Lexipedia

Entscheid

BES.2022.99

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme

9. September 2022Deutsch14 min

wegen Einbruchdiebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.99

ENTSCHEID

vom 9.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

alias [...]

Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 16. Juni 2022

betreffend Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

wegen Einbruchdiebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Mit Verfügung

vom 16. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche

Erfassung (Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Abdrücken von

Körperteilen) sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) beim

Beschwerdeführer an. Mit einer zusätzlichen Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde

die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.

Gegen die

Verfügung vom 16. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...],

mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht, mit welcher

er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt.

Dementsprechend seien die am 16. Juni 2022 erhobenen persönlichen Daten des

Beschwerdeführers vollumfänglich zu löschen resp. zu vernichten, soweit sie

noch nicht in das DNA-Register des Bundes eingespiesen worden seien;

eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Entfernung der

entsprechenden Daten aus dem DNA-Register des Bundes zu verlangen. Unter o/e

Kostenfolge, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Noveneingabe vom 6. Juli

2022 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die Ankündigung des

Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2022 ein.

Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf Nichteintreten auf die

Beschwerde, eventualiter deren vollumfängliche Abweisung vernehmen lassen.

Hierzu hat der Beschwerdeführer am 25. August 2022 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Beschwerdeantwort zwar als Hauptantrag das Nichteintreten

auf die Beschwerde beantragt, allerdings nur ihren Eventualantrag auf Abweisung

der Beschwerde begründet. Es ist denn auch kein Nichteintretensgrund

ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung bzw. Änderung, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382

Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und

fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die

Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen

genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet

werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1),

ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der

Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).

2.2

Erkennungsdienstliche

Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen

Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität

(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle

Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E.

3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die

körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw.

durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch

Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als

schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127

E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle

Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht

eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit

Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden

könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

2.3

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.

1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können

Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht

vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen

erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme

rechtfertigt (lit. d).

2.4

Zur

Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten

Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255

Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich

zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter

Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni

2003.

(SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils

vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den

Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene

oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation

einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch

präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich

derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche

Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1,

145.

IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).

Art. 255

StPO ermöglicht allerdings nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die

routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse

(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und

-Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann

verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt

sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln.

Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft

ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht

aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die

Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2

und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021

vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer

einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines

DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist vielmehr als eines von

vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung

miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2; vgl. zum Ganzen: AGE

BES.2021.104 vom 28. Juli 2022).

2.5

Das

zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für

die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem

Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260

Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine

routine-mässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer

1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2).

3.

3.1

Die

erkennungsdienstliche Erfassung wird gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO in

einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen

kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu

bestätigen und zu begründen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht im Hauptstandpunkt geltend, der Befehl, mit welchem die

erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme angeordnet

worden sind, sei ihm erst nach der Erhebung der genannten Daten eröffnet

worden. Dies sei unzulässig, da im vorliegenden Fall keine zeitliche

Dringlichkeit vorgelegen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb mit der

Durchführung der erkennungsdienstlichen Massnahme nicht bis nach der

Aushändigung der angefochtenen Verfügung anlässlich der Einvernahme gewartet habe

werden können, sondern diese bereits wenige Stunden vorher habe stattfinden müssen.

Allein schon deswegen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

Angelegenheit zur neuen erkennungsdienstlichen Erfassung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.3

Dem

hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die Voraussetzungen gemäss Art. 260

Abs. 3 StPO für eine vorerst mündliche Anordnung der erkennungsdienstlichen

Massnahmen seien vorliegend gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 16.

Juni 2022 um 02.07 Uhr vorläufig festgenommen worden. Es sei angesichts der

Umstände (Festnahme kurz nach Tatbegehung, Deliktsgut auf sich getragen,

Ausländer ohne Beziehungen zur Schweiz und damit Fluchtgefahr) von Beginn weg

klar gewesen, dass ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft innert 48 Stunden

beim Zwangsmassnahmengericht würde eingereicht werden müssen. Bei einer

vorläufigen Festnahme seien die strengen strafprozessrechtlichen Fristen zu

befolgen, ansonsten ein Freiheitsentzug rechtswidrig werden könne. In diesen

Ausnahmefällen sei es angezeigt, die erkennungsdienstliche Erfassung bereits bei

der mündlichen Verfügung der Festnahme (mit-)anzuordnen, gleichentags

schriftlich zu bestätigen und der beschuldigten Person auszuhändigen. Im

vorliegenden Fall seien die erkennungsdienstliche Erfassung und die

WSA-Probenentnahme im Anschluss an die vorläufige Festnahme vom zuständigen

Kriminalkommissar mündlich verfügt worden. Diese Verfügung sei der

Haftleitstelle mitgeteilt worden, woraufhin am 16. Juni 2022 um 11.00 Uhr

die verfügten Massnahmen vollzogen worden und dem Beschwerdeführer ein Formular

betreffend die vorerst mündliche Anordnung der Massnahme in französischer

Sprache ausgehändigt worden sei. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei daher

vor deren Durchführung verfügt worden; diese Verfügung sei dem Beschwerdeführer

bei der Durchführung mündlich und anlässlich der Einvernahme am Nachmittag

desselben Tages auch schriftlich eröffnet worden.

3.4

Das

Bundesgericht hat in BGE 141 IV 87 E. 1.4.3 die Zulässigkeit der mündlichen

Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung mangels zeitlicher Dringlichkeit

in einem Fall verneint, in dem die Identität und Adresse der Beschwerdeführerin

bekannt waren und die erkennungsdienstliche Erfassung jederzeit hätte nachgeholt

werden können. Im vorliegenden Fall handelt es sich demgegenüber beim

Beschwerdeführer um einen Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz und mit

unklarer Identität, welcher mit Diebesgut in der Nähe des Tatorts eines kurz

zuvor verübten Einbruchdiebstahls festgenommen worden war. Die polizeilichen

Abklärungen ergaben, dass er bei der Festnahme einen falschen Namen angegeben

hatte und dass er neben dem angegebenen auch noch einen zweiten Alias-Namen

führt (vgl. Rapport vom 16. Juni 2022 S. 10; Mail von [...], PW Kannenfeld,

Alarmpikett I, vom 16. Juni 2022 07:27 Uhr [im Register «Anhaltung/Haft»]). Es

ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall zeitliche

Dringlichkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 3 StPO gegeben war, mussten doch in

der kurzen Frist von 48 Stunden, die ihr zur Stellung eines begründeten Gesuchs

um Untersuchungshaft zur Verfügung standen, die Identität des Beschwerdeführers

festgestellt, den Sachverhalt so weit wie möglich ermittelt und möglichst viele

Anhaltspunkte zum Nachweis der Täterschaft des Beschwerdeführers resp. zu seiner

diesbezüglichen Entlastung gesammelt werden. Da es sich bei der

erkennungsdienstlichen Erfassung um einen geringfügigen Eingriff in die Rechte

des Betroffenen handelt, dürfen an das Erfordernis der zeitlichen

Dringlichkeit, welches eine vorerst mündliche Anordnung der

erkennungsdienstlichen Massnahmen (mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung)

genügen lässt, keine übermässigen Anforderungen gestellt werden. Aus den Akten

ergibt sich, dass der von der Staatsanwaltschaft geschilderte Ablauf zutreffend

ist. Dem Beschwerdeführer wurde unmittelbar vor Durchführung der

erkennungsdienstlichen Massnahme mit einem Formular in französischer Sprache

eröffnet, dass diese mündlich angeordnet worden war. In der Folge wurde ihm

anlässlich der förmlichen Einvernahme in Anwesenheit seines Verteidigers der

schriftliche Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht invasive

Probenahme mit kurzer Begründung ausgehändigt. Beides wurde vom

Beschwerdeführer quittiert. Das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen

ist somit nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die nicht-invasive Probe-nahme in

Form eines Wangenschleimhautabstrichs sei zu Unrecht erfolgt und die

entsprechende Anordnung unangemessen. Die Erhebung der DNA-Daten des

Beschwerdeführers sei für die Aufklärung der ihm zum Vorwurf gemachten Delikte

nicht notwendig. Er sei in flagranti ertappt und im Besitz des beanzeigen

Diebesguts erwischt worden und er sei geständig, in der entsprechenden Wohnung

gewesen zu sein und ein Portemonnaie und eine Kette behändigt zu haben. Aus der

Auswertung seiner DNA würden sich zur Aufklärung der vorliegenden Straftat

somit keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse erzielen lassen. Soweit die

Staatsanwaltschaft die Massnahmen mit der Prüfung einer allfälligen Verwicklung

des Beschwerdeführers in andere Delikte begründe, seien sie unverhältnismässig,

da keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der

Beschwerdeführer in andere, auch künftige, Delikte von einer gewissen Schwere

verwickelt sein könnte. Er sei erst 19 Jahre alt, in der Schweiz nicht

vorbestraft und habe angegeben, vor dem 15. Juni 2022 noch nie in der Schweiz

gewesen zu sein. Ein allfälliger vorangegangener illegaler Aufenthalt in der

Schweiz wäre sicher bekannt. Er befinde sich nun in Untersuchungshaft und müsse

mit einer Landesverweisung oder einer migrationsrechtlichen Wegweisung aus der

Schweiz rechnen. Es sei davon auszugehen, dass die Untersuchungshaft bei dem erst

19-Jährigen einen einschneidenden Eindruck hinterlasse, so dass auch keine

erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für eine zukünftige Deliktsbegehung in

der Schweiz bestünden.

4.2

Wie

die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat, ist

der Beschwerdeführer in Bezug auf den Einbruchdiebstahl am [...] nur teilweise

geständig: Er behauptet, durch die offen stehende Balkontür in die fragliche

Wohnung eingestiegen zu sein, um dort zu nächtigen. Bei dieser Gelegenheit habe

er ein im Wohnzimmer liegendes Portemonnaie und eine Halskette «gefunden». Mehr

als das, was ihm aufgrund des in seiner Kleidung aufgefundenen Diebesgutes ohnehin

nachgewiesen werden konnte, hat er nicht zugestanden. Das Aufbrechen der

Terrassentür (Sachschaden CHF 4'000.–) hat er bestritten. Bereits zur Sicherung

der Beweislage des konkreten Anlassdelikts waren die erkennungsdienstlichen

Massnahmen somit angezeigt. Darüber hinaus bestanden auch konkrete und

erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch in weitere

Einbruchdiebstähle oder ähnliche Delikte verwickelt sein könnte. So wurde auf

der mutmasslichen Fluchtroute resp. in unmittelbarer Nähe des Anhalteorts des

Beschwerdeführers ein Portemonnaie mit Bargeld und eine grosse Plastiktasche

mit diversem Inhalt festgestellt, welche nicht dem konkreten Einbruchdiebstahl

am [...] zugeordnet werden konnten. Die polizeilichen Ermittlungen beim CCPD

ergaben zudem, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung falsche

Personalien angegeben hatte und der französischen Polizei auch bereits unter

einem zweiten Aliasnamen bekannt war. Es gab somit ausreichend konkrete und

erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass er als Kriminaltourist gezielt in die

Schweiz gekommen war, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen. Gerade bei

Kriminaltouristen lassen sich frühere Delikte nur mit DNA, Fingerabdrücken und

dergleichen aufklären. Dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweist und

dass ihm (ex post betrachtet) durch die Spurenauswertung bisher keine konkreten

anderen Delikte nachgewiesen werden konnten, steht dem nicht entgegen. Die

Voraussetzungen zur Anordnung der nicht-invasiven Probenahme waren nach dem

Gesagten erfüllt und die entsprechende Anordnung rechtmässig und

verhältnismässig.

4.3

Bei

diesem Ergebnis ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung resp.

Vernichtung seiner am 16. Juni 2022 erhobenen persönlichen Daten abzuweisen.

5.

Die Beschwerde

ist nach dem Dargelegten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer

dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu

bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der

Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein

Aufwand zu schätzen, wobei für die Beschwerde, die kurze Noveneingabe und die

kurze Replik ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen erscheint. Dieser

Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des

Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung

im Gerichtsverfahren [Honorarreglement]). Der Beschwerdeführer ist nach

Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich

Auslagen).

Dem Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt (SG.2022.148)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).