BES.2022.86
Editions-/Beschlagnahmeverfügung
28. Oktober 2022Deutsch9 min
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen unbekannte Mitarbeitende des C____-Spital
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.86
ENTSCHEID
vom 28. Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
C____-Spital Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Mai 2022
betreffend Editions- und Beschlagnahmeverfügung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen unbekannte Mitarbeitende des C____-Spital
wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung von †A____, welche am [...] 2017 im C____-Spital
an den Folgen einer Hirnmassenblutung verstarb. In diesem Zusammenhang stellte
die Staatsanwaltschaft dem Rechtsdienst des C____-Spitals ein vom 24. Mai 2022
datierendes Schreiben zu, mit welchem es diesen über eine am 23. April 2018 erfolgte
Einvernahme von B____ als Auskunftsperson informierte und erklärte, dieser habe
ausgesagt, nach dem Tod von †A____ sofort «Gedankenprotokolle» aller in die
Behandlung von †A____ involvierten Ärzte angefordert zu haben. Diese
Gedankenprotokolle seien für die weiteren Ermittlungen von Wichtigkeit, weshalb
der Rechtsdienst des C____-Spital ersucht werde, «alle in diesem Zusammenhang
erstellten Gedankenprotokolle im Original» der Staatsanwaltschaft zu edieren.
Ein entsprechender Beschlagnahmebefehl vom 24. Mai 2018 wurde dem Schreiben
beigelegt.
Gegen das
Schreiben und den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2022
hat das C____-Spital mit Eingabe vom 4. Juni 2022 Beschwerde einreichen lassen.
Es lässt die vollumfängliche Aufhebung des Editionsbegehrens und des
Beschlagnahmebefehls beantragen, wobei der Beschwerde superprovisorisch und
ohne vorgängige Anhörung der Staatsanwaltschaft die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei. Auch sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu allen
eingeholten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft einzuräumen, dies alles unter
o/e-Kostenfolge. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. Juni 2022
keine Einwände gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erhoben hat, ist
der Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2022 aufschiebende
Wirkung erteilt worden. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2022 beantragt die
Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 11. August 2022 hält der
Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig
(Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Dementsprechend
können Beschlagnahmebefehle angefochten werden (Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N
15; Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 263 N 68). Editionsverfügungen sind gemäss
konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich aber nicht
beschwerdefähig, da der adressierten Person die Beantragung einer Siegelung
offensteht (Heimgartner, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 265 N 11a).
Da im vorliegenden Verfahren allerdings bestritten wird, dass die angeforderten
Akten mittels Editionsbegehren beim C____-Spital herausverlangt werden dürfen
(s. unten E. 2.1), ist die Beschwerde ausnahmsweise auch gegen das
Editionsbegehren zulässig (vgl. BGE 143 IV 21 Regeste). Beschwerdegegenstand
sind folglich die Editionsverfügung und der Beschlagnahmebefehl.
1.2
Das
der Beschwerde zugrundeliegende Strafverfahren richtet sich zurzeit (noch)
gegen unbekannte Mitarbeitende des Beschwerdeführers und nicht gegen den
Beschwerdeführer selbst. Dieser ist folglich nicht Partei des Strafverfahrens
im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO. Da der Beschwerdeführer aber Adressat der
Editionsverfügung und des Beschlagnahmebefehls ist, kommt ihm im
Beschwerdeverfahren Parteistellung zu (Art. 105 Abs. 1 it. f und Abs. 2 StPO).
Zugleich ist er durch die mittels der Verfügungen statuierte Herausgabepflicht
von Akten beschwert. Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde ist damit
gegeben.
1.3
Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig
und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges
Beschwerdegericht ist ein Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lässt zusammengefasst geltend machen, beim C____-Spital handle
es sich um eine selbständige öffentliche-rechtliche Anstalt, welche unter den
Behördenbegriff falle. Deshalb sei gegenüber dem Beschwerdeführer die Anordnung
von Zwangsmassnahmen unzulässig. Vielmehr sei nach Art. 194 StPO vorzugehen,
mithin der Rechtshilfeweg einzuschlagen. Dieses Vorgehen sei auch deshalb
korrekt, weil es sich bei den Gedankenprotokollen nicht um einen Teil der
Krankenakten (von †A____) handle.
2.2
Demgegenüber
bezweifelt die Staatsanwaltschaft die Behördeneigenschaft des Beschwerdeführers
und hält an der Rechtmässigkeit der Editionsverfügung und des
Beschlagnahmebefehls fest. Ausserdem handle es sich bei den eingeforderten
Dokumenten um Unterlagen, welche zwingend in die Patientenakte einzufliessen
hätten. Im Übrigen habe das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 12.
April 2022 (BES.2020.86), mit welchem die nach eingereichter Strafanzeige (Einreichung
der Strafanzeige durch den Ehemann der Verstorbenen) erfolgte
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2020 betreffend
das vorliegende Strafverfahren aufgehoben worden sei, auch erwogen, dass die im
Zusammenhang mit dem Versterben von †A____ erstellten Gedächtnisprotokolle
beweisgeeignet und damit zu den Akten zu holen seien (s. AGE BES.2020.86 E.
2.5).
2.3
Die
nationale Rechtshilfe in Strafsachen (seitens kantonaler und eidgenössischer
Behörden) ist in Art. 43-48 StPO geregelt. Als nationale Rechtshilfe in
Strafsachen gilt jede Massnahme (wie z.B. eine Amtsauskunft oder das
Zurverfügungstellen von Unterlagen, die nicht aus einem separaten Gerichts-
oder Verwaltungsverfahren stammen), um die eine kantonale oder eidgenössische
Behörde die andere im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen
Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO). Wenn eine kantonale Strafbehörde
eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des gleichen Kantons um eine
solche Unterstützungsmassnahme ersucht, liegt ein innerkantonales
Rechtshilfeersuchen vor. Die kantonalen Behörden sind zur gegenseitigen
Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht gestützt auf die
StPO verfolgt werden (Art. 44 StPO). Allfällige Differenzen über die
Zulässigkeit und den Umfang von rechtshilfeweisen Aktenherausgaben wären im
kantonalen Rechtshilfe-Konfliktbeilegungsverfahren zu regeln (Art. 48 Abs. 1
i.V.m. Art. 44 StPO). Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons über den
Aktenbeizug aus separaten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren (insbesondere
wegen divergierenden behördlichen Informations- bzw. Geheimhaltungsinteressen)
wären ebenfalls im entsprechenden kantonalen Verfahren beizulegen (Art. 194
Abs. 3 StPO). Macht eine kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit im eigenen Namen und Wirkungskreis Gründe des
Amtsgeheimnisschutzes oder andere öffentlich-rechtliche
Geheimnisschutzinteressen als Editions- oder Aktenbeizugshindernisse geltend, sind
diese Fragen nach der dargelegten gesetzlichen Regelung im Rahmen eines
innerkantonalen Rechtshilfe- oder Aktenbeizugsverfahrens rechtzeitig geltend zu
machen und zu bereinigen (BGer 1B_231/2015 vom 15. März 2016 E. 2.6, 4 und
5).
2.4
Der
Beschwerdeführer (das C____-Spital) ist eine selbständige öffentliche-rechtliche
Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Basel (§1 Abs. 1 i.V.m. §2 Abs. 1 Öffentliche Spitäler-Gesetz [öSpG, SG 331.100]). Die Staatsanwaltschaft
ersucht mit den einverlangten Gedächtnisprotokollen um Unterlagen, welche der
Beschwerdeführer nicht als Teil der Krankenakten von †A____ verstanden haben
will. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist ohne Kenntnis des Inhalts dieser
Protokolle nicht überprüfbar (s. unten E. 2.5). Solange die
Gedächtnisprotokolle als Teil interner Akten des Beschwerdeführers aufbewahrt
werden, sind sie allerdings nicht in Anwendung von Zwangsmassnahmen, sondern
mittels innerkantonalem Rechtshilfeersuchen bei ihm heraus zu verlangen. Sollte
der Beschwerdeführer dem wohl nachträglich zum vorliegenden Entscheid eingehenden
innerkantonalen Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit
nicht nachkommen, wird es Sache der Staatsanwaltschaft sein, der
Beschwerdeinstanz ein Gesuch um Anweisung des Beschwerdeführers zur
Aktenherausgabe bzw. um Lösung des Konflikts einzureichen (Heimgartner, in: Donatsch et al.,
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 48 N 6). Es ist mit anderen Worten nicht
im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber zu befinden, ob der
Beschwerdeführer die Gedächtnisprotokolle der Staatsanwaltschaft für das
laufende Strafverfahren zur Verfügung stellen muss (s. auch Donatsch, in: Donatsch et al., Kommentar
StPO, 3. Auflage 2020, Art. 194 N 24 ff.). Die Beschwerde ist deshalb
gutzuheissen.
2.5
Anders
wäre zu entscheiden, wenn die Gedächtnisprotokolle unzweifelhaft Teil der
Krankenakten von †A____ darstellen würden, welche von ihrem Rechtsnachfolger
direkt herausverlangt werden könnten bzw. welche die Staatsanwaltschaft nach
Erhalt einer Entbindung der behandelnden Medizinalpersonen von ihrer beruflichen
Schweigepflicht durch den Rechtsnachfolger der Verstorbenen beim
Beschwerdeführer herausverlangen könnte. Bei den Gedächtnisprotokollen soll es
sich vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der
Aussagen von B____ angeblich um Unterlagen handeln, die sich (auch) mit der
Erkrankung von †A____ und insbesondere deren medizinischen Untersuchung,
Diagnose und Behandlung auseinandersetzen, allerdings aus der Perspektive der nachträglichen
Analyse derselben. Inwieweit sie damit Teil der Krankenakte darstellen oder
nicht, kann ohne tatsächliche Kenntnis des konkreten Inhalts der
Gedächtnisprotokolle nicht beantwortet werden. Dementsprechend ist es im oben dargelegten
Verfahrensweg im Falle eines Konflikts betreffend im innerkantonalen
Rechtshilfeverfahren einverlangten Unterlagen unumgänglich, dass die
Beschwerdeinstanz die fraglichen Dokumente zur Beurteilung ihrer Natur zur
Einsicht erhält (Donatsch, a.a.O.
Art. 194 N 27). Es wird der Beschwerdeinstanz mit anderen Worten dann auch
möglich sein, allenfalls die Herausgabe der Gedächtnisprotokolle als
Bestandteil der Krankenakten anzuordnen.
3.
Damit obsiegt
der Beschwerdeführer und es ist ihm eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse zu bezahlen. Der Rechtsvertreter hat dazu seine Honorarnote
eingereicht. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen, allerdings
ist der Aufwand mit einem Stundenansatz von CHF 250.– und nicht wie beantragt
mit einem Stundenansatz von CHF 320.– zu entschädigen (vgl. statt vieler: AGE
SB.2018.140 E. 8). Auch wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, die sich
nicht häufig stellt, sind dem Rechtsvertreter, welcher den Beschwerdeführer
bereits im zitierten Verfahren vor Bundesgericht vertreten hatte (s. oben E.
2.3), die einschlägigen Rechtsgrundlagen bestens sowie die bundesgerichtliche
Rechtsprechung dazu einlässlich bekannt, so dass kein besonderer Aufwand für
die Verfassung der Rechtsschrift zu betreiben war. Für die Einzelheiten der
Parteientschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die «Gedächtnisprotokolle» beim
Beschwerdeführer mittels innerkantonalem Rechtshilfeersuchen heraus zu
verlangen sind.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 3'642.95 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Vertreter der Privatklägerschaft ([...], [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.