BES.2022.81
Befehl für örtliche Beschlagnahme
4. November 2022Deutsch26 min
die Aufhebung der Beschlagnahme über das Motorfahrzeug X____, Stamm-Nr. [...], und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.81
ENTSCHEID
vom 4.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Mai 2022
betreffend Befehl für örtliche
Beschlagnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der
Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf
gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige
Geldwäscherei, Täuschung der Behörden im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sowie
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den
Personalverleih (AVG, SR 823.11) und gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur
Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41). Der Beschwerdeführer wurde am
29. März 2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit
Verfügung vom 1. April 2022 über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft bis zum
24. Juni 2022 an. Auf Antrag des Beschwerdeführers bewilligte die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2022 den vorzeitigen Strafvollzug.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers in [...] am
30. März 2022 fuhr der Sohn des Beschwerdeführers als Lenker des
vorliegend relevanten Personenwagens X____ mit dem Kennzeichen BS [...] vor.
Das Fahrzeug wurde gleichentags durch die [...] Behörden sichergestellt und im
Anschluss in die Schweiz überführt. Anschliessend wurde das Fahrzeug von der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bei der [...], [...] örtlich
beschlagnahmt.
Mit Eingabe vom
20. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen
Verteidiger, [...], Advokat, gegen den Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022
vorliegende Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt darin
die Aufhebung der Beschlagnahme über das Motorfahrzeug X____, Stamm-Nr. [...], und
dessen Aushändigung an den wirtschaftlich Berechtigten. Weiter sei dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in Bestätigung der Verfügung vom
9. Mai 2022 die amtliche Verteidigung zu gewähren.
Mit Verfügung
vom 2. Juni 2022 liess die Verfahrensleitung die Beschwerde vom 20. Mai
2022 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zukommen und forderte zugleich
die Akten von dieser an. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme
vom 16. Juni 2022 vernehmen und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde.
Mit ihrer Stellungnahme liess die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht
einen Bundesordner mit relevanten Verfahrensakten in Kopie zukommen und stellte
die Zurverfügungstellung der Originale bei Bedarf in Aussicht. Mit Verfügung
vom 8. Juli 2022 liess die Verfahrensleitung die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 der Verteidigung zur Replik zukommen.
Die Verteidigung replizierte mit Eingabe vom 9. September 2022. Darin hält sie
vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest und bestreitet die Ausführungen der
Beschwerdeantwort, sofern nicht ausdrücklich anerkannt. Diese Replik samt
Beilagen stellte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
12. September 2022 zur Kenntnisnahme zu. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022
liess die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht eine Eingabe des Sohnes
des Beschwerdeführers, B____, zukommen, welche am 29. September 2022 an
der Porte der Staatsanwaltschaft eingegangen war. Mit Verfügung vom
5. Oktober 2022 nahm die Verfahrensleitung die Eingabe der
Staatsanwaltschaft samt Beilage zu den Akten und stellte dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Kopie zur Kenntnis zu.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen
mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Die Beschwerde steht auch gegen eine Beschlagnahme offen (Heimgartner, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 263 N 27 mit Hinweisen; Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Die
angefochtene Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai
2022.
wurde dem Beschwerdeführer gleichentags anlässlich einer Einvernahme
eröffnet (Einvernahme vom 20. Mai 2022, S. 23). Die begründete Beschwerde vom
20.
Mai 2022 (Datum der Postaufgabe: 30. Mai 2022, siehe Kuvert) gegen die
Beschlagnahmeverfügung wurde form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1
StPO) beim Appellationsgericht eingereicht.
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Parteibegriff ist hier umfassend, d.h. im Sinne von Art. 104 und 105
StPO zu verstehen. Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses ist
grundsätzlich erfüllt, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides vom angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten
betroffen, d.h. beschwert, ist (zum Ganzen Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2, 7 und 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer
ist als Beschuldigter Partei im gegen ihn geführten Strafverfahren VT.[...], in
welchem die angefochtene Verfügung erging (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b
StPO), sodass er grundsätzlich als beschwerdelegitimierte Person in Betracht
kommt. Zum Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers macht sein
Rechtsvertreter keine Ausführungen, bringt aber materiell vor, das
beschlagnahmte Fahrzeug gehöre dem Sohn des Beschwerdeführers, B____. Es handle
sich damit um Dritteigentum. Nach Auffassung des Gerichts würde es bei dieser
Ausgangslage indessen bereits an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers
und Beschuldigten im Zusammenhang mit vorliegender Beschwerde gegen die
Beschlagnahme fehlen. Wie unten aufzuzeigen sein wird (E. 3.3.1 f.),
liegen jedoch genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass das beschlagnahmte
Fahrzeug entgegen den Vorbringen der Verteidigung faktisch vielmehr dem Vermögen
des Beschwerdeführers zuzuordnen ist. Unter diesen Voraussetzungen wäre dem Beschwerdeführer
auch ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Beschlagnahmebefehls zuzubilligen.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des X____ in der angefochtenen
Verfügung vom 20. Mai 2022 mit Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO. Die
Beschlagnahme erfolgte mithin einerseits zur Kostensicherung sowie andererseits
zur Einziehung.
2.2
Dem
hält die Verteidigung in der Beschwerde vom 20. Mai 2022 entgegen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme ausgesagt habe, das fragliche
Fahrzeug gehöre seinem Sohn, B____. Es sei von der Grossmutter des Sohnes als
Belohnung für das Erlangen des Führerausweises versprochen und bezahlt worden.
Die Einlösung auf die C____ GmbH sei aus rein versicherungstechnischen Gründen
erfolgt. Belegt werde dies dadurch, dass der Sohn des Beschwerdeführers
anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer mit dem fraglichen Wagen
vorgefahren sei. Ausserdem sei der Sohn des Beschwerdeführers auf einem
Radarkontrollfoto neben einem Kollegen ersichtlich. Es bestehe daher kein
Verdacht, dass das Fahrzeug mittels Erlös aus einer strafbaren Handlung
erworben wurde und es handle sich augenscheinlich um Dritteigentum. Das
Erfordernis der voraussichtlichen Einziehung sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip
seien nicht erfüllt.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2022 zusammengefasst
vor, das beschlagnahmte Fahrzeug sei auf die C____ GmbH eingelöst, deren
Geschicke der Beschwerdeführer seit dem 14. März 2019 tatsächlich führe. Der
Beschwerdeführer habe kein Dokument eingelegt, welches seine Behauptung
untermauern könne, das Fahrzeug gehöre seinem Sohn. Der Sohn und angebliche
Eigentümer des Fahrzeugs habe selbst noch nicht einmal auf die Beschlagnahmung
reagiert. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund eines in den Akten
nachzuvollziehenden Geldflusses davon aus, dass das Fahrzeug nur mittels
unrechtmässig erhobenen Geldmitteln habe beschafft werden können, weshalb das
Fahrzeug der Einziehung gemäss Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) unterliege.
2.4
In
ihrer Replik macht die Verteidigung geltend, der Beschwerdeführer habe sich regelmässig
bereit erklärt, Mitgliedern der [...]stämmigen Gemeinschaft mit Gefälligkeiten
zu Diensten zu sein; in casu durch Einlösung des beschlagnahmten Fahrzeugs auf
die C____ GmbH, sei es, um Versicherungsprämien zu sparen, sei es, um bessere
Leasingbedingungen zu erhalten. Dass er diese Dienstleistung auch seinem Sohn
zur Verfügung stellte, sei mehr als nachvollziehbar. Für die Annahme, dass das
Fahrzeug mit deliktischen Mitteln erworben worden sei, lägen nicht einmal
Indizien vor. Der geständige Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, das
Fahrzeug sei in Ausübung der Tradition in der [...] Gemeinschaft von den Eltern
bzw. den Geschwistern des Beschwerdeführers seinem ältesten Sohn zur
Volljährigkeit bezahlt und somit geschenkt worden – diese Angaben seien
glaubwürdig. Eine Bestätigung könne allenfalls nachgereicht werden.
3.
Es stellt sich
die Frage, ob sich die Beschlagnahme des X____ gestützt auf Art. 263 Abs. 1
lit. b und/oder lit. d StPO als rechtmässig erweist.
3.1
Die
Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 lit. a und
b StPO dar. Im Allgemeinen sind dementsprechend für deren Vornahme gemäss Art.
197.
Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit. a), ein hinreichender
Tatverdacht (lit. b) sowie deren Verhältnismässigkeit (lit. c und d)
erforderlich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist insbesondere zu prüfen, ob
die mit der Zwangsmassnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können und ob die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt. Die Beschlagnahme im Speziellen ist in Art. 263 ff. StPO geregelt
(zum Ganzen Heimgartner, a.a.O.,
Art. 263 N 1 und 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidet die
Behörde bei einer Beschlagnahme unter dem Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit,
da es um noch ungewisse Ansprüche geht und die Beschlagnahme eine
konservatorische provisorische Massnahme darstellt. Die Behörde muss rasch
entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus, dass sie
vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie
eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat (zum Ganzen BGer
1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6 m.w.N.). Die Beschwerdeinstanz prüft
deshalb bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschlagnahme – anders als
das zuständige Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend und
erschöpfend. Sie hebt eine Beschlagnahme nur dann auf, wenn ihre Voraussetzungen
offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 m.w.N.).
3.2
Um
einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
begründen zu können, müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung grundsätzlich
erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Vorliegend ergeben
sich aus den Akten Hinweise für einen zumindest hinreichenden Tatverdacht in
Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen
Urkundenfälschung, der gewerbsmässigen Geldwäscherei, der Täuschung der
Behörden im Sinne des AIG sowie der Widerhandlungen gegen das AVG und gegen das
BGSA. Zur Begründung kann auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen des
Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid auf Anordnung der Untersuchungshaft vom
1.
April 2022 (Verfahrens-Nr. ZM.[...]) verwiesen werden – zumal das Vorliegen
eines hinreichenden Tatverdachts in der Beschwerde nicht bestritten, sondern
teilweise explizit eingeräumt wird (siehe Replik, act. 6).
3.3
Die
Staatsanwaltschaft beruft sich zunächst auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO als
gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des X____. Art. 263 Abs. 1
lit. b StPO erlaubt die Beschlagnahme von Vermögenswerten, um Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen. Diese sogenannte
Deckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 9): Nach
dieser Bestimmung kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel
beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und
Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen nötig ist (Art. 268 Abs. 1
StPO).
3.3.1
Die
Beschlagnahme zur Kostendeckung ist also nur hinsichtlich Vermögenswerten des
Beschuldigten erlaubt (Heimgartner,
a.a.O., Art. 268 N 6 mit Hinweisen). Insofern ist es im vorliegenden Fall
entscheidend, ob der X____ dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen ist. Gemäss
Fahrzeugausweis und MOFIS-Detailansicht figuriert die C____ GmbH als Halterin
des beschlagnahmten X____ mit Kontrollschild BS [...] (Verfahrensakten, SB MPL
FZG / 150 und 154 ff.).
Der
Beschwerdeführer macht indessen geltend, das Fahrzeug gehöre seinem Sohn B____.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer
aus, das Fahrzeug sei ein Geschenk der Grossmutter D____ an seinen Sohn B____
gewesen. Die Grossmutter habe das Fahrzeug mit ihrem Ersparten finanziert
(Verfahrensakten, Einvernahme vom 20. Mai 2022, S. 22). In seiner
Beschwerde führt der Beschwerdeführer sodann aus, das Fahrzeug sei von der
Grossmutter des Sohnes als Belohnung für das Erlangen des Führerausweises
versprochen und bezahlt worden. Die Einlösung auf die C____ GmbH sei aus rein
versicherungstechnischen Gründen erfolgt (act. 2). Etwas anders klingt es
sodann in der Replik (act. 6), wonach das Fahrzeug in Ausübung der Tradition
in der [...] Gemeinschaft von den Eltern bzw. den Geschwistern des
Beschwerdeführers seinem ältesten Sohn zur Volljährigkeit bezahlt und somit
geschenkt worden sei.
Eine wiederum
abweichende Version bringt der Sohn des Beschwerdeführers, B____, vor: So führt
er in seinem Schreiben, welches am 29. September 2022 an der Porte der
Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, aus, der X____ sei sein persönliches
Fahrzeug und weder von seinem Vater noch von der C____ GmbH finanziert worden.
Seit seiner Geburt habe seine Grossmutter ihm das Versprechen gegeben, dass sie
sein erstes Auto finanzieren wolle. Sie würde die Kosten für den Autokauf
übernehmen, er selbst die Kosten von Versicherung und Wartung. Er habe dann die
Versicherungspreise von Neulenkern recherchiert und sei zum Schluss gekommen,
es sei viel lohnenswerter, das Fahrzeug über eine Firma anzumelden. Dies sei
die falsche Entscheidung gewesen. Das Fahrzeug habe samt Service und Garantie
CHF 9'000.– gekostet. CHF 5’000.– habe seine Grossmutter beigesteuert,
der Rest stamme aus den Ersparnissen von B____. Er habe «etwas Geld
draufgelegt», um sich ein Auto zu kaufen, dass ihn hoffentlich lange begleiten
werde und eventuell auch das «Erstauto» seines kleinen Bruders sein könne.
Dieses Schreiben ist mit B____ sowie «D____(Grossmutter)» unterzeichnet
(act. 8).
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde als Belege für die Eigentümerstellung
seines Sohnes B____ vor, dass sein Sohn anlässlich der Hausdurchsuchung beim
Beschwerdeführer mit dem fraglichen Fahrzeug vorgefahren sei. Ausserdem sei der
Sohn des Beschwerdeführers auf einem Radarkontrollfoto neben einem Kollegen
ersichtlich (vgl. Verfahrensakten, SB MPL FZG / 176 und 180). Wie die
Staatsanwaltschaft aber zu Recht ausführt, lässt sich weder aus dem Fahren
eines Fahrzeugs noch aus einem Radarkontrollfoto ein Beweis dafür ableiten, wer
Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der Staatsanwaltschaft ist auch darin zu folgen,
dass bis heute keinerlei Dokument eingereicht wurde, dass die Behauptung, das
Fahrzeug gehöre B____, auch nur annähernd glaubhaft nachweisen würde.
Vielmehr wurden
verschiedene, inkonsistente Versionen sowohl zur konkreten Finanzierung des
Fahrzeugs (Ersparnisse der Grossmutter von B____; Geschenk der Eltern
bzw. Geschwister des Beschwerdeführers; Ersparnisse von B____ persönlich sowie
dessen Grossmutter) als auch zum Motiv der angeblichen Schenkung (Belohnung für
das Erlangen des Führerausweises; Geschenk zur Volljährigkeit; seit der Geburt
von B____ abgelegtes Versprechen zur Finanzierung seines ersten Autos). Soll
man der zuletzt vorgebrachten Version von B____ selbst folgen, erscheint zudem völlig
unklar, ob und inwiefern der Sohn des Beschwerdeführers angesichts seines
jungen Alters und seiner Ausbildungssituation finanziell überhaupt in der Lage
war, die angeblich von ihm selbst zum Kaufpreis des Fahrzeugs beigesteuerten
CHF 4'000.– aus seinen Ersparnissen zu bestreiten. Hierfür wären
entsprechende Belege zu verlangen, etwa ein Nachweis dafür, dass B____ diesen
Betrag von seinem eigenen Sparkonto abhob. Angesichts des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer diverse, mutmasslich deliktische Gelder zugegebenermassen bisweilen
auch auf das Konto seines Sohnes transferierte, um das Geld anschliessend von
dort zu beziehen (Verfahrensakten, siehe etwa Einvernahme vom 11. April
2022, S. 8), wäre allerdings auch der Aussagegehalt eines solchen Beleges
fraglich. Schliesslich ist auch durch nichts bewiesen, ob es sich bei der
Unterschrift der Grossmutter auf act. 8 tatsächlich um jene der
Grossmutter handelt, da keine Vergleichsunterschrift zur Verfügung steht. Vor
allem aber – und dies erscheint vorliegend zentral – liegt bis heute keine
Erklärung des Autoverkäufers vor, wer bei diesem als Autokäufer aufgetreten
ist. Auch der Kaufvertrag fehlt. Des Weiteren räumte der Beschwerdeführer
selbst ein, bei manchen der Ordnungsbussen, welche auf den X____ lauten, sei er
bzw. «eventuell» er selbst gefahren. Die Bezahlung der Ordnungsbussen
betreffend den X____ sei im Übrigen generell seine Verantwortung (vgl. zum
Ganzen Verfahrensakten, Einvernahme vom 20. Mai 2022, S. 24). Nach
dem Gesagten lassen die widersprüchlichen Aussagen zum Fahrzeugkauf und zu
dessen Finanzierung im Lichte der übrigen Beweismittel darauf schliessen, dass
es sich beim mit B____ und D____ unterzeichneten Schreiben (act. 8) um ein
reines Gefälligkeitsschreiben handelt, welches der Absicht dient, das Fahrzeug den
Behörden als Verwertungssubstrat im Strafverfahren zu entziehen. Bei der momentanen
Aktenlage spricht viel mehr für eine Zuordnung des beschlagnahmten X____ zur C____
GmbH bzw. zum Beschwerdeführer, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen
ist. Es steht dem Beschwerdeführer bzw. B____ jederzeit offen, durch
überzeugende Beweismittel die Eigentümerschaft von B____ zu beweisen.
3.3.2
Die
formelle Eigentümerstellung der C____ GmbH am beschlagnahmten Fahrzeug führt
sodann prima facie zu einer Zuordnung des Fahrzeugs zum Beschwerdeführer:
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich die Deckungsbeschlagnahme
hinsichtlich Vermögens eines Dritten angezeigt, wenn es sich beim Dritten und
beim Beschuldigten um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die
Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt
hinsichtlich Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der
beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine
«Strohperson» übertragen worden sind (BGer 1B_300/2013 vom 14. April 2014
E. 5.3.2 und 5.4). Liegen etwa konkrete Verdachtsgründe dafür vor, dass ein
Dritter nur vorgeschoben wird, um das Fahrzeug dem Zugriff von Gläubigern des
Beschuldigten zu entziehen, und dass dieser zumindest faktisch und
wirtschaftlich wie ein Eigentümer darüber verfügen kann, so ist nach Auffassung
des Bundesgerichts bis zur Abklärung dieser Verdachtsgründe die Beschlagnahme
im Hinblick auf eine allfällige Heranziehung zur Kostendeckung oder
strafrechtlichen Einziehung zulässig. Ein strafprozessualer Durchgriff auf eine
zivilrechtlich vorgeschobene Gesellschaft im Besonderen kommt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann in Frage, wenn die beschuldigte
Person eine beherrschende Stellung in dieser Gesellschaft ausübt, indem sie
faktisch entsprechenden Einfluss auf diese nimmt (BGer 1B_300/2013 vom 14.
April 2014 E. 6). In solchen Konstellationen liegt letztlich gar keine «echte»
Beschlagnahme bei einem «Dritten» vor, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe
Vermögenswerte eines Dritten, rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGer 1B_255/2018
vom 6. August 2018 E. 2.6).
Vorliegend
bekleidet der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer
Vernehmlassung zutreffend ausführt – in der C____ GmbH, auf welche das Fahrzeug
eingelöst ist, zwar keine offizielle Funktion. Allerdings ist sowohl aus den
Akten ersichtlich, als auch vom Beschwerdeführer mehrfach eingeräumt worden
(Verfahrensakten, vgl. etwa Einvernahme vom 8. April 2022, S. 5; Einvernahme
vom 29. April 2022, S. 2 ff.; Einvernahme vom 10. Mai 2022, S. 2), dass mindestens
seit dem Jahre 2019 in Tat und Wahrheit der Beschwerdeführer allein hinter der C____
GmbH steht und für diese verantwortlich ist. Angesichts der äusserst undurchsichtigen
Vermögenssituation, welche der Beschwerdeführer mutmasslich gerade auch durch
das Vorschieben diverser Gesellschaften wie eben u.a. der C____ GmbH geschaffen
hat, und weswegen er sich auch mit dem dringenden Tatverdacht der
gewerbsmässigen Geldwäscherei konfrontiert sieht (vgl. hierzu Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2022; Verfahrensnummer ZM.[...]), besteht
zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür,
dass im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zur Kostendeckung auch auf
Vermögenswerte der C____ GmbH durchgegriffen werden könnte. Damit kommt der
beschlagnahmte X____ prima facie als Beschlagnahmegut zur Kostendeckung im
Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO in Betracht.
3.3.3
Zu
prüfen sind sodann die weiteren Voraussetzungen von Art. 268 StPO. Gemäss Art.
268.
Abs. 1 StPO darf im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips vom Vermögen
der beschuldigten Person nur so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich
zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) bzw. der
Geldstrafen und Bussen (lit. b) nötig ist. Das Bundesgericht konkretisiert
diese Voraussetzungen dahingehend, dass Anhaltspunkte vorliegend müssen, die
daran zweifeln lassen, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte verurteilt
wird, künftig eingetrieben werden. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der
Beschuldigte Vermögenswerte überträgt, um eine spätere Wegnahme zu verhindern
(zum Ganzen BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, E. 3.1. mit Hinweisen). Zu
beachten sind auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich durch
Flucht, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens seiner
möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte (BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016
E. 5.3.) oder dass der Beschuldigte mittellos ist (BGer 1B_379/2013 vom 6.
Dezember 2013 E. 2.3.2) bzw. nur über ein beschränktes Einkommen verfügt (BGer
1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3.). Auch ein Wohnsitz im Ausland
begründet einen Anhaltspunkt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (BGer
1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2). Damit die Verhältnismässigkeit des
Umfangs der Beschlagnahme geprüft werden kann, hat die zuständige Strafbehörde
gegebenenfalls die ungefähre Gesamthöhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten
zu veranschlagen (BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3. mit weiteren
Hinweisen). Das Bundesgericht betont aber auch, dass, solange die Untersuchung
noch nicht abgeschlossen ist, bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art.
268.
Abs. 1 StPO eine blosse Wahrscheinlichkeit genügt, da sich die
Beschlagnahme auf noch ungewisse Ansprüche bezieht (zum Ganzen BGer 1B_274/2012
vom 11. Juli 2012 E. 3.1. mit Hinweisen). Gerade am Anfang eines
Strafverfahrens ist es schwierig, den Umfang und die Dauer des Verfahrens sowie
dessen Verfahrenskosten abzuschätzen. In diesem Sinne reicht es auch nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, dass gewisse Elemente darauf hinweisen,
dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren handelt (BGer
1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.2.). Das Übermassverbot ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann verletzt, wenn der beschlagnahmte
Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten
steht, deren Sicherstellung er dient (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013
E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich der
vorliegend mit der Beschlagnahme zu deckenden Kosten ist zunächst zu bemerken,
dass sich im derzeitigen Verfahrensstadium die Verfahrenskosten sowie
allfällige Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen naturgemäss schwerlich
quantifizieren lassen. Es kann aber zweifelsfrei festgestellt werden, dass es
sich vorliegend um ein vergleichsweise aufwändiges und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren
handelt. Es erscheint mithin hinreichend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer hohe Verfahrenskosten zu tragen haben wird. Gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers und seines Sohnes B____ wurde das beschlagnahmte Fahrzeug
für CHF 9'000.– erworben (Verfahrensakten, Einvernahme vom 20. Mai
2022, S. 22; act. 8). Der tatsächliche Verkaufspreis im Falle der
Verwertung wäre allerdings von der konkreten Nachfrage abhängig. Zudem wären
vom Verkaufspreis allenfalls noch ausstehende Serviceleistungen sowie
Reparaturen in Abzug zu bringen. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden
Verfahrens und den prima facie relativ überschaubaren Wert des beschlagnahmten
Fahrzeugs kann davon ausgegangen werden, dass sich die auflaufenden
Verfahrenskosten sowie die möglicherweise hinzukommenden Bussen und Geldstrafen
in einem vertretbaren Verhältnis zum mutmasslichen Wert des Fahrzeugs bewegen
werden. Die Staatsanwaltschaft sollte zwar zeitnah eine Schätzung des
Verkehrswerts des Fahrzeugs vornehmen lassen. Allerdings kann bei momentaner
Aktenlage jedenfalls von einem klaren Missverhältnis des beschlagnahmten
Vermögenswerts zu den geschätzten Gesamtkosten im Sinne der oben dargelegten
Rechtsprechung nicht die Rede sein.
Was die
Erforderlichkeit der Beschlagnahme im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung
angeht, so ist zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu bemerken,
dass er eigenen Angaben zufolge vor seiner Verhaftung ein Nettoeinkommen von
CHF 3'000.– bis 3'500.– generiert haben soll. Er habe kein Vermögen; nur ein
Wohnhaus in [...], welches aber «gepfändet» sei; zudem habe er Schulden von EUR
330'000.– (Verfahrensakten, Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 6
f.). Er ist im Strafverfahren amtlich verteidigt (act. 3, S. 1) und hat auch
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung beantragt.
Ist den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, so verfügt er über kein
nennenswertes Vermögen und ist mittellos, sodass davon auszugehen ist, dass er
ohne Einbezug des beschlagnahmten Fahrzeugs nicht im Stande sein wird, für die
Verfahrenskosten aufzukommen. Zudem ergeben sich namentlich aus den aktenkundigen,
dringenden Verdachtsmomenten betreffend den Tatvorwurf der gewerbsmässigen
Geldwäscherei (vgl. hierzu die zutreffenden und vorliegend nicht bestrittenen
Ausführungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2022;
Verfahrensnummer ZM.[...]) auch genügend konkrete Anhaltspunkte im Verhalten
des Beschwerdeführers, welche befürchten lassen, dass er allenfalls vorhandene
Vermögenswerte, soweit möglich, verschleiern oder beiseiteschaffen (lassen)
wird, um sich seiner möglichen Zahlungspflicht zu entziehen. Zudem hat der
Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland. Damit bestehen zum jetzigen Zeitpunkt
und bei aktueller Aktenlage erhebliche Zweifel daran, dass die Kosten, zu denen
der Beschuldigte möglicherweise verurteilt wird, im Anschluss eingetrieben
werden können, wenn nicht Vermögenswerte des Beschwerdeführers zur Kostendeckung
beschlagnahmt werden. Eine mildere Massnahme ist folglich nicht erkennbar.
Sodann sind auch
die weiteren beschränkenden Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 2 und 3
StPO eingehalten, wonach auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2)
sowie Vermögenswerte, die nach Art. 92 bis 94 SchKG nicht pfändbar sind, von
der Beschlagnahme ausgenommen sind (Abs. 3). Diesbezügliche besondere
Anhaltspunkte, welche einer Kostenbeschlagnahme entgegenstehen würden, sind
nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
3.3.4
Nach
dem Erwogenen ist die Beschlagnahme vorliegend zur Kostendeckung geeignet sowie
erforderlich.
3.3.5
Nebst
den spezifischen Vorgaben von Art. 268 StPO sind für die Beurteilung der
Zulässigkeit einer Deckungsbeschlagnahme auch die allgemeinen Verhältnismässigkeitskriterien
der Schwere der inkriminierten Tat, der Qualität des Tatverdachts sowie der
Intensität des Grundrechtseingriffs entscheidend (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 4 mit
Hinweisen). Vorliegend erweist sich die Beschlagnahme des X____ auch in diesem
Sinne als angemessen: Sowohl die erhebliche Schwere der im Verdacht stehenden,
zahlreichen Delikte, darunter Wirtschaftsdelikte zulasten des Gemeinwesens mit
mutmasslichem Gesamtdeliktsbetrag in Millionenhöhe, als auch die Qualität des
Tatverdachts, welcher sich vorliegend als dringend erweist und bislang
zunehmend erhärtet hat, sowie die vergleichsweise leichte Intensität des
Grundrechtseingriffs, rechtfertigen die vorliegend getroffene Zwangsmassnahme.
3.4
3.4.1
Sodann
beruft sich die Staatsanwaltschaft auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO als
gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des X____. Sie macht eine
Beschlagnahme zur Einziehung gemäss Art. 70 StGB geltend (vgl. Vernehmlassung
vom 16. Juni 2022). Bei der Beschlagnahme zur Einziehung gemäss Art. 263
Abs. 1 lit. d StPO richtet sich deren Umfang nach den Vorgaben des materiellen
Rechts. Eingezogen werden können nach Art. 70 Abs. 1 StGB namentlich
Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Der X____ kann
gestützt auf diese Norm beschlagnahmt werden, sofern hinreichende
Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass er mit deliktisch erlangten Geldmitteln
erworben wurde.
3.4.2
Im
vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
u.a. namens der C____ GmbH monatlich Kurzarbeitsentschädigungen der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt erhielt (vgl. Verfahrensakten, Einvernahme vom 10. Mai
2022, S. 2 ff.; SB [...] MPL 1 ff.). Sodann gaben bereits mehrere
Personen, in deren Namen der Beschwerdeführer die Kurzarbeitsentschädigungen
erwirkt hatte, gegenüber der Staatsanwaltschaft an, sie hätten die der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt eingereichten Lohnabrechnungen nie gesehen, sie
hätten entweder gar nicht oder zu einem wesentlich tieferen Lohn als in den
Unterlagen festgehalten gearbeitet und sie hätten die in ihrem Namen
unterzeichneten Lohnlisten gar nicht unterschrieben (vgl. Verfahrensakten,
Einvernahme [...] vom 30. Mai 2022, S. 2 ff.; Einvernahme [...] vom 31. Mai
2022, S. 6 ff.; Einvernahme [...] vom 3. Juni 2022, S. 5
ff.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Staatsanwaltschaft von einem
hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der betrügerischen Erlangung
von Kurzarbeitsentschädigungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt an
die faktisch vom Beschwerdeführer gelenkte C____ GmbH (siehe oben E. 3.3.2)
auszugehen. Die Verteidigung bestätigt in ihrer Replik denn auch, der
Beschwerdeführer habe mit unwahren Angaben via die C____ GmbH
Kurzarbeitsentschädigungen in grösserem Umfang erschlichen (act. 6).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht nur der aus der Straftat
unmittelbar erlangte Wert eingezogen werden, sondern auch Werte, die nachweislich
an seine Stelle getreten sind (echte und unechte Surrogate; BGE 126 I 97 E.
3c/bb; vgl. auch BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Ein Surrogat liegt namentlich
vor, wenn mit dem ursprünglichen Deliktserlös ein Sachwert gekauft wird (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO
N 44). Vorliegend ist mit der Staatsanwaltschaft aufgrund der aktenkundigen
Geldflüsse vom Verdacht auszugehen, dass der X____ vollumfänglich über die –
nach oben Gesagtem mutmasslich deliktisch erlangten – Leistungen der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt finanziert wurde: So erhielt der
Beschwerdeführer am 12. August 2021 eine Überweisung des Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt in Höhe von CHF 41'567.20 auf das [...]-Konto
[...] der C____ GmbH. Zwischen dem 13. August 2021 und dem
6.
September 2021 bezog der Beschwerdeführer mittels neun Barbezügen einen
Betrag von insgesamt CHF 41'100.– von diesem Konto (Verfahrensakten, SB [...]
MPL 1 / 08-09). Am 9. September 2021 löste der Beschwerdeführer sodann den
X____ auf die C____ GmbH ein (siehe Fahrzeugausweis, Verfahrensakten, SB MPL
FZG / 150). Vor diesem Hintergrund kann der Verteidigung nicht zugestimmt
werden, wenn sie vorbringt, für die Annahme, das Fahrzeug sei mit deliktischen
Mitteln erworben worden, lägen keinerlei Beweise, ja noch nicht einmal Indizien
vor. Vielmehr ist bei aktueller Aktenlage mit der Staatsanwaltschaft davon
auszugehen, dass der X____ ein im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB durch eine
Straftat erlangtes Surrogat darstellt, welches daher grundsätzlich eingezogen
werden kann.
3.4.3
Die
Beschlagnahme zur Einziehung richtet sich vorliegend gegen den
Beschwerdeführer, zu dessen Vermögen der X____ gemäss momentaner Aktenlage
zumindest faktisch bzw. im Rahmen eines strafprozessualen Durchgriffs zu
zählen ist (vgl. oben E. 3.3.1 f.). Schliesslich ist auch das
Erfordernis der Verhältnismässigkeit erfüllt, da keine milderen Mittel zur
Verfügung stehen und die Bedeutung der vorgeworfenen Straftaten sowie der sich
zunehmend erhärtende Tatverdacht die Zwangsmassnahme rechtfertigen (vgl. oben
E. 3.3.5).
3.4.4
Nach
dem Erwogenen erweist sich die Beschlagnahme des X____ auch gestützt auf Art.
263.
Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB als rechtmässig.
3.5
Eine
Aufhebung der Beschlagnahme käme nach der Rechtsprechung nur aufgrund
offensichtlich fehlender Voraussetzungen in Betracht (siehe oben E. 3.1). Davon
kann vorliegend nach dem oben Erwogenen nicht die Rede sein. Vielmehr ist die
von der Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2022 verfügte Beschlagnahme des X____
gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO nicht zu beanstanden. Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
4.
4.1
Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 400.–
angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
4.2
Der
Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der
amtlichen Verteidigung für das Strafverfahren VT.[...] per 29. März 2022
durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2022 verwiesen (act. 3).
Antragsgemäss wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsetzung als
amtlicher Verteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren bewilligt. Im
parallelen Beschwerdeverfahren BES.2022.80 betreffend ein anderes beschlagnahmtes
Fahrzeug hat der Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht, deren
ausgewiesener Aufwand auch für vorliegenden Fall angemessen erscheint.
Entsprechend dieser Honorarnote werden dem Rechtsvertreter für vorliegendes Beschwerdeverfahren
CHF 372.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen
Verteidiger, [...], Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von
CHF 372.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).