BES.2023.101
Verfahrenseinstellung
7. Februar 2024Deutsch14 min
Liegenschaften (bzw. Grundstücke) angegeben, die er im Dorf [...] (Kosovo) besessen und inzwischen zu grossen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2023.101
ENTSCHEID
vom 7. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Amt für Sozialbeiträge
Beschwerdeführer
Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 5. Mai 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (ASB;
Beschwerdeführer) erhob gegen A____ (Beschuldigter) am 8. Oktober 2020
Strafanzeige wegen Betrugs. Das ASB wirft ihm vor, er beziehe seit 2003
Ergänzungsleistungen (EL) und habe im Gesuch nur eine seiner damals 31
Liegenschaften (bzw. Grundstücke) angegeben, die er im Dorf [...] (Kosovo) besessen und inzwischen zu grossen
Teilen verschenkt habe.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 wurde
das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zufolge Prozesshindernisses
eingestellt, da die zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen monatlich
unter CHF 300.– lägen, die verkürzte Verjährungsfrist von drei Jahren
gelte und die Verjährung eingetreten sei. Die Staatsanwaltschaft sprach dem
Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 200.– für einen Tag Freiheitsentzug
zu. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Die
Einstellungsverfügung sollte gemäss Vermerk (S. 3) zuerst dem
Beschuldigten, «nach Eintritt der Rechtskraft» dann auch dem ASB zugestellt
werden.
Gegen diese Einstellungsverfügung hat das ASB am 13. Juli
2023 Beschwerde eingelegt, mit der die Aufhebung der Einstellungsverfügung und
die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Weiterführung des
Strafverfahrens beantragt wird.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2023 wurde
der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrenssistierung abgewiesen.
Mit Vernehmlassung vom 1. September 2023 beantragt die
Staatsanwaltschaft kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter Abweisung der
Beschwerde. Das ASB hält mit Replik vom 1. November 2023 an seinen Anträgen
fest. Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als
Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung
geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.
1.2
Die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 ging am 6. Juli
2023.
beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert
der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322
Abs. 2 StPO).
1.3
Allerdings
bestreitet die Staatsanwaltschaft die Parteistellung des ASB im
Beschwerdeverfahren. Sobald feststehe, dass der beanzeigte Sachverhalt den Tatbestand
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe gemäss Art. 148a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nicht
erfülle, sei das Amt nicht weiter als Partei im Verfahren zu führen
(Vernehmlassung S. 2). Da vorliegend die angefochtene Einstellungsverfügung
einzig den Straftatbestand des mehrfachen geringfügigen Betrugs betreffe und Art. 148a
StGB nicht zur Anwendung gelange, sei das ASB nicht zur Beschwerde legitimiert.
Demgegenüber stellt sich das ASB auf den Standpunkt, dass
Art. 148a StGB im Verhältnis zum Betrug nach Art. 146 StGB als
Auffangtatbestand konzipiert sei und mit diesem derart zusammenhänge, dass die
Parteistellung des Versicherungsträgers auch insoweit gegeben sei. Überdies
zeige die Entstehungsgeschichte der Revision des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), dass die dort genannten Straftatbestände (wie
Art. 148a StGB) exemplifizierenden Charakter hätten.
1.4
Gemäss Art.
79.
Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung
von Art. 148a StGB und Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) die Rechte einer
Privatklägerschaft wahrnehmen. Nach der Rechtsprechung kommt dem ASB als
Versicherungsträger insoweit eine Parteistellung sui generis zu (Art. 321
Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 79
Abs. 3 ATSG; AGE BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1, BES.2022.133
vom 15. Februar 2023 E. 1.2). Zur sachlichen Umschreibung des Strafverfahrens
in Art. 79 Abs. 3 ATSG hat das Beschwerdegericht festgehalten, die in der
Anzeige genannten Strafbestimmungen seien nicht entscheidend. Solange
sachverhaltsmässig nicht ausgeschlossen sei, dass beim Ausfall des Betrugs auch
eine Verurteilung nach Art. 148a StGB oder Art. 87 AHVG in Frage kommen könnte,
sei die Parteistellung des ASB vorläufig nicht entfallen (vgl. KGer SZ BEK 2020
191.
vom 26. Februar 2021, in: EGV-SZ 2021, A 5.2, S. 50, 53; AGE
BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1).
1.5
Art. 148a StGB trat am 1. Oktober 2016 in
Kraft. Er ist auf die vorgeworfenen Handlungen in der Strafanzeige vom 8.
Oktober 2020 teilweise anwendbar, nämlich soweit dem Beschuldigten eine
Täuschungshandlung gegenüber dem ASB im Jahr 2018 vorgeworfen wird. Insoweit
ist die Parteistellung des ASB offensichtlich gegeben. Die früheren
Strafvorwürfe – Täuschungen in den Jahren 2003, 2008, 2012 und 2015 – sind nach
Art. 146 Abs. 1 StGB zu beurteilen, soweit sie nicht verjährt sind. Die
diesbezügliche Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
Der die Parteistellung begründende Art. 79 Abs. 2 ATSG trat
am 1. Oktober 2019 in Kraft und bildete im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 8.
Oktober 2020 geltendes Recht. Die Parteistellung des ASB ist eine
verfahrensrechtliche Frage, welche vom materiell-rechtlichen Rückwirkungsverbot
nicht berührt wird (vgl. Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023,
N 70 ff.; BGE 117 IV 369 E. 4d, 98 IV 73 E. 2, 70 IV
86.
E. 3). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass das ASB in der
Strafanzeige dem Beschuldigten auch Taten vorwerfen darf, die er vor
Inkrafttreten von Art. 79 Abs. 2 ATSG begangen hat. Insoweit erweisen sich die
früheren Tatvorwürfe, soweit sie nicht länger als 15 Jahre zurückliegen und
verjährt sind, als zulässig.
Zusammenfassend
Dispositiv
ist demnach festzuhalten, dass dem ASB als Versicherungsträger in Anwendung von
Art. 79 Abs. 2 ATSG und Art. 104 Abs. 2
StPO Parteistellung zukommt. Wird ihm die Parteirolle im Strafverfahren
verweigert, so kann der Versicherungsträger gegen die entsprechende Verfügung
Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO erheben (Weiss, Sozialversicherungsträger als
Privatklägerschaft, in: forumpoenale 6/2022 S. 436, 440). Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde des ASB ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das ASB wirft dem Beschuldigten in der
Strafanzeige vom 8. Oktober 2020 vor, er habe das ASB in seinem Gesuch um
Ergänzungsleistungen im April 2003 sowie bei den Überprüfungen in den Jahren
2008, 2012, 2015 und 2018 über seine Vermögenslage getäuscht. Die Rückforderung
von unberechtigt bezogenen Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen (PV) im
Zusammenhang mit den verschwiegenen Liegenschaften belaufe sich auf CHF
11'203.–.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei wegen der monatlichen Auszahlungsweise
nicht auf den Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen
abzustellen. Der jeweils monatlich zu viel bezahlte Betrag liege unter
CHF 300.–. Es könne dem Beschuldigten auch nicht ein auf einen höheren
Betrag gerichteter Vorsatz zur Last gelegt werden, da der gesamte Wert seiner
rund 30 Liegenschaften nie vollständig habe beziffert werden können. Daher
handle es sich um geringfügige Vermögensdelikte nach Art. 172ter
Abs. 1 StGB, welche gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren verjährten.
Die zuletzt am 29. Februar 2020 begangene Handlung sei somit bereits verjährt.
2.3 Demgegenüber
wendet das ASB ein, es sei nicht möglich, die in der Rechtsprechung zur
Gewerbsmässigkeit entwickelten Kriterien für den Deliktsbetrag auf die Frage
der Geringfügigkeit eines Vermögensdelikts zu beziehen. Überdies habe der
Beschuldigte seine Liegenschaften gegenüber dem ASB jahrelang verschwiegen. Als
er dann mit dem Vorwurf des Verschweigens konfrontiert worden sei, habe er den
Liegenschaftsbesitz geleugnet und die Liegenschaftsanteile verschenkt. Unter
diesen Umständen sei eine Beschränkung seines Vorsatzes auf eine Summe von
maximal CHF 300.– nicht haltbar.
3.
3.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse
aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder
Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft darf das
Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung nur bei «klarer» Straflosigkeit
oder «offensichtlich fehlenden» Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69, 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV
219 E. 7.1 S. 226).
Die vorliegende Verfahrenseinstellung beruht auf einer
angeblich abgelaufenen Verjährungsfrist für geringfügige Vermögensdelikte als definitiv
nicht erfüllte Prozessvoraussetzung (lit. d). In solchen Konstellationen ist
das Verfahren nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» weiterzuführen, wenn
das Vorliegen der Prozessvoraussetzung zweifelhaft ist. Eine Einstellung ist
nur bei klarer Rechtslage zulässig. Bei zweifelhafter Rechtslage hat nach der
Rechtsprechung mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über den
Verjährungseintritt zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung
zuständige Gericht. So darf etwa eine Einstellung infolge Verjährung nur
ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit
Hinweisen). Das Erfordernis der Offensichtlichkeit und Eindeutigkeit der Sach-
und Rechtslage ist beim vorliegenden Einstellungsgrund nach lit. d auch in den
Kommentierungen unbestritten (Jositsch/Schmid,
StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 319 N 8; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar
StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 13/13a; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 24).
3.2 Zum Rechtlichen ist vorauszuschicken, dass mit
der Formulierung von Art. 172ter Abs. 1 StGB, wonach sich
die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, der Vorsatz
des Täters in dem Sinne umschrieben wird, dass er sich von Anfang an auf einen
geringen Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf eine geringe Höhe des Schadens
bzw. wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) richtet (BGE 122 IV 156,
159 f. E. 2 m. N.; 123 IV 113 E. 3f S. 119; vgl. auch Botschaft,
in: BBl 1991 II S. 969, 1076 f.). Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 156 E. 2a S. 160; 123 IV 155 E. 1a; zum Eventualvorsatz BGE 119 IV 1 E. 5a m. N.). Entscheidend für die Privilegierung ist somit nicht der
Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters (Weissenberger,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 172ter N 35).
Überdies können bei Serien- und Mehrfachtaten nicht einfach Kriterien aus
anderen Zusammenhängen – wie Verjährung oder Strafantrag – entlehnt werden,
welche für das Problem der Summierung von Beutewert und Schaden nicht geeignet
sind (Weissenberger, a.a.O., Art.
172ter N 49). Für die Anwendbarkeit Art. 172ter Abs. 1
StGB ist das subjektive Kriterium des Willens und nicht der Erfolg massgebend (BGer 6B_651/2018
vom 17. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Grenzwert für den geringen
Vermögenswert wie den geringen Schaden liegt bei CHF 300.– (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 118 f.).
3.3 Tatsächliche Ausgangslage bildet vorliegend
der Vorwurf der mehrfachen unvollständigen Vermögensdeklaration, welche zu unrechtmässigen
Bezügen von EL-Beiträgen geführt habe. Die Rückforderung wird vom ASB in der
Strafanzeige für die Periode von Mai 2015 bis Mai 2020 auf CHF 11'203.–
beziffert. Dieser Betrag liegt deutlich über dem Grenzwert für geringfügige
Vermögendelikte von CHF 300.–. Es besteht demnach keine offensichtliche
und eindeutige Sach- und Rechtslage für die Annahme eines geringfügigen
Vermögensdelikts nach Art. 172ter Abs. 1 StGB, welches im heutigen
Zeitpunkt bereits verjährt wäre.
Bei dieser Ausgangslage kann der Ansicht der
Staatsanwaltschaft, dass sich der massgebliche Deliktsbetrag auf eine
Monatsperiode beschränke, nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft verkennt
zunächst die Vorsatzlage anlässlich der periodisch wiederkehrenden
Falschdeklarationen der wirtschaftlichen Verhältnisse. Es besteht kein Zweifel,
dass ein Antragsteller in dieser Situation um die Unterstützung für einen
gewissen Zeitraum – nicht für bloss einen Monat – ersucht. Im vorliegenden Fall
sind seit April 2003 über Jahrzehnte Informationen über eine grosse Zahl von
Liegenschaften bzw. Grundstücken im Ausland ausgeblieben und auf Vorhalt
permanent verschwiegen worden. Schon deshalb kann sich der Vorsatz des
Beschuldigten nicht lediglich auf einen Deliktsbetrag einer einzigen
Monatsperiode von maximal CHF 300.– gerichtet haben, sondern auf einen
mehrjährigen Zeitraum und einen höheren Deliktsbetrag (ebenso AGE BES.2023.102
bis 104 vom heutigen Tag).
3.4 Sodann erweisen sich auch die von der
Staatsanwaltschaft angeführten Präjudizien nicht als einschlägig. BGE 131 IV 83 äussert sich zum Lauf der Verjährung bei einem altrechtlichen EL-Delikt,
die mangels Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit für jede Täuschungshandlung
separat zu laufen beginne. Wie gesagt sind Kriterien aus dem
Verjährungszusammenhang für das vorliegende Problem der Summierung von
Beutewert und Schaden nicht geeignet (Weissenberger,
a.a.O., Art. 172ter N 49). Dem Entscheid lassen sich keine Hinweise
zur Frage der Summierung von unberechtigterweise bezogenen Sozialleistungen und
der entsprechenden Schädigung entnehmen. BGE 131 IV 83 sagt einzig, dass die
Täterin auf jährliche Aufforderung der Behörde, ihrer Meldepflicht
nachzukommen, jeweils geschwiegen und dadurch jeweils eine neue
Täuschungshandlung begangen hat, welche für den Lauf der Verjährung beachtlich
ist. Sodann fällt auf, dass der nicht verjährte Zeitraum in diesem Urteil mehr
als ein Jahr beträgt, also deutlich über einer Monatsperiode liegt, und das
Bundesgericht hier keine Aufteilung in monatliche Einzelbeträge verlangt.
Vielmehr enthält das Urteil weder zum Deliktsbetrag noch zum Problem des
geringfügigen Vermögendelikts irgendwelche Ausführungen. Zudem scheint die
Staatsanwaltschaft die Täuschungshandlung (anlässlich der periodischen
Vermögensdeklaration) mit den dadurch bewirkten monatlichen Vermögensverfügungen
zu verwechseln. In der Rechtsprechung wird der mehrfache Betrug nicht deshalb
angenommen, weil die ertrogenen Leistungen monatlich ausbezahlt werden, sondern
vielmehr deshalb, weil die täuschenden Angaben der Gesuchsteller periodisch
(nämlich typischerweise im Jahresrhythmus) erfolgen.
Ähnliches gilt für das von der Staatsanwaltschaft bemühte
Präjudiz AGE SB.2013.52 vom 23. Juli 2014 mit seinen Ausführungen zur
Gewerbsmässigkeit (E. 3.2.4). Auch in diesem Fall wird der Schuldspruch
wegen mehrfachen Betrugs über einen mehrjährigen Deliktszeitraum nicht in Frage
gestellt, sondern explizit bestätigt. Dabei wird keine Berechnungsweise des
Deliktsbetrags auf Monatsbasis gefordert. Das Gericht verwirft lediglich der
Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (im Sinne des Handelns nach der Art eines
Berufs zur Erzielung eines regelmässigen Einkommens), äussert sich aber nicht
zum Problem des geringfügigen Vermögendelikts.
Was schliesslich den zitierten Entscheid des Obergerichts des
Kantons Solothurn STBER.2016.73 vom 4. Januar 2018 angeht, so ist zunächst
festzuhalten, dass dieser Entscheid vom Bundesgericht mit BGer 6B_181/2018 vom
20. Dezember 2018 teilweise aufgehoben wurde (publ. als BGE 145 IV 42). Die von
der Staatsanwaltschaft zitierte E. IV/2.2 bezieht sich auf Einzeldiebstähle an
insgesamt sieben verschiedenen Tagen. Dieser Sachverhalt ist mit dem
vorliegenden Vorwurf der Täuschung eines Versicherungsträgers über die
Vermögensverhältnisse zur Erwirkung unberechtigter, überhöhter Leistungen in
einem Versicherungssystem mit monatlichen Auszahlungen nicht vergleichbar.
3.5 Aus der Rechtsprechung ergibt sich weiter,
dass der Deliktsbetrag unrechtmässig bezogener Leistungen zur Ermittlung eines
leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB nicht aufgrund einzelner
Monatsraten, sondern aufgrund der gesamten Bezugsperiode zu ermitteln ist
(BGE 149 IV 273 E. 1.5; BGer 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021
E. 4). Ein leichter Fall liegt jedenfalls bei Deliktssummen von unter
CHF 3’000.– vor (BGE 149 IV 273 E. 1.5). Im Unterschied zu den
vorzitierten Präjudizien, bei denen es um die Verjährung oder die
Gewerbsmässigkeit von Täuschungen geht (Handeln nach Art eines Berufes bzw.
damit vergleichbare Einkunftserzielung), legt BGE 149 IV 273 die
betragsmässige Berücksichtigung längerer Zeiträume nahe. Das Bundesgericht trägt
dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis relativ schnell grössere Summen an
Sozialhilfe- oder Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt werden, und legt die
Betragsschwelle explizit mittels Vervielfachung eines durchschnittlichen
Monatslohns fest (BGE 149 IV 273 E. 1.5.2, 1.5.6). Auch in diesem Zusammenhang wird
keine monatliche Stückelung des Deliktsbetrags verlangt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfahrenseinstellung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des
Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens sind vom Kanton zu tragen, so dass keine Kosten zu
erheben sind (Art. 428 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur
Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.