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Entscheid

BES.2023.112

Verwahrung

24. März 2024Deutsch19 min

A____ (Beschwerdeführer) wurde vom Strafgericht Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2023.112

ENTSCHEID

vom 24. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Annatina

Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o Justizvollzugsanstalt

Solothurn,

Postfach 114, 4543 Deitingen

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Strafgerichts

vom 28. Juni 2023

betreffend Verwahrung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde vom Strafgericht Basel-Stadt

am 12. November 1998 wegen mehrfacher versuchter, teilweise qualifizierter

Vergewaltigung, mehrfacher versuchter und vollendeter, teilweise qualifizierter

sexueller Nötigung sowie mehrfacher versuchter Nötigung zu einer

Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Der Vollzug wurde aufgeschoben und

der Beurteilte in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen. Der

Beschwerdeführer flüchtete im Sommer 1999 aus dem Massnahmenvollzug und wurde

in Barcelona rückfällig.

Die spanische Gerichtsbarkeit verurteilte ihn mit Urteil des

Tribunal Supremo in Madrid vom 15. Juni 2001 in zweiter Instanz wegen

qualifizierten sexuellen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren,

welche in Spanien vollzogen wurde. Am 5. September 2011 erfolgte die

Auslieferung des Beschwerdeführers in die Schweiz, wo er sich seither im

stationären Massnahmenvollzug befindet.

Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons

Basel-Stadt (SMV) verlängerte als Vollzugsbehörde die stationäre therapeutische

Massnahme letztmals mit Entscheid vom 22. Januar 2021 um zwei Jahre

(BGer 6B_1190/2021 vom 28. März 2022). Die Massnahme wurde zuletzt im

Massnahmenzentrum (MZ) E____ vollzogen. Dieses stellte den Beschwerdeführer am

8. Dezember 2022 dem SMV zur Verfügung. Der Beschwerdeführer befindet sich seit

dem 3. Januar 2023 in Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA)

Solothurn.

Der SMV hob am 24. Januar 2023 die stationäre therapeutische

Massnahme wegen Aussichtslosigkeit per 30. Januar 2023 auf und beantragte beim

Strafgericht die Anordnung der Verwahrung (Vorakten S. 3103, 3105). Gestützt

auf die forensisch-psychiatrische Begutachtung durch PD Dr. B____ vom 1. Mai

2023 und dessen Aussagen in der Gerichtsverhandlung ordnete das Strafgericht am

28. Juni 2023 die Verwahrung des Beschwerdeführers per 30. Januar 2023 an.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26. Juli 2023, mit

der der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und das Absehen von einer Verwahrung beantragt. Die

Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung vom 30. August 2023) und der SMV (Eingabe

vom 29. September 2023) ersuchen je um kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat am 5. Oktober 2023 repliziert. Das Beschwerdegericht

holte im Weiteren den Therapiebericht der Forensischen Psychiatrie Solothurn

vom 9. November 2023 und die Führungsberichte der JVA Solothurn vom 15.

November 2023 und 13. Dezember 2023 ein. Zu diesen Berichten hat der

Beschwerdeführer am 21. November 2013 Stellung genommen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus

dem angefochtenen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei der nachträglichen Verwahrung gestützt

auf Art. 62c Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) handelt

es sich um einen selbstständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid im

Sinne von Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0),

der in Form eines Beschlusses (vgl. Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario

i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu ergehen hat und mit Beschwerde

im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten ist (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2

mit Hinweis auf BGE 145 IV 167 E. 2.3; BGE 141 IV 396 E. 3 f.).

Seit der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2024 ist gegen

selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts als Rechtsmittel nicht

mehr die Beschwerde, sondern die Berufung vorgesehen (Art. 398 Abs. 1

StPO in der Fassung von AS 2023 S. 468). Der angefochtene Entscheid ist

jedoch im Jahr 2023 ergangen. Gemäss der Übergangsbestimmung für Rechtsmittelverfahren

(Art. 453 Abs. 1 StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor

Inkrafttreten der StPO ergangen sind, nach bisherigem Recht und von den bisher

zuständigen Behörden beurteilt. In sinngemässer Anwendung auf die Änderung

von Art. 398 StPO ist daher das bisherige, im Zeitpunkt des vor­instanzlichen

Entscheids geltende Rechtsmittelverfahren anwendbar. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung

ergehen selbstständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw.

eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, weshalb die

Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung

zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7; AGE BES.2016.91

vom 13. Dezember 2016 E. 1.2; Keller,

in: Donatsch/Hansjakob/‌Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393

N 21). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses,

weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Beschwerdegericht

beschliesst nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition.

1.3

Der

Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft haben mit Eingabe vom 21. bzw.

30.

August 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich

verzichtet.

2.

2.1

Das Strafgericht verneinte zunächst die

Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme, welche aufgrund

des subsidiären, Ultima-ratio-Charakters der Verwahrung gegenüber dieser Vorrang

beanspruche. Gestützt auf die frühere Begutachtung von PD Dr. C____ und die

aktuelle Begutachtung von PD Dr. med. B____ vom 1. Mai 2023 sei weiterhin von

einer, wenn auch abgemilderten, Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und

dissozialen Anteilen mit heterogen festgestellten Defiziten bezüglich

Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen sowie exekutiver Funktionen sowie von

einer zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung (compulsive sexual behaviour

disorder) mit sadistischen Tendenzen auszugehen. Nach wie vor sei eine hohe

Rückfallgefahr in Bezug auf schwerwiegende Sexualstraftaten gegeben. Der

Therapieverlauf im MZ E____ sei ungenügend. Trotz eines kritischen Zwischenfalls

(private Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin der Soziotherapie am 28.

November 2021) sei dem Beschwerdeführer die Progressionsstufe A bewilligt

worden. Danach seien ungünstige Verhaltensänderungen beobachtet worden (unter

anderem Installation der Dating App «Badoo» und danach impulsives Verhalten, private

Kontaktaufnahme mit Physiotherapeutin vom 10. November 2022, danach Abstreiten

und Verweigerung der Aufarbeitung des Vorfalls). Der Verlauf sei seit Oktober

2022.

als bedenklich zu beurteilen. Vom erarbeiteten Risikoprofil gehe eine

ungenügende deliktspräventive Wirkung aus. Nach der schlüssigen Beurteilung des

Gutachters B____ seien die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der

stationären Massnahme ungünstig. Es stehe keine risikorelevante Ansprechbarkeit

bzw. Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers innerhalb der nächsten 5 Jahre in

Aussicht, weshalb die Massnahmefähigkeit verneint werden müsse.

Sodann erachtete das Strafgericht die Voraussetzungen für

eine Verwahrung als gegeben. Die sog. Katalogtat liege mit der mehrfachen

versuchten, teilweise qualifizierten Vergewaltigung und der mehrfachen

versuchten und vollendeten, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung vor.

Der Beschwerdeführer sei damals äusserst brutal und rücksichtslos vorgegangen,

die Frauen seien ihm buchstäblich ausgeliefert gewesen und hätten Todesängste

ausgestanden. Er habe teils ein Messer eingesetzt und die Frauen damit regelrecht

terrorisiert. Die anhaltende psychische Störung von erheblicher Schwere und

ihre Konnexität mit der Anlasstat seien zu bejahen. Mit der Verneinung der

Massnahmefähigkeit seien die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft. Der

Schutz der Allgemeinheit könne mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff

nicht erreicht werden. Vom Beschwerdeführer gehe eine grosse Gefahr für

schwerwiegende Delikte aus. Der Freiheitsanspruch des seit vielen Jahren

eingewiesenen Beschwerdeführers habe gegenüber den Schutzinteressen der

Öffentlichkeit zurückzutreten.

2.2

Der Beschwerdeführer kritisiert, dass man ihn

mit der Verwahrungsanordnung aufgegeben und ihm keinerlei Perspektiven gelassen

habe. Das künftige Verhalten eines Menschen lasse sich nie zuverlässig voraussagen,

zumal die Taten fast 25 Jahre zurücklägen. Sein Rückfallrisiko werde aufgrund

der Vorgeschichte statistisch gesehen immer stark erhöht bleiben. Wichtig seien

daher die alltagspraktischen Erfahrungen und die Tatsache, dass nach einer

Therapiedauer von über zehn Jahren immer noch unklar sei, inwieweit er die

Therapieinhalte und deliktprotektiven Verhaltensweisen habe verinnerlichen können.

Es sei immer wieder betont worden, dass Veränderungen und Verbesserungen nur im

Rahmen einer Erprobung mit grösseren Freiheitsgraden und damit einhergehenden

externen Stimuli und Belastungen verlässlich beurteilt werden könnten. Mangels solcher

Lockerungen könne noch immer keine wirklich verlässliche Prognose gestellt

werden.

Bei den Vorkommnissen mit der Physiotherapeutin vom November

2022.

habe es sich nicht um ein Anbaggern, sondern um eine soziale

Kontaktaufnahme gehandelt. Der Beschwerdeführer habe die Zurückweisung

anstandslos akzeptiert. Sein Verhalten bei der Aufarbeitung des Geschehens könne

als Angst vor negativen Konsequenzen interpretiert werden. Er habe immer

versucht, ausserhalb der Anstalt Freundschaften aufzubauen. Eine Frau

anzusprechen oder zu vergewaltigen seien zwei verschiedene Dinge. Auch das

Herunterladen der App «Badoo» könne in diesem Kontext gesehen werden. Aus dem Ergänzungsgutachten

von PD Dr. C____ vom 31. Dezember 2020 ergäben sich deutliche Fortschritte

während der Massnahme in den letzten Jahren (seit 2011), wonach eine Verwahrung

nicht sinnvoll bzw. notwendig erscheine. Insgesamt fehle die ernsthafte

Wahrscheinlichkeit einer weiteren Straftat. Seine Delikte lägen sehr weit

zurück. Das Unrecht seiner Taten sei längst gesühnt. Die Vollzugsbehörde

blockiere den gesetzlich vorgesehenen Stufenvollzug seit Jahren. So seien bereits

gemäss Gutachten von Frau Prof. D____ vom 23. September 2015 grundlegende

Vollzugsöffnungen zu vertreten gewesen, sobald sich die bis dann erzielten

Fortschritte nach einem neuerlich durchlaufenen ASAT-Training vertieft und

erweitert hätten. Indes seien ihm die empfohlenen Vollzugsöffnungen nach

Bestehen des Trainings jahrelang hartnäckig verweigert worden.

Die Lockerungsphase sei ein fixer Bestandteil einer

stationären Massnahme. Im Gutachten von PD Dr. C____ vom 31. Dezember 2020 werde

aufgezeigt, dass anhand des bisherigen teilweise positiven Verlaufs und der

weiteren Fortschritte während der vorausgehenden knapp zwei Jahre zu erwarten

sei, dass sich – bei positivem Verlauf der Lockerungen – die Legalprognose

innerhalb der nächsten fünf Jahre noch wesentlich verbessern würde. Indes sei

die Zusammenarbeit im MZ E____ von Anfang an belastet gewesen. Der

Beschwerdeführer habe sich dort nicht willkommen gefühlt. Daher sei es

vorliegend sinnvoll, den Beschwerdeführer in der JVA Solothurn zu belassen und

ihm von dort aus die nötigen Lockerungen zu gewähren (Vollzugsstufe 7). Weiter

sei gemäss Gutachten von PD Dr. B____ ab einem Alter von 55 Jahren von

einer deutlichen Abnahme des Rückfallrisikos für Vergewaltigungstaten auszugehen.

Dies sei beim bald 50-jährigen Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Eine

Verwahrung vor dem Hintergrund der bereits ausgestandenen Haftdauer, der

Eingriffsintensität und des bisherigen mangelhaften Vollzugs würde sich als

absolut unverhältnismässig erweisen.

3.

3.1

Nach Art. 62c Abs. 1 StGB ist eine

Massnahme aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos

erscheint (lit. a), die Höchstdauer nach den Art. 60 und 61 StGB

erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht

eingetreten sind (lit. b) oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht

mehr existiert (lit. c). Nach Art. 62c Abs. 4 StGB kann das

Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, wenn bei

Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1

StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten

dieser Art begeht (Rückfallprognose). Weitere Voraussetzungen für die

Verwahrung nach Art. 64 Abs. 2 lit. b StGB bilden eine anhaltende oder

langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere, mit der die Anlasstat

in Zusammenhang stand und auf welcher die Rückfallprognose beruht, sowie der

Umstand, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg

verspricht.

Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich bei der

nachträglichen Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB um die

Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung,

d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung

hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse.

Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des

Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Wird die

stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter

Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht

weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den

Vordergrund (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 167 E. 1.7 f.; BGer 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3;

6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 218).

In den Kommentierungen wird dargelegt, dass es sich bei der nachträglichen Verwahrung

um eine ultima ratio handelt, die rein sichernden Charakter hat (Trechsel/Pauen, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 62c N 9; Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4.

Auflage 2019, Art. 62c N 40; Heer/Habermeyer,

in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 64 N 8). Die Massnahme muss eine effektive,

wesentliche Verbesserung der Störung erwarten lassen. Ihr Scheitern darf aber nicht

leichthin angenommen werden (Heer, a.a.O.,

Art. 62c N 18, Art. 64 N 110a). Unbehandelbarkeit kann dann erfüllt sein, wenn

bereits ein seriöser Behandlungsversuch unternommen wurde, aber gescheitert ist

(Trechsel/Pauen, a.a.O., Art. 64 N

11.

mit Hinweis auf BGer 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.3.1). Die Verwahrung setzt

die ernsthafte Erwartung weiterer Delinquenz in der Art der Anlasstat voraus.

Verlangt wird damit eine qualifizierte Gefährlichkeit, welche bei einer hohen

Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung hochwertiger Rechtsgüter gegeben ist (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 64 N 46

ff.; Trechsel/Pauen, a.a.O., Art.

64.

N 8).

3.2

Das Strafgericht ist zwar vom Fortbestehen

einer schweren psychischen Störung und von einer Rückfallgefahr für

schwerwiegende Sexualdelikte ausgegangen, hat jedoch die Massnahmenfähigkeit

des Beschwerdeführers verneint. Die Weiterführung der stationären Massnahme sei

nicht erfolgsversprechend, so dass der Sicherungszweck nur mittels Verwahrung

erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, dass er

nie Vollzugslockerungen erhalten habe und genau deshalb noch immer keine

wirklich verlässliche Prognose gestellt werden könne. Die Aussichtslosigkeit

der stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a bzw. das

Erfordernis für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4

respektive Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB, dass weitere Taten «ernsthaft»

zu erwarten sein müssen, sei unter den gegebenen Umständen nicht gegeben.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass insbesondere

zuletzt entsprechende Absichten für Lockerungen umgesetzt worden wären. Gemäss

Vollzugsbericht vom 8. November 2021 wurde eine Lockerung in die

Progressionsstufe A befürwortet, um zu testen, ob die Therapiefortschritte, die

weder als internalisiert noch als nachhaltig eingeschätzt wurden, auch bei

Öffnungen fortbestehen. Nach mehreren kritischen Vorkommnissen wurde am 14.

Dezember 2021 der Antrag für die Progressionsstufe A aber sistiert. Ein Jahr

später wurde wiederum beantragt, Vollzugslockerungen zu gewähren (Antrag auf

Gewährung der Progressionsstufe A vom 5. Oktober 2022). Kurz danach und bevor

diese gewährt werden konnten, kam es zu weiteren kritischen Vorfällen. Die

Vorfälle sind vor dem Hintergrund der Transparenz und Offenheit zu beurteilen,

welche für den erfolgreichen Verlauf von Vollzugslockerungen vorausgesetzt

werden, damit das Erlebte und sich abzeichnende Risiken, die zu Rückfällen

führen könnten, rechtzeitig besprochen und bearbeitet werden können. Ausgehend

von diesem Anspruch durften die Vor­instanzen es als ungünstig werten, dass der

Beschwerdeführer auf seinem Smartphone WhatsApp-Chatverläufe, Anruflisten sowie

einige Mediendateien vor dem 8. Oktober 2022 gelöscht hatte. Da beim Aufbau von

Kontakten mit der Aussenwelt die begründete Vorsicht geboten ist, dass es nicht

zu Gefährdungen der neuen Bekanntschaften kommt, durften die Vor­instanzen die

fehlende Transparenz auch bezüglich der Dating-App «Badoo» bemängeln. Zwar

dient diese App zunächst der Kontaktanbahnung auf virtuellem Wege. Sobald es

jedoch zu einem Treffen zwischen den Vermittelten in der wirklichen Welt kommt,

besteht wieder das genannte Vorsichtsbedürfnis, womit der vor­instanzliche

Anspruch auf Transparenz und Offenheit klar legitimiert wird. Wenn nun schon

die Ankündigung von entsprechenden Lockerungen den Beschwerdeführer zu

kritischem Verhalten veranlasst, dann ist es nachvollziehbar, dass die

entsprechende Durchführung noch problematischer wäre und schon gar nicht erst

damit begonnen wird.

Sodann muss festgestellt werden, dass das aktuelle Gutachten vom

1.

Mai 2023 mit Blick auf Risikomanagementsysteme und die bisherigen Therapiefortschritte

bei langjähriger Massnahmendauer eine therapeutische

Ansprechbarkeit/Beeinflussbarkeit und damit die Massnahmefähigkeit des

Beschwerdeführers innerhalb der nächsten 5 Jahre überzeugend und schlüssig

verneint.

3.3

Was den Vorfall mit der Physiotherapeutin vom

10.

November 2022 betrifft (Abschlussbericht MZ E____ vom 11. Januar 2023 S. 6),

muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass es auch andere Vorfälle

gegeben hat. So wurde die heimliche Kontaktaufnahme zu einer jungen Praktikantin

in der JVA Solothurn im Januar 2020 bereits in früheren Verfahren bemängelt (AGE BES.2021.26

vom 30. Juni 2021 E. 3.4; VD.2020.44 vom 15. Juli 2020 E. 4.2 mit

Hinweis auf Bericht der JVA Solothurn vom 2. März 2020; BGer 6B_1190/2021 vom

28.

März 2022 E. 2.7.2). Sodann ist es am 28. November 2021 zu einer

privaten Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin der Soziotherapie im MZ E____

gekommen. Auch dieser Vorfall ist im Kontext der Feststellung zu werten, wonach

sich der Beschwerdeführer wiederholt unehrlich, intransparent und manipulativ

gezeigt habe (Abschlussbericht MZ E____ vom 11. Januar 2023 S. 2; E-Mail

der Abteilung Sozialtherapie des MZ E____ vom 7. Dezember 2021, Vorakten S. 2794).

Wesentlich für die Würdigung sind dabei weniger die Kontaktaufnahmen an sich als

deren Heimlichkeit bzw. das Drängen und Insistieren, welches im Interesse der

Vermeidung von Rückfällen zu Recht beanstandet wird. Immer wieder wird in

praktisch sämtlichen Berichten erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich

intransparent und widersprüchlich gezeigt und sogar auf deliktnahes bzw.

paralleles Verhalten wie Leugnen, Manipulation, Druckaufbau auf das Gegenüber

etc. zurückgegriffen habe.

Es fällt ebenfalls auf, dass der Beschwerdeführer in seinen

Eingaben sehr auf das Gutachten von PD Dr. med. C____ fokussiert, das aber zu

einem früheren Zeitpunkt Geltung hatte. Das vorliegend relevante aktuelle

Gutachten von PD Dr. med. B____ vom 1. Mai 2023 setzt sich mit der

vorgutachterlichen Beurteilung ebenfalls auseinander und stellt fest, dass

hinsichtlich des Massnahmenverlaufs ein zunächst zögerlich fortschreitender

Veränderungsprozess festzuhalten sei, der sich jedoch aufgrund wiederholter

kritischer bzw. deliktrelevanter Ereignisse und sich daran anschliessender

Interaktionsmuster des Beschwerdeführers als zu optimistisch herausgestellt

habe. Die Vor­instanz hat den Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung

einlässlich befragt (Verhandlungsprotokoll S. 4-10) und seine Ergebnisse

ausführlich und zutreffend gewürdigt (angefochtener Beschluss E. 8,

S. 7-19). Auch in Bezug auf die Rückfallgefahr erweist sich die

strafgerichtliche Würdigung als zutreffend. Wie dem Gutachten von PD Dr. B____

(S. 120) zu entnehmen ist, besteht (im Vergleich mit einem typischen

Sexualstraftäter) ein mehrfach erhöhtes Risiko für Rückfälle. Es ergebe sich

aus psychiatrischer Sicht in einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle bei

einer sofortigen Entlassung aus dem bisherigen Setting mittel- und langfristig

ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute sexuelle Übergriffe. Die vor­instanzliche

Dispositiv

Annahme einer hohen Rückfallgefahr erweist sich demnach als begründet.

Der Beschwerdeführer ist heute 50 Jahre alt. Sein Alter wurde

im Gutachten vom 1. Mai 2023 (S. 111, 122) und von der Vorinstanz

(Beschluss S. 6) gewürdigt. Es vermag das vorliegende Ergebnis nicht zu

verändern.

3.4 Zur

Verhältnismässigkeit der Massnahme ist auszuführen, dass alle Möglichkeiten

ausgeschöpft wurden, um dem Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung

angedeihen zu lassen. So wurde dem Beschwerdeführer mittels Entscheiden des Appellationsgerichts

als Beschwerdegericht BES.2016.170 vom 23. Juni 2017 und BES.2019.81 vom 19.

September 2019 die Dauer der jeweiligen Massnahmeverlängerung verkürzt. Damit

wurde unter anderem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen

und dem Beschwerdeführer Chancen gewährt. Sodann hiess das Appellationsgericht

als Verwaltungsgericht seinen Rekurs gegen die verweigerte Versetzung in den

offenen Massnahmenvollzug mit Entscheid VD.2020.44 vom 15. Juli 2020 gut, was

zur Verlegung ins MZ E____ führte. Anschliessend erwog das Beschwerdegericht, dass

die Störung des Beschwerdeführers nicht leicht zu behandeln ist und die

Behandlung zahlreiche Entwicklungsschritte voraussetzt, die dem

Beschwerdeführer nicht immer leichtfallen (AGE BES.2021.26 vom 30. Juni

2021 E. 3.5).

Zweifellos sind

die Institutionen im Massnahmenvollzug an ihre Grenzen gestossen, gerade auch

wegen der anspruchsvollen Ausgangslage und der nicht leicht zu behandelnden

Störung des Beschwerdeführers. Dieses Dilemma kommt etwa im Therapiebericht vom

9. November 2023 zum Ausdruck welcher eine themenbezogene therapeutische

Arbeit mit dem Beschwerdeführer weiterhin für möglich hält, aber auch darauf

hinweist, dass eine solche Therapiesituation im bereits sehr langdauernden

Vollzugsverlauf schon in der Vergangenheit erreicht worden ist, ohne dass sich

in der weiteren Behandlung in einem offenen Setting die positive Entwicklung

fortsetzte. Im Führungsbericht vom 15. November 2023 werden wiederholt

kritische Verhaltensmuster aufgezeigt, weshalb von einer wenig nachhaltigen

Veränderungshaltung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Er habe nach

all seinen gewonnenen Erfahrungen sein grenzüberschreitendes Verhalten

gegenüber Frauen grundsätzlich nicht verändern können. Angesichts der

vorliegend drohenden Delikte und dem Scheitern der Massnahme gibt es

tatsächlich kein milderes Mittel mehr als die Verwahrung zum Schutz der

öffentlichen Sicherheit. Nur so kann derzeit dem hohen Risiko eines Rückfalls schwerwiegender

Sexualstraftaten begegnet werden.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit

den mehrfachen schweren Sexualstraftraten gemäss Urteil vom 12. November

1998 Anlasstaten für die Verwahrung des Beschwerdeführers gegeben sind. Sodann

liegt aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 1. Mai 2023 eine

schwere psychische Störung vor, die mit den Anlasstaten in Zusammenhang steht.

Die Störung wurde über Jahre mit einer therapeutischen Massnahme behandelt. Die

sachverständige Beurteilung und der unglückliche, von Rückschlägen geprägte

Vollzugsverlauf führen zum Schluss, dass die therapeutische Massnahme aus

heutiger Sicht kaum mehr zu einer massgeblichen Verbesserung führen würde und

daher zu Recht beendet wurde. Die Rückfallgefahr für schwere Sexualdelikte im

Falle einer Freilassung hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten als hoch

eingeschätzt. Dieses Urteil erweist sich im Beschwerdeverfahren als zutreffend,

so dass der vorinstanzliche Beschluss zu bestätigen ist.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit der unterliegende

Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig würde. Umständehalber ist jedoch

auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten. Die amtliche Verteidigung hat

einen Aufwand von 21:20 Stunden und Auslagen von CHF 106.85 geltend

gemacht. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen und ist zum Stundenansatz

von CHF 200.– zu entschädigen. Alle Aufwendungen fallen ins Jahr 2023 und

werden zum entsprechenden Mehrwertsteuersatz von 7,7 % abgerechnet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 4'266.65 und ein Auslagenersatz von CHF

106.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 336.75, somit

total CHF 4'710.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Gutachter PD Dr. med. B____

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.