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Entscheid

BES.2023.105

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung und Wiederherstellung der Einsprachefrist

25. September 2023Deutsch9 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2023 wurde A____ der mehrfachen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.105

ENTSCHEID

vom 25. September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerden

gegen eine Verfügung des Einzelgerichts

in Strafsachen

vom 23. Juni 2023

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

und gegen eine Verfügung der

Staatsanwaltschaft

vom 25. Juli 2023

betreffend Wiederherstellung der

Einsprachefrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2023 wurde A____ der mehrfachen

rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 200.–, bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen,

verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit

von 2 Jahren aufgeschoben. Daneben wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe

von CHF 218.60 auferlegt.

Dagegen erhob A____

mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (Poststempel 16. Mai 2023) Einsprache bei der

Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis,

dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte,

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 9. Juni

2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des

Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise

auf die Erhebung von Gerichtskosten.

A____ reagierte

auf den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom 26. Juni 2023 (Poststempel 27.

Juni 2023) an das Strafgericht. Darin beantragte er einerseits die

Wiederherstellung der Einsprachefrist. Andererseits machte er sinngemäss geltend,

dass seine Einsprache rechtzeitig erfolgt sei. Die Eingabe wurde mit Verfügung des

Strafgerichtspräsidenten vom 14. Juli 2023 zuständigkeitshalber sowohl an die

Staatsanwaltschaft als auch an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet.

Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist

mit Verfügung vom 25. Juli 2023 ab.

Dagegen hat A____

mit Schreiben vom 3. August 2023 (Poststempel 4. August 2023) Beschwerde

an das Appellationsgericht erhoben. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juni 2023 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Daher kommt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs.

1.

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren

zur Anwendung. Auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2023, mit

welcher das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abgewiesen wurde,

ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mittels Beschwerde anfechtbar. Zuständiges

Beschwerdegericht in beiden Verfahren ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Als Adressat der beiden Entscheide hat der Beschwerdeführer

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung sowohl des

gerichtlichen Nichteintretensentscheids als auch der staatsanwaltschaftlichen

Verfügung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als

gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht

zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Der

Nichteintretensentscheid des Strafgerichts wurde dem Beschwerdeführer am

23.

Juni 2023 zugestellt. Dessen Beschwerde ging am 3. Juli 2023 und damit

fristgerecht beim Strafgericht, welches die Eingabe an das zuständige

Appellationsgericht weiterleitete, ein. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde

dem Beschwerdeführer am 1. August 2023 zugestellt. Die dagegen erhobene

Beschwerde ging am 11. August 2023 und damit ebenfalls innerhalb der

zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) bei der Schweizerischen

Post ein. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

1.3

Die

beiden Beschwerden werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs gestützt auf

Art. 30 StPO vereinigt.

2.

Fraglich ist

zunächst, ob das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 12. Mai 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1

In

seinem Nichteintretensentscheid vom 9. Juni 2023 erwog die Vorinstanz, dass der

Strafbefehl vom 24. April 2023 dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 zugestellt

worden sei. Damit sei die zehntägige Einsprachefrist spätestens am

19.

Mai 2023 abgelaufen. Die Eingabe des Beschwerdeführers hingegen

sei zwar am 16. Mai 2023 der Polnischen Post übergeben worden, habe die

Schweizerische Post aber erst am 22. Mai 2023 und damit zu spät erreicht.

2.2

Dagegen

macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seine Einsprache am 16. Mai 2023

der Polnischen Post übergeben und «per Einschreiben mit Vorrang» versendet

habe. Vonseiten der Polnischen Post sei ihm mitgeteilt worden, dass das

Schreiben spätestens am 19. Mai 2023 in der Schweiz eintreffen werde. Auch auf

der Website der Post stehe, dass die Zustellung innerhalb von Europa bis zum

dritten Tag nach Aufgabe erfolge. Aufgrund dieser Informationen habe er sich

darauf verlassen, dass seine Einsprache rechtzeitig eingehen werde. Er habe

keinen Einfluss auf die Umstände gehabt, die zur Verspätung geführt hätten.

Deswegen beantrage er, dass seine Einsprache als rechtzeitig eingereicht gelte (Beschwerde

vom 26. Juni 2023, S. 2 f.).

2.3

2.3.1

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert

zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist

beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs.

1.

StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der

Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Keine

fristwahrende Wirkung hat die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft.

Abzustellen ist diesfalls auf den Tag, an dem die Eingabe von der

Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 91 StPO N 20a). Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung

explizit hinzuweisen (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3).

2.3.2

Unbestritten

und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer

am 8. Mai 2023 zugestellt wurde. Damit lief die zehntägige Einsprachefrist, da es

sich beim 18. Mai 2023 um einen kantonalen Feiertag (Auffahrt; § 2 Abs. 1

lit. b des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung [RLG,

SG 811.100]) handelte, am 19. Mai 2023 ab. Das Schreiben des

Beschwerdeführers erreichte die Schweiz am 22. Mai 2023 und damit erst nach

Ablauf der Frist. Daran ändert ein allfälliges Verschulden der Polnischen Post

nichts; diese Frage tangiert lediglich die nachfolgend zu prüfende

Fristwiederherstellung. Das Strafgericht ist somit auf die Einsprache des

Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.

3.

Zu prüfen ist

als Nächstes, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um

Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen hat.

3.1

In

ihrer Verfügung vom 25. Juli 2023 begründete die Staatsanwaltschaft ihre

Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer sich der Post in Polen als

Hilfsperson bedient habe, womit er sich deren Verschulden anrechnen lassen

müsse. Im Zeitpunkt der Übergabe des eingeschriebenen Briefes an die Polnische

Post seien zudem bereits acht von zehn Tagen verstrichen gewesen. Somit habe

der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Sendung

rechtzeitig in der Schweiz eintreffen werde. Vielmehr wäre es ihm zuzumuten

gewesen, die Einsprache per Express oder an eine schweizerische Vertretung in

Polen zu schicken.

3.2

Dagegen

führt der Beschwerdeführer abermals an, dass die Verspätung nicht ihm, sondern

der Polnischen Post zuzuschreiben sei. Auch sei es ihm nicht zumutbar gewesen,

das Schreiben früher aufzugeben, da er bei seinen Eingaben aus sprachlichen

Gründen auf fremde Hilfe angewiesen sei (Beschwerde vom 3. August 2023,

S. 2 f.).

3.3

3.3.1

Hat

eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und

unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1

StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass

sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei muss die Fristwahrung dem

Betroffenen unmöglich gewesen sein. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst

die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 35). Auch

das Verschulden einer allfälligen Hilfsperson ist der Partei zuzurechnen (Riedo, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 94 StPO N 58).

3.3.2

Vorliegend

beauftragte der Beschwerdeführer die Polnische Post mit der Lieferung seines

Schreibens. Wenn er nun geltend macht, dass das verspätete Eintreffen seiner

Einsprache in der Schweiz nicht ihm, sondern der Polnischen Post zuzuschreiben

sei, übersieht er, dass ihm das Verschulden der Polnischen Post wie eigenes

Verschulden zuzurechnen ist. Das Risiko einer nicht fristgerechten Zustellung

durch die ausländische Post als Erfüllungsgehilfin geht zu seinen Lasten (BGer 6B_22/2013

vom 21. Februar 2013 E. 1). Entscheidet sich eine Partei dafür, Eingaben

über eine ausländische Post zu machen, hat sie deren rechtzeitigen Eingang durch

eine frühzeitige Aufgabe sicherzustellen (BGer 6B_1446/2022 vom 11. Januar

2023.

E. 2). Dies wäre auch dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen

wäre, zumal eine Einsprache nicht begründet zu sein braucht. Dass das bei der

Polnischen Post aufgegebene Schreiben zufolge höherer Gewalt die Schweiz nicht

vor Fristablauf erreichen konnte, macht er nicht geltend. Ebenso führt er nicht

an, dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Einsprache an eine

schweizerische Vertretung in Polen zu schicken (vgl. BGer 6B_22/2013 vom

21.

Februar 2013 E. 1). Vor diesem Hintergrund wurde das Gesuch um Wiederherstellung

der Einsprachefrist durch die Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen.

4.

Die Beschwerden sind

nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist allerdings auf die

Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden werden abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in

ukrainischer Übersetzung)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.