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Entscheid

BES.2022.95

Nichteintreten auf Einsprache wegen Formungültigkeit

13. Juli 2022Deutsch5 min

Auslagen von CHF 5.30 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Sohn von B____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.95

ENTSCHEID

vom 13.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine an B____

gerichtete Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juni 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache wegen Formungültigkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 3. Mai 2022 wurde B____ als Halter des Personenwagens mit dem

Kontrollschild [...] wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF

60.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe)

verurteilt. Ausserdem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und

Auslagen von CHF 5.30 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Sohn von B____,

A____, am 10. Mai 2022 Einsprache, mit der er geltend machte, er sei im

fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs gewesen. Er könne den

Strafbefehl nicht nachvollziehen, da er die Busse nie gesehen habe.

Mit Schreiben

vom 11. Mai 2022 teilte die Staatsanwaltschaft B____ mit, dass er im

Strafbefehlsverfahren die beschuldigte Person sei und daher eine Einsprache

gegen den Strafbefehl persönlich unterschreiben oder sich durch eine Anwältin

oder einen Anwalt vertreten lassen müsse. Die allein von seinem Sohn

unterzeichnete Einsprache leide an einem Formmangel. Zu dessen Behebung wurde B____

eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens gegeben.

Nachdem innert

der bis 23. Mai 2022 laufenden Nachfrist bei der Staatsanwaltschaft keine von B____

unterschriebene Einsprache eingegangen war, überwies diese die Akten

zuständigkeitshalber ans Strafgericht mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl

festhalte.

Mit Verfügung

vom 3. Juni 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Formmangels nicht

auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Mai 2022 ein.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die von A____ in eigenem Namen erhobene Beschwerde vom

22. Juni 2022. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat diese dem

Strafgericht und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt und die

Verfahrensakten beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juni 2022 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 StPO jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Als

Parteien gelten die beschuldigte Person, gegebenenfalls die Privatklägerschaft

sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs.

1.

StPO). Beschuldigte Person ist im vorliegenden Fall B____ als Adressat des

Strafbefehls sowie der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen. Sein Sohn A____, der – in eigenem Namen – bereits die Einsprache

gegen den Strafbefehl und nun auch die Beschwerde gegen die Verfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen verfasst und unterschrieben hat, ist nicht zur

Erhebung eines Rechtsmittels gegen die angefochtene Verfügung legitimiert. Auf

die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.

Der

Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzufügen:

2.1

Wie

B____ bereits mit Schreiben der Staatsanwaltschaft 11. Mai 2022 und sodann auch

mit der angefochtenen Verfügung mitgeteilt worden ist, hätte er selbst gegen

den Strafbefehl Einsprache erheben und diese eigenhändig unterzeichnen müssen

(Art. 110 Abs. 1 StPO). Er hätte sich dabei von einem Anwalt, nicht aber von

einer Privatperson – auch nicht von einem Familienangehörigen – vertreten lassen

können (Art. 127 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat B____ mit

eingeschriebenen Brief auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht und ihm eine

Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer selbst unterschriebenen Einsprache

gesetzt. Diese Nachfrist ist unbenutzt abgelaufen, weshalb das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde gegen

die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen müsste daher abgewiesen werden,

wenn darauf einzutreten wäre, d.h. wenn der Beschwerdeberechtigte B____ selbst

das Rechtsmittel ergriffen hätte.

2.2

Die

Kantonspolizei hat dem Halter des fehlbaren Fahrzeugs, B____, am 28. Oktober

2021.

eine Übertretungsanzeige sowie am 6. Januar 2022 eine Zahlungserinnerung

zugestellt. In diesen Schreiben wurde er ausdrücklich aufgefordert, der Polizei

innert 10 Tagen die Personalien der für die Übertretung verantwortlichen Person

anzugeben, falls er diese nicht selbst begangen habe. Wenn der tatsächliche

Täter nicht bekannt sei oder nicht bekannt gegeben werde, sei die Busse von ihm

als Fahrzeughalter zu bezahlen. Wenn nicht innert 30 Tagen bezahlt oder der

Sachverhalt bestritten werden, werde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt zur Beurteilung überwiesen. B____ hat in der Folge der

Kantonspolizei nicht innert der gesetzten Frist von 10 Tagen mitgeteilt, dass

nicht er, sondern A____ im Zeitpunkt der Übertretung sein Fahrzeug gefahren

habe. Der Strafbefehl ist somit zu Recht ergangen. Wenn B____ formgültig

Einsprache erhoben hätte, wäre diese somit vom Einzelgericht in Strafsachen

abzuweisen gewesen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von

Verfahrenskosten zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde von A____ wird mangels

Legitimation nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

B____ z.K.

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.