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Entscheid

BES.2022.93

Verfahrenseinstellung (BGer-Nr. 6B_767/2023 vom 21. Juni 2023)

11. April 2023Deutsch20 min

Totalunternehmerin [...] AG, und D____, Projektleiter der Bauherrin [...], stellten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.93

BES.2022.94

ENTSCHEID

vom 11.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

1

c/o [...],

[...]

B____ Beschwerdeführer

2

c/o [...],

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____

Beschwerdegegner 2

[...] Beschuldigter

1

D____

Beschwerdegegner 3

[...]

Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Juni 2022

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____

wollten in ihrer Eigenschaft als [...]‑Gewerk­schafter am 24. März 2020

eine Baustellenkontrolle bei der Baustelle [...] durchführen. Nachdem sie die

Baustellen Süd und Ost ohne Probleme hatten kontrollieren können, wurde ihnen

bei der Baustelle West der Zutritt verwehrt. C____, Projektleiter der

Totalunternehmerin [...] AG, und D____, Projektleiter der Bauherrin [...], stellten

sich ihnen in den Weg und hinderten sie am Betreten der Baustelle. Da die

beiden Gewerkschafter nicht durchgelassen wurden, riefen sie die Polizei,

welche einen Rapport erstellte.

In der Folge prüfte

die Staatsanwaltschaft, ob C____ (Beschuldigter 1) und D____ (Beschuldigter 2)

durch die Hinderung der Gewerkschafter am Zutritt zum Bau West den Tatbestand

der Nötigung erfüllt hätten. Mit gleichlautenden Verfügungen vom 22. Juni 2020

nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen offensichtlicher Nichterfüllung

des Tatbestands nicht an die Hand. Dagegen haben die Gewerkschafter mit

separaten Eingaben vom 6. Juli 2020 Beschwerde erhoben, welche vom

Appellationsgericht Basel‑Stadt mit Entscheid vom 30. März 2021

gutgeheissen wurden (vgl. AGE BES.2020.132/BES.2020.133). Infolgedessen führte

die Staatsanwaltschaft Ermittlungen durch, namentlich wurden die Beschuldigten

sowie die Gewerkschafter einvernommen und es wurden Abklärungen zum

Gesundheitsschutz auf Baustellen während der Covid‑19‑Pandemie

getroffen. Mit Schreiben vom 14. März 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft

den Abschluss der Strafuntersuchung durch Verfahrenseinstellung an und gewährte

den Parteien Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Verfügungen vom 9.

Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich die gegen die

Beschuldigten eröffneten Strafuntersuchungen betreffend den Verdacht der Nötigung

kostenlos ein, weil der Tatbestand nicht erfüllt sei. Dem Verteidiger des

Beschuldigten 2, [...], wurde zudem eine Entschädigung von

CHF 4'326.30 (inklusive 7,7 % MWST) zugesprochen.

Gegen diese

Einstellungsverfügung haben A____ (Beschwerdeführer 1) und B____

(Beschwerdeführer 2), beide vertreten durch [...], mit Eingaben vom 23. Juni

2022 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Sie beantragen die

Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung des Verfahrens an

die Staatsanwaltschaft zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und

Anklageerhebung, alles unter o/e‑Kostenfolge. Im Rahmen ihrer

Vernehmlassung vom 15. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die

Beschwerde unter o/e‑Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen sei. Der

Beschuldigte 2 hat sich mit seiner Eingabe vom 5. Januar 2023 dem Antrag

der Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde angeschlossen. Mit Eingabe

vom 6. Februar 2023 halten die Beschwerdeführer an ihren bisher gestellten

Begehren fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich

der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Die vorliegenden Beschwerden gegen die

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind fristgerecht sowie entsprechend

den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet

beim Appellationsgericht eingereicht worden.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.

115.

und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380

E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies

ist vorliegend der Fall, die beiden Beschwerdeführer sind zur Erhebung von

Beschwerden legitimiert.

1.3

Aufgrund

des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren BES.2022.93

und BES.2022.94 gemäss Art. 30 StPO vereinigt.

2.

Für alle in der

Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7

Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder

Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der

Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine

Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der

StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,

2.

Aufl. 2014, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens,

wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher

Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]

und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in

Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio

pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38

vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellung der Strafverfahren gegen die

Beschuldigten damit, aus den Aussagen der Beschwerdeführer ergebe sich, dass es

bei dem durchgeführten Kontrollbesuch auf der Baustelle des [...] vor allen

Dingen um die Kontrolle der Einhaltung der Schutzmassnahmen zur Einhaltung des

Gesundheitsschutzes gegangen sei. Der Vollzug und die Kontrolle des

Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz habe zum Tatzeitpunkt indes den Kantonen

oblegen. Im Kanton Basel-Stadt sei das Arbeitsinspektorat zuständig gewesen

dafür. Daher habe es den beiden Beschwerdeführern an der Kompetenz gefehlt, die

Einhaltung der Hygienemassnahmen auf der Baustelle zu kontrollieren, womit sie

auch keinen Anspruch auf Zugang zu Baustelle gehabt hätten. Die Beschuldigten

hätten sich daher nicht rechtswidrig verhalten, wenn sie den Beschwerdeführern

den Zutritt verwehrt hätten. Der Tatbestand der Nötigung setzte voraus, dass

die das nötigende Verhalten ausübende Person auch rechtswidrig agiere. Insofern

liege keine strafbare Handlung vor und sei das Verfahren einzustellen

(Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2022).

3.2

Die

Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde zunächst auf den Entscheid des

Appellationsgerichts, in welchem über die ursprüngliche Nichtanhandnahme der

Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Sache befunden wurde (vgl. AGE

BES.2020.132/133 vom 30. März 2021). Unter Hinweis auf seine eigene

Rechtsprechung (AGE SB.2017.37 vom 17. August

2020) habe es darin festgehalten, das Zutrittsrecht von Gewerkschaften

bestehe auch bei privaten Unternehmen, wobei Einschränkungen nach Treu und

Glauben und in Abwägung der verschiedenen Interessen erfolgen müssten. Somit

seien sie grundsätzlich berechtigt gewesen, das Gelände zu betreten. Dass sie

hierbei betriebliche Interessen verletzt hätten, stelle die Staatsanwaltschaft

indes nicht ansatzweise fest. Das Beschwerdegericht sei in seinem Entscheid vom

30.

März 2021 zum Schluss gelangt, die Rechtslage bezüglich des

Zutrittsrechts erscheine insgesamt zu wenig eindeutig, um mit Sicherheit von

einer Rechtfertigung allfälliger Nötigungshandlungen auszugehen. Ob und in welchem

Umfang im konkreten Fall ein Zutrittsrecht für die Gewerkschafter bestanden

habe, sei eine Frage, die von einem Gericht und nicht von der Staatsanwaltschaft

zu entscheiden sei. Gemäss den Beschwerdeführern ist dieser Entscheid auch nach

den durchgeführten Ermittlungshandlungen zu bestätigen. Darüber hinaus

bestreiten sie den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, sie seien für die Kontrolle

gar nicht zuständig gewesen. Vielmehr hätten sie kraft Sozialpartnerschaft

unabhängig von der Covid‑19‑Situation ein legitimes Motiv für den

Zutritt zum Betriebsgelände gehabt. Die rechtmässige Ausübung des

Zutrittsrechtes sei nicht dadurch unrechtmässig geworden, dass sie aufgrund

erhaltener Hinweise auch hätten wissen wollen, ob auf der Baustelle die Covid‑19‑Massnahmen

des Bundes eingehalten worden seien. Der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden

sei ein genuiner Vertragszweck der anwendbaren Gesamtarbeitsverträge, und die

Information und Sensibilisierung der Arbeitnehmenden zu Fragen der Sicherheit

und Gesundheit am Arbeitsplatz sei damit ein durch die Koalitionsfreiheit

gedeckter Kernpunkt gewerkschaftlicher Tätigkeit. Zwar sei richtig, dass das

basel-städtische Arbeitsinspektorat zur Durchführung von Kontrollen zur

Einhaltung der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zuständig

sei. Die Gewerkschaft sei jedoch berechtigt, gestützt auf Art. 58 des

Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) sämtliche Verfügungen der kantonalen

Arbeitsinspektorate anzufechten. Das Appellationsgericht habe im Urteil

SB.2017.37 E. 4.2.4 festgestellt, dass mit der Ausübung dieses

Verbandsbeschwerderechts notwendigerweise eine Kontrollfunktion verbunden sei.

Die Gewerkschaft sei jederzeit berechtigt, vom Arbeitsinspektorat eine

Verfügung zur Sanktionierung eines Arbeitgebers zu verlangen, würden die

Vorschriften nicht eingehalten. Die Gewerkschaft sei daher auch im Bereich der

behördlichen Covid‑19‑Massnahmen berechtigt, Hinweisen bezüglich

möglicher Verletzungen nachzugehen, damit sie das Verbandsbeschwerderecht wirksam

ausüben könne. Ausserdem seien die kantonalen Arbeitsinspektorate im Zeitpunkt

des Ausbruchs der Pandemie überfordert gewesen und die Baustellenbesuche der

Gewerkschaft umso wichtiger gewesen. Schliesslich könne aus ihren eigenen

Aussagen sowie den Aussagen der Beschuldigten geschlossen werden, dass

Letzteren das Motiv des Baustellenbesuchs zum Tatzeitpunkt gar nicht bekannt

gewesen sei. Somit hätten sie sich auch nicht gegen einen angeblich

rechtswidrigen Besuch zu Wehr gesetzt haben können (Beschwerde vom

23.

Juni 2022).

3.3

Die

Staatsanwaltschaft hält in der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung an ihrer

Auffassung fest. Mangels Zuständigkeit zur Durchführung der Kontrolle sei es

dem Eigentümer unbenommen, den Zugang zu Teilen der Baustelle zu verweigern.

Der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 58 ArG berechtige Gewerkschaften

lediglich zur Beschwerde gegen Verfügungen von Behörden. Das

Appellationsgericht habe sich in der vom Beschwerdeführer erwähnten

Rechtsprechung denn auch nicht über das in Art. 58 ArG und das darin enthaltene

Beschwerderecht geäussert, sondern über Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben

(Mitwirkungsgesetz [MwG; SR 822.14]), welches eine Klagelegitimation vorsehe.

Daraus könne zwar die Kompetenz abgeleitet werden, auf den Abschluss eines

Verwaltungsverfahrens Einfluss zu nehmen, nicht aber ein solches anzustossen.

Ausserdem sei das Arbeitsinspektorat durch Mitglieder anderer Behörden

verstärkt und damit in die Lage versetzt worden, die betreffende

Kontrolltätigkeit aufzunehmen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15.

August 2022).

3.4

Der

Beschuldigte 2 schliesst sich mit seiner Stellungnahme den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft an. Ergänzend weist er darauf hin, die Beschwerdeführer

seien mittels unerlaubtem Aufreissen des die Baustelle umgebenden Gitterzauns

Dispositiv

in das Areal eingedrungen. Das Berufen auf das Zutrittsrecht sei demnach von

Vornherein unstatthaft. Die Beschuldigten hätten lediglich und zurecht das

Hausrecht der Bauherrschaft wahrgenommen. Das verwendete Mittel des Versperrens

des Zugangs zum Gebäude sei erlaubt und die Verknüpfung des Zwecks der

Zutrittsverweigerung mit dem Mittel des Versperrens sei weder sittenwidrig noch

rechtsmissbräuchlich. Mangels Rechtswidrigkeit sei der Tatbestand der Nötigung

nicht erfüllt (Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 5. Januar 2022).

3.5 Die

Beschwerdeführer entgegnen, die «prima vista» Beurteilung des

Appellationsgerichts im Entscheid BES.2020.132/BES.2020.133 vom 30. März

2021 (E. 4.2), wonach sie ihr Zutrittsrecht verhältnismässig ausgeübt und

dabei keine schutzwürdigen betrieblichen Interessen beeinträchtigt hätten, habe

sich durch die seither durchgeführten Ermittlungshandlungen bestätigt. Unter

diesen Umständen habe die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl zu erlassen oder

gegebenenfalls die Angelegenheit an das Gericht zur Beurteilung der sich

stellenden Rechtsfragen zu überweisen. Entgegen den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft sei die Gewerkschaft [...] im Bereich des Arbeitsgesetzes

durchaus berechtigt, ein behördliches Kontrollverfahren anzustossen. Damit sie

diese Funktion wahrnehmen könne, müsse sie vor Ort Informationen einholen

können, weshalb sich der Träger des Hausrechts auch aus diesem Grund dem

Zutrittsrecht nicht entgegenstellen könne. Selbst wenn das Arbeitsinspektorat

andere Behörden zur Unterstützung hätte beiziehen können, sei nachgewiesen,

dass insbesondere zu Anfang der Pandemie alle Behörden völlig überfordert gewesen

seien, auf Baustellen die Einhaltung der Covid‑19‑Schutzmassnahmen

zu kontrollieren. Der Vorwurf des Beschuldigten 2, sie hätten den Gitterzaun

aufgerissen, um sich Zugang zur Baustelle zu verschaffen, werde in aller Form

bestritten. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten seien ohnehin

widersprüchlich. Die Beschuldigten hätten mit ihren Nötigungshandlungen einen unrechtmässigen

Zweck verfolgt, indem sie dadurch in das Zutrittsrecht der Gewerkschaft

eingegriffen hätten (Eingabe der Beschwerdeführer vom 6. Februar 2023).

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft stützt die vorliegende

Verfahrenseinstellung auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Eine

Einstellung gemäss dieser Bestimmung hat dann zu erfolgen, wenn das untersuchte

Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und

subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das ist insbesondere dann der

Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in zivilrechtlicher Hinsicht

als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1

lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn jeweils zumindest eine

Tatbestandsvoraussetzung der in Frage kommenden Straftatbestände ganz

offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit

Hinweisen). Auch im Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro

duriore» (siehe E. 2 hiervor) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-,

Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese

Fragen sind durch die Strafrichterin bzw. den Strafrichter zu entscheiden

(Landshut/Bosshard, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 319 N 19 f. mit Hinweisen). Grädel/Heiniger führen mit Blick auf die

ausserordentlich offene Formulierung des Nötigungstatbestands (vgl. E. 4.2

hiernach) aus, dass dieser die Untersuchungsbehörden in besonderem Ausmasse zu

vorschneller Verfahrenseinstellung verleite. Der damit einhergehende

Ermessensspielraum rufe indes nach einer gerichtlichen Überprüfung (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 10).

4.2 Der Nötigung nach Art. 181 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt

oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner

Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Gewalt versteht man grundsätzlich die unter Gebrauch körperlicher

Tatkraft vollzogene physische Einwirkung auf eine andere Person. Die Frage,

welches Mass die Gewalteinwirkung erreichen muss, um Art. 181 StGB zu erfüllen,

muss anhand von relativen Kriterien im Einzelfall bestimmt werden (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N 18 ff., mit

Hinweisen). Für den vorliegenden Fall

ausserdem von Interesse sein könnte die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Diese

in der Rechtsprechung als «gefährlich

weit» bezeichnete Tatbestandsvariante ist

aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein,

das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten,

wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der

Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw.

Wirkung ähnlich sein (Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 181 StGB N 43 ff., mit Hinweisen). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat auf

jeden Fall zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen

von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die

Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung

(BGE 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen). Unrechtmässig ist eine Nötigung,

wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten

Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen

einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich

oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1, 134 IV 216 E. 4.1

f.; BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu

dem vom Täter oder von der Täterin gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden

gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie die Täterin oder der

Täter es will, so liegt ein strafbarer Nötigungsversuch vor (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.

181 StGB N 65 ff.). In subjektiver Hinsicht

verlangt Art. 181 StGB, dass die Täterschaft mit Vorsatz handelt, d.h.

dass sie, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit ihres Verhaltens, ihr Opfer

zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17

E. 2c, 96 IV 58 E. 5; BGer 6B_974/2018 vom 20. Dezember

2018 E. 3.1, 6B_415/2018 vom 20. September 2018 E. 2.1.4).

4.3 In

Bezug auf den vorliegenden Fall ist aufgrund der durchgeführten Einvernahmen,

dem Polizeirapport und der vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Videoaufnahme

erstellt, dass den beiden Beschwerdeführern anlässlich ihrer geplanten

Baustellenkontrolle bei der Baustelle [...] durch die Beschuldigten der Zutritt

zur Baustelle West verwehrt wurde. Dies wird von den Beschuldigten denn auch

nicht in Abrede gestellt (Einvernahme Beschuldigter 1 vom 2. Dezember

2021 S. 2; Einvernahme Beschuldigter 2 vom 14. Dezember 2021

S. 6). Es bestehen indes immer noch gewisse Unklarheiten hinsichtlich des

von den Beschwerdeführern verfolgten Zwecks der Baustellenkontrolle sowie des

Grunds, weshalb ihnen der Zugang durch die Beschuldigten verweigert wurde. Die

Ansicht der Staatsanwaltschaft, es sei den Beschwerdeführern vor allen Dingen

um die Kontrolle der Einhaltung der Covid‑Schutzmassnahmen

gegangen und die Beschuldigten hätten dies mit ihrem Eingreifen verhindern

wollen, ist – sollte es denn in rechtlicher Hinsicht überhaupt relevant sein

(vgl. E. 4.4) – nicht mit der für eine Verfahrenseinstellung nötigen

Sicherheit als erstellt zu betrachten. So gab der Beschuldigte 2 zu

Protokoll, er habe zum fraglichen Zeitpunkt nicht gewusst, weshalb die

Beschwerdeführer eine Baustellenkontrolle hätten durchführen wollen. Jetzt

wisse er es aufgrund der Akten (Einvernahme

Beschuldigter 2 vom 14. Dezember 2021 S. 5). Weiter gab er an, man

habe sich schliesslich doch auf eine Begehung der Baustelle geeinigt. Diese

habe seiner Ansicht nach jedoch unter Begleitung stattfinden sollen, zumal man

nicht genau gewusst habe, was die Beschwerdeführer auf der Baustelle gewollt

hätten bzw. hätten machen wollen. Die Beschwerdeführer hätten dann aber keine

Kontrolle durchgeführt, sondern die Mitarbeitenden angesprochen und diese in

Bezug auf ihre Rechte in der Corona Situation aufgeklärt (Einvernahme

Beschuldigter 2 vom 14. Dezember 2021 S. 8). Der Beschuldigte 1

führte in seiner Einvernahme dazu zwar aus, sie hätten den Beschwerdeführern

den Zutritt aufgrund der fehlenden Befugnisse zur Kontrolle der

Corona-Massnahmen verweigert (Einvernahme Beschuldigter 1 vom

2. Dezember 2021 S. 2 und 4). Gleichzeitig hielt er aber fest,

dass dies durch «das Gericht festgestellt» worden sei (Einvernahme

Beschuldigter 1 vom 2. Dezember 2021 S. 4). Aufgrund dessen

scheint unklar, ob er diese Erkenntnis bereits anlässlich der Kontrolle am

19. März 2020 hatte oder er sich diese – gleich wie der

Beschuldigte 2 – erst später aufgrund der Akten aneignete. In der gleichen

Einvernahme gab er denn auch in Widerspruch dazu an, das vorhandene

(Corona-)Schutzkonzept habe den Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt der Kontrolle

überhaupt nicht interessiert. Die Beschwerdeführer hätten Flugblätter mit

Informationen über das Coronavirus und die Schutzmassnahmen des BAG dabeigehabt

(Einvernahme Beschuldigter 1 vom 2. Dezember 2021 S. 7). Diese

Aussagen deuten darauf hin, dass mit der Kontrolle – in Übereinstimmung

mit den Behauptungen der Beschwerdeführer – insbesondere die Aufklärung

der Arbeitnehmenden verbunden war und nicht – wie von der

Staatsanwaltschaft vorgebracht – lediglich die Einhaltung von Covid‑Schutz­massnahmen

kontrolliert wurde. Auch die Behauptung des Beschuldigten 2, die

Beschwerdeführer seien mittels unerlaubtem Aufreissen des die Baustelle umgebenden

Gitterzaus in das Areal eingedrungen, weshalb sie sich ohnehin nicht auf ein

Zutrittsrecht berufen könnten, ist für eine Verfahrenseinstellung nicht

rechtsgenüglich erstellt. So finden sich dafür weder objektive Beweise in den

Akten noch legen die Schilderungen des Beschuldigten 1 oder der

Staatsanwaltschaft einen solchen Geschehensablauf nahe. Bereits in

tatsächlicher Hinsicht bestehen somit gewisse Unklarheiten, deren Klärung für

die rechtliche Würdigung entscheidend sein könnte.

4.4 Darüber

hinaus wirft der vorliegende Fall auch in rechtlicher Hinsicht verschiedene

Fragen auf. So wird von der Staatsanwaltschaft in Abrede gestellt, dass

Gewerkschaften bezüglich der im Arbeitsgesetz normierten Vorschriften zum

Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden eine Kontrollfunktion haben, weshalb

ihnen in diesem Rahmen auch kein Zutrittsrecht zu Betrieben zustehe. Die

Beschwerdeführer verweisen diesbezüglich zu Recht auf AGE SB.2017.37 vom 17.

August 2020, in welchem das Appellationsgericht den Gewerkschaften unter

Berücksichtigung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ein grundsätzliches

Zugangsrecht auch zu privaten Betrieben zugesprochen hat (vgl. AGE SB.2017.37

vom 17. August 2020 E. 4.2). Die von der Staatsanwaltschaft geltend

gemachten Unterschiede vermögen nicht mit der für eine Verfahrenseinstellung

geforderten Sicherheit zu begründen, dass dieser Grundsatz vorliegend nicht zur

Anwendung gelangen soll, zumal bereits in tatsächlicher Hinsicht unklar ist, ob

sich die Kontrolle lediglich auf die Einhaltung der Covid‑Schutzmassnahmen

bezogen hat (vgl. hiervor E. 4.3). Vielmehr bedarf es einer gerichtlichen

Beurteilung, ob sich die Anwendung der zitierten Rechtsprechung im konkreten

Fall rechtfertigt oder sich eine Einschränkung dieses grundsätzlichen Zutrittsrechts

aufdrängt. Zusätzliche rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Umstand,

dass zurzeit noch unklar ist, aufgrund welcher Informationslage und aus welchem

Motiv die Beschuldigten den Beschwerdeführern den Zutritt verweigert haben und

ob diese mit den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. den rechtlichen

Rahmenbedingungen übereinstimmten. Die Situation zu diesem Zeitpunkt der Pandemie

war unbestrittenermassen unübersichtlich und chaotisch für alle Beteiligten,

weshalb auch Irrtümer seitens der Beschuldigten nicht auszuschliessen sind. Je

nach Ausgangslage kommen nämlich verschiedene Irrtumskonstellationen in Frage

(insbesondere Erlaubnistatbestandsirrtum und indirekter Verbotsirrtum), an

welche wiederum unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen sind. Aufgrund dieser

Unsicherheiten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass vorliegend ein

Tatbestandsmerkmal ganz offensichtlich nicht erfüllt ist, wie es eine

Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO indes

voraussetzt (vgl. oben E. 4.1).

4.5 Zusammenfassend

bestehen neben den tatsächlichen Unklarheiten rund um den Zweck der Baustellenkontrolle

und dem Beweggrund der Zutrittsverweigerung auch Ermessens-, Auslegungs- oder

Wertungsfragen in rechtlicher Hinsicht, welche einer gerichtlichen Überprüfung

bedürfen. Die Einstellung des Strafverfahrens ist mit Blick auf den Grundsatz

in dubio pro duriore daher nicht gerechtfertigt und im Zweifel ist mithin

Anklage zu erheben.

5.

5.1 Nach

dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen in Gutheissung der Beschwerden

aufzuheben und ist die Sache zur allfälligen weiteren Sachverhaltsermittlung

sowie zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428

Abs. 1 StPO). Der geleistete Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

Zudem ist ihnen nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung auszurichten, wobei auf die Honorarnote ihres

Rechtsvertreters vom 6. Februar 2023 abgestellt werden kann. Dementsprechend

sind den beiden Beschwerdeführern Parteientschädigungen von je CHF 2'713.–

(inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) zuzusprechen, ihrem Rechtsvertreter somit

die Summe von CHF 5'426.– auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerdeverfahren BES.2022.93 und

BES.2022.94 werden vereinigt.

In Gutheissung der Beschwerden werden die

Einstellungsverfügungen vom 9. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur allfälligen

weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur Anklageerhebung an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben. Die vom Beschwerdeführer 1 geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 800.–

je Verfahren werden zurückerstattet.

Dem Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer wird

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'426.– (inkl.

Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer 1 und 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter 1 und 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.