Lexipedia

Entscheid

BES.2023.1

nachperemptorische Fristerstreckung

21. Dezember 2023Deutsch13 min

wurde auch per E-Mail kommuniziert, so dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.1

ENTSCHEID

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Dezember 2022

betreffend nachperemptorische

Fristerstreckung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführerin) reichte im Zusammenhang mit einer Erbschaftsstreitigkeit

bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 16. September 2022 Strafanzeige gegen

den Basler Notar B____ sowie die Herren [...] und [...] ein. Die

Staatsanwaltschaft antwortete ihr mit Schreiben vom 21. September 2022, dass

sich der Sachverhaltsdarstellung und den eigereichten Beilagen keine strafbaren

Handlungen der beanzeigten Personen entnehmen liessen, setzte ihr Frist zur

Ergänzung der Anzeigesachverhalte und empfahl die Inanspruchnahme anwaltlicher

Hilfe. Die Frist wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. November

2022 «letztmals» bis zum 27. Dezember 2022 verlängert. Die eingeschriebene

Postsendung kam mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurück. Zwischen den Parteien

wurde auch per E-Mail kommuniziert, so dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom

21. November 2022 davon Kenntnis erhielt, dass die Staatsanwaltschaft eine

letztmalige Fristerstreckung verfügt hatte.

Mit E-Mail vom

6. Dezember 2022 nannte die Beschwerdeführerin als Beschuldigte bzw. Beteiligte

zusätzlich die Firmen [...] AG, [...] AG, [...] AG, [...] AG sowie die Miterben

[...] und [...]. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2022 ersuchte die

Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft um Aufschub der Ergänzungsfrist bis

zum 7. Januar 2023, worauf ihr die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15.

Dezember 2022 mitteilte, dass eine nochmalige nachperemptorische Fristerstreckung

nicht in Frage komme.

Mit (auf elektronischer

Zustellplattform eingereichter) Beschwerde vom 2. Januar 2023 beantragt die

Beschwerdeführerin die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die angezeigten

Delikte zu untersuchen und folgende Akten beizuziehen: Akten der Nachlässe

ihrer Mutter [...] sel. und ihrer Grossmutter [...] sel. beim Erbschaftsamt

Basel-Stadt, die Krankenakte der Mutter und Grossmutter bei den jeweiligen

Hausärzten, die Belege zu den Liegenschaftsverkäufen [...] und [...] beim

Grundbuchamt Basel-Stadt, das Aktienbuch der [...] AG in Aesch BL sowie die

Testamentsprotokolle ihrer Grossmutter beim Notar B____. Am 3. Januar 2023 hat

die Beschwerdeführerin weitere Dokumente als Beschwerdebeilagen eingereicht.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2023 ist die Staatsanwaltschaft auf die

Strafanzeige nicht eingetreten, da kein hinreichender Anfangsverdacht für eine

strafbare Handlung vorliege. Mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 24.

Januar 2023 (Postaufgabe 26. Januar 2023) hat die Beschwerdeführerin die

Aufhebung dieser Nichtanhandnahmeverfügung beantragt.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2023, auf die

Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Überdies

hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht die Vorakten eingereicht.

Am 14. März 2023

hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeinstanz eine Kopie des E-Mails der

Beschwerdeführerin vom 13. März 2023 überwiesen. Mit Verfügung vom 8. November 2023

wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 6.

Februar 2023 zur Kenntnis zugestellt, wobei die Beschwerdeführerin die

Zustellung gemäss Verfallquittung der elektronischen Zustellplattform nicht abholte.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der

Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist als Einzelgericht für die

Beurteilung zuständig (§ 93 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]) und urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO

mit freier Kognition.

1.2

Gemäss Art. 396 Abs. 1

StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide

innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise

Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine

eingeschriebene Postsendung wird als zugestellt erachtet, sobald sie auf der

Poststelle abgeholt wird. Jedenfalls gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die

eingeschriebene Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch

als zugestellt, unabhängig davon, ob der Adressat die Sendung zur Kenntnis

genommen hat oder nicht, sofern er mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellungsfiktion).

Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten

Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Bei elektronischer

Einreichung ist der Zeitpunkt der Quittung im Sinne von Art. 91 Abs. 3

StPO massgebend.

Die angefochtene Verfügung vom 15.

Dezember 2022 wurde an die von der Beschwerdeführerin genannte Absenderadresse

in [...] (Kanton Tessin) gesandt und dort am 16. Dezember 2022 zur Abholung am

Postschalter avisiert. Nachdem die Beschwerdeführerin die Sendung innert sieben

Tagen nicht abholte, begann die Beschwerdefrist gemäss der Zustellungsfiktion von

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 23. Dezember 2022 (Freitag) zu laufen. Im

Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Die 10-tägige

Dispositiv

Beschwerdefrist lief demnach bis zum 2. Januar 2023 (Montag, sog. Berchtolds­tag),

wobei dieser am Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Tessin kein

gesetzlicher Feiertag ist (vgl. Riedo,

in: Basler Kommentar StPO I, 3. Auflage 2023, Art. 90 N 44; https://de.wikipedia.org/wiki/Feiertage_in_der_Schweiz).

Die Beschwerde wurde gemäss elektronischem Zeitstempel am 2. Januar 2023

eingereicht, also am letzten Tag der Beschwerdefrist, und ist damit rechtzeitig

erfolgt. Vorliegend war die Beschwerdeführerin offensichtlich imstande, rechtzeitig

Beschwerde zu erheben, weshalb ihr im vorliegenden Einzelfall aus der fehlenden

Rechtsmittelbelehrung, soweit diese im Zusammenhang mit der Zustellfiktion

überhaupt ihre Wirkungen entfaltet, keine Nachteile erwuchsen.

1.3 Soweit die

Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 24. Januar 2023 (Postaufgabe 26.

Januar 2023) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2023 Beschwerde

führt, erweist sich diese als verspätet. Gemäss dem postalischen Nachweis zur

Sendungsverfolgung in den Vorakten wurde die Beschwerdeführerin am 7. Januar

2023 zur Abholung der Sendung am Postschalter avisiert. Da eine Abholung

unterblieb, begann die Beschwerdefrist kraft der Zustellungsfiktion von Art. 85

Abs. 4 lit. a StPO am 14. Januar 2023 zu laufen und endete am 24. Januar 2023.

Massgeblich für die Wahrung der Beschwerdefrist ist nicht die Datierung des

Schreibens, sondern die effektive Postaufgabe, welche vorliegend am 26. Januar

2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte. Ein Rückkommen auf die

Nichtanhandnahmeverfügung ist indessen möglich, wenn sich die vorliegende Beschwerde

als begründet erweist und die Frist zur Sachverhaltsergänzung wiederhergestellt

wird.

1.4 Angefochten ist die

Verfügung der Staatsanwaltschaft über eine weitere Frist­erstreckung im

Hinblick auf die Ergänzung einer unverständlichen Strafanzeige, nachdem diese

Frist mit dem Vermerk «letztmals» erstreckt wurde. Zu den beschwerdefähigen Entscheiden

zählen auch Verfügungen über Fristerstreckungs­gesuche (Riedo, a.a.O., Art. 92 N 35; Brüschweiler/Grünig,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 92 N 12; BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 1.2,

BES.2020.170 vom 18. November 2020 E. 2). Dies gilt auch für Verfügungen über

Fristerstreckungsgesuche resp. betreffend die Modalitäten der Fristsetzung zur

Stellung von Beweisanträgen, auch wenn gemäss

Art. 394 lit. b und 318 Abs. 3 StPO

Beschwerden gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nicht zulässig sind. Zur Begründung wird auf das Mitwirkungsrecht

der Parteien gemäss Art. 318 StPO verwiesen (AGE BES.2020.204 vom 5.

Februar 2021 E. 1.2, BES. 2017.26 vom 2. Mai 2017 E. 1.3, BES.2012.16 vom 17.

Oktober 2012 E. 1.2 und 2.5.2), welches grundsätzlich auch für geschädigte

Personen gilt, soweit diesen eine Parteistellung zukommt (vgl. Art. 105 Abs. 2,

Art. 115, 118, 301 Abs. 3 StPO) und deren Eingabe wegen Unverständlichkeit oder

Weitschweifigkeit zur Überarbeitung zurückgewiesen wird (vgl. Art. 110 Abs. 4

StPO). Die vorliegende Beschwerde gegen die Verweigerung einer nachperemptorischen

Fristverlängerung zur Ergänzung der Strafanzeige ist demnach zulässig.

1.5 Nicht stattgegeben werden

kann dem Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft, wonach mit der

zwischenzeitlich ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2023 das

aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beschwerde

entfallen sei. Es besteht im vorliegenden Einzelfall weiterhin ein aktuelles

Interesse an der Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine nochmalige

Fristverlängerung gewähren musste oder nicht. Der Eingang der vorliegenden Beschwerde

wurde der Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2023 mitgeteilt, nachdem die Beschwerdeführerin

den Kostenvorschuss geleistet hatte. In diesem Zeitpunkt war die Nichtanhandnahmeverfügung

bereits ergangen. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen betreffen

die Formulierung der Strafanzeige und sind auch für die daran anschliessende

Nichtanhandnahme von Bedeutung, so dass diese mit der angefochtenen

Fristverlängerung steht und fällt. Zudem sprechen auch verfahrensökonomische

Gesichtspunkte für eine Behandlung der Beschwerde. Demnach ist auf das

Rechtsmittel einzutreten.

1.6 Soweit die

Beschwerdeführerin um eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung

ersucht, kann ihrem Antrag nicht stattgegeben werden. Gründe für eine

Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO, namentlich eine unverschuldete

Säumnis, werden keine geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin hat ihre Anschrift im Tessin stets als Absenderadresse

gegenüber der Staatsanwaltschaft verwendet (vgl. Strafanzeige vom 16. September

2022, Schreiben vom 11. Oktober 2022 und 8. November 2022, alle in den Vorakten).

Als sie mit E-Mail vom 14. Dezember 2022 um nochmalige Fristerstreckung

ersuchte, hat sie keine abweichende Zustelladresse angegeben. Sie hat damit

rechnen müssen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Antwort an die im Verfahren

hinterlegte Zustelladresse im Tessin senden würde. Folglich oblag es der

Beschwerdeführerin dafür zu sorgen, dass die eingeschriebene Postsendung abgeholt

wird.

1.7 Das Gesuch um

aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist abzuweisen. Zum einen kommt der

Beschwerde gemäss Art. 387 StPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Zum

anderen könnte der Beschwerdeführerin im Falle der Gutheissung ihres

Rechtsmittels die Frist zur Ergänzung ihres Strafantrags (einschliesslich des

Rückkommens auf die Nichtanhandnahme) jederzeit und ohne Nachteile wieder

gewährt werden.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin

macht geltend, es handle sich um komplexe Deliktsvorwürfe, nicht um einen

Handtaschen-Diebstahl. Der Wert des Nachlasses ihrer Grossmutter betrage CHF 17

Millionen. Der am 6. Dezember 2022 angezeigte Deliktsvorwurf beziehe sich auf

einen Mindestbetrag von CHF 8 Millionen. In der Verfügung vom 15. Dezember 2022

fehle eine Rechtsmittelbelehrung. Die durch den Staatsanwalt am 29. Dezember

2022 nachgeschobene Rechtsmittelbelehrung sei falsch.

2.2 Die Staatsanwaltschaft macht

in der Vernehmlassung geltend, dass sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit

gegeben habe, ihre Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige zu ergänzen.

Zudem habe sie ihr empfohlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die

Frist sei mehrmals erstreckt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom

6. Dezember 2022 nochmals die drei beschuldigten Personen aufgezählt, ohne auch

nur im Ansatz darauf einzugehen, wessen sich die genannten Personen und Firmen

im Einzelnen konkret strafbar gemacht hätten. Im E-Mail vom 8. Dezember

2022 habe die Beschwerdeführerin einen Fehlbetrag von CHF 431'000.– im

Zusammenhang mit einer Urkundenfälschung genannt. Allerdings fehlten eine nachvollziehbare

Erklärung und jegliche Beweise für ihre Behauptung. Am 20. Januar 2023 (also

nach Erlass der angefochtenen Verfügung) sei bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige

mit Vorwürfen gegen den Willensvollstrecker und Notar B____ in zwei Nachlassabwicklungen

eingegangen, mit unübersichtlichen, weitgehend nicht nummerierten Beilagen. Auch

diese nachträglichen Eingaben der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, einen

hinreichenden Anfangsverdacht zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu begründen.

3.

3.1 Der Beschwerde vom 2.

Januar 2023 lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine

nochmalige Fristverlängerung wünscht. Es wird jedoch nicht überzeugend

dargelegt, weshalb sie die Strafvorwürfe nicht schon in der Strafanzeige vom 16.

September 2022 oder dann jedenfalls innert der zweimal verlängerten, bis am 27.

Dezember 2022 dauernden Frist klar hätte benennen können. Dasselbe gilt für

ihre weiteren, nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben. Aus der

umfangreichen Dokumentation erschliesst sich nicht, weshalb die Ergänzungsfrist

über die bereits mehrfach verlängerte Dauer hinaus zu erstrecken wäre.

3.2 Gemäss

Art. 92 StPO können Behörden die von ihnen angesetzten Fristen von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist

gestellt werden und hinreichend begründet sein. Bei wiederholter Gesuchs­einreichung

gelten strengere Massstäbe. Dies gilt namentlich, wenn die Frist zunächst mit

der Bezeichnung «einmalig» oder «letztmalig» erstreckt wurde, womit eine

weitere, daran anschliessende Erstreckung auf Notsituationen beschränkt bleibt.

Diesfalls trägt nach Ansicht der Kommentierungen die gesuchstellende Partei das

Risiko der Gesuchsabweisung und es muss, jedenfalls wenn die vorangehende

Fristverlängerung als «letztmalig» bezeichnet wurde, keine Nachfrist bzw.

Notfrist gesetzt werden (Riedo, a.a.O.,

Art. 92 N 26, 33; Brüschweiler/Grünig,

a.a.O., Art. 92 N 5).

Im vorliegenden

Fall ist in den Vorakten dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin mehrfach um

Fristerstreckung ersucht hat. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ihr die Verfügungen

auf formellem Weg. Zusätzlich liess sich die Staatsanwaltschaft auf eine

E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin ein, wobei sie ihr die

Notwendigkeiten einer Strafanzeige mehrfach erläuterte. Die Beschwerdeführerin

wusste seit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2022, dass

diese bei unbenutztem Fristablauf nach Massgabe der Aktenlage entscheiden würde.

Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2022 erstreckte die

Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2022 die Frist antragsgemäss bis zum 24.

November 2022. Ein weiteres Erstreckungsgesuch vom 8. November 2022 bewilligte

die Staatsanwaltschaft am 10. November 2022, indem die Frist bis zum 27. Dezember

2022 erstreckt wurde. Dabei wurde die Bezeichnung «letztmals» verwendet.

Zusammen mit der Empfehlung des Staatsanwalts, anwaltliche Unterstützung

beizuziehen (Schreiben vom 21. September 2022 und 12. Oktober 2022) musste der

Beschwerdeführerin der Ernst der Lage spätestens dann bewusst sein, als sie das

E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2022 erhielt und darauf am

gleichen Tag antwortete. Dass sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie

habe die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, ist nicht entscheidend, da

diese als Reaktion auf ihr Gesuch an die von ihr selber bezeichnete Adresse

spediert wurde (hiervor E. 1.2). Als sie am 14. Dezember 2022 ihr E-Mail

verfasste, mit dem sie um «Zuschub an Zeit […] bis zum 7. Januar 2023» ersuchte,

wusste sie um die Letztmaligkeit der früheren Erstreckung. Sie durfte also nicht

davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft die Frist noch einmal verlängern

würde.

Weiter fällt

auf, dass die Beschwerdeführerin vom 16. September 2022 (Strafanzeige) bis zum

mehrfach erstreckten Fristablauf am 27. Dezember 2022 rund drei Monate Zeit

hatte, um ihre Strafanzeige zu ergänzen. Diese Zeit ist grosszügig bemessen,

zumal die Staatsanwaltschaft ihr mehrfach Unterstützung bot und Auskunft per

E-Mail erteilte. Dass die Beschwerdeführerin die gebotene Ergänzung der

Strafanzeige in dieser Zeit nicht liefern konnte, hat sie sich selber

zuzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft handhabte die Fristen und Verlängerungen

in sachgerechter Art und Weise und war keinesfalls zu streng oder übertrieben

formalistisch. Sie durfte in Übereinstimmung mit den Regeln der

Strafprozessordnung schliessen, dass die Ergänzungsfrist unbenutzt abgelaufen

war. Die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich demnach

als unbegründet.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von

CHF 1’000.– als angemessen erscheint und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen ist (§ 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese wird mit

dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.