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Entscheid

BES.2023.104

Verfahrenseinstellung

7. Februar 2024Deutsch12 min

Ehegatten, seit November 2017 wirtschaftliche Unterstützungsleistungen (Ergänzungsleistungen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2023.104

ENTSCHEID

vom 7. Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.

Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Amt für Sozialbeiträge

Beschwerdeführer

Rechtsdienst

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A____

Beschwerdegegnerin

[...] Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Mai 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (ASB;

Beschwerdeführer) erhob gegen A____ (Beschuldigte) am 11. Januar 2023

Strafanzeige wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Der Anzeige liegt der Vorwurf

zugrunde, die Beschuldigte habe, gemeinsam mit ihrem separat beurteilten

Ehegatten, seit November 2017 wirtschaftliche Unterstützungsleistungen (Ergänzungsleistungen,

EL) des ASB bezogen, wobei ihr Ehemann zu tiefe Einnahmen aus der selbständigen

Erwerbstätigkeit als Taxifahrer angegeben habe. Beide Ehegatten hätten zudem Einnahmen

aus der Betreuung ihrer Enkelin nicht deklariert. Die Rückforderung des ASB von

anfänglich CHF 17’398.– war mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2022 auf CHF 9’511.–

reduziert worden.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte das Strafverfahren

mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wegen verspäteten Strafantrags und daher

fehlender Prozessvoraussetzungen ein.

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2023 beantragt das ASB die

Aufhebung dieser Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die

Staatsanwaltschaft zwecks Weiterführung des Strafverfahrens.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 1.

September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das ASB hält mit

Replik vom 1. November 2023 an seinen Anträgen fest. Die Beschuldigte hat sich

im Beschwerdeverfahren nicht geäussert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich

als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als Dreiergericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da im

vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung geklärt

werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.

1.2

Die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 ging am 5. Juli

2023.

beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert

der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322

Abs. 2 StPO).

1.3

Nachdem die

Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung dem ASB erst am 5. Juli 2023 mit

dem Vermerk «rechtskräftig» zugestellt hat, anerkennt sie in der Vernehmlassung

zu Recht dessen Parteistellung und räumt ein, dass die Verfügung dem ASB «innerhalb

der Rechtsmittelfrist» hätte zugestellt werden müssen. Damit ist gemeint, dass

die Einstellungsverfügung dem ASB gleichzeitig mit den anderen Parteien hätte

mitgeteilt werden müssen, da dem ASB eine Parteistellung sui generis zukommt

(Art. 321 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; AGE BES.2023.27

vom 17. Juli 2023 E. 3.1, BES.2022.133 vom 15. Februar 2023 E. 1.2).

Eine buchstäbliche Eröffnung der Verfügung gegenüber dem ASB «innerhalb» der

Rechtsmittelfrist ist indes aus logischen Gründen ausgeschlossen, da die

Rechtsmittelfrist für die jeweilige Partei grundsätzlich erst dann zu laufen

beginnt, wenn ihr die Verfügung mitgeteilt wurde (vgl. Art. 84

Abs. 6, Art. 85 Abs. 1 bis 3, Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit

dieser Präzisierung erweist sich die Anerkennung der Parteistellung des ASB als

zutreffend.

Sodann dürfen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft

(Vernehmlassung S. 2) auch nicht dahin verstanden werden, dass die

Parteistellung des ASB ausgeschlossen wäre, wenn es allein Strafanzeige wegen

Betrugs (nach Art. 146 statt wie vorliegend Art. 148a des Strafgesetzbuchs

[StGB, SR 311.0]) erhoben hätte. Richtigerweise ist nicht von der genannten

Strafbestimmung, sondern vielmehr vom Anzeigesachverhalt auszugehen. Solange

sachverhaltsmässig nicht ausgeschlossen ist, dass beim Ausfall des Betrugs auch

eine Verurteilung nach Art. 148a StGB oder Art. 87 des Bundesgesetzes über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) in Frage kommen

könnte, ist die Parteistellung des ASB vorläufig nicht entfallen (vgl. KGer SZ

BEK 2020 191 vom 26. Februar 2021, in: EGV-SZ 2021, A 5.2, S. 50, 53; AGE

BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft begründet die

Verfahrenseinstellung damit, dass die Versicherungsleistungen monatlich

ausbezahlt würden und der Deliktsbetrag deshalb nicht für die Gesamtperiode, sondern

monatlich festzulegen sei. So betrachtet lägen mehrere geringfügige

Vermögensdelikte vor, welche im Sinne von Art. 172ter

Abs. 1 StGB nur auf Antrag bestraft würden. Im vorliegenden Fall habe das

ASB es versäumt, rechtzeitig nach Kenntnisnahme der vorgeworfenen Tatsachen

Strafantrag zu stellen. Die Antragsfrist von 3 Monaten (Art. 31 StGB) habe

mit der Überprüfung (Revision) vom 31. Dezember 2021 zu laufen begonnen, womit

der Antrag vom 11. Januar 2023 verspätet und eine Prozessvoraussetzung

definitiv nicht erfüllt sei. Deshalb sei das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1

lit. d StPO einzustellen.

2.2

Demgegenüber macht das ASB geltend, in der

Rechtsprechung sei die monatliche Auszahlung von Sozialhilfe- bzw.

Sozialversicherungsleistungen zwar für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit,

aber nicht für die Geringfügigkeit berücksichtigt worden. Vorliegend habe die Beschuldigte

dem ASB seit ihrer EL-Anmeldung im Jahr 2017 jahrelang ihre Einnahmen aus der

Betreuung der Enkelin sowie die Erhöhung des selbständigen Erwerbseinkommens ihres

Ehegatten verschwiegen, womit die Annahme, ihr Vorsatz sei bloss auf eine

geringfügige Summe von höchstens CHF 300.– gerichtet gewesen, nicht

nachvollziehbar sei. Vielmehr habe sie über Jahre hinweg unrechtmässige

Auszahlungen von so viel EL wie möglich erwirken wollen. Zudem stelle das

Bundesgericht in seiner neuen Praxis zu Art. 148a Abs. 2 StGB auch auf den

aufsummierten Deliktsbetrag (nicht auf Einzelmonate) ab. Wegen des nicht mehr

geringfügigen Deliktsbetrags liege kein Antragsdelikt vor, so dass sich die

Verfahrenseinstellung zufolge verspäteten Strafantrags als unberechtigt

erweise.

3.

3.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse

aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung

oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren

nach ständiger Rechtsprechung nur bei «klarer» Straflosigkeit oder «offensichtlich

fehlenden» Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69, 143

IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV 219 E. 7.1 S. 226).

Die vorliegende Verfahrenseinstellung beruht auf einer

angeblich verpassten Strafantragsfrist als definitiv nicht erfüllte

Prozessvoraussetzung (lit. d). In solchen Konstellationen ist das Verfahren

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» weiterzuführen, wenn das Vorliegen

der Prozessvoraussetzung zweifelhaft ist. Eine Einstellung ist nur bei klarer

Rechtslage zulässig. Bei zweifelhafter Rechtslage hat nach der Rechtsprechung

mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Frage zu

entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. So

darf etwa eine Einstellung infolge Verjährung nur ergehen, wenn die Verjährung

offensichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Erfordernis der

Offensichtlichkeit und Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage ist beim

vorliegenden Einstellungsgrund nach lit. d auch in den Kommentierungen

unbestritten (Jositsch/Schmid,

StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 319 N 8; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar

StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 13/13a; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 24).

3.2

Zum Rechtlichen ist vorauszuschicken, dass mit

der Formulierung von Art. 172ter Abs. 1 StGB, wonach sich

die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, der Vorsatz

des Täters in dem Sinne umschrieben wird, dass er sich von Anfang an auf einen

geringen Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf eine geringe Höhe des Schadens

bzw. wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) richtet (BGE 122 IV 156,

159.

f. E. 2 m. N.; 123 IV 113 E. 3f S. 119; vgl. auch Botschaft,

in: BBl 1991 II S. 969, 1076 f.). Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 156 E. 2a S. 160; 123 IV 155 E. 1a; zum Eventualvorsatz BGE 119 IV 1 E. 5a m. N.). Entscheidend für die Privilegierung ist somit nicht der

Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters (Weissenberger,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 172ter N 35).

Überdies können bei Serien- und Mehrfachtaten nicht einfach Kriterien aus

anderen Zusammenhängen – wie Verjährung oder Strafantrag – entlehnt werden,

welche für das Problem der Summierung von Beutewert und Schaden nicht geeignet

sind (Weissenberger, a.a.O., Art.

172ter N 49). Für die Anwendbarkeit Art. 172ter Abs. 1

StGB ist das subjektive Kriterium des Willens und nicht der Erfolg massgebend (BGer 6B_651/2018

vom 17. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Grenzwert für den geringen

Vermögenswert wie den geringen Schaden liegt bei CHF 300.– (BGE 123 IV 113

E. 3d S. 118 f.).

3.3

Tatsächliche Ausgangslage bildet vorliegend

der Vorwurf einer unvollständigen Vermögensdeklaration, welche zu unrechtmässigen

Bezügen von EL-Beiträgen geführt habe. Die Rückforderung wird im Einspracheentscheid

vom 26. Juli 2022 auf CHF 9’511.– beziffert. Dieser Betrag liegt deutlich

über dem Grenzwert für geringfügige Vermögendelikte von CHF 300.–. Es

Dispositiv

besteht demnach keine offensichtliche und eindeutige Sach- und Rechtslage für

die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter

Abs. 1 StGB, welches nach dem Wortlaut des Gesetzes bloss «auf Antrag» verfolgt

würde.

Bei dieser Ausgangslage kann der Ansicht der

Staatsanwaltschaft, dass sich der mass­gebliche Deliktsbetrag auf eine

Monatsperiode beschränke, nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft verkennt

zunächst die Vorsatzlage anlässlich der Falschdeklaration wirtschaftlicher

Verhältnisse im Zeitpunkt des Antrags auf Ergänzungsleistungen. Es besteht kein

Zweifel, dass ein Antragsteller in dieser Situation um die Unterstützung für

einen gewissen Zeitraum – nicht für bloss einen Monat – ersucht. Im

vorliegenden Fall sind seit November 2017 über mehrere Jahre Informationen über

die Einnahmen aus Taxifahrten des Ehegatten sowie Kinderbetreuung ausgeblieben

und auf Vorhalt permanent verschwiegen worden. Schon deshalb kann sich der

Vorsatz der Beschuldigten nicht lediglich auf einen Deliktsbetrag einer

einzigen Monatsperiode von maximal CHF 300.– gerichtet haben, sondern auf

einen mehrjährigen Zeitraum und einen höheren Deliktsbetrag (ebenso AGE

BES.2023.101 bis 103 vom heutigen Tag).

3.4 Sodann erweisen sich auch die von der

Staatsanwaltschaft angeführten Präjudizien nicht als einschlägig. BGE 131 IV 83 äussert sich zum Lauf der Verjährung bei einem altrechtlichen EL-Delikt,

die mangels Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit für jede Täuschungshandlung

separat zu laufen beginne. Wie gesagt sind Kriterien aus dem

Verjährungszusammenhang für das vorliegende Problem der Summierung von

Beutewert und Schaden nicht geeignet (Weissenberger,

a.a.O., Art. 172ter N 49). Dem Entscheid lassen sich keine Hinweise

zur Frage der Summierung von unberechtigterweise bezogenen Sozialleistungen und

der entsprechenden Schädigung des öffentlichen Haushalts entnehmen. BGE 131 IV 83 sagt einzig, dass die Täterin auf jährliche Aufforderung der Behörde, ihrer

Meldepflicht nachzukommen, jeweils geschwiegen und dadurch jeweils eine neue

Täuschungshandlung begangen hat, welche für den Lauf der Verjährung beachtlich

ist. Sodann fällt auf, dass der nicht verjährte Zeitraum in diesem Urteil mehr

als ein Jahr beträgt, also deutlich über einer Monatsperiode liegt, und das

Bundesgericht hier keine Ermittlung monatlicher Einzelbeträge verlangt.

Vielmehr enthält das Urteil weder zum Deliktsbetrag noch zum Problem des

geringfügigen Vermögendelikts irgendwelche Ausführungen. Zudem scheint die

Staatsanwaltschaft die Täuschungshandlung (anlässlich der periodischen

Vermögensdeklaration) mit den dadurch bewirkten monatlichen

Vermögensverfügungen zu verwechseln. In der Rechtsprechung wird der mehrfache

Betrug nicht deshalb angenommen, weil die ertrogenen Leistungen monatlich

ausbezahlt werden, sondern vielmehr deshalb, weil die täuschenden Angaben der

Gesuchsteller periodisch (nämlich typischerweise im Jahresrhythmus) erfolgen.

Ähnliches gilt für das von der Staatsanwaltschaft bemühte

Präjudiz AGE SB.2013.52 vom 23. Juli 2014 mit seinen Ausführungen zur

Gewerbsmässigkeit (E. 3.2.4). Auch in diesem Fall wird der Schuldspruch

wegen mehrfachen Betrugs über einen mehrjährigen Deliktszeitraum nicht in Frage

gestellt, sondern explizit bestätigt. Dabei wird keine Berechnungsweise des

Deliktsbetrags auf Monatsbasis gefordert. Das Gericht verwirft lediglich der

Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (im Sinne des Handelns nach der Art eines

Berufs zur Erzielung eines regelmässigen Einkommens), äussert sich aber nicht

zum Problem des geringfügigen Vermögendelikts.

Was schliesslich den zitierten Entscheid des Obergerichts des

Kantons Solothurn STBER.2016.73 vom 4. Januar 2018 angeht, so ist zunächst

festzuhalten, dass dieser Entscheid vom Bundesgericht mit BGer 6B_181/2018 vom

20. Dezember 2018 teilweise aufgehoben wurde (publ. als BGE 145 IV 42). Die von

der Staatsanwaltschaft zitierte E. IV/2.2 bezieht sich auf Einzeldiebstähle an

insgesamt sieben verschiedenen Tagen. Dieser Sachverhalt ist mit dem

vorliegenden Vorwurf der Täuschung über die Vermögensverhältnisse mit Blick auf

die absehbare monatliche Aufbesserung unberechtigter Ergänzungsleistungen nicht

vergleichbar.

3.5 Aus der Rechtsprechung ergibt sich weiter,

dass der Deliktsbetrag unrechtmässig bezogener Leistungen zur Ermittlung eines

leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB nicht aufgrund einzelner

Monatsraten, sondern aufgrund der gesamten Bezugsperiode zu ermitteln ist

(BGE 149 IV 273 E. 1.5; BGer 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021

E. 4). Ein leichter Fall liegt jedenfalls bei Deliktssummen von unter

CHF 3’000.– vor (BGE 149 IV 273 E. 1.5). Im Unterschied zu den

vorzitierten Präjudizien, bei denen es um die Verjährung oder die

Gewerbsmässigkeit von Täuschungen geht (Handeln nach Art eines Berufes bzw.

damit vergleichbare Einkunftserzielung), legt BGE 149 IV 273 die

betragsmässige Berücksichtigung längerer Zeiträume nahe. Das Bundesgericht trägt

dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis relativ schnell grössere Summen an

Sozialhilfe- oder Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt werden, und legt die

Betragsschwelle explizit mittels Vervielfachung eines durchschnittlichen

Monatslohns fest (BGE 149 IV 273 E. 1.5.2, 1.5.6). Auch in diesem Zusammenhang wird

keine monatliche Stückelung des Deliktsbetrags verlangt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die

Verfahrenseinstellung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des

Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens sind vom Kanton zu tragen, so dass keine Kosten zu

erheben sind (Art. 428 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird

zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.