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Entscheid

BES.2023.106

Abweisung von Beweisanträgen und Nichtanhandnahme

13. November 2023Deutsch13 min

haben soll. Mit Strafbefehl vom 22. März 2023 wurde der Beschwerdeführer deswegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.106

BES.2023.107

BES.2023.113

ENTSCHEID

vom 13.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegnerin 1

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

und

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 2

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Juni 2023 und vom 23.

Juni 2023 sowie eine Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 12. Juli

2023

betreffend Abweisung von Beweisanträgen

und Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer)

wurde am 10. November 2022 auf der Mittleren Brücke in Basel durch die

Kantonspolizei kontrolliert, da er einer Patrouille den Mittelfinger gezeigt

haben soll. Mit Strafbefehl vom 22. März 2023 wurde der Beschwerdeführer deswegen

der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in

Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl wurde Einsprache

erhoben und der Fall in der Folge zur Beurteilung an das Strafgericht

überwiesen. Im Vorfeld der auf den 27. September 2023 angesetzten

Hauptverhandlung wies der Strafgerichtspräsident mit Verfügungen vom 12. Juni

2023 (BES.2023.106) und vom 23. Juni 2023 (BES.2023.107) im Wesentlichen den Beweisantrag

des Beschwerdeführers um Befragung des Polizisten B____ ab. Hiergegen hat A____

mit Eingaben vom 15. Juni 2023 und vom 5. Juli 2023 Beschwerde an das

Strafgericht erhoben. Dieses leitete die entsprechenden Schreiben an das

Appellationsgericht weiter. Dessen Instruktionsrichter fragte den

Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 19. Juli 2023 an, ob die beiden Eingaben

vom Appellationsgericht als strafrechtliche Beschwerden an die Hand zu nehmen

seien, was A____ mit Schreiben vom 27. Juli 2023 bejahte. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 10. August 2023, die

beiden Beschwerden seien kostenfällig abzuweisen (sofern darauf einzutreten sei).

Das Strafgericht sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. September 2023

vom Vorwurf der Beschimpfung kostenlos frei. Das Urteil ist in Rechtskraft

erwachsen.

Im gleichen

Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2023

gegen die drei kontrollierenden Polizeibeamten Strafantrag wegen übler Nachrede

bzw. Verleumdung. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juli 2023 trat die

Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der fragliche

Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2023 Beschwerde an das

Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben

und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die von ihm gestellten Strafanträge betreffend

Verleumdung (eventualiter übler Nachrede) unverzüglich an die Hand zu nehmen. Die

Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten

Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich

– soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen

Gerichte die Beschwerde zulässig. Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),

welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die

Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheids also noch gegeben sein, andernfalls kein schützenswertes

Interesse mehr vorliegt. Vorbehalten bleiben Fälle, bei denen es um eine

Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit wieder

stellen kann, an der Beantwortung aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ein

öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Prüfung im Einzelfall kaum

je möglich wäre. Fällt die Aktualität nachträglich dahin, kommt es zur

Abschreibung des Rechtsmittels (Bähler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7).

1.1.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 27. September 2023 vom

Vorwurf der Beschimpfung rechtskräftig freigesprochen. Er könnte selbst bei

Gutheissung der beiden Beschwerden BES.2023.106 und 107 bzw. bei Befragung des

Polizeibeamten B____ nicht mehr bewirken, als er mit dem Freispruch bereits erreicht

hat. Kommt dazu, dass er – wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll (S. 12)

ergibt – anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. September 2023 auf die

Befragung von B____ ausdrücklich verzichtete. Insofern ist sein

Rechtsschutzinteresse nachträglich dahingefallen und sind die beiden

Beschwerden als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dass es dabei um keine

Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des vorstehend Referierten geht,

ergibt sich nur schon aus der nachfolgenden Erwägung zur Kostenauflage (vgl.

dazu E. 3.2).

1.1.3

Inwiefern

bei den in den Beschwerden im Weiteren thematisierten Aspekten (durch das

Strafgericht versehentlich unkorrekt aufgenommene Adresse, angeblich unklar

vorgenommene Fristansetzung in der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom

23.

Juni 2023, fehlende Zusicherung, die Polizisten in ein dem

Schweizerischen Strafprozess unbekanntes Kreuzverhör nehmen zu können,

Ankündigung eigene Aufzeichnungen anlässlich der Hauptverhandlung machen zu

wollen), Rechtsverletzungen begangen worden sein sollen bzw. die Rügen zulässige

Beschwerdegründe im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO beinhalten, ist nicht

ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

1.2

1.2.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG),

welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2.2

Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser direkt

und persönlich betroffen, sodass er zur Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juli 2023 legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1

StPO).

1.3

Da

ein enger sachlicher Konnex zwischen den einzelnen Beschwerden besteht bzw. sie

auf demselben Sachverhalt basieren und überdies auch die gleiche sachliche Zuständigkeit

besteht, rechtfertigt es sich, die Beschwerden im Sinne von Art. 30 StPO zu

vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden.

2.

2.1

2.1.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der

Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch

die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1

und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme

oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit

bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30.

April 2015 E. 2.1).

2.1.2

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).

2.2

2.2.1

Die

Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu

sein, mithin sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein

charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw.

ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein

ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird,

die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128 IV 53 E. 1a). Äusserungen, die sich lediglich eignen,

jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als

Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen

Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend

im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vor­aus­gesetzt, die Kritik an der

strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die

Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer

6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_318/2016 vom

13.

Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht

das Verständnis des Verletzten massgebend,

sondern grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche

Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133

IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a).

2.2.2

Üble

Nachrede nach Art. 173 StGB ist dann gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten

eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt

oder verdächtigt wird oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden. Die

Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen)

beziehen und sie muss gegenüber Dritten geschehen. Der subjektive Tatbestand

verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den

ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie bei übler Nachrede auf die

Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine

Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere

Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar

2022.

E. 5.1.2, 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2).

2.2.3

Nach

Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider

besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer

Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder

verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung

wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Neben dem Vorsatz muss der Täter

Dispositiv

«wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss demnach nicht

nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er

etwas Unwahres behauptet (BGer 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 174 StGB N 6).

2.3

2.3.1 Gemäss

eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer bei der zur Diskussion stehenden Kontrolle

folgendermassen geäussert: «Ich finde, es wäre besser, wenn die BS Polizei ihre

offenbar beschränkten Ressourcen dafür verwenden würde, z.B. den Drogenhandel

vor der Kaserne zu unterbinden, statt unbescholtene Bürger auf dem Heimweg zu

drangsalieren». Daraufhin habe der Polizeibeamte in der Mitte erwidert: «Oh, da

kennen Sie sich in diesem Milieu aber offenbar ja allerbestens aus. Gratuliere».

Damit habe der Polizist ihm unterstellt, dass er «Drogen dort kaufe oder selbst

im Drogenhandel involviert» sei. Ausserdem habe einer der Polizeibeamten

gesagt, «Sie haben viel zu viel getrunken, wir bringen Sie dann nach Hause».

Auch diese Aussage sei ehrverletzend und falsch, weil der Beschwerdeführer den

ganzen Abend lediglich zwei Gläser Weisswein und zwei Stangen getrunken habe.

2.3.2 Wie sich aus dem beigezogenen Protokoll der Verhandlung vom

27. September 2023 ergibt, konnten sich die beiden einvernommenen

Polizeibeamten, C____ und D____, an keine Details des Vorfalls erinnern (Verhandlungsprotokoll

S. 8, 10). C____ gab zu Protokoll, er wisse nicht mehr, welche Worte anlässlich

der Kontrolle benutzt worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass er den

Beschwerdeführer mit Dealern an der Kaserne in Verbindung gebracht haben soll,

verneinte er (Verhandlungsprotokoll S. 7). D____ sagte aus, es sei um

irgendetwas mit «Hirsch» gegangen, den Zusammenhang wisse er aber nicht mehr (Verhandlungsprotokoll

S. 10). Der Beschwerdeführer blieb seinerseits zwar im Wesentlichen bei seiner

Sachverhaltsversion, gab aber auch wenig glaubhafte Aussagen zu Protokoll. So

ist wenig plausibel, dass zwei Polizeibeamte anlässlich einer normalen

Personenkontrolle mit geladenen Maschinenpistolen auf ihn zu gerannt sind (Verhandlungsprotokoll

S. 3) oder er auf offener Strasse die Hose herunterlassen musste (Verhandlungsprotokoll

S. 4). Nach dem Gesagten kann weder verlässlich auf die Angaben des

Beschwerdeführers abgestellt werden, noch tragen die Depositionen der

Polizeibeamten zur Erhellung des Sachverhalts bei bzw. stützen die

Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers.

2.3.3 Kommt

dazu, dass es sich bei beiden Aussprüchen – sollten sie denn tatsächlich so

verwendet worden sein – um keine ehrverletzenden Ausdrücke im Sinne des

Strafrechts handelt bzw. die Geltung als ehrbarer Mensch nicht verletzt wurde. Selbst

wenn der Polizist in der Mitte den vom Beschwerdeführer angeführten Ausdruck

tatsächlich im zitierten Sinne verwendet haben sollte, liegt die Interpretation

des Beschwerdeführers, wonach ihm damit unterstellt werde, er kaufe beim

Kasernenareal Drogen bzw. sei selbst im Drogenhandel involviert, zumindest

nicht nahe. Vielmehr dürfte ein unbefangener Hörer

oder Leser den Sinn der Äusserung nach den konkreten Umständen (vgl. dazu Trechsel/Lehmkuhl, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, Zürich 2021, Vor Art. 173 N 11) dergestalt

interpretieren, dass der Polizeibeamte sein Erstaunen darüber ausgedrückt hat,

dass der Beschwerdeführer derart gut über drogenspezifische Hotspots informiert

ist. Beim zweiten Ausspruch – sofern er denn überhaupt so geäussert

wurde – hat der Polizeibeamte bloss sein (subjektives) Empfinden bzw. sogar

seine Sorge, der Beschwerdeführer könnte allenfalls nicht mehr selbständig nach

Hause finden, geäussert und damit im Sinne seiner Amtspflichten gehandelt (vgl.

dazu Trech-sel/Lehmkuhl, a.a.O.,

Art. 173 N 6). Damit scheidet auch (eventual)vorsätzliches Handeln aus (vgl. dazu

Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB

N 9 ff.) und wäre der Ausdruck darüber hinaus auch gerechtfertigt.

2.4 Zusammenfassend

lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt bei

vorliegender Aussage-gegen-Aussage-Situation mitunter aufgrund des Fehlens von

objektiven Beweismitteln nicht verlässlich feststellen. Darüber hinaus sind die

zur Diskussion stehenden Ausdrücke aus der Optik eines durchschnittlichen

Dritten auch nicht ehrverletzend. Eine

Verurteilung der Polizeibeamten erscheint damit ausgeschlossen, weshalb die

Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat.

3.

3.1 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als

unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht

eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie im

vorliegenden Fall ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die

erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die

Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor

Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (vgl. dazu AGE BES.2021.33

vom 26. Januar 2022 E. 2.1, BES.2020.179 vom 18 März 2021 E. 2.1; BGer 6B.109/2010

vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 14).

3.2 Hinsichtlich

BES.2023.113 unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. In Bezug auf

BES.2023.106 und 107 ist offensichtlich, dass das Appellationsgericht

angesichts von Art. 331 Abs. 3 StPO, wonach die Ablehnung von Beweisanträgen

durch die Verfahrensleitung nicht anfechtbar ist, auf die Beschwerden nicht

hätte eintreten dürfen. Insofern rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die

Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 1’000.–

aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden BES.2023.106,

BES.2023.107 und BES.2023.113 werden vereinigt.

Die unter den Aktenzeichen BES.2023.106 und 107

entgegengenommenen Beschwerden werden als gegenstandslos geworden

abgeschrieben. Die Beschwerde in BES.2023.113 wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.