BES.2022.95
Nichteintreten auf Einsprache wegen Formungültigkeit
13. Juli 2022Deutsch5 min
Auslagen von CHF 5.30 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Sohn von B____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.95
ENTSCHEID
vom 13.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine an B____
gerichtete Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juni 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache wegen Formungültigkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 3. Mai 2022 wurde B____ als Halter des Personenwagens mit dem
Kontrollschild [...] wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF
60.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe)
verurteilt. Ausserdem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und
Auslagen von CHF 5.30 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Sohn von B____,
A____, am 10. Mai 2022 Einsprache, mit der er geltend machte, er sei im
fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs gewesen. Er könne den
Strafbefehl nicht nachvollziehen, da er die Busse nie gesehen habe.
Mit Schreiben
vom 11. Mai 2022 teilte die Staatsanwaltschaft B____ mit, dass er im
Strafbefehlsverfahren die beschuldigte Person sei und daher eine Einsprache
gegen den Strafbefehl persönlich unterschreiben oder sich durch eine Anwältin
oder einen Anwalt vertreten lassen müsse. Die allein von seinem Sohn
unterzeichnete Einsprache leide an einem Formmangel. Zu dessen Behebung wurde B____
eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens gegeben.
Nachdem innert
der bis 23. Mai 2022 laufenden Nachfrist bei der Staatsanwaltschaft keine von B____
unterschriebene Einsprache eingegangen war, überwies diese die Akten
zuständigkeitshalber ans Strafgericht mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte.
Mit Verfügung
vom 3. Juni 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Formmangels nicht
auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Mai 2022 ein.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die von A____ in eigenem Namen erhobene Beschwerde vom
22. Juni 2022. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat diese dem
Strafgericht und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt und die
Verfahrensakten beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juni 2022 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 StPO jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Als
Parteien gelten die beschuldigte Person, gegebenenfalls die Privatklägerschaft
sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs.
1.
StPO). Beschuldigte Person ist im vorliegenden Fall B____ als Adressat des
Strafbefehls sowie der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen. Sein Sohn A____, der – in eigenem Namen – bereits die Einsprache
gegen den Strafbefehl und nun auch die Beschwerde gegen die Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen verfasst und unterschrieben hat, ist nicht zur
Erhebung eines Rechtsmittels gegen die angefochtene Verfügung legitimiert. Auf
die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.
Der
Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzufügen:
2.1
Wie
B____ bereits mit Schreiben der Staatsanwaltschaft 11. Mai 2022 und sodann auch
mit der angefochtenen Verfügung mitgeteilt worden ist, hätte er selbst gegen
den Strafbefehl Einsprache erheben und diese eigenhändig unterzeichnen müssen
(Art. 110 Abs. 1 StPO). Er hätte sich dabei von einem Anwalt, nicht aber von
einer Privatperson – auch nicht von einem Familienangehörigen – vertreten lassen
können (Art. 127 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat B____ mit
eingeschriebenen Brief auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht und ihm eine
Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer selbst unterschriebenen Einsprache
gesetzt. Diese Nachfrist ist unbenutzt abgelaufen, weshalb das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde gegen
die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen müsste daher abgewiesen werden,
wenn darauf einzutreten wäre, d.h. wenn der Beschwerdeberechtigte B____ selbst
das Rechtsmittel ergriffen hätte.
2.2
Die
Kantonspolizei hat dem Halter des fehlbaren Fahrzeugs, B____, am 28. Oktober
2021.
eine Übertretungsanzeige sowie am 6. Januar 2022 eine Zahlungserinnerung
zugestellt. In diesen Schreiben wurde er ausdrücklich aufgefordert, der Polizei
innert 10 Tagen die Personalien der für die Übertretung verantwortlichen Person
anzugeben, falls er diese nicht selbst begangen habe. Wenn der tatsächliche
Täter nicht bekannt sei oder nicht bekannt gegeben werde, sei die Busse von ihm
als Fahrzeughalter zu bezahlen. Wenn nicht innert 30 Tagen bezahlt oder der
Sachverhalt bestritten werden, werde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zur Beurteilung überwiesen. B____ hat in der Folge der
Kantonspolizei nicht innert der gesetzten Frist von 10 Tagen mitgeteilt, dass
nicht er, sondern A____ im Zeitpunkt der Übertretung sein Fahrzeug gefahren
habe. Der Strafbefehl ist somit zu Recht ergangen. Wenn B____ formgültig
Einsprache erhoben hätte, wäre diese somit vom Einzelgericht in Strafsachen
abzuweisen gewesen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde von A____ wird mangels
Legitimation nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
B____ z.K.
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.