BES.2022.83
Nichtanhandnahme
11. Juli 2022Deutsch7 min
beim Appellationsgericht, mit der er sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.83
ENTSCHEID
vom 11.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
c/o Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde,
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Mai 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 28. Januar
2021 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____,
[...] Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin). Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft, die angeblich
begangenen strafbaren Handlungen eindeutig formuliert darzulegen, machte der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2021 weitere Ausführungen. Unter
Bezugnahme auf ein bei der KESB Basel-Stadt hängiges Verfahren warf der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung
und Begünstigung vor.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügungen vom 13. Mai 2022 trat die Staatsanwaltschaft nicht
auf die Strafanzeigen ein, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht
erfüllt seien.
Gegen diese
Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2022 Beschwerde
beim Appellationsgericht, mit der er sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung
und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, gegen die Beschwerdegegnerin ein
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs einzuleiten, beantragt.
Mit Verfügung
vom 2. Juni 2022 bat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die
Staatsanwaltschaft um Zustellung der (elektronischen) Akten und forderte den
Beschwerdeführer auf, innert Frist bis 17. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von
CHF 600.– zu leisten. Auf Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2022
hin, aus welcher hervorgeht, dass dieser von der Sozialhilfe unterstützt wird, verzichtete
der Verfahrensleiter in Wiedererwägung seiner früheren Verfügung auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Staatsanwaltschaft reichte dem Gericht am
16. Juni 2022 die elektronischen Verfahrensakten ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Beschwerdeführer, der
geltend macht, der beanzeigte angebliche Amtsmissbrauch sei zu seinem Nachteil
begangen worden, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO).
1.2
Die
Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der
Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Die vorliegende
Beschwerde ist form- und fristgemäss eingereicht worden.
1.3
Gemäss
Art. 385 Abs. 1 StPO muss in der Begründung eines Rechtsmittels genau angegeben
werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen
anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen
Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig
respektive fehlerhaft hält. Vorliegend muss somit aus der Beschwerde
hervorgehen, welche Handlungen der Beschwerdegegnerin nach Ansicht des
Beschwerdeführers den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen sollen.
Die Strafanzeige
des Beschwerdeführers erfolgte im Rahmen eines seit Jahren bei der KESB
hängigen Sorgerechts- und Obhutsstreits des Beschwerdeführers betreffend seine
beiden Kinder. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, in den
Akten seien «die Begünstigungen und Benachteiligungen leicht zu finden». Die
Basler Behörden – Staatsanwaltschaft, Kinder- und Jugenddienst, Sozialhilfe und
KESB – hätten gegen ihn, «einer Hexenjagd gleich, Lügen aufgebaut, erfunden und
schriftlich niedergelegt» (ct. 2 S. 1). Konkret wirft er namentlich den
KESB-Mitarbeiterinnen [...] und [...] Amtsmissbrauch vor. In Bezug auf die
Beschwerdeführerin führt er einzig aus: «Da B____ sowohl die Straftaten von [...]
und [...] begünstigte, ist sie Teil des Problems. Das bedeutet mitgegangen
mitgefangen» (act. 2 S. 4). Inwiefern die Beschwerdegegnerin die angeblichen
«Straftaten» ihrer Mitarbeiterinnen begünstigt haben soll, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Damit geht aus der Beschwerde nicht hervor, durch
welche konkreten Handlungen die Beschwerdegegnerin sich nach Ansicht des
Dispositiv
Beschwerdeführers strafbar gemacht haben soll. Die Beschwerde erfüllt demnach
selbst die geringen Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden,
nicht. Es ist somit nicht auf sie einzutreten.
2.
Ergänzend sei
darauf hingewiesen, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie
einzutreten wäre. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, lassen
sich weder den Schreiben des Beschwerdeführers noch den eingereichten
Unterlagen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin
(oder anderer Mitarbeitenden der KESB) entnehmen. Amtsmissbrauch liegt nur dann
vor, wenn ein Behördenmitglied wissentlich und willentlich seine Amtsgewalt
missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 des
Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Solches ist vorliegend nicht ansatzweise
erkennbar, auch wenn die Entscheide und Verfügungen der KESB oft nicht im Sinne
des Beschwerdeführers ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer ist einmal mehr nachdrücklich
darauf hinzuweisen, dass er vermutete Verfahrensmängel im KESB-Verfahren mit
den entsprechenden verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln rügen kann. Das
Strafverfahren ist nicht dazu da, derartige (tatsächliche oder vermutete)
Mängel geltend zu machen. Selbst wenn im KESB-Verfahren Verfahrensfehler
gemacht worden wären, würde diese nur unter den genannten Voraussetzungen einen
Amtsmissbrauch darstellen.
Der
Beschwerdeführer hatte bereits am 10. Mai 2019 im Kontext seines
KESB-Verfahrens Strafanzeige gegen KESB-Mitarbeitende erhoben, damals gegen [...]
und [...] wegen angeblicher Nötigung und schwerer Körperverletzung. Die
Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 18. Mai 2021 auch
auf jene Strafanzeigen nicht ein; das Appellationsgericht wies eine hiergegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 rechtskräftig ab (AGE
BES.2021.76). In E. 4.3 jenes Entscheids führte das Appellationsgericht aus: «Es
ist zwar durchaus verständlich und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
und auch seine Kinder von der ganzen Situation und den Streitigkeiten um Obhut,
Besuchs- und Ferienrecht sowie den vielen Abklärungen psychisch belastet und
frustriert sind, zumal das Ergebnis der Abklärungen oft nicht im Sinne des
Beschwerdeführers ausfällt. Entscheide und Verfügungen der KESB, mit denen die
Betroffenen nicht einverstanden sind, können auf dem verwaltungsrechtlichen Weg
angefochten werden. Frustration und Enttäuschung über aus Sicht des
Beschwerdeführers unrichtige Entscheidungen der Behörden stellen jedoch, selbst
bei grossen dadurch bewirkten psychischen Belastungen, eindeutig keine von den
Behördenmitgliedern begangenen Körperverletzungsdelikte dar und erfüllen weder
den Tatbestand der schweren Körperverletzung noch einen anderen Tatbestand
gegen Leib und Leben.» Daran anknüpfend ist festzuhalten, dass Entscheide und
Verfügungen, die nicht im Sinne eines Betroffenen ausfallen, per se auch keinen
Amtsmissbrauch darstellen.
3.
3.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B____ zu
Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann
jedoch im vorliegenden Fall von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen
werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Marc Oser lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.