin hält sie

vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest und bestreitet die Ausführungen der

Beschwerdeantwort, sofern nicht ausdrücklich anerkannt. Diese Replik samt

Beilagen stellte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom

12. September 2022 zur Kenntnisnahme zu. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022

liess die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht eine Eingabe des Sohnes

des Beschwerdeführers, B____, zukommen, welche am 29. September 2022 an

der Porte der Staatsanwaltschaft eingegangen war. Mit Verfügung vom

5. Oktober 2022 nahm die Verfahrensleitung die Eingabe der

Staatsanwaltschaft samt Beilage zu den Akten und stellte dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers eine Kopie zur Kenntnis zu.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen

mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Die Beschwerde steht auch gegen eine Beschlagnahme offen (Heimgartner, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 263 N 27 mit Hinweisen; Bommer/Gold­schmid,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Die

angefochtene Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai

2022.

wurde dem Beschwerdeführer gleichentags anlässlich einer Einvernahme

eröffnet (Einvernahme vom 20. Mai 2022, S. 23). Die begründete Beschwerde vom

20.

Mai 2022 (Datum der Postaufgabe: 30. Mai 2022, siehe Kuvert) gegen die

Beschlagnahmeverfügung wurde form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1

StPO) beim Appellationsgericht eingereicht.

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1

StPO). Der Parteibegriff ist hier umfassend, d.h. im Sinne von Art. 104 und 105

StPO zu verstehen. Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses ist

grundsätzlich erfüllt, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheides vom angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten

betroffen, d.h. beschwert, ist (zum Ganzen Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2, 7 und 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer

ist als Beschuldigter Partei im gegen ihn geführten Strafverfahren VT.[...], in

welchem die angefochtene Verfügung erging (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b

StPO), sodass er grundsätzlich als beschwerdelegitimierte Person in Betracht

kommt. Zum Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers macht sein

Rechtsvertreter keine Ausführungen, bringt aber materiell vor, das

beschlagnahmte Fahrzeug gehöre dem Sohn des Beschwerdeführers, B____. Es handle

sich damit um Dritteigentum. Nach Auffassung des Gerichts würde es bei dieser

Ausgangslage indessen bereits an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers

und Beschuldigten im Zusammenhang mit vorliegender Beschwerde gegen die

Beschlagnahme fehlen. Wie unten aufzuzeigen sein wird (E. 3.3.1 f.),

liegen jedoch genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass das beschlagnahmte

Fahrzeug entgegen den Vorbringen der Verteidigung faktisch vielmehr dem Vermögen

des Beschwerdeführers zuzuordnen ist. Unter diesen Voraussetzungen wäre dem Beschwerdeführer

auch ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des

angefochtenen Beschlagnahmebefehls zuzubilligen.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des X____ in der angefochtenen

Verfügung vom 20. Mai 2022 mit Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO. Die

Beschlagnahme erfolgte mithin einerseits zur Kostensicherung sowie andererseits

zur Einziehung.

2.2

Dem

hält die Verteidigung in der Beschwerde vom 20. Mai 2022 entgegen, dass der

Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme ausgesagt habe, das fragliche

Fahrzeug gehöre seinem Sohn, B____. Es sei von der Grossmutter des Sohnes als

Belohnung für das Erlangen des Führerausweises versprochen und bezahlt worden.

Die Einlösung auf die C____ GmbH sei aus rein versicherungstechnischen Gründen

erfolgt. Belegt werde dies dadurch, dass der Sohn des Beschwerdeführers

anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer mit dem fraglichen Wagen

vorgefahren sei. Ausserdem sei der Sohn des Beschwerdeführers auf einem

Radarkontrollfoto neben einem Kollegen ersichtlich. Es bestehe daher kein

Verdacht, dass das Fahrzeug mittels Erlös aus einer strafbaren Handlung

erworben wurde und es handle sich augenscheinlich um Dritteigentum. Das

Erfordernis der voraussichtlichen Einziehung sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip

seien nicht erfüllt.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2022 zusammengefasst

vor, das beschlagnahmte Fahrzeug sei auf die C____ GmbH eingelöst, deren

Geschicke der Beschwerdeführer seit dem 14. März 2019 tatsächlich führe. Der

Beschwerdeführer habe kein Dokument eingelegt, welches seine Behauptung

untermauern könne, das Fahrzeug gehöre seinem Sohn. Der Sohn und angebliche

Eigentümer des Fahrzeugs habe selbst noch nicht einmal auf die Beschlagnahmung

reagiert. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund eines in den Akten

nachzuvollziehenden Geldflusses davon aus, dass das Fahrzeug nur mittels

unrechtmässig erhobenen Geldmitteln habe beschafft werden können, weshalb das

Fahrzeug der Einziehung gemäss Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) unterliege.

2.4

In

ihrer Replik macht die Verteidigung geltend, der Beschwerdeführer habe sich regelmässig

bereit erklärt, Mitgliedern der [...]stämmigen Gemeinschaft mit Gefälligkeiten

zu Diensten zu sein; in casu durch Einlösung des beschlagnahmten Fahrzeugs auf

die C____ GmbH, sei es, um Versicherungsprämien zu sparen, sei es, um bessere

Leasingbedingungen zu erhalten. Dass er diese Dienstleistung auch seinem Sohn

zur Verfügung stellte, sei mehr als nachvollziehbar. Für die Annahme, dass das

Fahrzeug mit deliktischen Mitteln erworben worden sei, lägen nicht einmal

Indizien vor. Der geständige Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, das

Fahrzeug sei in Ausübung der Tradition in der [...] Gemeinschaft von den Eltern

bzw. den Geschwistern des Beschwerdeführers seinem ältesten Sohn zur

Volljährigkeit bezahlt und somit geschenkt worden – diese Angaben seien

glaubwürdig. Eine Bestätigung könne allenfalls nachgereicht werden.

3.

Es stellt sich

die Frage, ob sich die Beschlagnahme des X____ gestützt auf Art. 263 Abs. 1

lit. b und/oder lit. d StPO als rechtmässig erweist.

3.1

Die

Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 lit. a und

b StPO dar. Im Allgemeinen sind dementsprechend für deren Vornahme gemäss Art.

197.

Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit. a), ein hinreichender

Tatverdacht (lit. b) sowie deren Verhältnismässigkeit (lit. c und d)

erforderlich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist insbesondere zu prüfen, ob

die mit der Zwangsmassnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen

erreicht werden können und ob die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme

rechtfertigt. Die Beschlagnahme im Speziellen ist in Art. 263 ff. StPO geregelt

(zum Ganzen Heimgart­ner, a.a.O.,

Art. 263 N 1 und 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidet die

Behörde bei einer Beschlagnahme unter dem Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit,

da es um noch ungewisse Ansprüche geht und die Beschlagnahme eine

konservatorische provisorische Massnahme darstellt. Die Behörde muss rasch

entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus, dass sie

vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie

eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat (zum Ganzen BGer

1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6 m.w.N.). Die Beschwerdeinstanz prüft

deshalb bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschlagnahme – anders als

das zuständige Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend und

erschöpfend. Sie hebt eine Beschlagnahme nur dann auf, wenn ihre Voraussetzungen

offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 m.w.N.).

3.2

Um

einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

begründen zu können, müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung grundsätzlich

erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Vorliegend ergeben

sich aus den Akten Hinweise für einen zumindest hinreichenden Tatverdacht in

Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen

Urkundenfälschung, der gewerbsmässigen Geldwäscherei, der Täuschung der

Behörden im Sinne des AIG sowie der Widerhandlungen gegen das AVG und gegen das

BGSA. Zur Begründung kann auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen des

Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid auf Anordnung der Untersuchungshaft vom

1.

April 2022 (Verfahrens-Nr. ZM.[...]) verwiesen werden – zumal das Vorliegen

eines hinreichenden Tatverdachts in der Beschwerde nicht bestritten, sondern

teilweise explizit eingeräumt wird (siehe Replik, act. 6).

3.3

Die

Staatsanwaltschaft beruft sich zunächst auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO als

gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des X____. Art. 263 Abs. 1

lit. b StPO erlaubt die Beschlagnahme von Vermögenswerten, um Verfahrenskosten,

Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen. Diese sogenannte

Deckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 9): Nach

dieser Bestimmung kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel

beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und

Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen nötig ist (Art. 268 Abs. 1

StPO).

3.3.1

Die

Beschlagnahme zur Kostendeckung ist also nur hinsichtlich Vermögenswerten des

Beschuldigten erlaubt (Heimgartner,

a.a.O., Art. 268 N 6 mit Hinweisen). Insofern ist es im vorliegenden Fall

entscheidend, ob der X____ dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen ist. Gemäss

Fahrzeugausweis und MOFIS-Detailansicht figuriert die C____ GmbH als Halterin

des beschlagnahmten X____ mit Kontrollschild BS [...] (Verfahrensakten, SB MPL

FZG / 150 und 154 ff.).

Der

Beschwerdeführer macht indessen geltend, das Fahrzeug gehöre seinem Sohn B____.

Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer

aus, das Fahrzeug sei ein Geschenk der Grossmutter D____ an seinen Sohn B____

gewesen. Die Grossmutter habe das Fahrzeug mit ihrem Ersparten finanziert

(Verfahrensakten, Einvernahme vom 20. Mai 2022, S. 22). In seiner

Beschwerde führt der Beschwerdeführer sodann aus, das Fahrzeug sei von der

Grossmutter des Sohnes als Belohnung für das Erlangen des Führerausweises

versprochen und bezahlt worden. Die Einlösung auf die C____ GmbH sei aus rein

versicherungstechnischen Gründen erfolgt (act. 2). Etwas anders klingt es

sodann in der Replik (act. 6), wonach das Fahrzeug in Ausübung der Tradition

in der [...] Gemeinschaft von den Eltern bzw. den Geschwistern des

Beschwerdeführers seinem ältesten Sohn zur Volljährigkeit bezahlt und somit

geschenkt worden sei.

Eine wiederum

abweichende Version bringt der Sohn des Beschwerdeführers, B____, vor: So führt

er in seinem Schreiben, welches am 29. September 2022 an der Porte der

Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, aus, der X____ sei sein persönliches

Fahrzeug und weder von seinem Vater noch von der C____ GmbH finanziert worden.

Seit seiner Geburt habe seine Grossmutter ihm das Versprechen gegeben, dass sie

sein erstes Auto finanzieren wolle. Sie würde die Kosten für den Autokauf

übernehmen, er selbst die Kosten von Versicherung und Wartung. Er habe dann die

Versicherungspreise von Neulenkern recherchiert und sei zum Schluss gekommen,

es sei viel lohnenswerter, das Fahrzeug über eine Firma anzumelden. Dies sei

die falsche Entscheidung gewesen. Das Fahrzeug habe samt Service und Garantie

CHF 9'000.– gekostet. CHF 5’000.– habe seine Grossmutter beigesteuert,

der Rest stamme aus den Ersparnissen von B____. Er habe «etwas Geld

draufgelegt», um sich ein Auto zu kaufen, dass ihn hoffentlich lange begleiten

werde und eventuell auch das «Erstauto» seines kleinen Bruders sein könne.

Dieses Schreiben ist mit B____ sowie «D____(Grossmutter)» unterzeichnet

(act. 8).

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde als Belege für die Eigentümerstellung

seines Sohnes B____ vor, dass sein Sohn anlässlich der Hausdurchsuchung beim

Beschwerdeführer mit dem fraglichen Fahrzeug vorgefahren sei. Ausserdem sei der

Sohn des Beschwerdeführers auf einem Radarkontrollfoto neben einem Kollegen

ersichtlich (vgl. Verfahrensakten, SB MPL FZG / 176 und 180). Wie die

Staatsanwaltschaft aber zu Recht ausführt, lässt sich weder aus dem Fahren

eines Fahrzeugs noch aus einem Radarkontrollfoto ein Beweis dafür ableiten, wer

Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der Staatsanwaltschaft ist auch darin zu folgen,

dass bis heute keinerlei Dokument eingereicht wurde, dass die Behauptung, das

Fahrzeug gehöre B____, auch nur annähernd glaubhaft nachweisen würde.

Vielmehr wurden

verschiedene, inkonsistente Versionen sowohl zur konkreten Finanzierung des

Fahrzeugs (Ersparnisse der Grossmutter von B____; Geschenk der Eltern

bzw. Geschwister des Beschwerdeführers; Ersparnisse von B____ persönlich sowie

dessen Grossmutter) als auch zum Motiv der angeblichen Schenkung (Belohnung für

das Erlangen des Führerausweises; Geschenk zur Volljährigkeit; seit der Geburt

von B____ abgelegtes Versprechen zur Finanzierung seines ersten Autos). Soll

man der zuletzt vorgebrachten Version von B____ selbst folgen, erscheint zudem völlig

unklar, ob und inwiefern der Sohn des Beschwerdeführers angesichts seines

jungen Alters und seiner Ausbildungssituation finanziell überhaupt in der Lage

war, die angeblich von ihm selbst zum Kaufpreis des Fahrzeugs beigesteuerten

CHF 4'000.– aus seinen Ersparnissen zu bestreiten. Hierfür wären

entsprechende Belege zu verlangen, etwa ein Nachweis dafür, dass B____ diesen

Betrag von seinem eigenen Sparkonto abhob. Angesichts des Umstandes, dass der

Beschwerdeführer diverse, mutmasslich deliktische Gelder zugegebenermassen bisweilen

auch auf das Konto seines Sohnes transferierte, um das Geld anschliessend von

dort zu beziehen (Verfahrensakten, siehe etwa Einvernahme vom 11. April

2022, S. 8), wäre allerdings auch der Aussagegehalt eines solchen Beleges

fraglich. Schliesslich ist auch durch nichts bewiesen, ob es sich bei der

Unterschrift der Grossmutter auf act. 8 tatsächlich um jene der

Grossmutter handelt, da keine Vergleichsunterschrift zur Verfügung steht. Vor

allem aber – und dies erscheint vorliegend zentral – liegt bis heute keine

Erklärung des Autoverkäufers vor, wer bei diesem als Autokäufer aufgetreten

ist. Auch der Kaufvertrag fehlt. Des Weiteren räumte der Beschwerdeführer

selbst ein, bei manchen der Ordnungsbussen, welche auf den X____ lauten, sei er

bzw. «eventuell» er selbst gefahren. Die Bezahlung der Ordnungsbussen

betreffend den X____ sei im Übrigen generell seine Verantwortung (vgl. zum

Ganzen Verfahrensakten, Einvernahme vom 20. Mai 2022, S. 24). Nach

dem Gesagten lassen die widersprüchlichen Aussagen zum Fahrzeugkauf und zu

dessen Finanzierung im Lichte der übrigen Beweismittel darauf schliessen, dass

es sich beim mit B____ und D____ unterzeichneten Schreiben (act. 8) um ein

reines Gefälligkeitsschreiben handelt, welches der Absicht dient, das Fahrzeug den

Behörden als Verwertungssubstrat im Strafverfahren zu entziehen. Bei der momentanen

Aktenlage spricht viel mehr für eine Zuordnung des beschlagnahmten X____ zur C____

GmbH bzw. zum Beschwerdeführer, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen

ist. Es steht dem Beschwerdeführer bzw. B____ jederzeit offen, durch

überzeugende Beweismittel die Eigentümerschaft von B____ zu beweisen.

3.3.2

Die

formelle Eigentümerstellung der C____ GmbH am beschlagnahmten Fahrzeug führt

sodann prima facie zu einer Zuordnung des Fahrzeugs zum Beschwerdeführer:

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich die Deckungsbeschlagnahme

hinsichtlich Vermögens eines Dritten angezeigt, wenn es sich beim Dritten und

beim Beschuldigten um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die

Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt

hinsichtlich Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der

beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine

«Strohperson» übertragen worden sind (BGer 1B_300/2013 vom 14. April 2014

E. 5.3.2 und 5.4). Liegen etwa konkrete Verdachtsgründe dafür vor, dass ein

Dritter nur vorgeschoben wird, um das Fahrzeug dem Zugriff von Gläubigern des

Beschuldigten zu entziehen, und dass dieser zumindest faktisch und

wirtschaftlich wie ein Eigentümer darüber verfügen kann, so ist nach Auffassung

des Bundesgerichts bis zur Abklärung dieser Verdachtsgründe die Beschlagnahme

im Hinblick auf eine allfällige Heranziehung zur Kostendeckung oder

strafrechtlichen Einziehung zulässig. Ein strafprozessualer Durchgriff auf eine

zivilrechtlich vorgeschobene Gesellschaft im Besonderen kommt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann in Frage, wenn die beschuldigte

Person eine beherrschende Stellung in dieser Gesellschaft ausübt, indem sie

faktisch entsprechenden Einfluss auf diese nimmt (BGer 1B_300/2013 vom 14.

April 2014 E. 6). In solchen Konstellationen liegt letztlich gar keine «echte»

Beschlagnahme bei einem «Dritten» vor, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe

Vermögenswerte eines Dritten, rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGer 1B_255/2018

vom 6. August 2018 E. 2.6).

Vorliegend

bekleidet der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer

Vernehmlassung zutreffend ausführt – in der C____ GmbH, auf welche das Fahrzeug

eingelöst ist, zwar keine offizielle Funktion. Allerdings ist sowohl aus den

Akten ersichtlich, als auch vom Beschwerdeführer mehrfach eingeräumt worden

(Verfahrensakten, vgl. etwa Einvernahme vom 8. April 2022, S. 5; Einvernahme

vom 29. April 2022, S. 2 ff.; Einvernahme vom 10. Mai 2022, S. 2), dass mindestens

seit dem Jahre 2019 in Tat und Wahrheit der Beschwerdeführer allein hinter der C____

GmbH steht und für diese verantwortlich ist. Angesichts der äusserst undurchsichtigen

Vermögenssituation, welche der Beschwerdeführer mutmasslich gerade auch durch

das Vorschieben diverser Gesellschaften wie eben u.a. der C____ GmbH geschaffen

hat, und weswegen er sich auch mit dem dringenden Tatverdacht der

gewerbsmässigen Geldwäscherei konfrontiert sieht (vgl. hierzu Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2022; Verfahrensnummer ZM.[...]), besteht

zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür,

dass im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zur Kostendeckung auch auf

Vermögenswerte der C____ GmbH durchgegriffen werden könnte. Damit kommt der

beschlagnahmte X____ prima facie als Beschlagnahmegut zur Kostendeckung im

Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO in Betracht.

3.3.3

Zu

prüfen sind sodann die weiteren Voraussetzungen von Art. 268 StPO. Gemäss Art.

268.

Abs. 1 StPO darf im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips vom Vermögen

der beschuldigten Person nur so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich

zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) bzw. der

Geldstrafen und Bussen (lit. b) nötig ist. Das Bundesgericht konkretisiert

diese Voraussetzungen dahingehend, dass Anhaltspunkte vorliegend müssen, die

daran zweifeln lassen, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte verurteilt

wird, künftig eingetrieben werden. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der

Beschuldigte Vermögenswerte überträgt, um eine spätere Wegnahme zu verhindern

(zum Ganzen BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, E. 3.1. mit Hinweisen). Zu

beachten sind auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich durch

Flucht, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens seiner

möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte (BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016

E. 5.3.) oder dass der Beschuldigte mittellos ist (BGer 1B_379/2013 vom 6.

Dezember 2013 E. 2.3.2) bzw. nur über ein beschränktes Einkommen verfügt (BGer

1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3.). Auch ein Wohnsitz im Ausland

begründet einen Anhaltspunkt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (BGer

1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2). Damit die Verhältnismässigkeit des

Umfangs der Beschlagnahme geprüft werden kann, hat die zuständige Strafbehörde

gegebenenfalls die ungefähre Gesamthöhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten

zu veranschlagen (BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3. mit weiteren

Hinweisen). Das Bundesgericht betont aber auch, dass, solange die Untersuchung

noch nicht abgeschlossen ist, bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art.

268.

Abs. 1 StPO eine blosse Wahrscheinlichkeit genügt, da sich die

Beschlagnahme auf noch ungewisse Ansprüche bezieht (zum Ganzen BGer 1B_274/2012

vom 11. Juli 2012 E. 3.1. mit Hinweisen). Gerade am Anfang eines

Strafverfahrens ist es schwierig, den Umfang und die Dauer des Verfahrens sowie

dessen Verfahrenskosten abzuschätzen. In diesem Sinne reicht es auch nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, dass gewisse Elemente darauf hinweisen,

dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren handelt (BGer

1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.2.). Das Übermassverbot ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann verletzt, wenn der beschlagnahmte

Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten

steht, deren Sicherstellung er dient (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013

E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).

Hinsichtlich der

vorliegend mit der Beschlagnahme zu deckenden Kosten ist zunächst zu bemerken,

dass sich im derzeitigen Verfahrensstadium die Verfahrenskosten sowie

allfällige Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen naturgemäss schwerlich

quantifizieren lassen. Es kann aber zweifelsfrei festgestellt werden, dass es

sich vorliegend um ein vergleichsweise aufwändiges und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren

handelt. Es erscheint mithin hinreichend wahrscheinlich, dass der

Beschwerdeführer hohe Verfahrenskosten zu tragen haben wird. Gemäss den Angaben

des Beschwerdeführers und seines Sohnes B____ wurde das beschlagnahmte Fahrzeug

für CHF 9'000.– erworben (Verfahrensakten, Einvernahme vom 20. Mai

2022, S. 22; act. 8). Der tatsächliche Verkaufspreis im Falle der

Verwertung wäre allerdings von der konkreten Nachfrage abhängig. Zudem wären

vom Verkaufspreis allenfalls noch ausstehende Serviceleistungen sowie

Reparaturen in Abzug zu bringen. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden

Verfahrens und den prima facie relativ überschaubaren Wert des beschlagnahmten

Fahrzeugs kann davon ausgegangen werden, dass sich die auflaufenden

Verfahrenskosten sowie die möglicherweise hinzukommenden Bussen und Geldstrafen

in einem vertretbaren Verhältnis zum mutmasslichen Wert des Fahrzeugs bewegen

werden. Die Staatsanwaltschaft sollte zwar zeitnah eine Schätzung des

Verkehrswerts des Fahrzeugs vornehmen lassen. Allerdings kann bei momentaner

Aktenlage jedenfalls von einem klaren Missverhältnis des beschlagnahmten

Vermögenswerts zu den geschätzten Gesamtkosten im Sinne der oben dargelegten

Rechtsprechung nicht die Rede sein.

Was die

Erforderlichkeit der Beschlagnahme im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung

angeht, so ist zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu bemerken,

dass er eigenen Angaben zufolge vor seiner Verhaftung ein Nettoeinkommen von

CHF 3'000.– bis 3'500.– generiert haben soll. Er habe kein Vermögen; nur ein

Wohnhaus in [...], welches aber «gepfändet» sei; zudem habe er Schulden von EUR

330'000.– (Verfahrensakten, Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 6

f.). Er ist im Strafverfahren amtlich verteidigt (act. 3, S. 1) und hat auch

für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung beantragt.

Ist den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, so verfügt er über kein

nennenswertes Vermögen und ist mittellos, sodass davon auszugehen ist, dass er

ohne Einbezug des beschlagnahmten Fahrzeugs nicht im Stande sein wird, für die

Verfahrenskosten aufzukommen. Zudem ergeben sich namentlich aus den aktenkundigen,

dringenden Verdachtsmomenten betreffend den Tatvorwurf der gewerbsmässigen

Geldwäscherei (vgl. hierzu die zutreffenden und vorliegend nicht bestrittenen

Ausführungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2022;

Verfahrensnummer ZM.[...]) auch genügend konkrete Anhaltspunkte im Verhalten

des Beschwerdeführers, welche befürchten lassen, dass er allenfalls vorhandene

Vermögenswerte, soweit möglich, verschleiern oder beiseiteschaffen (lassen)

wird, um sich seiner möglichen Zahlungspflicht zu entziehen. Zudem hat der

Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland. Damit bestehen zum jetzigen Zeitpunkt

und bei aktueller Aktenlage erhebliche Zweifel daran, dass die Kosten, zu denen

der Beschuldigte möglicherweise verurteilt wird, im Anschluss eingetrieben

werden können, wenn nicht Vermögenswerte des Beschwerdeführers zur Kostendeckung

beschlagnahmt werden. Eine mildere Massnahme ist folglich nicht erkennbar.

Sodann sind auch

die weiteren beschränkenden Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 2 und 3

StPO eingehalten, wonach auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der

beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2)

sowie Vermögenswerte, die nach Art. 92 bis 94 SchKG nicht pfändbar sind, von

der Beschlagnahme ausgenommen sind (Abs. 3). Diesbezügliche besondere

Anhaltspunkte, welche einer Kostenbeschlagnahme entgegenstehen würden, sind

nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

3.3.4

Nach

dem Erwogenen ist die Beschlagnahme vorliegend zur Kostendeckung geeignet sowie

erforderlich.

3.3.5

Nebst

den spezifischen Vorgaben von Art. 268 StPO sind für die Beurteilung der

Zulässigkeit einer Deckungsbeschlagnahme auch die allgemeinen Verhältnismässigkeitskriterien

der Schwere der inkriminierten Tat, der Qualität des Tatverdachts sowie der

Intensität des Grundrechtseingriffs entscheidend (vgl. Heim­gartner, a.a.O., Art. 263 N 4 mit

Hinweisen). Vorliegend erweist sich die Beschlagnahme des X____ auch in diesem

Sinne als angemessen: Sowohl die erhebliche Schwere der im Verdacht stehenden,

zahlreichen Delikte, darunter Wirtschaftsdelikte zulasten des Gemeinwesens mit

mutmasslichem Gesamtdeliktsbetrag in Millionenhöhe, als auch die Qualität des

Tatverdachts, welcher sich vorliegend als dringend erweist und bislang

zunehmend erhärtet hat, sowie die vergleichsweise leichte Intensität des

Grundrechtseingriffs, rechtfertigen die vorliegend getroffene Zwangsmassnahme.

3.4

3.4.1

Sodann

beruft sich die Staatsanwaltschaft auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO als

gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des X____. Sie macht eine

Beschlagnahme zur Einziehung gemäss Art. 70 StGB geltend (vgl. Vernehmlassung

vom 16. Juni 2022). Bei der Beschlagnahme zur Einziehung gemäss Art. 263

Abs. 1 lit. d StPO richtet sich deren Umfang nach den Vorgaben des materiellen

Rechts. Eingezogen werden können nach Art. 70 Abs. 1 StGB namentlich

Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Der X____ kann

gestützt auf diese Norm beschlagnahmt werden, sofern hinreichende

Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass er mit deliktisch erlangten Geldmitteln

erworben wurde.

3.4.2

Im

vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer

u.a. namens der C____ GmbH monatlich Kurzarbeitsentschädigungen der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse Basel-Stadt erhielt (vgl. Verfahrensakten, Einvernahme vom 10. Mai

2022, S. 2 ff.; SB [...] MPL 1 ff.). Sodann gaben bereits mehrere

Personen, in deren Namen der Beschwerdeführer die Kurzarbeitsentschädigungen

erwirkt hatte, gegenüber der Staatsanwaltschaft an, sie hätten die der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse Basel-Stadt eingereichten Lohnabrechnungen nie gesehen, sie

hätten entweder gar nicht oder zu einem wesentlich tieferen Lohn als in den

Unterlagen festgehalten gearbeitet und sie hätten die in ihrem Namen

unterzeichneten Lohnlisten gar nicht unterschrieben (vgl. Verfahrensakten,

Einvernahme [...] vom 30. Mai 2022, S. 2 ff.; Einvernahme [...] vom 31. Mai

2022, S. 6 ff.; Einvernahme [...] vom 3. Juni 2022, S. 5

ff.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Staatsanwaltschaft von einem

hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der betrügerischen Erlangung

von Kurzarbeitsentschädigungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt an

die faktisch vom Beschwerdeführer gelenkte C____ GmbH (siehe oben E. 3.3.2)

auszugehen. Die Verteidigung bestätigt in ihrer Replik denn auch, der

Beschwerdeführer habe mit unwahren Angaben via die C____ GmbH

Kurzarbeitsentschädigungen in grösserem Umfang erschlichen (act. 6).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht nur der aus der Straftat

unmittelbar erlangte Wert eingezogen werden, sondern auch Werte, die nachweislich

an seine Stelle getreten sind (echte und unechte Surrogate; BGE 126 I 97 E.

3c/bb; vgl. auch BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Ein Surrogat liegt namentlich

vor, wenn mit dem ursprünglichen Deliktserlös ein Sachwert gekauft wird (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO

N 44). Vorliegend ist mit der Staatsanwaltschaft aufgrund der aktenkundigen

Geldflüsse vom Verdacht auszugehen, dass der X____ vollumfänglich über die –

nach oben Gesagtem mutmasslich deliktisch erlangten – Leistungen der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt finanziert wurde: So erhielt der

Beschwerdeführer am 12. August 2021 eine Überweisung des Öffentlichen

Arbeitslosenkasse Basel-Stadt in Höhe von CHF 41'567.20 auf das [...]-Konto

[...] der C____ GmbH. Zwischen dem 13. August 2021 und dem

6.

September 2021 bezog der Beschwerdeführer mittels neun Barbezügen einen

Betrag von insgesamt CHF 41'100.– von diesem Konto (Verfahrensakten, SB [...]

MPL 1 / 08-09). Am 9. September 2021 löste der Beschwerdeführer sodann den

X____ auf die C____ GmbH ein (siehe Fahrzeugausweis, Verfahrensakten, SB MPL

FZG / 150). Vor diesem Hintergrund kann der Verteidigung nicht zugestimmt

werden, wenn sie vorbringt, für die Annahme, das Fahrzeug sei mit deliktischen

Mitteln erworben worden, lägen keinerlei Beweise, ja noch nicht einmal Indizien

vor. Vielmehr ist bei aktueller Aktenlage mit der Staatsanwaltschaft davon

auszugehen, dass der X____ ein im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB durch eine

Straftat erlangtes Surrogat darstellt, welches daher grundsätzlich eingezogen

werden kann.

3.4.3

Die

Beschlagnahme zur Einziehung richtet sich vorliegend gegen den

Beschwerdeführer, zu dessen Vermögen der X____ gemäss momentaner Aktenlage

zumindest faktisch bzw. im Rahmen eines strafprozessualen Durchgriffs zu

zählen ist (vgl. oben E. 3.3.1 f.). Schliesslich ist auch das

Erfordernis der Verhältnismässigkeit erfüllt, da keine milderen Mittel zur

Verfügung stehen und die Bedeutung der vorgeworfenen Straftaten sowie der sich

zunehmend erhärtende Tatverdacht die Zwangsmassnahme rechtfertigen (vgl. oben

E. 3.3.5).

3.4.4

Nach

dem Erwogenen erweist sich die Beschlagnahme des X____ auch gestützt auf Art.

263.

Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB als rechtmässig.

3.5

Eine

Aufhebung der Beschlagnahme käme nach der Rechtsprechung nur aufgrund

offensichtlich fehlender Voraussetzungen in Betracht (siehe oben E. 3.1). Davon

kann vorliegend nach dem oben Erwogenen nicht die Rede sein. Vielmehr ist die

von der Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2022 verfügte Beschlagnahme des X____

gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO nicht zu beanstanden. Die Beschwerde

ist folglich abzuweisen.

4.

4.1

Dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen

Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 400.–

angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

4.2

Der

Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der

amtlichen Verteidigung für das Strafverfahren VT.[...] per 29. März 2022

durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2022 verwiesen (act. 3).

Antragsgemäss wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsetzung als

amtlicher Verteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren bewilligt. Im

parallelen Beschwerdeverfahren BES.2022.80 betreffend ein anderes beschlagnahmtes

Fahrzeug hat der Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht, deren

ausgewiesener Aufwand auch für vorliegenden Fall angemessen erscheint.

Entsprechend dieser Honorarnote werden dem Rechtsvertreter für vorliegendes Beschwerdeverfahren

CHF 372.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen

Verteidiger, [...], Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von

CHF 372.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).