BES.2023.104
Verfahrenseinstellung
7. Februar 2024Deutsch12 min
Ehegatten, seit November 2017 wirtschaftliche Unterstützungsleistungen (Ergänzungsleistungen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2023.104
ENTSCHEID
vom 7. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Amt für Sozialbeiträge
Beschwerdeführer
Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____
Beschwerdegegnerin
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. Mai 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (ASB;
Beschwerdeführer) erhob gegen A____ (Beschuldigte) am 11. Januar 2023
Strafanzeige wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Der Anzeige liegt der Vorwurf
zugrunde, die Beschuldigte habe, gemeinsam mit ihrem separat beurteilten
Ehegatten, seit November 2017 wirtschaftliche Unterstützungsleistungen (Ergänzungsleistungen,
EL) des ASB bezogen, wobei ihr Ehemann zu tiefe Einnahmen aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit als Taxifahrer angegeben habe. Beide Ehegatten hätten zudem Einnahmen
aus der Betreuung ihrer Enkelin nicht deklariert. Die Rückforderung des ASB von
anfänglich CHF 17’398.– war mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2022 auf CHF 9’511.–
reduziert worden.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte das Strafverfahren
mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wegen verspäteten Strafantrags und daher
fehlender Prozessvoraussetzungen ein.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2023 beantragt das ASB die
Aufhebung dieser Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die
Staatsanwaltschaft zwecks Weiterführung des Strafverfahrens.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 1.
September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das ASB hält mit
Replik vom 1. November 2023 an seinen Anträgen fest. Die Beschuldigte hat sich
im Beschwerdeverfahren nicht geäussert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich
als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als Dreiergericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da im
vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung geklärt
werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.
1.2
Die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 ging am 5. Juli
2023.
beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert
der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322
Abs. 2 StPO).
1.3
Nachdem die
Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung dem ASB erst am 5. Juli 2023 mit
dem Vermerk «rechtskräftig» zugestellt hat, anerkennt sie in der Vernehmlassung
zu Recht dessen Parteistellung und räumt ein, dass die Verfügung dem ASB «innerhalb
der Rechtsmittelfrist» hätte zugestellt werden müssen. Damit ist gemeint, dass
die Einstellungsverfügung dem ASB gleichzeitig mit den anderen Parteien hätte
mitgeteilt werden müssen, da dem ASB eine Parteistellung sui generis zukommt
(Art. 321 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; AGE BES.2023.27
vom 17. Juli 2023 E. 3.1, BES.2022.133 vom 15. Februar 2023 E. 1.2).
Eine buchstäbliche Eröffnung der Verfügung gegenüber dem ASB «innerhalb» der
Rechtsmittelfrist ist indes aus logischen Gründen ausgeschlossen, da die
Rechtsmittelfrist für die jeweilige Partei grundsätzlich erst dann zu laufen
beginnt, wenn ihr die Verfügung mitgeteilt wurde (vgl. Art. 84
Abs. 6, Art. 85 Abs. 1 bis 3, Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit
dieser Präzisierung erweist sich die Anerkennung der Parteistellung des ASB als
zutreffend.
Sodann dürfen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft
(Vernehmlassung S. 2) auch nicht dahin verstanden werden, dass die
Parteistellung des ASB ausgeschlossen wäre, wenn es allein Strafanzeige wegen
Betrugs (nach Art. 146 statt wie vorliegend Art. 148a des Strafgesetzbuchs
[StGB, SR 311.0]) erhoben hätte. Richtigerweise ist nicht von der genannten
Strafbestimmung, sondern vielmehr vom Anzeigesachverhalt auszugehen. Solange
sachverhaltsmässig nicht ausgeschlossen ist, dass beim Ausfall des Betrugs auch
eine Verurteilung nach Art. 148a StGB oder Art. 87 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) in Frage kommen
könnte, ist die Parteistellung des ASB vorläufig nicht entfallen (vgl. KGer SZ
BEK 2020 191 vom 26. Februar 2021, in: EGV-SZ 2021, A 5.2, S. 50, 53; AGE
BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1).
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft begründet die
Verfahrenseinstellung damit, dass die Versicherungsleistungen monatlich
ausbezahlt würden und der Deliktsbetrag deshalb nicht für die Gesamtperiode, sondern
monatlich festzulegen sei. So betrachtet lägen mehrere geringfügige
Vermögensdelikte vor, welche im Sinne von Art. 172ter
Abs. 1 StGB nur auf Antrag bestraft würden. Im vorliegenden Fall habe das
ASB es versäumt, rechtzeitig nach Kenntnisnahme der vorgeworfenen Tatsachen
Strafantrag zu stellen. Die Antragsfrist von 3 Monaten (Art. 31 StGB) habe
mit der Überprüfung (Revision) vom 31. Dezember 2021 zu laufen begonnen, womit
der Antrag vom 11. Januar 2023 verspätet und eine Prozessvoraussetzung
definitiv nicht erfüllt sei. Deshalb sei das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1
lit. d StPO einzustellen.
2.2
Demgegenüber macht das ASB geltend, in der
Rechtsprechung sei die monatliche Auszahlung von Sozialhilfe- bzw.
Sozialversicherungsleistungen zwar für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit,
aber nicht für die Geringfügigkeit berücksichtigt worden. Vorliegend habe die Beschuldigte
dem ASB seit ihrer EL-Anmeldung im Jahr 2017 jahrelang ihre Einnahmen aus der
Betreuung der Enkelin sowie die Erhöhung des selbständigen Erwerbseinkommens ihres
Ehegatten verschwiegen, womit die Annahme, ihr Vorsatz sei bloss auf eine
geringfügige Summe von höchstens CHF 300.– gerichtet gewesen, nicht
nachvollziehbar sei. Vielmehr habe sie über Jahre hinweg unrechtmässige
Auszahlungen von so viel EL wie möglich erwirken wollen. Zudem stelle das
Bundesgericht in seiner neuen Praxis zu Art. 148a Abs. 2 StGB auch auf den
aufsummierten Deliktsbetrag (nicht auf Einzelmonate) ab. Wegen des nicht mehr
geringfügigen Deliktsbetrags liege kein Antragsdelikt vor, so dass sich die
Verfahrenseinstellung zufolge verspäteten Strafantrags als unberechtigt
erweise.
3.
3.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse
aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung
oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren
nach ständiger Rechtsprechung nur bei «klarer» Straflosigkeit oder «offensichtlich
fehlenden» Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69, 143
IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV 219 E. 7.1 S. 226).
Die vorliegende Verfahrenseinstellung beruht auf einer
angeblich verpassten Strafantragsfrist als definitiv nicht erfüllte
Prozessvoraussetzung (lit. d). In solchen Konstellationen ist das Verfahren
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» weiterzuführen, wenn das Vorliegen
der Prozessvoraussetzung zweifelhaft ist. Eine Einstellung ist nur bei klarer
Rechtslage zulässig. Bei zweifelhafter Rechtslage hat nach der Rechtsprechung
mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Frage zu
entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. So
darf etwa eine Einstellung infolge Verjährung nur ergehen, wenn die Verjährung
offensichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Erfordernis der
Offensichtlichkeit und Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage ist beim
vorliegenden Einstellungsgrund nach lit. d auch in den Kommentierungen
unbestritten (Jositsch/Schmid,
StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 319 N 8; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar
StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 13/13a; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 24).
3.2
Zum Rechtlichen ist vorauszuschicken, dass mit
der Formulierung von Art. 172ter Abs. 1 StGB, wonach sich
die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, der Vorsatz
des Täters in dem Sinne umschrieben wird, dass er sich von Anfang an auf einen
geringen Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf eine geringe Höhe des Schadens
bzw. wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) richtet (BGE 122 IV 156,
159.
f. E. 2 m. N.; 123 IV 113 E. 3f S. 119; vgl. auch Botschaft,
in: BBl 1991 II S. 969, 1076 f.). Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 156 E. 2a S. 160; 123 IV 155 E. 1a; zum Eventualvorsatz BGE 119 IV 1 E. 5a m. N.). Entscheidend für die Privilegierung ist somit nicht der
Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters (Weissenberger,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 172ter N 35).
Überdies können bei Serien- und Mehrfachtaten nicht einfach Kriterien aus
anderen Zusammenhängen – wie Verjährung oder Strafantrag – entlehnt werden,
welche für das Problem der Summierung von Beutewert und Schaden nicht geeignet
sind (Weissenberger, a.a.O., Art.
172ter N 49). Für die Anwendbarkeit Art. 172ter Abs. 1
StGB ist das subjektive Kriterium des Willens und nicht der Erfolg massgebend (BGer 6B_651/2018
vom 17. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Grenzwert für den geringen
Vermögenswert wie den geringen Schaden liegt bei CHF 300.– (BGE 123 IV 113
E. 3d S. 118 f.).
3.3
Tatsächliche Ausgangslage bildet vorliegend
der Vorwurf einer unvollständigen Vermögensdeklaration, welche zu unrechtmässigen
Bezügen von EL-Beiträgen geführt habe. Die Rückforderung wird im Einspracheentscheid
vom 26. Juli 2022 auf CHF 9’511.– beziffert. Dieser Betrag liegt deutlich
über dem Grenzwert für geringfügige Vermögendelikte von CHF 300.–. Es
Dispositiv
besteht demnach keine offensichtliche und eindeutige Sach- und Rechtslage für
die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter
Abs. 1 StGB, welches nach dem Wortlaut des Gesetzes bloss «auf Antrag» verfolgt
würde.
Bei dieser Ausgangslage kann der Ansicht der
Staatsanwaltschaft, dass sich der massgebliche Deliktsbetrag auf eine
Monatsperiode beschränke, nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft verkennt
zunächst die Vorsatzlage anlässlich der Falschdeklaration wirtschaftlicher
Verhältnisse im Zeitpunkt des Antrags auf Ergänzungsleistungen. Es besteht kein
Zweifel, dass ein Antragsteller in dieser Situation um die Unterstützung für
einen gewissen Zeitraum – nicht für bloss einen Monat – ersucht. Im
vorliegenden Fall sind seit November 2017 über mehrere Jahre Informationen über
die Einnahmen aus Taxifahrten des Ehegatten sowie Kinderbetreuung ausgeblieben
und auf Vorhalt permanent verschwiegen worden. Schon deshalb kann sich der
Vorsatz der Beschuldigten nicht lediglich auf einen Deliktsbetrag einer
einzigen Monatsperiode von maximal CHF 300.– gerichtet haben, sondern auf
einen mehrjährigen Zeitraum und einen höheren Deliktsbetrag (ebenso AGE
BES.2023.101 bis 103 vom heutigen Tag).
3.4 Sodann erweisen sich auch die von der
Staatsanwaltschaft angeführten Präjudizien nicht als einschlägig. BGE 131 IV 83 äussert sich zum Lauf der Verjährung bei einem altrechtlichen EL-Delikt,
die mangels Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit für jede Täuschungshandlung
separat zu laufen beginne. Wie gesagt sind Kriterien aus dem
Verjährungszusammenhang für das vorliegende Problem der Summierung von
Beutewert und Schaden nicht geeignet (Weissenberger,
a.a.O., Art. 172ter N 49). Dem Entscheid lassen sich keine Hinweise
zur Frage der Summierung von unberechtigterweise bezogenen Sozialleistungen und
der entsprechenden Schädigung des öffentlichen Haushalts entnehmen. BGE 131 IV 83 sagt einzig, dass die Täterin auf jährliche Aufforderung der Behörde, ihrer
Meldepflicht nachzukommen, jeweils geschwiegen und dadurch jeweils eine neue
Täuschungshandlung begangen hat, welche für den Lauf der Verjährung beachtlich
ist. Sodann fällt auf, dass der nicht verjährte Zeitraum in diesem Urteil mehr
als ein Jahr beträgt, also deutlich über einer Monatsperiode liegt, und das
Bundesgericht hier keine Ermittlung monatlicher Einzelbeträge verlangt.
Vielmehr enthält das Urteil weder zum Deliktsbetrag noch zum Problem des
geringfügigen Vermögendelikts irgendwelche Ausführungen. Zudem scheint die
Staatsanwaltschaft die Täuschungshandlung (anlässlich der periodischen
Vermögensdeklaration) mit den dadurch bewirkten monatlichen
Vermögensverfügungen zu verwechseln. In der Rechtsprechung wird der mehrfache
Betrug nicht deshalb angenommen, weil die ertrogenen Leistungen monatlich
ausbezahlt werden, sondern vielmehr deshalb, weil die täuschenden Angaben der
Gesuchsteller periodisch (nämlich typischerweise im Jahresrhythmus) erfolgen.
Ähnliches gilt für das von der Staatsanwaltschaft bemühte
Präjudiz AGE SB.2013.52 vom 23. Juli 2014 mit seinen Ausführungen zur
Gewerbsmässigkeit (E. 3.2.4). Auch in diesem Fall wird der Schuldspruch
wegen mehrfachen Betrugs über einen mehrjährigen Deliktszeitraum nicht in Frage
gestellt, sondern explizit bestätigt. Dabei wird keine Berechnungsweise des
Deliktsbetrags auf Monatsbasis gefordert. Das Gericht verwirft lediglich der
Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (im Sinne des Handelns nach der Art eines
Berufs zur Erzielung eines regelmässigen Einkommens), äussert sich aber nicht
zum Problem des geringfügigen Vermögendelikts.
Was schliesslich den zitierten Entscheid des Obergerichts des
Kantons Solothurn STBER.2016.73 vom 4. Januar 2018 angeht, so ist zunächst
festzuhalten, dass dieser Entscheid vom Bundesgericht mit BGer 6B_181/2018 vom
20. Dezember 2018 teilweise aufgehoben wurde (publ. als BGE 145 IV 42). Die von
der Staatsanwaltschaft zitierte E. IV/2.2 bezieht sich auf Einzeldiebstähle an
insgesamt sieben verschiedenen Tagen. Dieser Sachverhalt ist mit dem
vorliegenden Vorwurf der Täuschung über die Vermögensverhältnisse mit Blick auf
die absehbare monatliche Aufbesserung unberechtigter Ergänzungsleistungen nicht
vergleichbar.
3.5 Aus der Rechtsprechung ergibt sich weiter,
dass der Deliktsbetrag unrechtmässig bezogener Leistungen zur Ermittlung eines
leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB nicht aufgrund einzelner
Monatsraten, sondern aufgrund der gesamten Bezugsperiode zu ermitteln ist
(BGE 149 IV 273 E. 1.5; BGer 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021
E. 4). Ein leichter Fall liegt jedenfalls bei Deliktssummen von unter
CHF 3’000.– vor (BGE 149 IV 273 E. 1.5). Im Unterschied zu den
vorzitierten Präjudizien, bei denen es um die Verjährung oder die
Gewerbsmässigkeit von Täuschungen geht (Handeln nach Art eines Berufes bzw.
damit vergleichbare Einkunftserzielung), legt BGE 149 IV 273 die
betragsmässige Berücksichtigung längerer Zeiträume nahe. Das Bundesgericht trägt
dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis relativ schnell grössere Summen an
Sozialhilfe- oder Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt werden, und legt die
Betragsschwelle explizit mittels Vervielfachung eines durchschnittlichen
Monatslohns fest (BGE 149 IV 273 E. 1.5.2, 1.5.6). Auch in diesem Zusammenhang wird
keine monatliche Stückelung des Deliktsbetrags verlangt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfahrenseinstellung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des
Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens sind vom Kanton zu tragen, so dass keine Kosten zu
erheben sind (Art. 428 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird
zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.