BES.2022.89
Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung
4. Juli 2022Deutsch11 min
Am 30. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.89
ENTSCHEID
vom 4.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____,
Advokat und
Notar Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
a.o. Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des a.o. Strafgerichtspräsidenten
vom 31. Mai 2022
betreffend Gesuch um Verschiebung
der Hauptverhandlung im Verfahren SG.[...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 30. November
2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen
Advokat und Notar A____ (Beschwerdeführer) wegen des Verdachts auf mehrfache
Urkundenfälschung im Amt und mehrfache Erschleichung einer falschen
Beurkundung. Am 31. Mai 2018 erhob sie Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Beschluss der Präsidienkonferenz des Strafgerichts vom 1. Dezember
2021 wurde B____ als ausserordentlicher Gerichtspräsident im entsprechenden
Verfahren SG.[...] eingesetzt. Mit Vorladung vom 8. April 2022 liess
dieser die Hauptverhandlung im genannten Verfahren auf den 15./16./18. und 25.
August 2022 ansetzen.
Am 25. April
2022 beauftragte der Beschwerdeführer Advokat [...] mit seiner
Interessenwahrung im Verfahren SG.[...]. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022
ersuchte dieser den Verfahrensleiter des Strafgerichts um Verschiebung der
Hauptverhandlung auf einen späteren Termin, da er in der Woche vom 15. August
2022 bereits anderweitig engagiert sei. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies der
Verfahrensleiter den Verschiebungsantrag ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der deren Aufhebung und
die Anweisung an den Verfahrensleiter des Strafgerichts beantragt wird, die auf
den 15./16./18. und 25. August 2022 angesetzte Hauptverhandlung abzubieten und
auf einen anderen Termin zu verschieben, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Strafgerichts. In verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit
Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 hat der Verfahrensleiter des Strafgerichts
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im
gleichen Sinne hat sich die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Juni
2022 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 30. Juni 2022
repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende
Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen
verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts –
entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar,
wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von
Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu
bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der
auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid
nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar
2013.
E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung
keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen
mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2016.193 E.
1.1).
Im vorliegenden
Fall ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen: Der
Beschwerdeführer wird beschuldigt, in seiner Funktion als Advokat und Notar
u.a. mehrfache Urkundenfälschung im Amt begangen zu haben. Eine entsprechende
Verurteilung könnte für ihn schwerwiegende berufliche Folgen haben. Angesichts
dessen besteht unabhängig von der Frage, ob formell eine notwendige
Verteidigung i.S. von Art. 130 StPO vorliegt, ein erhebliches Interesse des
Beschwerdeführers daran, sich im entsprechenden Verfahren durch einen
erfahrenen Strafverteidiger vertreten zu lassen. Die angefochtene Verfügung hat
zur Folge, dass der Beschwerdeführer ohne seinen Wahlverteidiger an der Hauptverhandlung
teilnehmen müsste. Dies stellt einen konkreten rechtlichen Nachteil dar, der
mit dem Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Auf die – fristgemäss
erhobene – Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Mit
dem vorliegenden Entscheid in der Sache erübrigt es sich, über das Gesuch um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden.
2.
2.1
Der
Verfahrensleiter des Strafgerichts hat die Abweisung des Verschiebungsgesuchs
des Beschwerdeführers damit begründet, dass der Zeitpunkt der Hauptverhandlung
bereits im Zeitpunkt der Mandatsübernahme durch den Verteidiger des
Beschwerdeführers festgestanden habe. Könne ein Verteidiger den Termin der
Hauptverhandlung aus bereits im Zeitpunkt der Mandatsübernahme bekannten
Gründen nicht wahrnehmen, dürfe er das Mandatsverhältnis im Zweifelsfall nicht
eingehen oder müsse sich anlässlich der Verhandlung vertreten lassen. Zudem
bestehe in der drohenden Verjährung einzelner Anklagepunkte ein wichtiger
sachlicher Grund, die angesetzte Verhandlung nur zurückhaltend abzubieten bzw.
das Verfahren beschleunigt zu behandeln. Überdies habe sich die Terminfindung
für die Hauptverhandlung angesichts zahlreicher Abwesenheiten von Mitbeschuldigten
und deren Verteidiger im Vorfeld als aufwändig gestaltet, so dass erhöhte
Anforderungen an die (zu belegenden) Gründe für die Verschiebung der
Hauptverhandlung bestünden. Der Verteidiger sei seiner Begründungs- und
Belegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Schliesslich handle es sich
nicht um eine notwendige Verteidigung, so dass die Anwesenheit des
Wahlverteidigers in der Hauptverhandlung nicht zwingend notwendig sei. Bei
einer Abwägung des Interesses an einer zeitgerechten Verfahrensabwicklung und
des Anspruchs des Beschuldigten auf Verteidigung durch den selbst gewählten
Rechtsbeistand überwiege im vorliegenden Fall das Interesse an einer
beförderlichen Verfahrenserledigung.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze sein Recht
als beschuldigte Person auf eine frei gewählte Verteidigung. Dieses Recht sei
gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV elementar und eine
Grundvoraussetzung für ein faires Strafverfahren. Er verweist hierfür auf BGer
6B_350/2013 vom 25. Juli 2013. Dass der Verfahrensleiter die
Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf die drohende
Verjährung einzelner Anklagepunkte beschneiden wolle, sei angesichts des
Umstands, dass das Verfahren gut 3,5 Jahre unbearbeitet am Strafgericht geruht
habe, geradezu grotesk. Die drohende Verjährung sei Folge der Versäumnisse der
Strafbehörden und könne sich nicht zulasten des Verteidigungsrechts des
Beschwerdeführers auswirken. Zur (nach Ansicht des Verfahrensleiters
ungenügenden) Begründung des Verschiebungsgesuchs führt er aus, dass in der
Woche vom 15. August 2022 die «Büroretraite» der Anwaltskanzlei des
Verteidigers stattfinde, welche vor dem Hintergrund des geplanten Umzugs von
dessen Kanzlei [...] im September 2022 nicht verschoben werden könne. Gemäss
langjähriger Praxis der Strafgerichte im Kanton Basel-Stadt müssten
Rechtsanwälte ihre Verschiebungsgesuche in der Regel nicht ausführlich
begründen oder belegen.
3.
3.1
Gemäss Art.
129.
Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem
Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer
Vertretung zu betrauen (Wahlverteidigung). Art. 129 StPO kodifiziert damit als
bundesrechtliche Verfahrensvorschrift einen bereits in Art. 32 Abs. 2 BV und Art.
6.
Abs. 3 EMRK garantierten fundamentalen Grundsatz eines rechtsstaatlichen
Strafverfahrens. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt sich, dass
grundsätzlich eine (Wahl-) Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 129
StPO) und die beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer
Verteidigung frei ist (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1178 Ziff. 2.3.4.2). Das
Bundesgericht hat im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid 6B_350/2013 vom
25.
Juli 2013 dieses fundamentale Recht auf Verteidigung dadurch als verletzt
erachtet, dass ein Gericht ein begründetes Gesuch um Verschiebung der
Hauptverhandlung abwies. In jenem Verfahren hatte sich der Anwalt 10 Tage nach
Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung als Verteidiger konstituiert und
um Verschiebung der Hauptverhandlung gebeten. Das kantonale Gericht befand,
wenn die Hauptverhandlung bereits angesetzt sei, habe die beschuldige Person sich
eine Verteidigung auszusuchen, welche am festgesetzten Termin verfügbar sei.
Das Bundesgericht erkannte, dieser Entscheid verletze das Recht des
Beschuldigten auf freie Anwaltswahl. Das Festhalten am Hauptverhandlungstermin
habe zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer sich nicht durch den
Verteidiger seiner Wahl habe vertreten lassen können. Strafprozessuale
Grundsätze oder Parteirechte übriger Verfahrensbeteiligter, die die Ablehnung
des Verschiebungsgesuchs und die damit verbundene erhebliche Beschränkung der
freien Anwaltswahl rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Insbesondere
erweise sich die Mandatierung des Wahlverteidigers nicht als trölerisch oder
rechtsmissbräuchlich. Die Erwägung des kantonalen Gerichts, dem
Beschwerdeführer wäre es – insbesondere unter Beachtung des
Beschleunigungsgebots – zumutbar gewesen, in der bis zur Hauptverhandlung
verbleibenden Zeit einen anderen Verteidiger zu mandatieren, sei mit dem
Gesetzeswortlaut von Art. 129 Abs. 1 StPO nicht vereinbar. Zudem
verkenne die Vorinstanz, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
BV, Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht
Selbstzweck sei, sondern in erster Linie dem Schutz der beschuldigten Person
vor unnötig langer Verfahrensdauer diene und nur in Ausnahmefällen oder bei
Missbrauch eine Beschränkung der Beschuldigtenrechte rechtfertigen könne. Der
angefochtene Entscheid sei daher bundesrechtswidrig (BGer 6B_350/2013 vom 25.
Juli 2013 E. 2.4).
3.2
Der
vorliegende Fall ist mit dem vom Bundesgericht entschiedenen Eins zu Eins
vergleichbar: Der Beschwerdeführer hat rund zwei Wochen nach Erhalt der
Vorladung zur Hauptverhandlung seinen Verteidiger mandatiert. Dieser hat in der
Folge eine Verschiebung der Hauptverhandlung beantragt mit der Begründung, dass
er in der betreffenden Woche vom 15. August 2022 bereits anderweitig engagiert
sei. Das Festhalten am angesetzten Termin der Hauptverhandlung hätte auch hier
zur Folge, dass der Beschwerdeführer sich nicht durch den Verteidiger seiner
Wahl vertreten lassen könnte, was wie dargestellt ein fundamentaler Grundsatz
eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist. Auch im vorliegenden Fall sind
weder strafprozessuale Grundsätze oder Parteirechte übriger Verfahrensbeteiligter
ersichtlich, die die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs und die damit
verbundene erhebliche Beschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen würden.
Insbesondere vermag die drohende Verjährung einzelner Anklagepunkte die
Ablehnung des Verschiebungsgesuchs nicht zu rechtfertigen. Diese ist allein vom
Strafgericht zu verantworten, hat doch die ursprüngliche Verfahrensleiterin
während über 3,5 Jahren keinerlei Verfahrenshandlungen in dieser Sache
vorgenommen. Diese Verfahrensverschleppung durch das Strafgericht kann nicht zu
einer Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers führen. Auch die
Umstände, dass dem Verteidiger bereits im Zeitpunkt der Mandatsübernahme die
Terminkollision bekannt war und dass er sein Verschiebungsgesuch nicht
ausführlicher begründet hat, stellen keine ausreichende Begründung für die
Ablehnung des Verschiebungsgesuchs dar. Es konnte von ihm weder verlangt
werden, dass er aus diesem Grund das Mandat ablehnt, noch dass er sich von
einem Bürokollegen oder einer Bürokollegin vertreten lässt (was vorliegend
angesichts der Büroretraite gar nicht möglich wäre). Dass er das
Verschiebungsgesuch nur knapp damit begründet hat, dass er an jenem Termin
anderweitig engagiert sei, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Wie der
Beschwerdeführer in der Replik zutreffend anführt, müssen Rechtsanwälte an den
Strafgerichten Basel-Stadt ihre Verschiebungsgesuche üblicherweise nicht
ausführlich begründen oder belegen. Wenn dem Verfahrensleiter im vorliegenden
Fall die Begründung nicht ausführlich genug war, hätte er den Verteidiger zu
einer näheren Begründung auffordern können. Die Büroretraite im Hinblick auf
den im September 2022 anstehenden Domizilwechsel der Kanzlei ist eine
ausreichende Begründung für das Verschiebungsgesuch und kann nicht als
trölerisch oder rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. Schliesslich kann auch
nicht gesagt werden, das Verschiebungsgesuch sei zur Unzeit oder verspätet
gestellt worden. Nachdem der Verteidiger am 25. April 2022 mandatiert worden
war und am 3. Mai 2022 eine CD mit den Fallakten erhalten hatte, musste er sich
zunächst einen Überblick über die Akten verschaffen. Er stellte sein Gesuch am
25.
Mai 2022 und damit fast zwölf Wochen vor der terminierten Hauptverhandlung
(zum Vergleich: im zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_350/2013 ging das
Verschiebungsgesuch bloss zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin ein).
3.3
Zusammenfassend
erweist sich die Abweisung des Verschiebungsgesuchs als bundesrechts- und
EMRK-widrig. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und der Verfahrensleiter des Strafgerichts anzuweisen, die
Hauptverhandlung auf einen Termin umzubieten, an welchem auch die Teilnahme des
Verteidigers des Beschwerdeführers möglich ist.
4.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu
erheben und ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand
des Verteidigers praxisgemäss zu schätzen, wobei für die Verfassung der
Beschwerde und der Replik von einem Aufwand von 6 Stunden auszugehen ist,
welche zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu vergüten sind (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Verfügung aufgehoben und der Verfahrensleiter im Verfahren SG.[...]
angewiesen, die Hauptverhandlung auf einen Termin umzubieten, an dem auch dem
die Teilnahme des Verteidigers des Beschwerdeführers möglich ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 1'615.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht (Verfahrensleitung im Verfahren SG.[...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.