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Entscheid

BES.2023.100

Amtliche Verteidigung

28. November 2023Deutsch13 min

Schreiben vom 15. Juni 2023 die Gewährung der amtlichen Verteidigung durch [...].

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.100

ENTSCHEID

vom 28.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

Beteiligte

A____ geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 22. Juni 2023

betreffend Amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(fortan

Beschwerdeführer) beantragte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit

Schreiben vom 15. Juni 2023 die Gewährung der amtlichen Verteidigung durch [...].

Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 22. Juni 2023 ab.

Der

Beschwerdeführer hat dagegen am 6. Juli 2023 Beschwerde erhoben. Beantragt

wird, die Verfügung vom 22. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und [...] als

amtlicher Verteidiger im Verfahren VT.[...] einzusetzen. Die ordentlichen sowie

die ausserordentlichen Kosten seien zu Lasten des Staates zu verlegen.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die

Verbeiständung durch [...] in vorliegendem Beschwerdeverfahren zu genehmigen.

Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2023 zur

Beschwerde vernehmen lassen. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter

o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Replik vom 28. August 2023 hält der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Juni 2023, mit welcher der Antrag um Gewährung der amtlichen

Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig

(vgl. Guidon, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 10). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Der Beschwerdeführer wird durch die negative Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung

legitimiert.

1.3

Gegen

den Beschwerdeführer werden mehrere Verfahren geführt. Das Verfahren mit dem

Aktenzeichen VT.[...] betrifft Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Diensterschwerung und Beschimpfung, das Verfahren mit dem Aktenzeichen VT.[...]

betrifft Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Verfahren VT.[...]

betrifft Raufhandel. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung offenbar in den

ersten beiden Verfahren entgegengenommen, legte sie das ausdrücklich für das

Verfahren VT.[...] gestellte Gesuch doch in den Akten des Verfahrens VT.[...]

ab (vgl. elektronisch eingereichte Akten VT.[...], im PDF S. 15 f., act.

17) und nimmt sie in der angefochtenen Verfügung Bezug auf die Tatvorwürfe

beider Verfahren. Die vorliegend angefochtene Verfügung betrifft somit die

ersten beiden Verfahren. Im letztgenannten Verfahren wird der Beschwerdeführer

durch den ebenfalls in vorliegendem Beschwerdeverfahren auftretenden Vertreter [...]

amtlich verteidigt, wobei dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft mit der

Begründung, dass Tatbeteiligte nicht greifbar seien und somit vorübergehende

Verfahrenshindernisse bestünden, befristet sistiert wurde (Verfügungen vom 31.

Mai 2023, elektronisch eingereichte Akten VT.[...], im PDF S. 22 – 25,

act. 17). Dem Beschwerdeführer, dem die amtliche Verteidigung im Verfahren VT.[...]

mit Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. 1 – 2) nicht gewährt wurde und gegen

welche sich vorliegende Beschwerde richtet, bekräftigt seinen Anspruch auf

amtliche Verteidigung im Verfahren VT.[...] unter anderem damit, dass auch zu

berücksichtigen sei, dass gegen den Beschwerdeführer noch weitere Verfahren

anhängig seien, die eigentlich in einem einzigen Verfahren zu behandeln wären.

Einzelne Lebenssachverhalte, die in einem inneren Zusammenhang stünden, in

getrennten Verfahren behandeln, für einige dieser Verfahren wegen der

Strafandrohung die amtliche Verteidigung zu gewähren, diese Verfahren dann zu

sistieren und für die übrigen Lebenssachverhalte getrennte Verfahren ohne

amtliche Verteidigung durchzuführen, widerspreche dem verfassungsmässigen

Anspruch auf eine wirksame Verteidigung (Beschwerdeschrift, II., Ziff. 10, act.

6.

– 7).

Der

Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung grundsätzlich

verbindlich festgelegt (Guidon,

a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Die befristete Sistierung des Verfahrens VT.[...]

wurde am 31. Mai 2023 verfügt und mit vorübergehenden

Verfahrenshindernissen begründet. Soweit aus den Verfahrensakten ersichtlich,

wurde weder Beschwerde gegen diese Sistierung erhoben noch wurde vom

Beschwerdeführer die Verfahrensvereinigung beantragt. Werden aber separate

Verfahren geführt, ist nicht zu beanstanden, dass die Bewilligung der amtlichen

Verteidigung in jedem Verfahren einzeln geprüft wird. Die Verfügung vom

22.

Juni 2023 (act. 1 – 2) begrenzt als angefochtene

Verfahrenshandlung den Streitgegenstand damit auf die Frage, ob die Anordnung

einer amtlichen Verteidigung im Verfahren VT.[...] und VT.[...] anzuordnen

gewesen wäre oder nicht. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend

die bewilligte amtliche Verteidigung, die Sistierung oder die separate

Verfolgung im Verfahren VT.[...] ist daher hier nicht weiter einzugehen.

1.4

Die

Beschwerde ist im Übrigen begründet und fristgerecht eingereicht worden, womit

auf sie eingetreten wird.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung damit, dass dem Beschuldigten

vorgeworfen werde, mehrfach «sehr kleine Mengen Haschisch» mit sich geführt,

mehrfach Polizeibeamte beschimpft und die Durchführung der Amtshandlung

erschwert zu haben. Es sei daher keine höhere Strafe als 4 Monaten bzw. 120

Tagessätze zu erwarten, weshalb eine amtliche Verteidigung nicht geboten sei

und das Gesuch abgewiesen werde (act. 1 – 2).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine amtliche

Verteidigung seien erfüllt. Die Grenze von 4 Monaten Freiheitsstrafe nach

Art. 133 StPO betreffend Bagatellfälle stelle nur die Regel dar. Auch bei einer

zu erwartenden Strafe von weniger als 4 Monaten Freiheitsstrafe könne es sich

folglich um keinen Bagatellfall mehr handeln (Beschwerdeschrift, II., Ziff. 7,

act. 5). Dem Beschwerdeführer werde unter anderem Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte (Art. 285 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0])

vorgeworfen. Aufgrund des aggressiven Verhaltens und der Gegenwehr des

Beschwerdeführers könne nicht von vornherein von einer geringen Strafe

ausgegangen werden. Eine «notwendige» Verteidigung sei im vorliegenden Fall

umso mehr geboten, als der Beschwerdeführer kurz vor der Polizeikontrolle vom

14.

Mai 2023 selbst Opfer einer Straftat geworden sei und Anhaltspunkte dafür bestünden,

dass die Kontrolle der durchführenden Polizeibeamten Anlass zu den

Beschimpfungen und der Gegenwehr des Beschwerdeführers gegeben hätten. Diese

besonderen Aspekte würden das vorliegende Verfahren daher nicht mehr als reinen

Bagatellfall erscheinen lassen (Beschwerdeschrift, II., Ziff. 9, act. 6). Zudem

stünden auch Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Behinderung von

Amtshandlungen im Raum, was sich strafschärfend auswirken dürfte

(Beschwerdeschrift, II., Ziff. 8, act. 6).

2.3

In

ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, dass dem

Beschwerdeführer mehrfach Besitz sehr kleiner Mengen Haschisch, Beschimpfung

sowie Diensterschwerung vorgeworfen werde. Der Tatbestand der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamten sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft

nicht erfüllt. Für das anhängige Strafverfahren sei keine höhere Strafe als 4

Monaten bzw. 120 Tagessätzen zu erwarten. Eine amtliche Verteidigung zur Wahrung

der Interessen des Beschwerdeführers sei nicht geboten und die Beschwerde

abzuweisen (act. 15 – 16).

2.4

In

seiner Replik auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hält der

Beschwerdeführer fest, dass es verwundere, dass die Staatsanwaltschaft davon

ausgehe, der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei nicht

erfüllt, aber dennoch unter diesem Titel ermittle. Damit würde implizit

eingeräumt, dass es zumindest Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Tatbestand als

erfüllt angesehen werden könne. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore

sei damit zu rechnen gewesen, dass der Sachverhalt zur Anklage gebracht oder durch

Strafbefehl erledigt werde. Daher sei im Zeitpunkt der Geltendmachung des

Rechts auf amtliche Verteidigung nicht damit zu rechnen gewesen, dass keine höhere

Strafe als 4 Monaten zu erwarten sei, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung

der amtlichen Verteidigung weiterhin gegeben seien. Der Beschwerdeführer halte

an seiner Beschwerde in vollem Umfang fest (act. 20).

3.

3.1

Die

amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss

Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der

Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht

um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person

allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132

Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von

mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht

die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret

drohende Sanktion massgebend (BGE 143 I 164 E. 3.3

S. 173; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 132 N 19, vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Naheliegenderweise ist damit primär auf

die entsprechenden Vorstellungen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des

Gerichts abzustellen (Schmid/ Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2023,

Art. 132 N 14). Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in Art. 132

Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind

(BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.;

BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Bei einer

Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3

StPO ist eine amtliche Verteidigung deshalb nicht per se ausgeschlossen,

sondern kann sie auch dann ausnahmsweise bejaht werden. Dies trifft zu, wenn

der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere

Tragweite aufweist (vgl. statt vieler BGer 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017

E. 2.1). Bei der Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte ist es

notwendig, dass die Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, was sich einer

strengen Schematisierung entzieht (BGer 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016

E. 3.5).

3.2

In

den Vorakten des Verfahrens betreffend Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz befinden sich Sicherstellungsverzeichnisse aus denen

sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer mehrfach Betäubungsmittel in der

Grössenordnung von z.B. 0.5 Gramm Marihuana (Verzeichnis vom 4. Juli 2022), 1.0

Gramm Marihuana (Verzeichnis vom 4. Juli 2022) oder 1 Stück Haschisch von 13.1

Gramm (Verzeichnis vom 7. Oktober 2022) sichergestellt wurden (elektronisch

eingereichte Vorakten VT.[...], im PDF jeweils S. 36, 40, 53, act. 17).

In den elektronisch

eingereichten Vorakten des Verfahrens VT.[...] (act. 17) werden auf den

Titelblättern «Widerhandlung Übertretungsstrafgesetz» (im PDF S. 1) sowie «Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diensterschwerung und Beschimpfung»

vermerkt (im PDF S. 44). Die Übersichtsaufnahme vom 14. Mai 2023 führt als

Betreff «Gewalt und Drohung begangen durch A____» auf (im PDF S. 50). Aus dem

Einvernahmeprotokoll der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2023 (im

PDF S. 55 ff.) ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer Vorhalte gemacht

wurden, die allenfalls von den Tatbeständen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, Beschimpfung und Diensterschwerung erfasst werden könnten. Zudem wurde

dem Beschwerdeführer resp. seinem Verteidiger auch explizit mitgeteilt, dass

unter der Verfahrensnummer VT.[...] ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte geführt wird (elektronisch eingereichte Vorakten VT.[...],

im PDF S. 21, act. 17).

Der schwerwiegendste

Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, welcher der vorliegenden Strafuntersuchung

Dispositiv

zu Grunde liegt, lautet demnach auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte (Art. 285 StGB). Wie aus der im vorliegenden Beschwerdeverfahren

eingereichten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nunmehr ersichtlich wird,

erachtet sie diesen Tatbestand jedoch als nicht erfüllt. Die in den Verfahren VT.[...]

und VT.[...] vorgeworfenen übrigen Delikte, namentlich Widerhandlungen gegen

das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach Besitz von Haschisch in sehr kleinen Mengen),

Diensterschwerung und Beschimpfung liessen nach Auffassung der

Staatsanwaltschaft im Falle einer Verurteilung keine höhere Strafe als 4 Monate

bzw. 120 Tagessätze erwarten (act. 15 – 16). Da bei der Beantwortung der Frage,

welche Strafe zu erwarten ist, naheliegenderweise auf die Vorstellung der

Staatsanwaltschaft resp. des Gerichts abzustellen ist, nach der Vorstellung der

Staatsanwaltschaft Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorliegend

wegfällt und die übrigbleibenden Delikte nachvollziehbarerweise keine höhere

Strafe als 4 Monate bzw. 120 Tagessätze erwarten lassen, geht die

Staatsanwaltschaft zu Recht von Bagatelldelikten im Sinne von Art. 132 Abs. 3

StPO aus. Insofern erscheint eine amtliche Verteidigung nicht geboten. Dass hinsichtlich

dieser verbleibenden Bagatelldelikte in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bestehen, welche die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung

geboten erscheinen lassen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der bei

diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hätte gemäss Art.

428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschwerdeführer durfte allerdings

nachvollziehbarerweise damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft auch Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte zur Anklage bringt, wenn sie unter diesem

Titel ermittelt und entsprechende Verfahrenshandlungen vornimmt (vgl. hiervor E.

2.4 sowie hiervor E. 3.2, zweiter Absatz). Die Staatsanwaltschaft

begründete die Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung mit dem Wegfall des

Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erstmals in ihrer

Vernehmlassung in vorliegendem Beschwerdeverfahren (hiervor E. 2.3). Die Beschwerdeerhebung

war deshalb nachvollziehbar, weswegen umständehalber für vorliegendes

Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und entsprechend

des Eventualantrags dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren zu gewähren ist. Der angemessene Aufwand ist mangels

Honorarnote von Amtes wegen festzulegen und mit 4 Stunden zu CHF 200.–

inkl. Auslagen bemessen (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 2 des Honorarreglements

[HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von CHF 61.60 für die

Mehrwertsteuer von 7,7 %. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind

Advokat [...] insgesamt CHF 861.60 auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber

keine Kosten erhoben.

Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Vertreter des Beschwerdeführers, [...],

für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich

Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit

CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Seyit Eren

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).