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Entscheid

BES.2022.83

Nichtanhandnahme

11. Juli 2022Deutsch7 min

beim Appellationsgericht, mit der er sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.83

ENTSCHEID

vom 11.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegnerin

2

c/o Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde,

Rheinsprung 16/18, Postfach

1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 13. Mai 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 28. Januar

2021 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____,

[...] Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin). Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft, die angeblich

begangenen strafbaren Handlungen eindeutig formuliert darzulegen, machte der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2021 weitere Ausführungen. Unter

Bezugnahme auf ein bei der KESB Basel-Stadt hängiges Verfahren warf der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung

und Begünstigung vor.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügungen vom 13. Mai 2022 trat die Staatsanwaltschaft nicht

auf die Strafanzeigen ein, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht

erfüllt seien.

Gegen diese

Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2022 Beschwerde

beim Appellationsgericht, mit der er sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung

und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, gegen die Beschwerdegegnerin ein

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs einzuleiten, beantragt.

Mit Verfügung

vom 2. Juni 2022 bat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die

Staatsanwaltschaft um Zustellung der (elektronischen) Akten und forderte den

Beschwerdeführer auf, innert Frist bis 17. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von

CHF 600.– zu leisten. Auf Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2022

hin, aus welcher hervorgeht, dass dieser von der Sozialhilfe unterstützt wird, verzichtete

der Verfahrensleiter in Wiedererwägung seiner früheren Verfügung auf die

Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Staatsanwaltschaft reichte dem Gericht am

16. Juni 2022 die elektronischen Verfahrensakten ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR

312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Beschwerdeführer, der

geltend macht, der beanzeigte angebliche Amtsmissbrauch sei zu seinem Nachteil

begangen worden, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der

Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist

schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Die vorliegende

Beschwerde ist form- und fristgemäss eingereicht worden.

1.3

Gemäss

Art. 385 Abs. 1 StPO muss in der Begründung eines Rechtsmittels genau angegeben

werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen

anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft hält. Vorliegend muss somit aus der Beschwerde

hervorgehen, welche Handlungen der Beschwerdegegnerin nach Ansicht des

Beschwerdeführers den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen sollen.

Die Strafanzeige

des Beschwerdeführers erfolgte im Rahmen eines seit Jahren bei der KESB

hängigen Sorgerechts- und Obhutsstreits des Beschwerdeführers betreffend seine

beiden Kinder. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, in den

Akten seien «die Begünstigungen und Benachteiligungen leicht zu finden». Die

Basler Behörden – Staatsanwaltschaft, Kinder- und Jugenddienst, Sozialhilfe und

KESB – hätten gegen ihn, «einer Hexenjagd gleich, Lügen aufgebaut, erfunden und

schriftlich niedergelegt» (ct. 2 S. 1). Konkret wirft er namentlich den

KESB-Mitarbeiterinnen [...] und [...] Amtsmissbrauch vor. In Bezug auf die

Beschwerdeführerin führt er einzig aus: «Da B____ sowohl die Straftaten von [...]

und [...] begünstigte, ist sie Teil des Problems. Das bedeutet mitgegangen

mitgefangen» (act. 2 S. 4). Inwiefern die Beschwerdegegnerin die angeblichen

«Straftaten» ihrer Mitarbeiterinnen begünstigt haben soll, legt der

Beschwerdeführer nicht dar. Damit geht aus der Beschwerde nicht hervor, durch

welche konkreten Handlungen die Beschwerdegegnerin sich nach Ansicht des

Dispositiv

Beschwerdeführers strafbar gemacht haben soll. Die Beschwerde erfüllt demnach

selbst die geringen Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden,

nicht. Es ist somit nicht auf sie einzutreten.

2.

Ergänzend sei

darauf hingewiesen, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie

einzutreten wäre. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, lassen

sich weder den Schreiben des Beschwerdeführers noch den eingereichten

Unterlagen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin

(oder anderer Mitarbeitenden der KESB) entnehmen. Amtsmissbrauch liegt nur dann

vor, wenn ein Behördenmitglied wissentlich und willentlich seine Amtsgewalt

missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 des

Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Solches ist vorliegend nicht ansatzweise

erkennbar, auch wenn die Entscheide und Verfügungen der KESB oft nicht im Sinne

des Beschwerdeführers ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer ist einmal mehr nachdrücklich

darauf hinzuweisen, dass er vermutete Verfahrensmängel im KESB-Verfahren mit

den entsprechenden verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln rügen kann. Das

Strafverfahren ist nicht dazu da, derartige (tatsächliche oder vermutete)

Mängel geltend zu machen. Selbst wenn im KESB-Verfahren Verfahrensfehler

gemacht worden wären, würde diese nur unter den genannten Voraussetzungen einen

Amtsmissbrauch darstellen.

Der

Beschwerdeführer hatte bereits am 10. Mai 2019 im Kontext seines

KESB-Verfahrens Strafanzeige gegen KESB-Mitarbeitende erhoben, damals gegen [...]

und [...] wegen angeblicher Nötigung und schwerer Körperverletzung. Die

Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 18. Mai 2021 auch

auf jene Strafanzeigen nicht ein; das Appellationsgericht wies eine hiergegen

erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 rechtskräftig ab (AGE

BES.2021.76). In E. 4.3 jenes Entscheids führte das Appellationsgericht aus: «Es

ist zwar durchaus verständlich und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer

und auch seine Kinder von der ganzen Situation und den Streitigkeiten um Obhut,

Besuchs- und Ferienrecht sowie den vielen Abklärungen psychisch belastet und

frustriert sind, zumal das Ergebnis der Abklärungen oft nicht im Sinne des

Beschwerdeführers ausfällt. Entscheide und Verfügungen der KESB, mit denen die

Betroffenen nicht einverstanden sind, können auf dem verwaltungsrechtlichen Weg

angefochten werden. Frustration und Enttäuschung über aus Sicht des

Beschwerdeführers unrichtige Entscheidungen der Behörden stellen jedoch, selbst

bei grossen dadurch bewirkten psychischen Belastungen, eindeutig keine von den

Behördenmitgliedern begangenen Körperverletzungsdelikte dar und erfüllen weder

den Tatbestand der schweren Körperverletzung noch einen anderen Tatbestand

gegen Leib und Leben.» Daran anknüpfend ist festzuhalten, dass Entscheide und

Verfügungen, die nicht im Sinne eines Betroffenen ausfallen, per se auch keinen

Amtsmissbrauch darstellen.

3.

3.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B____ zu

Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

3.2 Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art.

428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann

jedoch im vorliegenden Fall von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen

werden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Marc Oser lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.