BES.2023.110
Einsprache gegen Strafbefehl
22. Januar 2024Deutsch9 min
Adresse eine Zahlungserinnerung postalisch zuzustellen. Diese Sendung konnte dem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.110
ENTSCHEID
vom 22. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
A____, geb. [...]
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Juli 2023
betreffend Einsprache gegen
Strafbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschuldigter) wurde mit Übertretungsanzeige vom 10. März 2022 wegen
Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 1 km/h
von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Busse von CHF 40.– bestraft.
Diese Übertretungsanzeige sendete die Kantonspolizei an die [...] in [...]. An
dieser Adresse scheiterte die Zustellung; die Sendung wurde mit dem Hinweis
«Empfänger unbekannt» retourniert. Daraufhin versuchte die Kantonspolizei am
18. August 2022 dem Beschuldigten die Übertretungsanzeige an einer anderen
Adresse, nämlich an der [...] in [...], postalisch zuzustellen. Am
29. September 2022 versuchte die Kantonspolizei dem Beschuldigten an derselben
Adresse eine Zahlungserinnerung postalisch zuzustellen. Diese Sendung konnte dem
Beschuldigten aber ebenfalls nicht zugestellt werden; sie wurde wiederum mit
dem Hinweis «Empfänger unbekannt» retourniert, wie sich aus dem Beleg vom
4. November 2022 in den Akten (S. 19, 31) ergibt. In der Folge
überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 11. Januar
2023 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese
erklärte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 23. Januar 2023 der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) schuldig und belegte ihn mit einer
Busse in der Höhe von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Dem Beschuldigten wurden zudem die
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl
wurde, wie die früheren Sendungen vom 18. August 2022 und vom
29. September 2022, an die [...] in [...] adressiert.
Mit undatierter
Eingabe, die am 11. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft einging
(Poststempel der Deutschen Post: 6. Juli 2023), erhob der Beschuldigte
sinngemäss Einsprache gegen den nämlichen Strafbefehl. Der Beschuldigte machte
unter anderem geltend, er wohne seit Oktober 2021 an der Adresse [...] in [...]
und habe die nach [...] gesendeten Schreiben der Behörden entsprechend nicht
erhalten. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom
11. Juli 2023 den Strafbefehl und die Akten zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt. Die Überweisung erfolgte mit dem Hinweis, dass die
Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalte, weil die Einsprache aus Sicht der
Staatsanwaltschaft verspätet erhoben worden sei. Mit Verfügung vom
19. Juli 2023 entschied das Einzelgericht in Strafsachen, dass der als
Anklage überwiesene Strafbefehl vom 11. Juli 2023 mit den Akten zurück an
die Staatsanwaltschaft gehe zwecks Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens
durch die Verkehrspolizei mit der nunmehr bekannten Adresse [...] in [...],
wobei das strafgerichtliche Verfahren kostenlos eingestellt werde.
Gegen diese
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen richtet sich die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2023, mit der die kostenfällige Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Zudem beantragt die
Staatsanwaltschaft, dass auf die Einsprache des Beschuldigten infolge
verspäteter Erhebung nicht einzutreten sei. Eventualiter sei das Verfahren zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung
vom 6. September 2023 stellte der Instruktionsrichter dem Beschuldigten
die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2023 zur Stellungnahme
mit Frist bis 29. September 2023 zu. Der Instruktionsrichter forderte den
Beschuldigten insbesondere dazu auf, sich dazu zu äussern, ob er den
Strafbefehl vom 23. Januar 2023, der an die [...] in [...] adressiert war,
am 26. Januar 2023 an dieser Adresse oder auf der Poststelle
entgegengenommen hat, wie dies der Sendungsbericht der Post festhalte. Diese
Frist liess der Beschuldigte ungenutzt verstreichen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Hebt das
erstinstanzliche Gericht einen Strafbefehl auf bzw. weist es diesen an die
Staatsanwaltschaft zurück, kann diese Verfügung mit Beschwerde angefochten
werden (Daphinoff, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 356 StPO N 39). Die Beschwerde
ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Beschwerdeinstanz ist gemäss § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Einzelgericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss
Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt und hat
die Beschwerde zeit- und formgerecht eingereicht, sodass darauf einzutreten
ist. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ist die Kognition der
Beschwerdeinstanz frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Das
Einzelgericht in Strafsachen begründet seine Rückweisungsverfügung damit, dass
den Akten der Kantonspolizei zu entnehmen sei, dass sämtliche Schreiben an den
Beschuldigten (Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerung) mit dem Vermerk
«Empfänger unbekannt» zurückgekommen seien.
Dem hält die
Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde entgegen, dass der Strafbefehl vom
23.
Januar 2023 der beschuldigten Person am 26. Januar 2023 korrekt
gegen Unterschrift zugestellt worden sei. Die Einsprache vom 6. Juli 2023
sei daher klar verspätet erhoben worden und damit ungültig, weshalb der korrekt
zugestellte Strafbefehl vom 23. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen und
vollstreckbar sei. Als Beweis hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerde eine
Kopie der Sendungsverfolgung der Post mitsamt unterschriftlicher
Empfangsbestätigung beigefügt (Akten S. 36–37). Den Einwand des
Beschuldigten, dieser habe erst mit Erhalt der Mahnung an die neue Adresse in [...]
von der Busse erfahren, weist die Staatsanwaltschaft zurück, weil der
Beschuldigte nachweislich den an die [...] in [...] adressierten Strafbefehl
gegen Unterschrift entgegengenommen habe. Die Sendungsverfolgung hatte die
Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2023, also erst nach Eingang der Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Juli 2023, eingeholt.
Demgegenüber hatte die Strafgerichtspräsidentin ihrerseits noch keine
Nachforschung betreffend die Zustellung des Strafbefehles angestellt, sondern
nur Unterlagen betreffend die (erfolglose) Zustellung der Übertetungsanzeigen
und der Zahlungserinnerung aus dem Ordnungsbussenverfahren beigezogen.
2.2
Gemäss
Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht nach
Überweisung der Akten über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
Ungültigkeit der Einsprache liegt insbesondere bei verspäteter Einsprache vor
(BGer 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen nach
Zustellung des Strafbefehls bei der Staatsanwaltschaft erhoben worden ist
(Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO).
Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das erstinstanzliche Gericht
einen Nichteintretensentscheid zu treffen und der Strafbefehl wird zum
rechtskräftigen Urteil (Daphinoff,
a.a.O., Art. 356 StPO N 16). Hat eine Partei eine Frist versäumt und
würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so
kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie hierzu glaubhaft
zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94
Abs. 1 StPO).
Im vorliegenden
Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte den Erhalt des
Strafbefehls vom 23. Januar 2023 am 26. Januar 2023 mit Unterschrift
quittierte (Akten S. 36–37). In Anwendung von Art. 90 StPO endete die
zehntägige Beschwerdefrist am 6. Februar 2023. Die sinngemässe Einsprache
des Beschuldigten mit Poststempel der Deutschen Post vom 6. Juli 2023
erfolgte damit klarerweise verspätet. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht
ausführt, bringt der Beschuldigte in seiner verspäteten Eingabe keine Argumente
vor, die eine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen vermögen. Er macht sinngemäss
geltend, erst mit der an die Adresse in [...] versandten Mahnung vom
Strafbefehl erfahren zu haben. Diese Aussage steht im Widerspruch zum nach der
Einsprache eingeholten Sendungsbericht der Post (vgl. oben E. 2.1).
Diese Beweislage hätte nach einer Erklärung des Beschuldigten gerufen. Doch der
Beschuldigte unterliess es, seine in der Einsprache aufgestellte Behauptung
näher zu substanziieren, als er vom Instruktionsrichter unter Bezugnahme auf
den Sendungsbericht mit Verfügung vom 6. September 2023 dazu aufgefordert
wurde. Nachdem der Beschuldigte den Erhalt der Verfügung vom 6. September
2023.
am 11. September 2023 mit Unterschrift quittierte, liess er die
angesetzte Frist ungenützt verstreichen, was im Rahmen der freien
Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden darf (vgl. z.B. BGer 6B_1202/2021 vom
11.
Februar 2022 E. 1.8.2 mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage
ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Strafbefehl
an der alten Adresse in [...] entgegengenommen hat, der Strafbefehl somit am 26. Januar
2023.
ordnungsgemäss zugestellt wurde und die Beschwerdefrist am 6. Februar
2023.
abgelaufen ist. Die Einsprache des Beschuldigten vom 6. Juli 2023
erging damit klarerweise verspätet, weshalb die Strafgerichtspräsidentin nicht
darauf hätte eintreten dürfen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum
rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
3.
In Gutheissung
der Beschwerde ist die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
19.
Juli 2023 aufzuheben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das
Beschwerdegericht in solchen Fällen einen neuen Entscheid in der Sache fällen
oder die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend
ist die Sache liquide, sodass in reformatorischer Weise festgestellt werden
kann, dass der Strafbefehl vom 23. Januar 2023 einschliesslich
Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. AGE BES.2019.134 vom
30.
September 2019 E. 3.1; BES.2015.27 vom 13. Mai 2015 E. 3).
Die
unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat im vorliegenden
Beschwerdeverfahren weder Eingaben gemacht noch Anträge gestellt. Umständehalber
wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Juli 2023 aufgehoben
und festgestellt, dass der Strafbefehl vom 23. Januar 2023 einschliesslich
Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.