BES.2023.108
Nichtanhandnahme
3. Juni 2024Deutsch17 min
die sechs Mitarbeitenden des Gesundheitsdepartements (GD) B____, C____, D____, E____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.108
ENTSCHEID
vom 3. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt
Malzgasse 30, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegnerin
3
Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt
Malzgasse 30, 4001 Basel
D____ Beschwerdegegnerin
4
Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt
Malzgasse 30, 4001 Basel
E____ Beschwerdegegnerin
5
Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt
Malzgasse 30, 4001 Basel
F____ Beschwerdegegnerin
6
Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt
Malzgasse 30, 4001 Basel
G____ Beschwerdegegner
7
Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt
Malzgasse 30, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Juli 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
2. November 2022 erstattete A____ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen
die sechs Mitarbeitenden des Gesundheitsdepartements (GD) B____, C____, D____, E____,
F____ und G____ wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses und
falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft erledigte die beanzeigte
Angelegenheit mit begründeter Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2023.
Das Nichteintreten auf die Strafanzeige erklärte sie mit der eindeutigen
Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat A____ mit Eingabe vom 19. Juli 2023
Beschwerde erhoben. Sie lässt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung
beantragen, wobei die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Strafverfahren
gegen die Beschwerdegegnerinnen und -gegner 2 bis 7 fortzuführen und nach
Vornahme der gebotenen Beweiserhebungen Anklage zu erheben, dies alles unter
o/e- Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 22. August 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt sie, es seien die Akten der Appellationsgerichtsverfahren
VD.2020.194 und BES.2022.127 beizuziehen. Nach mehrfach erstreckter Frist hält
die Beschwerdeführerin mit Replik vom 14. Februar 2024 an der Beschwerde fest.
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Es wurden die Vorakten sowie die
Appellationsgerichtsurteile in den Verfahren VD.2020.194 (betreffend Bewilligungsentzug
zur Führung eines Spitex-Dienstes), BES.2022.127 (betreffend Entschädigung nach
Verfahrenseinstellung), BES.2022.130 (betreffend abgewiesene Verfahrensanträge)
und VD.2022.144 (betreffend Informationszugang und Akteneinsicht) beigezogen.
Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit
für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das
Beschwerdegericht überprüft die Verfügung mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2
StPO). Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit des Appellationsgerichts
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100). Die Beschwerdeführerin ist als potentiell
Geschädigte und potentielle Privatklägerin zur Beschwerde legitimiert (Art.
Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und
formgültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Eine
Nichtanhandnahme verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem, wenn aufgrund
der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO).
Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 1,
Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
Dispositiv
werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1,
6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu
ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige
selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit
Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist,
sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt
somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend
Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art.
310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219
E. 7; Vogelsang, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art.
310 N 6 ff.; Bosshard/Landshut, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).
2.2 Hintergrund
der Anzeige der Beschwerdeführerin gegen Mitarbeitende des GD ist die Führung
eines bewilligungspflichtigen Spitexbetriebs im Bereich der Krankenpflege durch
die Beschwerdeführerin. Die Bewilligung zur Führung eines solchen Betriebs
erhielt sie erstmals mit Verfügung des GD vom 9. Februar 2004. Aufgrund nicht
absolvierter Weiterbildung wurde ihr die Bewilligung allerdings mit Verfügung
des GD vom 4. Dezember 2007 wieder entzogen. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin
wurde ihr mit Verfügung des GD vom 28. Juli 2009 erneut eine Bewilligung zur
Führung eines Spitexbetriebs im Bereich der Krankenpflege erteilt. Ein zweiter
Bewilligungsentzug erging mit Verfügung des GD vom 11. Juli 2019, diesmal mit
der Begründung, die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht mehr
gegeben. Der darauffolgende Rechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin und
dem GD endete vor Verwaltungsgericht. Dieses entschied mit Urteil vom 12.
August 2021 (VD.2020.194), dass die der Beschwerdeführerin die Bewilligung
entziehende Verfügung des GD vom 11. Juli 2019 aufzuheben sei. Aus der
Begründung des Urteils ergeht, dass das Verwaltungsgericht die
Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin als weiterhin gegeben erachtete (E.
8.1).
2.3
2.3.1 Die
Staatsanwaltschaft fasst in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammen, die
Beschwerdeführerin habe einen Amtsmissbrauch darin erblickt, dass Mitarbeitende
des GD unter einem Vorwand einen unangekündigten Aufsichtsbesuch durchgeführt
und daraufhin eine Verfügung erlassen hätten. Ausserdem sei sie im kantonalen
Datenmarkt als «Moslem» eingetragen, was nicht zutreffe. Mit Verweis auf
Erwägungen des Appellationsgerichts im Entscheid AGE VD.2020.194 stehe
allerdings fest, dass die Mitarbeitenden des GD den Aufsichtsbesuch durchgeführt
hätten, als sie bereits im Besitz fraglicher Rechnungen waren, mithin kein
fingierter Grund für diesen vorgeschoben worden sei. Die vom
Appellationsgericht offen gelassene Frage nach der Zulässigkeit der Teilnahme
einer Vertreterin der Krankenkasse beim Aufsichtsbesuch würde die Schwelle
eines Amtsmissbrauchs nicht erreichen, da die Absicht der Zufügung eines
unrechtmässigen Nachteils fehle. Was die Vorwürfe der mangelnden
Protokollierung eines Treffens zwischen einer Vertretung der Staatsanwaltschaft
und Mitarbeitenden des GD sowie die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung
des rechtlichen Gehörs anbelange, hätte die Beschwerdeführerin diese Vorwürfe
im Verwaltungsverfahren und nicht in einer Strafanzeige vorbringen müssen.
Allfällige Verfehlungen (der Aktenführungspflicht) wären allerdings mangels
Vorteils- oder Schädigungsabsicht nicht genügend, um einen Amtsmissbrauch zu
begründen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit
der Erfassung ihrer Daten im kantonalen Datenmarkt am 9. Juli 2002 als
Angehörige des muslimischen Glaubens geführt werde, weshalb keine Hinweise
vorliegen würden, dass jemand im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit der
Beschwerdeführerin mit dem GD ihr mit diesem (offenbar irrtümlichen) Eintrag
schaden wollte.
2.3.2 Die
Beschwerdeführerin lässt diesen Ausführungen entgegenhalten, die Staatsanwaltschaft
setzte sich in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit ihren Argumenten
betreffend einen möglichen Amtsmissbrauch auseinander. Es werde nicht
begründet, weshalb es betreffend die Teilnahme einer Vertreterin der
Krankenkasse am Aufsichtsbesuch des GD an der Absicht der Zufügung eines
unrechtmässigen Nachteils fehle. Aus der Verfügung ergehe nicht, weshalb eine
solche Absicht nicht vorstellbar sei und eine Vorteilsabsicht werde erst gar
nicht thematisiert. Das nicht protokollierte Treffen zwischen der
Staatsanwaltschaft und Mitarbeitenden des GD betreffe auch keinesfalls nur das
verwaltungsrechtliche Verfahren. Da dieses Treffen hinter dem Rücken der
Beschwerdeführerin stattgefunden habe, hätten die Beteiligten den Vorteil der
Informationshoheit behalten. Es bleibe ungeklärt, weshalb das Treffen nicht
protokolliert worden sei.
2.3.3 Amtsmissbrauch
liegt vor, wenn die Täterschaft die ihr verliehenen Machtbefugnisse
unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen
trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte.
Amtsmissbrauch liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn eine unter den
Beamtenbegriff fallende Person in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu
gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings liegt ein
Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im
Nachgang (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum,
sodass erst ein eigentlicher Ermessensmissbrauch tatbestandsmässig sein kann.
Zusätzlich bedarf es in subjektiver Hinsicht eines Wissens um den Missbrauch
und eine unrechtmässige Handlungsabsicht. Gleichzeitig muss neben
(Eventual)vorsatz mit der Absicht gehandelt werden, sich selbst oder einer
Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen
Nachteil zuzufügen. Vor- und Nachteil können materieller oder immaterieller
Natur sein (Art. 312 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0], Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 7 f. und N 22 f.)
2.3.4 Die
Beschwerdeführerin ist auch nach der verwaltungsgerichtlichen Erledigung ihres
Rechtsstreites mit dem GD (VGE VD.2020.194 vom 12. August 2021) der Ansicht,
der bei einer ihrer Patientinnen zu Hause durchgeführte, unangekündigte
Aufsichtsbesuch vom 21. März 2018 durch Mitarbeitende des GD sowie einer
Mitarbeitenden einer Krankenkasse sei unter einem fingierten Vorwand vorgenommen
worden. Dies leitet sie darauf ab, dass dem GD ihres Erachtens zu diesem
Zeitpunkt keine Rechnungen ihrerseits vorgelegen haben können, welche die
nähere Überprüfung auffällig hoher Restfinanzierungsabrechnungen als notwendig
hätten erscheinen lassen können. Wie die Staatanwaltschaft in der angefochtenen
Verfügung allerdings zu Recht ausführt, hat bereits das Verwaltungsgericht im
genannten Entscheid diese Unterstellung der Beschwerdeführerin als
«unbegründet» erachtet und eingehend dargelegt, weshalb dem GD bereits im März
2018 Rechnungen vorgelegen haben, welche Anlass zu einer entsprechenden
Überprüfung geben konnten. Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass die
Beschwerdeführerin bereits im Januar und Februar 2018 diverse Rechnungen, welche
einen Einblick in Restfinanzierungskosten gestatteten (E. 7.3.2), dem GD
eingereicht habe, setzt sich die Beschwerdeführerin weder in ihrer Anzeige noch
in der Beschwerdeschrift auseinander. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich
vielmehr in ihrer Anzeige auf die bereits im Verwaltungsgerichtsverfahren
widerlegte Behauptung, entsprechende Rechnungen seien ihrerseits erst am
21. März 2021 dem GD eingereicht worden. Damit gelingt es ihr
offensichtlich nicht, ihren Strafvorwurf des Amtsmissbrauchs in irgendeiner Art
und Weise zu erhärten und eine Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende des GD als
angezeigt erscheinen zu lassen. Ihr uneinsichtiges Beharren auf einem
gerichtlich bereits geklärten Sachverhalt vermag offensichtlich keinen
genügenden Strafverdacht zu begründen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin
im Anzeigeschreiben selbst ausführt, es sei ihr im Rahmen ihres Rechtsstreits
mit dem GD von diesem eine interne Aktennotiz vom 28. Februar 2018 zugestellt
worden, gemäss deren Inhalt sich die Tochter einer von ihr betreuten Patientin
beim GD telefonisch über Tarife informiert habe, da sie die Betreuungskosten ihrer
Mutter als «sehr hoch» empfunden habe. Soweit die Beschwerdeführerin
diesbezüglich nicht verstehen kann, weshalb dieses Telefonat «nicht in der
Aktennotiz zum Aufsichtsbesuch und auch nicht in der Verfügung erwähnt wird»,
ist auszuführen, dass solches allein offensichtlich nicht strafrechtlich
relevantes Verhalten zu begründen mag. Ein Grund für den Aufsichtsbesuch wurde
vielmehr bewiesenermassen nicht fingiert und es ist keine Vorteils- oder
Schädigungsabsicht hinter diesem Vorgehen zu erkennen.
Soweit die
Beschwerdeführerin moniert, die Staatsanwaltschaft thematisiere die mögliche Vorteilsabsicht
hinter der Teilnahme einer Vertreterin der Krankenkasse an dem genannten
Aufsichtsbesuch des GD nicht, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich eine solche
Absicht auch nicht aus dem von ihr geschilderten Sachverhalt in der
Strafanzeige ergibt, weshalb ihre Rüge fehlgeht. Es ist nicht Aufgabe der
Staatsanwaltschaft irgendwelche Schädigungs- oder Vorteilsabsichten herbei «zu
phantasieren». Vielmehr haben sich solche Absichten aus dem geschilderten
Sachverhalt zu ergeben, was vorliegend nicht der Fall ist.
Richtig ist weiter
die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass eine allfällige Verletzung der
Aktenführungspflicht der Staatsanwaltschaft ein im Rahmen des betreffenden Verfahrens
zu beurteilender Umstand darstellt. Zu präzisieren ist einzig, dass diese Rüge
im durch Anzeige des GD ausgelösten Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin hätte vorgebracht werden können (s. dazu VGE VD.2022.144 vom
23. September 2022 E. 4.2.4.3: «[…] Eine allfällige Verletzung der
Aktenführungspflicht hätte die Rekurrentin im Strafverfahren zu rügen»), welches
zwischenzeitlich allerdings mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August
2022 eingestellt wurde, weshalb ihr aus einer allfällig ordnungspflichtwidrig
unterlassenen Aktenführung ohnehin kein Nachteil entstanden ist. Insbesondere besteht
aber kein Hinweis, dass die in jenem Verfahren unterlassene Protokollführung
betreffend ein Treffen der Staatsanwaltschaft mit dem GD in irgendeiner Weise
in der Absicht erfolgte, die Beschwerdeführerin zu schädigen oder jemandem
einen Vorteil zu verschaffen. Vielmehr ergeht aus dem Verwaltungsgerichtsentscheid
VD.2022.144 vom 23. September 2022, dass die Staatsanwaltschaft in einem
E-Mail Schreiben vom 28. September 2018 erklärte, diese Sitzung sei erfolgt,
damit die Staatsanwaltschaft den beanzeigten tatsächlichen und rechtlichen
Sachverhalt korrekt verstehe (E.4.2.4.3). Da die vom GD damals gegen die
Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe auf gesundheitsrechtlicher Gesetzgebung
basierten und sich ein komplexer Sachverhalt präsentierte, ist der von der
Staatsanwaltschaft deklarierte Grund für das Treffen nachvollziehbar und
glaubhaft. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, dass GD und
die Staatsanwaltschaft hätten damit über eine Informationshoheit verfügt,
weshalb sie benachteiligt worden wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht
nachvollziehbar, zumal die Strafanzeige des GD Teil der Akten des (eingestellten)
Strafverfahrens darstellt. Mithin bestehen keinerlei Hinweise auf einen
angestrebten Amtsmissbrauch.
Soweit die
Beschwerdeführerin moniert, sie sei im Datenmarkt als Person islamischen
Glaubens erfasst worden, ergibt sich von Vornherein keinerlei Bezug zum GD,
welches mit der Erfassung dieser Daten nichts zu tun hat. Der Verdacht auf
einen Amtsmissbrauch lässt sich daraus offensichtlich nicht ableiten.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Blick auf
einen geltend gemachten Amtsmissbrauch zu Recht nicht an die Hand genommen hat,
nachdem der von der Beschwerdeführerin geschilderte Anzeigesachverhalt keine
Hinweise liefert, die einen möglichen Amtsmissbrauch, insbesondere eine Vorteils-
oder Schädigungsabsicht, der beanzeigten Mitarbeitenden des GD nahelegen.
2.4
2.4.1 Zur
beanzeigten Falschanschuldigung durch Mitarbeitende des GD führt die
Staatsanwaltschaft aus, die seitens des GD erfolgte Strafanzeige gegen die
Beschwerdeführerin (Verfahren eingestellt seit dem 9. August 2022) sei aufgrund
«zeitlicher Überschneidungen bei der Leistungserfassung, Fehlern bei der
Bedarfsabklärung, nicht mitgeteilten Leistungskürzungen und Verletzung des
Tarifschutzes» erfolgt. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August
2021 (VD.2020.194) gehe hervor, dass die durch das GD beanzeigten Vorwürfe
«massgeblich auf einer falschen Rechtsauffassung» des GD, Bereich
Gesundheitsversorgung (GSV) hervorgegangen seien. Anzeichen dafür, dass die
Anzeigestellenden bewusst eine falsche Bezichtigung strafrechtlichen Verhaltens
gegen die Beschwerdeführerin erhoben hätten, seien indessen nicht ersichtlich.
Vielmehr seien die Anzeigestellenden zu damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausübung ihrer selbständigen
Arbeitstätigkeit in der Pflege die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht
eingehalten habe. Es sei sodann «notorisch, dass beim Verdacht auf Erfüllung
eines Straftatbestands relativ bald Strafanzeige eingereicht wird». Dies weil
die Strafverfolgungsbehörden einerseits über weitgehende Befugnisse zur
Abklärung eines Sachverhalts verfügen würden und sich andererseits «gerade
Verwaltungseinheiten nicht dem Vorwurf der Begünstigung» aussetzen wollten. Die
Beschwerdeführerin selbst habe sich im betreffenden verwaltungsgerichtlichen
Verfahren auf den Standpunkt gestellt, nur rechtskräftig erledigte Straf- und Disziplinarverfahren
seien bei der Beurteilung von ihr vorgeworfenen Verfehlungen überhaupt zu
berücksichtigen (VGE VD.2020.194 vom 12. August 2021 E. 3.5.4.2).
2.4.2 Die
Beschwerdeführerin lässt dazu entgegen, es sei bis heute unklar, weshalb seitens
des GD gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige eingereicht worden sei. Man
hätte vor Einreichung einer Strafanzeige problemlos das verwaltungsrechtliche
Verfahren abwarten können. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der
Strafanzeige durch die Mitarbeitenden des GS Informationen vorgelegen seien,
die klar aufzeigen würden, dass insbesondere Leistungskürzungen vorgenommen
worden seien. Auch wenn notorisch sei, dass bei Verdacht auf Erfüllung eines
Straftatbestandes relativ rasch Strafanzeige eingereicht werde, müsse der
Sachverhalt vorher zwingend sorgfältig abgeklärt werden. Andernfalls könne der
Verdacht entstehen, dass «wider besseren Wissens gegen jemanden, mit dem man im
Streit steht, Druck aufgebaut wird».
2.4.3 Eine
falsche Anschuldigung begeht, «wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens
bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der
Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen»
(Art. 303 StGB). In subjektiver Hinsicht bedarf es neben der Absicht eine
Strafverfolgung herbeizuführen aufgrund des Tatbestandmerkmals «wider besseren
Wissens», ein sicheres Wissen der Täterschaft, dass sie etwas Unwahres gegenüber
der Strafverfolgungsbehörde behauptet (Delnon/Rüdy,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019;
Art. 303 StGB N 27 f. mit Verweise auf Art. 174 StGB N 6).
2.4.4 Im
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2021 (VD.2020.194) werden über
viele Seiten die Rechtsgrundlagen der Leistungsabrechnung einer
Leistungserbringerin im Pflegebereich abgehandelt (E. 4). Schliesslich wird
betreffend die Beschwerdeführerin (der dortigen Rekurrentin) festgehalten: «Aus
den vorstehenden Gründen macht die Rekurrentin sinngemäss zu Recht geltend,
dass eine Leistungserbringerin ihrer Kundin oder ihrem Kunden für
Pflegeleistungen, an welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung wegen
Unwirtschaftlichkeit die für Spitex-Organisationen und freiberufliche
Pflegefachpersonen geltenden Beiträge nicht leistet, eine Vergütung in Rechnung
stellen darf, wenn sie die Kundin oder den Kunden im Voraus über die allenfalls
fehlende Versicherungsdeckung aufgeklärt hat und diese oder dieser der Vergütung
für den Fall der fehlenden Versicherungsdeckung zugestimmt hat. Dabei kann als
Vergütung vertraglich auch eine Pauschale vereinbart werden. Weiter macht die
Rekurrentin zu Recht geltend, dass eine Leistungserbringerin mit der Kundin
oder dem Kunden auch für Betreuungsleistungen eine pauschale Vergütung
vereinbaren darf und dass eine Leistungserbringerin der Kundin oder dem Kunden
mit deren oder dessen Zustimmung die Vergütung für die unwirtschaftlichen
Pflegeleistungen und die Vergütung für die Betreuungsleistungen gemeinsam mit
einer Pauschale in Rechnung stellen darf. Schliesslich ist auch die Ansicht der
Rekurrentin korrekt, dass eine Leistungserbringerin der Kundin oder dem Kunden
die Vergütung unter der Voraussetzung der vorgängigen Aufklärung und Zustimmung
auch nachträglich in Rechnung stellen darf, wenn die Krankenkasse ihre
Leistungen nachträglich wegen Unwirtschaftlichkeit kürzt und an die
Pflegeleistungen nur noch den für Pflegeheime geltenden Beitrag leistet (vgl.
Rekursbegründung Ziff. 332–334)» (E. 4.4.8). Damit wurde der Beschwerdeführerin
in Bezug auf die von ihr getätigten und vom GD gerügten Abrechnungen für
erbrachte Leistungen Recht gegeben, womit die diesbezüglichen Vorwürfe der
Behörde gegen sie beseitigt wurden. Zusammenfassend wird sodann mit Bezug auf die
im Rechtsstreit seitens des GD vorgebrachten Rechtsauslegungen festgehalten:
«[…] Im Übrigen haben die Behörden durch falsche Rechtsauffassungen des GSV
und GD (vgl. oben E. 4.2.3.2, 4.4.4, 4.4.6, 4.4.7 […]) die Zusammenarbeit mit
der Rekurrentin selbst erschwert […])». Damit ist erstellt, dass das GD (und
der GSV) offensichtlich der Ansicht waren, die Beschwerdeführerin habe
(bewusst) falsch abgerechnet, wobei dieser Verdacht auf einer durch das
Verwaltungsgericht korrigierten Rechtsauslegung der einschlägigen Bestimmungen
beruhte. Vor diesem Hintergrund kann von einer absichtlichen
Falschanschuldigung keine Rede sein. Dass eine gestützt auf diese
Rechtsauffassung ebenfalls eingereichte Strafanzeige für die betroffene Person,
namentlich die Beschwerdeführerin, eine grosse Belastung bedeutete, ist einem
angestrebten Strafverfahren in aller Regel immer inhärent, beweist aber noch
lange nicht, dass dahinter eine strafrechtlich relevante Absicht steckt. Sodann
ist auch zu bedenken, dass dem GD unter anderem der Auftrag zukommt, Patientinnen
und Patienten vor ungerechtfertigten Gesundheitskosten zu schützen. Diesen Auftrag
hat sie gegenüber einer oftmals besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe, was
ihr Vorgehen durchaus verständlich macht, auch wenn dies im Einzelfall eine im
Rückblick unnötige Belastung für eine Leistungserbringerin darstellen kann. Die
Staatsanwaltschaft hat deshalb das angestrebte Verfahren gegen die beanzeigten
Mitarbeitenden des GD zu Recht nicht an die Hand genommen.
2.5 Soweit
die Beschwerdeführerin mit der Einreichung der Anzeige Mitarbeitenden des GD
auch die Verletzung des Amtsgeheimnisses aufgrund eines erfolgten Informationsaustausches
mit einer Krankenkasse betreffend Rechnungstellungen der Beschwerdeführerin vorgeworfen
hat, wird dazu in der Beschwerdeschrift nichts mehr ausgeführt. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die beanzeigte
Amtsgeheimnisverletzung nicht angefochten wurde. Jedenfalls erweist sich die
staatsanwaltschaftliche Begründung, wonach eine gesetzliche Grundlage für diese
Kommunikation besteht, ohnehin als korrekt (s. Art. 84a Krankenversicherungsgesetz
[KGV, SR 842.10]).
2.6 Entsprechend
den Erwägungen ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass gestützt auf
die Informationen aus den beigezogenen Akten und Urteilen strafrechtlich
relevantes Verhalten und Vorgehen der Mitarbeitenden des GD, insbesondere dem
GSV, ausgeschlossen werden kann, weshalb richtigerweise kein Strafverfahren
gegen die beanzeigten Mitarbeitenden des GD eröffnet worden ist.
3.
Damit unterliegt
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vollständig, weshalb sie dessen
Kosten sowie ihre Anwaltskosten zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 2 bis 7
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.