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Entscheid

BES.2022.87

Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug bzw. Massnahmenvollzug

19. August 2022Deutsch11 min

Verdachts auf Raufhandel (und evtl. Raub), gewerbsmässigen Diebstahl, Sachbeschädigung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.87

ENTSCHEID

vom 19. August

2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsident

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Juni 2022

betreffend Gesuch um vorzeitigen

Strafvollzug bzw. Massnahmenvollzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ist beim Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren wegen des

Verdachts auf Raufhandel (und evtl. Raub), gewerbsmässigen Diebstahl, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruch, mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und

mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hängig (SG.[...]). Mit

Eingabe vom 30. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer beim Strafgericht

ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs,

welches vom Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 2. Juni 2022

abgewiesen wurde.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2022

Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben

und ihm der vorzeitige Straf- resp. Massnahmenvollzug zu bewilligen. Alles

unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom

23. Juni 2022 hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers zur

Beschwerde Stellung genommen und die Gutheissung der Anträge des

Beschwerdeführers beantragt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 hat der

Strafgerichtspräsident zur Beschwerde Stellung genommen und deren Abweisung

beantragt. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 hat sich der amtliche Verteidiger

des Beschwerdeführers replicando vernehmen lassen.

Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen

Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte ist gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit

freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren

(Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der

angefochtenen Verfügung betreffend die Nichtgewährung des vorzeitigen Straf-

bzw. Massnahmenvollzugs unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht

eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde weiter gegen die Zustände im

Untersuchungsgefängnis Waaghof. Er beantragt, es sei ihm per sofort eine «menschenrechtskonforme

Unterbringung» zu gewährleisten und es sei ihm wegen «Folter» und

«willkürlicher Behandlung» für die Zeit des Freiheitsentzuges eine tägliche

Genugtuung von CHF 30.– bis 50.– zuzusprechen (act. 2, S. 2). Zur

Begründung führt er an, dass die Fenster komplett abgedichtet seien, so dass

beinahe überhaupt keine Frischluftzufuhr möglich sei. Das WC sei nicht von der

Zelle abgetrennt und verfüge über kein Abluftsystem. Die Temperatur in seiner

Zelle betrage stets 40°C, was sich bei einer Luftfeuchtigkeit von 85–95% wie in

einer Sauna anfühle. Während den allwöchigen sechzigminütigen Sportstunden dürfe

man weder etwas zu trinken mitnehmen noch das WC aufsuchen. Bis vor kurzem sei

in den Zellen nicht einmal eine Versorgung mit sauberem Trinkwasser

gewährleistet gewesen. Am Samstagmorgen müsse man um 7:40 Uhr die

Bettwäsche wechseln, obwohl das Wochenende der Erholung und Freizeit dienen

sollte. An gewissen Abenden werde nur 50–70 Gramm Essen serviert und Besuche

würden teilweise auf bloss 30 Minuten pro Woche gekürzt. Schliesslich sei keine

genügende Lichtzufuhr gewährleistet (act. 2, S. 5–7).

Auf diese Rügen

kann im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung des vorzeitigen Straf-

bzw. Massnahmenvollzugs mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Diese

Rügen sind bekanntermassen – und wie der Beschwerdeführer selber vorbringt –

schon beim Regierungsrat hängig und werden von diesem zu behandeln sein. Da im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über die Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft zu entscheiden ist, sind die Haftbedingungen auch nicht

gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu überprüfen, gemäss derer

das die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft beurteilende Gericht eine glaubhaft

gemachte Behauptung, wonach die Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzen,

unbesehen des Umstands, dass unzulässige Haftbedingungen keine Haftentlassung

rechtfertigen, zu prüfen hat (BGE 139 IV 41 E. 2.2, 3.1, BGer 1B_363/2022

vom 25. Juli 2022 E. 6).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass ein Gutachten für die Gewährung

des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht erforderlich sei, da er bezüglich

seines Suchtverhaltens den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK)

schon bekannt sei (act. 2, S. 4). Auch der amtliche Verteidiger weist

in seiner Eingabe vom 23. Juni 2022 darauf hin, dass das Vorliegen eines

psychiatrischen Gutachtens keine Voraussetzung für die Anordnung des

vorzeitigen Massnahmenvollzuges sei. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass das spätere Sachurteil die entsprechende Sanktion anordnen

wird. Hierfür sei ein behördlich bestelltes psychiatrisches Gutachten ein

wichtiger, aber nicht der einzige valable Hinweis. Vorliegend sei die Suchterkrankung

des Beschwerdeführers unter anderem aufgrund diverser Berichte der UPK seit

Längerem bekannt und das selbständige Erheben der vorliegenden Beschwerde durch

den Beschwerdeführer zeige seine ausgeprägte Therapiemotivation. Folglich sei auch

ohne Gutachten eine genügende Entscheidgrundlage für die Bewilligung des

vorzeitigen Massnahmenantritts gegeben. Zudem wäre es ohne weiteren Aufwand

möglich, den Gutachter um eine vorläufige Massnahmenempfehlung zu bitten

(act. 5, S. 2).

2.2

In

seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2022 führt der Strafgerichtspräsident

aus, dass ärztliche Therapieberichte resp. Austrittsberichte von früheren

Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen zwar für den Gutachter hinsichtlich der

Diagnosestellung wichtig seien, jedoch nicht ausreichen, um einen vorzeitigen

Massnahmenantritt zu begründen. Vielmehr brauche es eine aktuelle Einschätzung

und Empfehlung eines forensisch-psychiatrischen Gutachters. Zur Diagnose der

Substanzabhängigkeit müssten noch weitere Voraussetzungen hinzutreten,

namentlich die Schwere der Erkrankung, ein Zusammenhang zwischen Erkrankung und

der in Frage stehenden Delinquenz, die individuelle Fähigkeit, eine solche

Massnahme über sich ergehen zu lassen, sowie eine genügende Therapiemotivation.

Schliesslich habe der Gutachter auch zu entscheiden, welche Art von Massnahme

in casu angezeigt und empfehlenswert erscheine. Nach Auskunft des zuständigen

Gutachters vom 30. Juni 2022 habe sich dieser hinsichtlich dieser weiteren

Punkte noch nicht festlegen können. Ohne diese Angaben – so der

Strafgerichtspräsident weiter – lasse sich nicht entscheiden, ob das

Sachgericht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine stationäre Massnahme

nach Art. 60 StGB aussprechen wird. Hinzu komme, dass es dem Straf- und

Massnahmenvollzug aktuell und ohne Gutachten auch nicht möglich sei, eine

geeignete Massnahmeninstitution zu finden. Da eine Massnahme im Raum stehe, sei

auch ein vorzeitiger Strafvollzug nicht sinnvoll. Eine Vorabstellungnahme sei

nicht verlangt worden, da der Abgabetermin des definitiven Gutachtens absehbar

sei und es sich – objektiv betrachtet – nicht um einen absolut dringlichen Fall

handle (act. 6, S. 1 f.).

2.3

In

seiner Replik vom 12. Juli 2022 verweist der amtliche Verteidiger auf

seine Eingabe vom 23. Juni 2022 und hält ergänzend fest, dass es für die

Anordnung des vorzeitigen Massnahmenantritts grundsätzlich einer

sachverständigen Begutachtung bedürfe, wobei die Entscheidgrundlagen nicht

zwingend auf einem aktuellen Gutachten basieren müssten. In Frage käme auch ein

älteres Gutachten, das nach wie vor Gültigkeit beanspruche, sowie Arztberichte

und Aufzeichnungen, die auf die entscheidenden Fragen Antworten gäben und eine

Würdigung zuliessen. Da der Termin für die Erstattung des Gutachtens näher

rücke und der Strafgerichtspräsident angebe, dass dannzumal die Frage des

vorzeitigen Vollzugs nochmals geprüft werden könne, sei es vorliegend

vertretbar, mit dem Entscheid über den vorzeitigen Massnahmenantritt zuzuwarten

(act. 7, S. 1).

3.

3.1

Gemäss

Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten

Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder Massnahmen vorzeitig anzutreten,

sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Der vorzeitige Straf- und

Massnahmenvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale

Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Vollzug dar (BGE 143 IV 160 E. 2.1). Er bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem

rechtskräftigen Strafurteil ein Vollzugsregime zu ermöglichen, das auf seine

persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf

Resozialisierung zu bieten (Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 236

N 2). Die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt voraus, dass

die beschuldigte Person damit einverstanden ist, strafprozessuale Haftgründe

vorliegen, der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Eintritt in eine

Vollzugsanstalt erlaubt und eine freiheitsentziehende Sanktion mit grosser

Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Zudem müssen konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass das spätere Sachurteil die betreffende Sanktion anordnen wird.

Wichtige Hinweise dazu, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Massnahme

erfüllt sind, gibt das gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB behördlich

bestellte psychiatrische Gutachten (BGer 1B_599/2012 vom 9. No­vember 2012

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss

Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die

Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59–61, 63 und 64 StGB auf eine

sachverständige Begutachtung ab. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und

die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und

Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten

des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Das sachverständige Gutachten muss aktuell

sein, damit das Gericht darauf abstellen kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3

S. 254; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 56

StGB N 68). Bei der Würdigung eines Gutachtens ist das Gericht zwar

grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es

aber nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen und muss

Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.,

138.

III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.). Welche Rechtsfolgen aus diesen

Grundlagen abgeleitet werden, hat das Sachgericht zu entscheiden. Das gilt

namentlich auch bezüglich der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer

allenfalls anzuordnenden Massnahme, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass sich

die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56

Abs. 2 StGB nicht nur am Anlassdelikt, sondern auch an der

Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftiger Straftaten misst (AGE BES.2019.253

vom 9. April 2020 E. 2.6). Für die Anordnung einer Massnahme muss

schliesslich in der Regel eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen

(Art. 56 Abs. 5 StGB).

3.2

Der

Beschwerdeführer äusserte am 6. April 2022 den Wunsch nach einer

Suchttherapie (act. 4, S. 34–40), woraufhin am 20. April 2022

ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde (act. 4,

S. 34–40). Die Abgabefrist wurde auf den 11. August 2022 angesetzt. Das

bestellte Gutachten wird zum Zeitpunkt dieses Entscheides vorliegen. Da der

Beschwerdeführer massnahmenwillig ist, ergibt es keinen Sinn, ihn vorläufig im

Strafvollzug unterzubringen. Unter Berücksichtigung der zitierten Literatur und

Rechtsprechung ist allerdings auch der vorzeitige Antritt einer Massnahme nicht

möglich, da zum jetzigen Zeitpunkt – d.h. vor Eingang des Gutachtens, welches

sich nicht nur zur Art der Sanktion, sondern auch zu in Frage kommenden

Institutionen, aussprechen wird – keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,

welche Sanktion im späteren Sachurteil anzuordnen sein wird. Im Übrigen sind

weder Strafvollzugs- noch Massnahmenplätze kurzfristig verfügbar. Wie der

Strafgerichtspräsident ferner zutreffend festgehalten hat, bezweckt der

vorläufige Vollzug nicht primär Hafterleichterung, sondern die frühzeitige

Integration in die Vollzugsplanung.

3.3

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des vorzeitigen Straf- bzw.

Massnahmenvollzugs als rechtmässig.

4.

4.1

Entsprechend

diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen

ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist

in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen.

4.2

Dem

Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren

zu bewilligen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand des

amtlichen Verteidigers praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein

Aufwand von drei Stunden. Zur Anwendung gelangt praxisgemäss ein Stundenansatz

von CHF 200.–. Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 600.– (einschliesslich

Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20 (insgesamt

CHF 646.20).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–, inklusive Auslagen und

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

- Strafgericht

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135

Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit

schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).