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Entscheid

BES.2023.110

Einsprache gegen Strafbefehl

22. Januar 2024Deutsch9 min

Adresse eine Zahlungserinnerung postalisch zuzustellen. Diese Sendung konnte dem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.110

ENTSCHEID

vom 22. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner 1

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

A____, geb. [...]

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Juli 2023

betreffend Einsprache gegen

Strafbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschuldigter) wurde mit Übertretungsanzeige vom 10. März 2022 wegen

Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 1 km/h

von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Busse von CHF 40.– bestraft.

Diese Übertretungsanzeige sendete die Kantonspolizei an die [...] in [...]. An

dieser Adresse scheiterte die Zustellung; die Sendung wurde mit dem Hinweis

«Empfänger unbekannt» retourniert. Daraufhin versuchte die Kantonspolizei am

18. August 2022 dem Beschuldigten die Übertretungsanzeige an einer anderen

Adresse, nämlich an der [...] in [...], postalisch zuzustellen. Am

29. September 2022 versuchte die Kantonspolizei dem Beschuldigten an derselben

Adresse eine Zahlungserinnerung postalisch zuzustellen. Diese Sendung konnte dem

Beschuldigten aber ebenfalls nicht zugestellt werden; sie wurde wiederum mit

dem Hinweis «Empfänger unbekannt» retourniert, wie sich aus dem Beleg vom

4. November 2022 in den Akten (S. 19, 31) ergibt. In der Folge

überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 11. Januar

2023 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese

erklärte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 23. Januar 2023 der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) schuldig und belegte ihn mit einer

Busse in der Höhe von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise

mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Dem Beschuldigten wurden zudem die

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl

wurde, wie die früheren Sendungen vom 18. August 2022 und vom

29. September 2022, an die [...] in [...] adressiert.

Mit undatierter

Eingabe, die am 11. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft einging

(Poststempel der Deutschen Post: 6. Juli 2023), erhob der Beschuldigte

sinngemäss Einsprache gegen den nämlichen Strafbefehl. Der Beschuldigte machte

unter anderem geltend, er wohne seit Oktober 2021 an der Adresse [...] in [...]

und habe die nach [...] gesendeten Schreiben der Behörden entsprechend nicht

erhalten. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom

11. Juli 2023 den Strafbefehl und die Akten zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt. Die Überweisung erfolgte mit dem Hinweis, dass die

Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalte, weil die Einsprache aus Sicht der

Staatsanwaltschaft verspätet erhoben worden sei. Mit Verfügung vom

19. Juli 2023 entschied das Einzelgericht in Strafsachen, dass der als

Anklage überwiesene Strafbefehl vom 11. Juli 2023 mit den Akten zurück an

die Staatsanwaltschaft gehe zwecks Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens

durch die Verkehrspolizei mit der nunmehr bekannten Adresse [...] in [...],

wobei das strafgerichtliche Verfahren kostenlos eingestellt werde.

Gegen diese

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen richtet sich die Beschwerde der

Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2023, mit der die kostenfällige Aufhebung

der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Zudem beantragt die

Staatsanwaltschaft, dass auf die Einsprache des Beschuldigten infolge

verspäteter Erhebung nicht einzutreten sei. Eventualiter sei das Verfahren zur

neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung

vom 6. September 2023 stellte der Instruktionsrichter dem Beschuldigten

die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2023 zur Stellungnahme

mit Frist bis 29. September 2023 zu. Der Instruktionsrichter forderte den

Beschuldigten insbesondere dazu auf, sich dazu zu äussern, ob er den

Strafbefehl vom 23. Januar 2023, der an die [...] in [...] adressiert war,

am 26. Januar 2023 an dieser Adresse oder auf der Poststelle

entgegengenommen hat, wie dies der Sendungsbericht der Post festhalte. Diese

Frist liess der Beschuldigte ungenutzt verstreichen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Hebt das

erstinstanzliche Gericht einen Strafbefehl auf bzw. weist es diesen an die

Staatsanwaltschaft zurück, kann diese Verfügung mit Beschwerde angefochten

werden (Daphinoff, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 356 StPO N 39). Die Beschwerde

ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen (Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Beschwerdeinstanz ist gemäss § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Einzelgericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss

Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt und hat

die Beschwerde zeit- und formgerecht eingereicht, sodass darauf einzutreten

ist. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ist die Kognition der

Beschwerdeinstanz frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen begründet seine Rückweisungsverfügung damit, dass

den Akten der Kantonspolizei zu entnehmen sei, dass sämtliche Schreiben an den

Beschuldigten (Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerung) mit dem Vermerk

«Empfänger unbekannt» zurückgekommen seien.

Dem hält die

Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde entgegen, dass der Strafbefehl vom

23.

Januar 2023 der beschuldigten Person am 26. Januar 2023 korrekt

gegen Unterschrift zugestellt worden sei. Die Einsprache vom 6. Juli 2023

sei daher klar verspätet erhoben worden und damit ungültig, weshalb der korrekt

zugestellte Strafbefehl vom 23. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen und

vollstreckbar sei. Als Beweis hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerde eine

Kopie der Sendungsverfolgung der Post mitsamt unterschriftlicher

Empfangsbestätigung beigefügt (Akten S. 36–37). Den Einwand des

Beschuldigten, dieser habe erst mit Erhalt der Mahnung an die neue Adresse in [...]

von der Busse erfahren, weist die Staatsanwaltschaft zurück, weil der

Beschuldigte nachweislich den an die [...] in [...] adressierten Strafbefehl

gegen Unterschrift entgegengenommen habe. Die Sendungsverfolgung hatte die

Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2023, also erst nach Eingang der Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Juli 2023, eingeholt.

Demgegenüber hatte die Strafgerichtspräsidentin ihrerseits noch keine

Nachforschung betreffend die Zustellung des Strafbefehles angestellt, sondern

nur Unterlagen betreffend die (erfolglose) Zustellung der Übertetungsanzeigen

und der Zahlungserinnerung aus dem Ordnungsbussenverfahren beigezogen.

2.2

Gemäss

Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht nach

Überweisung der Akten über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.

Ungültigkeit der Einsprache liegt insbesondere bei verspäteter Einsprache vor

(BGer 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen nach

Zustellung des Strafbefehls bei der Staatsanwaltschaft erhoben worden ist

(Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO).

Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das erstinstanzliche Gericht

einen Nichteintretensentscheid zu treffen und der Strafbefehl wird zum

rechtskräftigen Urteil (Daphinoff,

a.a.O., Art. 356 StPO N 16). Hat eine Partei eine Frist versäumt und

würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so

kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie hierzu glaubhaft

zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94

Abs. 1 StPO).

Im vorliegenden

Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte den Erhalt des

Strafbefehls vom 23. Januar 2023 am 26. Januar 2023 mit Unterschrift

quittierte (Akten S. 36–37). In Anwendung von Art. 90 StPO endete die

zehntägige Beschwerdefrist am 6. Februar 2023. Die sinngemässe Einsprache

des Beschuldigten mit Poststempel der Deutschen Post vom 6. Juli 2023

erfolgte damit klarerweise verspätet. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht

ausführt, bringt der Beschuldigte in seiner verspäteten Eingabe keine Argumente

vor, die eine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen vermögen. Er macht sinngemäss

geltend, erst mit der an die Adresse in [...] versandten Mahnung vom

Strafbefehl erfahren zu haben. Diese Aussage steht im Widerspruch zum nach der

Einsprache eingeholten Sendungsbericht der Post (vgl. oben E. 2.1).

Diese Beweislage hätte nach einer Erklärung des Beschuldigten gerufen. Doch der

Beschuldigte unterliess es, seine in der Einsprache aufgestellte Behauptung

näher zu substanziieren, als er vom Instruktionsrichter unter Bezugnahme auf

den Sendungsbericht mit Verfügung vom 6. September 2023 dazu aufgefordert

wurde. Nachdem der Beschuldigte den Erhalt der Verfügung vom 6. September

2023.

am 11. September 2023 mit Unterschrift quittierte, liess er die

angesetzte Frist ungenützt verstreichen, was im Rahmen der freien

Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden darf (vgl. z.B. BGer 6B_1202/2021 vom

11.

Februar 2022 E. 1.8.2 mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage

ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Strafbefehl

an der alten Adresse in [...] entgegengenommen hat, der Strafbefehl somit am 26. Januar

2023.

ordnungsgemäss zugestellt wurde und die Beschwerdefrist am 6. Februar

2023.

abgelaufen ist. Die Einsprache des Beschuldigten vom 6. Juli 2023

erging damit klarerweise verspätet, weshalb die Strafgerichtspräsidentin nicht

darauf hätte eintreten dürfen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum

rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

3.

In Gutheissung

der Beschwerde ist die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom

19.

Juli 2023 aufzuheben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das

Beschwerdegericht in solchen Fällen einen neuen Entscheid in der Sache fällen

oder die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend

ist die Sache liquide, sodass in reformatorischer Weise festgestellt werden

kann, dass der Strafbefehl vom 23. Januar 2023 einschliesslich

Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. AGE BES.2019.134 vom

30.

September 2019 E. 3.1; BES.2015.27 vom 13. Mai 2015 E. 3).

Die

unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat im vorliegenden

Beschwerdeverfahren weder Eingaben gemacht noch Anträge gestellt. Umständehalber

wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Juli 2023 aufgehoben

und festgestellt, dass der Strafbefehl vom 23. Januar 2023 einschliesslich

Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.