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Entscheid

BES.2023.115

«verdeckte Ermittlung»

22. September 2023Deutsch4 min

Beschwerdeführer am 15. August 2023 eigenhändig (ohne Rechtsvertretung) «Beschwerde»

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.115

ENTSCHEID

vom 22.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen ein Schreiben

der Staatsanwaltschaft

vom 14. August 2023

betreffend «verdeckte Ermittlung»

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Auftrag von A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wandte sich [...] mit Schreiben vom 3. August

2023 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und fragte an, ob gegen seinen

Klienten aktuell ein Strafverfahren hängig sei. Im Antwortschreiben vom 14.

August 2023 entgegnete diese, dass sie die Anfrage nicht konkret beantworten

könne, da sie grundsätzlich keine Auskünfte darüber erteile, ob gegen jemanden

ein Ermittlungsverfahren anhängig sei oder nicht. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 15. August 2023 eigenhändig (ohne Rechtsvertretung) «Beschwerde»

beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Hierzu bezog die Staatsanwaltschaft – auf

Aufforderung der Verfahrensleiterin vom 16. August 2023 hin – mit Schreiben vom

24. August 2023 Stellung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Beschwerdeführer ist der Meinung, dass gegen ihn seit mindestens dem 1.

November 2014 verdeckte Ermittlungen laufen würden. Da im Jahr 2016 ein gegen

ihn geführtes Strafverfahren ohne Massnahme eingestellt worden sei, seien seit

diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ein verdecktes Ermittlungsverfahren

nicht mehr erfüllt. Die seines Erachtens ununterbrochene Weiterführung dieses

Verfahrens sei deshalb rechtsmissbräuchlich und würde sein Leben behindern,

einschränken und ihn vorsätzlich ruinieren. Mit Bezug auf Art. 275 Abs. 1 lit.

a, Art. 297 Abs. 1 lit. a und Art. 298d Abs. 1 lit a der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beantragte er, dass das

Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft anzuweisen habe, die verdeckte

Ermittlung sofort zu beenden, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien.

1.2

Die

Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Stellungnahme vom 24. August 2023 geltend,

dass sie sich gestützt auf das Amtsgeheimnis grundsätzlich nicht zu hängigen

Strafverfahren äussern könne. Dies gelte in der Regel auch für die Frage, ob

eine Anzeige eingegangen oder ein Strafverfahren hängig sei. Die

Strafprozessordnung regle detailliert, wann, wie und bei welchen

Ermittlungsmassnahmen oder Beweiserhebungen die Parteien und andere

Verfahrensbeteiligte zu informieren seien. Bei den geheimen

Überwachungsmassnahmen verstehe es sich von selbst, dass darüber mit

Betroffenen keine Korrespondenz geführt werde. Vielmehr teile die Staatsanwaltschaft

der beschuldigten Person zum gegebenen Zeitpunkt allfällige Beweiserhebungen

und Entscheide mit, worauf sie das notwendige rechtliche Gehör erhalte und ihr

sämtliche Parteirechte zustünden. Bei einer verdeckten Ermittlung erfolge die

Mitteilung spätestens beim Abschluss des Vorverfahrens (Art. 298 Abs. 1 StPO).

Erst mit Erhalt dieser Mitteilung seien Betroffene zur Beschwerde legitimiert

(Art. 298 Abs. 3 StPO).

2.

Es kann

festgehalten werden, dass zurzeit nicht feststeht, ob gegen den Beschwerdeführer

eine verdeckte Ermittlung geführt wird. Sollte aber tatsächlich eine solche

Massnahme in Gang sein, hätte der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft

zutreffend ausgeführt hat – gemäss Art. 298 Abs. 1 StPO erst nach Abschluss des

Vorverfahrens einen Anspruch auf eine entsprechende Mitteilung. Nach Art. 298

Abs. 3 StPO läuft die Beschwerdefrist sodann ab Erhalt der betreffenden

Mitteilung. Bis heute ist jedoch keine entsprechende Mitteilung ergangen, womit

mangels Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 StPO) auf die «Beschwerde» nicht

eingetreten werden kann.

3.

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber

zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Jeanette

Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.