BES.2023.105
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung und Wiederherstellung der Einsprachefrist
25. September 2023Deutsch9 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2023 wurde A____ der mehrfachen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.105
ENTSCHEID
vom 25. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerden
gegen eine Verfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen
vom 23. Juni 2023
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
und gegen eine Verfügung der
Staatsanwaltschaft
vom 25. Juli 2023
betreffend Wiederherstellung der
Einsprachefrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2023 wurde A____ der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 200.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen,
verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit
von 2 Jahren aufgeschoben. Daneben wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe
von CHF 218.60 auferlegt.
Dagegen erhob A____
mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (Poststempel 16. Mai 2023) Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis,
dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte,
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 9. Juni
2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des
Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise
auf die Erhebung von Gerichtskosten.
A____ reagierte
auf den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom 26. Juni 2023 (Poststempel 27.
Juni 2023) an das Strafgericht. Darin beantragte er einerseits die
Wiederherstellung der Einsprachefrist. Andererseits machte er sinngemäss geltend,
dass seine Einsprache rechtzeitig erfolgt sei. Die Eingabe wurde mit Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 14. Juli 2023 zuständigkeitshalber sowohl an die
Staatsanwaltschaft als auch an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet.
Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist
mit Verfügung vom 25. Juli 2023 ab.
Dagegen hat A____
mit Schreiben vom 3. August 2023 (Poststempel 4. August 2023) Beschwerde
an das Appellationsgericht erhoben. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juni 2023 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Daher kommt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs.
1.
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2023, mit
welcher das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abgewiesen wurde,
ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mittels Beschwerde anfechtbar. Zuständiges
Beschwerdegericht in beiden Verfahren ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Als Adressat der beiden Entscheide hat der Beschwerdeführer
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung sowohl des
gerichtlichen Nichteintretensentscheids als auch der staatsanwaltschaftlichen
Verfügung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als
gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht
zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).
Der
Nichteintretensentscheid des Strafgerichts wurde dem Beschwerdeführer am
23.
Juni 2023 zugestellt. Dessen Beschwerde ging am 3. Juli 2023 und damit
fristgerecht beim Strafgericht, welches die Eingabe an das zuständige
Appellationsgericht weiterleitete, ein. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde
dem Beschwerdeführer am 1. August 2023 zugestellt. Die dagegen erhobene
Beschwerde ging am 11. August 2023 und damit ebenfalls innerhalb der
zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) bei der Schweizerischen
Post ein. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.
1.3
Die
beiden Beschwerden werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs gestützt auf
Art. 30 StPO vereinigt.
2.
Fraglich ist
zunächst, ob das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 12. Mai 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1
In
seinem Nichteintretensentscheid vom 9. Juni 2023 erwog die Vorinstanz, dass der
Strafbefehl vom 24. April 2023 dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 zugestellt
worden sei. Damit sei die zehntägige Einsprachefrist spätestens am
19.
Mai 2023 abgelaufen. Die Eingabe des Beschwerdeführers hingegen
sei zwar am 16. Mai 2023 der Polnischen Post übergeben worden, habe die
Schweizerische Post aber erst am 22. Mai 2023 und damit zu spät erreicht.
2.2
Dagegen
macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seine Einsprache am 16. Mai 2023
der Polnischen Post übergeben und «per Einschreiben mit Vorrang» versendet
habe. Vonseiten der Polnischen Post sei ihm mitgeteilt worden, dass das
Schreiben spätestens am 19. Mai 2023 in der Schweiz eintreffen werde. Auch auf
der Website der Post stehe, dass die Zustellung innerhalb von Europa bis zum
dritten Tag nach Aufgabe erfolge. Aufgrund dieser Informationen habe er sich
darauf verlassen, dass seine Einsprache rechtzeitig eingehen werde. Er habe
keinen Einfluss auf die Umstände gehabt, die zur Verspätung geführt hätten.
Deswegen beantrage er, dass seine Einsprache als rechtzeitig eingereicht gelte (Beschwerde
vom 26. Juni 2023, S. 2 f.).
2.3
2.3.1
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert
zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist
beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs.
1.
StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der
Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Keine
fristwahrende Wirkung hat die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft.
Abzustellen ist diesfalls auf den Tag, an dem die Eingabe von der
Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 91 StPO N 20a). Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung
explizit hinzuweisen (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3).
2.3.2
Unbestritten
und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer
am 8. Mai 2023 zugestellt wurde. Damit lief die zehntägige Einsprachefrist, da es
sich beim 18. Mai 2023 um einen kantonalen Feiertag (Auffahrt; § 2 Abs. 1
lit. b des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung [RLG,
SG 811.100]) handelte, am 19. Mai 2023 ab. Das Schreiben des
Beschwerdeführers erreichte die Schweiz am 22. Mai 2023 und damit erst nach
Ablauf der Frist. Daran ändert ein allfälliges Verschulden der Polnischen Post
nichts; diese Frage tangiert lediglich die nachfolgend zu prüfende
Fristwiederherstellung. Das Strafgericht ist somit auf die Einsprache des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.
3.
Zu prüfen ist
als Nächstes, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um
Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen hat.
3.1
In
ihrer Verfügung vom 25. Juli 2023 begründete die Staatsanwaltschaft ihre
Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer sich der Post in Polen als
Hilfsperson bedient habe, womit er sich deren Verschulden anrechnen lassen
müsse. Im Zeitpunkt der Übergabe des eingeschriebenen Briefes an die Polnische
Post seien zudem bereits acht von zehn Tagen verstrichen gewesen. Somit habe
der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Sendung
rechtzeitig in der Schweiz eintreffen werde. Vielmehr wäre es ihm zuzumuten
gewesen, die Einsprache per Express oder an eine schweizerische Vertretung in
Polen zu schicken.
3.2
Dagegen
führt der Beschwerdeführer abermals an, dass die Verspätung nicht ihm, sondern
der Polnischen Post zuzuschreiben sei. Auch sei es ihm nicht zumutbar gewesen,
das Schreiben früher aufzugeben, da er bei seinen Eingaben aus sprachlichen
Gründen auf fremde Hilfe angewiesen sei (Beschwerde vom 3. August 2023,
S. 2 f.).
3.3
3.3.1
Hat
eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1
StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass
sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei muss die Fristwahrung dem
Betroffenen unmöglich gewesen sein. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst
die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 35). Auch
das Verschulden einer allfälligen Hilfsperson ist der Partei zuzurechnen (Riedo, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 94 StPO N 58).
3.3.2
Vorliegend
beauftragte der Beschwerdeführer die Polnische Post mit der Lieferung seines
Schreibens. Wenn er nun geltend macht, dass das verspätete Eintreffen seiner
Einsprache in der Schweiz nicht ihm, sondern der Polnischen Post zuzuschreiben
sei, übersieht er, dass ihm das Verschulden der Polnischen Post wie eigenes
Verschulden zuzurechnen ist. Das Risiko einer nicht fristgerechten Zustellung
durch die ausländische Post als Erfüllungsgehilfin geht zu seinen Lasten (BGer 6B_22/2013
vom 21. Februar 2013 E. 1). Entscheidet sich eine Partei dafür, Eingaben
über eine ausländische Post zu machen, hat sie deren rechtzeitigen Eingang durch
eine frühzeitige Aufgabe sicherzustellen (BGer 6B_1446/2022 vom 11. Januar
2023.
E. 2). Dies wäre auch dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen
wäre, zumal eine Einsprache nicht begründet zu sein braucht. Dass das bei der
Polnischen Post aufgegebene Schreiben zufolge höherer Gewalt die Schweiz nicht
vor Fristablauf erreichen konnte, macht er nicht geltend. Ebenso führt er nicht
an, dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Einsprache an eine
schweizerische Vertretung in Polen zu schicken (vgl. BGer 6B_22/2013 vom
21.
Februar 2013 E. 1). Vor diesem Hintergrund wurde das Gesuch um Wiederherstellung
der Einsprachefrist durch die Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen.
4.
Die Beschwerden sind
nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist allerdings auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in
ukrainischer Übersetzung)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.