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Entscheid

BES.2022.98

Nichtanhandnahme (Bger 6B_1172/2022 vom 17. November 2022)

13. Juli 2022Deutsch9 min

Am 14. April

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.98

ENTSCHEID

vom 13.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 7. Juni 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 14. April

2022 erstattete A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____

(Beschwerdegegner), mit der er dem Genannten «Misshandlung, Machtmissbrauch,

Korruption und Kriminalität» vorwarf. Die Staatsanwaltschaft trat mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juni 2022 nicht auf die Strafanzeige ein,

da kein hinreichender Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten vorliege.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer

sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Die

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Beschwerde der

Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt und die Verfahrensakten beigezogen.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen (Art. 397

Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer,

der geltend macht, die angeblichen Delikte des Beschwerdegegners seien zu

seinem Nachteil begangen worden, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art.

382.

Abs. 1 StPO). Seine Eingabe vom 16. Juni 2022 ist fristgerecht

eingereicht worden.

1.2

Gemäss

Art. 385 Abs. 1 StPO muss in der Begründung eines Rechtsmittels genau angegeben

werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen

anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft hält. Diese Voraussetzung kann im vorliegenden Fall als

erfüllt gelten, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die

Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 6–11a,

vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).

2.2

Im

vorliegenden Fall stellt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung

auf den Standpunkt, es bestehe offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht

gegen den Beschwerdegegner. Der Anzeigesteller werfe diesem offenbar im

Wesentlichen vor, er habe sich im Rahmen seiner Sprechstunde vom 5. Februar

2016.

nicht wirklich mit seinen körperlichen Beschwerden auseinandergesetzt und

einen inhaltlich unwahren Sprechstundenbericht erstellt, ohne dass sich jedoch

der Anzeige entnehmen lasse, was an dem Bericht genau falsch sein solle und

welche Folgen sich daraus für den Anzeigesteller ergeben haben sollen. Da die

SUVA ihre Krankentaggelder bereits im September 2015 eingestellt habe, könne

der in Rede stehende Bericht dafür nicht ursächlich sein. Dass die übrigen der

Strafanzeige beiliegenden – späteren – Arztberichte, mit denen der

Beschwerdeführer offenbar eine Fehldiagnose des Beschwerdegegners dokumentieren

wolle, zu abweichenden Ergebnissen gelangt seien, möge zwar zutreffen.

Allerdings vermöchten diese Berichte nicht zu belegen, dass die fachlichen

Einschätzungen des Beschwerdegegners seinerzeit objektiv falsch gewesen seien,

geschweige denn, dass sie wider besseres Wissen gemacht worden seien (act. 1).

2.3

In

seiner Beschwerde (act. 2), welcher wiederum diverse Arztberichte und andere

Dokumente beigelegt wurden (act. 3), macht der Beschwerdeführer geltend, er

habe nicht geschrieben, dass der Beschwerdegegner im Hinblick auf den Erhalt

von Krankentaggeldern einen Bericht an die SUVA schreiben solle. Niemand dürfe

ohne seine Genehmigung Berichte an die SUVA schreiben. Er sei Anfang 2016 von

seinem Hausarzt oder der Klinik X___ [...] wegen starker Knieschmerzen an die Klinik

Y___ überwiesen worden. Vom Sekretariat der Klinik Y___ sei ihm daraufhin mitgeteilt

worden, dass alle möglichen radiologischen Untersuchungen und MRT des Knies wie

auch der Schulter und der Wirbelsäule gemacht würden. Am 5. Februar 2016

habe er den Termin beim Beschwerdegegner gehabt. Dieser habe ihm gesagt, er

solle das Dossier mit den Arztberichten auf den Tisch liegen lassen und in die

1.

Etage gehen, um «Prüfungen durchzuführen». Es sei aber nur ein «einfach

normales RX» an den drei Gelenken gewesen. Als er zurückgekehrt sei, habe er

den Beschwerdegegner mit seiner Akte in der Hand beim Kopieren gesehen. Er habe

sofort gesehen, dass dieser kein Interesse daran gehabt habe, sich seine

Beschwerden anzuhören und zu sagen, was getan werden könnte. Vielmehr habe er

die Konsultation rasch beendet und habe nichts getan. In der Folge habe der

Beschwerdegegner der SUVA einen Bericht geschrieben, wonach eine Operation

nicht indiziert sei, obwohl der Beschwerdeführer ihm durch seinen Anwalt habe

mitteilen lassen, dass er keinen Bericht erstellen und auch keine Informationen

an irgendjemand, insbesondere SUVA und IV, weiterleiten dürfe. Obwohl der

Beschwerdegegner alle früheren Arztberichte gehabt habe, habe er nichts über

Unfälle oder Operationen geschrieben. Der Beschwerdeführer argwöhnt offenbar,

der Beschwerdegegner habe absichtlich einen falschen Bericht geschrieben, damit

die SUVA nicht bezahlen müsse. Ausserdem habe der Beschwerdegegner zwei

Rechnungen geschrieben, eine an den Beschwerdeführer und eine an die SUVA.

3.

3.1

Aus

den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass dieser seit

einem Unfall im Jahr 2012 und einem weiteren Unfall im Jahr 2014 an Schmerzen

in beiden Knien und an der Schulter leidet und seither bei unzähligen Ärzten in

Abklärung und Behandlung war. Wegen anhaltender Schmerzen wurde er von seinem

Hausarzt offenbar Anfang 2016 an die Klinik Y___ überwiesen, wo er am 5.

Februar 2022 eine Konsultation beim Beschwerdegegner hatte. Gemäss den Angaben

des Beschwerdeführers wurde er dort zunächst zum Röntgen geschickt, während der

Beschwerdegegner die von ihm mitgebrachten Arztberichte studierte. Dem

Sprechstundenbericht des Beschwerdegegners (act. 3 Beilage 3) lässt sich

entnehmen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, dieser habe nichts über

Unfälle und Operationen geschrieben, nicht zutrifft. So wird dort sowohl unter

«Diagnosen» als auch unter «Anamnese» auf die beiden Unfälle vom 23. November

2012.

(betreffend das linke Kniegelenk und die linke Schulter) und vom 21. Oktober

2014.

(betreffend das rechte Kniegelenk) hingewiesen. Weiter ergibt sich aus dem

Bericht, dass die Konsultation eine Stunde gedauert habe. Der Beschwerdeführer

habe über Schmerzen in beiden Kniegelenken und in der linken Schulter geklagt,

wobei die Beschwerden des linken Kniegelenks im Vordergrund stehen würden. Es

habe eine klinische Untersuchung stattgefunden und die fraglichen Gelenke seien

geröntgt worden. Unter «Beurteilung und Procedere» wird festgehalten, die

subjektive Situation der betroffenen Gelenke stimmten nicht konklusiv mit den

klinischen und radiologischen Befunden überein, weshalb von einem

posttraumatischen «Schmerzsyndrom» dieser Gelenke gesprochen werde. Er empfahl

die Weiterführung der konservativen Massnahmen. Eine Operation hielt er an

keinem der drei betroffenen Gelenke indiziert. Weiter empfahl er eine

kreisärztliche Untersuchung durch die SUVA. Kopien dieses Berichts wurden an

den Beschwerdeführer sowie an die SUVA Solothurn und die SUVA Bern gesandt. Die

Rechnung betreffend die ärztlichen Leistungen wurden dem Beschwerdeführer

zugestellt (act. 3 Beilage 6), jene für das Röntgen der SUVA (act. 3 Beilagen

7).

3.2

Aus

diesem Ablauf erhellt zunächst, dass der Beschwerdegegner – anders als der

Beschwerdeführer offenbar vermutet – seine Leistungen nicht doppelt fakturierte,

sondern dass er die technischen (radiologischen) Leistungen der SUVA und die

ärztlichen Leistungen dem Beschwerdeführer in Rechnung stellte, mit

Rückforderungsbeleg zu Handen seiner Krankenkasse. Da der Beschwerdegegner

augenscheinlich davon ausging, dass die SUVA als Leistungserbringerin in Bezug

auf die Unfallfolgen von 2012 und 2014 auch für die erstellten Röntgenbilder

leistungspflichtig war und da er eine kreisärztliche Untersuchung durch die

SUVA empfahl, musste er die SUVA auch mit dem Sprechstundenbericht bedienen. Ob

er dazu berechtigt war, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hatte,

er wolle das nicht, kann an dieser Stelle offenbleiben. Es stellt jedenfalls

kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar.

3.3

Auch

für die Annahme des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe absichtlich

einen falschen Bericht geschrieben, damit die SUVA nicht bezahlen müsse, sind

keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der fragliche Sprechstundenbericht (act. 3

Beilage 3) äussert sich gar nicht explizit dazu, ob die diagnostizierten Leiden

des Beschwerdeführers nach Ansicht des Beschwerdegegners Unfallfolgen

darstellen oder nicht. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, waren

die Krankentaggelder von der SUVA schon im September 2015 eingestellt worden,

so dass der Sprechstundenbericht des Beschwerdegegners hierfür ohnehin nicht

ursächlich war. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner die Rechnung für das

Röntgen an die SUVA sandte und eine kreisärztliche Untersuchung durch diese

empfahl, liesse sich eher vermuten, dass er eine erneute Leistungsübernahme

durch die SUVA als indiziert erachtete. Dass der Beschwerdegegner im Gegensatz

zu anderen Ärzten (in zumeist späteren Beurteilungen) eine Operation als nicht

indiziert erachtet hat, bedeutet keineswegs, dass seine Diagnose oder seine

Empfehlungen bezüglich des weiteren Procedere – Weiterführung der konservativen

Massnahmen – falsch gewesen wären. Die Medizin ist keine exakte Wissenschaft,

und es kommt häufig vor, dass verschiedene Ärzte unterschiedliche fachliche

Einschätzungen in Bezug auf eine Operationsindikation haben, ohne dass eine

davon nachweislich falsch wäre. Tatsache ist zudem, dass bis heute – über sechs

Jahre später – keine weitere Operation vorgenommen wurde.

3.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass es nicht die geringsten Hinweise für ein strafrechtlich

relevantes Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Konsultation

vom 5. Februar 2022 gibt. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht nicht auf

die Strafanzeige des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.

4.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist

jedoch umständehalber ausnahmsweise darauf zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.