BES.2022.90
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
2. September 2022Deutsch9 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Februar 2022 wurde A____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.90
ENTSCHEID
vom 2.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und die
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. Mai 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Februar 2022 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts
und des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel schuldig
erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.
Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 465.– auferlegt,
wobei ein Teil davon mit der Kaution i.d.H. von CHF 130.– verrechnet wurde. Der
Empfang dieses Strafbefehls hat der Beschwerdeführer noch gleichentags
quittiert.
Mit Schreiben
vom 6. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat,
Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies das
Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, am 16. Mai 2022
zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat
mit Verfügung vom 31. Mai 2022 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache des
Beschwerdeführers ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni
2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft
hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2022
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung
(Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Beschwerdeführer ist als Beschuldigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese
Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Daher kann auf die vorliegende
Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1
Gegenstand
des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten ist.
2.2
Die
Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass der Beschwerdeführer
die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO
beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn
Tage. Da die Einsprache erst fast drei Monate später erhoben worden ist, ist
sie klarerweise verspätet. Das wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht
bestritten.
3.
3.1
Bemängelt
wird jedoch sinngemäss die rechtsgültige Eröffnung. Der Vertreter des Beschwerdeführers
stellt sich auf den Standpunkt, dass sein Mandant den Strafbefehl nicht als
solchen erkannt habe. Er habe die Seite mit der englischen Übersetzung des
Urteilsdispositivs nie gesehen geschweige denn verstanden. Zudem sei er der
deutschen Sprache nicht mächtig und verstehe Englisch nur auf unterem Niveau
als Fremdsprache. Es handle sich dabei nicht um seine Muttersprache, weshalb er
mit der deutschen und englischen Rechtssprache gänzlich unvertraut sei. Der
Beschwerdeführer sei Bürger von Ruanda, wo Englisch nicht einmal Amtssprache
sei. Auch habe er die Unterschrift nur auf S. 2 des Strafbefehls anbringen
müssen. Gerade auf der übersetzten Seite fehle sie jedoch. Daher sei die
Vermutung des Vorderrichters, es sei «kaum anzunehmen, dass ihm nicht alle 4
Seiten ausgehändigt worden seien» unhaltbar. Es finde sich in den Akten kein
Hinweis auf eine Intervention, weil sein Mandant nicht habe intervenieren
können, da er den Strafbefehl überhaupt nicht verstanden habe.
3.2
Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen
Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen
mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige
Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68
Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren
Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist
nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten
Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1). Die beschuldigte
Person ist grundsätzlich gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu
erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3).
3.3
Sofern
der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er habe den Strafbefehl
nicht als solchen erkannt, muss festgestellt werden, dass er über eine gewisse
Erfahrung im Umgang mit Strafbehörden und Strafbefehlen verfügt. So wurde er in
der Vergangenheit schon mehrfach per Strafbefehl verurteilt (act. 5, S. 10 f.).
Zudem ist er auch schon bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Von
einem gänzlich rechtsunkundigen Ausländer kann deshalb nicht die Rede sein. Weiter
gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Übersetzung des
Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung, die aufgrund der Seitenzahlen
ohnehin ein Teil des Strafbefehls ist, nicht erhalten hat. Beispielsweise hat
der Beschwerdeführer auch das in Englisch formulierte Informationsblatt
betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profil unterschrieben (act. 5, S. 38). Dieses wurde ihm gemäss Strafbefehl
(act. 5, S. 4) zusammen mit diesem ausgehändigt. Es ist deshalb
auszuschliessen, dass er ausgerechnet die Seite mit der Übersetzung nicht
erhalten hat. Sodann ist auch davon auszugehen, dass er, wenn auch nicht die
deutschen Ausführungen, zumindest die englische Übersetzung verstanden hat. Laut
Akten erfolgte die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer immer auf Englisch.
Gemäss Aktennotiz (act. 5, S. 57) vom 12. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer
auch ein Telefongespräch in Englisch geführt. Es sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, wonach er in sprachlicher Hinsicht irgendwelche Probleme hatte
oder solche geltend gemacht hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
ist Englisch sodann auch eine Amtssprache in Ruanda: http://www.newtimes.co.rw/section/read/207840.
Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich über den Inhalt des
Dokuments vor der Unterzeichnung zu informieren, sollte er die englische
Übersetzung denn tatsächlich übersehen haben.
3.4
Weiter
macht er geltend, dass ihm kein Dolmetscher beigegeben worden sei. Es genüge
nicht, wenn lediglich das Urteilsdispositiv und die Rechtsmittelbelehrung
übersetzt würden. Bei einer Befragung bekäme der Beschuldigte automatisch einen
Dolmetscher, selbst wenn nur eine bedingte Strafe ausgesprochen werde,
wohingegen bei einer Verurteilung per Strafbefehl zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe kein Dolmetscher beigezogen werde. Das sei willkürlich.
Ein Anspruch auf
vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht
nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung
zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile BGer 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2,
6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.1, 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.2;
6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.4). Dass bei einer Verurteilung per
Strafbefehl nicht in jedem Fall ein Dolmetscher beigezogen wird, ist nicht willkürlich,
sondern aus Gründen der Prozessökonomie geboten. Ein Strafbefehl wird nach Art.
352.
Abs. 1 StPO nämlich nur erlassen, wenn die beschuldigte Person im
Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig
ausreichend geklärt ist. Dem Betroffenen kommt durch die Möglichkeit der
Einsprache, auf die er in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen wird,
genügender Rechtsschutz zu.
3.5
Soweit
der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend macht, weil kein
Verteidiger beigezogen wurde, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 29 Abs. 3
Satz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Dieser
Anspruch wird für das Strafverfahren in Art. 132 Abs. 2 StPO präzisiert.
Demgemäss wird die amtliche Verteidigung angeordnet, wenn es sich nicht um
einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen
ist. Kein Bagatellfall liegt nach Abs. 3 vor, wenn eine Freiheitsstrafe von
mehr als 4 Monaten ausgesprochen wird. Im Einzelfall ist zwar nicht
ausgeschlossen, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren
Sanktion geboten ist, im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Anhaltspunkte
vor, dass eine solche anzuordnen gewesen wäre. Die Schwierigkeiten, die eine
amtliche Verteidigung bedingen, müssen umso grösser sein, je geringer die zu
erwartende Strafe ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit schon mehrere Strafbefehle erhalten und wurde klar auf die
Möglichkeit der Einsprache hingewiesen. Der vorgeworfene Sachverhalt sowie die
rechtliche Würdigung bieten keine besonderen Schwierigkeiten. Wieso also der
Beschwerdeführer dennoch aufgrund persönlicher Umstände eine amtliche
Verteidigung benötigen sollte, wird nicht ausgeführt.
3.6
Vor
diesem ganzen Hintergrund ist die Eröffnung des Strafbefehls nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz ist demgemäss zu Recht wegen Verpassen der
Einsprachefrist auf die Einsprache nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
4.
Für
das vorliegende Verfahren wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw.
amtliche Verteidigung gestellt und hätte aufgrund der Aussichtslosigkeit auch
nicht bewilligt werden können. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO deshalb die
Kosten zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 600.– festgelegt (§ 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.