BES.2022.99
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
9. September 2022Deutsch14 min
wegen Einbruchdiebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.99
ENTSCHEID
vom 9.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
alias [...]
Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. Juni 2022
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Einbruchdiebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Mit Verfügung
vom 16. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche
Erfassung (Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Abdrücken von
Körperteilen) sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) beim
Beschwerdeführer an. Mit einer zusätzlichen Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde
die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.
Gegen die
Verfügung vom 16. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...],
mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht, mit welcher
er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt.
Dementsprechend seien die am 16. Juni 2022 erhobenen persönlichen Daten des
Beschwerdeführers vollumfänglich zu löschen resp. zu vernichten, soweit sie
noch nicht in das DNA-Register des Bundes eingespiesen worden seien;
eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Entfernung der
entsprechenden Daten aus dem DNA-Register des Bundes zu verlangen. Unter o/e
Kostenfolge, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Noveneingabe vom 6. Juli
2022 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die Ankündigung des
Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2022 ein.
Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf Nichteintreten auf die
Beschwerde, eventualiter deren vollumfängliche Abweisung vernehmen lassen.
Hierzu hat der Beschwerdeführer am 25. August 2022 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Beschwerdeantwort zwar als Hauptantrag das Nichteintreten
auf die Beschwerde beantragt, allerdings nur ihren Eventualantrag auf Abweisung
der Beschwerde begründet. Es ist denn auch kein Nichteintretensgrund
ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung bzw. Änderung, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die
Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen
genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet
werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1),
ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der
Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).
2.2
Erkennungsdienstliche
Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen
Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität
(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle
Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E.
3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die
körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw.
durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch
Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als
schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127
E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle
Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht
eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit
Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden
könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).
2.3
Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.
1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können
Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt (lit. d).
2.4
Zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten
Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich
zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter
Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni
2003.
(SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils
vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den
Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene
oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation
einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch
präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich
derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche
Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1,
145.
IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).
Art. 255
StPO ermöglicht allerdings nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die
routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse
(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und
-Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann
verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt
sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln.
Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft
ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht
aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die
Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2
und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021
vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer
einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines
DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist vielmehr als eines von
vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2; vgl. zum Ganzen: AGE
BES.2021.104 vom 28. Juli 2022).
2.5
Das
zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für
die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem
Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260
Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine
routine-mässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer
1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2).
3.
3.1
Die
erkennungsdienstliche Erfassung wird gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO in
einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen
kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu
bestätigen und zu begründen.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht im Hauptstandpunkt geltend, der Befehl, mit welchem die
erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme angeordnet
worden sind, sei ihm erst nach der Erhebung der genannten Daten eröffnet
worden. Dies sei unzulässig, da im vorliegenden Fall keine zeitliche
Dringlichkeit vorgelegen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb mit der
Durchführung der erkennungsdienstlichen Massnahme nicht bis nach der
Aushändigung der angefochtenen Verfügung anlässlich der Einvernahme gewartet habe
werden können, sondern diese bereits wenige Stunden vorher habe stattfinden müssen.
Allein schon deswegen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Angelegenheit zur neuen erkennungsdienstlichen Erfassung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.3
Dem
hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die Voraussetzungen gemäss Art. 260
Abs. 3 StPO für eine vorerst mündliche Anordnung der erkennungsdienstlichen
Massnahmen seien vorliegend gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 16.
Juni 2022 um 02.07 Uhr vorläufig festgenommen worden. Es sei angesichts der
Umstände (Festnahme kurz nach Tatbegehung, Deliktsgut auf sich getragen,
Ausländer ohne Beziehungen zur Schweiz und damit Fluchtgefahr) von Beginn weg
klar gewesen, dass ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft innert 48 Stunden
beim Zwangsmassnahmengericht würde eingereicht werden müssen. Bei einer
vorläufigen Festnahme seien die strengen strafprozessrechtlichen Fristen zu
befolgen, ansonsten ein Freiheitsentzug rechtswidrig werden könne. In diesen
Ausnahmefällen sei es angezeigt, die erkennungsdienstliche Erfassung bereits bei
der mündlichen Verfügung der Festnahme (mit-)anzuordnen, gleichentags
schriftlich zu bestätigen und der beschuldigten Person auszuhändigen. Im
vorliegenden Fall seien die erkennungsdienstliche Erfassung und die
WSA-Probenentnahme im Anschluss an die vorläufige Festnahme vom zuständigen
Kriminalkommissar mündlich verfügt worden. Diese Verfügung sei der
Haftleitstelle mitgeteilt worden, woraufhin am 16. Juni 2022 um 11.00 Uhr
die verfügten Massnahmen vollzogen worden und dem Beschwerdeführer ein Formular
betreffend die vorerst mündliche Anordnung der Massnahme in französischer
Sprache ausgehändigt worden sei. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei daher
vor deren Durchführung verfügt worden; diese Verfügung sei dem Beschwerdeführer
bei der Durchführung mündlich und anlässlich der Einvernahme am Nachmittag
desselben Tages auch schriftlich eröffnet worden.
3.4
Das
Bundesgericht hat in BGE 141 IV 87 E. 1.4.3 die Zulässigkeit der mündlichen
Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung mangels zeitlicher Dringlichkeit
in einem Fall verneint, in dem die Identität und Adresse der Beschwerdeführerin
bekannt waren und die erkennungsdienstliche Erfassung jederzeit hätte nachgeholt
werden können. Im vorliegenden Fall handelt es sich demgegenüber beim
Beschwerdeführer um einen Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz und mit
unklarer Identität, welcher mit Diebesgut in der Nähe des Tatorts eines kurz
zuvor verübten Einbruchdiebstahls festgenommen worden war. Die polizeilichen
Abklärungen ergaben, dass er bei der Festnahme einen falschen Namen angegeben
hatte und dass er neben dem angegebenen auch noch einen zweiten Alias-Namen
führt (vgl. Rapport vom 16. Juni 2022 S. 10; Mail von [...], PW Kannenfeld,
Alarmpikett I, vom 16. Juni 2022 07:27 Uhr [im Register «Anhaltung/Haft»]). Es
ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall zeitliche
Dringlichkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 3 StPO gegeben war, mussten doch in
der kurzen Frist von 48 Stunden, die ihr zur Stellung eines begründeten Gesuchs
um Untersuchungshaft zur Verfügung standen, die Identität des Beschwerdeführers
festgestellt, den Sachverhalt so weit wie möglich ermittelt und möglichst viele
Anhaltspunkte zum Nachweis der Täterschaft des Beschwerdeführers resp. zu seiner
diesbezüglichen Entlastung gesammelt werden. Da es sich bei der
erkennungsdienstlichen Erfassung um einen geringfügigen Eingriff in die Rechte
des Betroffenen handelt, dürfen an das Erfordernis der zeitlichen
Dringlichkeit, welches eine vorerst mündliche Anordnung der
erkennungsdienstlichen Massnahmen (mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung)
genügen lässt, keine übermässigen Anforderungen gestellt werden. Aus den Akten
ergibt sich, dass der von der Staatsanwaltschaft geschilderte Ablauf zutreffend
ist. Dem Beschwerdeführer wurde unmittelbar vor Durchführung der
erkennungsdienstlichen Massnahme mit einem Formular in französischer Sprache
eröffnet, dass diese mündlich angeordnet worden war. In der Folge wurde ihm
anlässlich der förmlichen Einvernahme in Anwesenheit seines Verteidigers der
schriftliche Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht invasive
Probenahme mit kurzer Begründung ausgehändigt. Beides wurde vom
Beschwerdeführer quittiert. Das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen
ist somit nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die nicht-invasive Probe-nahme in
Form eines Wangenschleimhautabstrichs sei zu Unrecht erfolgt und die
entsprechende Anordnung unangemessen. Die Erhebung der DNA-Daten des
Beschwerdeführers sei für die Aufklärung der ihm zum Vorwurf gemachten Delikte
nicht notwendig. Er sei in flagranti ertappt und im Besitz des beanzeigen
Diebesguts erwischt worden und er sei geständig, in der entsprechenden Wohnung
gewesen zu sein und ein Portemonnaie und eine Kette behändigt zu haben. Aus der
Auswertung seiner DNA würden sich zur Aufklärung der vorliegenden Straftat
somit keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse erzielen lassen. Soweit die
Staatsanwaltschaft die Massnahmen mit der Prüfung einer allfälligen Verwicklung
des Beschwerdeführers in andere Delikte begründe, seien sie unverhältnismässig,
da keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der
Beschwerdeführer in andere, auch künftige, Delikte von einer gewissen Schwere
verwickelt sein könnte. Er sei erst 19 Jahre alt, in der Schweiz nicht
vorbestraft und habe angegeben, vor dem 15. Juni 2022 noch nie in der Schweiz
gewesen zu sein. Ein allfälliger vorangegangener illegaler Aufenthalt in der
Schweiz wäre sicher bekannt. Er befinde sich nun in Untersuchungshaft und müsse
mit einer Landesverweisung oder einer migrationsrechtlichen Wegweisung aus der
Schweiz rechnen. Es sei davon auszugehen, dass die Untersuchungshaft bei dem erst
19-Jährigen einen einschneidenden Eindruck hinterlasse, so dass auch keine
erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für eine zukünftige Deliktsbegehung in
der Schweiz bestünden.
4.2
Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat, ist
der Beschwerdeführer in Bezug auf den Einbruchdiebstahl am [...] nur teilweise
geständig: Er behauptet, durch die offen stehende Balkontür in die fragliche
Wohnung eingestiegen zu sein, um dort zu nächtigen. Bei dieser Gelegenheit habe
er ein im Wohnzimmer liegendes Portemonnaie und eine Halskette «gefunden». Mehr
als das, was ihm aufgrund des in seiner Kleidung aufgefundenen Diebesgutes ohnehin
nachgewiesen werden konnte, hat er nicht zugestanden. Das Aufbrechen der
Terrassentür (Sachschaden CHF 4'000.–) hat er bestritten. Bereits zur Sicherung
der Beweislage des konkreten Anlassdelikts waren die erkennungsdienstlichen
Massnahmen somit angezeigt. Darüber hinaus bestanden auch konkrete und
erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch in weitere
Einbruchdiebstähle oder ähnliche Delikte verwickelt sein könnte. So wurde auf
der mutmasslichen Fluchtroute resp. in unmittelbarer Nähe des Anhalteorts des
Beschwerdeführers ein Portemonnaie mit Bargeld und eine grosse Plastiktasche
mit diversem Inhalt festgestellt, welche nicht dem konkreten Einbruchdiebstahl
am [...] zugeordnet werden konnten. Die polizeilichen Ermittlungen beim CCPD
ergaben zudem, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung falsche
Personalien angegeben hatte und der französischen Polizei auch bereits unter
einem zweiten Aliasnamen bekannt war. Es gab somit ausreichend konkrete und
erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass er als Kriminaltourist gezielt in die
Schweiz gekommen war, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen. Gerade bei
Kriminaltouristen lassen sich frühere Delikte nur mit DNA, Fingerabdrücken und
dergleichen aufklären. Dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweist und
dass ihm (ex post betrachtet) durch die Spurenauswertung bisher keine konkreten
anderen Delikte nachgewiesen werden konnten, steht dem nicht entgegen. Die
Voraussetzungen zur Anordnung der nicht-invasiven Probenahme waren nach dem
Gesagten erfüllt und die entsprechende Anordnung rechtmässig und
verhältnismässig.
4.3
Bei
diesem Ergebnis ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung resp.
Vernichtung seiner am 16. Juni 2022 erhobenen persönlichen Daten abzuweisen.
5.
Die Beschwerde
ist nach dem Dargelegten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer
dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu
bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein
Aufwand zu schätzen, wobei für die Beschwerde, die kurze Noveneingabe und die
kurze Replik ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen erscheint. Dieser
Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des
Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung
im Gerichtsverfahren [Honorarreglement]). Der Beschwerdeführer ist nach
Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt (SG.2022.148)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).