BES.2022.88
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
29. Juli 2022Deutsch7 min
verzichtet. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2022 zugestellt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.88
ENTSCHEID
vom 29.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Mai 2022
betreffend Nichteintreten auf Einsprache
infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 6. April 2022
wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) von einem Ladendetektiv
beobachtet, wie sie im Warenhaus B____ in Basel die Etiketten zweier
Portemonnaies entfernte, die Portemonnaies in ihre Jackentaschen steckte und
das Geschäft verliess ohne zu bezahlen. Gegenüber dem Ladendetektiv gab die
Beschwerdeführerin an, sie habe vergessen die Artikel zu bezahlen.
Mit Strafbefehl
vom 7. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin eines geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl) gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
172ter Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer
Busse in Höhe von CHF 150.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihr
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 255.30 auferlegt. Gegen den ihr am 14.
April 2022 zugestellten Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am
27. April 2022 Einsprache. Am 28. April 2022 überwies die Staatsanwaltschaft
den Strafbefehl zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem
Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, da die Einsprache aus ihrer Sicht
verspätet erhoben worden sei.
Mit Verfügung
vom 6. Mai 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache gegen
den Strafbefehl nicht ein, mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet
erhoben worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise
verzichtet. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2022 zugestellt.
Gegen diese Verfügung
des Strafgerichts hat die Beschwerdeführerin mit auf den 6. Juni 2022
datiertem Schreiben Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben,
mit der Begründung, es sei ihr zeitweise aufgrund psychischer Probleme nicht
möglich gewesen, Termine wahrzunehmen und sie sei mehrmals ins Krankenhaus
eingewiesen worden. Ein auf den 2. Juni 2022 datiertes Schreiben der
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) bestätigt, die
Beschwerdeführerin habe seit März 2022 mehrere Spitalaufenthalte absolviert und
sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme teilweise nicht in der Lage,
administrative Aufgaben wahrzunehmen.
Die
Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober 2021
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als
Adressatin des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben
wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin
am 12. Mai 2022 zugestellt (Strafakten, act. 4, S. 28). Die
Beschwerdefrist begann folglich am 13. Mai 2022 zu laufen und endete am 22. Mai
2022.
Die auf den 6. Juni 2022 datierte Beschwerde wurde somit deutlich verspätet
eingereicht, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann.
2.
2.1
In ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht schreibt die
Beschwerdeführerin, es sei ihr aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht
möglich gewesen, die Einsprache gegen den Strafbefehl fristgemäss einzureichen,
zudem sei sie zu dieser Zeit auch mehrmals ins Krankenhaus eingewiesen worden
(Beschwerde, act. 2). Ein Schreiben der UPK bestätigt, dass es bereits mehrfach
zu Krankenhausaufenthalten gekommen sei und die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer gesundheitlichen Probleme teilweise nicht in der Lage sei, administrative
Aufgaben wahrzunehmen (Zeugnis UPK, act. 3).
Es
ist fraglich, ob die vorliegende Eingabe der Beschwerdeführerin als Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl zu interpretieren
ist.
2.2
Hat
eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1
StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen
hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die Fristwahrung muss der
Betroffenen in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen sein. Dabei wird
klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe
Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom
23.
April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung
anerkennt als Unmöglichkeitsgrund namentlich eine schwere Erkrankung der
Betroffenen. Diese muss allerdings mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt
werden (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2014 E. 1.2 f.; vergleiche
auch Riedo, a.a.O., Art. 94
StPO N 37 mit weiteren Hinweisen).
Das
Wiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes
bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte
vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO), wobei auch die
Eingabe bei einer unzuständigen Behörde fristwahrend ist (Art. 91
Abs. 4 StPO). An das Gesuch werden keine hohen formellen Anforderungen
gestellt. So wird eine verspätete Laieneingabe, wenn darin die Verspätung
begründet wird, bereits als implizites Gesuch um Wiederherstellung der
verpassten Frist angesehen. Auch eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfes
schadet nicht (Riedo, a.a.O.,
Art. 94 StPO N 9).
2.3
In ihrer Eingabe an das
Appellationsgericht hat die Beschwerdeführerin ihre Säumnis bezüglich der
Einsprache gegen den Strafbefehl begründet. Da es sich um eine Laieneingabe
handelt, könnte darin ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der
Einsprachefrist zu sehen sein. Es bliebe zu prüfen, ob die Anforderungen des
Art. 94 Abs. 1 StPO, insbesondere die Schuldlosigkeit bezüglich der
Säumnis, erfüllt sind. Hierzu ist allenfalls seitens der Staatsanwaltschaft die
Einholung weiterer Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin notwendig.
Die Eingabe der
Beschwerdeführerin ist somit zur Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs im Sinne
von Art. 94 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die
Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
3.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend hätte die Beschwerdeführerin die Kosten dafür zu
tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.