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Entscheid

BES.2023.10

Hausdurchsuchung

27. Februar 2024Deutsch20 min

2023, insbesondere die Schäden an den Türen der Liegenschaft, durch die Kantonspolizei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.10

ENTSCHEID

vom 27.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, Beschwerdeführerin

1

[...] Beschuldigte

B____,

Beschwerdeführerin 2

[...]

beide vertreten durch C____,

Advokatin,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung

der Kantonspolizei

vom 5. Januar 2023

betreffend Hausdurchsuchung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet ein Polizeieinsatz vom 5. Januar 2023, bei

welchem Mitarbeitende der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt Räumlichkeiten

an der [...], [...] Basel, betraten, um eine verdächtige Person vorläufig

festzunehmen.

Gegen diesen

Polizeieinsatz haben A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1), B____

(nachfolgend Beschwerdeführerin 2) und D____, alle vertreten durch C____, mit

Eingabe vom 16. Januar 2023 strafprozessuale Beschwerde beim

Appellationsgericht erhoben. Darin beantragen sie, es seien die Folgen der

widerrechtlichen Hausdurchsuchung an der [...], [...] Basel, vom 5. Januar

2023, insbesondere die Schäden an den Türen der Liegenschaft, durch die Kantonspolizei

beseitigen zu lassen, beziehungsweise sei die Kantonspolizei zu verurteilen, ihnen

eine noch zu beziffernde Schadenersatzsumme zu zahlen. Allfällig

sichergestellte Gegenstände seien zurückzugeben und die Daten von anlässlich

der Hausdurchsuchung kontrollierten Personen seien zu löschen. Eventualiter sei

die Rechtswidrigkeit der besagten Hausdurchsuchung festzustellen.

Subeventualiter sei die Unverwertbarkeit allfällig sichergestellter Beweise

festzustellen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei für den Fall des

Unterliegens die unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das vorliegende

Beschwerdeverfahren zu gewähren sei.

Der

verfahrensleitende Gerichtspräsident hat die Beschwerde mit Verfügung vom

18. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt und

diese zugleich um Zustellung der Verfahrensakten ersucht. Die

Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 6. Februar 2023 dahingehend

vernehmen, dass sich die Beschwerde nicht gegen eine Verfügung von ihr, sondern

ausdrücklich und abschliessend gegen eine Verfahrenshandlung der Kantonspolizei

richte. Die Beschwerde sei daher der Kantonspolizei zur Stellungnahme zu

überweisen. Zugleich hat sie dem Appellationsgericht die Verfahrensakten

elektronisch zur Verfügung gestellt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 hat der

Verfahrensleiter die Beschwerde der Kantonspolizei zur Stellungnahme

zugestellt. Am 10. Februar 2023 erklärte die Rechtsvertreterin C____, dass

D____ ihre Beschwerde zurückziehe. Die anderen beiden Beschwerdeführerinnen

würden indes weiterhin an der Beschwerde festhalten. Mit Stellungnahme vom 13.

März 2023 beantragt die Kantonspolizei, es sei mangels Beschwerdeobjekt nicht

auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter seien durch das Gericht die

Vertretungsverhältnisse der Beschwerdeführerinnen zu klären und die Beschwerde

zu sistieren. Subeventualiter sei der Kantonspolizei erneut Frist zur

Stellungnahme anzusetzen, dies nach Abschluss des Strafverfahrens oder – sollte

dem Sistierungsantrag wider Erwarten nicht entsprochen werden – nach Klärung

der Vertretungsverhältnisse. Die Beschwerdeführerinnen haben dazu mit Eingabe

vom 19. April 2023 repliziert, wobei sie sinngemäss an den gestellten Anträgen

festhalten und die Abweisung der von der Kantonspolizei begehrten Sistierung

beantragen. Am 27. September 2023 verfügte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht

sistiert werde und die Kantonspolizei zur Replik der Beschwerdeführerinnen bis

zum 31. Oktober 2023 abschliessend Stellung nehmen könne.

Innert Frist ist

keine entsprechende Stellungnahme von der Kantonspolizei eingegangen. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Strittig

ist zunächst, ob das Beschwerdegericht überhaupt zuständig ist zur Beurteilung

der in Frage stehenden Verfahrenshandlung der Kantonspolizei.

1.1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen die im Rahmen der

Strafverfolgung getätigten Verfahrenshandlungen der Polizei der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz. Demgegenüber richtet sich das Verfahren gegen

sicherheitspolizeiliche Massnahmen nach dem kantonalen Recht, wobei der Verwaltungsrechtsweg

Dispositiv

zu beschreiten wäre. Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist demnach zu

unterscheiden, ob es sich beim beanstandeten Polizeieinsatz vom 5. Januar

2023 um eine kriminalpolizeiliche oder eine sicherheitspolizeiliche Massnahme

handelt. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der

Strafprozessordnung ist stets der strafprozessuale Anfangsverdacht. Erfolgen

Ermittlungshandlungen noch vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer

Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es

sich regelmässig nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um klassische

präventiv‑polizeiliche Tätigkeiten (vgl. eingehend zur Abgrenzung

zwischen Polizei- und Strafprozessrecht Geth,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 15 StPO N 1; Fabbri/Hofer, in Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 213 StPO N 12 ff.; vgl. auch AGE BES.2021.134 vom 25. Mai

2023 E. 1.2).

1.1.2 Die

gegenständliche polizeiliche Betretung der Liegenschaft an der [...] erfolgte

aufgrund eines Anfangsverdachtes und nicht aus sicherheitspolizeilichen

Gründen. Hintergrund war ein Vorfall zwei Tage zuvor am 3. Januar 2023, bei

welchem aus der besagten Liegenschaft ein Feuerwerkskörper in Richtung einer

Polizeibeamtin geworfen worden sein soll. Im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 5.

Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin 1 sodann als tatverdächtige

Person vorläufig festgenommen. Wie das Appellationsgericht im Rahmen eines

separat geführten Beschwerdeverfahrens betreffend die erkennungsdienstliche

Erfassung der Beschwerdeführerin 1 erwog, hat seit dem 5. Januar 2023 ein hinreichender

Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung bestanden (vgl. AGE

BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 3.3). Zumindest ein entsprechender

Anfangsverdacht ist jedenfalls bereits seit dem Zeitpunkt des Vorfalls am 3.

Januar 2023 zu bejahen, zumal die Kantonspolizei beim Vorfall direkt involviert

war. Der fragliche Polizeieinsatz vom 5. Januar 2023 wurde dabei offenbar durchgeführt,

um die Beschwerdeführerin 1 als damals gesuchte Person in Gewahrsam zu

nehmen, was auch aus der Medienmitteilung der Kantonspolizei vom 5. Januar 2023

und der Stellungnahme der Kantonspolizei vom 13. März 2023 hervorgeht.

Soweit die Kantonspolizei in ihrer Stellungnahme geltend macht, sie habe damit

im Anwendungsbereich des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) und nicht der StPO

gehandelt (act. 6 S. 1 f.), ist ihr nicht zu folgen. So zeigt sie nicht

auf, welchen sicherheitspolizeilichen bzw. durch das PolG gedeckten Zweck (vgl.

§ 37 PolG) mit der Festnahme verfolgt worden sein soll und ist ein solcher auch

nicht ansatzweise ersichtlich. Beim zur Diskussion stehenden Polizeieinsatz

ging es offensichtlich einzig um die Aufklärung des Vorfalls vom 3. Januar

2023, namentlich die Auffindung derjenigen Person, welche den Feuerwerkskörper

aus dem Fenster geworfen haben soll. Die fragliche Betretung der Liegenschaft

durch die Kantonspolizei ist somit nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen

und der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zugänglich. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88Abs.

1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2 Hinsichtlich

der Vertretungsverhältnisse der Beschwerdeführerinnen und der diesbezüglich

vorgebrachten Zweifel der Kantonspolizei ist Folgendes anzumerken: Für die

Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist eine rechtsgenügliche Bevollmächtigung der

Advokatin C____ aufgrund der Beilagen 3 und 4 der Beschwerde sowie der

Beilagen der Replik erstellt. So ging hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 bereits

aus der Vollmacht vom 29. Juli 2022 hervor, dass sie [...] und [...] eine

Vollmacht «betreffend Strafverfahren» mit Substitutionsrecht erteilt hatte. Von

diesem Recht zur Erteilung einer Substitutionsvollmacht machte [...] am 4.

Januar 2023 Gebrauch, indem er C____ eine solche erteilt hat, was ebenfalls aus

der besagten Vollmacht hervorgeht. Da eine Bevollmächtigung betreffend

Strafverfahren offensichtlich auch die sich in diesem Zusammenhang stellenden

Beschwerdeverfahren umfasst, war und ist C____ auch für das vorliegende Verfahren

befugt, die Beschwerdeführerin 1 zu vertreten. Die von der Kantonspolizei

vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Vertretungsbefugnis von C____ (act. 3

Rz. 4) verfangen somit nicht. Da sich die Vollmacht nicht auf ein spezifisches

Strafverfahren beschränkt, schadet dabei auch nicht, dass die Vollmacht angesichts

der Datierung vom 29. Juli 2022 ursprünglich offenbar aufgrund eines im

Kanton Luzern hängigen und an diesem Tag eröffneten Strafverfahren (vgl.

Strafregisterauszug vom 6. Januar 2023) und nicht aufgrund des vorliegenden erteilt

worden ist. Da mit der Replik nunmehr eine weitere Vollmacht vom

16. Januar 2023 eingereicht wurde, mit welcher die

Beschwerdeführerin 1 C____ darüber hinaus noch direkt bevollmächtigt hat

zur Vertretung im Verwaltungs- und Strafverfahren, erübrigen sich allfällige noch

bestehende Zweifel hinsichtlich einer gültigen Bevollmächtigung ohnehin. Im

Übrigen würde eine fehlende Vollmacht nicht etwa zur Ungültigkeit der ansonsten

rechtzeitig eingereichten Beschwerde führen, sondern hätte das Gericht eine Nachfrist

für die Einreichung anzusetzen (Art. 385 Abs. 2 und Art. 110 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 385 StPO N 6). Darauf kann nach dem Erwogenen indes verzichtet

werden. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wurde C____ sodann mit

Vollmacht vom 16. Januar 2023 direkt bevollmächtigt für das vorliegende

Strafverfahren. Diesbezügliche Unklarheiten sind nicht erkennbar. Hinsichtlich D____

erübrigen sich Ausführungen zu ihren Vertretungsverhältnissen, zumal diese ihre

Beschwerde zurückgezogen und sich das Beschwerdeverfahren in Bezug auf sie somit

erledigt hat.

1.3

1.3.1 Zur

Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids hat. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person

durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h.

beschwert ist (Lieber, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,

N 458). Bei Adressaten einer Zwangsmassnahme ist darum grundsätzlich die

Legitimation gegeben. Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen als

Inhaberinnen des Hausrechts von der in Frage stehenden Hausdurchsuchung vom 5.

Januar 2023 betroffen, so dass sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert

sind.

1.3.2

1.3.2.1 Die

Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h.

aktuell sein (Lieber, a.a.O., Art.

382 StPO N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am

aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt

die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der

Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12

vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018

E. 1.2; Bähler, in Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7; Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554). Damit

soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung bloss abstrakter

bzw. theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom

2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016

E. 1.2; Guidon,

a.a.O., N 244). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden

sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2

mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit Feststellungen

zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei denn, es bestünde

ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6;

AGE BES.2021.119 vom 10. Juni 2022 E. 1.3, BES.2012.95 vom 25. November

2013 E. 1.2).

1.3.2.2 Bei

Hausdurchsuchungen, die im Zeitpunkt der Beurteilung typischerweise

abgeschlossen sind, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse in aller Regel nicht

mehr gegeben (Guidon, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 10, im Speziellen Fussnote 126; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393

StPO N 36). Nach Auffassung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts ist

deshalb die Frage, ob eine Durchsuchung rechtens war, grundsätzlich zu einem

späteren Zeitpunkt und akzessorisch zu prüfen, etwa im Rahmen eines

Entsiegelungsverfahrens oder eines Beschwerdeverfahrens gegen die

Beschlagnahme. Für separate Feststellungen besteht nach dieser Rechtsprechung

hingegen in der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse (BStGer BB.2018.89

vom 14. Juni 2018 E.1.2.2; vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2;

BGer 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Dies gelte auch

für allfällige Rügen im Zusammenhang mit Entschädigungs- und

Genugtuungsansprüchen gemäss Art. 431 StPO, über die im Endentscheid befunden

werde (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; BStGer BB.2013.173 vom

24. Januar 2014 E. 1.3.2; vgl. auch Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 431 StPO N 3b). Die

nachträgliche Feststellung der Unrechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im Rahmen

der Geltendmachung einer Entschädigung erscheint gemäss vereinzelten Stimmen in

der Literatur daher unzureichend, zumal sich die Überprüfungsmöglichkeit

dadurch auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft verschiebe. Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung sei mithin dahingehend zu verstehen, dass auf

Beschwerden gegen Hausdurchsuchungen mangels Rechtsschutzinteresses lediglich dann

nicht einzutreten sei, wenn anstelle der Beschwerde kurz darauf ein

Entsiegelungsverfahren oder eine Beschwerde gegen eine Beschlagnahme stattfinde.

Fehle es hingegen an einer solchen akzessorischen Überprüfungsmöglichkeit, etwa

weil mit der Hausdurchsuchung lediglich das Auffinden von Personen bezweckt

worden sei, müsse trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinteresses

eingetreten werden (Keller, a.a.O.,

Art. 244 N 15 f.).

1.3.2.3 Gemäss

Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat

jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder

Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz

eine wirksame Beschwerde zu erheben. Im Fall Camenzind gegen Schweiz

hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Entscheid zu

beurteilen, in welchem das Bundesgericht auf die vom Betroffenen gegen eine

Hausdurchsuchung eingereichte Beschwerde mangels aktuellen praktischen

Interesses nicht eingetreten war, da die Hausdurchsuchung abgeschlossen gewesen

war. Wie der EGMR entschied, stand dem Beschwerdeführer damit keine wirksame Beschwerde

nach Art. 13 EMRK zur Verfügung (Urteil des EGMR Camenzind gegen

Schweiz vom 16. Dezember 1997, in: Recueil Cour EDH 1997-VIII S. 2880

ff., § 54 ff.). In der Folge änderte das Bundesgericht seine Praxis –

jedenfalls in Haftverfahren – insofern, als es nun jeweils trotz fehlenden

aktuellen Interesses auf Beschwerden eintrat, wenn eine EMRK-Verletzung

offensichtlich zu bejahen war (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3; BGer 1B_704/2012 vom

14. Dezember 2012 E. 2; vgl. dazu auch Bangerter,

Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter

vergleichender Berücksichtigung der StPO, Diss. Zürich 2014, S. 310; vgl.

zum Ganzen AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.4).

1.3.3 In

Bezug auf das vorliegende Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass auf die

Anträge der Beschwerdeführerinnen betreffend die Beseitigung der Folgen der

Hausdurchsuchung nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen

konkretisieren an keiner Stelle, welche Schäden in welcher Höhe durch die

Zwangsmassnahme entstanden sein sollen. Entsprechende Schäden gehen überdies auch

nicht aus den Akten hervor. Für die begehrte Naturalrestitution der angeblich durch

die Kantonspolizei beschädigten Türen besteht zudem unabhängig vom fehlenden

Nachweis einer Beschädigung von vornherein keine Grundlage. Allfällige

Schadenersatzansprüche, welche die Beschwerdeführerinnen bis jetzt ohnehin in

keiner Weise substantiiert haben und aufgrund ihrer fehlenden

Hauseigentümerstellung zumindest fraglich erscheinen, sowie Genugtuungsforderungen

haben sie beim Abschluss ihres Strafverfahrens geltend zu machen. Die

Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung dient nicht der theoretischen Abhandlung

von allgemeinen Rechtsfragen. Gleiches gilt für die Anträge betreffend die

Rückgabe allfällig sichergestellter Gegenstände, die Löschung der Daten

von anlässlich der Hausdurchsuchung kontrollierten Personen und die

Feststellung der Unverwertbarkeit allfällig sichergestellter Beweise.

Mithin ist auf diese Begehren nicht einzutreten.

Im Folgenden ist

daher zu prüfen, ob hinsichtlich der eventualiter begehrten selbständigen Feststellung,

dass die polizeiliche Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2023 rechtswidrig erfolgt

sei, ausnahmsweise trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinteresses

eingetreten werden kann.

1.3.4 In

Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 geht aus den Akten hervor, dass gegen sie

ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung eröffnet

worden ist. Der Beschwerdeführerin 1 würde somit grundsätzlich das Recht

gewahrt bleiben, sämtlichen im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen im

Rahmen eines Verfahrens gegen eine allfällige Beschlagnahme oder eines

Entsiegelungsverfahrens Gehör zu verschaffen. Insbesondere könnte sie in diesem

Zusammenhang die vorgebrachten Umstände, namentlich die fehlenden

Voraussetzungen für die Hausdurchsuchung und die Unverwertbarkeit der

allenfalls daraus gewonnenen Beweismittel, rügen. In diesem Rahmen würde über

die Rechtmässigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung zu befinden sein. Es

gilt indes zu beachten, dass aus den Akten keine Sicherstellung oder

Beschlagnahme allfälliger Gegenstände hervorgeht. Insofern bleibt der

Beschwerdeführerin 1 der Weg einer akzessorischen Überprüfung der

Hausdurchsuchung über ein Entsiegelungsverfahren bzw. im Rahmen einer

Beschwerde gegen eine Beschlagnahme verwehrt. Insofern würde der Beschwerdeführerin 1

lediglich die Möglichkeit bleiben, die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im

Rahmen der Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüchen

beim Abschluss des Strafverfahrens überprüfen zu lassen. Ob dies im Hinblick

auf das Recht einer wirksamen Beschwerde ausreichen würde, erscheint indes

zumindest fraglich. Die Frage kann vorliegend offenbleiben, zumal mit dem

gegenständlichen Polizeieinsatz – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die EMRK

offensichtlich verletzt wurde (vgl. unten E. 2) und es sich aufgrund

dessen rechtfertigt, ausnahmsweise trotz fehlender Aktualität des

Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1

einzutreten.

1.3.5 Dies

gilt auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2, wobei zusätzlich zu

beachten ist, dass sie als betroffene Dritte zur Geltendmachung ihrer Rüge ohnehin

nicht auf einen späteren Zeitpunkt im Verfahren verwiesen werden kann. Das

Appellationsgericht hat diesbezüglich bereits in einem kürzlich ergangenen

Beschwerdeentscheid vom 24. Januar 2023 erwogen, dass in solchen Konstellationen

eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Durchsuchung möglich sein muss, zumal

sich die aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen

Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer

grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und

eine gerichtliche Überprüfung ansonsten nie rechtzeitig erfolgen könnte (vgl.

AGE BES.2022.102 vom 24. Januar 2023 E. 1.2.2). Insofern ist auch

hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses

vorliegend ausnahmsweise abzusehen.

1.4 Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei mündlicher Eröffnung

bzw. bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen beginnt die

10-tägige Beschwerdefrist mit der (tatsächlichen) Kenntnisnahme (Art. 384 lit.

c StPO; Guidon, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 396 StPO N 1). Die

Beschwerdeführerinnen haben mit ihrer Eingabe vom 16. Januar 2023 (Postaufgabe

ebenfalls vom 16. Januar 2023) Beschwerde gegen die polizeilichen

Verfahrenshandlungen vom 5. Januar 2023 erhoben. Die Beschwerde ist

dementsprechend frist- und überdies formgerecht erfolgt, sodass darauf

einzutreten ist.

1.5 Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit gerügt werden

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie wird im schriftlichen Verfahren behandelt

(Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

Zu prüfen bleibt

somit das Eventualbegehren der Beschwerdeführerinnen, es sei die

Rechtswidrigkeit der besagten Verfahrenshandlung der Kantonspolizei

festzustellen.

2.1

2.1.1 Müssen

zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht

allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind gemäss Art. 213

Abs. 1 StPO die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten. Die

Hausdurchsuchung ist eine Zwangsmassnahme und ohne Einwilligung der

berechtigten Person nur erlaubt, wenn zu vermuten ist, dass in den Räumen

gesuchte Personen anwesend, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder

Vermögenswerte vorhanden sind oder dass Straftaten begangen werden (Art. 244

Abs. 2 StPO). Weil Zwangsmassnahmen in Grundrechte eingreifen, dürfen sie nur

ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender

Tatverdacht vorliegt und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist (Art. 197 Abs. 1

StPO). Zuständig für die Anordnung im Vorverfahren ist gemäss Art. 198

Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. Aufgrund der

Einschränkung in Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO kann die Polizei

Zwangsmassnahmen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen anordnen. In Bezug

auf Hausdurchsuchungen räumt Art. 241 Abs. 3 StPO der Polizei bei

Gefahr im Verzug die Befugnis zur Durchführung ein (vgl. auch 213 Abs. 2

StPO). Ordnet die Polizei in eigener Kompetenz eine Durchsuchung selbst an und

führt sie nicht nur eine Durchsuchung auf Verfügung der Staatsanwaltschaft aus,

so hat sie entsprechend selbst zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die

entsprechende Durchsuchung gegeben sind. Die Polizei trägt in diesen Fällen

auch die alleinige Verantwortung (Keller,

a.a.O., Art. 241 StPO N 16). Gefahr in Verzug liegt vor, wenn die

staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der

Zweck der Massnahme gefährdet wird, bzw. wenn ein Aufschub die betreffende

Handlung vereiteln oder zumindest deren Zweck gefährden würde, d.h., ohne

sofortige Durchsuchung ein Beweisverlust zu befürchten ist (Keller, a.a.O., Art. 241 StPO N 22

f.).

2.1.2 Das

in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV enthaltene Grundrecht auf Achtung der Wohnung

schützt davor, dass staatliche Organe ohne das Einverständnis der grundrechtsberechtigten

Personen deren Wohnung unter anderem betreten oder durchsuchen (Pätzold, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.],

EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 8 N 86; Diggelmann,

in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2015, Art. 13 BV N 25 ff.). Nicht

ausschlaggebend für den verfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung ist die

rechtliche Ausgestaltung der Beziehung zum betroffenen Raum: Eigentum, Miete

als auch eine durch Duldung bewirkte Vertrauensposition kann den Schutz des

Hausrechts auslösen. Im Falle einer Hausbesetzung ist etwa entscheidend, ob die

besetzenden Personen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eigentümerschaft

und der Behörden davon ausgehen durften, die von ihnen besetzten Räume seien

vor nicht angekündigtem Eindringen geschützt (Müller/Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 188). Hausdurchsuchungen

im Rahmen der Strafverfolgung stellen Eingriffe in den Schutzbereich dar (Müller/Schefer, a.a.O., S. 193; Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von

Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 5. Auflage 2023 Art. 8 N 92,

114), welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36

BV zulässig sind. Gemäss diesen Bestimmungen vorausgesetzt werden namentlich

eine genügende gesetzliche Grundlage, die Verfolgung eines legitimen Ziels und

die Verhältnismässigkeit der angewandten Mittel.

Aus den Akten

geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen Vertragspartei der

Duldungsvereinbarung vom 26. August 2022 betreffend die Nutzung der besagten

Liegenschaft sind (vgl. Beilage 7 der Beschwerde). Entsprechend stellt die

fragliche Betretung der Wohnung durch die Kantonspolizei einen Eingriff in

deren Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung dar, was lediglich unter den

genannten Voraussetzungen zulässig ist.

2.2 Wie

bereits erwähnt, hat die Kantonspolizei am 5. Januar 2023 zwecks Auffindung der

verdächtigen Person betreten, welche am 3. Januar 2023 einen Feuerwerkskörper

aus dem Fenster in Richtung einer Polizeibeamtin geworfen haben soll (vgl. oben

E. 1.1.2). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass eine Zwangsmassnahme

im Sinne von Art. 213 in Verbindung mit 244 StPO durchgeführt wurde und nicht –

wie die Kantonspolizei geltend zu machen versucht – eine Betretung von nicht

öffentlichen Räumen und privaten Grundstücken im Sinne von § 51 des PolG.

Für das besagte Vorgehen hätte die Kantonspolizei mangels Gefahr im Verzug

vorab einen Hausdurchsuchungsbefehl einholen müssen. In dringenden Fällen kann

die Hausdurchsuchung auch mündlich angeordnet und nachträglich schriftlich

bestätigt werden. Im vorliegenden Fall lag indessen weder ein mündlicher noch

ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl vor. Auch nachträglich wurde kein

solcher ausgestellt. Vielmehr stellt sich auch die Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme vom 6. Februar 2023 auf den Standpunkt, es handle sich

vorliegend um eine abschliessende Verfahrenshandlung der Kantonspolizei. Eine besondere

Dringlichkeit bzw. eine Gefahr im Verzug ist zudem nicht erkennbar und wird

insofern von der Kantonspolizei auch zu Recht nicht geltend gemacht. Mithin

wäre es der Kantonspolizei problemlos möglich gewesen, vorab bei der Staatsanwaltschaft

einen Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie

die fragliche Zwangsmassnahme in Überschreitung ihrer Kompetenz in Eigenregie

vorgenommen. Die Kantonspolizei ist damit prozessordnungswidrig vorgegangen

(vgl. OGer ZH SB200073 vom 2. Oktober 2020 E. 2). Die

Hausdurchsuchung erweist sich damit als rechtswidrig und die damit einhergehenden

Grundrechtseingriffe sind mangels gesetzlicher Grundlage als nicht

gerechtfertigt anzusehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit

gutzuheissen.

3.

Gemäss dem

Erwogenen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

3.1 Da

die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise obsiegen, werden

sie grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird

indes gänzlich auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, zumal erst die

unzulässige Verfahrenshandlung der Kantonspolizei Anlass zur vorliegenden

Beschwerde gegeben hat.

3.2 Antragsgemäss

ist der Beschwerdeführerin 1 die amtliche Verteidigung und der Beschwerdeführerin

2 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu

gewähren. Der von der Rechtsvertreterin C____ mit Honorarnote vom 19. April

2023 (act. 10) geltend gemachte Aufwand von 6,32 Stunden sowie die geltend

gemachten Auslagen von CHF 15.50 erscheinen angemessen. Da sämtliche

Aufwendungen noch vor dem 1. Januar 2024 ergangen sind, ist von einem

einheitlichen Mehrwertsteuersatz von 7,7 % auszugehen. Für die genauen

Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird festgestellt, dass die Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2023 rechtswidrig

erfolgte.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber

keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin bzw. unentgeltlichen

Rechtsvertreterin, C____, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'264.–

und ein Auslagenersatz von CHF 15.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 98.50, somit total CHF 1'378.– aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerinnen

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.