BES.2023.10
Hausdurchsuchung
27. Februar 2024Deutsch20 min
2023, insbesondere die Schäden an den Türen der Liegenschaft, durch die Kantonspolizei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.10
ENTSCHEID
vom 27.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, Beschwerdeführerin
1
[...] Beschuldigte
B____,
Beschwerdeführerin 2
[...]
beide vertreten durch C____,
Advokatin,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung
der Kantonspolizei
vom 5. Januar 2023
betreffend Hausdurchsuchung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet ein Polizeieinsatz vom 5. Januar 2023, bei
welchem Mitarbeitende der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt Räumlichkeiten
an der [...], [...] Basel, betraten, um eine verdächtige Person vorläufig
festzunehmen.
Gegen diesen
Polizeieinsatz haben A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1), B____
(nachfolgend Beschwerdeführerin 2) und D____, alle vertreten durch C____, mit
Eingabe vom 16. Januar 2023 strafprozessuale Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Darin beantragen sie, es seien die Folgen der
widerrechtlichen Hausdurchsuchung an der [...], [...] Basel, vom 5. Januar
2023, insbesondere die Schäden an den Türen der Liegenschaft, durch die Kantonspolizei
beseitigen zu lassen, beziehungsweise sei die Kantonspolizei zu verurteilen, ihnen
eine noch zu beziffernde Schadenersatzsumme zu zahlen. Allfällig
sichergestellte Gegenstände seien zurückzugeben und die Daten von anlässlich
der Hausdurchsuchung kontrollierten Personen seien zu löschen. Eventualiter sei
die Rechtswidrigkeit der besagten Hausdurchsuchung festzustellen.
Subeventualiter sei die Unverwertbarkeit allfällig sichergestellter Beweise
festzustellen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei für den Fall des
Unterliegens die unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu gewähren sei.
Der
verfahrensleitende Gerichtspräsident hat die Beschwerde mit Verfügung vom
18. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt und
diese zugleich um Zustellung der Verfahrensakten ersucht. Die
Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 6. Februar 2023 dahingehend
vernehmen, dass sich die Beschwerde nicht gegen eine Verfügung von ihr, sondern
ausdrücklich und abschliessend gegen eine Verfahrenshandlung der Kantonspolizei
richte. Die Beschwerde sei daher der Kantonspolizei zur Stellungnahme zu
überweisen. Zugleich hat sie dem Appellationsgericht die Verfahrensakten
elektronisch zur Verfügung gestellt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 hat der
Verfahrensleiter die Beschwerde der Kantonspolizei zur Stellungnahme
zugestellt. Am 10. Februar 2023 erklärte die Rechtsvertreterin C____, dass
D____ ihre Beschwerde zurückziehe. Die anderen beiden Beschwerdeführerinnen
würden indes weiterhin an der Beschwerde festhalten. Mit Stellungnahme vom 13.
März 2023 beantragt die Kantonspolizei, es sei mangels Beschwerdeobjekt nicht
auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter seien durch das Gericht die
Vertretungsverhältnisse der Beschwerdeführerinnen zu klären und die Beschwerde
zu sistieren. Subeventualiter sei der Kantonspolizei erneut Frist zur
Stellungnahme anzusetzen, dies nach Abschluss des Strafverfahrens oder – sollte
dem Sistierungsantrag wider Erwarten nicht entsprochen werden – nach Klärung
der Vertretungsverhältnisse. Die Beschwerdeführerinnen haben dazu mit Eingabe
vom 19. April 2023 repliziert, wobei sie sinngemäss an den gestellten Anträgen
festhalten und die Abweisung der von der Kantonspolizei begehrten Sistierung
beantragen. Am 27. September 2023 verfügte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht
sistiert werde und die Kantonspolizei zur Replik der Beschwerdeführerinnen bis
zum 31. Oktober 2023 abschliessend Stellung nehmen könne.
Innert Frist ist
keine entsprechende Stellungnahme von der Kantonspolizei eingegangen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Strittig
ist zunächst, ob das Beschwerdegericht überhaupt zuständig ist zur Beurteilung
der in Frage stehenden Verfahrenshandlung der Kantonspolizei.
1.1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen die im Rahmen der
Strafverfolgung getätigten Verfahrenshandlungen der Polizei der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Demgegenüber richtet sich das Verfahren gegen
sicherheitspolizeiliche Massnahmen nach dem kantonalen Recht, wobei der Verwaltungsrechtsweg
Dispositiv
zu beschreiten wäre. Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist demnach zu
unterscheiden, ob es sich beim beanstandeten Polizeieinsatz vom 5. Januar
2023 um eine kriminalpolizeiliche oder eine sicherheitspolizeiliche Massnahme
handelt. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der
Strafprozessordnung ist stets der strafprozessuale Anfangsverdacht. Erfolgen
Ermittlungshandlungen noch vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer
Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es
sich regelmässig nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um klassische
präventiv‑polizeiliche Tätigkeiten (vgl. eingehend zur Abgrenzung
zwischen Polizei- und Strafprozessrecht Geth,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 15 StPO N 1; Fabbri/Hofer, in Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 213 StPO N 12 ff.; vgl. auch AGE BES.2021.134 vom 25. Mai
2023 E. 1.2).
1.1.2 Die
gegenständliche polizeiliche Betretung der Liegenschaft an der [...] erfolgte
aufgrund eines Anfangsverdachtes und nicht aus sicherheitspolizeilichen
Gründen. Hintergrund war ein Vorfall zwei Tage zuvor am 3. Januar 2023, bei
welchem aus der besagten Liegenschaft ein Feuerwerkskörper in Richtung einer
Polizeibeamtin geworfen worden sein soll. Im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 5.
Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin 1 sodann als tatverdächtige
Person vorläufig festgenommen. Wie das Appellationsgericht im Rahmen eines
separat geführten Beschwerdeverfahrens betreffend die erkennungsdienstliche
Erfassung der Beschwerdeführerin 1 erwog, hat seit dem 5. Januar 2023 ein hinreichender
Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung bestanden (vgl. AGE
BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 3.3). Zumindest ein entsprechender
Anfangsverdacht ist jedenfalls bereits seit dem Zeitpunkt des Vorfalls am 3.
Januar 2023 zu bejahen, zumal die Kantonspolizei beim Vorfall direkt involviert
war. Der fragliche Polizeieinsatz vom 5. Januar 2023 wurde dabei offenbar durchgeführt,
um die Beschwerdeführerin 1 als damals gesuchte Person in Gewahrsam zu
nehmen, was auch aus der Medienmitteilung der Kantonspolizei vom 5. Januar 2023
und der Stellungnahme der Kantonspolizei vom 13. März 2023 hervorgeht.
Soweit die Kantonspolizei in ihrer Stellungnahme geltend macht, sie habe damit
im Anwendungsbereich des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) und nicht der StPO
gehandelt (act. 6 S. 1 f.), ist ihr nicht zu folgen. So zeigt sie nicht
auf, welchen sicherheitspolizeilichen bzw. durch das PolG gedeckten Zweck (vgl.
§ 37 PolG) mit der Festnahme verfolgt worden sein soll und ist ein solcher auch
nicht ansatzweise ersichtlich. Beim zur Diskussion stehenden Polizeieinsatz
ging es offensichtlich einzig um die Aufklärung des Vorfalls vom 3. Januar
2023, namentlich die Auffindung derjenigen Person, welche den Feuerwerkskörper
aus dem Fenster geworfen haben soll. Die fragliche Betretung der Liegenschaft
durch die Kantonspolizei ist somit nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen
und der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zugänglich. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88Abs.
1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Hinsichtlich
der Vertretungsverhältnisse der Beschwerdeführerinnen und der diesbezüglich
vorgebrachten Zweifel der Kantonspolizei ist Folgendes anzumerken: Für die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist eine rechtsgenügliche Bevollmächtigung der
Advokatin C____ aufgrund der Beilagen 3 und 4 der Beschwerde sowie der
Beilagen der Replik erstellt. So ging hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 bereits
aus der Vollmacht vom 29. Juli 2022 hervor, dass sie [...] und [...] eine
Vollmacht «betreffend Strafverfahren» mit Substitutionsrecht erteilt hatte. Von
diesem Recht zur Erteilung einer Substitutionsvollmacht machte [...] am 4.
Januar 2023 Gebrauch, indem er C____ eine solche erteilt hat, was ebenfalls aus
der besagten Vollmacht hervorgeht. Da eine Bevollmächtigung betreffend
Strafverfahren offensichtlich auch die sich in diesem Zusammenhang stellenden
Beschwerdeverfahren umfasst, war und ist C____ auch für das vorliegende Verfahren
befugt, die Beschwerdeführerin 1 zu vertreten. Die von der Kantonspolizei
vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Vertretungsbefugnis von C____ (act. 3
Rz. 4) verfangen somit nicht. Da sich die Vollmacht nicht auf ein spezifisches
Strafverfahren beschränkt, schadet dabei auch nicht, dass die Vollmacht angesichts
der Datierung vom 29. Juli 2022 ursprünglich offenbar aufgrund eines im
Kanton Luzern hängigen und an diesem Tag eröffneten Strafverfahren (vgl.
Strafregisterauszug vom 6. Januar 2023) und nicht aufgrund des vorliegenden erteilt
worden ist. Da mit der Replik nunmehr eine weitere Vollmacht vom
16. Januar 2023 eingereicht wurde, mit welcher die
Beschwerdeführerin 1 C____ darüber hinaus noch direkt bevollmächtigt hat
zur Vertretung im Verwaltungs- und Strafverfahren, erübrigen sich allfällige noch
bestehende Zweifel hinsichtlich einer gültigen Bevollmächtigung ohnehin. Im
Übrigen würde eine fehlende Vollmacht nicht etwa zur Ungültigkeit der ansonsten
rechtzeitig eingereichten Beschwerde führen, sondern hätte das Gericht eine Nachfrist
für die Einreichung anzusetzen (Art. 385 Abs. 2 und Art. 110 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 385 StPO N 6). Darauf kann nach dem Erwogenen indes verzichtet
werden. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wurde C____ sodann mit
Vollmacht vom 16. Januar 2023 direkt bevollmächtigt für das vorliegende
Strafverfahren. Diesbezügliche Unklarheiten sind nicht erkennbar. Hinsichtlich D____
erübrigen sich Ausführungen zu ihren Vertretungsverhältnissen, zumal diese ihre
Beschwerde zurückgezogen und sich das Beschwerdeverfahren in Bezug auf sie somit
erledigt hat.
1.3
1.3.1 Zur
Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person
durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h.
beschwert ist (Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,
N 458). Bei Adressaten einer Zwangsmassnahme ist darum grundsätzlich die
Legitimation gegeben. Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen als
Inhaberinnen des Hausrechts von der in Frage stehenden Hausdurchsuchung vom 5.
Januar 2023 betroffen, so dass sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert
sind.
1.3.2
1.3.2.1 Die
Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h.
aktuell sein (Lieber, a.a.O., Art.
382 StPO N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am
aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt
die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der
Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12
vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018
E. 1.2; Bähler, in Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7; Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554). Damit
soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung bloss abstrakter
bzw. theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom
2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016
E. 1.2; Guidon,
a.a.O., N 244). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden
sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2
mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit Feststellungen
zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei denn, es bestünde
ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6;
AGE BES.2021.119 vom 10. Juni 2022 E. 1.3, BES.2012.95 vom 25. November
2013 E. 1.2).
1.3.2.2 Bei
Hausdurchsuchungen, die im Zeitpunkt der Beurteilung typischerweise
abgeschlossen sind, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse in aller Regel nicht
mehr gegeben (Guidon, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 10, im Speziellen Fussnote 126; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393
StPO N 36). Nach Auffassung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts ist
deshalb die Frage, ob eine Durchsuchung rechtens war, grundsätzlich zu einem
späteren Zeitpunkt und akzessorisch zu prüfen, etwa im Rahmen eines
Entsiegelungsverfahrens oder eines Beschwerdeverfahrens gegen die
Beschlagnahme. Für separate Feststellungen besteht nach dieser Rechtsprechung
hingegen in der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse (BStGer BB.2018.89
vom 14. Juni 2018 E.1.2.2; vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2;
BGer 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Dies gelte auch
für allfällige Rügen im Zusammenhang mit Entschädigungs- und
Genugtuungsansprüchen gemäss Art. 431 StPO, über die im Endentscheid befunden
werde (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; BStGer BB.2013.173 vom
24. Januar 2014 E. 1.3.2; vgl. auch Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 431 StPO N 3b). Die
nachträgliche Feststellung der Unrechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im Rahmen
der Geltendmachung einer Entschädigung erscheint gemäss vereinzelten Stimmen in
der Literatur daher unzureichend, zumal sich die Überprüfungsmöglichkeit
dadurch auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft verschiebe. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung sei mithin dahingehend zu verstehen, dass auf
Beschwerden gegen Hausdurchsuchungen mangels Rechtsschutzinteresses lediglich dann
nicht einzutreten sei, wenn anstelle der Beschwerde kurz darauf ein
Entsiegelungsverfahren oder eine Beschwerde gegen eine Beschlagnahme stattfinde.
Fehle es hingegen an einer solchen akzessorischen Überprüfungsmöglichkeit, etwa
weil mit der Hausdurchsuchung lediglich das Auffinden von Personen bezweckt
worden sei, müsse trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinteresses
eingetreten werden (Keller, a.a.O.,
Art. 244 N 15 f.).
1.3.2.3 Gemäss
Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat
jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder
Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz
eine wirksame Beschwerde zu erheben. Im Fall Camenzind gegen Schweiz
hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Entscheid zu
beurteilen, in welchem das Bundesgericht auf die vom Betroffenen gegen eine
Hausdurchsuchung eingereichte Beschwerde mangels aktuellen praktischen
Interesses nicht eingetreten war, da die Hausdurchsuchung abgeschlossen gewesen
war. Wie der EGMR entschied, stand dem Beschwerdeführer damit keine wirksame Beschwerde
nach Art. 13 EMRK zur Verfügung (Urteil des EGMR Camenzind gegen
Schweiz vom 16. Dezember 1997, in: Recueil Cour EDH 1997-VIII S. 2880
ff., § 54 ff.). In der Folge änderte das Bundesgericht seine Praxis –
jedenfalls in Haftverfahren – insofern, als es nun jeweils trotz fehlenden
aktuellen Interesses auf Beschwerden eintrat, wenn eine EMRK-Verletzung
offensichtlich zu bejahen war (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3; BGer 1B_704/2012 vom
14. Dezember 2012 E. 2; vgl. dazu auch Bangerter,
Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter
vergleichender Berücksichtigung der StPO, Diss. Zürich 2014, S. 310; vgl.
zum Ganzen AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.4).
1.3.3 In
Bezug auf das vorliegende Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass auf die
Anträge der Beschwerdeführerinnen betreffend die Beseitigung der Folgen der
Hausdurchsuchung nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen
konkretisieren an keiner Stelle, welche Schäden in welcher Höhe durch die
Zwangsmassnahme entstanden sein sollen. Entsprechende Schäden gehen überdies auch
nicht aus den Akten hervor. Für die begehrte Naturalrestitution der angeblich durch
die Kantonspolizei beschädigten Türen besteht zudem unabhängig vom fehlenden
Nachweis einer Beschädigung von vornherein keine Grundlage. Allfällige
Schadenersatzansprüche, welche die Beschwerdeführerinnen bis jetzt ohnehin in
keiner Weise substantiiert haben und aufgrund ihrer fehlenden
Hauseigentümerstellung zumindest fraglich erscheinen, sowie Genugtuungsforderungen
haben sie beim Abschluss ihres Strafverfahrens geltend zu machen. Die
Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung dient nicht der theoretischen Abhandlung
von allgemeinen Rechtsfragen. Gleiches gilt für die Anträge betreffend die
Rückgabe allfällig sichergestellter Gegenstände, die Löschung der Daten
von anlässlich der Hausdurchsuchung kontrollierten Personen und die
Feststellung der Unverwertbarkeit allfällig sichergestellter Beweise.
Mithin ist auf diese Begehren nicht einzutreten.
Im Folgenden ist
daher zu prüfen, ob hinsichtlich der eventualiter begehrten selbständigen Feststellung,
dass die polizeiliche Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2023 rechtswidrig erfolgt
sei, ausnahmsweise trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinteresses
eingetreten werden kann.
1.3.4 In
Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 geht aus den Akten hervor, dass gegen sie
ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung eröffnet
worden ist. Der Beschwerdeführerin 1 würde somit grundsätzlich das Recht
gewahrt bleiben, sämtlichen im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen im
Rahmen eines Verfahrens gegen eine allfällige Beschlagnahme oder eines
Entsiegelungsverfahrens Gehör zu verschaffen. Insbesondere könnte sie in diesem
Zusammenhang die vorgebrachten Umstände, namentlich die fehlenden
Voraussetzungen für die Hausdurchsuchung und die Unverwertbarkeit der
allenfalls daraus gewonnenen Beweismittel, rügen. In diesem Rahmen würde über
die Rechtmässigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung zu befinden sein. Es
gilt indes zu beachten, dass aus den Akten keine Sicherstellung oder
Beschlagnahme allfälliger Gegenstände hervorgeht. Insofern bleibt der
Beschwerdeführerin 1 der Weg einer akzessorischen Überprüfung der
Hausdurchsuchung über ein Entsiegelungsverfahren bzw. im Rahmen einer
Beschwerde gegen eine Beschlagnahme verwehrt. Insofern würde der Beschwerdeführerin 1
lediglich die Möglichkeit bleiben, die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im
Rahmen der Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüchen
beim Abschluss des Strafverfahrens überprüfen zu lassen. Ob dies im Hinblick
auf das Recht einer wirksamen Beschwerde ausreichen würde, erscheint indes
zumindest fraglich. Die Frage kann vorliegend offenbleiben, zumal mit dem
gegenständlichen Polizeieinsatz – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die EMRK
offensichtlich verletzt wurde (vgl. unten E. 2) und es sich aufgrund
dessen rechtfertigt, ausnahmsweise trotz fehlender Aktualität des
Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
einzutreten.
1.3.5 Dies
gilt auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2, wobei zusätzlich zu
beachten ist, dass sie als betroffene Dritte zur Geltendmachung ihrer Rüge ohnehin
nicht auf einen späteren Zeitpunkt im Verfahren verwiesen werden kann. Das
Appellationsgericht hat diesbezüglich bereits in einem kürzlich ergangenen
Beschwerdeentscheid vom 24. Januar 2023 erwogen, dass in solchen Konstellationen
eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Durchsuchung möglich sein muss, zumal
sich die aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und
eine gerichtliche Überprüfung ansonsten nie rechtzeitig erfolgen könnte (vgl.
AGE BES.2022.102 vom 24. Januar 2023 E. 1.2.2). Insofern ist auch
hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses
vorliegend ausnahmsweise abzusehen.
1.4 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei mündlicher Eröffnung
bzw. bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen beginnt die
10-tägige Beschwerdefrist mit der (tatsächlichen) Kenntnisnahme (Art. 384 lit.
c StPO; Guidon, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 396 StPO N 1). Die
Beschwerdeführerinnen haben mit ihrer Eingabe vom 16. Januar 2023 (Postaufgabe
ebenfalls vom 16. Januar 2023) Beschwerde gegen die polizeilichen
Verfahrenshandlungen vom 5. Januar 2023 erhoben. Die Beschwerde ist
dementsprechend frist- und überdies formgerecht erfolgt, sodass darauf
einzutreten ist.
1.5 Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie wird im schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
Zu prüfen bleibt
somit das Eventualbegehren der Beschwerdeführerinnen, es sei die
Rechtswidrigkeit der besagten Verfahrenshandlung der Kantonspolizei
festzustellen.
2.1
2.1.1 Müssen
zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht
allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind gemäss Art. 213
Abs. 1 StPO die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten. Die
Hausdurchsuchung ist eine Zwangsmassnahme und ohne Einwilligung der
berechtigten Person nur erlaubt, wenn zu vermuten ist, dass in den Räumen
gesuchte Personen anwesend, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder
Vermögenswerte vorhanden sind oder dass Straftaten begangen werden (Art. 244
Abs. 2 StPO). Weil Zwangsmassnahmen in Grundrechte eingreifen, dürfen sie nur
ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist (Art. 197 Abs. 1
StPO). Zuständig für die Anordnung im Vorverfahren ist gemäss Art. 198
Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. Aufgrund der
Einschränkung in Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO kann die Polizei
Zwangsmassnahmen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen anordnen. In Bezug
auf Hausdurchsuchungen räumt Art. 241 Abs. 3 StPO der Polizei bei
Gefahr im Verzug die Befugnis zur Durchführung ein (vgl. auch 213 Abs. 2
StPO). Ordnet die Polizei in eigener Kompetenz eine Durchsuchung selbst an und
führt sie nicht nur eine Durchsuchung auf Verfügung der Staatsanwaltschaft aus,
so hat sie entsprechend selbst zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die
entsprechende Durchsuchung gegeben sind. Die Polizei trägt in diesen Fällen
auch die alleinige Verantwortung (Keller,
a.a.O., Art. 241 StPO N 16). Gefahr in Verzug liegt vor, wenn die
staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der
Zweck der Massnahme gefährdet wird, bzw. wenn ein Aufschub die betreffende
Handlung vereiteln oder zumindest deren Zweck gefährden würde, d.h., ohne
sofortige Durchsuchung ein Beweisverlust zu befürchten ist (Keller, a.a.O., Art. 241 StPO N 22
f.).
2.1.2 Das
in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV enthaltene Grundrecht auf Achtung der Wohnung
schützt davor, dass staatliche Organe ohne das Einverständnis der grundrechtsberechtigten
Personen deren Wohnung unter anderem betreten oder durchsuchen (Pätzold, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.],
EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 8 N 86; Diggelmann,
in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2015, Art. 13 BV N 25 ff.). Nicht
ausschlaggebend für den verfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung ist die
rechtliche Ausgestaltung der Beziehung zum betroffenen Raum: Eigentum, Miete
als auch eine durch Duldung bewirkte Vertrauensposition kann den Schutz des
Hausrechts auslösen. Im Falle einer Hausbesetzung ist etwa entscheidend, ob die
besetzenden Personen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eigentümerschaft
und der Behörden davon ausgehen durften, die von ihnen besetzten Räume seien
vor nicht angekündigtem Eindringen geschützt (Müller/Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 188). Hausdurchsuchungen
im Rahmen der Strafverfolgung stellen Eingriffe in den Schutzbereich dar (Müller/Schefer, a.a.O., S. 193; Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von
Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 5. Auflage 2023 Art. 8 N 92,
114), welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36
BV zulässig sind. Gemäss diesen Bestimmungen vorausgesetzt werden namentlich
eine genügende gesetzliche Grundlage, die Verfolgung eines legitimen Ziels und
die Verhältnismässigkeit der angewandten Mittel.
Aus den Akten
geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen Vertragspartei der
Duldungsvereinbarung vom 26. August 2022 betreffend die Nutzung der besagten
Liegenschaft sind (vgl. Beilage 7 der Beschwerde). Entsprechend stellt die
fragliche Betretung der Wohnung durch die Kantonspolizei einen Eingriff in
deren Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung dar, was lediglich unter den
genannten Voraussetzungen zulässig ist.
2.2 Wie
bereits erwähnt, hat die Kantonspolizei am 5. Januar 2023 zwecks Auffindung der
verdächtigen Person betreten, welche am 3. Januar 2023 einen Feuerwerkskörper
aus dem Fenster in Richtung einer Polizeibeamtin geworfen haben soll (vgl. oben
E. 1.1.2). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass eine Zwangsmassnahme
im Sinne von Art. 213 in Verbindung mit 244 StPO durchgeführt wurde und nicht –
wie die Kantonspolizei geltend zu machen versucht – eine Betretung von nicht
öffentlichen Räumen und privaten Grundstücken im Sinne von § 51 des PolG.
Für das besagte Vorgehen hätte die Kantonspolizei mangels Gefahr im Verzug
vorab einen Hausdurchsuchungsbefehl einholen müssen. In dringenden Fällen kann
die Hausdurchsuchung auch mündlich angeordnet und nachträglich schriftlich
bestätigt werden. Im vorliegenden Fall lag indessen weder ein mündlicher noch
ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl vor. Auch nachträglich wurde kein
solcher ausgestellt. Vielmehr stellt sich auch die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 6. Februar 2023 auf den Standpunkt, es handle sich
vorliegend um eine abschliessende Verfahrenshandlung der Kantonspolizei. Eine besondere
Dringlichkeit bzw. eine Gefahr im Verzug ist zudem nicht erkennbar und wird
insofern von der Kantonspolizei auch zu Recht nicht geltend gemacht. Mithin
wäre es der Kantonspolizei problemlos möglich gewesen, vorab bei der Staatsanwaltschaft
einen Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie
die fragliche Zwangsmassnahme in Überschreitung ihrer Kompetenz in Eigenregie
vorgenommen. Die Kantonspolizei ist damit prozessordnungswidrig vorgegangen
(vgl. OGer ZH SB200073 vom 2. Oktober 2020 E. 2). Die
Hausdurchsuchung erweist sich damit als rechtswidrig und die damit einhergehenden
Grundrechtseingriffe sind mangels gesetzlicher Grundlage als nicht
gerechtfertigt anzusehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit
gutzuheissen.
3.
Gemäss dem
Erwogenen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
3.1 Da
die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise obsiegen, werden
sie grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird
indes gänzlich auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, zumal erst die
unzulässige Verfahrenshandlung der Kantonspolizei Anlass zur vorliegenden
Beschwerde gegeben hat.
3.2 Antragsgemäss
ist der Beschwerdeführerin 1 die amtliche Verteidigung und der Beschwerdeführerin
2 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu
gewähren. Der von der Rechtsvertreterin C____ mit Honorarnote vom 19. April
2023 (act. 10) geltend gemachte Aufwand von 6,32 Stunden sowie die geltend
gemachten Auslagen von CHF 15.50 erscheinen angemessen. Da sämtliche
Aufwendungen noch vor dem 1. Januar 2024 ergangen sind, ist von einem
einheitlichen Mehrwertsteuersatz von 7,7 % auszugehen. Für die genauen
Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass die Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2023 rechtswidrig
erfolgte.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber
keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin bzw. unentgeltlichen
Rechtsvertreterin, C____, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'264.–
und ein Auslagenersatz von CHF 15.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 98.50, somit total CHF 1'378.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerinnen
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.