BES.2022.91
Wiederherstellung der Einsprachefrist
27. Juli 2022Deutsch9 min
zuhanden der polnischen Post) reichte der Beschwerdeführer beim Strafgericht ein
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.91
ENTSCHEID
vom 27.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Mai 2022
betreffend Wiederherstellung der
Einsprachefrist
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 27. Januar 2022 des versuchten
Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 Satzteil 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Zudem wurden ihm
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 635.– auferlegt. Am 3. Februar 2022 reichte
der Dolmetscher des Beschwerdeführers dessen Einsprache gegen den Strafbefehl
via Email ein. Nachdem der Beschwerdeführer mit Email-Antwort der
Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2022 auf die Formerfordernisse für eine
gültige Einsprache sowie die Modalitäten zur Fristwahrung hingewiesen worden
war, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 2. März 2022
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie
am Strafbefehl festhalte, da die Einsprache aus ihrer Sicht nicht korrekt
erhoben worden sei.
Mit Verfügung
vom 7. März 2022 gewährte das Strafgericht dem Beschwerdeführer eine
Nachfrist von 10 Tagen zur frist- und formgerechten Erhebung der
Einsprache gegen den Strafbefehl, mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem
Fristablauf von einem Verzicht auf eine Einsprache ausgegangen werde. Nach
unbenutztem Ablauf der Nachfrist verfügte das Strafgericht am 11. April
2022 die Einstellung des Einspracheverfahrens und stellte fest, der Strafbefehl
vom 27. Januar 2022 sei in Rechtskraft erwachsen. Auf die Erhebung von
Gebühren wurde verzichtet. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am
19. April 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 (Übergabe
zuhanden der polnischen Post) reichte der Beschwerdeführer beim Strafgericht ein
schriftliches und eigenhändig unterzeichnetes Gesuch um Wiederherstellung der
Einsprachefrist ein, mit der Begründung, er habe Probleme mit der Erfüllung der
Forderungen bezüglich Form der Zustellung seiner Einsprache gehabt. Das
Strafgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Mai 2022 ab und
auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.–.
Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 zugestellt.
Mit Postaufgabe
in Polen vom 31. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines
Gesuchs sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, mit
der Begründung, er habe die Einsprache aufgrund gesundheitlicher Beschwerden
nach einer COVID-Infektion nicht frist- und formgerecht einreichen können. Das
Strafgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2022, mit
welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 27. Januar 2022 abgewiesen
worden ist, kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit Beschwerde angefochten werden.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2
StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim
Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen
1.2
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben
wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine Post im Ausland ist nicht
fristwahrend. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag
oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90
Abs. 2 StPO).
Die Verfügung
wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 zugestellt (angefochtene Verfügung,
act. 1). Folglich begann die Beschwerdefrist am 26. Mai 2022 zu laufen und
endete am 7. Juni 2022. Am 8. Juni 2022 ging die Beschwerde beim
Appellationsgericht ein. Da es sich beim 6. Juni 2022, dem Tag vor Fristende,
um den Pfingstmontag handelte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerde dem Appellationsgericht bereits kurz vor Pfingsten zuging und erst
am 8. Juni 2022 bearbeitet werden konnte. Es ist im Zweifelsfall davon
auszugehen, dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Auf die Beschwerde wird
deshalb eingetreten.
2.
2.1
Das
Strafgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
Einsprachefrist gegen den Strafbefehl ab mit der Begründung, der
Beschwerdeführer habe die vom Gericht gewährte Nachfrist unbenutzt verstreichen
lassen und habe ausserdem keine konkreten Gründe vorbringen können, welche die
Säumnis erklären könnten (act. 1).
2.2
Es
ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl nicht
formgerecht Einsprache erhob (Vorakten, act. 5, S. 69 f.) und die
darauffolgende Nachfrist verpasste (act. 5, S. 73, 81). Bei verpasster
Nachfrist bleibt die mangelhafte Eingabe unbeachtet (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 110 StPO N 29). Das Einspracheverfahren wurde mit Verfügung des
Strafgerichts vom 11. April 2022 somit zurecht eingestellt (Schwarzenegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 354 StPO N 6, Art. 356 StPO N 2).
3.
Im Folgenden ist
zu prüfen, ob das Strafgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgelehnt hat.
3.1
In
seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer an, er habe in Folge einer
COVID-Infektion mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt und habe seine
Pflichten aus diesem Grund nicht ordentlich und termingerecht erledigen können.
Namentlich habe er unter Kopfschmerzen, Gedächtnisverlust,
Bewusstseinsstörungen und «COVID-Nebel» gelitten (Beschwerde, act. 2).
3.2
Nach
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer
Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein
erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie
glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die
Fristwahrung muss dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich
gewesen sein. Dabei wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt.
Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus
(Riedo, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom
23.
April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung
anerkennt als Unmöglichkeitsgrund namentlich eine plötzliche schwere Erkrankung
des Betroffenen. Diese muss allerdings mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt
werden (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2014 E. 1.2 f.; vergleiche
auch Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO
N 37 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Durch
die Säumnis der Einsprachefrist wurde das Einspracheverfahren gegen den
Strafbefehl eingestellt und dieser erwuchs in Rechtskraft (act. 5,
S. 81), worin ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust zulasten
des Beschwerdeführers zu sehen ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch
die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist gemäss
Art. 94 Abs. 1 StPO, das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Hierfür
müsste der Beschwerdeführer so schwer erkrankt sein, dass er nicht mehr dazu in
der Lage war, eine Einsprache eigenhändig zu unterschreiben und fristgerecht
einzureichen oder eine Drittperson damit zu betrauen (BGer 6B_318/2012 vom
21.
Januar 2014 E. 1.2). Zusätzlich müsste er seine Krankheit anhand
eines ärztlichen Attests nachweisen können.
Der
Beschwerdeführer bringt die im Zusammenhang mit der angelblichen
COVID-Erkrankung stehenden Symptome erstmals im vorliegenden
Beschwerdeverfahren vor. In seinem Gesuch an die Vorinstanz war nur sehr
schwammig von «Probleme[n] mit Erfüllung [der] Forderungen bezüglich Form der
Zustellung» die Rede (Gesuch, act. 6). Bereits angesichts dieser Tatsache
erscheinen die Behauptungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht
besonders glaubhaft.
Hinzu kommt,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome der Bewusstseinsstörung
und des Gedächtnisverlustes ein derart schweres Krankheitsbild darstellen, dass
zweifellos eine ärztliche Intervention notwendig gewesen wäre. Ein
entsprechendes ärztliches Attest wurde vom Beschwerdeführer jedoch auch im
Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Demgegenüber hätten die geltend
gemachten übrigen Symptome wie namentlich Kopfschmerzen innert Stunden mit
Schmerzmitteln wirkungsvoll bekämpft werden können, so dass die
Unterzeichnungsunfähigkeit nach kurzer Zeit behoben gewesen wäre. Auch diese Symptome
vermögen die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 StPO folglich nicht
zu erfüllen.
Da jegliche
Beweise für eine schwere Krankheit fehlen, ist vom Selbstverschulden des
Beschwerdeführers auszugehen. Die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1
StPO sind somit nicht erfüllt.
4.
Der
Beschwerdeführer bittet das Appellationsgericht in seiner Beschwerde ausserdem,
seine Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln (act. 2). Vorliegend
handelt es sich jedoch lediglich um eine Beschwerde gegen die Ablehnung des
Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl. Eine
materielle Prüfung des fraglichen Strafbefehls kann in casu nicht erfolgen,
womit auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen ist.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
Einsprachefrist wurde vom Strafgericht zurecht abgewiesen. Aufgrund des
Selbstverschuldens des Beschwerdeführers an der Säumnis der Einsprachefrist ist
eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO
ausgeschlossen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die
Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über
die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf
CHF 500.– zu bemessen.
Das Entscheiddispositiv ist dem
Beschwerdeführer in polnischer Sprache zu eröffnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer
Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Polnisch
übersetzt)
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz BLaw
Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.