BES.2023.111
Amtliche Verteidigung
2. Februar 2024Deutsch14 min
11. Juni 2023 begangen haben soll. Die Kantonspolizei überwies die Strafsache am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.111
ENTSCHEID
vom 2. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Juli 2023
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Kantonspolizei führte ein Ermittlungsverfahren gegen A____ wegen Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR) und Diensterschwerung, welche er am
11. Juni 2023 begangen haben soll. Die Kantonspolizei überwies die Strafsache am
18. Juli 2023 der Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung. Am 10. Juli 2023
ersuchte der rechtliche Vertreter von A____ die Staatsanwaltschaft um
Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wies
die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab.
Der Verfügung
betreffend die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung vorgehend hat A____
am 12. Juni 2023 seinerseits «Beschwerde/Strafanzeige gegen drei Polizisten»
bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. In dieser Eingabe beschreibt er die
Interaktionen zwischen ihm und den Polizeibeamten vom 11. Juni 2023 aus seiner
Sicht, wobei er den Polizeibeamten sinngemäss vorwirft, mit
unverhältnismässiger Gewalt gegen ihn vorgegangen und sich selbst keiner
Widerhandlung gegen das SVG an diesem Tag bewusst zu sein, welche die Anordnung
einer Blutalkoholkontrolle rechtfertigen würde.
Gegen die
staatsanwaltliche Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung vom 11. Juli
2023 hat A____ Beschwerde einreichen lassen. Er lässt beantragen, es sei ihm im
gegen ihn geführten Strafverfahren direkt durch das Beschwerdegericht die amtliche
Verteidigung zu gewähren, eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
ihm die amtliche Verteidigung im genannten Verfahren zu gewähren. Sodann sei
die Staatanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer
selbst und damit ohne Delegation von Ermittlungshandlungen an die Polizei
durchzuführen. Ausserdem sei ihm die amtliche Verteidigung im
Beschwerdeverfahren zu gewähren, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit
Stellungnahme vom 9. August 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Mit Replik vom
10. November 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
Zwischenzeitlich
wurde A____ mit Strafbefehl vom 8. August 2023 der Vereitelung zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Diensterschwerung schuldig erklärt und
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei der
Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde.
Zudem wurde er zur Zahlung einer Busse von CHF 1'300.– sowie zur Zahlung der
Verfahrenskosten verurteilt. Gemäss der Begründung des Strafbefehls soll der
Beschwerdeführer zusammengefasst am 11. Juni 2023 um ca. 22.00 Uhr
alkoholisiert auf seinem Kleinmotorrad in die Kleinhüningerstrasse gefahren
sein und dort sein Moped gegenüber der Liegenschaft Nummer [...] parkiert
haben. In der Café-Bar in der Liegenschaft Nummer [...] sei ihm sodann die
Konsumation weiterer Getränke aufgrund seiner offensichtlichen Alkoholisierung
verwehrt worden. Daraufhin sei er wieder mit dem Moped losgefahren, allerdings
nur kurz, um das Moped dann wieder zurück zu schieben und erneut zu parkieren.
Daraufhin habe der Sohn des Wirtes der Café-Bar zur Verhinderung einer
Weiterfahrt die Polizei requiriert und dies dem Beschwerdeführer auch
mitgeteilt. Dieser habe sich zu Fuss der bevorstehenden polizeilichen Kontrolle
entziehen wollen, wobei der Requirierende habe beobachten können, wie sich der
Beschwerdeführer in ein anderes, nahe gelegenes Lokal begeben habe. In diesem
zweiten Restaurant habe der Beschwerdeführer weiteren Alkohol konsumiert, um
die zu erwartenden Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit zu
vereiteln. Die dazugekommenen Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer aufgrund
den durch den Requirierenden beschriebenen Signalements durch das Fenster des
zweiten Lokals Bier trinkend feststellen können. Als der Beschwerdeführer die
Beamten bemerkt habe, habe er versucht, der Polizeikontrolle durch den
Seiteneingang zur Gartenterrasse zu entfliehen, was ihm aber nicht gelungen
sei. Danach habe er sich unkooperativ verhalten, weshalb er in Handfesseln
gelegt und auf die Polizeiwache habe gebracht werden müssen. Dort habe er sich
weiterhin unkooperativ verhalten und die Durchführung der angeordneten
Atemalkoholprobe verweigert. Die daraufhin angeordnete Abnahme von Blut und
Urin sowie ärztliche Untersuchung im Spital habe er ebenfalls verweigert.
Gegen diesen
Strafbefehl hat A____ Einsprache erhoben. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 11. Januar 2024 wurde das nach ergangener Einsprache von der
Staatsanwaltschaft beim Strafgericht anhängig gemachte Strafgerichtsverfahren
sistiert und wurden der Strafbefehl vom 8. August 2023 sowie die
Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung
zurückgegeben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Verfahren nicht mehr
beim Strafgericht hängig sei. Aus der Begründung der Präsidialverfügung ergeht,
dass allein der Ausgang des beim Beschwerdegericht anhängigen Verfahrens
betreffend Gewährung der amtlichen Verteidigung genüge, um dem
Sistierungsantrag stattzugeben. Überdies sei anzumerken, dass der
Beschwerdeführer gegen die am Vorfall vom 11. Juni 2023 beteiligten
Polizisten Strafanzeige eingereicht habe. Diese Anzeige beziehe sich auf
denselben Lebenssachverhalt wie derjenige, der Gegenstand des Strafbefehls vom
8. August 2023 sei. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich
eindeutig um zwei zeitlich getrennte Sachverhalte handle, könne nicht geteilt
werden bzw. treffe nur bedingt zu. Um sich widersprechende Entscheide oder aber
einen allenfalls einseitig präjudizierenden Entscheid zu vermeiden, könne ein
Urteil in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer deshalb aktuell nicht
ergehen. Vielmehr erscheine es angemessen, den Abschluss der Ermittlungen im
vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren (gegen die Polizeibeamten)
abzuwarten.
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten wurden beigezogen.
Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit
für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 11. Juli 2023, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung
der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Guidon,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 393 N 10). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93
Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung
der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Entsprechend ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist
von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und begründet worden, so dass grundsätzlich
auf sie einzutreten ist.
1.2
Die
Beschwerde kann sich nur gegen das Dispositiv nicht aber die Begründung einer
Verfügung richten. In der genannten Verfügung hat die Staatsanwaltschaft einzig
die beantragte Anordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen. Auf das über
diesen Prozessgegenstand hinausgehende Rechtsbegehren, wonach die
Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, ihre Ermittlungshandlungen gegen den
Beschwerdeführer nicht an die Kantonspolizei zu delegieren (vgl. Art. 306 Abs.
Dispositiv
1 und Art. 307 Abs. 2 StPO), ist demnach nicht einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei finanziell als Bezüger einer
IV-Rente sowie von Ergänzungsleistungen nicht in der Lage, selber eine
Verteidigung zu bezahlen. Ohne anwaltliche Verbeiständung drohe ihm allerdings
ein rechtstaatlich bedenkliches Verfahren. Trotz des dringenden Verdachts, dass
im Rahmen des Polizeieinsatzes gegen den Beschwerdeführer am 11. Juni 2023
übermässige Gewalt angewendet worden sei, stünden die Chancen schlecht, dass
dieser Tatvorwurf objektiv abgeklärt werde. Allein deswegen benötige er einen
amtlichen Verteidiger. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, setze die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung nicht voraus, dass mindestens einer
Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen drohe.
Es könnten auch andere Gründe vorliegen, welche die Anordnung der amtlichen
Verteidigung rechtfertigen würden. Zudem sei im gegebenen Verfahren der
Sachverhalt und die Rechtslage alles andere als klar. Schliesslich stelle sich
die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im konkreten
Fall die Anordnung einer Blutprobe zulässig gewesen sei und worüber der
Beschwerdeführer vorgängig hätte aufgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer
sage nämlich aus, dass ihm der Grund für die angeordnete Blutabnahme zur
Feststellung des Blutalkoholgehalts nicht klar kommuniziert worden sei.
2.2 Ein
Fall von notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) liegt vorliegend
unbestrittenermassen nicht vor. Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung
einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und
3 StPO. Danach ist die amtliche Verteidigung zu gewähren, wenn die beschuldigte
Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zu
Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei ist
die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich
geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
alleine nicht gewachsen ist (Abs. 2), wobei ein Bagatellfall jedenfalls dann
nicht mehr vorliegt, wenn eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder eine
Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen droht (Abs. 3). Wie gross die
Schwierigkeiten eines Straffalls sein müssen, damit eine unentgeltliche
Verteidigung gewährt werden muss, kann nicht abstrakt formuliert werden. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat in jedem einzelnen Fall eine
Beurteilung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, was
sich einer Schematisierung entzieht. Allerdings haben die tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten umso höher zu sein, je geringer die zu erwartende Strafe
ist und umgekehrt (umso geringer, je eher die Situation eine notwendige
Verteidigung erfüllt). Die Schwierigkeiten sind ausserdem an den Fähigkeiten
der beschuldigten Person zu messen, wobei deren Alter, Bildung,
Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen ist. (s.
zum Ganzen: Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 132 N 37 ff. mit Verweis auf BGE 143 I 164 E. 3.6).
2.3 Vorliegend
zeigt der bereits ergangene und angefochtene Strafbefehl vom 8. August
2023, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die zu erwartende Strafe gemäss
Art. 132 Abs. 3 StPO abstützen kann, um einen Anspruch auf amtliche
Verteidigung geltend zu machen. Auch wenn im Einspracheverfahren das Verbot der
reformatio in peius nicht greift, ist wenig wahrscheinlich, dass dem
Beschwerdeführer eine Strafe im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO droht,
schliesslich liegt die Strafe gemäss Strafbefehl vom 8. August 2023 massiv
unter dieser Schwelle. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer (indirekt)
den ihm mit Strafbefehl vom 8. August 2023 vorgeworfenen Sachverhalt. Dies hat
er selbständig mit der von ihm verfassten «Beschwerde/Strafanzeige gegen drei
Polizisten» vom 12. Juni 2023 und damit bereits vor Erlass des Strafbefehls
getan. In diesem Schreiben zeigt sich, dass der Beschwerdeführer sprachlich und
intellektuell absolut in der Lage ist, seine Sicht des Sachverhalts zu
schildern. Auch wenn er dabei nicht ausdrücklich geltend macht, ihm sei der
Grund für die Abklärung seines Blutalkoholgehalts nicht erläutert worden, ist
dieses Argument dem Schreiben ohne Weiteres zu entnehmen. Sodann weist er im
Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass er in einem Restaurant von den
Polizisten unnötig grob angegangen worden sei, sich deshalb Verletzungen
zugezogen habe und er zu diesem Zeitpunkt sein Moped über 70 Meter vom
Restaurant entfernt parkiert habe. Daraus ergeht, dass er den Vorwurf
bestreitet, in irgendeiner Form zum inkriminierten Zeitpunkt motorisiert am
Strassenverkehr teilgenommen bzw. sich einer Vereitelung der Feststellung der
Fahrunfähigkeit schuldig gemacht und den Polizeibeamten zu Unrecht den Dienst
erschwert zu haben. Der Beschwerdeführer ist demnach in der Lage, ohne Beigabe
einer Verteidigung seine Sicht des Vorfalls vom 11. Juni 2023 in das
Strafverfahren einzubringen, weshalb diesbezüglich keine rechtlichen oder
tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen, denen der Beschwerdeführer alleine
nicht gewachsen ist. Schliesslich zeigen seine zwei Vorverurteilungen, dass er
bereits über eine gewisse Erfahrung verfügt, was den Ablauf von Strafverfahren
angeht.
2.4
2.4.1 Mit
seinem Einwand, ihm drohe ein rechtstaatlich bedenkliches Verfahren übersieht
er, dass seine diesbezüglichen Argumente nicht bzw. nur indirekt seine Stellung
als Beschuldigter im Strafverfahren betreffen, sondern seine Stellung als
(angebliches) Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO) und allenfalls als Privatkläger
(Art. 118 Abs. 1 StPO) im von ihm angestrebten Strafverfahren gegen die durch
ihn beanzeigten Polizeibeamten. Wie der Strafgerichtspräsident mit Verfügung
vom 11. Januar 2024 zu Recht festhält, steht der vom Beschwerdeführer
beanzeigte Sachverhalt mit dem Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 8. August
2023 allerdings in Zusammenhang. So will der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen
Requisition vom 11. Juni 2023 durch die Polizeibeamten unnötig gewaltsam
angegangen und nicht korrekt über die Gründe für die Personenkontrolle und die
angestrebte Atemalkohol- oder Blutalkoholkontrolle unterrichtet worden sein. Er
wirft den Polizeibeamten deswegen vor, sich des Amtsmissbrauchs schuldig
gemacht zu haben. Gemäss dem von ihm in der Anzeige vom 12. Juni 2023 geschilderten
Sachverhalt bezichtigt er die Polizeibeamten wohl auch der Tätlichkeiten und/oder
der einfachen Körperverletzung. Wie bereits der Umstand zeigt, dass die
Staatsanwaltschaft diesbezüglich von zwei nicht zusammenhängenden Sachverhalten
ausgeht (s. auch Begründung der angefochtenen Verfügung) bzw. ausging, stösst
der Beschwerdeführer betreffend das von ihm angestrebte Strafverfahren gegen
die Polizisten auf Schwierigkeiten, die möglicherweise den Beizug eines (vorab)
vom Staat zu bezahlenden Rechtsbeistandes rechtfertigen. Auch die geltend
gemachten Schwierigkeiten betreffend wer die Ermittlungshandlungen gegen ihn führen
solle, deuten darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Verfahren
allenfalls nicht ohne fundiertes Rechtswissen geführt werden kann, er mithin
diesbezüglich rechtliche Unterstützung benötigt. Die von ihm diesbezüglich
geltend gemachte Befangenheit der gegen ihn ermittelnden Polizeibehörde, resultiert
schliesslich aus seinem Vorwurf, die requirierenden Polizeibeamten hätten sich
mit ihrem Vorgehen dem Beschwerdeführer gegenüber selber strafbar gemacht.
2.4.2 Gemäss
dem seit dem 1. Januar 2024 geltenden, revidierten Art. 136 Abs. 1 lit. b
StPO ist es neu möglich, dem Opfer einer Straftat unentgeltliche Verbeiständung
für die Durchsetzung einer Strafklage zu gewähren (und nicht wie bis anhin
allein zur Durchsetzung einer Zivilforderung). Die Botschaft zur Änderung der
StPO vom 28. August 2019 verweist zur Begründung der Gesetzesänderung
ausdrücklich auf ein Bundesgerichtsurteil, mit welchem noch unter dem Regime
der aStPO gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) einer
Person die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, in einem gegen
Polizeibeamte angestrebten Verfahren wegen Körperverletzung (BGer 1B_355/2012
vom 12. Oktober 2012 E. 5.1 f.). Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist allerdings auch hier gemäss dem Willen des Gesetzgebers, die
Bedürftigkeit der Antrag stellenden Person sowie die Nichtaussichtslosigkeit
der Strafklage (Botschaft zur Änderung der StPO, in: BBl 2019 6697 S. 6734 f.).
2.4.3 In
bereits hängigen Verfahren ist grundsätzlich das neue Recht anzuwenden (Art.
448 Abs. 1 StPO). Es steht dem Beschwerdeführer damit frei, gestützt auf
Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO bei der Staatsanwaltschaft um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im von ihm angestrebten Verfahren gegen die
requirierenden Polizeibeamten zu ersuchen. Die Staatsanwaltschaft kennt die
bisherigen Ermittlungstätigkeiten in der beanzeigten Sache und wird ihren
Entscheid auch mit Blick auf die Prozessaussichten treffen können. Da die
Strafsache gegen den Beschwerdeführer zur Vermeidung widersprüchlicher
Entscheide an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden ist, ist
gleichzeitig sichergestellt, dass das vom Beschwerdeführer gegen die
Polizeibeamten angestrebte Strafverfahren bzw. zumindest die daraus gewonnenen
Erkenntnisse Eingang in das gegenständliche Strafverfahren finden werden.
3.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und ist damit grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings ist erst seit dem 1. Januar 2024
allein gestützt auf die StPO sichergestellt, dass auch das einzig Strafklage
führende Opfer um unentgeltliche Prozessführung ersuchen kann. Ausserdem sind
die im vom Beschwerdeführer angestrebten Strafverfahren gewonnen Erkenntnisse
von Relevanz für das gegen ihn geführte Strafverfahren, so wäre beispielsweise
eine übermässige Gewaltausübung der Polizeibeamten im Rahmen der vorgeworfenen
Diensterschwerung zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich deshalb, für das
Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kosten zu verzichten. Ausserdem wird ihm
für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt, nachdem er
seine prozessuale Bedürftigkeit belegt hat, und gleichzeitig festzustellen ist,
dass für dieses Verfahren durchaus vertiefte Rechtskenntnisse notwendig sind.
Der Verteidiger hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Diese wird
grundsätzlich genehmigt, allerdings wird der Stundenansatz von CHF 250.– auf
den für die amtliche Verteidigung geltenden Stundenansatz von CHF 200.–
reduziert. Über einen allfälligen Rückerstattungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs.
4 StPO ist mit dem Entscheid in der Sache zu befinden. Für die Einzelheiten
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Es werden umständehalber keine Gerichtskosten erhoben.
Die amtliche Verteidigung wird für das
Beschwerdeverfahren bewilligt.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'333.30 und ein Auslagenersatz von
CHF 28.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 104.80, aus der Gerichtskasse bezahlt. Eine
allfällige Rückforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird
dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.