BES.2022.87
Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug bzw. Massnahmenvollzug
19. August 2022Deutsch11 min
Verdachts auf Raufhandel (und evtl. Raub), gewerbsmässigen Diebstahl, Sachbeschädigung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.87
ENTSCHEID
vom 19. August
2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Juni 2022
betreffend Gesuch um vorzeitigen
Strafvollzug bzw. Massnahmenvollzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ist beim Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren wegen des
Verdachts auf Raufhandel (und evtl. Raub), gewerbsmässigen Diebstahl, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch, mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hängig (SG.[...]). Mit
Eingabe vom 30. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer beim Strafgericht
ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs,
welches vom Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 2. Juni 2022
abgewiesen wurde.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2022
Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und ihm der vorzeitige Straf- resp. Massnahmenvollzug zu bewilligen. Alles
unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom
23. Juni 2022 hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers zur
Beschwerde Stellung genommen und die Gutheissung der Anträge des
Beschwerdeführers beantragt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 hat der
Strafgerichtspräsident zur Beschwerde Stellung genommen und deren Abweisung
beantragt. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 hat sich der amtliche Verteidiger
des Beschwerdeführers replicando vernehmen lassen.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen
Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte ist gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit
freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren
(Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der
angefochtenen Verfügung betreffend die Nichtgewährung des vorzeitigen Straf-
bzw. Massnahmenvollzugs unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde weiter gegen die Zustände im
Untersuchungsgefängnis Waaghof. Er beantragt, es sei ihm per sofort eine «menschenrechtskonforme
Unterbringung» zu gewährleisten und es sei ihm wegen «Folter» und
«willkürlicher Behandlung» für die Zeit des Freiheitsentzuges eine tägliche
Genugtuung von CHF 30.– bis 50.– zuzusprechen (act. 2, S. 2). Zur
Begründung führt er an, dass die Fenster komplett abgedichtet seien, so dass
beinahe überhaupt keine Frischluftzufuhr möglich sei. Das WC sei nicht von der
Zelle abgetrennt und verfüge über kein Abluftsystem. Die Temperatur in seiner
Zelle betrage stets 40°C, was sich bei einer Luftfeuchtigkeit von 85–95% wie in
einer Sauna anfühle. Während den allwöchigen sechzigminütigen Sportstunden dürfe
man weder etwas zu trinken mitnehmen noch das WC aufsuchen. Bis vor kurzem sei
in den Zellen nicht einmal eine Versorgung mit sauberem Trinkwasser
gewährleistet gewesen. Am Samstagmorgen müsse man um 7:40 Uhr die
Bettwäsche wechseln, obwohl das Wochenende der Erholung und Freizeit dienen
sollte. An gewissen Abenden werde nur 50–70 Gramm Essen serviert und Besuche
würden teilweise auf bloss 30 Minuten pro Woche gekürzt. Schliesslich sei keine
genügende Lichtzufuhr gewährleistet (act. 2, S. 5–7).
Auf diese Rügen
kann im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung des vorzeitigen Straf-
bzw. Massnahmenvollzugs mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Diese
Rügen sind bekanntermassen – und wie der Beschwerdeführer selber vorbringt –
schon beim Regierungsrat hängig und werden von diesem zu behandeln sein. Da im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über die Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft zu entscheiden ist, sind die Haftbedingungen auch nicht
gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu überprüfen, gemäss derer
das die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft beurteilende Gericht eine glaubhaft
gemachte Behauptung, wonach die Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzen,
unbesehen des Umstands, dass unzulässige Haftbedingungen keine Haftentlassung
rechtfertigen, zu prüfen hat (BGE 139 IV 41 E. 2.2, 3.1, BGer 1B_363/2022
vom 25. Juli 2022 E. 6).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass ein Gutachten für die Gewährung
des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht erforderlich sei, da er bezüglich
seines Suchtverhaltens den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK)
schon bekannt sei (act. 2, S. 4). Auch der amtliche Verteidiger weist
in seiner Eingabe vom 23. Juni 2022 darauf hin, dass das Vorliegen eines
psychiatrischen Gutachtens keine Voraussetzung für die Anordnung des
vorzeitigen Massnahmenvollzuges sei. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass das spätere Sachurteil die entsprechende Sanktion anordnen
wird. Hierfür sei ein behördlich bestelltes psychiatrisches Gutachten ein
wichtiger, aber nicht der einzige valable Hinweis. Vorliegend sei die Suchterkrankung
des Beschwerdeführers unter anderem aufgrund diverser Berichte der UPK seit
Längerem bekannt und das selbständige Erheben der vorliegenden Beschwerde durch
den Beschwerdeführer zeige seine ausgeprägte Therapiemotivation. Folglich sei auch
ohne Gutachten eine genügende Entscheidgrundlage für die Bewilligung des
vorzeitigen Massnahmenantritts gegeben. Zudem wäre es ohne weiteren Aufwand
möglich, den Gutachter um eine vorläufige Massnahmenempfehlung zu bitten
(act. 5, S. 2).
2.2
In
seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2022 führt der Strafgerichtspräsident
aus, dass ärztliche Therapieberichte resp. Austrittsberichte von früheren
Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen zwar für den Gutachter hinsichtlich der
Diagnosestellung wichtig seien, jedoch nicht ausreichen, um einen vorzeitigen
Massnahmenantritt zu begründen. Vielmehr brauche es eine aktuelle Einschätzung
und Empfehlung eines forensisch-psychiatrischen Gutachters. Zur Diagnose der
Substanzabhängigkeit müssten noch weitere Voraussetzungen hinzutreten,
namentlich die Schwere der Erkrankung, ein Zusammenhang zwischen Erkrankung und
der in Frage stehenden Delinquenz, die individuelle Fähigkeit, eine solche
Massnahme über sich ergehen zu lassen, sowie eine genügende Therapiemotivation.
Schliesslich habe der Gutachter auch zu entscheiden, welche Art von Massnahme
in casu angezeigt und empfehlenswert erscheine. Nach Auskunft des zuständigen
Gutachters vom 30. Juni 2022 habe sich dieser hinsichtlich dieser weiteren
Punkte noch nicht festlegen können. Ohne diese Angaben – so der
Strafgerichtspräsident weiter – lasse sich nicht entscheiden, ob das
Sachgericht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine stationäre Massnahme
nach Art. 60 StGB aussprechen wird. Hinzu komme, dass es dem Straf- und
Massnahmenvollzug aktuell und ohne Gutachten auch nicht möglich sei, eine
geeignete Massnahmeninstitution zu finden. Da eine Massnahme im Raum stehe, sei
auch ein vorzeitiger Strafvollzug nicht sinnvoll. Eine Vorabstellungnahme sei
nicht verlangt worden, da der Abgabetermin des definitiven Gutachtens absehbar
sei und es sich – objektiv betrachtet – nicht um einen absolut dringlichen Fall
handle (act. 6, S. 1 f.).
2.3
In
seiner Replik vom 12. Juli 2022 verweist der amtliche Verteidiger auf
seine Eingabe vom 23. Juni 2022 und hält ergänzend fest, dass es für die
Anordnung des vorzeitigen Massnahmenantritts grundsätzlich einer
sachverständigen Begutachtung bedürfe, wobei die Entscheidgrundlagen nicht
zwingend auf einem aktuellen Gutachten basieren müssten. In Frage käme auch ein
älteres Gutachten, das nach wie vor Gültigkeit beanspruche, sowie Arztberichte
und Aufzeichnungen, die auf die entscheidenden Fragen Antworten gäben und eine
Würdigung zuliessen. Da der Termin für die Erstattung des Gutachtens näher
rücke und der Strafgerichtspräsident angebe, dass dannzumal die Frage des
vorzeitigen Vollzugs nochmals geprüft werden könne, sei es vorliegend
vertretbar, mit dem Entscheid über den vorzeitigen Massnahmenantritt zuzuwarten
(act. 7, S. 1).
3.
3.1
Gemäss
Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten
Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder Massnahmen vorzeitig anzutreten,
sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Der vorzeitige Straf- und
Massnahmenvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Vollzug dar (BGE 143 IV 160 E. 2.1). Er bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem
rechtskräftigen Strafurteil ein Vollzugsregime zu ermöglichen, das auf seine
persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf
Resozialisierung zu bieten (Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 236
N 2). Die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt voraus, dass
die beschuldigte Person damit einverstanden ist, strafprozessuale Haftgründe
vorliegen, der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Eintritt in eine
Vollzugsanstalt erlaubt und eine freiheitsentziehende Sanktion mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Zudem müssen konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass das spätere Sachurteil die betreffende Sanktion anordnen wird.
Wichtige Hinweise dazu, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Massnahme
erfüllt sind, gibt das gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB behördlich
bestellte psychiatrische Gutachten (BGer 1B_599/2012 vom 9. November 2012
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss
Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die
Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59–61, 63 und 64 StGB auf eine
sachverständige Begutachtung ab. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und
die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Das sachverständige Gutachten muss aktuell
sein, damit das Gericht darauf abstellen kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3
S. 254; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 56
StGB N 68). Bei der Würdigung eines Gutachtens ist das Gericht zwar
grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es
aber nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen und muss
Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.,
138.
III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.). Welche Rechtsfolgen aus diesen
Grundlagen abgeleitet werden, hat das Sachgericht zu entscheiden. Das gilt
namentlich auch bezüglich der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer
allenfalls anzuordnenden Massnahme, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass sich
die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56
Abs. 2 StGB nicht nur am Anlassdelikt, sondern auch an der
Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftiger Straftaten misst (AGE BES.2019.253
vom 9. April 2020 E. 2.6). Für die Anordnung einer Massnahme muss
schliesslich in der Regel eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen
(Art. 56 Abs. 5 StGB).
3.2
Der
Beschwerdeführer äusserte am 6. April 2022 den Wunsch nach einer
Suchttherapie (act. 4, S. 34–40), woraufhin am 20. April 2022
ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde (act. 4,
S. 34–40). Die Abgabefrist wurde auf den 11. August 2022 angesetzt. Das
bestellte Gutachten wird zum Zeitpunkt dieses Entscheides vorliegen. Da der
Beschwerdeführer massnahmenwillig ist, ergibt es keinen Sinn, ihn vorläufig im
Strafvollzug unterzubringen. Unter Berücksichtigung der zitierten Literatur und
Rechtsprechung ist allerdings auch der vorzeitige Antritt einer Massnahme nicht
möglich, da zum jetzigen Zeitpunkt – d.h. vor Eingang des Gutachtens, welches
sich nicht nur zur Art der Sanktion, sondern auch zu in Frage kommenden
Institutionen, aussprechen wird – keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
welche Sanktion im späteren Sachurteil anzuordnen sein wird. Im Übrigen sind
weder Strafvollzugs- noch Massnahmenplätze kurzfristig verfügbar. Wie der
Strafgerichtspräsident ferner zutreffend festgehalten hat, bezweckt der
vorläufige Vollzug nicht primär Hafterleichterung, sondern die frühzeitige
Integration in die Vollzugsplanung.
3.3
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des vorzeitigen Straf- bzw.
Massnahmenvollzugs als rechtmässig.
4.
4.1
Entsprechend
diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist
in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,
SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen.
4.2
Dem
Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren
zu bewilligen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand des
amtlichen Verteidigers praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein
Aufwand von drei Stunden. Zur Anwendung gelangt praxisgemäss ein Stundenansatz
von CHF 200.–. Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 600.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20 (insgesamt
CHF 646.20).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–, inklusive Auslagen und
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
- Strafgericht
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).