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Entscheid

BES.2022.91

Wiederherstellung der Einsprachefrist

27. Juli 2022Deutsch9 min

zuhanden der polnischen Post) reichte der Beschwerdeführer beim Strafgericht ein

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.91

ENTSCHEID

vom 27.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Laura Wigger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Mai 2022

betreffend Wiederherstellung der

Einsprachefrist

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 27. Januar 2022 des versuchten

Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 Satzteil 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt

und zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Zudem wurden ihm

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 635.– auferlegt. Am 3. Februar 2022 reichte

der Dolmetscher des Beschwerdeführers dessen Einsprache gegen den Strafbefehl

via Email ein. Nachdem der Beschwerdeführer mit Email-Antwort der

Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2022 auf die Formerfordernisse für eine

gültige Einsprache sowie die Modalitäten zur Fristwahrung hingewiesen worden

war, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 2. März 2022

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie

am Strafbefehl festhalte, da die Einsprache aus ihrer Sicht nicht korrekt

erhoben worden sei.

Mit Verfügung

vom 7. März 2022 gewährte das Strafgericht dem Beschwerdeführer eine

Nachfrist von 10 Tagen zur frist- und formgerechten Erhebung der

Einsprache gegen den Strafbefehl, mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem

Fristablauf von einem Verzicht auf eine Einsprache ausgegangen werde. Nach

unbenutztem Ablauf der Nachfrist verfügte das Strafgericht am 11. April

2022 die Einstellung des Einspracheverfahrens und stellte fest, der Strafbefehl

vom 27. Januar 2022 sei in Rechtskraft erwachsen. Auf die Erhebung von

Gebühren wurde verzichtet. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am

19. April 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 (Übergabe

zuhanden der polnischen Post) reichte der Beschwerdeführer beim Strafgericht ein

schriftliches und eigenhändig unterzeichnetes Gesuch um Wiederherstellung der

Einsprachefrist ein, mit der Begründung, er habe Probleme mit der Erfüllung der

Forderungen bezüglich Form der Zustellung seiner Einsprache gehabt. Das

Strafgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Mai 2022 ab und

auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.–.

Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 zugestellt.

Mit Postaufgabe

in Polen vom 31. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines

Gesuchs sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, mit

der Begründung, er habe die Einsprache aufgrund gesundheitlicher Beschwerden

nach einer COVID-Infektion nicht frist- und formgerecht einreichen können. Das

Strafgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2022, mit

welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der

Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 27. Januar 2022 abgewiesen

worden ist, kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit Beschwerde angefochten werden.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2

StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim

Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen

1.2

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,

wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben

wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine Post im Ausland ist nicht

fristwahrend. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag

oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90

Abs. 2 StPO).

Die Verfügung

wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 zugestellt (angefochtene Verfügung,

act. 1). Folglich begann die Beschwerdefrist am 26. Mai 2022 zu laufen und

endete am 7. Juni 2022. Am 8. Juni 2022 ging die Beschwerde beim

Appellationsgericht ein. Da es sich beim 6. Juni 2022, dem Tag vor Fristende,

um den Pfingstmontag handelte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die

Beschwerde dem Appellationsgericht bereits kurz vor Pfingsten zuging und erst

am 8. Juni 2022 bearbeitet werden konnte. Es ist im Zweifelsfall davon

auszugehen, dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Auf die Beschwerde wird

deshalb eingetreten.

2.

2.1

Das

Strafgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der

Einsprachefrist gegen den Strafbefehl ab mit der Begründung, der

Beschwerdeführer habe die vom Gericht gewährte Nachfrist unbenutzt verstreichen

lassen und habe ausserdem keine konkreten Gründe vorbringen können, welche die

Säumnis erklären könnten (act. 1).

2.2

Es

ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl nicht

formgerecht Einsprache erhob (Vorakten, act. 5, S. 69 f.) und die

darauffolgende Nachfrist verpasste (act. 5, S. 73, 81). Bei verpasster

Nachfrist bleibt die mangelhafte Eingabe unbeachtet (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 110 StPO N 29). Das Einspracheverfahren wurde mit Verfügung des

Strafgerichts vom 11. April 2022 somit zurecht eingestellt (Schwarzenegger, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 354 StPO N 6, Art. 356 StPO N 2).

3.

Im Folgenden ist

zu prüfen, ob das Strafgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um

Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgelehnt hat.

3.1

In

seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer an, er habe in Folge einer

COVID-Infektion mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt und habe seine

Pflichten aus diesem Grund nicht ordentlich und termingerecht erledigen können.

Namentlich habe er unter Kopfschmerzen, Gedächtnisverlust,

Bewusstseinsstörungen und «COVID-Nebel» gelitten (Beschwerde, act. 2).

3.2

Nach

Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer

Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein

erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie

glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die

Fristwahrung muss dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich

gewesen sein. Dabei wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt.

Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus

(Riedo, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom

23.

April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung

anerkennt als Unmöglichkeitsgrund namentlich eine plötzliche schwere Erkrankung

des Betroffenen. Diese muss allerdings mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt

werden (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2014 E. 1.2 f.; vergleiche

auch Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO

N 37 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Durch

die Säumnis der Einsprachefrist wurde das Einspracheverfahren gegen den

Strafbefehl eingestellt und dieser erwuchs in Rechtskraft (act. 5,

S. 81), worin ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust zulasten

des Beschwerdeführers zu sehen ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch

die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist gemäss

Art. 94 Abs. 1 StPO, das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Hierfür

müsste der Beschwerdeführer so schwer erkrankt sein, dass er nicht mehr dazu in

der Lage war, eine Einsprache eigenhändig zu unterschreiben und fristgerecht

einzureichen oder eine Drittperson damit zu betrauen (BGer 6B_318/2012 vom

21.

Januar 2014 E. 1.2). Zusätzlich müsste er seine Krankheit anhand

eines ärztlichen Attests nachweisen können.

Der

Beschwerdeführer bringt die im Zusammenhang mit der angelblichen

COVID-Erkrankung stehenden Symptome erstmals im vorliegenden

Beschwerdeverfahren vor. In seinem Gesuch an die Vorinstanz war nur sehr

schwammig von «Probleme[n] mit Erfüllung [der] Forderungen bezüglich Form der

Zustellung» die Rede (Gesuch, act. 6). Bereits angesichts dieser Tatsache

erscheinen die Behauptungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht

besonders glaubhaft.

Hinzu kommt,

dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome der Bewusstseinsstörung

und des Gedächtnisverlustes ein derart schweres Krankheitsbild darstellen, dass

zweifellos eine ärztliche Intervention notwendig gewesen wäre. Ein

entsprechendes ärztliches Attest wurde vom Beschwerdeführer jedoch auch im

Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Demgegenüber hätten die geltend

gemachten übrigen Symptome wie namentlich Kopfschmerzen innert Stunden mit

Schmerzmitteln wirkungsvoll bekämpft werden können, so dass die

Unterzeichnungsunfähigkeit nach kurzer Zeit behoben gewesen wäre. Auch diese Symptome

vermögen die Vor­aussetzungen von Art. 94 Abs. 1 StPO folglich nicht

zu erfüllen.

Da jegliche

Beweise für eine schwere Krankheit fehlen, ist vom Selbstverschulden des

Beschwerdeführers auszugehen. Die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1

StPO sind somit nicht erfüllt.

4.

Der

Beschwerdeführer bittet das Appellationsgericht in seiner Beschwerde ausserdem,

seine Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln (act. 2). Vorliegend

handelt es sich jedoch lediglich um eine Beschwerde gegen die Ablehnung des

Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl. Eine

materielle Prüfung des fraglichen Strafbefehls kann in casu nicht erfolgen,

womit auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen ist.

5.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der

Einsprachefrist wurde vom Strafgericht zurecht abgewiesen. Aufgrund des

Selbstverschuldens des Beschwerdeführers an der Säumnis der Einsprachefrist ist

eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO

ausgeschlossen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die

Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über

die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf

CHF 500.– zu bemessen.

Das Entscheiddispositiv ist dem

Beschwerdeführer in polnischer Sprache zu eröffnen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer

Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Polnisch

übersetzt)

-

Staatsanwaltschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz BLaw

Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.