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Entscheid

BES.2023.102

Verfahrenseinstellung

7. Februar 2024Deutsch14 min

geringfügiges Vermögensdelikt vorliege, das einen Strafantrag innert drei Monaten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2023.102

ENTSCHEID

vom 7. Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.

Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Amt für Sozialbeiträge

Beschwerdeführer

Rechtsdienst

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A____

Beschwerdegegnerin

[…] Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Mai 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (ASB;

Beschwerdeführer) erhob gegen A____ (Beschuldigte) am 6. Januar 2023

Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs, des unrechtmässigen Bezugs von

Leistungen einer Sozial­versicherung sowie wegen des Verstosses gegen das

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung. Die Anzeige beruht auf dem Vorwurf, die Beschuldigte

habe dem ASB das Erwerbseinkommen verschwiegen, welches sie seit Juni 2014 bei

der B____ AG erzielt habe. Das ASB beziffert seine Rückforderung gegenüber der

Beschuldigten in der Strafanzeige auf CHF 3'341.–.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat mit Verfügung vom

23. Mai 2023 auf die Strafanzeige nicht ein, weil die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die monatlich zu viel

ausbezahlten Leistungen lägen unter der Grenze von CHF 300.–, weshalb ein

geringfügiges Vermögensdelikt vorliege, das einen Strafantrag innert drei Monaten

voraussetze. Das ASB habe von den Vorgängen bereits mit Revision vom 24. Januar

2022 Kenntnis erhalten, so dass sich die knapp ein Jahr später gestellte Strafanzeige

als verspätet erweise.

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2023 beantragt das ASB die

Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die

Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung des Strafverfahrens.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2023 wurde

der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrenssistierung abgewiesen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 1.

September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das ASB hält mit

Replik vom 1. November 2023 an seinen Anträgen fest. Die Beschuldigte hat sich

im Beschwerdeverfahren nicht geäussert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht

grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als

Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung

geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.

1.2

Die Verfügung

der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 ging am 5. Juli 2023 beim ASB ein.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert der 10-tägigen

Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322 Abs. 2

StPO).

1.3

Nachdem die

Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung dem ASB erst am 5. Juli 2023 mit

dem Vermerk «rechtskräftig» zugestellt hat, anerkennt sie in der Vernehmlassung

zu Recht dessen Parteistellung und räumt ein, dass die Verfügung dem ASB «innerhalb

der Rechtsmittelfrist» hätte zugestellt werden müssen. Damit ist gemeint, dass

die Einstellungsverfügung dem ASB gleichzeitig mit den anderen Parteien hätte

mitgeteilt werden müssen, da dem ASB eine Parteistellung sui generis zukommt

(Art. 321 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; AGE BES.2023.27

vom 17. Juli 2023 E. 3.1, BES.2022.133 vom 15. Februar 2023 E. 1.2).

Eine buchstäbliche Eröffnung der Verfügung gegenüber dem ASB «innerhalb» der

Rechtsmittelfrist ist indes aus logischen Gründen ausgeschlossen, da die

Rechtsmittelfrist für die jeweilige Partei grundsätzlich erst dann zu laufen

beginnt, wenn ihr die Verfügung mitgeteilt wurde (vgl. Art. 84

Abs. 6, Art. 85 Abs. 1 bis 3, Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit

dieser Präzisierung erweist sich die Anerkennung der Parteistellung des ASB als

zutreffend (vgl. KGer SZ BEK 2020 191 vom 26. Februar 2021, in: EGV-SZ

2021, A 5.2, S. 50, 53; AGE BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft begründet die

Nichtanhandnahme mit der verpassten Frist für den Strafantrag. Die Antragsfrist

von 3 Monaten (Art. 31 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) habe mit der

Überprüfung (Revision) vom 24. Januar 2022 zu laufen begonnen, womit der Antrag

vom 6. Januar 2023 verspätet sei. Die zu Unrecht bezogenen

Unterstützungsleistungen lägen monatlich unter CHF 300.–, so dass es sich bei

den einzelnen Taten um Antragsdelikte im Sinne von Art. 172ter in

Verbindung mit Art. 31 StGB handle. Mit der verpassten Strafantragsfrist

seien die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

eindeutig nicht erfüllt.

2.2

Demgegenüber stemmt sich das ASB gegen die

Annahme, der Deliktsbetrag sei auf blosser Monatsbasis zu berechnen und belaufe

sich auf unter CHF 300.–. Die Beschuldigte habe das ASB mit ihren

Täuschungshandlungen über Jahre zur unrechtmässigen Auszahlung von so viel Ergänzungsleistungen

(EL) wie möglich bestimmen wollen. Aufgrund der über Jahre unrechtmässig

bezogenen Sozialleistungen könne nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen

werden.

3.

3.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der

Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch

die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1

und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme

oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit

bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Nichtanhandnahmeverfügungen

dürfen nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Vogelsang, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 310 N 8; Jositsch/Schmid,

StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 310 N 3). Ein rechtzeitig

eingereichter Strafantrag bildet eine Prozessvoraussetzung im Sinne von lit. a,

bei dessen Fehlen eine Nichtanhandnahme auszusprechen ist (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 310 N 3). Nach dem vorerwähnten Grundsatz der rechtlichen Klarheit

setzt dies allerdings voraus, dass die Anzeige klarerweise ein Antragsdelikt

betrifft, was vorliegend gerade nicht zutrifft.

3.2

Zum Rechtlichen ist vorauszuschicken, dass mit

der Formulierung von Art. 172ter Abs. 1 StGB, wonach sich

die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, der Vorsatz

des Täters in dem Sinne umschrieben wird, dass er sich von Anfang an auf einen

geringen Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf eine geringe Höhe des Schadens

bzw. wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) richtet (BGE 122 IV 156,

159.

f. E. 2 m. N.; 123 IV 113 E. 3f S. 119; vgl. auch Botschaft,

in: BBl 1991 II S. 969, 1076 f.). Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 156 E. 2a S. 160; 123 IV 155 E. 1a; zum Eventualvorsatz BGE 119 IV 1 E. 5a m. N.). Entscheidend für die Privilegierung ist somit nicht der

Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters (Weissenberger,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 172ter N 35).

Überdies können bei Serien- und Mehrfachtaten nicht einfach Kriterien aus

anderen Zusammenhängen – wie Verjährung oder Strafantrag – entlehnt werden,

welche für das Problem der Summierung von Beutewert und Schaden nicht geeignet

sind (Weissenberger, a.a.O., Art.

172ter N 49). Für die Anwendbarkeit Art. 172ter Abs. 1

StGB ist das subjektive Kriterium des Willens und nicht der Erfolg massgebend (BGer 6B_651/2018

vom 17. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Grenzwert für den geringen

Vermögenswert wie den geringen Schaden liegt bei CHF 300.– (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 118 f.).

3.3

Tatsächliche Ausgangslage bildet vorliegend

der Vorwurf einer unvollständigen Vermögensdeklaration, welche zu unrechtmässigen

Bezügen von EL-Beiträgen geführt habe. Die Rückforderung wird in der

Strafanzeige auf CHF 3’341.– beziffert. Dieser Betrag liegt deutlich über dem

Grenzwert für geringfügige Vermögendelikte von CHF 300.–. Es besteht

Dispositiv

demnach keine offensichtliche und eindeutige Sach- und Rechtslage für die

Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter Abs. 1

StGB, welches nach dem Wortlaut des Gesetzes bloss «auf Antrag» verfolgt würde.

Bei dieser Ausgangslage kann der Ansicht der

Staatsanwaltschaft, dass sich der mass­gebliche Deliktsbetrag auf eine

Monatsperiode beschränke, nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft verkennt

zunächst die Vorsatzlage anlässlich der Falschdeklaration wirtschaftlicher

Verhältnisse im Zeitpunkt des Antrags auf Ergänzungsleistungen. Es besteht kein

Zweifel, dass ein Antragsteller in dieser Situation um die Unterstützung für

einen gewissen Zeitraum – nicht für bloss einen Monat – ersucht. Im

vorliegenden Fall sind seit Juni 2014 über mehrere Jahre Informationen über das

Erwerbseinkommen der Beschuldigten aus der Tätigkeit für die B____ AG

ausgeblieben und auf Vorhalt permanent verschwiegen worden. Schon deshalb kann

sich ihr der Vorsatz nicht lediglich auf einen Deliktsbetrag einer einzigen

Monatsperiode von maximal CHF 300.– gerichtet haben, sondern auf einen

mehrjährigen Zeitraum und einen höheren Deliktsbetrag (ebenso AGE BES.2023.101,

103 und 104 vom heutigen Tag).

3.4 Sodann erweisen sich auch die von der

Staatsanwaltschaft angeführten Präjudizien nicht als einschlägig. BGE 131 IV 83 äussert sich zum Lauf der Verjährung bei einem altrechtlichen EL-Delikt,

die mangels Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit für jede Täuschungshandlung

separat zu laufen beginne. Wie gesagt sind Kriterien aus dem

Verjährungszusammenhang für das vorliegende Problem der Summierung von

Beutewert und Schaden nicht geeignet (Weissenberger,

a.a.O., Art. 172ter N 49). Dem Entscheid lassen sich keine

Hinweise zur Frage der Summierung von unberechtigterweise bezogenen Sozialleistungen

und der entsprechenden Schädigung entnehmen. BGE 131 IV 83 sagt einzig, dass

die Täterin auf jährliche Aufforderung der Behörde, ihrer Meldepflicht nachzukommen,

jeweils geschwiegen und dadurch jeweils eine neue Täuschungshandlung begangen

hat, welche für den Lauf der Verjährung beachtlich ist. Sodann fällt auf, dass

der nicht verjährte Zeitraum in diesem Urteil mehr als ein Jahr beträgt, also

deutlich über einer Monatsperiode liegt, und das Bundesgericht hier keine Aufteilung

in monatliche Deliktsbeträge verlangt. Vielmehr enthält das Urteil weder zum

Deliktsbetrag noch zum Problem des geringfügigen Vermögendelikts irgendwelche Ausführungen.

Zudem scheint die Staatsanwaltschaft die Täuschungshandlung (anlässlich der

periodischen Vermögensdeklaration) mit den dadurch bewirkten monatlichen

Vermögensverfügungen zu verwechseln. In der Rechtsprechung wird der mehrfache

Betrug nicht deshalb angenommen, weil die ertrogenen Leistungen monatlich

ausbezahlt werden, sondern vielmehr deshalb, weil die täuschenden Angaben der

Gesuchsteller periodisch (nämlich typischerweise im Jahresrhythmus) erfolgen.

Ähnliches gilt für das von der Staatsanwaltschaft bemühte

Präjudiz AGE SB.2013.52 vom 23. Juli 2014 mit seinen Ausführungen zur

Gewerbsmässigkeit (E. 3.2.4). Auch in diesem Fall wird der Schuldspruch

wegen mehrfachen Betrugs über einen mehrjährigen Deliktszeitraum nicht in Frage

gestellt, sondern explizit bestätigt. Dabei wird keine Berechnungsweise des

Deliktsbetrags auf Monatsbasis gefordert. Das Gericht verwirft lediglich der

Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (im Sinne des Handelns nach der Art eines

Berufs zur Erzielung eines regelmässigen Einkommens), äussert sich aber nicht

zum Problem des geringfügigen Vermögendelikts.

Was schliesslich den zitierten Entscheid des Obergerichts des

Kantons Solothurn STBER.2016.73 vom 4. Januar 2018 angeht, so ist zunächst

festzuhalten, dass dieser Entscheid vom Bundesgericht mit BGer 6B_181/2018 vom

20. Dezember 2018 teilweise aufgehoben wurde (publ. als BGE 145 IV 42). Die von

der Staatsanwaltschaft zitierte E. IV/2.2 bezieht sich auf Einzeldiebstähle an

insgesamt sieben verschiedenen Tagen. Dieser Sachverhalt ist mit dem

vorliegenden Vorwurf der Täuschung eines Versicherungsträgers über die

Vermögensverhältnisse zur Erwirkung überhöhter Leistungen in einem

Versicherungssystem mit monatlichen Auszahlungen nicht vergleichbar.

3.5 Klärungsbedürftig bei tieferen

Deliktsbeträgen ist schliesslich das Verhältnis von Art. 148a Abs. 2 (leichter

Fall) und Art. 172ter StGB (geringfügiges Vermögensdelikt). Art. 172ter

StGB bezweckt die Entkriminalisierung der kleinen Vermögendelinquenz. Er ist

auf die Vermögensdelikte des 2. Titels des besonderen Teils des StGB anwendbar

(Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter

N 8 f.). Ob er auch in Verbindung mit dem später geschaffenen Art. 148a StGB zur

Anwendung kommt, ist aufgrund seiner Stellung im 2. Titel anzunehmen, aber in

der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nicht geklärt (vgl. Garbarski/Borsodi, in: Commentaire

romand, Code pénal, Basel 2017, Art. 148a N 33, 45). Im vorliegenden Fall kommt

Art. 172ter StGB aber schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der mutmassliche

Deliktsbetrag mit CHF 3'341.– über dem Grenzwert von CHF 300.– liegt. Die Frage

kann vorliegend also offenbleiben.

Art. 148a StGB bezweckt demgegenüber die Strafbarkeit des mit

der Ausschaffungsinitiative in die Verfassung gelangten missbräuchlichen Bezugs

von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe (Art. 121 Abs. 3

lit. b der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Botschaft zur Umsetzung von Art. 121

Abs. 3 - 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer,

in: BBl 2013 S. 5975, 6036; Burck­hardt/‌Schultze,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 148a N

1; Jenal, in: Basler Kommentar

Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 148a N 1; Fiolka/‌Vetterli,

Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: Plädoyer

5/2016, S. 82, 90, 93).

Ist betrags- und verschuldensmässig ein leichter Fall im

Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB gegeben (Burckhardt/Schultze,

a.a.O., Art. 148a N 7), so liegt kein Fall einer obligatorischen

Landesverweisung vor, wie sich aus dem Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 lit.

e StGB e contrario ergibt (Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 66a N 20). Es war von

Anfang an das Ziel des Gesetzgebers, eine Landesverweisung in leichten Fällen

auszuschliessen (Bericht der Arbeitsgruppe für die Umsetzung der neuen

Verfassungsbestimmungen über die Ausweisung straffälliger Ausländerinnen und

Ausländer vom 21. Juni 2011, S. 68). Als Sanktion ist in Art. 148a Abs. 2 StGB

für leichte Fälle bloss eine Busse angedroht. Ein Strafantrag wird in dieser

Bestimmung nicht vorausgesetzt, so dass jedenfalls Strafvorwürfe, die sich auf

mehr als CHF 300.– beziehen, von Amtes wegen zu verfolgen sind. Die

Strafdrohung einer Busse (aber ohne explizit genanntes Antragserfordernis)

vermag kein Antragsdelikt zu signalisieren (Riedo,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, vor Art. 30 N 24).

Bei nicht privilegierten (nicht leichten) Fällen nach Art.

148a Abs. 1 StGB droht dem Beurteilten indessen im Regelfall eine Landesverweisung,

eine in ihren praktischen Auswirkungen schwerwiegende Sanktion, für welche der

Mindestbetrag von CHF 300.– unangemessen tief erschiene (BGE 149 IV 273 E. 1.5.2 mit Hinweis auf Jenal,

a.a.O., Art. 148a N 21 mit Aktualisierung vom 31. Oktober 2022; Zurbrügg/‌Hruschka, a.a.O., Art.

66a N 20; Garbarski/Borsodi, a.a.O.,

Art. 148a N 31). Im Hinblick auf die einschneidende Wirkung einer

Landesverweisung, welche zur Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz und

Ausschaffung in den Heimatstaat des Beurteilten führt, hat das Bundesgericht daher

deutlich höhere Grenzwerte festgelegt. In diesem Zusammenhang ist bei einem

Deliktsbetrag unter CHF 3'000.– stets von einem leichten Fall auszugehen. Bei

einem Deliktsbetrag zwischen CHF 3'000.– bis unter CHF 36'000.– ist anhand der

gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach dem Ausmass des Verschuldens

vorzunehmen. Bei einem Deliktsbetrag von CHF 36'000.– und höher scheidet

die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es lägen im Sinne

einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine

massive Verminderung des Verschuldens bewirkten (BGE 149 IV 273

E. 1.5). Auch dieser Entscheid bietet übrigens keine Anhaltspunkte für die

monatliche Festlegung der Deliktsbeträge, sondern legt die Berücksichtigung

längerer Zeiträume nahe. Das Bundesgericht trägt nämlich dem Umstand Rechnung,

dass in der Praxis relativ schnell grössere Summen an Sozialhilfe- oder

Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt werden, und legt die Betragsschwelle

explizit als Vielfaches eines durchschnittlichen Monatslohns fest (BGE 149 IV 273 E. 1.5.2, 1.5.6).

Die Betragsgrenzen von CHF 3'000.– und CHF 36'000.– (gemäss

Rechtsprechung zu Art. 148a Abs. 2 StGB) beziehen sich demnach nicht auf das

Antragsrecht, sondern den Schutz vor unverhältnismässiger Landesverweisung,

welche als ratio legis der Privilegierung von Art. 148a Abs. 2 StGB zugrunde

liegt (Garbarski/Borsodi, a.a.O.,

Art. 148a N 45). Da im vorliegenden Fall mit einem Deliktsbetrag von über

CHF 300.– ein Offizialdelikt vorliegt (Art. 172ter Abs. 1 StGB e

contrario), erweist sich das aus dem Antragserfordernis abgeleitete Verspätungsargument

der Staatsanwaltschaft als unbegründet.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die

Verfahrenseinstellung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens

an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

sind vom Kanton zu tragen, so dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs.

4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird

zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.