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Entscheid

BES.2022.90

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

2. September 2022Deutsch9 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Februar 2022 wurde A____ (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.90

ENTSCHEID

vom 2.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und die

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 31. Mai 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Februar 2022 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts

und des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel schuldig

erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.

Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 465.– auferlegt,

wobei ein Teil davon mit der Kaution i.d.H. von CHF 130.– verrechnet wurde. Der

Empfang dieses Strafbefehls hat der Beschwerdeführer noch gleichentags

quittiert.

Mit Schreiben

vom 6. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat,

Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies das

Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, am 16. Mai 2022

zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat

mit Verfügung vom 31. Mai 2022 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache des

Beschwerdeführers ein.

Gegen diesen

Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni

2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft

hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2022

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über

Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung

(Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Beschwerdeführer ist als Beschuldigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese

Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Daher kann auf die vorliegende

Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1

Gegenstand

des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die

Einsprache eingetreten ist.

2.2

Die

Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass der Beschwerdeführer

die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO

beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn

Tage. Da die Einsprache erst fast drei Monate später erhoben worden ist, ist

sie klarerweise verspätet. Das wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht

bestritten.

3.

3.1

Bemängelt

wird jedoch sinngemäss die rechtsgültige Eröffnung. Der Vertreter des Beschwerdeführers

stellt sich auf den Standpunkt, dass sein Mandant den Strafbefehl nicht als

solchen erkannt habe. Er habe die Seite mit der englischen Übersetzung des

Urteilsdispositivs nie gesehen geschweige denn verstanden. Zudem sei er der

deutschen Sprache nicht mächtig und verstehe Englisch nur auf unterem Niveau

als Fremdsprache. Es handle sich dabei nicht um seine Muttersprache, weshalb er

mit der deutschen und englischen Rechtssprache gänzlich unvertraut sei. Der

Beschwerdeführer sei Bürger von Ruanda, wo Englisch nicht einmal Amtssprache

sei. Auch habe er die Unterschrift nur auf S. 2 des Strafbefehls anbringen

müssen. Gerade auf der übersetzten Seite fehle sie jedoch. Daher sei die

Vermutung des Vorderrichters, es sei «kaum anzunehmen, dass ihm nicht alle 4

Seiten ausgehändigt worden seien» unhaltbar. Es finde sich in den Akten kein

Hinweis auf eine Intervention, weil sein Mandant nicht habe intervenieren

können, da er den Strafbefehl überhaupt nicht verstanden habe.

3.2

Gemäss

Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen

Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen

mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige

Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68

Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren

Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist

nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten

Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1). Die beschuldigte

Person ist grundsätzlich gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu

erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3).

3.3

Sofern

der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er habe den Strafbefehl

nicht als solchen erkannt, muss festgestellt werden, dass er über eine gewisse

Erfahrung im Umgang mit Strafbehörden und Strafbefehlen verfügt. So wurde er in

der Vergangenheit schon mehrfach per Strafbefehl verurteilt (act. 5, S. 10 f.).

Zudem ist er auch schon bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Von

einem gänzlich rechtsunkundigen Ausländer kann deshalb nicht die Rede sein. Weiter

gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Übersetzung des

Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung, die aufgrund der Seitenzahlen

ohnehin ein Teil des Strafbefehls ist, nicht erhalten hat. Beispielsweise hat

der Beschwerdeführer auch das in Englisch formulierte Informationsblatt

betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profil unterschrieben (act. 5, S. 38). Dieses wurde ihm gemäss Strafbefehl

(act. 5, S. 4) zusammen mit diesem ausgehändigt. Es ist deshalb

auszuschliessen, dass er ausgerechnet die Seite mit der Übersetzung nicht

erhalten hat. Sodann ist auch davon auszugehen, dass er, wenn auch nicht die

deutschen Ausführungen, zumindest die englische Übersetzung verstanden hat. Laut

Akten erfolgte die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer immer auf Englisch.

Gemäss Aktennotiz (act. 5, S. 57) vom 12. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer

auch ein Telefongespräch in Englisch geführt. Es sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, wonach er in sprachlicher Hinsicht irgendwelche Probleme hatte

oder solche geltend gemacht hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

ist Englisch sodann auch eine Amtssprache in Ruanda: http://www.newtimes.co.rw/section/read/207840.

Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich über den Inhalt des

Dokuments vor der Unterzeichnung zu informieren, sollte er die englische

Übersetzung denn tatsächlich übersehen haben.

3.4

Weiter

macht er geltend, dass ihm kein Dolmetscher beigegeben worden sei. Es genüge

nicht, wenn lediglich das Urteilsdispositiv und die Rechtsmittelbelehrung

übersetzt würden. Bei einer Befragung bekäme der Beschuldigte automatisch einen

Dolmetscher, selbst wenn nur eine bedingte Strafe ausgesprochen werde,

wohingegen bei einer Verurteilung per Strafbefehl zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe kein Dolmetscher beigezogen werde. Das sei willkürlich.

Ein Anspruch auf

vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht

nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung

zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile BGer 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2,

6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.1, 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.2;

6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.4). Dass bei einer Verurteilung per

Strafbefehl nicht in jedem Fall ein Dolmetscher beigezogen wird, ist nicht willkürlich,

sondern aus Gründen der Prozessökonomie geboten. Ein Strafbefehl wird nach Art.

352.

Abs. 1 StPO nämlich nur erlassen, wenn die beschuldigte Person im

Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig

ausreichend geklärt ist. Dem Betroffenen kommt durch die Möglichkeit der

Einsprache, auf die er in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen wird,

genügender Rechtsschutz zu.

3.5

Soweit

der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend macht, weil kein

Verteidiger beigezogen wurde, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 29 Abs. 3

Satz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK jede Person, die nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Dieser

Anspruch wird für das Strafverfahren in Art. 132 Abs. 2 StPO präzisiert.

Demgemäss wird die amtliche Verteidigung angeordnet, wenn es sich nicht um

einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen

ist. Kein Bagatellfall liegt nach Abs. 3 vor, wenn eine Freiheitsstrafe von

mehr als 4 Monaten ausgesprochen wird. Im Einzelfall ist zwar nicht

ausgeschlossen, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren

Sanktion geboten ist, im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Anhaltspunkte

vor, dass eine solche anzuordnen gewesen wäre. Die Schwierigkeiten, die eine

amtliche Verteidigung bedingen, müssen umso grösser sein, je geringer die zu

erwartende Strafe ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der

Vergangenheit schon mehrere Strafbefehle erhalten und wurde klar auf die

Möglichkeit der Einsprache hingewiesen. Der vorgeworfene Sachverhalt sowie die

rechtliche Würdigung bieten keine besonderen Schwierigkeiten. Wieso also der

Beschwerdeführer dennoch aufgrund persönlicher Umstände eine amtliche

Verteidigung benötigen sollte, wird nicht ausgeführt.

3.6

Vor

diesem ganzen Hintergrund ist die Eröffnung des Strafbefehls nicht zu

beanstanden. Die Vorinstanz ist demgemäss zu Recht wegen Verpassen der

Einsprachefrist auf die Einsprache nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist.

4.

Für

das vorliegende Verfahren wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw.

amtliche Verteidigung gestellt und hätte aufgrund der Aussichtslosigkeit auch

nicht bewilligt werden können. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO deshalb die

Kosten zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 600.– festgelegt (§ 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw

Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.