BES.2022.98
Nichtanhandnahme (Bger 6B_1172/2022 vom 17. November 2022)
13. Juli 2022Deutsch9 min
Am 14. April
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.98
ENTSCHEID
vom 13.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Juni 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 14. April
2022 erstattete A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____
(Beschwerdegegner), mit der er dem Genannten «Misshandlung, Machtmissbrauch,
Korruption und Kriminalität» vorwarf. Die Staatsanwaltschaft trat mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juni 2022 nicht auf die Strafanzeige ein,
da kein hinreichender Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten vorliege.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt und die Verfahrensakten beigezogen.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen (Art. 397
Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer,
der geltend macht, die angeblichen Delikte des Beschwerdegegners seien zu
seinem Nachteil begangen worden, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art.
382.
Abs. 1 StPO). Seine Eingabe vom 16. Juni 2022 ist fristgerecht
eingereicht worden.
1.2
Gemäss
Art. 385 Abs. 1 StPO muss in der Begründung eines Rechtsmittels genau angegeben
werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen
anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen
Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig
respektive fehlerhaft hält. Diese Voraussetzung kann im vorliegenden Fall als
erfüllt gelten, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 6–11a,
vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).
2.2
Im
vorliegenden Fall stellt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung
auf den Standpunkt, es bestehe offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht
gegen den Beschwerdegegner. Der Anzeigesteller werfe diesem offenbar im
Wesentlichen vor, er habe sich im Rahmen seiner Sprechstunde vom 5. Februar
2016.
nicht wirklich mit seinen körperlichen Beschwerden auseinandergesetzt und
einen inhaltlich unwahren Sprechstundenbericht erstellt, ohne dass sich jedoch
der Anzeige entnehmen lasse, was an dem Bericht genau falsch sein solle und
welche Folgen sich daraus für den Anzeigesteller ergeben haben sollen. Da die
SUVA ihre Krankentaggelder bereits im September 2015 eingestellt habe, könne
der in Rede stehende Bericht dafür nicht ursächlich sein. Dass die übrigen der
Strafanzeige beiliegenden – späteren – Arztberichte, mit denen der
Beschwerdeführer offenbar eine Fehldiagnose des Beschwerdegegners dokumentieren
wolle, zu abweichenden Ergebnissen gelangt seien, möge zwar zutreffen.
Allerdings vermöchten diese Berichte nicht zu belegen, dass die fachlichen
Einschätzungen des Beschwerdegegners seinerzeit objektiv falsch gewesen seien,
geschweige denn, dass sie wider besseres Wissen gemacht worden seien (act. 1).
2.3
In
seiner Beschwerde (act. 2), welcher wiederum diverse Arztberichte und andere
Dokumente beigelegt wurden (act. 3), macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe nicht geschrieben, dass der Beschwerdegegner im Hinblick auf den Erhalt
von Krankentaggeldern einen Bericht an die SUVA schreiben solle. Niemand dürfe
ohne seine Genehmigung Berichte an die SUVA schreiben. Er sei Anfang 2016 von
seinem Hausarzt oder der Klinik X___ [...] wegen starker Knieschmerzen an die Klinik
Y___ überwiesen worden. Vom Sekretariat der Klinik Y___ sei ihm daraufhin mitgeteilt
worden, dass alle möglichen radiologischen Untersuchungen und MRT des Knies wie
auch der Schulter und der Wirbelsäule gemacht würden. Am 5. Februar 2016
habe er den Termin beim Beschwerdegegner gehabt. Dieser habe ihm gesagt, er
solle das Dossier mit den Arztberichten auf den Tisch liegen lassen und in die
1.
Etage gehen, um «Prüfungen durchzuführen». Es sei aber nur ein «einfach
normales RX» an den drei Gelenken gewesen. Als er zurückgekehrt sei, habe er
den Beschwerdegegner mit seiner Akte in der Hand beim Kopieren gesehen. Er habe
sofort gesehen, dass dieser kein Interesse daran gehabt habe, sich seine
Beschwerden anzuhören und zu sagen, was getan werden könnte. Vielmehr habe er
die Konsultation rasch beendet und habe nichts getan. In der Folge habe der
Beschwerdegegner der SUVA einen Bericht geschrieben, wonach eine Operation
nicht indiziert sei, obwohl der Beschwerdeführer ihm durch seinen Anwalt habe
mitteilen lassen, dass er keinen Bericht erstellen und auch keine Informationen
an irgendjemand, insbesondere SUVA und IV, weiterleiten dürfe. Obwohl der
Beschwerdegegner alle früheren Arztberichte gehabt habe, habe er nichts über
Unfälle oder Operationen geschrieben. Der Beschwerdeführer argwöhnt offenbar,
der Beschwerdegegner habe absichtlich einen falschen Bericht geschrieben, damit
die SUVA nicht bezahlen müsse. Ausserdem habe der Beschwerdegegner zwei
Rechnungen geschrieben, eine an den Beschwerdeführer und eine an die SUVA.
3.
3.1
Aus
den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass dieser seit
einem Unfall im Jahr 2012 und einem weiteren Unfall im Jahr 2014 an Schmerzen
in beiden Knien und an der Schulter leidet und seither bei unzähligen Ärzten in
Abklärung und Behandlung war. Wegen anhaltender Schmerzen wurde er von seinem
Hausarzt offenbar Anfang 2016 an die Klinik Y___ überwiesen, wo er am 5.
Februar 2022 eine Konsultation beim Beschwerdegegner hatte. Gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers wurde er dort zunächst zum Röntgen geschickt, während der
Beschwerdegegner die von ihm mitgebrachten Arztberichte studierte. Dem
Sprechstundenbericht des Beschwerdegegners (act. 3 Beilage 3) lässt sich
entnehmen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, dieser habe nichts über
Unfälle und Operationen geschrieben, nicht zutrifft. So wird dort sowohl unter
«Diagnosen» als auch unter «Anamnese» auf die beiden Unfälle vom 23. November
2012.
(betreffend das linke Kniegelenk und die linke Schulter) und vom 21. Oktober
2014.
(betreffend das rechte Kniegelenk) hingewiesen. Weiter ergibt sich aus dem
Bericht, dass die Konsultation eine Stunde gedauert habe. Der Beschwerdeführer
habe über Schmerzen in beiden Kniegelenken und in der linken Schulter geklagt,
wobei die Beschwerden des linken Kniegelenks im Vordergrund stehen würden. Es
habe eine klinische Untersuchung stattgefunden und die fraglichen Gelenke seien
geröntgt worden. Unter «Beurteilung und Procedere» wird festgehalten, die
subjektive Situation der betroffenen Gelenke stimmten nicht konklusiv mit den
klinischen und radiologischen Befunden überein, weshalb von einem
posttraumatischen «Schmerzsyndrom» dieser Gelenke gesprochen werde. Er empfahl
die Weiterführung der konservativen Massnahmen. Eine Operation hielt er an
keinem der drei betroffenen Gelenke indiziert. Weiter empfahl er eine
kreisärztliche Untersuchung durch die SUVA. Kopien dieses Berichts wurden an
den Beschwerdeführer sowie an die SUVA Solothurn und die SUVA Bern gesandt. Die
Rechnung betreffend die ärztlichen Leistungen wurden dem Beschwerdeführer
zugestellt (act. 3 Beilage 6), jene für das Röntgen der SUVA (act. 3 Beilagen
7).
3.2
Aus
diesem Ablauf erhellt zunächst, dass der Beschwerdegegner – anders als der
Beschwerdeführer offenbar vermutet – seine Leistungen nicht doppelt fakturierte,
sondern dass er die technischen (radiologischen) Leistungen der SUVA und die
ärztlichen Leistungen dem Beschwerdeführer in Rechnung stellte, mit
Rückforderungsbeleg zu Handen seiner Krankenkasse. Da der Beschwerdegegner
augenscheinlich davon ausging, dass die SUVA als Leistungserbringerin in Bezug
auf die Unfallfolgen von 2012 und 2014 auch für die erstellten Röntgenbilder
leistungspflichtig war und da er eine kreisärztliche Untersuchung durch die
SUVA empfahl, musste er die SUVA auch mit dem Sprechstundenbericht bedienen. Ob
er dazu berechtigt war, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hatte,
er wolle das nicht, kann an dieser Stelle offenbleiben. Es stellt jedenfalls
kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar.
3.3
Auch
für die Annahme des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe absichtlich
einen falschen Bericht geschrieben, damit die SUVA nicht bezahlen müsse, sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der fragliche Sprechstundenbericht (act. 3
Beilage 3) äussert sich gar nicht explizit dazu, ob die diagnostizierten Leiden
des Beschwerdeführers nach Ansicht des Beschwerdegegners Unfallfolgen
darstellen oder nicht. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, waren
die Krankentaggelder von der SUVA schon im September 2015 eingestellt worden,
so dass der Sprechstundenbericht des Beschwerdegegners hierfür ohnehin nicht
ursächlich war. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner die Rechnung für das
Röntgen an die SUVA sandte und eine kreisärztliche Untersuchung durch diese
empfahl, liesse sich eher vermuten, dass er eine erneute Leistungsübernahme
durch die SUVA als indiziert erachtete. Dass der Beschwerdegegner im Gegensatz
zu anderen Ärzten (in zumeist späteren Beurteilungen) eine Operation als nicht
indiziert erachtet hat, bedeutet keineswegs, dass seine Diagnose oder seine
Empfehlungen bezüglich des weiteren Procedere – Weiterführung der konservativen
Massnahmen – falsch gewesen wären. Die Medizin ist keine exakte Wissenschaft,
und es kommt häufig vor, dass verschiedene Ärzte unterschiedliche fachliche
Einschätzungen in Bezug auf eine Operationsindikation haben, ohne dass eine
davon nachweislich falsch wäre. Tatsache ist zudem, dass bis heute – über sechs
Jahre später – keine weitere Operation vorgenommen wurde.
3.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass es nicht die geringsten Hinweise für ein strafrechtlich
relevantes Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Konsultation
vom 5. Februar 2022 gibt. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht nicht auf
die Strafanzeige des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.
4.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist
jedoch umständehalber ausnahmsweise darauf zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.