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Entscheid

BES.2022.88

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

29. Juli 2022Deutsch7 min

verzichtet. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2022 zugestellt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.88

ENTSCHEID

vom 29.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Mai 2022

betreffend Nichteintreten auf Einsprache

infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 6. April 2022

wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) von einem Ladendetektiv

beobachtet, wie sie im Warenhaus B____ in Basel die Etiketten zweier

Portemonnaies entfernte, die Portemonnaies in ihre Jackentaschen steckte und

das Geschäft verliess ohne zu bezahlen. Gegenüber dem Ladendetektiv gab die

Beschwerdeführerin an, sie habe vergessen die Artikel zu bezahlen.

Mit Strafbefehl

vom 7. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin eines geringfügigen

Vermögensdelikts (Diebstahl) gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

172ter Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer

Busse in Höhe von CHF 150.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu

einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihr

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 255.30 auferlegt. Gegen den ihr am 14.

April 2022 zugestellten Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am

27. April 2022 Einsprache. Am 28. April 2022 überwies die Staatsanwaltschaft

den Strafbefehl zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem

Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, da die Einsprache aus ihrer Sicht

verspätet erhoben worden sei.

Mit Verfügung

vom 6. Mai 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache gegen

den Strafbefehl nicht ein, mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet

erhoben worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise

verzichtet. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2022 zugestellt.

Gegen diese Verfügung

des Strafgerichts hat die Beschwerdeführerin mit auf den 6. Juni 2022

datiertem Schreiben Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben,

mit der Begründung, es sei ihr zeitweise aufgrund psychischer Probleme nicht

möglich gewesen, Termine wahrzunehmen und sie sei mehrmals ins Krankenhaus

eingewiesen worden. Ein auf den 2. Juni 2022 datiertes Schreiben der

Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) bestätigt, die

Beschwerdeführerin habe seit März 2022 mehrere Spitalaufenthalte absolviert und

sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme teilweise nicht in der Lage,

administrative Aufgaben wahrzunehmen.

Die

Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober 2021

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appella­tions­­gericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als

Adressatin des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,

wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben

wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen

Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden

Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin

am 12. Mai 2022 zugestellt (Strafakten, act. 4, S. 28). Die

Beschwerdefrist begann folglich am 13. Mai 2022 zu laufen und endete am 22. Mai

2022.

Die auf den 6. Juni 2022 datierte Beschwerde wurde somit deutlich verspätet

eingereicht, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann.

2.

2.1

In ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht schreibt die

Beschwerdeführerin, es sei ihr aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht

möglich gewesen, die Einsprache gegen den Strafbefehl fristgemäss einzureichen,

zudem sei sie zu dieser Zeit auch mehrmals ins Krankenhaus eingewiesen worden

(Beschwerde, act. 2). Ein Schreiben der UPK bestätigt, dass es bereits mehrfach

zu Krankenhausaufenthalten gekommen sei und die Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer gesundheitlichen Probleme teilweise nicht in der Lage sei, administrative

Aufgaben wahrzunehmen (Zeugnis UPK, act. 3).

Es

ist fraglich, ob die vorliegende Eingabe der Beschwerdeführerin als Gesuch um

Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl zu interpretieren

ist.

2.2

Hat

eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und

unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1

StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen

hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die Fristwahrung muss der

Betroffenen in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen sein. Dabei wird

klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe

Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom

23.

April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung

anerkennt als Unmöglichkeitsgrund namentlich eine schwere Erkrankung der

Betroffenen. Diese muss allerdings mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt

werden (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2014 E. 1.2 f.; vergleiche

auch Riedo, a.a.O., Art. 94

StPO N 37 mit weiteren Hinweisen).

Das

Wiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes

bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte

vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO), wobei auch die

Eingabe bei einer unzuständigen Behörde fristwahrend ist (Art. 91

Abs. 4 StPO). An das Gesuch werden keine hohen formellen Anforderungen

gestellt. So wird eine verspätete Laieneingabe, wenn darin die Verspätung

begründet wird, bereits als implizites Gesuch um Wiederherstellung der

verpassten Frist angesehen. Auch eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfes

schadet nicht (Riedo, a.a.O.,

Art. 94 StPO N 9).

2.3

In ihrer Eingabe an das

Appellationsgericht hat die Beschwerdeführerin ihre Säumnis bezüglich der

Einsprache gegen den Strafbefehl begründet. Da es sich um eine Laieneingabe

handelt, könnte darin ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der

Einsprachefrist zu sehen sein. Es bliebe zu prüfen, ob die Anforderungen des

Art. 94 Abs. 1 StPO, insbesondere die Schuldlosigkeit bezüglich der

Säumnis, erfüllt sind. Hierzu ist allenfalls seitens der Staatsanwaltschaft die

Einholung weiterer Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin notwendig.

Die Eingabe der

Beschwerdeführerin ist somit zur Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs im Sinne

von Art. 94 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die

Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

3.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend hätte die Beschwerdeführerin die Kosten dafür zu

tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu

verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.