BES.2023.100
Amtliche Verteidigung
28. November 2023Deutsch13 min
Schreiben vom 15. Juni 2023 die Gewährung der amtlichen Verteidigung durch [...].
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.100
ENTSCHEID
vom 28.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren
Beteiligte
A____ geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Juni 2023
betreffend Amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(fortan
Beschwerdeführer) beantragte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
Schreiben vom 15. Juni 2023 die Gewährung der amtlichen Verteidigung durch [...].
Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 22. Juni 2023 ab.
Der
Beschwerdeführer hat dagegen am 6. Juli 2023 Beschwerde erhoben. Beantragt
wird, die Verfügung vom 22. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und [...] als
amtlicher Verteidiger im Verfahren VT.[...] einzusetzen. Die ordentlichen sowie
die ausserordentlichen Kosten seien zu Lasten des Staates zu verlegen.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die
Verbeiständung durch [...] in vorliegendem Beschwerdeverfahren zu genehmigen.
Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2023 zur
Beschwerde vernehmen lassen. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter
o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Replik vom 28. August 2023 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 22. Juni 2023, mit welcher der Antrag um Gewährung der amtlichen
Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig
(vgl. Guidon, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 10). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Beschwerdeführer wird durch die negative Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.3
Gegen
den Beschwerdeführer werden mehrere Verfahren geführt. Das Verfahren mit dem
Aktenzeichen VT.[...] betrifft Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Diensterschwerung und Beschimpfung, das Verfahren mit dem Aktenzeichen VT.[...]
betrifft Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Verfahren VT.[...]
betrifft Raufhandel. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung offenbar in den
ersten beiden Verfahren entgegengenommen, legte sie das ausdrücklich für das
Verfahren VT.[...] gestellte Gesuch doch in den Akten des Verfahrens VT.[...]
ab (vgl. elektronisch eingereichte Akten VT.[...], im PDF S. 15 f., act.
17) und nimmt sie in der angefochtenen Verfügung Bezug auf die Tatvorwürfe
beider Verfahren. Die vorliegend angefochtene Verfügung betrifft somit die
ersten beiden Verfahren. Im letztgenannten Verfahren wird der Beschwerdeführer
durch den ebenfalls in vorliegendem Beschwerdeverfahren auftretenden Vertreter [...]
amtlich verteidigt, wobei dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft mit der
Begründung, dass Tatbeteiligte nicht greifbar seien und somit vorübergehende
Verfahrenshindernisse bestünden, befristet sistiert wurde (Verfügungen vom 31.
Mai 2023, elektronisch eingereichte Akten VT.[...], im PDF S. 22 – 25,
act. 17). Dem Beschwerdeführer, dem die amtliche Verteidigung im Verfahren VT.[...]
mit Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. 1 – 2) nicht gewährt wurde und gegen
welche sich vorliegende Beschwerde richtet, bekräftigt seinen Anspruch auf
amtliche Verteidigung im Verfahren VT.[...] unter anderem damit, dass auch zu
berücksichtigen sei, dass gegen den Beschwerdeführer noch weitere Verfahren
anhängig seien, die eigentlich in einem einzigen Verfahren zu behandeln wären.
Einzelne Lebenssachverhalte, die in einem inneren Zusammenhang stünden, in
getrennten Verfahren behandeln, für einige dieser Verfahren wegen der
Strafandrohung die amtliche Verteidigung zu gewähren, diese Verfahren dann zu
sistieren und für die übrigen Lebenssachverhalte getrennte Verfahren ohne
amtliche Verteidigung durchzuführen, widerspreche dem verfassungsmässigen
Anspruch auf eine wirksame Verteidigung (Beschwerdeschrift, II., Ziff. 10, act.
6.
– 7).
Der
Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung grundsätzlich
verbindlich festgelegt (Guidon,
a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Die befristete Sistierung des Verfahrens VT.[...]
wurde am 31. Mai 2023 verfügt und mit vorübergehenden
Verfahrenshindernissen begründet. Soweit aus den Verfahrensakten ersichtlich,
wurde weder Beschwerde gegen diese Sistierung erhoben noch wurde vom
Beschwerdeführer die Verfahrensvereinigung beantragt. Werden aber separate
Verfahren geführt, ist nicht zu beanstanden, dass die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung in jedem Verfahren einzeln geprüft wird. Die Verfügung vom
22.
Juni 2023 (act. 1 – 2) begrenzt als angefochtene
Verfahrenshandlung den Streitgegenstand damit auf die Frage, ob die Anordnung
einer amtlichen Verteidigung im Verfahren VT.[...] und VT.[...] anzuordnen
gewesen wäre oder nicht. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
die bewilligte amtliche Verteidigung, die Sistierung oder die separate
Verfolgung im Verfahren VT.[...] ist daher hier nicht weiter einzugehen.
1.4
Die
Beschwerde ist im Übrigen begründet und fristgerecht eingereicht worden, womit
auf sie eingetreten wird.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung damit, dass dem Beschuldigten
vorgeworfen werde, mehrfach «sehr kleine Mengen Haschisch» mit sich geführt,
mehrfach Polizeibeamte beschimpft und die Durchführung der Amtshandlung
erschwert zu haben. Es sei daher keine höhere Strafe als 4 Monaten bzw. 120
Tagessätze zu erwarten, weshalb eine amtliche Verteidigung nicht geboten sei
und das Gesuch abgewiesen werde (act. 1 – 2).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine amtliche
Verteidigung seien erfüllt. Die Grenze von 4 Monaten Freiheitsstrafe nach
Art. 133 StPO betreffend Bagatellfälle stelle nur die Regel dar. Auch bei einer
zu erwartenden Strafe von weniger als 4 Monaten Freiheitsstrafe könne es sich
folglich um keinen Bagatellfall mehr handeln (Beschwerdeschrift, II., Ziff. 7,
act. 5). Dem Beschwerdeführer werde unter anderem Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (Art. 285 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0])
vorgeworfen. Aufgrund des aggressiven Verhaltens und der Gegenwehr des
Beschwerdeführers könne nicht von vornherein von einer geringen Strafe
ausgegangen werden. Eine «notwendige» Verteidigung sei im vorliegenden Fall
umso mehr geboten, als der Beschwerdeführer kurz vor der Polizeikontrolle vom
14.
Mai 2023 selbst Opfer einer Straftat geworden sei und Anhaltspunkte dafür bestünden,
dass die Kontrolle der durchführenden Polizeibeamten Anlass zu den
Beschimpfungen und der Gegenwehr des Beschwerdeführers gegeben hätten. Diese
besonderen Aspekte würden das vorliegende Verfahren daher nicht mehr als reinen
Bagatellfall erscheinen lassen (Beschwerdeschrift, II., Ziff. 9, act. 6). Zudem
stünden auch Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Behinderung von
Amtshandlungen im Raum, was sich strafschärfend auswirken dürfte
(Beschwerdeschrift, II., Ziff. 8, act. 6).
2.3
In
ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, dass dem
Beschwerdeführer mehrfach Besitz sehr kleiner Mengen Haschisch, Beschimpfung
sowie Diensterschwerung vorgeworfen werde. Der Tatbestand der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamten sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft
nicht erfüllt. Für das anhängige Strafverfahren sei keine höhere Strafe als 4
Monaten bzw. 120 Tagessätzen zu erwarten. Eine amtliche Verteidigung zur Wahrung
der Interessen des Beschwerdeführers sei nicht geboten und die Beschwerde
abzuweisen (act. 15 – 16).
2.4
In
seiner Replik auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hält der
Beschwerdeführer fest, dass es verwundere, dass die Staatsanwaltschaft davon
ausgehe, der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei nicht
erfüllt, aber dennoch unter diesem Titel ermittle. Damit würde implizit
eingeräumt, dass es zumindest Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Tatbestand als
erfüllt angesehen werden könne. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore
sei damit zu rechnen gewesen, dass der Sachverhalt zur Anklage gebracht oder durch
Strafbefehl erledigt werde. Daher sei im Zeitpunkt der Geltendmachung des
Rechts auf amtliche Verteidigung nicht damit zu rechnen gewesen, dass keine höhere
Strafe als 4 Monaten zu erwarten sei, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung
der amtlichen Verteidigung weiterhin gegeben seien. Der Beschwerdeführer halte
an seiner Beschwerde in vollem Umfang fest (act. 20).
3.
3.1
Die
amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss
Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der
Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht
um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132
Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von
mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht
die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret
drohende Sanktion massgebend (BGE 143 I 164 E. 3.3
S. 173; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 132 N 19, vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Naheliegenderweise ist damit primär auf
die entsprechenden Vorstellungen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des
Gerichts abzustellen (Schmid/ Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2023,
Art. 132 N 14). Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in Art. 132
Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind
(BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.;
BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Bei einer
Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3
StPO ist eine amtliche Verteidigung deshalb nicht per se ausgeschlossen,
sondern kann sie auch dann ausnahmsweise bejaht werden. Dies trifft zu, wenn
der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere
Tragweite aufweist (vgl. statt vieler BGer 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017
E. 2.1). Bei der Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte ist es
notwendig, dass die Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, was sich einer
strengen Schematisierung entzieht (BGer 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016
E. 3.5).
3.2
In
den Vorakten des Verfahrens betreffend Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz befinden sich Sicherstellungsverzeichnisse aus denen
sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer mehrfach Betäubungsmittel in der
Grössenordnung von z.B. 0.5 Gramm Marihuana (Verzeichnis vom 4. Juli 2022), 1.0
Gramm Marihuana (Verzeichnis vom 4. Juli 2022) oder 1 Stück Haschisch von 13.1
Gramm (Verzeichnis vom 7. Oktober 2022) sichergestellt wurden (elektronisch
eingereichte Vorakten VT.[...], im PDF jeweils S. 36, 40, 53, act. 17).
In den elektronisch
eingereichten Vorakten des Verfahrens VT.[...] (act. 17) werden auf den
Titelblättern «Widerhandlung Übertretungsstrafgesetz» (im PDF S. 1) sowie «Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diensterschwerung und Beschimpfung»
vermerkt (im PDF S. 44). Die Übersichtsaufnahme vom 14. Mai 2023 führt als
Betreff «Gewalt und Drohung begangen durch A____» auf (im PDF S. 50). Aus dem
Einvernahmeprotokoll der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2023 (im
PDF S. 55 ff.) ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer Vorhalte gemacht
wurden, die allenfalls von den Tatbeständen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Beschimpfung und Diensterschwerung erfasst werden könnten. Zudem wurde
dem Beschwerdeführer resp. seinem Verteidiger auch explizit mitgeteilt, dass
unter der Verfahrensnummer VT.[...] ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte geführt wird (elektronisch eingereichte Vorakten VT.[...],
im PDF S. 21, act. 17).
Der schwerwiegendste
Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, welcher der vorliegenden Strafuntersuchung
Dispositiv
zu Grunde liegt, lautet demnach auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (Art. 285 StGB). Wie aus der im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingereichten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nunmehr ersichtlich wird,
erachtet sie diesen Tatbestand jedoch als nicht erfüllt. Die in den Verfahren VT.[...]
und VT.[...] vorgeworfenen übrigen Delikte, namentlich Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach Besitz von Haschisch in sehr kleinen Mengen),
Diensterschwerung und Beschimpfung liessen nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft im Falle einer Verurteilung keine höhere Strafe als 4 Monate
bzw. 120 Tagessätze erwarten (act. 15 – 16). Da bei der Beantwortung der Frage,
welche Strafe zu erwarten ist, naheliegenderweise auf die Vorstellung der
Staatsanwaltschaft resp. des Gerichts abzustellen ist, nach der Vorstellung der
Staatsanwaltschaft Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorliegend
wegfällt und die übrigbleibenden Delikte nachvollziehbarerweise keine höhere
Strafe als 4 Monate bzw. 120 Tagessätze erwarten lassen, geht die
Staatsanwaltschaft zu Recht von Bagatelldelikten im Sinne von Art. 132 Abs. 3
StPO aus. Insofern erscheint eine amtliche Verteidigung nicht geboten. Dass hinsichtlich
dieser verbleibenden Bagatelldelikte in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bestehen, welche die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung
geboten erscheinen lassen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der bei
diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hätte gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschwerdeführer durfte allerdings
nachvollziehbarerweise damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft auch Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte zur Anklage bringt, wenn sie unter diesem
Titel ermittelt und entsprechende Verfahrenshandlungen vornimmt (vgl. hiervor E.
2.4 sowie hiervor E. 3.2, zweiter Absatz). Die Staatsanwaltschaft
begründete die Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung mit dem Wegfall des
Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erstmals in ihrer
Vernehmlassung in vorliegendem Beschwerdeverfahren (hiervor E. 2.3). Die Beschwerdeerhebung
war deshalb nachvollziehbar, weswegen umständehalber für vorliegendes
Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und entsprechend
des Eventualantrags dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren ist. Der angemessene Aufwand ist mangels
Honorarnote von Amtes wegen festzulegen und mit 4 Stunden zu CHF 200.–
inkl. Auslagen bemessen (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 2 des Honorarreglements
[HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von CHF 61.60 für die
Mehrwertsteuer von 7,7 %. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind
Advokat [...] insgesamt CHF 861.60 auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber
keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Vertreter des Beschwerdeführers, [...],
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit
CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Seyit Eren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).