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Entscheid

BES.2023.114

Verfahrenseinstellung

27. Juni 2024Deutsch14 min

(Beschwerdeführer), die Einstellungsverfügung sei kostenfällig aufzuheben und die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.114

ENTSCHEID

vom 27. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. Juli 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die 1956

geborene Patientin [...]

wurde im [...]spital Basel

seit dem 15. Februar 2021 wegen einer schweren Covid-Erkrankung künstlich

beatmet. Sie verstarb am 25. März 2021. Die Beatmung erfolgte über die Blutbahn

(Extrakorporale Membranoxygenierung, ECMO). Während einer Umlagerung der

Patientin zum Wechsel der Bettwäsche rutschte die Kanüle, welche im Bereich des

Halses angebracht war und das mit Sauerstoff angereicherte Blut wieder in den

Körper der Patientin zurückführte, aus der Einstichstelle heraus, worauf die

Patientin verstarb.

B____

(Beschuldigte, Beschwerdegegnerin 2) leitete als Intensivpflegefachfrau die

fragliche Umlagerung. Gegen sie und den Arzt Dr. C____, der den Sitz der Kanüle

vor der Umlagerung prüfte, wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet.

Mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2023 wurde das Strafverfahren gegen die

beschuldigte Person mangels Nachweises von irgendwelchen

Sorgfaltspflichtverletzungen eingestellt. Der Rechtsvertreterin der

Beschwerdegegnerin wurde ein Honorar von CHF 7’528.25 aus der Kasse der

Staatsanwaltschaft zugesprochen. Die Genugtuungsforderung der

Beschwerdegegnerin wurde abgewiesen.

Mit Beschwerde

vom 7. August 2023 beantragt der Sohn der verstorbenen Patientin, A____

(Beschwerdeführer), die Einstellungsverfügung sei kostenfällig aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersuchungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin

weiterzuführen und dabei weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 10. August 2023 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin ersucht mit

Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 ebenfalls um kostenfällige Abweisung. Mit

Replik vom «19. August 2023» (recte wohl: 19. April 2024) hält der Beschwerdeführer

an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vor­instanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für

deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat. Der Beschwerdeführer ist

der Sohn der verstorbenen Patientin. Ihm stehen als sog. indirektes Opfer die

gleichen Rechte zu wie seiner Mutter, wenn er Zivilansprüche geltend macht (Art. 116

Abs. 2 und Art. 117 Abs. 3 StPO). Zudem tritt er – unabhängig

vom Opferhilferecht – als allein handelnder Erbe in die Rechtsnachfolge seiner

verstorbenen Mutter ein, wenn er sich im Strafverfahren als Privatkläger

konstituiert (BGE 142 IV 82 E. 3.3 und 3.4). Eine entsprechende

Erklärung, als «Straf- und Privatkläger» handeln zu wollen, liegt in den Akten

(Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 25. November 2022; Strafakten Datei

S. 33). Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerde (Ziff. 2)

allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Damit ist er in seinen

rechtlich geschützten Interessen betroffen und gemäss der Bestimmung über die

Rechtsnachfolge von Art. 382 Abs. 3 StPO zur Beschwerde berechtigt. Die

Beschwerdeschrift ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1

StPO eingereicht worden, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft legt in der Einstellungsverfügung dar, dass keine

Sorgfaltspflichtverletzungen nachweisbar seien. Vor der Umlagerung der

Patientin habe der Arzt einen Wechsel des Pflasters angeordnet. Dabei seien

keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Auch das ECMO-Gerät habe einwandfrei

funktioniert. Die Patientin sei von vier Pflegefachkräften umgelagert worden

und habe sich dabei auch selbst bewegt. Die Beschwerdegegnerin habe die

Umlagerung geleitet und währenddessen die Kanüle, die das sauerstoffreiche Blut

dem Körper zuführte, konstant festgehalten, um jeglichen Zug auf die Kanüle und

ein Herausrutschen zu verhindern Damit seien sämtliche Vorsichtsmassnahmen

eingehalten worden. Das Obduktionsgutachten vermöge ebenfalls keine Hinweise

auf Sorgfaltspflichtverletzungen zu liefern.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt zu

wenig untersucht. Von den vier an der Umlagerung beteiligten Intensivpflegefachfrauen

sei lediglich eine, nämlich die Beschwerdegegnerin befragt worden. Die

Staatsanwaltschaft verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz und verletze das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Weiter führt er aus, die Einführstelle

am Hals sei unmittelbar vor dem Vorfall freigelegt, gereinigt und von einem

Arzt kontrolliert worden, weshalb sich die Kanüle nicht allzu leicht habe lösen

können. Die Staatsanwaltschaft hätte sämtliche an der Umlagerung beteiligten

Pflegefachkräfte befragen müssen. Die Feststellungen der Staatsanwaltschaft,

dass die Pflegefachkräfte jede mögliche Sorgfalt eingehalten hätten und ein

Abrutschen auch auf die Eigenbewegung der Patientin zurückgeführt werden könne,

sei rein spekulativ. Die Ablehnung des Beweisantrags sei haltlos, zumal man

sich auch nach zwei Jahren an einen tödlichen Vorfall erinnern könne. Die

Angehörigen hätten ein Anrecht darauf, die genauen Umstände, die zum Tode ihrer

Mutter resp. Ehefrau führten, zu erfahren.

3.

3.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach der

Rechtsprechung darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung

mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine

Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter

Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Grundsatz «in dubio pro duriore»;

BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1 E. 4.1).

Angesprochen

sind vorliegend die Einstellungsgründe des nicht erhärteten Tatverdachts und

des nicht erfüllten Straftatbestands. Nach den Kommentierungen hat eine

Einstellung nach lit. a zu ergehen, wenn der fehlende Tatverdacht ohne

Zweifel festgestellt werden kann oder, in Zweifelsfällen, wenn eine

Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich oder jedenfalls weniger

wahrscheinlich als ein Schuldspruch erscheint (Heiniger/Rickli,

in Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 8; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,

4.

Auflage 2023, Art. 319 N 5; Landshut/‌Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 15). Einzustellen nach

lit. b ist namentlich, wenn beim Fahrlässigkeitsdelikt das

Tatbestandselement der Sorgfaltspflichtverletzung ganz offensichtlich nicht

gegeben ist (Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 319 N 19; Heiniger/Rickli,

a.a.O., Art. 319 N 9).

3.2

Der

Vorfall ereignete sich am 25. März 2021, vor rund drei Jahren, und wurde als

aussergewöhnlicher Todesfall gemeldet (Aktendatei S. 67). Mit Durchsuchungs-

und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 und dessen

Vollstreckung vom 29. April 2021 wurde die Krankengeschichte der Verstorbenen

erhoben (Aktendatei S. 46). Wenige Stunden nach dem Tod führte das

Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) eine Legalinspektion und

ein Lokalaugenschein durch. Die Ergebnisse wurden im Bericht des IRM vom 31. Mai

2021.

festgehalten (Aktendatei S. 122). Das Obduktionsergebnis wurde im

Sektionsprotokoll und Abschlussgutachten des IRM vom 1. Juni 2021 dokumentiert (Aktendatei

S. 125). Rund ein Jahr später, am 3. März 2022, wurde die beschuldigte

Pflegefachfrau befragt (Aktendatei S. 78). Am 21. Juni 2022 wurde im

separaten Verfahren der Arzt Dr. C____ einvernommen (Aktendatei S. 108). Diese

haben sich nicht auf ihr Schweigerecht berufen, das ihnen als Beschuldigte

zustünde, sondern bereitwillig ausgesagt und zur Sachverhaltsklärung

beigetragen.

Wie diese

Ermittlungshandlungen zeigen, wurde der Todesfall, soweit möglich, sorgfältig

und gründlich abgeklärt. So konnte die Kanülendislokation und die nicht

natürliche Todesart gutachterlich festgestellt werden. Nicht klären konnten die

Gutachter indessen die Frage, ob es sich um einen Unfall handle oder die

Dislokation durch eine Bewegung der Patientin mitverursacht worden sei. Der Arzt

und die Leiterin des Pflegeteams sind mit dem Vorwurf eines möglichen Fehlers konfrontiert

worden. Die Pflegefachfrau sagte, die Patientin sei in der Nacht wach gelegen

und habe ihren Kopf öfters hin und her bewegt. Sie habe nicht sprechen können.

Als der Verband mit Blut durchtränkt gewesen sei, habe sie diesen entfernt und

den Arzt gerufen. Danach habe sie einen neuen Verband angelegt und mit drei

Kolleginnen das Bett frisch bezogen. Der Blutfleck im Bett sei grösser gewesen

als erwartet und das neue Pflaster bei der Halskanüle schon wieder stark

blutdurchtränkt. Bei der Umlagerung habe sie selber darauf geachtet, dass die

Kanüle nicht unter Zug stehe. Die Patientin sei schon ca. 30 Tage mit der

Kanüle beatmet und viele Male umgelagert worden. Eine Umlagerung werde

prinzipiell alle vier Stunden vorgenommen. Der Arzt sagte in der Einvernahme,

er sei gerufen worden und habe an der Einstichstelle eine Sickerblutung

festgestellt. Es sei nichts Aussergewöhnliches gewesen. Er habe das Anbringen

eines Verbands angeordnet und das Zimmer verlassen. Etwa 5 Minuten später sei

Alarm geschlagen worden. Er sei zurück ins Zimmer gegangen, wo die Kanüle frei

neben der Patientin gelegen sei und die Pflegenden die Einstichstelle

komprimiert hätten.

3.3

Mit

Blick auf die Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne von Art. 318

Abs. 2 StPO ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

Dispositiv

antizipierten Beweiswürdigung zu beachten. Demnach können die

Strafverfolgungsbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme

weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen

können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

(statt vieler BGer 6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 1.2.2, mit

weiteren Hinweisen). In solchen Fällen liegt keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO vor

(BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127;

137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272;

BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; Wiprächtiger/‌Hans/‌Steiner, in: Basler

Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 318 N 15).

Gemäss den

Kommentierungen ist die antizipierte Beweiswürdigung mit Zurückhaltung

anzuwenden. Sie ist tendenziell erlaubt, wenn die behördliche Überzeugung in

gesetzmässiger Art und Weise gebildet wurde und nicht auf unrechtmässig eingeflossenen

Informationen beruht (Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 139 N 3). Es ist darzulegen, weshalb aufgrund der

bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen wurde und

weshalb die beantragte Beweismassnahme an dieser Überzeugung nichts mehr zu

ändern vermag. Die antizipierte Beweiswürdigung ist unbedenklich, wenn die

beantragte Beweismassnahme zu einem Ergebnis führen würde, das auf der

Grundlage der erhobenen Beweise bereits feststeht, etwa wenn eine Vielzahl von

Beweismitteln (wie alle zu einer bestimmten Zeit ortsanwesenden Personen) zur

Verfügung steht. Bedenklich ist nach den Kommentaren demgegenüber, wenn die

beantragte Beweiserhebung den Beweis des Gegenteils der vorläufigen

gerichtlichen Überzeugung erbringen soll, namentlich beim Verzicht auf

entlastende Beweismittel (Konflikt mit der Unschuldsvermutung; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139

N 8 ff.; Gless, in:

Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 139 N 51).

Im vorliegenden

Fall wurde der Sachverhalt zunächst mittels Begutachtung durch das IRM Basel

und Befragung der beiden verantwortlichen Medizinalpersonen gründlich

abgeklärt. Damit ist ein Beweisfundament gegeben, welches handfeste Anhaltspunkte

für die Beurteilung der Verfahrensaussichten bietet. Sodann erweist sich die

Ansicht der Staatsanwaltschaft als überzeugend, wonach es sich bei den

beantragten zusätzlichen Beweisabnahmen um Befragungen von direkt involvierten

Personen handelt, nämlich der weiteren Pflegefachfrauen, die allesamt die

Umlagerung gemeinsam vornahmen und insofern nicht als unbeteiligte Zeuginnen fungieren

können. Ausserdem hätten sie als direkt involvierte Auskunftspersonen ein

Aussageverweigerungsrecht, soweit sie sich selbst belasten müssten

(Art. 178 Abs. 1 lit. d, Art. 180 Abs. 1, Art. 158

Abs. 1 lit. b und Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO;

BGE 144 IV 28 E. 1.3). Aus den weiteren Befragungen dürfte sich daher

nichts Erhellendes ergeben. Falls doch, wäre die Beweisqualität aufgrund der

Interessenlage der Beteiligten sehr gering. Ferner besteht vorliegend kein

Konflikt mit der Unschuldsvermutung, was gemäss den Kommentierungen der

Hauptkritikpunkt der antizipierten Beweiswürdigung bildet. Die vorliegende

Konstellation beruht auf einer nachvollziehbaren Feststellung der Grenzen

dessen, was überhaupt ermittelt werden kann. Über die Vorgänge im Krankenzimmer

konnten bereits die beiden befragten Medizinalpersonen Auskunft geben, was sie effektiv

taten, womit insoweit das in der Beschwerde genannten Bedürfnis der

Angehörigen, die Todesumstände zu kennen, erfüllt wird.

Insgesamt ist

der vor­instanzliche Verzicht auf weitere Befragungen nicht zu beanstanden. Die

Staatsanwaltschaft hat ihren Standpunkt in der angefochtenen Einstellungsverfügung

und im separaten, gleichentags ergangenen Beweisergänzungsentscheid (Aktendatei

S. 175) einlässlich dargelegt, so dass sich auch die Gehörsrüge als

unbegründet erweist.

3.4 Gemäss

der Rechtsprechung über Verfahrenseinstellungen wegen des Vorwurfs der

fahrlässigen Tötung im Medizinalbereich genügt in der Regel ein gewisses Mass

an Abklärungen, namentlich die Beurteilung der Situation auf gutachterlichem

Wege. Es besteht kein Erfordernis, die grösstmögliche Zahl an Befragungen

durchzuführen. So wurden Strafverfahren wegen des Vorwurfs fahrlässiger Tötung

durch ärztliche Behandlungsfehler schon mehrfach gestützt auf

rechtsmedizinische Gutachten eingestellt, wenn sich daraus keine Belastungen

ergaben. Wie sich aus der Analyse der Rechtsprechung ergibt, erachtet das Bundesgericht

es in diesem Zusammenhang als zulässig, weitergehende Beweisanträge abzulehnen

(BGer 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.6; 6B_1055/2020 vom 13.

Juni 2022 E. 4; 6B_1118/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2). Einzig

wenn im Beweisergebnis Lücken und Mängel bestehen oder wenn im Gutachten in

Bezug auf die Todesursache eine überwiegende Wahrscheinlichkeit festgestellt

wird, hat das Bundesgericht weitere Abklärungen angeordnet. Dabei hielt es

fest, dass namentlich die beteiligten Medizinalpersonen oder der

Medikamentenhersteller befragt werden müsse (BGE 134 IV 175 E. 5.3; BGer 6B_995/2014

vom 1. April 2015 E. 5.2).

Im vorliegenden

Fall sind aber der verantwortliche Arzt und die Teamleiterin der Pflege

effektiv schon befragt worden. Aus ihren Ausführungen und aus den

Feststellungen des Gutachtens ergeben sich keine konkreten Hinweise auf ein

strafrechtlich relevantes Fehlverhalten. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass

sich die weiteren Umstände des Herausrutschens der Kanüle nicht mehr

feststellen lassen und auch weitere Befragungen mit Sicherheit keine genügende

Grundlage für einen Schuldspruch böten, ist realistisch und überzeugend. Das

Beweisergebnis bietet für den Vorwurf einer strafbaren

Sorgfaltspflichtverletzung keine Grundlage. Es legt vielmehr nahe, dass die

Patientin gut gepflegt wurde: Nächtliche Betreuung der schlaflosen Patientin,

Kontrolle durch den Arzt, Wechsel des Verbands, gemeinsames Umlagern mit

bewusster Entlastung der Kanüle. Der Tatverdacht der fahrlässigen Tötung konnte

trotz gründlicher Ermittlungen (Einholung von zwei Gutachten und Befragung der

beiden verantwortlichen Medizinalpersonen) nicht erhärtet werden. Das

Beweisergebnis bietet für den Vorwurf einer strafbaren

Sorgfaltspflichtverletzung keine Grundlage, so dass ein Schuldspruch mit

grosser Sicherheit ausser Betracht fällt.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der bei diesem Ausgang des Verfahrens

unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 600.– zu

bemessen.

Die obsiegende Beschwerdegegnerin

hat eine Parteientschädigung beantragt, ohne eine Honorarnote einzureichen. Ihr

Aufwand ist auf 4 Stunden zu schätzen (Stundenansatz CHF 250.– inklusive

Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zum vorjährigen Satz von 7,7 %, vgl. die

Konstellationen in AGE BES.2022.170 vom 10. August 2023 E. 5.2,

BES.2021.113 vom 5. April 2023 E. 4.2; BES.2022.66 vom 12. September 2022

E. 3.2). Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der

Gerichtskasse, wenn sie – wie vorliegend – als Beschwerdegegnerin betreffend

die Verfahrenseinstellung von Offizialdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47

E. 4.2.6, vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436

Abs. 1 StPO; Hiltbrunner/‌Lustenberger/‌Müller,

Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren

nach StPO – eine [tabellarische] Übersicht, in: Forumpoenale 2021, S. 392,

395; anders noch Christen, Keine

Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren

in Strafsachen?, in: Forumpoenale 2016 S. 160, 164).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Der Beschwerdegegnerin 2 wird eine Parteientschädigung

von CHF 1’077.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.