BES.2023.102
Verfahrenseinstellung
7. Februar 2024Deutsch14 min
geringfügiges Vermögensdelikt vorliege, das einen Strafantrag innert drei Monaten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2023.102
ENTSCHEID
vom 7. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Amt für Sozialbeiträge
Beschwerdeführer
Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____
Beschwerdegegnerin
[…] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. Mai 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (ASB;
Beschwerdeführer) erhob gegen A____ (Beschuldigte) am 6. Januar 2023
Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs, des unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen einer Sozialversicherung sowie wegen des Verstosses gegen das
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. Die Anzeige beruht auf dem Vorwurf, die Beschuldigte
habe dem ASB das Erwerbseinkommen verschwiegen, welches sie seit Juni 2014 bei
der B____ AG erzielt habe. Das ASB beziffert seine Rückforderung gegenüber der
Beschuldigten in der Strafanzeige auf CHF 3'341.–.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat mit Verfügung vom
23. Mai 2023 auf die Strafanzeige nicht ein, weil die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die monatlich zu viel
ausbezahlten Leistungen lägen unter der Grenze von CHF 300.–, weshalb ein
geringfügiges Vermögensdelikt vorliege, das einen Strafantrag innert drei Monaten
voraussetze. Das ASB habe von den Vorgängen bereits mit Revision vom 24. Januar
2022 Kenntnis erhalten, so dass sich die knapp ein Jahr später gestellte Strafanzeige
als verspätet erweise.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2023 beantragt das ASB die
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die
Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung des Strafverfahrens.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2023 wurde
der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrenssistierung abgewiesen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 1.
September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das ASB hält mit
Replik vom 1. November 2023 an seinen Anträgen fest. Die Beschuldigte hat sich
im Beschwerdeverfahren nicht geäussert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als
Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung
geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.
1.2
Die Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 ging am 5. Juli 2023 beim ASB ein.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert der 10-tägigen
Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322 Abs. 2
StPO).
1.3
Nachdem die
Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung dem ASB erst am 5. Juli 2023 mit
dem Vermerk «rechtskräftig» zugestellt hat, anerkennt sie in der Vernehmlassung
zu Recht dessen Parteistellung und räumt ein, dass die Verfügung dem ASB «innerhalb
der Rechtsmittelfrist» hätte zugestellt werden müssen. Damit ist gemeint, dass
die Einstellungsverfügung dem ASB gleichzeitig mit den anderen Parteien hätte
mitgeteilt werden müssen, da dem ASB eine Parteistellung sui generis zukommt
(Art. 321 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; AGE BES.2023.27
vom 17. Juli 2023 E. 3.1, BES.2022.133 vom 15. Februar 2023 E. 1.2).
Eine buchstäbliche Eröffnung der Verfügung gegenüber dem ASB «innerhalb» der
Rechtsmittelfrist ist indes aus logischen Gründen ausgeschlossen, da die
Rechtsmittelfrist für die jeweilige Partei grundsätzlich erst dann zu laufen
beginnt, wenn ihr die Verfügung mitgeteilt wurde (vgl. Art. 84
Abs. 6, Art. 85 Abs. 1 bis 3, Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit
dieser Präzisierung erweist sich die Anerkennung der Parteistellung des ASB als
zutreffend (vgl. KGer SZ BEK 2020 191 vom 26. Februar 2021, in: EGV-SZ
2021, A 5.2, S. 50, 53; AGE BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1).
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft begründet die
Nichtanhandnahme mit der verpassten Frist für den Strafantrag. Die Antragsfrist
von 3 Monaten (Art. 31 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) habe mit der
Überprüfung (Revision) vom 24. Januar 2022 zu laufen begonnen, womit der Antrag
vom 6. Januar 2023 verspätet sei. Die zu Unrecht bezogenen
Unterstützungsleistungen lägen monatlich unter CHF 300.–, so dass es sich bei
den einzelnen Taten um Antragsdelikte im Sinne von Art. 172ter in
Verbindung mit Art. 31 StGB handle. Mit der verpassten Strafantragsfrist
seien die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO
eindeutig nicht erfüllt.
2.2
Demgegenüber stemmt sich das ASB gegen die
Annahme, der Deliktsbetrag sei auf blosser Monatsbasis zu berechnen und belaufe
sich auf unter CHF 300.–. Die Beschuldigte habe das ASB mit ihren
Täuschungshandlungen über Jahre zur unrechtmässigen Auszahlung von so viel Ergänzungsleistungen
(EL) wie möglich bestimmen wollen. Aufgrund der über Jahre unrechtmässig
bezogenen Sozialleistungen könne nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen
werden.
3.
3.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der
Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch
die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme
oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit
bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Nichtanhandnahmeverfügungen
dürfen nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Vogelsang, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 310 N 8; Jositsch/Schmid,
StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 310 N 3). Ein rechtzeitig
eingereichter Strafantrag bildet eine Prozessvoraussetzung im Sinne von lit. a,
bei dessen Fehlen eine Nichtanhandnahme auszusprechen ist (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 310 N 3). Nach dem vorerwähnten Grundsatz der rechtlichen Klarheit
setzt dies allerdings voraus, dass die Anzeige klarerweise ein Antragsdelikt
betrifft, was vorliegend gerade nicht zutrifft.
3.2
Zum Rechtlichen ist vorauszuschicken, dass mit
der Formulierung von Art. 172ter Abs. 1 StGB, wonach sich
die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, der Vorsatz
des Täters in dem Sinne umschrieben wird, dass er sich von Anfang an auf einen
geringen Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf eine geringe Höhe des Schadens
bzw. wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) richtet (BGE 122 IV 156,
159.
f. E. 2 m. N.; 123 IV 113 E. 3f S. 119; vgl. auch Botschaft,
in: BBl 1991 II S. 969, 1076 f.). Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 156 E. 2a S. 160; 123 IV 155 E. 1a; zum Eventualvorsatz BGE 119 IV 1 E. 5a m. N.). Entscheidend für die Privilegierung ist somit nicht der
Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters (Weissenberger,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 172ter N 35).
Überdies können bei Serien- und Mehrfachtaten nicht einfach Kriterien aus
anderen Zusammenhängen – wie Verjährung oder Strafantrag – entlehnt werden,
welche für das Problem der Summierung von Beutewert und Schaden nicht geeignet
sind (Weissenberger, a.a.O., Art.
172ter N 49). Für die Anwendbarkeit Art. 172ter Abs. 1
StGB ist das subjektive Kriterium des Willens und nicht der Erfolg massgebend (BGer 6B_651/2018
vom 17. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Grenzwert für den geringen
Vermögenswert wie den geringen Schaden liegt bei CHF 300.– (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 118 f.).
3.3
Tatsächliche Ausgangslage bildet vorliegend
der Vorwurf einer unvollständigen Vermögensdeklaration, welche zu unrechtmässigen
Bezügen von EL-Beiträgen geführt habe. Die Rückforderung wird in der
Strafanzeige auf CHF 3’341.– beziffert. Dieser Betrag liegt deutlich über dem
Grenzwert für geringfügige Vermögendelikte von CHF 300.–. Es besteht
Dispositiv
demnach keine offensichtliche und eindeutige Sach- und Rechtslage für die
Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter Abs. 1
StGB, welches nach dem Wortlaut des Gesetzes bloss «auf Antrag» verfolgt würde.
Bei dieser Ausgangslage kann der Ansicht der
Staatsanwaltschaft, dass sich der massgebliche Deliktsbetrag auf eine
Monatsperiode beschränke, nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft verkennt
zunächst die Vorsatzlage anlässlich der Falschdeklaration wirtschaftlicher
Verhältnisse im Zeitpunkt des Antrags auf Ergänzungsleistungen. Es besteht kein
Zweifel, dass ein Antragsteller in dieser Situation um die Unterstützung für
einen gewissen Zeitraum – nicht für bloss einen Monat – ersucht. Im
vorliegenden Fall sind seit Juni 2014 über mehrere Jahre Informationen über das
Erwerbseinkommen der Beschuldigten aus der Tätigkeit für die B____ AG
ausgeblieben und auf Vorhalt permanent verschwiegen worden. Schon deshalb kann
sich ihr der Vorsatz nicht lediglich auf einen Deliktsbetrag einer einzigen
Monatsperiode von maximal CHF 300.– gerichtet haben, sondern auf einen
mehrjährigen Zeitraum und einen höheren Deliktsbetrag (ebenso AGE BES.2023.101,
103 und 104 vom heutigen Tag).
3.4 Sodann erweisen sich auch die von der
Staatsanwaltschaft angeführten Präjudizien nicht als einschlägig. BGE 131 IV 83 äussert sich zum Lauf der Verjährung bei einem altrechtlichen EL-Delikt,
die mangels Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit für jede Täuschungshandlung
separat zu laufen beginne. Wie gesagt sind Kriterien aus dem
Verjährungszusammenhang für das vorliegende Problem der Summierung von
Beutewert und Schaden nicht geeignet (Weissenberger,
a.a.O., Art. 172ter N 49). Dem Entscheid lassen sich keine
Hinweise zur Frage der Summierung von unberechtigterweise bezogenen Sozialleistungen
und der entsprechenden Schädigung entnehmen. BGE 131 IV 83 sagt einzig, dass
die Täterin auf jährliche Aufforderung der Behörde, ihrer Meldepflicht nachzukommen,
jeweils geschwiegen und dadurch jeweils eine neue Täuschungshandlung begangen
hat, welche für den Lauf der Verjährung beachtlich ist. Sodann fällt auf, dass
der nicht verjährte Zeitraum in diesem Urteil mehr als ein Jahr beträgt, also
deutlich über einer Monatsperiode liegt, und das Bundesgericht hier keine Aufteilung
in monatliche Deliktsbeträge verlangt. Vielmehr enthält das Urteil weder zum
Deliktsbetrag noch zum Problem des geringfügigen Vermögendelikts irgendwelche Ausführungen.
Zudem scheint die Staatsanwaltschaft die Täuschungshandlung (anlässlich der
periodischen Vermögensdeklaration) mit den dadurch bewirkten monatlichen
Vermögensverfügungen zu verwechseln. In der Rechtsprechung wird der mehrfache
Betrug nicht deshalb angenommen, weil die ertrogenen Leistungen monatlich
ausbezahlt werden, sondern vielmehr deshalb, weil die täuschenden Angaben der
Gesuchsteller periodisch (nämlich typischerweise im Jahresrhythmus) erfolgen.
Ähnliches gilt für das von der Staatsanwaltschaft bemühte
Präjudiz AGE SB.2013.52 vom 23. Juli 2014 mit seinen Ausführungen zur
Gewerbsmässigkeit (E. 3.2.4). Auch in diesem Fall wird der Schuldspruch
wegen mehrfachen Betrugs über einen mehrjährigen Deliktszeitraum nicht in Frage
gestellt, sondern explizit bestätigt. Dabei wird keine Berechnungsweise des
Deliktsbetrags auf Monatsbasis gefordert. Das Gericht verwirft lediglich der
Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (im Sinne des Handelns nach der Art eines
Berufs zur Erzielung eines regelmässigen Einkommens), äussert sich aber nicht
zum Problem des geringfügigen Vermögendelikts.
Was schliesslich den zitierten Entscheid des Obergerichts des
Kantons Solothurn STBER.2016.73 vom 4. Januar 2018 angeht, so ist zunächst
festzuhalten, dass dieser Entscheid vom Bundesgericht mit BGer 6B_181/2018 vom
20. Dezember 2018 teilweise aufgehoben wurde (publ. als BGE 145 IV 42). Die von
der Staatsanwaltschaft zitierte E. IV/2.2 bezieht sich auf Einzeldiebstähle an
insgesamt sieben verschiedenen Tagen. Dieser Sachverhalt ist mit dem
vorliegenden Vorwurf der Täuschung eines Versicherungsträgers über die
Vermögensverhältnisse zur Erwirkung überhöhter Leistungen in einem
Versicherungssystem mit monatlichen Auszahlungen nicht vergleichbar.
3.5 Klärungsbedürftig bei tieferen
Deliktsbeträgen ist schliesslich das Verhältnis von Art. 148a Abs. 2 (leichter
Fall) und Art. 172ter StGB (geringfügiges Vermögensdelikt). Art. 172ter
StGB bezweckt die Entkriminalisierung der kleinen Vermögendelinquenz. Er ist
auf die Vermögensdelikte des 2. Titels des besonderen Teils des StGB anwendbar
(Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter
N 8 f.). Ob er auch in Verbindung mit dem später geschaffenen Art. 148a StGB zur
Anwendung kommt, ist aufgrund seiner Stellung im 2. Titel anzunehmen, aber in
der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nicht geklärt (vgl. Garbarski/Borsodi, in: Commentaire
romand, Code pénal, Basel 2017, Art. 148a N 33, 45). Im vorliegenden Fall kommt
Art. 172ter StGB aber schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der mutmassliche
Deliktsbetrag mit CHF 3'341.– über dem Grenzwert von CHF 300.– liegt. Die Frage
kann vorliegend also offenbleiben.
Art. 148a StGB bezweckt demgegenüber die Strafbarkeit des mit
der Ausschaffungsinitiative in die Verfassung gelangten missbräuchlichen Bezugs
von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe (Art. 121 Abs. 3
lit. b der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Botschaft zur Umsetzung von Art. 121
Abs. 3 - 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer,
in: BBl 2013 S. 5975, 6036; Burckhardt/Schultze,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 148a N
1; Jenal, in: Basler Kommentar
Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 148a N 1; Fiolka/Vetterli,
Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: Plädoyer
5/2016, S. 82, 90, 93).
Ist betrags- und verschuldensmässig ein leichter Fall im
Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB gegeben (Burckhardt/Schultze,
a.a.O., Art. 148a N 7), so liegt kein Fall einer obligatorischen
Landesverweisung vor, wie sich aus dem Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 lit.
e StGB e contrario ergibt (Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 66a N 20). Es war von
Anfang an das Ziel des Gesetzgebers, eine Landesverweisung in leichten Fällen
auszuschliessen (Bericht der Arbeitsgruppe für die Umsetzung der neuen
Verfassungsbestimmungen über die Ausweisung straffälliger Ausländerinnen und
Ausländer vom 21. Juni 2011, S. 68). Als Sanktion ist in Art. 148a Abs. 2 StGB
für leichte Fälle bloss eine Busse angedroht. Ein Strafantrag wird in dieser
Bestimmung nicht vorausgesetzt, so dass jedenfalls Strafvorwürfe, die sich auf
mehr als CHF 300.– beziehen, von Amtes wegen zu verfolgen sind. Die
Strafdrohung einer Busse (aber ohne explizit genanntes Antragserfordernis)
vermag kein Antragsdelikt zu signalisieren (Riedo,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, vor Art. 30 N 24).
Bei nicht privilegierten (nicht leichten) Fällen nach Art.
148a Abs. 1 StGB droht dem Beurteilten indessen im Regelfall eine Landesverweisung,
eine in ihren praktischen Auswirkungen schwerwiegende Sanktion, für welche der
Mindestbetrag von CHF 300.– unangemessen tief erschiene (BGE 149 IV 273 E. 1.5.2 mit Hinweis auf Jenal,
a.a.O., Art. 148a N 21 mit Aktualisierung vom 31. Oktober 2022; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art.
66a N 20; Garbarski/Borsodi, a.a.O.,
Art. 148a N 31). Im Hinblick auf die einschneidende Wirkung einer
Landesverweisung, welche zur Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz und
Ausschaffung in den Heimatstaat des Beurteilten führt, hat das Bundesgericht daher
deutlich höhere Grenzwerte festgelegt. In diesem Zusammenhang ist bei einem
Deliktsbetrag unter CHF 3'000.– stets von einem leichten Fall auszugehen. Bei
einem Deliktsbetrag zwischen CHF 3'000.– bis unter CHF 36'000.– ist anhand der
gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach dem Ausmass des Verschuldens
vorzunehmen. Bei einem Deliktsbetrag von CHF 36'000.– und höher scheidet
die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es lägen im Sinne
einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine
massive Verminderung des Verschuldens bewirkten (BGE 149 IV 273
E. 1.5). Auch dieser Entscheid bietet übrigens keine Anhaltspunkte für die
monatliche Festlegung der Deliktsbeträge, sondern legt die Berücksichtigung
längerer Zeiträume nahe. Das Bundesgericht trägt nämlich dem Umstand Rechnung,
dass in der Praxis relativ schnell grössere Summen an Sozialhilfe- oder
Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt werden, und legt die Betragsschwelle
explizit als Vielfaches eines durchschnittlichen Monatslohns fest (BGE 149 IV 273 E. 1.5.2, 1.5.6).
Die Betragsgrenzen von CHF 3'000.– und CHF 36'000.– (gemäss
Rechtsprechung zu Art. 148a Abs. 2 StGB) beziehen sich demnach nicht auf das
Antragsrecht, sondern den Schutz vor unverhältnismässiger Landesverweisung,
welche als ratio legis der Privilegierung von Art. 148a Abs. 2 StGB zugrunde
liegt (Garbarski/Borsodi, a.a.O.,
Art. 148a N 45). Da im vorliegenden Fall mit einem Deliktsbetrag von über
CHF 300.– ein Offizialdelikt vorliegt (Art. 172ter Abs. 1 StGB e
contrario), erweist sich das aus dem Antragserfordernis abgeleitete Verspätungsargument
der Staatsanwaltschaft als unbegründet.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfahrenseinstellung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens
an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
sind vom Kanton zu tragen, so dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs.
4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird
zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.