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Entscheid

BES.2023.111

Amtliche Verteidigung

2. Februar 2024Deutsch14 min

11. Juni 2023 begangen haben soll. Die Kantonspolizei überwies die Strafsache am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.111

ENTSCHEID

vom 2. Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 11. Juli 2023

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Kantonspolizei führte ein Ermittlungsverfahren gegen A____ wegen Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR) und Diensterschwerung, welche er am

11. Juni 2023 begangen haben soll. Die Kantonspolizei überwies die Strafsache am

18. Juli 2023 der Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung. Am 10. Juli 2023

ersuchte der rechtliche Vertreter von A____ die Staatsanwaltschaft um

Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wies

die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab.

Der Verfügung

betreffend die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung vorgehend hat A____

am 12. Juni 2023 seinerseits «Beschwerde/Strafanzeige gegen drei Polizisten»

bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. In dieser Eingabe beschreibt er die

Interaktionen zwischen ihm und den Polizeibeamten vom 11. Juni 2023 aus seiner

Sicht, wobei er den Polizeibeamten sinngemäss vorwirft, mit

unverhältnismässiger Gewalt gegen ihn vorgegangen und sich selbst keiner

Widerhandlung gegen das SVG an diesem Tag bewusst zu sein, welche die Anordnung

einer Blutalkoholkontrolle rechtfertigen würde.

Gegen die

staatsanwaltliche Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung vom 11. Juli

2023 hat A____ Beschwerde einreichen lassen. Er lässt beantragen, es sei ihm im

gegen ihn geführten Strafverfahren direkt durch das Beschwerdegericht die amtliche

Verteidigung zu gewähren, eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen,

ihm die amtliche Verteidigung im genannten Verfahren zu gewähren. Sodann sei

die Staatanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer

selbst und damit ohne Delegation von Ermittlungshandlungen an die Polizei

durchzuführen. Ausserdem sei ihm die amtliche Verteidigung im

Beschwerdeverfahren zu gewähren, dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit

Stellungnahme vom 9. August 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Mit Replik vom

10. November 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

Zwischenzeitlich

wurde A____ mit Strafbefehl vom 8. August 2023 der Vereitelung zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Diensterschwerung schuldig erklärt und

zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei der

Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde.

Zudem wurde er zur Zahlung einer Busse von CHF 1'300.– sowie zur Zahlung der

Verfahrenskosten verurteilt. Gemäss der Begründung des Strafbefehls soll der

Beschwerdeführer zusammengefasst am 11. Juni 2023 um ca. 22.00 Uhr

alkoholisiert auf seinem Kleinmotorrad in die Kleinhüningerstrasse gefahren

sein und dort sein Moped gegenüber der Liegenschaft Nummer [...] parkiert

haben. In der Café-Bar in der Liegenschaft Nummer [...] sei ihm sodann die

Konsumation weiterer Getränke aufgrund seiner offensichtlichen Alkoholisierung

verwehrt worden. Daraufhin sei er wieder mit dem Moped losgefahren, allerdings

nur kurz, um das Moped dann wieder zurück zu schieben und erneut zu parkieren.

Daraufhin habe der Sohn des Wirtes der Café-Bar zur Verhinderung einer

Weiterfahrt die Polizei requiriert und dies dem Beschwerdeführer auch

mitgeteilt. Dieser habe sich zu Fuss der bevorstehenden polizeilichen Kontrolle

entziehen wollen, wobei der Requirierende habe beobachten können, wie sich der

Beschwerdeführer in ein anderes, nahe gelegenes Lokal begeben habe. In diesem

zweiten Restaurant habe der Beschwerdeführer weiteren Alkohol konsumiert, um

die zu erwartenden Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit zu

vereiteln. Die dazugekommenen Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer aufgrund

den durch den Requirierenden beschriebenen Signalements durch das Fenster des

zweiten Lokals Bier trinkend feststellen können. Als der Beschwerdeführer die

Beamten bemerkt habe, habe er versucht, der Polizeikontrolle durch den

Seiteneingang zur Gartenterrasse zu entfliehen, was ihm aber nicht gelungen

sei. Danach habe er sich unkooperativ verhalten, weshalb er in Handfesseln

gelegt und auf die Polizeiwache habe gebracht werden müssen. Dort habe er sich

weiterhin unkooperativ verhalten und die Durchführung der angeordneten

Atemalkoholprobe verweigert. Die daraufhin angeordnete Abnahme von Blut und

Urin sowie ärztliche Untersuchung im Spital habe er ebenfalls verweigert.

Gegen diesen

Strafbefehl hat A____ Einsprache erhoben. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 11. Januar 2024 wurde das nach ergangener Einsprache von der

Staatsanwaltschaft beim Strafgericht anhängig gemachte Strafgerichtsverfahren

sistiert und wurden der Strafbefehl vom 8. August 2023 sowie die

Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung

zurückgegeben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Verfahren nicht mehr

beim Strafgericht hängig sei. Aus der Begründung der Präsidialverfügung ergeht,

dass allein der Ausgang des beim Beschwerdegericht anhängigen Verfahrens

betreffend Gewährung der amtlichen Verteidigung genüge, um dem

Sistierungsantrag stattzugeben. Überdies sei anzumerken, dass der

Beschwerdeführer gegen die am Vorfall vom 11. Juni 2023 beteiligten

Polizisten Strafanzeige eingereicht habe. Diese Anzeige beziehe sich auf

denselben Lebenssachverhalt wie derjenige, der Gegenstand des Strafbefehls vom

8. August 2023 sei. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich

eindeutig um zwei zeitlich getrennte Sachverhalte handle, könne nicht geteilt

werden bzw. treffe nur bedingt zu. Um sich widersprechende Entscheide oder aber

einen allenfalls einseitig präjudizierenden Entscheid zu vermeiden, könne ein

Urteil in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer deshalb aktuell nicht

ergehen. Vielmehr erscheine es angemessen, den Abschluss der Ermittlungen im

vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren (gegen die Polizeibeamten)

abzuwarten.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten wurden beigezogen.

Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit

für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. Juli 2023, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung

der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Guidon,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 393 N 10). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93

Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung

der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Entsprechend ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist

von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und begründet worden, so dass grundsätzlich

auf sie einzutreten ist.

1.2

Die

Beschwerde kann sich nur gegen das Dispositiv nicht aber die Begründung einer

Verfügung richten. In der genannten Verfügung hat die Staatsanwaltschaft einzig

die beantragte Anordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen. Auf das über

diesen Prozessgegenstand hinausgehende Rechtsbegehren, wonach die

Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, ihre Ermittlungshandlungen gegen den

Beschwerdeführer nicht an die Kantonspolizei zu delegieren (vgl. Art. 306 Abs.

Dispositiv

1 und Art. 307 Abs. 2 StPO), ist demnach nicht einzutreten.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei finanziell als Bezüger einer

IV-Rente sowie von Ergänzungsleistungen nicht in der Lage, selber eine

Verteidigung zu bezahlen. Ohne anwaltliche Verbeiständung drohe ihm allerdings

ein rechtstaatlich bedenkliches Verfahren. Trotz des dringenden Verdachts, dass

im Rahmen des Polizeieinsatzes gegen den Beschwerdeführer am 11. Juni 2023

übermässige Gewalt angewendet worden sei, stünden die Chancen schlecht, dass

dieser Tatvorwurf objektiv abgeklärt werde. Allein deswegen benötige er einen

amtlichen Verteidiger. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, setze die

Bewilligung der amtlichen Verteidigung nicht voraus, dass mindestens einer

Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen drohe.

Es könnten auch andere Gründe vorliegen, welche die Anordnung der amtlichen

Verteidigung rechtfertigen würden. Zudem sei im gegebenen Verfahren der

Sachverhalt und die Rechtslage alles andere als klar. Schliesslich stelle sich

die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im konkreten

Fall die Anordnung einer Blutprobe zulässig gewesen sei und worüber der

Beschwerdeführer vorgängig hätte aufgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer

sage nämlich aus, dass ihm der Grund für die angeordnete Blutabnahme zur

Feststellung des Blutalkoholgehalts nicht klar kommuniziert worden sei.

2.2 Ein

Fall von notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) liegt vorliegend

unbestrittenermassen nicht vor. Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung

einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und

3 StPO. Danach ist die amtliche Verteidigung zu gewähren, wenn die beschuldigte

Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zu

Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei ist

die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich

geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher

oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person

alleine nicht gewachsen ist (Abs. 2), wobei ein Bagatellfall jedenfalls dann

nicht mehr vorliegt, wenn eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder eine

Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen droht (Abs. 3). Wie gross die

Schwierigkeiten eines Straffalls sein müssen, damit eine unentgeltliche

Verteidigung gewährt werden muss, kann nicht abstrakt formuliert werden. Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat in jedem einzelnen Fall eine

Beurteilung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, was

sich einer Schematisierung entzieht. Allerdings haben die tatsächlichen oder

rechtlichen Schwierigkeiten umso höher zu sein, je geringer die zu erwartende Strafe

ist und umgekehrt (umso geringer, je eher die Situation eine notwendige

Verteidigung erfüllt). Die Schwierigkeiten sind ausserdem an den Fähigkeiten

der beschuldigten Person zu messen, wobei deren Alter, Bildung,

Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen ist. (s.

zum Ganzen: Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 132 N 37 ff. mit Verweis auf BGE 143 I 164 E. 3.6).

2.3 Vorliegend

zeigt der bereits ergangene und angefochtene Strafbefehl vom 8. August

2023, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die zu erwartende Strafe gemäss

Art. 132 Abs. 3 StPO abstützen kann, um einen Anspruch auf amtliche

Verteidigung geltend zu machen. Auch wenn im Einspracheverfahren das Verbot der

reformatio in peius nicht greift, ist wenig wahrscheinlich, dass dem

Beschwerdeführer eine Strafe im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO droht,

schliesslich liegt die Strafe gemäss Strafbefehl vom 8. August 2023 massiv

unter dieser Schwelle. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer (indirekt)

den ihm mit Strafbefehl vom 8. August 2023 vorgeworfenen Sachverhalt. Dies hat

er selbständig mit der von ihm verfassten «Beschwerde/Strafanzeige gegen drei

Polizisten» vom 12. Juni 2023 und damit bereits vor Erlass des Strafbefehls

getan. In diesem Schreiben zeigt sich, dass der Beschwerdeführer sprachlich und

intellektuell absolut in der Lage ist, seine Sicht des Sachverhalts zu

schildern. Auch wenn er dabei nicht ausdrücklich geltend macht, ihm sei der

Grund für die Abklärung seines Blutalkoholgehalts nicht erläutert worden, ist

dieses Argument dem Schreiben ohne Weiteres zu entnehmen. Sodann weist er im

Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass er in einem Restaurant von den

Polizisten unnötig grob angegangen worden sei, sich deshalb Verletzungen

zugezogen habe und er zu diesem Zeitpunkt sein Moped über 70 Meter vom

Restaurant entfernt parkiert habe. Daraus ergeht, dass er den Vorwurf

bestreitet, in irgendeiner Form zum inkriminierten Zeitpunkt motorisiert am

Strassenverkehr teilgenommen bzw. sich einer Vereitelung der Feststellung der

Fahrunfähigkeit schuldig gemacht und den Polizeibeamten zu Unrecht den Dienst

erschwert zu haben. Der Beschwerdeführer ist demnach in der Lage, ohne Beigabe

einer Verteidigung seine Sicht des Vorfalls vom 11. Juni 2023 in das

Strafverfahren einzubringen, weshalb diesbezüglich keine rechtlichen oder

tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen, denen der Beschwerdeführer alleine

nicht gewachsen ist. Schliesslich zeigen seine zwei Vorverurteilungen, dass er

bereits über eine gewisse Erfahrung verfügt, was den Ablauf von Strafverfahren

angeht.

2.4

2.4.1 Mit

seinem Einwand, ihm drohe ein rechtstaatlich bedenkliches Verfahren übersieht

er, dass seine diesbezüglichen Argumente nicht bzw. nur indirekt seine Stellung

als Beschuldigter im Strafverfahren betreffen, sondern seine Stellung als

(angebliches) Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO) und allenfalls als Privatkläger

(Art. 118 Abs. 1 StPO) im von ihm angestrebten Strafverfahren gegen die durch

ihn beanzeigten Polizeibeamten. Wie der Strafgerichtspräsident mit Verfügung

vom 11. Januar 2024 zu Recht festhält, steht der vom Beschwerdeführer

beanzeigte Sachverhalt mit dem Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 8. August

2023 allerdings in Zusammenhang. So will der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen

Requisition vom 11. Juni 2023 durch die Polizeibeamten unnötig gewaltsam

angegangen und nicht korrekt über die Gründe für die Personenkontrolle und die

angestrebte Atemalkohol- oder Blutalkoholkontrolle unterrichtet worden sein. Er

wirft den Polizeibeamten deswegen vor, sich des Amtsmissbrauchs schuldig

gemacht zu haben. Gemäss dem von ihm in der Anzeige vom 12. Juni 2023 geschilderten

Sachverhalt bezichtigt er die Polizeibeamten wohl auch der Tätlichkeiten und/oder

der einfachen Körperverletzung. Wie bereits der Umstand zeigt, dass die

Staatsanwaltschaft diesbezüglich von zwei nicht zusammenhängenden Sachverhalten

ausgeht (s. auch Begründung der angefochtenen Verfügung) bzw. ausging, stösst

der Beschwerdeführer betreffend das von ihm angestrebte Strafverfahren gegen

die Polizisten auf Schwierigkeiten, die möglicherweise den Beizug eines (vorab)

vom Staat zu bezahlenden Rechtsbeistandes rechtfertigen. Auch die geltend

gemachten Schwierigkeiten betreffend wer die Ermittlungshandlungen gegen ihn führen

solle, deuten darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Verfahren

allenfalls nicht ohne fundiertes Rechtswissen geführt werden kann, er mithin

diesbezüglich rechtliche Unterstützung benötigt. Die von ihm diesbezüglich

geltend gemachte Befangenheit der gegen ihn ermittelnden Polizeibehörde, resultiert

schliesslich aus seinem Vorwurf, die requirierenden Polizeibeamten hätten sich

mit ihrem Vorgehen dem Beschwerdeführer gegenüber selber strafbar gemacht.

2.4.2 Gemäss

dem seit dem 1. Januar 2024 geltenden, revidierten Art. 136 Abs. 1 lit. b

StPO ist es neu möglich, dem Opfer einer Straftat unentgeltliche Verbeiständung

für die Durchsetzung einer Strafklage zu gewähren (und nicht wie bis anhin

allein zur Durchsetzung einer Zivilforderung). Die Botschaft zur Änderung der

StPO vom 28. August 2019 verweist zur Begründung der Gesetzesänderung

ausdrücklich auf ein Bundesgerichtsurteil, mit welchem noch unter dem Regime

der aStPO gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) einer

Person die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, in einem gegen

Polizeibeamte angestrebten Verfahren wegen Körperverletzung (BGer 1B_355/2012

vom 12. Oktober 2012 E. 5.1 f.). Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist allerdings auch hier gemäss dem Willen des Gesetzgebers, die

Bedürftigkeit der Antrag stellenden Person sowie die Nichtaussichtslosigkeit

der Strafklage (Botschaft zur Änderung der StPO, in: BBl 2019 6697 S. 6734 f.).

2.4.3 In

bereits hängigen Verfahren ist grundsätzlich das neue Recht anzuwenden (Art.

448 Abs. 1 StPO). Es steht dem Beschwerdeführer damit frei, gestützt auf

Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO bei der Staatsanwaltschaft um die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege im von ihm angestrebten Verfahren gegen die

requirierenden Polizeibeamten zu ersuchen. Die Staatsanwaltschaft kennt die

bisherigen Ermittlungstätigkeiten in der beanzeigten Sache und wird ihren

Entscheid auch mit Blick auf die Prozessaussichten treffen können. Da die

Strafsache gegen den Beschwerdeführer zur Vermeidung widersprüchlicher

Entscheide an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden ist, ist

gleichzeitig sichergestellt, dass das vom Beschwerdeführer gegen die

Polizeibeamten angestrebte Strafverfahren bzw. zumindest die daraus gewonnenen

Erkenntnisse Eingang in das gegenständliche Strafverfahren finden werden.

3.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und ist damit grundsätzlich

kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings ist erst seit dem 1. Januar 2024

allein gestützt auf die StPO sichergestellt, dass auch das einzig Strafklage

führende Opfer um unentgeltliche Prozessführung ersuchen kann. Ausserdem sind

die im vom Beschwerdeführer angestrebten Strafverfahren gewonnen Erkenntnisse

von Relevanz für das gegen ihn geführte Strafverfahren, so wäre beispielsweise

eine übermässige Gewaltausübung der Polizeibeamten im Rahmen der vorgeworfenen

Diensterschwerung zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich deshalb, für das

Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kosten zu verzichten. Ausserdem wird ihm

für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt, nachdem er

seine prozessuale Bedürftigkeit belegt hat, und gleichzeitig festzustellen ist,

dass für dieses Verfahren durchaus vertiefte Rechtskenntnisse notwendig sind.

Der Verteidiger hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Diese wird

grundsätzlich genehmigt, allerdings wird der Stundenansatz von CHF 250.– auf

den für die amtliche Verteidigung geltenden Stundenansatz von CHF 200.–

reduziert. Über einen allfälligen Rückerstattungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs.

4 StPO ist mit dem Entscheid in der Sache zu befinden. Für die Einzelheiten

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

Es werden umständehalber keine Gerichtskosten erhoben.

Die amtliche Verteidigung wird für das

Beschwerdeverfahren bewilligt.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'333.30 und ein Auslagenersatz von

CHF 28.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 104.80, aus der Gerichtskasse bezahlt. Eine

allfällige Rückforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird

dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.