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Entscheid

BES.2022.86

Editions-/Beschlagnahmeverfügung

28. Oktober 2022Deutsch9 min

Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen unbekannte Mitarbeitende des C____-Spital

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.86

ENTSCHEID

vom 28. Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

C____-Spital Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 24. Mai 2022

betreffend Editions- und Beschlagnahmeverfügung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen unbekannte Mitarbeitende des C____-Spital

wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung von †A____, welche am [...] 2017 im C____-Spital

an den Folgen einer Hirnmassenblutung verstarb. In diesem Zusammenhang stellte

die Staatsanwaltschaft dem Rechtsdienst des C____-Spitals ein vom 24. Mai 2022

datierendes Schreiben zu, mit welchem es diesen über eine am 23. April 2018 erfolgte

Einvernahme von B____ als Auskunftsperson informierte und erklärte, dieser habe

ausgesagt, nach dem Tod von †A____ sofort «Gedankenprotokolle» aller in die

Behandlung von †A____ involvierten Ärzte angefordert zu haben. Diese

Gedankenprotokolle seien für die weiteren Ermittlungen von Wichtigkeit, weshalb

der Rechtsdienst des C____-Spital ersucht werde, «alle in diesem Zusammenhang

erstellten Gedankenprotokolle im Original» der Staatsanwaltschaft zu edieren.

Ein entsprechender Beschlagnahmebefehl vom 24. Mai 2018 wurde dem Schreiben

beigelegt.

Gegen das

Schreiben und den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2022

hat das C____-Spital mit Eingabe vom 4. Juni 2022 Beschwerde einreichen lassen.

Es lässt die vollumfängliche Aufhebung des Editionsbegehrens und des

Beschlagnahmebefehls beantragen, wobei der Beschwerde superprovisorisch und

ohne vorgängige Anhörung der Staatsanwaltschaft die aufschiebende Wirkung zu

erteilen sei. Auch sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu allen

eingeholten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft einzuräumen, dies alles unter

o/e-Kostenfolge. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. Juni 2022

keine Einwände gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erhoben hat, ist

der Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2022 aufschiebende

Wirkung erteilt worden. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2022 beantragt die

Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese

einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 11. August 2022 hält der

Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig

(Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Dementsprechend

können Beschlagnahmebefehle angefochten werden (Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N

15; Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 263 N 68). Editionsverfügungen sind gemäss

konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich aber nicht

beschwerdefähig, da der adressierten Person die Beantragung einer Siegelung

offensteht (Heimgartner, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 265 N 11a).

Da im vorliegenden Verfahren allerdings bestritten wird, dass die angeforderten

Akten mittels Editionsbegehren beim C____-Spital herausverlangt werden dürfen

(s. unten E. 2.1), ist die Beschwerde ausnahmsweise auch gegen das

Editionsbegehren zulässig (vgl. BGE 143 IV 21 Regeste). Beschwerdegegenstand

sind folglich die Editionsverfügung und der Beschlagnahmebefehl.

1.2

Das

der Beschwerde zugrundeliegende Strafverfahren richtet sich zurzeit (noch)

gegen unbekannte Mitarbeitende des Beschwerdeführers und nicht gegen den

Beschwerdeführer selbst. Dieser ist folglich nicht Partei des Strafverfahrens

im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO. Da der Beschwerdeführer aber Adressat der

Editionsverfügung und des Beschlagnahmebefehls ist, kommt ihm im

Beschwerdeverfahren Parteistellung zu (Art. 105 Abs. 1 it. f und Abs. 2 StPO).

Zugleich ist er durch die mittels der Verfügungen statuierte Herausgabepflicht

von Akten beschwert. Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde ist damit

gegeben.

1.3

Die

Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig

und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges

Beschwerdegericht ist ein Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lässt zusammengefasst geltend machen, beim C____-Spital handle

es sich um eine selbständige öffentliche-rechtliche Anstalt, welche unter den

Behördenbegriff falle. Deshalb sei gegenüber dem Beschwerdeführer die Anordnung

von Zwangsmassnahmen unzulässig. Vielmehr sei nach Art. 194 StPO vorzugehen,

mithin der Rechtshilfeweg einzuschlagen. Dieses Vorgehen sei auch deshalb

korrekt, weil es sich bei den Gedankenprotokollen nicht um einen Teil der

Krankenakten (von †A____) handle.

2.2

Demgegenüber

bezweifelt die Staatsanwaltschaft die Behördeneigenschaft des Beschwerdeführers

und hält an der Rechtmässigkeit der Editionsverfügung und des

Beschlagnahmebefehls fest. Ausserdem handle es sich bei den eingeforderten

Dokumenten um Unterlagen, welche zwingend in die Patientenakte einzufliessen

hätten. Im Übrigen habe das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 12.

April 2022 (BES.2020.86), mit welchem die nach eingereichter Strafanzeige (Einreichung

der Strafanzeige durch den Ehemann der Verstorbenen) erfolgte

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2020 betreffend

das vorliegende Strafverfahren aufgehoben worden sei, auch erwogen, dass die im

Zusammenhang mit dem Versterben von †A____ erstellten Gedächtnisprotokolle

beweisgeeignet und damit zu den Akten zu holen seien (s. AGE BES.2020.86 E.

2.5).

2.3

Die

nationale Rechtshilfe in Strafsachen (seitens kantonaler und eidgenössischer

Behörden) ist in Art. 43-48 StPO geregelt. Als nationale Rechtshilfe in

Strafsachen gilt jede Massnahme (wie z.B. eine Amtsauskunft oder das

Zurverfügungstellen von Unterlagen, die nicht aus einem separaten Gerichts-

oder Verwaltungsverfahren stammen), um die eine kantonale oder eidgenössische

Behörde die andere im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen

Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO). Wenn eine kantonale Strafbehörde

eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des gleichen Kantons um eine

solche Unterstützungsmassnahme ersucht, liegt ein innerkantonales

Rechtshilfeersuchen vor. Die kantonalen Behörden sind zur gegenseitigen

Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht gestützt auf die

StPO verfolgt werden (Art. 44 StPO). Allfällige Differenzen über die

Zulässigkeit und den Umfang von rechtshilfeweisen Aktenherausgaben wären im

kantonalen Rechtshilfe-Konfliktbeilegungsverfahren zu regeln (Art. 48 Abs. 1

i.V.m. Art. 44 StPO). Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons über den

Aktenbeizug aus separaten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren (insbesondere

wegen divergierenden behördlichen Informations- bzw. Geheimhaltungsinteressen)

wären ebenfalls im entsprechenden kantonalen Verfahren beizulegen (Art. 194

Abs. 3 StPO). Macht eine kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener

Rechtspersönlichkeit im eigenen Namen und Wirkungskreis Gründe des

Amtsgeheimnisschutzes oder andere öffentlich-rechtliche

Geheimnisschutzinteressen als Editions- oder Aktenbeizugshindernisse geltend, sind

diese Fragen nach der dargelegten gesetzlichen Regelung im Rahmen eines

innerkantonalen Rechtshilfe- oder Aktenbeizugsverfahrens rechtzeitig geltend zu

machen und zu bereinigen (BGer 1B_231/2015 vom 15. März 2016 E. 2.6, 4 und

5).

2.4

Der

Beschwerdeführer (das C____-Spital) ist eine selbständige öffentliche-rechtliche

Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Basel (§1 Abs. 1 i.V.m. §2 Abs. 1 Öffentliche Spitäler-Gesetz [öSpG, SG 331.100]). Die Staatsanwaltschaft

ersucht mit den einverlangten Gedächtnisprotokollen um Unterlagen, welche der

Beschwerdeführer nicht als Teil der Krankenakten von †A____ verstanden haben

will. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist ohne Kenntnis des Inhalts dieser

Protokolle nicht überprüfbar (s. unten E. 2.5). Solange die

Gedächtnisprotokolle als Teil interner Akten des Beschwerdeführers aufbewahrt

werden, sind sie allerdings nicht in Anwendung von Zwangsmassnahmen, sondern

mittels innerkantonalem Rechtshilfeersuchen bei ihm heraus zu verlangen. Sollte

der Beschwerdeführer dem wohl nachträglich zum vorliegenden Entscheid eingehenden

innerkantonalen Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit

nicht nachkommen, wird es Sache der Staatsanwaltschaft sein, der

Beschwerdeinstanz ein Gesuch um Anweisung des Beschwerdeführers zur

Aktenherausgabe bzw. um Lösung des Konflikts einzureichen (Heimgartner, in: Donatsch et al.,

Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 48 N 6). Es ist mit anderen Worten nicht

im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber zu befinden, ob der

Beschwerdeführer die Gedächtnisprotokolle der Staatsanwaltschaft für das

laufende Strafverfahren zur Verfügung stellen muss (s. auch Donatsch, in: Donatsch et al., Kommentar

StPO, 3. Auflage 2020, Art. 194 N 24 ff.). Die Beschwerde ist deshalb

gutzuheissen.

2.5

Anders

wäre zu entscheiden, wenn die Gedächtnisprotokolle unzweifelhaft Teil der

Krankenakten von †A____ darstellen würden, welche von ihrem Rechtsnachfolger

direkt herausverlangt werden könnten bzw. welche die Staatsanwaltschaft nach

Erhalt einer Entbindung der behandelnden Medizinalpersonen von ihrer beruflichen

Schweigepflicht durch den Rechtsnachfolger der Verstorbenen beim

Beschwerdeführer herausverlangen könnte. Bei den Gedächtnisprotokollen soll es

sich vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der

Aussagen von B____ angeblich um Unterlagen handeln, die sich (auch) mit der

Erkrankung von †A____ und insbesondere deren medizinischen Untersuchung,

Diagnose und Behandlung auseinandersetzen, allerdings aus der Perspektive der nachträglichen

Analyse derselben. Inwieweit sie damit Teil der Krankenakte darstellen oder

nicht, kann ohne tatsächliche Kenntnis des konkreten Inhalts der

Gedächtnisprotokolle nicht beantwortet werden. Dementsprechend ist es im oben dargelegten

Verfahrensweg im Falle eines Konflikts betreffend im innerkantonalen

Rechtshilfeverfahren einverlangten Unterlagen unumgänglich, dass die

Beschwerdeinstanz die fraglichen Dokumente zur Beurteilung ihrer Natur zur

Einsicht erhält (Donatsch, a.a.O.

Art. 194 N 27). Es wird der Beschwerdeinstanz mit anderen Worten dann auch

möglich sein, allenfalls die Herausgabe der Gedächtnisprotokolle als

Bestandteil der Krankenakten anzuordnen.

3.

Damit obsiegt

der Beschwerdeführer und es ist ihm eine Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse zu bezahlen. Der Rechtsvertreter hat dazu seine Honorarnote

eingereicht. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen, allerdings

ist der Aufwand mit einem Stundenansatz von CHF 250.– und nicht wie beantragt

mit einem Stundenansatz von CHF 320.– zu entschädigen (vgl. statt vieler: AGE

SB.2018.140 E. 8). Auch wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, die sich

nicht häufig stellt, sind dem Rechtsvertreter, welcher den Beschwerdeführer

bereits im zitierten Verfahren vor Bundesgericht vertreten hatte (s. oben E.

2.3), die einschlägigen Rechtsgrundlagen bestens sowie die bundesgerichtliche

Rechtsprechung dazu einlässlich bekannt, so dass kein besonderer Aufwand für

die Verfassung der Rechtsschrift zu betreiben war. Für die Einzelheiten der

Parteientschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die «Gedächtnisprotokolle» beim

Beschwerdeführer mittels innerkantonalem Rechtshilfeersuchen heraus zu

verlangen sind.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von

CHF 3'642.95 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Vertreter der Privatklägerschaft ([...], [...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.