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Entscheid

BES.2023.101

Verfahrenseinstellung

7. Februar 2024Deutsch14 min

Liegenschaften (bzw. Grundstücke) angegeben, die er im Dorf [...] (Kosovo) besessen und inzwischen zu grossen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2023.101

ENTSCHEID

vom 7. Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.

Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Amt für Sozialbeiträge

Beschwerdeführer

Rechtsdienst

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Mai 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (ASB;

Beschwerdeführer) erhob gegen A____ (Beschuldigter) am 8. Oktober 2020

Strafanzeige wegen Betrugs. Das ASB wirft ihm vor, er beziehe seit 2003

Ergänzungsleistungen (EL) und habe im Gesuch nur eine seiner damals 31

Liegenschaften (bzw. Grundstücke) angegeben, die er im Dorf [...] (Kosovo) besessen und inzwischen zu grossen

Teilen verschenkt habe.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 wurde

das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zufolge Prozesshindernisses

eingestellt, da die zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen monatlich

unter CHF 300.– lägen, die verkürzte Verjährungsfrist von drei Jahren

gelte und die Verjährung eingetreten sei. Die Staatsanwaltschaft sprach dem

Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 200.– für einen Tag Freiheitsentzug

zu. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Die

Einstellungsverfügung sollte gemäss Vermerk (S. 3) zuerst dem

Beschuldigten, «nach Eintritt der Rechtskraft» dann auch dem ASB zugestellt

werden.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat das ASB am 13. Juli

2023 Beschwerde eingelegt, mit der die Aufhebung der Einstellungsverfügung und

die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Weiterführung des

Strafverfahrens beantragt wird.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2023 wurde

der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrenssistierung abgewiesen.

Mit Vernehmlassung vom 1. September 2023 beantragt die

Staatsanwaltschaft kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter Abweisung der

Beschwerde. Das ASB hält mit Replik vom 1. November 2023 an seinen Anträgen

fest. Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht

grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als

Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung

geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.

1.2

Die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 ging am 6. Juli

2023.

beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert

der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322

Abs. 2 StPO).

1.3

Allerdings

bestreitet die Staatsanwaltschaft die Parteistellung des ASB im

Beschwerdeverfahren. Sobald feststehe, dass der beanzeigte Sachverhalt den Tatbestand

des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe gemäss Art. 148a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nicht

erfülle, sei das Amt nicht weiter als Partei im Verfahren zu führen

(Vernehmlassung S. 2). Da vorliegend die angefochtene Einstellungsverfügung

einzig den Straftatbestand des mehrfachen geringfügigen Betrugs betreffe und Art. 148a

StGB nicht zur Anwendung gelange, sei das ASB nicht zur Beschwerde legitimiert.

Demgegenüber stellt sich das ASB auf den Standpunkt, dass

Art. 148a StGB im Verhältnis zum Betrug nach Art. 146 StGB als

Auffangtatbestand konzipiert sei und mit diesem derart zusammenhänge, dass die

Parteistellung des Versicherungsträgers auch insoweit gegeben sei. Überdies

zeige die Entstehungsgeschichte der Revision des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), dass die dort genannten Straftatbestände (wie

Art. 148a StGB) exemplifizierenden Charakter hätten.

1.4

Gemäss Art.

79.

Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung

von Art. 148a StGB und Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) die Rechte einer

Privatklägerschaft wahrnehmen. Nach der Rechtsprechung kommt dem ASB als

Versicherungsträger insoweit eine Parteistellung sui generis zu (Art. 321

Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 79

Abs. 3 ATSG; AGE BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1, BES.2022.133

vom 15. Februar 2023 E. 1.2). Zur sachlichen Umschreibung des Strafverfahrens

in Art. 79 Abs. 3 ATSG hat das Beschwerdegericht festgehalten, die in der

Anzeige genannten Strafbestimmungen seien nicht entscheidend. Solange

sachverhaltsmässig nicht ausgeschlossen sei, dass beim Ausfall des Betrugs auch

eine Verurteilung nach Art. 148a StGB oder Art. 87 AHVG in Frage kommen könnte,

sei die Parteistellung des ASB vorläufig nicht entfallen (vgl. KGer SZ BEK 2020

191.

vom 26. Februar 2021, in: EGV-SZ 2021, A 5.2, S. 50, 53; AGE

BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1).

1.5

Art. 148a StGB trat am 1. Oktober 2016 in

Kraft. Er ist auf die vorgeworfenen Handlungen in der Strafanzeige vom 8.

Oktober 2020 teilweise anwendbar, nämlich soweit dem Beschuldigten eine

Täuschungshandlung gegenüber dem ASB im Jahr 2018 vorgeworfen wird. Insoweit

ist die Parteistellung des ASB offensichtlich gegeben. Die früheren

Strafvorwürfe – Täuschungen in den Jahren 2003, 2008, 2012 und 2015 – sind nach

Art. 146 Abs. 1 StGB zu beurteilen, soweit sie nicht verjährt sind. Die

diesbezügliche Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).

Der die Parteistellung begründende Art. 79 Abs. 2 ATSG trat

am 1. Oktober 2019 in Kraft und bildete im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 8.

Oktober 2020 geltendes Recht. Die Parteistellung des ASB ist eine

verfahrensrechtliche Frage, welche vom materiell-rechtlichen Rückwirkungsverbot

nicht berührt wird (vgl. Jositsch/Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023,

N 70 ff.; BGE 117 IV 369 E. 4d, 98 IV 73 E. 2, 70 IV

86.

E. 3). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass das ASB in der

Strafanzeige dem Beschuldigten auch Taten vorwerfen darf, die er vor

Inkrafttreten von Art. 79 Abs. 2 ATSG begangen hat. Insoweit erweisen sich die

früheren Tatvorwürfe, soweit sie nicht länger als 15 Jahre zurückliegen und

verjährt sind, als zulässig.

Zusammenfassend

Dispositiv

ist demnach festzuhalten, dass dem ASB als Versicherungsträger in Anwendung von

Art. 79 Abs. 2 ATSG und Art. 104 Abs. 2

StPO Parteistellung zukommt. Wird ihm die Parteirolle im Strafverfahren

verweigert, so kann der Versicherungsträger gegen die entsprechende Verfügung

Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO erheben (Weiss, Sozialversicherungsträger als

Privatklägerschaft, in: forumpoenale 6/2022 S. 436, 440). Auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde des ASB ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Das ASB wirft dem Beschuldigten in der

Strafanzeige vom 8. Oktober 2020 vor, er habe das ASB in seinem Gesuch um

Ergänzungsleistungen im April 2003 sowie bei den Überprüfungen in den Jahren

2008, 2012, 2015 und 2018 über seine Vermögenslage getäuscht. Die Rückforderung

von unberechtigt bezogenen Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen (PV) im

Zusammenhang mit den verschwiegenen Liegenschaften belaufe sich auf CHF

11'203.–.

2.2 Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei wegen der monatlichen Auszahlungsweise

nicht auf den Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen

abzustellen. Der jeweils monatlich zu viel bezahlte Betrag liege unter

CHF 300.–. Es könne dem Beschuldigten auch nicht ein auf einen höheren

Betrag gerichteter Vorsatz zur Last gelegt werden, da der gesamte Wert seiner

rund 30 Liegenschaften nie vollständig habe beziffert werden können. Daher

handle es sich um geringfügige Vermögensdelikte nach Art. 172ter

Abs. 1 StGB, welche gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren verjährten.

Die zuletzt am 29. Februar 2020 begangene Handlung sei somit bereits verjährt.

2.3 Demgegenüber

wendet das ASB ein, es sei nicht möglich, die in der Rechtsprechung zur

Gewerbsmässigkeit entwickelten Kriterien für den Deliktsbetrag auf die Frage

der Geringfügigkeit eines Vermögensdelikts zu beziehen. Überdies habe der

Beschuldigte seine Liegenschaften gegenüber dem ASB jahrelang verschwiegen. Als

er dann mit dem Vorwurf des Verschweigens konfrontiert worden sei, habe er den

Liegenschaftsbesitz geleugnet und die Liegenschaftsanteile verschenkt. Unter

diesen Umständen sei eine Beschränkung seines Vorsatzes auf eine Summe von

maximal CHF 300.– nicht haltbar.

3.

3.1 Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse

aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder

Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft darf das

Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung nur bei «klarer» Straflosigkeit

oder «offensichtlich fehlenden» Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69, 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV

219 E. 7.1 S. 226).

Die vorliegende Verfahrenseinstellung beruht auf einer

angeblich abgelaufenen Verjährungsfrist für geringfügige Vermögensdelikte als definitiv

nicht erfüllte Prozessvoraussetzung (lit. d). In solchen Konstellationen ist

das Verfahren nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» weiterzuführen, wenn

das Vorliegen der Prozessvoraussetzung zweifelhaft ist. Eine Einstellung ist

nur bei klarer Rechtslage zulässig. Bei zweifelhafter Rechtslage hat nach der

Rechtsprechung mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über den

Verjährungseintritt zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung

zuständige Gericht. So darf etwa eine Einstellung infolge Verjährung nur

ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit

Hinweisen). Das Erfordernis der Offensichtlichkeit und Eindeutigkeit der Sach-

und Rechtslage ist beim vorliegenden Einstellungsgrund nach lit. d auch in den

Kommentierungen unbestritten (Jositsch/Schmid,

StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 319 N 8; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar

StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 13/13a; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 24).

3.2 Zum Rechtlichen ist vorauszuschicken, dass mit

der Formulierung von Art. 172ter Abs. 1 StGB, wonach sich

die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, der Vorsatz

des Täters in dem Sinne umschrieben wird, dass er sich von Anfang an auf einen

geringen Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf eine geringe Höhe des Schadens

bzw. wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) richtet (BGE 122 IV 156,

159 f. E. 2 m. N.; 123 IV 113 E. 3f S. 119; vgl. auch Botschaft,

in: BBl 1991 II S. 969, 1076 f.). Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 156 E. 2a S. 160; 123 IV 155 E. 1a; zum Eventualvorsatz BGE 119 IV 1 E. 5a m. N.). Entscheidend für die Privilegierung ist somit nicht der

Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters (Weissenberger,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 172ter N 35).

Überdies können bei Serien- und Mehrfachtaten nicht einfach Kriterien aus

anderen Zusammenhängen – wie Verjährung oder Strafantrag – entlehnt werden,

welche für das Problem der Summierung von Beutewert und Schaden nicht geeignet

sind (Weissenberger, a.a.O., Art.

172ter N 49). Für die Anwendbarkeit Art. 172ter Abs. 1

StGB ist das subjektive Kriterium des Willens und nicht der Erfolg massgebend (BGer 6B_651/2018

vom 17. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Grenzwert für den geringen

Vermögenswert wie den geringen Schaden liegt bei CHF 300.– (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 118 f.).

3.3 Tatsächliche Ausgangslage bildet vorliegend

der Vorwurf der mehrfachen unvollständigen Vermögensdeklaration, welche zu unrechtmässigen

Bezügen von EL-Beiträgen geführt habe. Die Rückforderung wird vom ASB in der

Strafanzeige für die Periode von Mai 2015 bis Mai 2020 auf CHF 11'203.–

beziffert. Dieser Betrag liegt deutlich über dem Grenzwert für geringfügige

Vermögendelikte von CHF 300.–. Es besteht demnach keine offensichtliche

und eindeutige Sach- und Rechtslage für die Annahme eines geringfügigen

Vermögensdelikts nach Art. 172ter Abs. 1 StGB, welches im heutigen

Zeitpunkt bereits verjährt wäre.

Bei dieser Ausgangslage kann der Ansicht der

Staatsanwaltschaft, dass sich der mass­gebliche Deliktsbetrag auf eine

Monatsperiode beschränke, nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft verkennt

zunächst die Vorsatzlage anlässlich der periodisch wiederkehrenden

Falschdeklarationen der wirtschaftlichen Verhältnisse. Es besteht kein Zweifel,

dass ein Antragsteller in dieser Situation um die Unterstützung für einen

gewissen Zeitraum – nicht für bloss einen Monat – ersucht. Im vorliegenden Fall

sind seit April 2003 über Jahrzehnte Informationen über eine grosse Zahl von

Liegenschaften bzw. Grundstücken im Ausland ausgeblieben und auf Vorhalt

permanent verschwiegen worden. Schon deshalb kann sich der Vorsatz des

Beschuldigten nicht lediglich auf einen Deliktsbetrag einer einzigen

Monatsperiode von maximal CHF 300.– gerichtet haben, sondern auf einen

mehrjährigen Zeitraum und einen höheren Deliktsbetrag (ebenso AGE BES.2023.102

bis 104 vom heutigen Tag).

3.4 Sodann erweisen sich auch die von der

Staatsanwaltschaft angeführten Präjudizien nicht als einschlägig. BGE 131 IV 83 äussert sich zum Lauf der Verjährung bei einem altrechtlichen EL-Delikt,

die mangels Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit für jede Täuschungshandlung

separat zu laufen beginne. Wie gesagt sind Kriterien aus dem

Verjährungszusammenhang für das vorliegende Problem der Summierung von

Beutewert und Schaden nicht geeignet (Weissenberger,

a.a.O., Art. 172ter N 49). Dem Entscheid lassen sich keine Hinweise

zur Frage der Summierung von unberechtigterweise bezogenen Sozialleistungen und

der entsprechenden Schädigung entnehmen. BGE 131 IV 83 sagt einzig, dass die

Täterin auf jährliche Aufforderung der Behörde, ihrer Meldepflicht

nachzukommen, jeweils geschwiegen und dadurch jeweils eine neue

Täuschungshandlung begangen hat, welche für den Lauf der Verjährung beachtlich

ist. Sodann fällt auf, dass der nicht verjährte Zeitraum in diesem Urteil mehr

als ein Jahr beträgt, also deutlich über einer Monatsperiode liegt, und das

Bundesgericht hier keine Aufteilung in monatliche Einzelbeträge verlangt.

Vielmehr enthält das Urteil weder zum Deliktsbetrag noch zum Problem des

geringfügigen Vermögendelikts irgendwelche Ausführungen. Zudem scheint die

Staatsanwaltschaft die Täuschungshandlung (anlässlich der periodischen

Vermögensdeklaration) mit den dadurch bewirkten monatlichen Vermögensverfügungen

zu verwechseln. In der Rechtsprechung wird der mehrfache Betrug nicht deshalb

angenommen, weil die ertrogenen Leistungen monatlich ausbezahlt werden, sondern

vielmehr deshalb, weil die täuschenden Angaben der Gesuchsteller periodisch

(nämlich typischerweise im Jahresrhythmus) erfolgen.

Ähnliches gilt für das von der Staatsanwaltschaft bemühte

Präjudiz AGE SB.2013.52 vom 23. Juli 2014 mit seinen Ausführungen zur

Gewerbsmässigkeit (E. 3.2.4). Auch in diesem Fall wird der Schuldspruch

wegen mehrfachen Betrugs über einen mehrjährigen Deliktszeitraum nicht in Frage

gestellt, sondern explizit bestätigt. Dabei wird keine Berechnungsweise des

Deliktsbetrags auf Monatsbasis gefordert. Das Gericht verwirft lediglich der

Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (im Sinne des Handelns nach der Art eines

Berufs zur Erzielung eines regelmässigen Einkommens), äussert sich aber nicht

zum Problem des geringfügigen Vermögendelikts.

Was schliesslich den zitierten Entscheid des Obergerichts des

Kantons Solothurn STBER.2016.73 vom 4. Januar 2018 angeht, so ist zunächst

festzuhalten, dass dieser Entscheid vom Bundesgericht mit BGer 6B_181/2018 vom

20. Dezember 2018 teilweise aufgehoben wurde (publ. als BGE 145 IV 42). Die von

der Staatsanwaltschaft zitierte E. IV/2.2 bezieht sich auf Einzeldiebstähle an

insgesamt sieben verschiedenen Tagen. Dieser Sachverhalt ist mit dem

vorliegenden Vorwurf der Täuschung eines Versicherungsträgers über die

Vermögensverhältnisse zur Erwirkung unberechtigter, überhöhter Leistungen in

einem Versicherungssystem mit monatlichen Auszahlungen nicht vergleichbar.

3.5 Aus der Rechtsprechung ergibt sich weiter,

dass der Deliktsbetrag unrechtmässig bezogener Leistungen zur Ermittlung eines

leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB nicht aufgrund einzelner

Monatsraten, sondern aufgrund der gesamten Bezugsperiode zu ermitteln ist

(BGE 149 IV 273 E. 1.5; BGer 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021

E. 4). Ein leichter Fall liegt jedenfalls bei Deliktssummen von unter

CHF 3’000.– vor (BGE 149 IV 273 E. 1.5). Im Unterschied zu den

vorzitierten Präjudizien, bei denen es um die Verjährung oder die

Gewerbsmässigkeit von Täuschungen geht (Handeln nach Art eines Berufes bzw.

damit vergleichbare Einkunftserzielung), legt BGE 149 IV 273 die

betragsmässige Berücksichtigung längerer Zeiträume nahe. Das Bundesgericht trägt

dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis relativ schnell grössere Summen an

Sozialhilfe- oder Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt werden, und legt die

Betragsschwelle explizit mittels Vervielfachung eines durchschnittlichen

Monatslohns fest (BGE 149 IV 273 E. 1.5.2, 1.5.6). Auch in diesem Zusammenhang wird

keine monatliche Stückelung des Deliktsbetrags verlangt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die

Verfahrenseinstellung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des

Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens sind vom Kanton zu tragen, so dass keine Kosten zu

erheben sind (Art. 428 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur

Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.