BES.2023.106
Abweisung von Beweisanträgen und Nichtanhandnahme
13. November 2023Deutsch13 min
haben soll. Mit Strafbefehl vom 22. März 2023 wurde der Beschwerdeführer deswegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.106
BES.2023.107
BES.2023.113
ENTSCHEID
vom 13.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin 1
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Juni 2023 und vom 23.
Juni 2023 sowie eine Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 12. Juli
2023
betreffend Abweisung von Beweisanträgen
und Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
wurde am 10. November 2022 auf der Mittleren Brücke in Basel durch die
Kantonspolizei kontrolliert, da er einer Patrouille den Mittelfinger gezeigt
haben soll. Mit Strafbefehl vom 22. März 2023 wurde der Beschwerdeführer deswegen
der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in
Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl wurde Einsprache
erhoben und der Fall in der Folge zur Beurteilung an das Strafgericht
überwiesen. Im Vorfeld der auf den 27. September 2023 angesetzten
Hauptverhandlung wies der Strafgerichtspräsident mit Verfügungen vom 12. Juni
2023 (BES.2023.106) und vom 23. Juni 2023 (BES.2023.107) im Wesentlichen den Beweisantrag
des Beschwerdeführers um Befragung des Polizisten B____ ab. Hiergegen hat A____
mit Eingaben vom 15. Juni 2023 und vom 5. Juli 2023 Beschwerde an das
Strafgericht erhoben. Dieses leitete die entsprechenden Schreiben an das
Appellationsgericht weiter. Dessen Instruktionsrichter fragte den
Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 19. Juli 2023 an, ob die beiden Eingaben
vom Appellationsgericht als strafrechtliche Beschwerden an die Hand zu nehmen
seien, was A____ mit Schreiben vom 27. Juli 2023 bejahte. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 10. August 2023, die
beiden Beschwerden seien kostenfällig abzuweisen (sofern darauf einzutreten sei).
Das Strafgericht sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. September 2023
vom Vorwurf der Beschimpfung kostenlos frei. Das Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen.
Im gleichen
Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2023
gegen die drei kontrollierenden Polizeibeamten Strafantrag wegen übler Nachrede
bzw. Verleumdung. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juli 2023 trat die
Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der fragliche
Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2023 Beschwerde an das
Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die von ihm gestellten Strafanträge betreffend
Verleumdung (eventualiter übler Nachrede) unverzüglich an die Hand zu nehmen. Die
Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten
Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich
– soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte die Beschwerde zulässig. Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die
Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheids also noch gegeben sein, andernfalls kein schützenswertes
Interesse mehr vorliegt. Vorbehalten bleiben Fälle, bei denen es um eine
Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit wieder
stellen kann, an der Beantwortung aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ein
öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Prüfung im Einzelfall kaum
je möglich wäre. Fällt die Aktualität nachträglich dahin, kommt es zur
Abschreibung des Rechtsmittels (Bähler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7).
1.1.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 27. September 2023 vom
Vorwurf der Beschimpfung rechtskräftig freigesprochen. Er könnte selbst bei
Gutheissung der beiden Beschwerden BES.2023.106 und 107 bzw. bei Befragung des
Polizeibeamten B____ nicht mehr bewirken, als er mit dem Freispruch bereits erreicht
hat. Kommt dazu, dass er – wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll (S. 12)
ergibt – anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. September 2023 auf die
Befragung von B____ ausdrücklich verzichtete. Insofern ist sein
Rechtsschutzinteresse nachträglich dahingefallen und sind die beiden
Beschwerden als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dass es dabei um keine
Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des vorstehend Referierten geht,
ergibt sich nur schon aus der nachfolgenden Erwägung zur Kostenauflage (vgl.
dazu E. 3.2).
1.1.3
Inwiefern
bei den in den Beschwerden im Weiteren thematisierten Aspekten (durch das
Strafgericht versehentlich unkorrekt aufgenommene Adresse, angeblich unklar
vorgenommene Fristansetzung in der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom
23.
Juni 2023, fehlende Zusicherung, die Polizisten in ein dem
Schweizerischen Strafprozess unbekanntes Kreuzverhör nehmen zu können,
Ankündigung eigene Aufzeichnungen anlässlich der Hauptverhandlung machen zu
wollen), Rechtsverletzungen begangen worden sein sollen bzw. die Rügen zulässige
Beschwerdegründe im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO beinhalten, ist nicht
ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
1.2
1.2.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2.2
Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser direkt
und persönlich betroffen, sodass er zur Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juli 2023 legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO).
1.3
Da
ein enger sachlicher Konnex zwischen den einzelnen Beschwerden besteht bzw. sie
auf demselben Sachverhalt basieren und überdies auch die gleiche sachliche Zuständigkeit
besteht, rechtfertigt es sich, die Beschwerden im Sinne von Art. 30 StPO zu
vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden.
2.
2.1
2.1.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der
Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch
die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme
oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit
bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30.
April 2015 E. 2.1).
2.1.2
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).
2.2
2.2.1
Die
Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu
sein, mithin sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein
charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw.
ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein
ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird,
die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128 IV 53 E. 1a). Äusserungen, die sich lediglich eignen,
jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als
Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen
Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend
im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der
strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die
Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer
6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_318/2016 vom
13.
Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht
das Verständnis des Verletzten massgebend,
sondern grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche
Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133
IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a).
2.2.2
Üble
Nachrede nach Art. 173 StGB ist dann gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten
eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt
oder verdächtigt wird oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden. Die
Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen)
beziehen und sie muss gegenüber Dritten geschehen. Der subjektive Tatbestand
verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den
ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie bei übler Nachrede auf die
Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine
Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere
Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar
2022.
E. 5.1.2, 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2).
2.2.3
Nach
Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider
besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung
wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Neben dem Vorsatz muss der Täter
Dispositiv
«wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss demnach nicht
nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er
etwas Unwahres behauptet (BGer 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 174 StGB N 6).
2.3
2.3.1 Gemäss
eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer bei der zur Diskussion stehenden Kontrolle
folgendermassen geäussert: «Ich finde, es wäre besser, wenn die BS Polizei ihre
offenbar beschränkten Ressourcen dafür verwenden würde, z.B. den Drogenhandel
vor der Kaserne zu unterbinden, statt unbescholtene Bürger auf dem Heimweg zu
drangsalieren». Daraufhin habe der Polizeibeamte in der Mitte erwidert: «Oh, da
kennen Sie sich in diesem Milieu aber offenbar ja allerbestens aus. Gratuliere».
Damit habe der Polizist ihm unterstellt, dass er «Drogen dort kaufe oder selbst
im Drogenhandel involviert» sei. Ausserdem habe einer der Polizeibeamten
gesagt, «Sie haben viel zu viel getrunken, wir bringen Sie dann nach Hause».
Auch diese Aussage sei ehrverletzend und falsch, weil der Beschwerdeführer den
ganzen Abend lediglich zwei Gläser Weisswein und zwei Stangen getrunken habe.
2.3.2 Wie sich aus dem beigezogenen Protokoll der Verhandlung vom
27. September 2023 ergibt, konnten sich die beiden einvernommenen
Polizeibeamten, C____ und D____, an keine Details des Vorfalls erinnern (Verhandlungsprotokoll
S. 8, 10). C____ gab zu Protokoll, er wisse nicht mehr, welche Worte anlässlich
der Kontrolle benutzt worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass er den
Beschwerdeführer mit Dealern an der Kaserne in Verbindung gebracht haben soll,
verneinte er (Verhandlungsprotokoll S. 7). D____ sagte aus, es sei um
irgendetwas mit «Hirsch» gegangen, den Zusammenhang wisse er aber nicht mehr (Verhandlungsprotokoll
S. 10). Der Beschwerdeführer blieb seinerseits zwar im Wesentlichen bei seiner
Sachverhaltsversion, gab aber auch wenig glaubhafte Aussagen zu Protokoll. So
ist wenig plausibel, dass zwei Polizeibeamte anlässlich einer normalen
Personenkontrolle mit geladenen Maschinenpistolen auf ihn zu gerannt sind (Verhandlungsprotokoll
S. 3) oder er auf offener Strasse die Hose herunterlassen musste (Verhandlungsprotokoll
S. 4). Nach dem Gesagten kann weder verlässlich auf die Angaben des
Beschwerdeführers abgestellt werden, noch tragen die Depositionen der
Polizeibeamten zur Erhellung des Sachverhalts bei bzw. stützen die
Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers.
2.3.3 Kommt
dazu, dass es sich bei beiden Aussprüchen – sollten sie denn tatsächlich so
verwendet worden sein – um keine ehrverletzenden Ausdrücke im Sinne des
Strafrechts handelt bzw. die Geltung als ehrbarer Mensch nicht verletzt wurde. Selbst
wenn der Polizist in der Mitte den vom Beschwerdeführer angeführten Ausdruck
tatsächlich im zitierten Sinne verwendet haben sollte, liegt die Interpretation
des Beschwerdeführers, wonach ihm damit unterstellt werde, er kaufe beim
Kasernenareal Drogen bzw. sei selbst im Drogenhandel involviert, zumindest
nicht nahe. Vielmehr dürfte ein unbefangener Hörer
oder Leser den Sinn der Äusserung nach den konkreten Umständen (vgl. dazu Trechsel/Lehmkuhl, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, Zürich 2021, Vor Art. 173 N 11) dergestalt
interpretieren, dass der Polizeibeamte sein Erstaunen darüber ausgedrückt hat,
dass der Beschwerdeführer derart gut über drogenspezifische Hotspots informiert
ist. Beim zweiten Ausspruch – sofern er denn überhaupt so geäussert
wurde – hat der Polizeibeamte bloss sein (subjektives) Empfinden bzw. sogar
seine Sorge, der Beschwerdeführer könnte allenfalls nicht mehr selbständig nach
Hause finden, geäussert und damit im Sinne seiner Amtspflichten gehandelt (vgl.
dazu Trech-sel/Lehmkuhl, a.a.O.,
Art. 173 N 6). Damit scheidet auch (eventual)vorsätzliches Handeln aus (vgl. dazu
Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB
N 9 ff.) und wäre der Ausdruck darüber hinaus auch gerechtfertigt.
2.4 Zusammenfassend
lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt bei
vorliegender Aussage-gegen-Aussage-Situation mitunter aufgrund des Fehlens von
objektiven Beweismitteln nicht verlässlich feststellen. Darüber hinaus sind die
zur Diskussion stehenden Ausdrücke aus der Optik eines durchschnittlichen
Dritten auch nicht ehrverletzend. Eine
Verurteilung der Polizeibeamten erscheint damit ausgeschlossen, weshalb die
Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat.
3.
3.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als
unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht
eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie im
vorliegenden Fall ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die
erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die
Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (vgl. dazu AGE BES.2021.33
vom 26. Januar 2022 E. 2.1, BES.2020.179 vom 18 März 2021 E. 2.1; BGer 6B.109/2010
vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 14).
3.2 Hinsichtlich
BES.2023.113 unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. In Bezug auf
BES.2023.106 und 107 ist offensichtlich, dass das Appellationsgericht
angesichts von Art. 331 Abs. 3 StPO, wonach die Ablehnung von Beweisanträgen
durch die Verfahrensleitung nicht anfechtbar ist, auf die Beschwerden nicht
hätte eintreten dürfen. Insofern rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 1’000.–
aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden BES.2023.106,
BES.2023.107 und BES.2023.113 werden vereinigt.
Die unter den Aktenzeichen BES.2023.106 und 107
entgegengenommenen Beschwerden werden als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Die Beschwerde in BES.2023.113 wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.