BES.2023.1
nachperemptorische Fristerstreckung
21. Dezember 2023Deutsch13 min
wurde auch per E-Mail kommuniziert, so dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.1
ENTSCHEID
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. Dezember 2022
betreffend nachperemptorische
Fristerstreckung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) reichte im Zusammenhang mit einer Erbschaftsstreitigkeit
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 16. September 2022 Strafanzeige gegen
den Basler Notar B____ sowie die Herren [...] und [...] ein. Die
Staatsanwaltschaft antwortete ihr mit Schreiben vom 21. September 2022, dass
sich der Sachverhaltsdarstellung und den eigereichten Beilagen keine strafbaren
Handlungen der beanzeigten Personen entnehmen liessen, setzte ihr Frist zur
Ergänzung der Anzeigesachverhalte und empfahl die Inanspruchnahme anwaltlicher
Hilfe. Die Frist wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. November
2022 «letztmals» bis zum 27. Dezember 2022 verlängert. Die eingeschriebene
Postsendung kam mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurück. Zwischen den Parteien
wurde auch per E-Mail kommuniziert, so dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom
21. November 2022 davon Kenntnis erhielt, dass die Staatsanwaltschaft eine
letztmalige Fristerstreckung verfügt hatte.
Mit E-Mail vom
6. Dezember 2022 nannte die Beschwerdeführerin als Beschuldigte bzw. Beteiligte
zusätzlich die Firmen [...] AG, [...] AG, [...] AG, [...] AG sowie die Miterben
[...] und [...]. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2022 ersuchte die
Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft um Aufschub der Ergänzungsfrist bis
zum 7. Januar 2023, worauf ihr die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15.
Dezember 2022 mitteilte, dass eine nochmalige nachperemptorische Fristerstreckung
nicht in Frage komme.
Mit (auf elektronischer
Zustellplattform eingereichter) Beschwerde vom 2. Januar 2023 beantragt die
Beschwerdeführerin die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die angezeigten
Delikte zu untersuchen und folgende Akten beizuziehen: Akten der Nachlässe
ihrer Mutter [...] sel. und ihrer Grossmutter [...] sel. beim Erbschaftsamt
Basel-Stadt, die Krankenakte der Mutter und Grossmutter bei den jeweiligen
Hausärzten, die Belege zu den Liegenschaftsverkäufen [...] und [...] beim
Grundbuchamt Basel-Stadt, das Aktienbuch der [...] AG in Aesch BL sowie die
Testamentsprotokolle ihrer Grossmutter beim Notar B____. Am 3. Januar 2023 hat
die Beschwerdeführerin weitere Dokumente als Beschwerdebeilagen eingereicht.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2023 ist die Staatsanwaltschaft auf die
Strafanzeige nicht eingetreten, da kein hinreichender Anfangsverdacht für eine
strafbare Handlung vorliege. Mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 24.
Januar 2023 (Postaufgabe 26. Januar 2023) hat die Beschwerdeführerin die
Aufhebung dieser Nichtanhandnahmeverfügung beantragt.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2023, auf die
Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Überdies
hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht die Vorakten eingereicht.
Am 14. März 2023
hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeinstanz eine Kopie des E-Mails der
Beschwerdeführerin vom 13. März 2023 überwiesen. Mit Verfügung vom 8. November 2023
wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 6.
Februar 2023 zur Kenntnis zugestellt, wobei die Beschwerdeführerin die
Zustellung gemäss Verfallquittung der elektronischen Zustellplattform nicht abholte.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der
Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist als Einzelgericht für die
Beurteilung zuständig (§ 93 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]) und urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
mit freier Kognition.
1.2
Gemäss Art. 396 Abs. 1
StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide
innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise
Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine
eingeschriebene Postsendung wird als zugestellt erachtet, sobald sie auf der
Poststelle abgeholt wird. Jedenfalls gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die
eingeschriebene Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch
als zugestellt, unabhängig davon, ob der Adressat die Sendung zur Kenntnis
genommen hat oder nicht, sofern er mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellungsfiktion).
Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Bei elektronischer
Einreichung ist der Zeitpunkt der Quittung im Sinne von Art. 91 Abs. 3
StPO massgebend.
Die angefochtene Verfügung vom 15.
Dezember 2022 wurde an die von der Beschwerdeführerin genannte Absenderadresse
in [...] (Kanton Tessin) gesandt und dort am 16. Dezember 2022 zur Abholung am
Postschalter avisiert. Nachdem die Beschwerdeführerin die Sendung innert sieben
Tagen nicht abholte, begann die Beschwerdefrist gemäss der Zustellungsfiktion von
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 23. Dezember 2022 (Freitag) zu laufen. Im
Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Die 10-tägige
Dispositiv
Beschwerdefrist lief demnach bis zum 2. Januar 2023 (Montag, sog. Berchtoldstag),
wobei dieser am Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Tessin kein
gesetzlicher Feiertag ist (vgl. Riedo,
in: Basler Kommentar StPO I, 3. Auflage 2023, Art. 90 N 44; https://de.wikipedia.org/wiki/Feiertage_in_der_Schweiz).
Die Beschwerde wurde gemäss elektronischem Zeitstempel am 2. Januar 2023
eingereicht, also am letzten Tag der Beschwerdefrist, und ist damit rechtzeitig
erfolgt. Vorliegend war die Beschwerdeführerin offensichtlich imstande, rechtzeitig
Beschwerde zu erheben, weshalb ihr im vorliegenden Einzelfall aus der fehlenden
Rechtsmittelbelehrung, soweit diese im Zusammenhang mit der Zustellfiktion
überhaupt ihre Wirkungen entfaltet, keine Nachteile erwuchsen.
1.3 Soweit die
Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 24. Januar 2023 (Postaufgabe 26.
Januar 2023) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2023 Beschwerde
führt, erweist sich diese als verspätet. Gemäss dem postalischen Nachweis zur
Sendungsverfolgung in den Vorakten wurde die Beschwerdeführerin am 7. Januar
2023 zur Abholung der Sendung am Postschalter avisiert. Da eine Abholung
unterblieb, begann die Beschwerdefrist kraft der Zustellungsfiktion von Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO am 14. Januar 2023 zu laufen und endete am 24. Januar 2023.
Massgeblich für die Wahrung der Beschwerdefrist ist nicht die Datierung des
Schreibens, sondern die effektive Postaufgabe, welche vorliegend am 26. Januar
2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte. Ein Rückkommen auf die
Nichtanhandnahmeverfügung ist indessen möglich, wenn sich die vorliegende Beschwerde
als begründet erweist und die Frist zur Sachverhaltsergänzung wiederhergestellt
wird.
1.4 Angefochten ist die
Verfügung der Staatsanwaltschaft über eine weitere Fristerstreckung im
Hinblick auf die Ergänzung einer unverständlichen Strafanzeige, nachdem diese
Frist mit dem Vermerk «letztmals» erstreckt wurde. Zu den beschwerdefähigen Entscheiden
zählen auch Verfügungen über Fristerstreckungsgesuche (Riedo, a.a.O., Art. 92 N 35; Brüschweiler/Grünig,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 92 N 12; BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 1.2,
BES.2020.170 vom 18. November 2020 E. 2). Dies gilt auch für Verfügungen über
Fristerstreckungsgesuche resp. betreffend die Modalitäten der Fristsetzung zur
Stellung von Beweisanträgen, auch wenn gemäss
Art. 394 lit. b und 318 Abs. 3 StPO
Beschwerden gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nicht zulässig sind. Zur Begründung wird auf das Mitwirkungsrecht
der Parteien gemäss Art. 318 StPO verwiesen (AGE BES.2020.204 vom 5.
Februar 2021 E. 1.2, BES. 2017.26 vom 2. Mai 2017 E. 1.3, BES.2012.16 vom 17.
Oktober 2012 E. 1.2 und 2.5.2), welches grundsätzlich auch für geschädigte
Personen gilt, soweit diesen eine Parteistellung zukommt (vgl. Art. 105 Abs. 2,
Art. 115, 118, 301 Abs. 3 StPO) und deren Eingabe wegen Unverständlichkeit oder
Weitschweifigkeit zur Überarbeitung zurückgewiesen wird (vgl. Art. 110 Abs. 4
StPO). Die vorliegende Beschwerde gegen die Verweigerung einer nachperemptorischen
Fristverlängerung zur Ergänzung der Strafanzeige ist demnach zulässig.
1.5 Nicht stattgegeben werden
kann dem Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft, wonach mit der
zwischenzeitlich ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2023 das
aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beschwerde
entfallen sei. Es besteht im vorliegenden Einzelfall weiterhin ein aktuelles
Interesse an der Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine nochmalige
Fristverlängerung gewähren musste oder nicht. Der Eingang der vorliegenden Beschwerde
wurde der Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2023 mitgeteilt, nachdem die Beschwerdeführerin
den Kostenvorschuss geleistet hatte. In diesem Zeitpunkt war die Nichtanhandnahmeverfügung
bereits ergangen. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen betreffen
die Formulierung der Strafanzeige und sind auch für die daran anschliessende
Nichtanhandnahme von Bedeutung, so dass diese mit der angefochtenen
Fristverlängerung steht und fällt. Zudem sprechen auch verfahrensökonomische
Gesichtspunkte für eine Behandlung der Beschwerde. Demnach ist auf das
Rechtsmittel einzutreten.
1.6 Soweit die
Beschwerdeführerin um eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung
ersucht, kann ihrem Antrag nicht stattgegeben werden. Gründe für eine
Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO, namentlich eine unverschuldete
Säumnis, werden keine geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin hat ihre Anschrift im Tessin stets als Absenderadresse
gegenüber der Staatsanwaltschaft verwendet (vgl. Strafanzeige vom 16. September
2022, Schreiben vom 11. Oktober 2022 und 8. November 2022, alle in den Vorakten).
Als sie mit E-Mail vom 14. Dezember 2022 um nochmalige Fristerstreckung
ersuchte, hat sie keine abweichende Zustelladresse angegeben. Sie hat damit
rechnen müssen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Antwort an die im Verfahren
hinterlegte Zustelladresse im Tessin senden würde. Folglich oblag es der
Beschwerdeführerin dafür zu sorgen, dass die eingeschriebene Postsendung abgeholt
wird.
1.7 Das Gesuch um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist abzuweisen. Zum einen kommt der
Beschwerde gemäss Art. 387 StPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Zum
anderen könnte der Beschwerdeführerin im Falle der Gutheissung ihres
Rechtsmittels die Frist zur Ergänzung ihres Strafantrags (einschliesslich des
Rückkommens auf die Nichtanhandnahme) jederzeit und ohne Nachteile wieder
gewährt werden.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin
macht geltend, es handle sich um komplexe Deliktsvorwürfe, nicht um einen
Handtaschen-Diebstahl. Der Wert des Nachlasses ihrer Grossmutter betrage CHF 17
Millionen. Der am 6. Dezember 2022 angezeigte Deliktsvorwurf beziehe sich auf
einen Mindestbetrag von CHF 8 Millionen. In der Verfügung vom 15. Dezember 2022
fehle eine Rechtsmittelbelehrung. Die durch den Staatsanwalt am 29. Dezember
2022 nachgeschobene Rechtsmittelbelehrung sei falsch.
2.2 Die Staatsanwaltschaft macht
in der Vernehmlassung geltend, dass sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit
gegeben habe, ihre Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige zu ergänzen.
Zudem habe sie ihr empfohlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die
Frist sei mehrmals erstreckt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom
6. Dezember 2022 nochmals die drei beschuldigten Personen aufgezählt, ohne auch
nur im Ansatz darauf einzugehen, wessen sich die genannten Personen und Firmen
im Einzelnen konkret strafbar gemacht hätten. Im E-Mail vom 8. Dezember
2022 habe die Beschwerdeführerin einen Fehlbetrag von CHF 431'000.– im
Zusammenhang mit einer Urkundenfälschung genannt. Allerdings fehlten eine nachvollziehbare
Erklärung und jegliche Beweise für ihre Behauptung. Am 20. Januar 2023 (also
nach Erlass der angefochtenen Verfügung) sei bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige
mit Vorwürfen gegen den Willensvollstrecker und Notar B____ in zwei Nachlassabwicklungen
eingegangen, mit unübersichtlichen, weitgehend nicht nummerierten Beilagen. Auch
diese nachträglichen Eingaben der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, einen
hinreichenden Anfangsverdacht zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu begründen.
3.
3.1 Der Beschwerde vom 2.
Januar 2023 lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine
nochmalige Fristverlängerung wünscht. Es wird jedoch nicht überzeugend
dargelegt, weshalb sie die Strafvorwürfe nicht schon in der Strafanzeige vom 16.
September 2022 oder dann jedenfalls innert der zweimal verlängerten, bis am 27.
Dezember 2022 dauernden Frist klar hätte benennen können. Dasselbe gilt für
ihre weiteren, nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben. Aus der
umfangreichen Dokumentation erschliesst sich nicht, weshalb die Ergänzungsfrist
über die bereits mehrfach verlängerte Dauer hinaus zu erstrecken wäre.
3.2 Gemäss
Art. 92 StPO können Behörden die von ihnen angesetzten Fristen von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist
gestellt werden und hinreichend begründet sein. Bei wiederholter Gesuchseinreichung
gelten strengere Massstäbe. Dies gilt namentlich, wenn die Frist zunächst mit
der Bezeichnung «einmalig» oder «letztmalig» erstreckt wurde, womit eine
weitere, daran anschliessende Erstreckung auf Notsituationen beschränkt bleibt.
Diesfalls trägt nach Ansicht der Kommentierungen die gesuchstellende Partei das
Risiko der Gesuchsabweisung und es muss, jedenfalls wenn die vorangehende
Fristverlängerung als «letztmalig» bezeichnet wurde, keine Nachfrist bzw.
Notfrist gesetzt werden (Riedo, a.a.O.,
Art. 92 N 26, 33; Brüschweiler/Grünig,
a.a.O., Art. 92 N 5).
Im vorliegenden
Fall ist in den Vorakten dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin mehrfach um
Fristerstreckung ersucht hat. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ihr die Verfügungen
auf formellem Weg. Zusätzlich liess sich die Staatsanwaltschaft auf eine
E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin ein, wobei sie ihr die
Notwendigkeiten einer Strafanzeige mehrfach erläuterte. Die Beschwerdeführerin
wusste seit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2022, dass
diese bei unbenutztem Fristablauf nach Massgabe der Aktenlage entscheiden würde.
Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2022 erstreckte die
Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2022 die Frist antragsgemäss bis zum 24.
November 2022. Ein weiteres Erstreckungsgesuch vom 8. November 2022 bewilligte
die Staatsanwaltschaft am 10. November 2022, indem die Frist bis zum 27. Dezember
2022 erstreckt wurde. Dabei wurde die Bezeichnung «letztmals» verwendet.
Zusammen mit der Empfehlung des Staatsanwalts, anwaltliche Unterstützung
beizuziehen (Schreiben vom 21. September 2022 und 12. Oktober 2022) musste der
Beschwerdeführerin der Ernst der Lage spätestens dann bewusst sein, als sie das
E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2022 erhielt und darauf am
gleichen Tag antwortete. Dass sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie
habe die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, ist nicht entscheidend, da
diese als Reaktion auf ihr Gesuch an die von ihr selber bezeichnete Adresse
spediert wurde (hiervor E. 1.2). Als sie am 14. Dezember 2022 ihr E-Mail
verfasste, mit dem sie um «Zuschub an Zeit […] bis zum 7. Januar 2023» ersuchte,
wusste sie um die Letztmaligkeit der früheren Erstreckung. Sie durfte also nicht
davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft die Frist noch einmal verlängern
würde.
Weiter fällt
auf, dass die Beschwerdeführerin vom 16. September 2022 (Strafanzeige) bis zum
mehrfach erstreckten Fristablauf am 27. Dezember 2022 rund drei Monate Zeit
hatte, um ihre Strafanzeige zu ergänzen. Diese Zeit ist grosszügig bemessen,
zumal die Staatsanwaltschaft ihr mehrfach Unterstützung bot und Auskunft per
E-Mail erteilte. Dass die Beschwerdeführerin die gebotene Ergänzung der
Strafanzeige in dieser Zeit nicht liefern konnte, hat sie sich selber
zuzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft handhabte die Fristen und Verlängerungen
in sachgerechter Art und Weise und war keinesfalls zu streng oder übertrieben
formalistisch. Sie durfte in Übereinstimmung mit den Regeln der
Strafprozessordnung schliessen, dass die Ergänzungsfrist unbenutzt abgelaufen
war. Die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich demnach
als unbegründet.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von
CHF 1’000.– als angemessen erscheint und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen ist (§ 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese wird mit
dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.