BES.2022.93
Verfahrenseinstellung (BGer-Nr. 6B_767/2023 vom 21. Juni 2023)
11. April 2023Deutsch20 min
Totalunternehmerin [...] AG, und D____, Projektleiter der Bauherrin [...], stellten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.93
BES.2022.94
ENTSCHEID
vom 11.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
1
c/o [...],
[...]
B____ Beschwerdeführer
2
c/o [...],
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____
Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
1
D____
Beschwerdegegner 3
[...]
Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 9. Juni 2022
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____
wollten in ihrer Eigenschaft als [...]‑Gewerkschafter am 24. März 2020
eine Baustellenkontrolle bei der Baustelle [...] durchführen. Nachdem sie die
Baustellen Süd und Ost ohne Probleme hatten kontrollieren können, wurde ihnen
bei der Baustelle West der Zutritt verwehrt. C____, Projektleiter der
Totalunternehmerin [...] AG, und D____, Projektleiter der Bauherrin [...], stellten
sich ihnen in den Weg und hinderten sie am Betreten der Baustelle. Da die
beiden Gewerkschafter nicht durchgelassen wurden, riefen sie die Polizei,
welche einen Rapport erstellte.
In der Folge prüfte
die Staatsanwaltschaft, ob C____ (Beschuldigter 1) und D____ (Beschuldigter 2)
durch die Hinderung der Gewerkschafter am Zutritt zum Bau West den Tatbestand
der Nötigung erfüllt hätten. Mit gleichlautenden Verfügungen vom 22. Juni 2020
nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen offensichtlicher Nichterfüllung
des Tatbestands nicht an die Hand. Dagegen haben die Gewerkschafter mit
separaten Eingaben vom 6. Juli 2020 Beschwerde erhoben, welche vom
Appellationsgericht Basel‑Stadt mit Entscheid vom 30. März 2021
gutgeheissen wurden (vgl. AGE BES.2020.132/BES.2020.133). Infolgedessen führte
die Staatsanwaltschaft Ermittlungen durch, namentlich wurden die Beschuldigten
sowie die Gewerkschafter einvernommen und es wurden Abklärungen zum
Gesundheitsschutz auf Baustellen während der Covid‑19‑Pandemie
getroffen. Mit Schreiben vom 14. März 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft
den Abschluss der Strafuntersuchung durch Verfahrenseinstellung an und gewährte
den Parteien Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Verfügungen vom 9.
Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich die gegen die
Beschuldigten eröffneten Strafuntersuchungen betreffend den Verdacht der Nötigung
kostenlos ein, weil der Tatbestand nicht erfüllt sei. Dem Verteidiger des
Beschuldigten 2, [...], wurde zudem eine Entschädigung von
CHF 4'326.30 (inklusive 7,7 % MWST) zugesprochen.
Gegen diese
Einstellungsverfügung haben A____ (Beschwerdeführer 1) und B____
(Beschwerdeführer 2), beide vertreten durch [...], mit Eingaben vom 23. Juni
2022 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Sie beantragen die
Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung des Verfahrens an
die Staatsanwaltschaft zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und
Anklageerhebung, alles unter o/e‑Kostenfolge. Im Rahmen ihrer
Vernehmlassung vom 15. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die
Beschwerde unter o/e‑Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen sei. Der
Beschuldigte 2 hat sich mit seiner Eingabe vom 5. Januar 2023 dem Antrag
der Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde angeschlossen. Mit Eingabe
vom 6. Februar 2023 halten die Beschwerdeführer an ihren bisher gestellten
Begehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Die vorliegenden Beschwerden gegen die
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind fristgerecht sowie entsprechend
den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet
beim Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115.
und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380
E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies
ist vorliegend der Fall, die beiden Beschwerdeführer sind zur Erhebung von
Beschwerden legitimiert.
1.3
Aufgrund
des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren BES.2022.93
und BES.2022.94 gemäss Art. 30 StPO vereinigt.
2.
Für alle in der
Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7
Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder
Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der
Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine
Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der
StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,
2.
Aufl. 2014, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens,
wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher
Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]
und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio
pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38
vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellung der Strafverfahren gegen die
Beschuldigten damit, aus den Aussagen der Beschwerdeführer ergebe sich, dass es
bei dem durchgeführten Kontrollbesuch auf der Baustelle des [...] vor allen
Dingen um die Kontrolle der Einhaltung der Schutzmassnahmen zur Einhaltung des
Gesundheitsschutzes gegangen sei. Der Vollzug und die Kontrolle des
Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz habe zum Tatzeitpunkt indes den Kantonen
oblegen. Im Kanton Basel-Stadt sei das Arbeitsinspektorat zuständig gewesen
dafür. Daher habe es den beiden Beschwerdeführern an der Kompetenz gefehlt, die
Einhaltung der Hygienemassnahmen auf der Baustelle zu kontrollieren, womit sie
auch keinen Anspruch auf Zugang zu Baustelle gehabt hätten. Die Beschuldigten
hätten sich daher nicht rechtswidrig verhalten, wenn sie den Beschwerdeführern
den Zutritt verwehrt hätten. Der Tatbestand der Nötigung setzte voraus, dass
die das nötigende Verhalten ausübende Person auch rechtswidrig agiere. Insofern
liege keine strafbare Handlung vor und sei das Verfahren einzustellen
(Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2022).
3.2
Die
Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde zunächst auf den Entscheid des
Appellationsgerichts, in welchem über die ursprüngliche Nichtanhandnahme der
Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Sache befunden wurde (vgl. AGE
BES.2020.132/133 vom 30. März 2021). Unter Hinweis auf seine eigene
Rechtsprechung (AGE SB.2017.37 vom 17. August
2020) habe es darin festgehalten, das Zutrittsrecht von Gewerkschaften
bestehe auch bei privaten Unternehmen, wobei Einschränkungen nach Treu und
Glauben und in Abwägung der verschiedenen Interessen erfolgen müssten. Somit
seien sie grundsätzlich berechtigt gewesen, das Gelände zu betreten. Dass sie
hierbei betriebliche Interessen verletzt hätten, stelle die Staatsanwaltschaft
indes nicht ansatzweise fest. Das Beschwerdegericht sei in seinem Entscheid vom
30.
März 2021 zum Schluss gelangt, die Rechtslage bezüglich des
Zutrittsrechts erscheine insgesamt zu wenig eindeutig, um mit Sicherheit von
einer Rechtfertigung allfälliger Nötigungshandlungen auszugehen. Ob und in welchem
Umfang im konkreten Fall ein Zutrittsrecht für die Gewerkschafter bestanden
habe, sei eine Frage, die von einem Gericht und nicht von der Staatsanwaltschaft
zu entscheiden sei. Gemäss den Beschwerdeführern ist dieser Entscheid auch nach
den durchgeführten Ermittlungshandlungen zu bestätigen. Darüber hinaus
bestreiten sie den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, sie seien für die Kontrolle
gar nicht zuständig gewesen. Vielmehr hätten sie kraft Sozialpartnerschaft
unabhängig von der Covid‑19‑Situation ein legitimes Motiv für den
Zutritt zum Betriebsgelände gehabt. Die rechtmässige Ausübung des
Zutrittsrechtes sei nicht dadurch unrechtmässig geworden, dass sie aufgrund
erhaltener Hinweise auch hätten wissen wollen, ob auf der Baustelle die Covid‑19‑Massnahmen
des Bundes eingehalten worden seien. Der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden
sei ein genuiner Vertragszweck der anwendbaren Gesamtarbeitsverträge, und die
Information und Sensibilisierung der Arbeitnehmenden zu Fragen der Sicherheit
und Gesundheit am Arbeitsplatz sei damit ein durch die Koalitionsfreiheit
gedeckter Kernpunkt gewerkschaftlicher Tätigkeit. Zwar sei richtig, dass das
basel-städtische Arbeitsinspektorat zur Durchführung von Kontrollen zur
Einhaltung der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zuständig
sei. Die Gewerkschaft sei jedoch berechtigt, gestützt auf Art. 58 des
Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) sämtliche Verfügungen der kantonalen
Arbeitsinspektorate anzufechten. Das Appellationsgericht habe im Urteil
SB.2017.37 E. 4.2.4 festgestellt, dass mit der Ausübung dieses
Verbandsbeschwerderechts notwendigerweise eine Kontrollfunktion verbunden sei.
Die Gewerkschaft sei jederzeit berechtigt, vom Arbeitsinspektorat eine
Verfügung zur Sanktionierung eines Arbeitgebers zu verlangen, würden die
Vorschriften nicht eingehalten. Die Gewerkschaft sei daher auch im Bereich der
behördlichen Covid‑19‑Massnahmen berechtigt, Hinweisen bezüglich
möglicher Verletzungen nachzugehen, damit sie das Verbandsbeschwerderecht wirksam
ausüben könne. Ausserdem seien die kantonalen Arbeitsinspektorate im Zeitpunkt
des Ausbruchs der Pandemie überfordert gewesen und die Baustellenbesuche der
Gewerkschaft umso wichtiger gewesen. Schliesslich könne aus ihren eigenen
Aussagen sowie den Aussagen der Beschuldigten geschlossen werden, dass
Letzteren das Motiv des Baustellenbesuchs zum Tatzeitpunkt gar nicht bekannt
gewesen sei. Somit hätten sie sich auch nicht gegen einen angeblich
rechtswidrigen Besuch zu Wehr gesetzt haben können (Beschwerde vom
23.
Juni 2022).
3.3
Die
Staatsanwaltschaft hält in der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung an ihrer
Auffassung fest. Mangels Zuständigkeit zur Durchführung der Kontrolle sei es
dem Eigentümer unbenommen, den Zugang zu Teilen der Baustelle zu verweigern.
Der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 58 ArG berechtige Gewerkschaften
lediglich zur Beschwerde gegen Verfügungen von Behörden. Das
Appellationsgericht habe sich in der vom Beschwerdeführer erwähnten
Rechtsprechung denn auch nicht über das in Art. 58 ArG und das darin enthaltene
Beschwerderecht geäussert, sondern über Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben
(Mitwirkungsgesetz [MwG; SR 822.14]), welches eine Klagelegitimation vorsehe.
Daraus könne zwar die Kompetenz abgeleitet werden, auf den Abschluss eines
Verwaltungsverfahrens Einfluss zu nehmen, nicht aber ein solches anzustossen.
Ausserdem sei das Arbeitsinspektorat durch Mitglieder anderer Behörden
verstärkt und damit in die Lage versetzt worden, die betreffende
Kontrolltätigkeit aufzunehmen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15.
August 2022).
3.4
Der
Beschuldigte 2 schliesst sich mit seiner Stellungnahme den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft an. Ergänzend weist er darauf hin, die Beschwerdeführer
seien mittels unerlaubtem Aufreissen des die Baustelle umgebenden Gitterzauns
Dispositiv
in das Areal eingedrungen. Das Berufen auf das Zutrittsrecht sei demnach von
Vornherein unstatthaft. Die Beschuldigten hätten lediglich und zurecht das
Hausrecht der Bauherrschaft wahrgenommen. Das verwendete Mittel des Versperrens
des Zugangs zum Gebäude sei erlaubt und die Verknüpfung des Zwecks der
Zutrittsverweigerung mit dem Mittel des Versperrens sei weder sittenwidrig noch
rechtsmissbräuchlich. Mangels Rechtswidrigkeit sei der Tatbestand der Nötigung
nicht erfüllt (Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 5. Januar 2022).
3.5 Die
Beschwerdeführer entgegnen, die «prima vista» Beurteilung des
Appellationsgerichts im Entscheid BES.2020.132/BES.2020.133 vom 30. März
2021 (E. 4.2), wonach sie ihr Zutrittsrecht verhältnismässig ausgeübt und
dabei keine schutzwürdigen betrieblichen Interessen beeinträchtigt hätten, habe
sich durch die seither durchgeführten Ermittlungshandlungen bestätigt. Unter
diesen Umständen habe die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl zu erlassen oder
gegebenenfalls die Angelegenheit an das Gericht zur Beurteilung der sich
stellenden Rechtsfragen zu überweisen. Entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft sei die Gewerkschaft [...] im Bereich des Arbeitsgesetzes
durchaus berechtigt, ein behördliches Kontrollverfahren anzustossen. Damit sie
diese Funktion wahrnehmen könne, müsse sie vor Ort Informationen einholen
können, weshalb sich der Träger des Hausrechts auch aus diesem Grund dem
Zutrittsrecht nicht entgegenstellen könne. Selbst wenn das Arbeitsinspektorat
andere Behörden zur Unterstützung hätte beiziehen können, sei nachgewiesen,
dass insbesondere zu Anfang der Pandemie alle Behörden völlig überfordert gewesen
seien, auf Baustellen die Einhaltung der Covid‑19‑Schutzmassnahmen
zu kontrollieren. Der Vorwurf des Beschuldigten 2, sie hätten den Gitterzaun
aufgerissen, um sich Zugang zur Baustelle zu verschaffen, werde in aller Form
bestritten. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten seien ohnehin
widersprüchlich. Die Beschuldigten hätten mit ihren Nötigungshandlungen einen unrechtmässigen
Zweck verfolgt, indem sie dadurch in das Zutrittsrecht der Gewerkschaft
eingegriffen hätten (Eingabe der Beschwerdeführer vom 6. Februar 2023).
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft stützt die vorliegende
Verfahrenseinstellung auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Eine
Einstellung gemäss dieser Bestimmung hat dann zu erfolgen, wenn das untersuchte
Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und
subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das ist insbesondere dann der
Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in zivilrechtlicher Hinsicht
als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1
lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn jeweils zumindest eine
Tatbestandsvoraussetzung der in Frage kommenden Straftatbestände ganz
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit
Hinweisen). Auch im Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro
duriore» (siehe E. 2 hiervor) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-,
Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese
Fragen sind durch die Strafrichterin bzw. den Strafrichter zu entscheiden
(Landshut/Bosshard, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 319 N 19 f. mit Hinweisen). Grädel/Heiniger führen mit Blick auf die
ausserordentlich offene Formulierung des Nötigungstatbestands (vgl. E. 4.2
hiernach) aus, dass dieser die Untersuchungsbehörden in besonderem Ausmasse zu
vorschneller Verfahrenseinstellung verleite. Der damit einhergehende
Ermessensspielraum rufe indes nach einer gerichtlichen Überprüfung (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 10).
4.2 Der Nötigung nach Art. 181 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt
oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Gewalt versteht man grundsätzlich die unter Gebrauch körperlicher
Tatkraft vollzogene physische Einwirkung auf eine andere Person. Die Frage,
welches Mass die Gewalteinwirkung erreichen muss, um Art. 181 StGB zu erfüllen,
muss anhand von relativen Kriterien im Einzelfall bestimmt werden (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N 18 ff., mit
Hinweisen). Für den vorliegenden Fall
ausserdem von Interesse sein könnte die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Diese
in der Rechtsprechung als «gefährlich
weit» bezeichnete Tatbestandsvariante ist
aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein,
das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten,
wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der
Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw.
Wirkung ähnlich sein (Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 181 StGB N 43 ff., mit Hinweisen). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat auf
jeden Fall zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen
von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die
Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung
(BGE 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen). Unrechtmässig ist eine Nötigung,
wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten
Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen
einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich
oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1, 134 IV 216 E. 4.1
f.; BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu
dem vom Täter oder von der Täterin gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden
gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie die Täterin oder der
Täter es will, so liegt ein strafbarer Nötigungsversuch vor (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.
181 StGB N 65 ff.). In subjektiver Hinsicht
verlangt Art. 181 StGB, dass die Täterschaft mit Vorsatz handelt, d.h.
dass sie, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit ihres Verhaltens, ihr Opfer
zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17
E. 2c, 96 IV 58 E. 5; BGer 6B_974/2018 vom 20. Dezember
2018 E. 3.1, 6B_415/2018 vom 20. September 2018 E. 2.1.4).
4.3 In
Bezug auf den vorliegenden Fall ist aufgrund der durchgeführten Einvernahmen,
dem Polizeirapport und der vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Videoaufnahme
erstellt, dass den beiden Beschwerdeführern anlässlich ihrer geplanten
Baustellenkontrolle bei der Baustelle [...] durch die Beschuldigten der Zutritt
zur Baustelle West verwehrt wurde. Dies wird von den Beschuldigten denn auch
nicht in Abrede gestellt (Einvernahme Beschuldigter 1 vom 2. Dezember
2021 S. 2; Einvernahme Beschuldigter 2 vom 14. Dezember 2021
S. 6). Es bestehen indes immer noch gewisse Unklarheiten hinsichtlich des
von den Beschwerdeführern verfolgten Zwecks der Baustellenkontrolle sowie des
Grunds, weshalb ihnen der Zugang durch die Beschuldigten verweigert wurde. Die
Ansicht der Staatsanwaltschaft, es sei den Beschwerdeführern vor allen Dingen
um die Kontrolle der Einhaltung der Covid‑Schutzmassnahmen
gegangen und die Beschuldigten hätten dies mit ihrem Eingreifen verhindern
wollen, ist – sollte es denn in rechtlicher Hinsicht überhaupt relevant sein
(vgl. E. 4.4) – nicht mit der für eine Verfahrenseinstellung nötigen
Sicherheit als erstellt zu betrachten. So gab der Beschuldigte 2 zu
Protokoll, er habe zum fraglichen Zeitpunkt nicht gewusst, weshalb die
Beschwerdeführer eine Baustellenkontrolle hätten durchführen wollen. Jetzt
wisse er es aufgrund der Akten (Einvernahme
Beschuldigter 2 vom 14. Dezember 2021 S. 5). Weiter gab er an, man
habe sich schliesslich doch auf eine Begehung der Baustelle geeinigt. Diese
habe seiner Ansicht nach jedoch unter Begleitung stattfinden sollen, zumal man
nicht genau gewusst habe, was die Beschwerdeführer auf der Baustelle gewollt
hätten bzw. hätten machen wollen. Die Beschwerdeführer hätten dann aber keine
Kontrolle durchgeführt, sondern die Mitarbeitenden angesprochen und diese in
Bezug auf ihre Rechte in der Corona Situation aufgeklärt (Einvernahme
Beschuldigter 2 vom 14. Dezember 2021 S. 8). Der Beschuldigte 1
führte in seiner Einvernahme dazu zwar aus, sie hätten den Beschwerdeführern
den Zutritt aufgrund der fehlenden Befugnisse zur Kontrolle der
Corona-Massnahmen verweigert (Einvernahme Beschuldigter 1 vom
2. Dezember 2021 S. 2 und 4). Gleichzeitig hielt er aber fest,
dass dies durch «das Gericht festgestellt» worden sei (Einvernahme
Beschuldigter 1 vom 2. Dezember 2021 S. 4). Aufgrund dessen
scheint unklar, ob er diese Erkenntnis bereits anlässlich der Kontrolle am
19. März 2020 hatte oder er sich diese – gleich wie der
Beschuldigte 2 – erst später aufgrund der Akten aneignete. In der gleichen
Einvernahme gab er denn auch in Widerspruch dazu an, das vorhandene
(Corona-)Schutzkonzept habe den Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt der Kontrolle
überhaupt nicht interessiert. Die Beschwerdeführer hätten Flugblätter mit
Informationen über das Coronavirus und die Schutzmassnahmen des BAG dabeigehabt
(Einvernahme Beschuldigter 1 vom 2. Dezember 2021 S. 7). Diese
Aussagen deuten darauf hin, dass mit der Kontrolle – in Übereinstimmung
mit den Behauptungen der Beschwerdeführer – insbesondere die Aufklärung
der Arbeitnehmenden verbunden war und nicht – wie von der
Staatsanwaltschaft vorgebracht – lediglich die Einhaltung von Covid‑Schutzmassnahmen
kontrolliert wurde. Auch die Behauptung des Beschuldigten 2, die
Beschwerdeführer seien mittels unerlaubtem Aufreissen des die Baustelle umgebenden
Gitterzaus in das Areal eingedrungen, weshalb sie sich ohnehin nicht auf ein
Zutrittsrecht berufen könnten, ist für eine Verfahrenseinstellung nicht
rechtsgenüglich erstellt. So finden sich dafür weder objektive Beweise in den
Akten noch legen die Schilderungen des Beschuldigten 1 oder der
Staatsanwaltschaft einen solchen Geschehensablauf nahe. Bereits in
tatsächlicher Hinsicht bestehen somit gewisse Unklarheiten, deren Klärung für
die rechtliche Würdigung entscheidend sein könnte.
4.4 Darüber
hinaus wirft der vorliegende Fall auch in rechtlicher Hinsicht verschiedene
Fragen auf. So wird von der Staatsanwaltschaft in Abrede gestellt, dass
Gewerkschaften bezüglich der im Arbeitsgesetz normierten Vorschriften zum
Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden eine Kontrollfunktion haben, weshalb
ihnen in diesem Rahmen auch kein Zutrittsrecht zu Betrieben zustehe. Die
Beschwerdeführer verweisen diesbezüglich zu Recht auf AGE SB.2017.37 vom 17.
August 2020, in welchem das Appellationsgericht den Gewerkschaften unter
Berücksichtigung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ein grundsätzliches
Zugangsrecht auch zu privaten Betrieben zugesprochen hat (vgl. AGE SB.2017.37
vom 17. August 2020 E. 4.2). Die von der Staatsanwaltschaft geltend
gemachten Unterschiede vermögen nicht mit der für eine Verfahrenseinstellung
geforderten Sicherheit zu begründen, dass dieser Grundsatz vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen soll, zumal bereits in tatsächlicher Hinsicht unklar ist, ob
sich die Kontrolle lediglich auf die Einhaltung der Covid‑Schutzmassnahmen
bezogen hat (vgl. hiervor E. 4.3). Vielmehr bedarf es einer gerichtlichen
Beurteilung, ob sich die Anwendung der zitierten Rechtsprechung im konkreten
Fall rechtfertigt oder sich eine Einschränkung dieses grundsätzlichen Zutrittsrechts
aufdrängt. Zusätzliche rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Umstand,
dass zurzeit noch unklar ist, aufgrund welcher Informationslage und aus welchem
Motiv die Beschuldigten den Beschwerdeführern den Zutritt verweigert haben und
ob diese mit den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. den rechtlichen
Rahmenbedingungen übereinstimmten. Die Situation zu diesem Zeitpunkt der Pandemie
war unbestrittenermassen unübersichtlich und chaotisch für alle Beteiligten,
weshalb auch Irrtümer seitens der Beschuldigten nicht auszuschliessen sind. Je
nach Ausgangslage kommen nämlich verschiedene Irrtumskonstellationen in Frage
(insbesondere Erlaubnistatbestandsirrtum und indirekter Verbotsirrtum), an
welche wiederum unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen sind. Aufgrund dieser
Unsicherheiten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass vorliegend ein
Tatbestandsmerkmal ganz offensichtlich nicht erfüllt ist, wie es eine
Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO indes
voraussetzt (vgl. oben E. 4.1).
4.5 Zusammenfassend
bestehen neben den tatsächlichen Unklarheiten rund um den Zweck der Baustellenkontrolle
und dem Beweggrund der Zutrittsverweigerung auch Ermessens-, Auslegungs- oder
Wertungsfragen in rechtlicher Hinsicht, welche einer gerichtlichen Überprüfung
bedürfen. Die Einstellung des Strafverfahrens ist mit Blick auf den Grundsatz
in dubio pro duriore daher nicht gerechtfertigt und im Zweifel ist mithin
Anklage zu erheben.
5.
5.1 Nach
dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen in Gutheissung der Beschwerden
aufzuheben und ist die Sache zur allfälligen weiteren Sachverhaltsermittlung
sowie zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der geleistete Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
Zudem ist ihnen nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung auszurichten, wobei auf die Honorarnote ihres
Rechtsvertreters vom 6. Februar 2023 abgestellt werden kann. Dementsprechend
sind den beiden Beschwerdeführern Parteientschädigungen von je CHF 2'713.–
(inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) zuzusprechen, ihrem Rechtsvertreter somit
die Summe von CHF 5'426.– auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2022.93 und
BES.2022.94 werden vereinigt.
In Gutheissung der Beschwerden werden die
Einstellungsverfügungen vom 9. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur allfälligen
weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur Anklageerhebung an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben. Die vom Beschwerdeführer 1 geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 800.–
je Verfahren werden zurückerstattet.
Dem Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer wird
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'426.– (inkl.
Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer 1 und 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter 1 und 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.