BES.2023.115
«verdeckte Ermittlung»
22. September 2023Deutsch4 min
Beschwerdeführer am 15. August 2023 eigenhändig (ohne Rechtsvertretung) «Beschwerde»
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.115
ENTSCHEID
vom 22.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen ein Schreiben
der Staatsanwaltschaft
vom 14. August 2023
betreffend «verdeckte Ermittlung»
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Auftrag von A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wandte sich [...] mit Schreiben vom 3. August
2023 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und fragte an, ob gegen seinen
Klienten aktuell ein Strafverfahren hängig sei. Im Antwortschreiben vom 14.
August 2023 entgegnete diese, dass sie die Anfrage nicht konkret beantworten
könne, da sie grundsätzlich keine Auskünfte darüber erteile, ob gegen jemanden
ein Ermittlungsverfahren anhängig sei oder nicht. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 15. August 2023 eigenhändig (ohne Rechtsvertretung) «Beschwerde»
beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Hierzu bezog die Staatsanwaltschaft – auf
Aufforderung der Verfahrensleiterin vom 16. August 2023 hin – mit Schreiben vom
24. August 2023 Stellung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Beschwerdeführer ist der Meinung, dass gegen ihn seit mindestens dem 1.
November 2014 verdeckte Ermittlungen laufen würden. Da im Jahr 2016 ein gegen
ihn geführtes Strafverfahren ohne Massnahme eingestellt worden sei, seien seit
diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ein verdecktes Ermittlungsverfahren
nicht mehr erfüllt. Die seines Erachtens ununterbrochene Weiterführung dieses
Verfahrens sei deshalb rechtsmissbräuchlich und würde sein Leben behindern,
einschränken und ihn vorsätzlich ruinieren. Mit Bezug auf Art. 275 Abs. 1 lit.
a, Art. 297 Abs. 1 lit. a und Art. 298d Abs. 1 lit a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beantragte er, dass das
Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft anzuweisen habe, die verdeckte
Ermittlung sofort zu beenden, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien.
1.2
Die
Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Stellungnahme vom 24. August 2023 geltend,
dass sie sich gestützt auf das Amtsgeheimnis grundsätzlich nicht zu hängigen
Strafverfahren äussern könne. Dies gelte in der Regel auch für die Frage, ob
eine Anzeige eingegangen oder ein Strafverfahren hängig sei. Die
Strafprozessordnung regle detailliert, wann, wie und bei welchen
Ermittlungsmassnahmen oder Beweiserhebungen die Parteien und andere
Verfahrensbeteiligte zu informieren seien. Bei den geheimen
Überwachungsmassnahmen verstehe es sich von selbst, dass darüber mit
Betroffenen keine Korrespondenz geführt werde. Vielmehr teile die Staatsanwaltschaft
der beschuldigten Person zum gegebenen Zeitpunkt allfällige Beweiserhebungen
und Entscheide mit, worauf sie das notwendige rechtliche Gehör erhalte und ihr
sämtliche Parteirechte zustünden. Bei einer verdeckten Ermittlung erfolge die
Mitteilung spätestens beim Abschluss des Vorverfahrens (Art. 298 Abs. 1 StPO).
Erst mit Erhalt dieser Mitteilung seien Betroffene zur Beschwerde legitimiert
(Art. 298 Abs. 3 StPO).
2.
Es kann
festgehalten werden, dass zurzeit nicht feststeht, ob gegen den Beschwerdeführer
eine verdeckte Ermittlung geführt wird. Sollte aber tatsächlich eine solche
Massnahme in Gang sein, hätte der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend ausgeführt hat – gemäss Art. 298 Abs. 1 StPO erst nach Abschluss des
Vorverfahrens einen Anspruch auf eine entsprechende Mitteilung. Nach Art. 298
Abs. 3 StPO läuft die Beschwerdefrist sodann ab Erhalt der betreffenden
Mitteilung. Bis heute ist jedoch keine entsprechende Mitteilung ergangen, womit
mangels Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 StPO) auf die «Beschwerde» nicht
eingetreten werden kann.
3.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber
zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Jeanette
Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.