BES.2023.114
Verfahrenseinstellung
27. Juni 2024Deutsch14 min
(Beschwerdeführer), die Einstellungsverfügung sei kostenfällig aufzuheben und die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.114
ENTSCHEID
vom 27. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Juli 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die 1956
geborene Patientin [...]
wurde im [...]spital Basel
seit dem 15. Februar 2021 wegen einer schweren Covid-Erkrankung künstlich
beatmet. Sie verstarb am 25. März 2021. Die Beatmung erfolgte über die Blutbahn
(Extrakorporale Membranoxygenierung, ECMO). Während einer Umlagerung der
Patientin zum Wechsel der Bettwäsche rutschte die Kanüle, welche im Bereich des
Halses angebracht war und das mit Sauerstoff angereicherte Blut wieder in den
Körper der Patientin zurückführte, aus der Einstichstelle heraus, worauf die
Patientin verstarb.
B____
(Beschuldigte, Beschwerdegegnerin 2) leitete als Intensivpflegefachfrau die
fragliche Umlagerung. Gegen sie und den Arzt Dr. C____, der den Sitz der Kanüle
vor der Umlagerung prüfte, wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet.
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2023 wurde das Strafverfahren gegen die
beschuldigte Person mangels Nachweises von irgendwelchen
Sorgfaltspflichtverletzungen eingestellt. Der Rechtsvertreterin der
Beschwerdegegnerin wurde ein Honorar von CHF 7’528.25 aus der Kasse der
Staatsanwaltschaft zugesprochen. Die Genugtuungsforderung der
Beschwerdegegnerin wurde abgewiesen.
Mit Beschwerde
vom 7. August 2023 beantragt der Sohn der verstorbenen Patientin, A____
(Beschwerdeführer), die Einstellungsverfügung sei kostenfällig aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersuchungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin
weiterzuführen und dabei weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 10. August 2023 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin ersucht mit
Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 ebenfalls um kostenfällige Abweisung. Mit
Replik vom «19. August 2023» (recte wohl: 19. April 2024) hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat. Der Beschwerdeführer ist
der Sohn der verstorbenen Patientin. Ihm stehen als sog. indirektes Opfer die
gleichen Rechte zu wie seiner Mutter, wenn er Zivilansprüche geltend macht (Art. 116
Abs. 2 und Art. 117 Abs. 3 StPO). Zudem tritt er – unabhängig
vom Opferhilferecht – als allein handelnder Erbe in die Rechtsnachfolge seiner
verstorbenen Mutter ein, wenn er sich im Strafverfahren als Privatkläger
konstituiert (BGE 142 IV 82 E. 3.3 und 3.4). Eine entsprechende
Erklärung, als «Straf- und Privatkläger» handeln zu wollen, liegt in den Akten
(Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 25. November 2022; Strafakten Datei
S. 33). Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerde (Ziff. 2)
allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Damit ist er in seinen
rechtlich geschützten Interessen betroffen und gemäss der Bestimmung über die
Rechtsnachfolge von Art. 382 Abs. 3 StPO zur Beschwerde berechtigt. Die
Beschwerdeschrift ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1
StPO eingereicht worden, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft legt in der Einstellungsverfügung dar, dass keine
Sorgfaltspflichtverletzungen nachweisbar seien. Vor der Umlagerung der
Patientin habe der Arzt einen Wechsel des Pflasters angeordnet. Dabei seien
keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Auch das ECMO-Gerät habe einwandfrei
funktioniert. Die Patientin sei von vier Pflegefachkräften umgelagert worden
und habe sich dabei auch selbst bewegt. Die Beschwerdegegnerin habe die
Umlagerung geleitet und währenddessen die Kanüle, die das sauerstoffreiche Blut
dem Körper zuführte, konstant festgehalten, um jeglichen Zug auf die Kanüle und
ein Herausrutschen zu verhindern Damit seien sämtliche Vorsichtsmassnahmen
eingehalten worden. Das Obduktionsgutachten vermöge ebenfalls keine Hinweise
auf Sorgfaltspflichtverletzungen zu liefern.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt zu
wenig untersucht. Von den vier an der Umlagerung beteiligten Intensivpflegefachfrauen
sei lediglich eine, nämlich die Beschwerdegegnerin befragt worden. Die
Staatsanwaltschaft verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz und verletze das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Weiter führt er aus, die Einführstelle
am Hals sei unmittelbar vor dem Vorfall freigelegt, gereinigt und von einem
Arzt kontrolliert worden, weshalb sich die Kanüle nicht allzu leicht habe lösen
können. Die Staatsanwaltschaft hätte sämtliche an der Umlagerung beteiligten
Pflegefachkräfte befragen müssen. Die Feststellungen der Staatsanwaltschaft,
dass die Pflegefachkräfte jede mögliche Sorgfalt eingehalten hätten und ein
Abrutschen auch auf die Eigenbewegung der Patientin zurückgeführt werden könne,
sei rein spekulativ. Die Ablehnung des Beweisantrags sei haltlos, zumal man
sich auch nach zwei Jahren an einen tödlichen Vorfall erinnern könne. Die
Angehörigen hätten ein Anrecht darauf, die genauen Umstände, die zum Tode ihrer
Mutter resp. Ehefrau führten, zu erfahren.
3.
3.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach der
Rechtsprechung darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung
mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Grundsatz «in dubio pro duriore»;
BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1 E. 4.1).
Angesprochen
sind vorliegend die Einstellungsgründe des nicht erhärteten Tatverdachts und
des nicht erfüllten Straftatbestands. Nach den Kommentierungen hat eine
Einstellung nach lit. a zu ergehen, wenn der fehlende Tatverdacht ohne
Zweifel festgestellt werden kann oder, in Zweifelsfällen, wenn eine
Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich oder jedenfalls weniger
wahrscheinlich als ein Schuldspruch erscheint (Heiniger/Rickli,
in Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 8; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,
4.
Auflage 2023, Art. 319 N 5; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 15). Einzustellen nach
lit. b ist namentlich, wenn beim Fahrlässigkeitsdelikt das
Tatbestandselement der Sorgfaltspflichtverletzung ganz offensichtlich nicht
gegeben ist (Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 319 N 19; Heiniger/Rickli,
a.a.O., Art. 319 N 9).
3.2
Der
Vorfall ereignete sich am 25. März 2021, vor rund drei Jahren, und wurde als
aussergewöhnlicher Todesfall gemeldet (Aktendatei S. 67). Mit Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 und dessen
Vollstreckung vom 29. April 2021 wurde die Krankengeschichte der Verstorbenen
erhoben (Aktendatei S. 46). Wenige Stunden nach dem Tod führte das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) eine Legalinspektion und
ein Lokalaugenschein durch. Die Ergebnisse wurden im Bericht des IRM vom 31. Mai
2021.
festgehalten (Aktendatei S. 122). Das Obduktionsergebnis wurde im
Sektionsprotokoll und Abschlussgutachten des IRM vom 1. Juni 2021 dokumentiert (Aktendatei
S. 125). Rund ein Jahr später, am 3. März 2022, wurde die beschuldigte
Pflegefachfrau befragt (Aktendatei S. 78). Am 21. Juni 2022 wurde im
separaten Verfahren der Arzt Dr. C____ einvernommen (Aktendatei S. 108). Diese
haben sich nicht auf ihr Schweigerecht berufen, das ihnen als Beschuldigte
zustünde, sondern bereitwillig ausgesagt und zur Sachverhaltsklärung
beigetragen.
Wie diese
Ermittlungshandlungen zeigen, wurde der Todesfall, soweit möglich, sorgfältig
und gründlich abgeklärt. So konnte die Kanülendislokation und die nicht
natürliche Todesart gutachterlich festgestellt werden. Nicht klären konnten die
Gutachter indessen die Frage, ob es sich um einen Unfall handle oder die
Dislokation durch eine Bewegung der Patientin mitverursacht worden sei. Der Arzt
und die Leiterin des Pflegeteams sind mit dem Vorwurf eines möglichen Fehlers konfrontiert
worden. Die Pflegefachfrau sagte, die Patientin sei in der Nacht wach gelegen
und habe ihren Kopf öfters hin und her bewegt. Sie habe nicht sprechen können.
Als der Verband mit Blut durchtränkt gewesen sei, habe sie diesen entfernt und
den Arzt gerufen. Danach habe sie einen neuen Verband angelegt und mit drei
Kolleginnen das Bett frisch bezogen. Der Blutfleck im Bett sei grösser gewesen
als erwartet und das neue Pflaster bei der Halskanüle schon wieder stark
blutdurchtränkt. Bei der Umlagerung habe sie selber darauf geachtet, dass die
Kanüle nicht unter Zug stehe. Die Patientin sei schon ca. 30 Tage mit der
Kanüle beatmet und viele Male umgelagert worden. Eine Umlagerung werde
prinzipiell alle vier Stunden vorgenommen. Der Arzt sagte in der Einvernahme,
er sei gerufen worden und habe an der Einstichstelle eine Sickerblutung
festgestellt. Es sei nichts Aussergewöhnliches gewesen. Er habe das Anbringen
eines Verbands angeordnet und das Zimmer verlassen. Etwa 5 Minuten später sei
Alarm geschlagen worden. Er sei zurück ins Zimmer gegangen, wo die Kanüle frei
neben der Patientin gelegen sei und die Pflegenden die Einstichstelle
komprimiert hätten.
3.3
Mit
Blick auf die Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne von Art. 318
Abs. 2 StPO ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Dispositiv
antizipierten Beweiswürdigung zu beachten. Demnach können die
Strafverfolgungsbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme
weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(statt vieler BGer 6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 1.2.2, mit
weiteren Hinweisen). In solchen Fällen liegt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO vor
(BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127;
137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272;
BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; Wiprächtiger/Hans/Steiner, in: Basler
Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 318 N 15).
Gemäss den
Kommentierungen ist die antizipierte Beweiswürdigung mit Zurückhaltung
anzuwenden. Sie ist tendenziell erlaubt, wenn die behördliche Überzeugung in
gesetzmässiger Art und Weise gebildet wurde und nicht auf unrechtmässig eingeflossenen
Informationen beruht (Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 139 N 3). Es ist darzulegen, weshalb aufgrund der
bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen wurde und
weshalb die beantragte Beweismassnahme an dieser Überzeugung nichts mehr zu
ändern vermag. Die antizipierte Beweiswürdigung ist unbedenklich, wenn die
beantragte Beweismassnahme zu einem Ergebnis führen würde, das auf der
Grundlage der erhobenen Beweise bereits feststeht, etwa wenn eine Vielzahl von
Beweismitteln (wie alle zu einer bestimmten Zeit ortsanwesenden Personen) zur
Verfügung steht. Bedenklich ist nach den Kommentaren demgegenüber, wenn die
beantragte Beweiserhebung den Beweis des Gegenteils der vorläufigen
gerichtlichen Überzeugung erbringen soll, namentlich beim Verzicht auf
entlastende Beweismittel (Konflikt mit der Unschuldsvermutung; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139
N 8 ff.; Gless, in:
Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 139 N 51).
Im vorliegenden
Fall wurde der Sachverhalt zunächst mittels Begutachtung durch das IRM Basel
und Befragung der beiden verantwortlichen Medizinalpersonen gründlich
abgeklärt. Damit ist ein Beweisfundament gegeben, welches handfeste Anhaltspunkte
für die Beurteilung der Verfahrensaussichten bietet. Sodann erweist sich die
Ansicht der Staatsanwaltschaft als überzeugend, wonach es sich bei den
beantragten zusätzlichen Beweisabnahmen um Befragungen von direkt involvierten
Personen handelt, nämlich der weiteren Pflegefachfrauen, die allesamt die
Umlagerung gemeinsam vornahmen und insofern nicht als unbeteiligte Zeuginnen fungieren
können. Ausserdem hätten sie als direkt involvierte Auskunftspersonen ein
Aussageverweigerungsrecht, soweit sie sich selbst belasten müssten
(Art. 178 Abs. 1 lit. d, Art. 180 Abs. 1, Art. 158
Abs. 1 lit. b und Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO;
BGE 144 IV 28 E. 1.3). Aus den weiteren Befragungen dürfte sich daher
nichts Erhellendes ergeben. Falls doch, wäre die Beweisqualität aufgrund der
Interessenlage der Beteiligten sehr gering. Ferner besteht vorliegend kein
Konflikt mit der Unschuldsvermutung, was gemäss den Kommentierungen der
Hauptkritikpunkt der antizipierten Beweiswürdigung bildet. Die vorliegende
Konstellation beruht auf einer nachvollziehbaren Feststellung der Grenzen
dessen, was überhaupt ermittelt werden kann. Über die Vorgänge im Krankenzimmer
konnten bereits die beiden befragten Medizinalpersonen Auskunft geben, was sie effektiv
taten, womit insoweit das in der Beschwerde genannten Bedürfnis der
Angehörigen, die Todesumstände zu kennen, erfüllt wird.
Insgesamt ist
der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Befragungen nicht zu beanstanden. Die
Staatsanwaltschaft hat ihren Standpunkt in der angefochtenen Einstellungsverfügung
und im separaten, gleichentags ergangenen Beweisergänzungsentscheid (Aktendatei
S. 175) einlässlich dargelegt, so dass sich auch die Gehörsrüge als
unbegründet erweist.
3.4 Gemäss
der Rechtsprechung über Verfahrenseinstellungen wegen des Vorwurfs der
fahrlässigen Tötung im Medizinalbereich genügt in der Regel ein gewisses Mass
an Abklärungen, namentlich die Beurteilung der Situation auf gutachterlichem
Wege. Es besteht kein Erfordernis, die grösstmögliche Zahl an Befragungen
durchzuführen. So wurden Strafverfahren wegen des Vorwurfs fahrlässiger Tötung
durch ärztliche Behandlungsfehler schon mehrfach gestützt auf
rechtsmedizinische Gutachten eingestellt, wenn sich daraus keine Belastungen
ergaben. Wie sich aus der Analyse der Rechtsprechung ergibt, erachtet das Bundesgericht
es in diesem Zusammenhang als zulässig, weitergehende Beweisanträge abzulehnen
(BGer 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.6; 6B_1055/2020 vom 13.
Juni 2022 E. 4; 6B_1118/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2). Einzig
wenn im Beweisergebnis Lücken und Mängel bestehen oder wenn im Gutachten in
Bezug auf die Todesursache eine überwiegende Wahrscheinlichkeit festgestellt
wird, hat das Bundesgericht weitere Abklärungen angeordnet. Dabei hielt es
fest, dass namentlich die beteiligten Medizinalpersonen oder der
Medikamentenhersteller befragt werden müsse (BGE 134 IV 175 E. 5.3; BGer 6B_995/2014
vom 1. April 2015 E. 5.2).
Im vorliegenden
Fall sind aber der verantwortliche Arzt und die Teamleiterin der Pflege
effektiv schon befragt worden. Aus ihren Ausführungen und aus den
Feststellungen des Gutachtens ergeben sich keine konkreten Hinweise auf ein
strafrechtlich relevantes Fehlverhalten. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass
sich die weiteren Umstände des Herausrutschens der Kanüle nicht mehr
feststellen lassen und auch weitere Befragungen mit Sicherheit keine genügende
Grundlage für einen Schuldspruch böten, ist realistisch und überzeugend. Das
Beweisergebnis bietet für den Vorwurf einer strafbaren
Sorgfaltspflichtverletzung keine Grundlage. Es legt vielmehr nahe, dass die
Patientin gut gepflegt wurde: Nächtliche Betreuung der schlaflosen Patientin,
Kontrolle durch den Arzt, Wechsel des Verbands, gemeinsames Umlagern mit
bewusster Entlastung der Kanüle. Der Tatverdacht der fahrlässigen Tötung konnte
trotz gründlicher Ermittlungen (Einholung von zwei Gutachten und Befragung der
beiden verantwortlichen Medizinalpersonen) nicht erhärtet werden. Das
Beweisergebnis bietet für den Vorwurf einer strafbaren
Sorgfaltspflichtverletzung keine Grundlage, so dass ein Schuldspruch mit
grosser Sicherheit ausser Betracht fällt.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der bei diesem Ausgang des Verfahrens
unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 600.– zu
bemessen.
Die obsiegende Beschwerdegegnerin
hat eine Parteientschädigung beantragt, ohne eine Honorarnote einzureichen. Ihr
Aufwand ist auf 4 Stunden zu schätzen (Stundenansatz CHF 250.– inklusive
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zum vorjährigen Satz von 7,7 %, vgl. die
Konstellationen in AGE BES.2022.170 vom 10. August 2023 E. 5.2,
BES.2021.113 vom 5. April 2023 E. 4.2; BES.2022.66 vom 12. September 2022
E. 3.2). Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der
Gerichtskasse, wenn sie – wie vorliegend – als Beschwerdegegnerin betreffend
die Verfahrenseinstellung von Offizialdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47
E. 4.2.6, vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436
Abs. 1 StPO; Hiltbrunner/Lustenberger/Müller,
Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren
nach StPO – eine [tabellarische] Übersicht, in: Forumpoenale 2021, S. 392,
395; anders noch Christen, Keine
Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren
in Strafsachen?, in: Forumpoenale 2016 S. 160, 164).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Der Beschwerdegegnerin 2 wird eine Parteientschädigung
von CHF 1’077.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.