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Entscheid

BES.2023.108

Nichtanhandnahme

3. Juni 2024Deutsch17 min

die sechs Mitarbeitenden des Gesundheitsdepartements (GD) B____, C____, D____, E____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.108

ENTSCHEID

vom 3. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegnerin

2

Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt

Malzgasse 30, 4001 Basel

C____ Beschwerdegegnerin

3

Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt

Malzgasse 30, 4001 Basel

D____ Beschwerdegegnerin

4

Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt

Malzgasse 30, 4001 Basel

E____ Beschwerdegegnerin

5

Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt

Malzgasse 30, 4001 Basel

F____ Beschwerdegegnerin

6

Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt

Malzgasse 30, 4001 Basel

G____ Beschwerdegegner

7

Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt

Malzgasse 30, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 10. Juli 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

2. November 2022 erstattete A____ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen

die sechs Mitarbeitenden des Gesundheitsdepartements (GD) B____, C____, D____, E____,

F____ und G____ wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses und

falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft erledigte die beanzeigte

Angelegenheit mit begründeter Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2023.

Das Nichteintreten auf die Strafanzeige erklärte sie mit der eindeutigen

Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung hat A____ mit Eingabe vom 19. Juli 2023

Beschwerde erhoben. Sie lässt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung

beantragen, wobei die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Strafverfahren

gegen die Beschwerdegegnerinnen und -gegner 2 bis 7 fortzuführen und nach

Vornahme der gebotenen Beweiserhebungen Anklage zu erheben, dies alles unter

o/e- Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 22. August 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft

die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt sie, es seien die Akten der Appellationsgerichtsverfahren

VD.2020.194 und BES.2022.127 beizuziehen. Nach mehrfach erstreckter Frist hält

die Beschwerdeführerin mit Replik vom 14. Februar 2024 an der Beschwerde fest.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Es wurden die Vorakten sowie die

Appellationsgerichtsurteile in den Verfahren VD.2020.194 (betreffend Bewilligungsentzug

zur Führung eines Spitex-Dienstes), BES.2022.127 (betreffend Entschädigung nach

Verfahrenseinstellung), BES.2022.130 (betreffend abgewiesene Verfahrensanträge)

und VD.2022.144 (betreffend Informationszugang und Akteneinsicht) beigezogen.

Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit

für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

i.V.m. Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das

Beschwerdegericht überprüft die Verfügung mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2

StPO). Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit des Appellationsgerichts

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100). Die Beschwerdeführerin ist als potentiell

Geschädigte und potentielle Privatklägerin zur Beschwerde legitimiert (Art.

Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und

formgültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Eine

Nichtanhandnahme verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem, wenn aufgrund

der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO).

Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)

Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,

gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 1,

Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine

Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer

Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

Dispositiv

werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft

über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1,

6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu

ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige

selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit

Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist,

sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt

somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend

Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art.

310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die

Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219

E. 7; Vogelsang, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art.

310 N 6 ff.; Bosshard/Landshut, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).

2.2 Hintergrund

der Anzeige der Beschwerdeführerin gegen Mitarbeitende des GD ist die Führung

eines bewilligungspflichtigen Spitexbetriebs im Bereich der Krankenpflege durch

die Beschwerdeführerin. Die Bewilligung zur Führung eines solchen Betriebs

erhielt sie erstmals mit Verfügung des GD vom 9. Februar 2004. Aufgrund nicht

absolvierter Weiterbildung wurde ihr die Bewilligung allerdings mit Verfügung

des GD vom 4. Dezember 2007 wieder entzogen. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin

wurde ihr mit Verfügung des GD vom 28. Juli 2009 erneut eine Bewilligung zur

Führung eines Spitexbetriebs im Bereich der Krankenpflege erteilt. Ein zweiter

Bewilligungsentzug erging mit Verfügung des GD vom 11. Juli 2019, diesmal mit

der Begründung, die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht mehr

gegeben. Der darauffolgende Rechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin und

dem GD endete vor Verwaltungsgericht. Dieses entschied mit Urteil vom 12.

August 2021 (VD.2020.194), dass die der Beschwerdeführerin die Bewilligung

entziehende Verfügung des GD vom 11. Juli 2019 aufzuheben sei. Aus der

Begründung des Urteils ergeht, dass das Verwaltungsgericht die

Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin als weiterhin gegeben erachtete (E.

8.1).

2.3

2.3.1 Die

Staatsanwaltschaft fasst in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammen, die

Beschwerdeführerin habe einen Amtsmissbrauch darin erblickt, dass Mitarbeitende

des GD unter einem Vorwand einen unangekündigten Aufsichtsbesuch durchgeführt

und daraufhin eine Verfügung erlassen hätten. Ausserdem sei sie im kantonalen

Datenmarkt als «Moslem» eingetragen, was nicht zutreffe. Mit Verweis auf

Erwägungen des Appellationsgerichts im Entscheid AGE VD.2020.194 stehe

allerdings fest, dass die Mitarbeitenden des GD den Aufsichtsbesuch durchgeführt

hätten, als sie bereits im Besitz fraglicher Rechnungen waren, mithin kein

fingierter Grund für diesen vorgeschoben worden sei. Die vom

Appellationsgericht offen gelassene Frage nach der Zulässigkeit der Teilnahme

einer Vertreterin der Krankenkasse beim Aufsichtsbesuch würde die Schwelle

eines Amtsmissbrauchs nicht erreichen, da die Absicht der Zufügung eines

unrechtmässigen Nachteils fehle. Was die Vorwürfe der mangelnden

Protokollierung eines Treffens zwischen einer Vertretung der Staatsanwaltschaft

und Mitarbeitenden des GD sowie die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung

des rechtlichen Gehörs anbelange, hätte die Beschwerdeführerin diese Vorwürfe

im Verwaltungsverfahren und nicht in einer Strafanzeige vorbringen müssen.

Allfällige Verfehlungen (der Aktenführungspflicht) wären allerdings mangels

Vorteils- oder Schädigungsabsicht nicht genügend, um einen Amtsmissbrauch zu

begründen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit

der Erfassung ihrer Daten im kantonalen Datenmarkt am 9. Juli 2002 als

Angehörige des muslimischen Glaubens geführt werde, weshalb keine Hinweise

vorliegen würden, dass jemand im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit der

Beschwerdeführerin mit dem GD ihr mit diesem (offenbar irrtümlichen) Eintrag

schaden wollte.

2.3.2 Die

Beschwerdeführerin lässt diesen Ausführungen entgegenhalten, die Staatsanwaltschaft

setzte sich in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit ihren Argumenten

betreffend einen möglichen Amtsmissbrauch auseinander. Es werde nicht

begründet, weshalb es betreffend die Teilnahme einer Vertreterin der

Krankenkasse am Aufsichtsbesuch des GD an der Absicht der Zufügung eines

unrechtmässigen Nachteils fehle. Aus der Verfügung ergehe nicht, weshalb eine

solche Absicht nicht vorstellbar sei und eine Vorteilsabsicht werde erst gar

nicht thematisiert. Das nicht protokollierte Treffen zwischen der

Staatsanwaltschaft und Mitarbeitenden des GD betreffe auch keinesfalls nur das

verwaltungsrechtliche Verfahren. Da dieses Treffen hinter dem Rücken der

Beschwerdeführerin stattgefunden habe, hätten die Beteiligten den Vorteil der

Informationshoheit behalten. Es bleibe ungeklärt, weshalb das Treffen nicht

protokolliert worden sei.

2.3.3 Amtsmissbrauch

liegt vor, wenn die Täterschaft die ihr verliehenen Machtbefugnisse

unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen

trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte.

Amtsmissbrauch liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn eine unter den

Beamtenbegriff fallende Person in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu

gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings liegt ein

Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im

Nachgang (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum,

sodass erst ein eigentlicher Ermessensmissbrauch tatbestandsmässig sein kann.

Zusätzlich bedarf es in subjektiver Hinsicht eines Wissens um den Missbrauch

und eine unrechtmässige Handlungsabsicht. Gleichzeitig muss neben

(Eventual)vorsatz mit der Absicht gehandelt werden, sich selbst oder einer

Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen

Nachteil zuzufügen. Vor- und Nachteil können materieller oder immaterieller

Natur sein (Art. 312 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0], Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 7 f. und N 22 f.)

2.3.4 Die

Beschwerdeführerin ist auch nach der verwaltungsgerichtlichen Erledigung ihres

Rechtsstreites mit dem GD (VGE VD.2020.194 vom 12. August 2021) der Ansicht,

der bei einer ihrer Patientinnen zu Hause durchgeführte, unangekündigte

Aufsichtsbesuch vom 21. März 2018 durch Mitarbeitende des GD sowie einer

Mitarbeitenden einer Krankenkasse sei unter einem fingierten Vorwand vorgenommen

worden. Dies leitet sie darauf ab, dass dem GD ihres Erachtens zu diesem

Zeitpunkt keine Rechnungen ihrerseits vorgelegen haben können, welche die

nähere Überprüfung auffällig hoher Restfinanzierungsabrechnungen als notwendig

hätten erscheinen lassen können. Wie die Staatanwaltschaft in der angefochtenen

Verfügung allerdings zu Recht ausführt, hat bereits das Verwaltungsgericht im

genannten Entscheid diese Unterstellung der Beschwerdeführerin als

«unbegründet» erachtet und eingehend dargelegt, weshalb dem GD bereits im März

2018 Rechnungen vorgelegen haben, welche Anlass zu einer entsprechenden

Überprüfung geben konnten. Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass die

Beschwerdeführerin bereits im Januar und Februar 2018 diverse Rechnungen, welche

einen Einblick in Restfinanzierungskosten gestatteten (E. 7.3.2), dem GD

eingereicht habe, setzt sich die Beschwerdeführerin weder in ihrer Anzeige noch

in der Beschwerdeschrift auseinander. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich

vielmehr in ihrer Anzeige auf die bereits im Verwaltungsgerichtsverfahren

widerlegte Behauptung, entsprechende Rechnungen seien ihrerseits erst am

21. März 2021 dem GD eingereicht worden. Damit gelingt es ihr

offensichtlich nicht, ihren Strafvorwurf des Amtsmissbrauchs in irgendeiner Art

und Weise zu erhärten und eine Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende des GD als

angezeigt erscheinen zu lassen. Ihr uneinsichtiges Beharren auf einem

gerichtlich bereits geklärten Sachverhalt vermag offensichtlich keinen

genügenden Strafverdacht zu begründen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin

im Anzeigeschreiben selbst ausführt, es sei ihr im Rahmen ihres Rechtsstreits

mit dem GD von diesem eine interne Aktennotiz vom 28. Februar 2018 zugestellt

worden, gemäss deren Inhalt sich die Tochter einer von ihr betreuten Patientin

beim GD telefonisch über Tarife informiert habe, da sie die Betreuungskosten ihrer

Mutter als «sehr hoch» empfunden habe. Soweit die Beschwerdeführerin

diesbezüglich nicht verstehen kann, weshalb dieses Telefonat «nicht in der

Aktennotiz zum Aufsichtsbesuch und auch nicht in der Verfügung erwähnt wird»,

ist auszuführen, dass solches allein offensichtlich nicht strafrechtlich

relevantes Verhalten zu begründen mag. Ein Grund für den Aufsichtsbesuch wurde

vielmehr bewiesenermassen nicht fingiert und es ist keine Vorteils- oder

Schädigungsabsicht hinter diesem Vorgehen zu erkennen.

Soweit die

Beschwerdeführerin moniert, die Staatsanwaltschaft thematisiere die mögliche Vorteilsabsicht

hinter der Teilnahme einer Vertreterin der Krankenkasse an dem genannten

Aufsichtsbesuch des GD nicht, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich eine solche

Absicht auch nicht aus dem von ihr geschilderten Sachverhalt in der

Strafanzeige ergibt, weshalb ihre Rüge fehlgeht. Es ist nicht Aufgabe der

Staatsanwaltschaft irgendwelche Schädigungs- oder Vorteilsabsichten herbei «zu

phantasieren». Vielmehr haben sich solche Absichten aus dem geschilderten

Sachverhalt zu ergeben, was vorliegend nicht der Fall ist.

Richtig ist weiter

die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass eine allfällige Verletzung der

Aktenführungspflicht der Staatsanwaltschaft ein im Rahmen des betreffenden Verfahrens

zu beurteilender Umstand darstellt. Zu präzisieren ist einzig, dass diese Rüge

im durch Anzeige des GD ausgelösten Strafverfahren gegen die

Beschwerdeführerin hätte vorgebracht werden können (s. dazu VGE VD.2022.144 vom

23. September 2022 E. 4.2.4.3: «[…] Eine allfällige Verletzung der

Aktenführungspflicht hätte die Rekurrentin im Strafverfahren zu rügen»), welches

zwischenzeitlich allerdings mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August

2022 eingestellt wurde, weshalb ihr aus einer allfällig ordnungspflichtwidrig

unterlassenen Aktenführung ohnehin kein Nachteil entstanden ist. Insbesondere besteht

aber kein Hinweis, dass die in jenem Verfahren unterlassene Protokollführung

betreffend ein Treffen der Staatsanwaltschaft mit dem GD in irgendeiner Weise

in der Absicht erfolgte, die Beschwerdeführerin zu schädigen oder jemandem

einen Vorteil zu verschaffen. Vielmehr ergeht aus dem Verwaltungsgerichtsentscheid

VD.2022.144 vom 23. September 2022, dass die Staatsanwaltschaft in einem

E-Mail Schreiben vom 28. September 2018 erklärte, diese Sitzung sei erfolgt,

damit die Staatsanwaltschaft den beanzeigten tatsächlichen und rechtlichen

Sachverhalt korrekt verstehe (E.4.2.4.3). Da die vom GD damals gegen die

Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe auf gesundheitsrechtlicher Gesetzgebung

basierten und sich ein komplexer Sachverhalt präsentierte, ist der von der

Staatsanwaltschaft deklarierte Grund für das Treffen nachvollziehbar und

glaubhaft. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, dass GD und

die Staatsanwaltschaft hätten damit über eine Informationshoheit verfügt,

weshalb sie benachteiligt worden wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht

nachvollziehbar, zumal die Strafanzeige des GD Teil der Akten des (eingestellten)

Strafverfahrens darstellt. Mithin bestehen keinerlei Hinweise auf einen

angestrebten Amtsmissbrauch.

Soweit die

Beschwerdeführerin moniert, sie sei im Datenmarkt als Person islamischen

Glaubens erfasst worden, ergibt sich von Vornherein keinerlei Bezug zum GD,

welches mit der Erfassung dieser Daten nichts zu tun hat. Der Verdacht auf

einen Amtsmissbrauch lässt sich daraus offensichtlich nicht ableiten.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Blick auf

einen geltend gemachten Amtsmissbrauch zu Recht nicht an die Hand genommen hat,

nachdem der von der Beschwerdeführerin geschilderte Anzeigesachverhalt keine

Hinweise liefert, die einen möglichen Amtsmissbrauch, insbesondere eine Vorteils-

oder Schädigungsabsicht, der beanzeigten Mitarbeitenden des GD nahelegen.

2.4

2.4.1 Zur

beanzeigten Falschanschuldigung durch Mitarbeitende des GD führt die

Staatsanwaltschaft aus, die seitens des GD erfolgte Strafanzeige gegen die

Beschwerdeführerin (Verfahren eingestellt seit dem 9. August 2022) sei aufgrund

«zeitlicher Überschneidungen bei der Leistungserfassung, Fehlern bei der

Bedarfsabklärung, nicht mitgeteilten Leistungskürzungen und Verletzung des

Tarifschutzes» erfolgt. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August

2021 (VD.2020.194) gehe hervor, dass die durch das GD beanzeigten Vorwürfe

«massgeblich auf einer falschen Rechtsauffassung» des GD, Bereich

Gesundheitsversorgung (GSV) hervorgegangen seien. Anzeichen dafür, dass die

Anzeigestellenden bewusst eine falsche Bezichtigung strafrechtlichen Verhaltens

gegen die Beschwerdeführerin erhoben hätten, seien indessen nicht ersichtlich.

Vielmehr seien die Anzeigestellenden zu damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen,

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausübung ihrer selbständigen

Arbeitstätigkeit in der Pflege die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht

eingehalten habe. Es sei sodann «notorisch, dass beim Verdacht auf Erfüllung

eines Straftatbestands relativ bald Strafanzeige eingereicht wird». Dies weil

die Strafverfolgungsbehörden einerseits über weitgehende Befugnisse zur

Abklärung eines Sachverhalts verfügen würden und sich andererseits «gerade

Verwaltungseinheiten nicht dem Vorwurf der Begünstigung» aussetzen wollten. Die

Beschwerdeführerin selbst habe sich im betreffenden verwaltungsgerichtlichen

Verfahren auf den Standpunkt gestellt, nur rechtskräftig erledigte Straf- und Disziplinarverfahren

seien bei der Beurteilung von ihr vorgeworfenen Verfehlungen überhaupt zu

berücksichtigen (VGE VD.2020.194 vom 12. August 2021 E. 3.5.4.2).

2.4.2 Die

Beschwerdeführerin lässt dazu entgegen, es sei bis heute unklar, weshalb seitens

des GD gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige eingereicht worden sei. Man

hätte vor Einreichung einer Strafanzeige problemlos das verwaltungsrechtliche

Verfahren abwarten können. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der

Strafanzeige durch die Mitarbeitenden des GS Informationen vorgelegen seien,

die klar aufzeigen würden, dass insbesondere Leistungskürzungen vorgenommen

worden seien. Auch wenn notorisch sei, dass bei Verdacht auf Erfüllung eines

Straftatbestandes relativ rasch Strafanzeige eingereicht werde, müsse der

Sachverhalt vorher zwingend sorgfältig abgeklärt werden. Andernfalls könne der

Verdacht entstehen, dass «wider besseren Wissens gegen jemanden, mit dem man im

Streit steht, Druck aufgebaut wird».

2.4.3 Eine

falsche Anschuldigung begeht, «wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens

bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der

Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen»

(Art. 303 StGB). In subjektiver Hinsicht bedarf es neben der Absicht eine

Strafverfolgung herbeizuführen aufgrund des Tatbestandmerkmals «wider besseren

Wissens», ein sicheres Wissen der Täterschaft, dass sie etwas Unwahres gegenüber

der Strafverfolgungsbehörde behauptet (Delnon/Rüdy,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019;

Art. 303 StGB N 27 f. mit Verweise auf Art. 174 StGB N 6).

2.4.4 Im

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2021 (VD.2020.194) werden über

viele Seiten die Rechtsgrundlagen der Leistungsabrechnung einer

Leistungserbringerin im Pflegebereich abgehandelt (E. 4). Schliesslich wird

betreffend die Beschwerdeführerin (der dortigen Rekurrentin) festgehalten: «Aus

den vorstehenden Gründen macht die Rekurrentin sinngemäss zu Recht geltend,

dass eine Leistungserbringerin ihrer Kundin oder ihrem Kunden für

Pflegeleistungen, an welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung wegen

Unwirtschaftlichkeit die für Spitex-Organisationen und freiberufliche

Pflegefachpersonen geltenden Beiträge nicht leistet, eine Vergütung in Rechnung

stellen darf, wenn sie die Kundin oder den Kunden im Voraus über die allenfalls

fehlende Versicherungsdeckung aufgeklärt hat und diese oder dieser der Vergütung

für den Fall der fehlenden Versicherungsdeckung zugestimmt hat. Dabei kann als

Vergütung vertraglich auch eine Pauschale vereinbart werden. Weiter macht die

Rekurrentin zu Recht geltend, dass eine Leistungserbringerin mit der Kundin

oder dem Kunden auch für Betreuungsleistungen eine pauschale Vergütung

vereinbaren darf und dass eine Leistungserbringerin der Kundin oder dem Kunden

mit deren oder dessen Zustimmung die Vergütung für die unwirtschaftlichen

Pflegeleistungen und die Vergütung für die Betreuungsleistungen gemeinsam mit

einer Pauschale in Rechnung stellen darf. Schliesslich ist auch die Ansicht der

Rekurrentin korrekt, dass eine Leistungserbringerin der Kundin oder dem Kunden

die Vergütung unter der Voraussetzung der vorgängigen Aufklärung und Zustimmung

auch nachträglich in Rechnung stellen darf, wenn die Krankenkasse ihre

Leistungen nachträglich wegen Unwirtschaftlichkeit kürzt und an die

Pflegeleistungen nur noch den für Pflegeheime geltenden Beitrag leistet (vgl.

Rekursbegründung Ziff. 332–334)» (E. 4.4.8). Damit wurde der Beschwerdeführerin

in Bezug auf die von ihr getätigten und vom GD gerügten Abrechnungen für

erbrachte Leistungen Recht gegeben, womit die diesbezüglichen Vorwürfe der

Behörde gegen sie beseitigt wurden. Zusammenfassend wird sodann mit Bezug auf die

im Rechtsstreit seitens des GD vorgebrachten Rechtsauslegungen festgehalten:

«[…] Im Übrigen haben die Behörden durch falsche Rechtsauffassungen des GSV

und GD (vgl. oben E. 4.2.3.2, 4.4.4, 4.4.6, 4.4.7 […]) die Zusammenarbeit mit

der Rekurrentin selbst erschwert […])». Damit ist erstellt, dass das GD (und

der GSV) offensichtlich der Ansicht waren, die Beschwerdeführerin habe

(bewusst) falsch abgerechnet, wobei dieser Verdacht auf einer durch das

Verwaltungsgericht korrigierten Rechtsauslegung der einschlägigen Bestimmungen

beruhte. Vor diesem Hintergrund kann von einer absichtlichen

Falschanschuldigung keine Rede sein. Dass eine gestützt auf diese

Rechtsauffassung ebenfalls eingereichte Strafanzeige für die betroffene Person,

namentlich die Beschwerdeführerin, eine grosse Belastung bedeutete, ist einem

angestrebten Strafverfahren in aller Regel immer inhärent, beweist aber noch

lange nicht, dass dahinter eine strafrechtlich relevante Absicht steckt. Sodann

ist auch zu bedenken, dass dem GD unter anderem der Auftrag zukommt, Patientinnen

und Patienten vor ungerechtfertigten Gesundheitskosten zu schützen. Diesen Auftrag

hat sie gegenüber einer oftmals besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe, was

ihr Vorgehen durchaus verständlich macht, auch wenn dies im Einzelfall eine im

Rückblick unnötige Belastung für eine Leistungserbringerin darstellen kann. Die

Staatsanwaltschaft hat deshalb das angestrebte Verfahren gegen die beanzeigten

Mitarbeitenden des GD zu Recht nicht an die Hand genommen.

2.5 Soweit

die Beschwerdeführerin mit der Einreichung der Anzeige Mitarbeitenden des GD

auch die Verletzung des Amtsgeheimnisses aufgrund eines erfolgten Informationsaustausches

mit einer Krankenkasse betreffend Rechnungstellungen der Beschwerdeführerin vorgeworfen

hat, wird dazu in der Beschwerdeschrift nichts mehr ausgeführt. Es ist deshalb

davon auszugehen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die beanzeigte

Amtsgeheimnisverletzung nicht angefochten wurde. Jedenfalls erweist sich die

staatsanwaltschaftliche Begründung, wonach eine gesetzliche Grundlage für diese

Kommunikation besteht, ohnehin als korrekt (s. Art. 84a Krankenversicherungsgesetz

[KGV, SR 842.10]).

2.6 Entsprechend

den Erwägungen ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass gestützt auf

die Informationen aus den beigezogenen Akten und Urteilen strafrechtlich

relevantes Verhalten und Vorgehen der Mitarbeitenden des GD, insbesondere dem

GSV, ausgeschlossen werden kann, weshalb richtigerweise kein Strafverfahren

gegen die beanzeigten Mitarbeitenden des GD eröffnet worden ist.

3.

Damit unterliegt

die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vollständig, weshalb sie dessen

Kosten sowie ihre Anwaltskosten zu tragen hat.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 2 bis 7

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.