BES.2022.85
Nichtanhandnahme
28. Oktober 2022Deutsch9 min
mit der sie sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.85
ENTSCHEID
vom 28.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Mai 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
10. Dezember 2020 geriet A____ (Beschwerdeführerin) mit einer
Mitarbeiterin der Brockenstube [...] in Streit, da diese der
Beschwerdeführerin, die keine Maske trug, den Zutritt zur Brockenstube
verwehrte. Zwischen den alarmierten Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin
kam es in der Folge zu einer Auseinandersetzung. Am 27. Januar 2021 führte
der Sozialdienst der Kantonspolizei am Wohnort der Beschwerdeführerin zwecks
Abklärung ihres Gesundheitszustands eine Kontrolle durch, anlässlich derer es
wiederum zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und den
anwesenden Beamtinnen und Beamten kam. Die von der Polizei beigezogene
Amtsärztin verfügte gleichentags die fürsorgerische Unterbringung der
Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben
vom 10. März 2021 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen
namentlich nicht bekannte Angehörige der Polizeiwachen Clara und Kannenfeld,
das Universitätsspital Basel sowie die Amtsärztin des Kantons Basel-Stadt wegen
Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Verleumdung, schwerer Körperverletzung,
Tätlichkeiten und – sinngemäss – wegen Amtsmissbrauchs (UT.[...]). Mit –
inzwischen rechtskräftigem – Strafbefehl vom 5. Januar 2022 wurde die
Beschwerdeführerin unter anderem wegen der Ereignisse vom 10. Dezember
2020 und vom 27. Januar 2021 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten und der
geringfügigen Sachbeschädigung schuldig gesprochen (VT.[...]). Am 14. Februar
2022 liess die Beschwerdeführerin über ihre damalige Rechtsvertreterin den
Rückzug der Strafanzeige mitteilen, gab am 12. Mai 2022 jedoch bekannt,
dass sie eine Fortsetzung des Verfahrens wünsche. Mit Nichtanhandnahmeverfügung
vom 24. Mai 2022 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige der
Beschwerdeführerin nicht ein.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 Beschwerde erhoben,
mit der sie sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Mit
Verfügung vom 15. Juni 2022 forderte der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert Frist bis 28. Juni
2022 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Auf Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2022 hin, mit welcher sie ihre finanzielle
Bedürftigkeit belegte, verzichtete der Verfahrensleiter auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. In ihrer Stellungnahme vom 9. August 2022 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
23. August 2022 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte eine
Daten-CD ein.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten (UT.[...]
und VT.[...]) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin, die geltend macht, die angezeigten
angeblichen Straftaten seien zu ihrem Nachteil begangen worden, hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Fraglich
ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.
Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich
Dispositiv
nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte
des Entscheids angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).
Dabei hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie
die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die
Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs 1
lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss anzugeben,
inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten
wird, andernfalls ist die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist
zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021
E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).
In ihrer Eingabe
vom 1. Juni 2022 macht die Beschwerdeführerin unter Nennung der
entsprechenden Verfahrensnummer geltend, dass sie mit der Nichtanhandnahmeverfügung
nicht einverstanden sei. Sie habe durch die Gewalt der Polizei verschiedene
Verletzungen erlitten und sie sei deswegen heute psychisch krank. Alles sei
medizinisch belegt. Mit dieser Begründung erfüllt die Beschwerdeführerin die
Ansprüche an eine Laienbeschwerde. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1 Nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer
6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3). Danach darf die
Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom
17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der
fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt seien. In Bezug auf die angezeigten Straftaten bestehe kein
hinreichender Tatverdacht. Es sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten der
involvierten Amtspersonen ersichtlich. Bezüglich der von der Amtsärztin
verfügten Massnahmen wäre der ordentliche Beschwerdeweg zu beschreiten gewesen
(act. 1).
2.2.2 Die
Beschwerdeführerin führt in der Strafanzeige vom 10. März 2021 demgegenüber
aus, dass sie sowohl am 10. Dezember 2020 als auch am 27. Januar 2021
von der Polizei willkürlich und mit Gewalt behandelt worden sei. Zusammen mit
der Strafanzeige reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des [...]spitals
vom 23. Februar 2021 ein, der bilaterale Pleuraergüsse und eine Rippenserienfraktur
von drei rechts ventralen Rippen belegt (act. 6, UT.[...], Strafanzeige
vom 10. März 2021). In ihrer Beschwerdeschrift unterstellt die
Beschwerdeführerin den angezeigten Personen, ihr am 10. Dezember 2020 und
am 27. Januar 2021 unter anderem eine schwere Armverletzung, mehrere Rippenbrüche
und einen Herzinfarkt zugefügt zu haben (act. 2).
2.3 Vor
dem Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist zu prüfen,
ob im hier zu beurteilenden Fall die angezeigten Tatbestände eindeutig nicht vorliegen.
Im Zusammenhang
mit den im Bericht des [...]spitals vom 23. Februar 2021 erwähnten
bilateralen Pleuraergüssen und der Rippenserienfraktur ist – wie aus einer Eingabe
der damaligen amtlichen Verteidigerin vom 30. September 2021 hervorgeht
– zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Auseinandersetzung mit
der Polizei am 27. Januar 2021 aufgrund von Schmerzen im Brustbereich im
Universitätsspital Basel untersucht wurde, jedoch anlässlich dieser
Untersuchung keine Rippenfraktur festgestellt werden konnte (act. 6, VT.[...],
Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 30. September 2021, S. 4). Es
scheint daher unwahrscheinlich, dass die am 23. Februar 2021 festgestellte
Rippenfraktur der Beschwerdeführerin von den am 27. Januar 2021 involvierten
Polizeibeamten zugefügt wurde.
Was das Vorgehen
der Polizei am 10. Dezember 2020 und am 27. Januar 2021 anbelangt, so
geht aus den Akten hervor, dass die involvierten Beamten die Beschwerdeführerin
an beiden Tagen gegen ihren Willen unter anderem in Handfesseln gelegt, in ein
Polizeifahrzeug gebracht und auf die Polizeiwache gefahren wurde (act. 6,
VT.[...], Polizeirapport vom 10. Dezember 2020; act. 6, VT.[...], Polizeirapport
vom 27. Januar 2021). Es ist durchaus verständlich und nachvollziehbar,
dass diese Ereignisse die Beschwerdeführerin psychisch belasten und – wie der sie
behandelnde Psychiater ausführt (act. 9) – auch zu einer Retraumatisierung
führten. Allerdings ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass das
Vorgehen der involvierten Polizeibeamtinnen und -beamten sowie der beigezogenen
Amtsärztin nicht im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften, insbesondere
mit dem basel-städtischen Polizeigesetz (PolG, SG 510.100), erfolgt wäre.
Daraus folgt, dass das angezeigte Verhalten klarerweise weder den Tatbestand
des Amtsmissbrauchs (Art. 312 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) noch weitere
Tatbestände wie Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und Nötigung (Art. 181
StGB) erfüllt bzw. eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 14 StGB vorliegt.
2.4 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht
nicht anhand genommen hat.
3.
Die Beschwerde
erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428
Abs 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gesamten
Umstände ist im vorliegenden Fall jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen
(§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
[...], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH
-
[...], Berufsbeiständin, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.