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Entscheid

BES.2022.89

Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung

4. Juli 2022Deutsch11 min

Am 30. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.89

ENTSCHEID

vom 4.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____,

Advokat und

Notar Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

a.o. Strafgerichtspräsident

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des a.o. Strafgerichtspräsidenten

vom 31. Mai 2022

betreffend Gesuch um Verschiebung

der Hauptverhandlung im Verfahren SG.[...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 30. November

2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen

Advokat und Notar A____ (Beschwerdeführer) wegen des Verdachts auf mehrfache

Urkundenfälschung im Amt und mehrfache Erschleichung einer falschen

Beurkundung. Am 31. Mai 2018 erhob sie Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Beschluss der Präsidienkonferenz des Strafgerichts vom 1. Dezember

2021 wurde B____ als ausserordentlicher Gerichtspräsident im entsprechenden

Verfahren SG.[...] eingesetzt. Mit Vorladung vom 8. April 2022 liess

dieser die Hauptverhandlung im genannten Verfahren auf den 15./16./18. und 25.

August 2022 ansetzen.

Am 25. April

2022 beauftragte der Beschwerdeführer Advokat [...] mit seiner

Interessenwahrung im Verfahren SG.[...]. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022

ersuchte dieser den Verfahrensleiter des Strafgerichts um Verschiebung der

Hauptverhandlung auf einen späteren Termin, da er in der Woche vom 15. August

2022 bereits anderweitig engagiert sei. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies der

Verfahrensleiter den Verschiebungsantrag ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der deren Aufhebung und

die Anweisung an den Verfahrensleiter des Strafgerichts beantragt wird, die auf

den 15./16./18. und 25. August 2022 angesetzte Hauptverhandlung abzubieten und

auf einen anderen Termin zu verschieben, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des

Strafgerichts. In verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, es sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit

Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 hat der Verfahrensleiter des Strafgerichts

beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im

gleichen Sinne hat sich die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Juni

2022 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 30. Juni 2022

repliziert.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende

Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen

verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts –

entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar,

wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von

Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu

bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der

auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid

nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar

2013.

E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung

keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen

mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2016.193 E.

1.1).

Im vorliegenden

Fall ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen: Der

Beschwerdeführer wird beschuldigt, in seiner Funktion als Advokat und Notar

u.a. mehrfache Urkundenfälschung im Amt begangen zu haben. Eine entsprechende

Verurteilung könnte für ihn schwerwiegende berufliche Folgen haben. Angesichts

dessen besteht unabhängig von der Frage, ob formell eine notwendige

Verteidigung i.S. von Art. 130 StPO vorliegt, ein erhebliches Interesse des

Beschwerdeführers daran, sich im entsprechenden Verfahren durch einen

erfahrenen Strafverteidiger vertreten zu lassen. Die angefochtene Verfügung hat

zur Folge, dass der Beschwerdeführer ohne seinen Wahlverteidiger an der Hauptverhandlung

teilnehmen müsste. Dies stellt einen konkreten rechtlichen Nachteil dar, der

mit dem Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Auf die – fristgemäss

erhobene – Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Mit

dem vorliegenden Entscheid in der Sache erübrigt es sich, über das Gesuch um

aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden.

2.

2.1

Der

Verfahrensleiter des Strafgerichts hat die Abweisung des Verschiebungsgesuchs

des Beschwerdeführers damit begründet, dass der Zeitpunkt der Hauptverhandlung

bereits im Zeitpunkt der Mandatsübernahme durch den Verteidiger des

Beschwerdeführers festgestanden habe. Könne ein Verteidiger den Termin der

Hauptverhandlung aus bereits im Zeitpunkt der Mandatsübernahme bekannten

Gründen nicht wahrnehmen, dürfe er das Mandatsverhältnis im Zweifelsfall nicht

eingehen oder müsse sich anlässlich der Verhandlung vertreten lassen. Zudem

bestehe in der drohenden Verjährung einzelner Anklagepunkte ein wichtiger

sachlicher Grund, die angesetzte Verhandlung nur zurückhaltend abzubieten bzw.

das Verfahren beschleunigt zu behandeln. Überdies habe sich die Terminfindung

für die Hauptverhandlung angesichts zahlreicher Abwesenheiten von Mitbeschuldigten

und deren Verteidiger im Vorfeld als aufwändig gestaltet, so dass erhöhte

Anforderungen an die (zu belegenden) Gründe für die Verschiebung der

Hauptverhandlung bestünden. Der Verteidiger sei seiner Begründungs- und

Belegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Schliesslich handle es sich

nicht um eine notwendige Verteidigung, so dass die Anwesenheit des

Wahlverteidigers in der Hauptverhandlung nicht zwingend notwendig sei. Bei

einer Abwägung des Interesses an einer zeitgerechten Verfahrensabwicklung und

des Anspruchs des Beschuldigten auf Verteidigung durch den selbst gewählten

Rechtsbeistand überwiege im vorliegenden Fall das Interesse an einer

beförderlichen Verfahrenserledigung.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze sein Recht

als beschuldigte Person auf eine frei gewählte Verteidigung. Dieses Recht sei

gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV elementar und eine

Grundvoraussetzung für ein faires Strafverfahren. Er verweist hierfür auf BGer

6B_350/2013 vom 25. Juli 2013. Dass der Verfahrensleiter die

Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf die drohende

Verjährung einzelner Anklagepunkte beschneiden wolle, sei angesichts des

Umstands, dass das Verfahren gut 3,5 Jahre unbearbeitet am Strafgericht geruht

habe, geradezu grotesk. Die drohende Verjährung sei Folge der Versäumnisse der

Strafbehörden und könne sich nicht zulasten des Verteidigungsrechts des

Beschwerdeführers auswirken. Zur (nach Ansicht des Verfahrensleiters

ungenügenden) Begründung des Verschiebungsgesuchs führt er aus, dass in der

Woche vom 15. August 2022 die «Büroretraite» der Anwaltskanzlei des

Verteidigers stattfinde, welche vor dem Hintergrund des geplanten Umzugs von

dessen Kanzlei [...] im September 2022 nicht verschoben werden könne. Gemäss

langjähriger Praxis der Strafgerichte im Kanton Basel-Stadt müssten

Rechtsanwälte ihre Verschiebungsgesuche in der Regel nicht ausführlich

begründen oder belegen.

3.

3.1

Gemäss Art.

129.

Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem

Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer

Vertretung zu betrauen (Wahlverteidigung). Art. 129 StPO kodifiziert damit als

bundesrechtliche Verfahrensvorschrift einen bereits in Art. 32 Abs. 2 BV und Art.

6.

Abs. 3 EMRK garantierten fundamentalen Grundsatz eines rechtsstaatlichen

Strafverfahrens. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt sich, dass

grundsätzlich eine (Wahl-) Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 129

StPO) und die beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer

Verteidigung frei ist (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1178 Ziff. 2.3.4.2). Das

Bundesgericht hat im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid 6B_350/2013 vom

25.

Juli 2013 dieses fundamentale Recht auf Verteidigung dadurch als verletzt

erachtet, dass ein Gericht ein begründetes Gesuch um Verschiebung der

Hauptverhandlung abwies. In jenem Verfahren hatte sich der Anwalt 10 Tage nach

Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung als Verteidiger konstituiert und

um Verschiebung der Hauptverhandlung gebeten. Das kantonale Gericht befand,

wenn die Hauptverhandlung bereits angesetzt sei, habe die beschuldige Person sich

eine Verteidigung auszusuchen, welche am festgesetzten Termin verfügbar sei.

Das Bundesgericht erkannte, dieser Entscheid verletze das Recht des

Beschuldigten auf freie Anwaltswahl. Das Festhalten am Hauptverhandlungstermin

habe zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer sich nicht durch den

Verteidiger seiner Wahl habe vertreten lassen können. Strafprozessuale

Grundsätze oder Parteirechte übriger Verfahrensbeteiligter, die die Ablehnung

des Verschiebungsgesuchs und die damit verbundene erhebliche Beschränkung der

freien Anwaltswahl rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Insbesondere

erweise sich die Mandatierung des Wahlverteidigers nicht als trölerisch oder

rechtsmissbräuchlich. Die Erwägung des kantonalen Gerichts, dem

Beschwerdeführer wäre es – insbesondere unter Beachtung des

Beschleunigungsgebots – zumutbar gewesen, in der bis zur Hauptverhandlung

verbleibenden Zeit einen anderen Verteidiger zu mandatieren, sei mit dem

Gesetzeswortlaut von Art. 129 Abs. 1 StPO nicht vereinbar. Zudem

verkenne die Vorinstanz, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1

BV, Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht

Selbstzweck sei, sondern in erster Linie dem Schutz der beschuldigten Person

vor unnötig langer Verfahrensdauer diene und nur in Ausnahmefällen oder bei

Missbrauch eine Beschränkung der Beschuldigtenrechte rechtfertigen könne. Der

angefochtene Entscheid sei daher bundesrechtswidrig (BGer 6B_350/2013 vom 25.

Juli 2013 E. 2.4).

3.2

Der

vorliegende Fall ist mit dem vom Bundesgericht entschiedenen Eins zu Eins

vergleichbar: Der Beschwerdeführer hat rund zwei Wochen nach Erhalt der

Vorladung zur Hauptverhandlung seinen Verteidiger mandatiert. Dieser hat in der

Folge eine Verschiebung der Hauptverhandlung beantragt mit der Begründung, dass

er in der betreffenden Woche vom 15. August 2022 bereits anderweitig engagiert

sei. Das Festhalten am angesetzten Termin der Hauptverhandlung hätte auch hier

zur Folge, dass der Beschwerdeführer sich nicht durch den Verteidiger seiner

Wahl vertreten lassen könnte, was wie dargestellt ein fundamentaler Grundsatz

eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist. Auch im vorliegenden Fall sind

weder strafprozessuale Grundsätze oder Parteirechte übriger Verfahrensbeteiligter

ersichtlich, die die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs und die damit

verbundene erhebliche Beschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen würden.

Insbesondere vermag die drohende Verjährung einzelner Anklagepunkte die

Ablehnung des Verschiebungsgesuchs nicht zu rechtfertigen. Diese ist allein vom

Strafgericht zu verantworten, hat doch die ursprüngliche Verfahrensleiterin

während über 3,5 Jahren keinerlei Verfahrenshandlungen in dieser Sache

vorgenommen. Diese Verfahrensverschleppung durch das Strafgericht kann nicht zu

einer Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers führen. Auch die

Umstände, dass dem Verteidiger bereits im Zeitpunkt der Mandatsübernahme die

Terminkollision bekannt war und dass er sein Verschiebungsgesuch nicht

ausführlicher begründet hat, stellen keine ausreichende Begründung für die

Ablehnung des Verschiebungsgesuchs dar. Es konnte von ihm weder verlangt

werden, dass er aus diesem Grund das Mandat ablehnt, noch dass er sich von

einem Bürokollegen oder einer Bürokollegin vertreten lässt (was vorliegend

angesichts der Büroretraite gar nicht möglich wäre). Dass er das

Verschiebungsgesuch nur knapp damit begründet hat, dass er an jenem Termin

anderweitig engagiert sei, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Wie der

Beschwerdeführer in der Replik zutreffend anführt, müssen Rechtsanwälte an den

Strafgerichten Basel-Stadt ihre Verschiebungsgesuche üblicherweise nicht

ausführlich begründen oder belegen. Wenn dem Verfahrensleiter im vorliegenden

Fall die Begründung nicht ausführlich genug war, hätte er den Verteidiger zu

einer näheren Begründung auffordern können. Die Büroretraite im Hinblick auf

den im September 2022 anstehenden Domizilwechsel der Kanzlei ist eine

ausreichende Begründung für das Verschiebungsgesuch und kann nicht als

trölerisch oder rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. Schliesslich kann auch

nicht gesagt werden, das Verschiebungsgesuch sei zur Unzeit oder verspätet

gestellt worden. Nachdem der Verteidiger am 25. April 2022 mandatiert worden

war und am 3. Mai 2022 eine CD mit den Fallakten erhalten hatte, musste er sich

zunächst einen Überblick über die Akten verschaffen. Er stellte sein Gesuch am

25.

Mai 2022 und damit fast zwölf Wochen vor der terminierten Hauptverhandlung

(zum Vergleich: im zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_350/2013 ging das

Verschiebungsgesuch bloss zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin ein).

3.3

Zusammenfassend

erweist sich die Abweisung des Verschiebungsgesuchs als bundesrechts- und

EMRK-widrig. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und der Verfahrensleiter des Strafgerichts anzuweisen, die

Hauptverhandlung auf einen Termin umzubieten, an welchem auch die Teilnahme des

Verteidigers des Beschwerdeführers möglich ist.

4.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu

erheben und ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand

des Verteidigers praxisgemäss zu schätzen, wobei für die Verfassung der

Beschwerde und der Replik von einem Aufwand von 6 Stunden auszugehen ist,

welche zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu vergüten sind (einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

angefochtene Verfügung aufgehoben und der Verfahrensleiter im Verfahren SG.[...]

angewiesen, die Hauptverhandlung auf einen Termin umzubieten, an dem auch dem

die Teilnahme des Verteidigers des Beschwerdeführers möglich ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen

Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung von CHF 1'615.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht (Verfahrensleitung im Verfahren SG.[...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.