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Entscheid

BES.2022.85

Nichtanhandnahme

28. Oktober 2022Deutsch9 min

mit der sie sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.85

ENTSCHEID

vom 28.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse

21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 24. Mai 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

10. Dezember 2020 geriet A____ (Beschwerdeführerin) mit einer

Mitarbeiterin der Brockenstube [...] in Streit, da diese der

Beschwerdeführerin, die keine Maske trug, den Zutritt zur Brockenstube

verwehrte. Zwischen den alarmierten Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin

kam es in der Folge zu einer Auseinandersetzung. Am 27. Januar 2021 führte

der Sozialdienst der Kantonspolizei am Wohnort der Beschwerdeführerin zwecks

Abklärung ihres Gesundheitszustands eine Kontrolle durch, anlässlich derer es

wiederum zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und den

anwesenden Beamtinnen und Beamten kam. Die von der Polizei beigezogene

Amtsärztin verfügte gleichentags die fürsorgerische Unterbringung der

Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben

vom 10. März 2021 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen

namentlich nicht bekannte Angehörige der Polizeiwachen Clara und Kannenfeld,

das Universitätsspital Basel sowie die Amtsärztin des Kantons Basel-Stadt wegen

Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Verleumdung, schwerer Körperverletzung,

Tätlichkeiten und – sinngemäss – wegen Amtsmissbrauchs (UT.[...]). Mit –

inzwischen rechtskräftigem – Strafbefehl vom 5. Januar 2022 wurde die

Beschwerdeführerin unter anderem wegen der Ereignisse vom 10. Dezember

2020 und vom 27. Januar 2021 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten und der

geringfügigen Sachbeschädigung schuldig gesprochen (VT.[...]). Am 14. Februar

2022 liess die Beschwerdeführerin über ihre damalige Rechtsvertreterin den

Rückzug der Strafanzeige mitteilen, gab am 12. Mai 2022 jedoch bekannt,

dass sie eine Fortsetzung des Verfahrens wünsche. Mit Nichtanhandnahmeverfügung

vom 24. Mai 2022 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige der

Beschwerdeführerin nicht ein.

Gegen diese

Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 Beschwerde erhoben,

mit der sie sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Mit

Verfügung vom 15. Juni 2022 forderte der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert Frist bis 28. Juni

2022 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Auf Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2022 hin, mit welcher sie ihre finanzielle

Bedürftigkeit belegte, verzichtete der Verfahrensleiter auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses. In ihrer Stellungnahme vom 9. August 2022 beantragt die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom

23. August 2022 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte eine

Daten-CD ein.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten (UT.[...]

und VT.[...]) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin, die geltend macht, die angezeigten

angeblichen Straftaten seien zu ihrem Nachteil begangen worden, hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung

und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Fraglich

ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.

Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich

Dispositiv

nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte

des Entscheids angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).

Dabei hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie

die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die

Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs 1

lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss anzugeben,

inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten

wird, andernfalls ist die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist

zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Zieg­ler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021

E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).

In ihrer Eingabe

vom 1. Juni 2022 macht die Beschwerdeführerin unter Nennung der

entsprechenden Verfahrensnummer geltend, dass sie mit der Nichtanhandnahmeverfügung

nicht einverstanden sei. Sie habe durch die Gewalt der Polizei verschiedene

Verletzungen erlitten und sie sei deswegen heute psychisch krank. Alles sei

medizinisch belegt. Mit dieser Begründung erfüllt die Beschwerdeführerin die

Ansprüche an eine Laienbeschwerde. Auf die form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

2.1 Nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer

6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3). Danach darf die

Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom

17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

2.2

2.2.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der

fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt seien. In Bezug auf die angezeigten Straftaten bestehe kein

hinreichender Tatverdacht. Es sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten der

involvierten Amtspersonen ersichtlich. Bezüglich der von der Amtsärztin

verfügten Massnahmen wäre der ordentliche Beschwerdeweg zu beschreiten gewesen

(act. 1).

2.2.2 Die

Beschwerdeführerin führt in der Strafanzeige vom 10. März 2021 demgegenüber

aus, dass sie sowohl am 10. Dezember 2020 als auch am 27. Januar 2021

von der Polizei willkürlich und mit Gewalt behandelt worden sei. Zusammen mit

der Strafanzeige reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des [...]spitals

vom 23. Februar 2021 ein, der bilaterale Pleuraergüsse und eine Rippenserienfraktur

von drei rechts ventralen Rippen belegt (act. 6, UT.[...], Strafanzeige

vom 10. März 2021). In ihrer Beschwerdeschrift unterstellt die

Beschwerdeführerin den angezeigten Personen, ihr am 10. Dezember 2020 und

am 27. Januar 2021 unter anderem eine schwere Armverletzung, mehrere Rippenbrüche

und einen Herzinfarkt zugefügt zu haben (act. 2).

2.3 Vor

dem Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist zu prüfen,

ob im hier zu beurteilenden Fall die angezeigten Tatbestände eindeutig nicht vorliegen.

Im Zusammenhang

mit den im Bericht des [...]spitals vom 23. Februar 2021 erwähnten

bilateralen Pleuraergüssen und der Rippenserienfraktur ist – wie aus einer Eingabe

der damaligen amtlichen Verteidigerin vom 30. Sep­tem­ber 2021 hervorgeht

– zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Auseinandersetzung mit

der Polizei am 27. Januar 2021 aufgrund von Schmerzen im Brustbereich im

Universitätsspital Basel untersucht wurde, jedoch anlässlich dieser

Untersuchung keine Rippenfraktur festgestellt werden konnte (act. 6, VT.[...],

Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 30. September 2021, S. 4). Es

scheint daher unwahrscheinlich, dass die am 23. Februar 2021 festgestellte

Rippenfraktur der Beschwerdeführerin von den am 27. Januar 2021 involvierten

Polizeibeamten zugefügt wurde.

Was das Vorgehen

der Polizei am 10. Dezember 2020 und am 27. Januar 2021 anbelangt, so

geht aus den Akten hervor, dass die involvierten Beamten die Beschwerdeführerin

an beiden Tagen gegen ihren Willen unter anderem in Handfesseln gelegt, in ein

Polizeifahrzeug gebracht und auf die Polizeiwache gefahren wurde (act. 6,

VT.[...], Polizeirapport vom 10. Dezember 2020; act. 6, VT.[...], Polizeirapport

vom 27. Januar 2021). Es ist durchaus verständlich und nachvollziehbar,

dass diese Ereignisse die Beschwerdeführerin psychisch belasten und – wie der sie

behandelnde Psychiater ausführt (act. 9) – auch zu einer Retraumatisierung

führten. Allerdings ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass das

Vorgehen der involvierten Polizeibeamtinnen und -beamten sowie der beigezogenen

Amtsärztin nicht im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften, insbesondere

mit dem basel-städtischen Polizeigesetz (PolG, SG 510.100), erfolgt wäre.

Daraus folgt, dass das angezeigte Verhalten klarerweise weder den Tatbestand

des Amtsmissbrauchs (Art. 312 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) noch weitere

Tatbestände wie Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und Nötigung (Art. 181

StGB) erfüllt bzw. eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 14 StGB vorliegt.

2.4 Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht

nicht anhand genommen hat.

3.

Die Beschwerde

erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428

Abs 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gesamten

Umstände ist im vorliegenden Fall jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen

(§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

[...], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH

-

[...], Berufsbeiständin, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.