BES.2023.117
Erkennungsdienstliche Erfassung und nichtinvasive Probenahme sowie DNA-Analyse
25. Januar 2024Deutsch37 min
mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Sie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.117
ENTSCHEID
vom 25.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
Wohnort unbekannt Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 11. August 2023
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht invasive Probenahme sowie DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren
wegen Nötigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das
Vermummungsverbot. Konkret wird ihr die Teilnahme an einer Klimaaktion vom 11.
August 2023 vorgeworfen, anlässlich welcher sich Aktivistinnen und Aktivisten
mit Kletterausrüstung von der Dreirosenbrücke abseilten, um damit auf den
Erdöltransport über den Rhein aufmerksam zu machen. Dabei sei der
Schiffsverkehr blockiert worden. Am 11. August 2023 verfügte die
Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht invasive
Probenahme eines Wangenschleimhautabstrichs von A____. Gleichentags ordnete sie
die Erstellung eines DNA-Profils an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch [...],
mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Sie
beantragt, es seien die Verfügungen betreffend Anordnung der
erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht invasiven Probenahme sowie
DNA-Analyse vom 11. August 2023 vollumfänglich aufzuheben. Darüber hinaus seien
die abgenommenen DNA‑Proben und Fingerabdrücke umgehend zu vernichten und
allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA‑ und
daktyloskopischen Datenbanken umgehend zu löschen. Schliesslich seien die
gesamte erkennungsdienstliche Behandlung und Erfassung, insbesondere ihre
fotografische Erfassung, sowie sich darauf beziehende schriftliche
Dokumentation umgehend zu löschen. Allfällige, bereits erfolgte Einträge in
entsprechenden Datenbanken seien umgehend zu löschen. Insbesondere sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, die mit der Rundum-Kamera erhobenen Daten (3D-Gesichtsprofil)
vollumfänglich zu löschen, alles unter o/e‑Kostenfolge. Prozessual
beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Beschwerdeverfahren gegen
die beiden angefochtenen Verfügungen zusammenzulegen. Am 23. August 2023
stellte die verfahrensleitende Gerichtspräsidentin die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu und verfügte, dass entsprechend dem
Antrag der Beschwerdeführerin über beide angefochtenen Verfügungen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren BES.2023.117 entschieden werde. Mit
Stellungnahme vom 25. September 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat hierzu mit
Eingabe vom 15. November 2023 repliziert, wobei sie an ihren Anträgen festhält.
Am 16. November 2023 hat die Verteidigerin der Beschwerdeführerin ihre
Honorarnote eingereicht. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 teilte die
verfahrensleitende Präsidentin den Parteien mit, dass der auf telefonische
Nachfrage per Mail zugestellte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern‑Mittelland
vom 16. März 2020 zu den Akten genommen und der Staatsanwaltschaft sowie der
Verteidigerin eine entsprechende Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt werde. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügten
Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre Beschwerdelegitimation
gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin
macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich
der Begründungspflicht, hinsichtlich der angefochtenen Verfügungen geltend.
2.1
Die
Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die erkennungsdienstlichen Massnahmen
und der Wangenschleimhautabstrich (WSA) seien nicht notwendig zur Aufklärung
der Anlasstat, zumal ihre Anwesenheit und Identität unbestritten und aufgrund
des anlässlich der Verhaftung mitgeführten Identitätsausweises belegt sei. Die
Staatsanwaltschaft behaupte zwar weiter, es gäbe erhebliche und konkrete Anhaltspunkte,
dass sie, die Beschwerdeführerin, in andere – auch künftige – Delikte
verwickelt sein könnte. Welche angeblich konkreten Anhaltspunkte bestünden und
um was für Delikte es sich dabei handeln sollte, werde jedoch nicht ausgeführt.
Die Staatsanwaltschaft unterlasse es also, die einzige Begründung darzulegen,
die allenfalls erkennungsdienstliche Massnahmen rechtfertigen könnten. Ohne
Nennung der angeblich konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte werde keine
valable Begründung für die durchgeführten Zwangsmassnahmen gegeben. Auch
hinsichtlich der verfügten DNA-Analyse bleibe die Staatsanwaltschaft eine
konkrete Begründung schuldig. Statt abzuklären, ob tatsächlich Spuren
zugeordnet werden könnten und müssten, werde generalklauselartig darauf
verwiesen, dass dies bei der Aufklärung von Vergehen der Fall sein könnte. Dies
ergebe sich bereits aus der Formulierung «geht es doch um die Aufklärung von
Vergehen, bei welchen mitunter Spuren zugeordnet werden müssen». Das Wort
«mitunter» zeige, dass hier nicht der Einzelfall betrachtet worden sei, sondern
dass allgemein bei Vergehen ab und zu Spuren auszuwerten seien. Wiederum
unterlasse es die Staatsanwaltschaft erhebliche und konkrete Anhaltspunkte zu
nennen, aufgrund welcher die Annahme bestehe, dass sie, die Beschwerdeführerin,
in weitere Delikte verwickelt sein könnte. Die Verfügungen seien nicht
individualisiert und nicht klar formuliert (act. 3 Rz. 16 ff. und
act. 14 S. 2 ff.).
2.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3
Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die
Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt
werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche
lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein
muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl.
AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021
E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 199 StPO N 6). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer
erkennungsdienstlichen Erfassung oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation
des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E.
2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020
E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom
14.
August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
Ob eine
genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des
Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die
gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und
dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig
durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die
betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen
wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2022.26
vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,
BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019
E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom
5.
Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme (act. 7 S. 2 ff.) zunächst
zu Recht darauf hin, dass sowohl aus dem Befehl zur erkennungsdienstlichen
Erfassung und zur nicht invasiven Behandlung vom 11. August 2023 als auch der
gleichzeitig ergangenen Verfügung betreffend DNA‑Analyse klar ersichtlich
sei, welche Straftatbestände der Beschwerdeführerin vorgeworfen würden
(Nötigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot), um
welchen Tatzeitraum es sich handle (11. August 2023) und welche
Zwangsmassnahmen sie folglich durchzuführen beabsichtige. Als Zweck werden
einerseits die Identifizierung der Beschwerdeführerin und die Klärung der
Anlasstat und andererseits die Aufklärung weiterer Delikte angegeben. So
bestünden konkrete Anhaltspunkte für die Verwicklung der Beschwerdeführerin in solche
weiteren Delikte und seien die angeordneten Massnahmen dabei zur Bestätigung
oder Entkräftung geeignet. In der Verfügung betreffend DNA-Analyse gibt die
Staatsanwaltschaft weiter an, es gehe «um die Aufklärung von Vergehen, bei
welchen mitunter Spuren zugeordnet werden müssen». Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Kontext der Aufklärung der Anlasstat,
dass die Staatsanwaltschaft sich dabei durchaus auf die der Beschwerdeführerin
vorgeworfenen Vergehen (Nötigung und Hausfriedensbruch) bezieht. Wenn auch die
Formulierung nicht ganz eindeutig sein mag, so ist nicht ersichtlich, welche
anderen Interpretationsmöglichkeiten bestehen sollten, die der
Beschwerdeführerin eine angemessene Anfechtung verwehren würden. Im Befehl zur
erkennungsdienstlichen Erfassung und zur nicht invasiven Behandlung erwähnt die
Staatsanwaltschaft denn auch, dass «diverses Beweismaterial» gesichert worden
sei. Auch diesbezüglich scheint aufgrund des Kontexts naheliegend, dass die
Staatsanwaltschaft damit ihre Absicht zu erkennen geben wollte, mit den
angeordneten Massnahmen dieses Beweismaterial den beteiligten Personen
zuzuordnen. Hinzu kommt, dass der Erlass dieser Verfügungen in unmittelbarem
Zusammenhang mit der gleichentags durchgeführten Einvernahme steht. Anlässlich
dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin der gegen sie erhobene Vorwurf
bereits einlässlich erläutert. Zudem wurden ihr auch diverse Fragen
hinsichtlich einer Mitgliedschaft in einer Organisation, zu ihrer Beziehung zu
den anderen beteiligten Personen und zu weiteren geplanten Aktionen gestellt.
Bereits daraus durfte für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sein, dass
aus der Sicht der Staatsanwaltschaft offenbar Anhaltspunkte bestanden haben,
dass sie in weitere Delikte involviert gewesen sei oder in Zukunft sein könnte.
Angesichts der in den angefochtenen Verfügungen enthaltenen Kurzbegründungen
und der anlässlich der Einvernahme erläuterten Vorwürfe ist jedenfalls davon
auszugehen, dass die Überlegungen, auf welche die Staatsanwaltschaft ihre
Verfügung stützte, für die Beschwerdeführerin genügend erkennbar waren.
Entsprechend war es ihr auch möglich, diese mit der vorliegenden Beschwerde
sachgerecht anzufechten. Ob die vorgebrachten Begründungen der
Staatsanwaltschaft – etwa, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen zur Aufklärung der
Anlasstat erforderlich sind – tatsächlich zutreffen, ist sodann im Rahmen der
nachfolgenden Prüfung zu erörtern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
daraus indes nicht abzuleiten.
3.
Sodann wendet
sich die Beschwerdeführerin gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten
Zwangsmassnahmen.
3.1
3.1.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr werde die Teilnahme an der Klimaaktion
vom 11. August 2023 vorgeworfen. Diese Aktion sei nicht nur völlig friedlich
abgelaufen, sondern habe überdies einen Zweck verfolgt, der dringender nicht
sein könnte: Die Klimaerwärmung und den Zusammenhang zu fossilen Brennstoffen
(hier vor allem das Erdöl) sowie die Auswirkungen der Klimaerwärmung auf die
Migration aufzuzeigen. Die damit verbundene Meinungsäusserung sei
grundrechtlich geschützt, was bei der Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinbezogen werden müsse.
Weiter sei
bereits in Frage gestellt, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen zur Aufklärung
der vorgeworfenen Straftat geeignet sei. Selbst wenn sich auf sichergestellten
Gegenständen ihre Fingerabdrücke oder ihre DNA befänden, wäre dies noch kein
Beweis für eine bestimmte Beteiligung, in Hinsicht auf allfällige DNA nicht
einmal auf einen direkten Kontakt mit den Gegenständen. Fingerabdrücke könnten
durch einen früheren Kontakt mit Gegenständen (z.B. auf dem Klimacamp)
erklärbar sein, DNA-Spuren wären auch durch eine Sekundärübertragung möglich,
da sie in Kontakt mit den Personen gekommen sein könnte, welche die Gegenstände
angefasst hätten. Zudem sei sie mit Kletterausrüstung am Ufer von der Polizei
angehalten worden. Daher würden weder die ED-Massnahmen noch die DNA-Analyse weiteres
zur Aufklärung der Anlasstat beitragen.
In Bezug auf die
Aufklärung weiterer Delikte würden in der Verfügung keine erheblichen und
konkreten Anhaltspunkte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dafür
genannt, dass sie überhaupt in andere – auch zukünftige – Delikte von gewisser
Schwere verwickelt sein könnte. Ihr werde aktuell kein Delikt gegen die
körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen. Mit dem Vorwurf der Nötigung
und des Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit einer friedlichen
Meinungsäusserung sei sodann nicht die Deliktsschwere erreicht, welche in der
Interessenabwägung ausserhalb der Anlasstat die Erstellung und Aufbewahrung der
ED/WSA-Daten resp. die Erstellung eines DNA-Profils zulassen würden. Mit Blick
auf die anstehende StPO-Revision könne zudem der bisherigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit von DNA-Analysen auch zur Aufklärung
künftiger Delikte nicht mehr gefolgt werden. Es sei in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht selbst vor kurzem in einem Entscheid
betreffend das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft bei
Haftentlassungsentscheiden dem VE‑StPO eine «Vorwirkung» zugesprochen
habe. Dies lasse sich auf die Frage der Zulässigkeit einer WSA-Abnahme und
Profilerstellung im Hinblick auf zukünftige Delikte übertragen, da in diesem
Fall die Legislative ebenfalls klar gegen die bisherige bundesgerichtliche
Rechtsprechung entschieden habe und die Kompetenz inskünftig einzig dem
Sachgericht nach einer Verurteilung und nicht der Staatsanwaltschaft bereits im
Untersuchungsverfahren zuspreche. Dies habe bereits vor Inkrafttreten der
Revision zu gelten, da es bisher keine explizite gesetzliche Regelung gegeben
habe, welche dies erlaubt hätte. Vielmehr habe das Bundesgericht Art. 255
Abs. 1 lit. 1 StPO in diese Richtung ausgelegt. Eine DNA-Analyse zu
präventivem Zweck verstosse zudem gegen Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wonach Eingriffe in die Privatsphäre
und informationelle Selbstbestimmung nur zulässig seien, wenn sie sich auf eine
gesetzliche Grundlage stützen könnten. Dies sei mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO
nicht gegeben. Überdies sei die verdachtsunabhängige Abnahme von DNA und die
anschliessende Erstellung eines DNA-Profils «in einer demokratischen
Gesellschaft [nicht] notwendig» (Art. 8 Abs. 2 EMRK), mithin unverhältnismässig
(act. 3 Rz. 27 ff.).
3.1.2
Die
Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme aus, entgegen den
Behauptungen der Beschwerdeführerin seien die durchgeführten Massnahmen
notwendig gewesen, um einerseits eine mögliche Identifizierung der
Beschwerdeführerin und anderer betroffener Personen vorzunehmen bzw. diese zu
bestätigen und andererseits das sichergestellte Beweismaterial zweifelsfrei
zuzuordnen bzw. entsprechende DNA-Vergleiche durchzuführen. Die
erkennungsdienstliche Erfassung durch das Abnehmen von Fotos diene primär der
Erstellung des Signalements für den Abgleich mit dem Fotomaterial. Auch sei die
Beschwerdeführerin daktyloskopisch behandelt worden. Ebenso sei die nicht
invasive Probenahme mittels Wangenschleimhautabstrich ein wesentlicher Schritt
im Rahmen der polizeilichen Ermittlung, um sicherzustellen, dass alle
erforderlichen Informationen für eine geordnete Führung des Strafverfahrens vorlägen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihre Identität bereits zweifelsfrei
bekannt gewesen sei, sei nicht zutreffend. Selbst wenn eine Identität aufgrund
einer mitgeführten Identitätskarte angenommen werden könne, müssten diese
Angaben in einem ordnungsgemässen Verfahren regelmässig überprüft werden, um
mögliche Fälschungen oder Unstimmigkeiten auszuschliessen. Dies sei vor allem
wichtig, wenn – wie vorliegend – die Beschwerdeführerin keinen festen Wohnsitz
in der Schweiz habe und die angegebene Adresse in Deutschland noch bestätigt
werden müsse. Die strafrechtliche Verantwortung der Beschwerdeführerin hänge
zudem nicht einzig von ihrer alleinigen Anwesenheit, sondern auch von den
individuellen Handlungen und Tatbeiträgen ab. Die erkennungsdienstlichen
Massnahmen würden es ermöglichen, objektive Beweismittel zu erbringen, welche
zur Klärung der Umstände und der Verantwortlichkeit von grosser Relevanz seien.
Es zeige sich oft erst im Verlauf der Ermittlungen, wie entscheidend die Frage
nach den individuellen Tatbeiträgen sei. Im vorliegenden Fall stelle sich
beispielsweise die Frage, welche Aktivisten wo «gehangen» seien, welche Rolle
die verschiedenen beteiligten Aktivisten innegehabt hätten, ob sie Gehilfen
oder Mittäter gewesen seien und welche Gegenstände von wem mitgeführt worden
seien. Diese Fragen beträfen die Zuordnung des verschiedenen Beweismaterials
und seien von grosser Bedeutung für die Aufklärung des Sachverhalts.
Aufgrund des
entschlossenen und zielgerichteten Vorgehens der Beschwerdeführerin am 11.
August 2023, ohne grosse Rücksicht auf Einhaltung der Rechtsordnung, bestünden
zudem durchaus konkrete Anhaltspunkte, dass sie als Klima-Aktivistin bereits
Erfahrung im Kampf gegen sogenannte «Klimasünder», deren Vertreter und andere
missliebige Personen habe. Dies werde auch durch ihre – dem Eindruck nach –
grosse Vertrautheit mit anderen Beteiligten unterstützt. Mit anderen Worten
gebe es durchaus konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits in früheren
vergleichbaren Situationen, oder auch zukünftig, auf ähnliche deliktische Weise
in Erscheinung getreten sei bzw. treten werde. Es sei offensichtlich, dass in Fällen,
wie den hier diskutierten Vorwürfen, die erkennungsdienstliche Erfassung sowie
die DNA-Probenahme und -Profilerstellung durchgeführt werden müssten und dies
keineswegs auf routinemässige Weise geschehe. Dies liege auch daran, dass die
Beschwerdeführerin und andere Aktivisten, die an der Aktion teilgenommen hätten,
von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hätten. Daher werde
zur Klärung des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich auf objektive
Beweismittel zurückgegriffen werden müssen.
Unter dem Aspekt
der Verhältnismässigkeit würden derartige Massnahmen auch dazu dienen, die
Rechte anderer unschuldiger Personen zu schützen. Zudem handle es sich für die
Beschwerdeführerin um einen vergleichsweise geringen Eingriff in ihre
Grundrechte. Da auf der anderen Seite die Aufklärung ihrer möglichen Beteiligung
an Straftaten (Vergehen) im Vordergrund stünde, könnten die angeordneten Massnahmen
als zumutbar angesehen werden (act. 7 S. 2 ff.).
3.1.3
Die
Beschwerdeführerin entgegnet dem in ihrer Replik, sie habe die Schweizer
Staatsbürgerschaft und nicht, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet, einen
deutschen Ausweis. Wenn ein amtlicher Ausweis zur Identifikation nicht
ausreiche, wie es die Staatsanwaltschaft darstelle, so müsste bei allen
Personen, die einer Straftat verdächtigt würden, routinemässig eine
ED-Erfassung vorgenommen werden, da sonst die Identifizierung nie zweifelsfrei
möglich wäre. Denn ein Ausweis könnte ja immer gefälscht sein, und nur eine
Erfassung mit Fotos und Fingerabdrücken könnte die Identität zweifelsfrei
belegen. Dies sei jedoch eben gerade nicht zulässig. Habe eine Person einen
amtlichen Ausweis dabei, und entspreche ihr Aussehen dem Foto auf diesem
Ausweis, so sei sie als eindeutig identifiziert anzusehen. Zu den Fotos werde
von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, dass diese für die Erstellung des
Signalements zum Abgleich mit dem Fotomaterial dienen würden. Wenn dem so wäre,
die Fotos also einer Zuordnung dienen sollten, wer wo an der Brücke gehangen
sei, dann würden ja Fotos der Kleidung ausreichen, ohne dass die Gesichter der
Personen notwendig wären. Es könnte stattdessen (als weniger eingriffsintensive
Massnahme) notiert werden, welche Person welche Kleidung getragen habe, womit
sich Fotos der Personen erübrigen würden. Ihr werde zudem ohnehin vorgeworfen,
sich vermummt zu haben, weshalb noch weniger ersichtlich sei, warum Fotos des
Gesichts gemacht worden seien. Weiter bringe die Staatsanwaltschaft vor, dass
verwendetes Material eindeutig zugeordnet werden solle. Sowohl Material, das sie,
die Beschwerdeführerin, auf sich getragen habe, als auch Material, das von
anderen Personen wieder nach oben auf die Brücke gezogen worden sein solle.
Hier stelle sich die Frage, was genau durch die Zuordnung von Material zur
Aufklärung der Anlasstat beigetragen werden solle. Sie sei noch an der Brücke
hängend auf ein Polizeiboot gezogen worden. Die Anwesenheit an einem Seil an
der Brücke sei also nicht bestritten. Welche Erkenntnisse im Hinblick auf die
vorgeworfenen Straftaten sich also genau aus allfälligen Spuren an Seilen oder
anderen Materialien ergeben solle, sei nicht klar. Aus Fingerabdrücken oder
DNA-Spuren an Material würde sich maximal ein Kontakt mit diesen Materialien zu
irgendeinem Zeitpunkt nachweisen lassen (wobei in Bezug auf DNA auch dies durch
nachgewiesenermassen leicht erfolgende Sekundärübertragungen nicht eindeutig
bewiesen wäre). Ein Kontakt mit den Materialien an sich wäre nicht strafbar, es
handle sich nicht um illegale Materialien. Die Seile und Klettermaterialien seien
zudem am Klima-Camp für alle zugänglich gewesen, und habe es Workshops gegeben,
bei welchen das Material verwendet worden sei. Aus Spuren an sichergestellten
Gegenständen lasse sich also kein Rückschluss auf die Begehung der
vorgeworfenen Delikte ableiten.
In Bezug auf die
von der Staatsanwaltschaft behaupteten konkreten Anhaltspunkte für weitere
Delikte handle es sich lediglich um Mutmassungen. Aus dem aktuell laufenden
Strafverfahren, in dem noch gar nicht entschieden sei, ob überhaupt ein
Verstoss gegen die Rechtsordnung vorliege, werde abgeleitet, dass im gleichen
Themenbereich «weitere militante Aktionen» begangen worden sein könnten. Die
Definition des Begriffs «militant» werde dabei nicht genauer ausgeführt, solle
aber wohl bedrohlich oder gewalttätig klingen. Auch die geltend gemachte
«grosse Vertrautheit mit anderen Beteiligten» – woraus dies geschlossen werde
und um welche anderen Beteiligten es sich handeln solle, werde nicht ausgeführt
– sei kein solcher Anhaltspunkt. Bekanntschaft mit Personen sage noch nichts
über das deliktische Verhalten einer Person aus. Es werde also mehrfach aus
einer vermeintlichen Beobachtung ein Schluss auf mögliches deliktisches
Verhalten gezogen, der nicht genauer erklärt werde. Die vorgeworfene Aktion
selbst sei völlig friedlich gewesen, es seien dabei weder Menschen noch Sachen
in Mitleidenschaft gezogen worden. Es sei weder eine Vorstrafe ihrerseits noch
eine Kontrolle im Zusammenhang mit anderen Aktionen bekannt. Es seien also
keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie in
unbekannte vergangene oder zukünftige Delikte verwickelt sein könnte. Die
Staatsanwaltschaft vermische sodann die Schwere der Delikte der Anlasstat mit
der Schwere der unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikte, wenn sie angebe,
dass Nötigung und Hausfriedensbruch die vom Bundesgericht geforderte Schwere
erreichen würden. Sie nenne also die Delikte der Anlasstat und scheine entweder
davon auszugehen, dass vergangene oder zukünftige Delikte die gleichen
Straftaten betreffen würden oder irgendwelche Anhaltspunkte für die genannten
Straftaten bestünden, ohne dies aber genauer zu erläutern. Sie bleibe so oder
so aber sowohl die erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür schuldig, dass
sie, die Beschwerdeführerin, andere Straftaten begangen haben oder noch begehen
könnte als auch den Hinweis darauf, warum es sich allenfalls um die gleichen
Straftaten handeln könnte, wie die aktuell vorgeworfenen. Damit würden auch in
diesem Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Analyse fehlen.
Schliesslich
scheine die Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass Straftaten per se nicht
«völlig friedlich» sein könnten. Gerade im von ihr mehrfach zitierten BGE 147 I 372 werde jedoch bei der Abwägung der Verhältnismässigkeit
genau darauf Bezug genommen. Das Bundesgericht unterscheide darin zwischen zwar
strafrechtlich relevantem aber friedlichem Verhalten und gewalttätigem
Verhalten. Gehe es um eine friedliche Protestaktion, so sei dies in der
Abwägung der Verhältnismässigkeit der Massnahmen klar miteinzubeziehen, und
erscheine eine Zwangsmassnahme klar weniger verhältnismässig, als wenn es um
gewalttätiges Verhalten gehe. Vorliegend sei also sehr wohl mit einzubeziehen,
dass bei der Aktion keine Personen verletzt worden und kein Sachschaden
entstanden sei. Die friedliche Protestaktion am Schluss der Stellungnahme noch
in einen Kontext mit Kundgebungen zu stellen, bei denen es «regelmässig zu
massiven Ausschreitungen, Gewaltdelikten und anderen Straftaten» käme, entbehre
jeder Grundlage und lasse die notwendige Differenzierung vermissen. Nicht jede
Kundgebung, bei der möglicherweise eine Straftat begangen werde, sei
schwerwiegend genug, um die angeordneten Zwangsmassnahmen rechtfertigen zu
können. Nicht jede Person die an einer Aktion ihre Meinung äussere, nehme
deshalb auch an anderen und völlig anders gearteten Formen der Meinungsäusserung
wie Kundgebungen oder Demonstrationen teil, bei denen es zu Ausschreitungen
komme. Auch dieser Schluss der Staatsanwaltschaft erweise sich daher als
unzulässig (act. 14 S. 2 ff.).
3.2
3.2.1
Zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten
Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich
zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter
Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni
2003.
(SR 363, Stand am 23. Januar 2023) klarer hervorgeht, soll es die
Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu
identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei
kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann
so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung
Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz
Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs.
1.
lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung
(BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai
2022.
E. 3.1).
Art. 255
StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die
routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse
(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist eine
DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat
dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige –
Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer
gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die
Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines
von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu
gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87
E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt
bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch,
dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist
stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden
Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).
3.2.2
Das
zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für
die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem
Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann.
Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1
StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1;
BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2). Die erkennungsdienstliche
Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte, beschränkt sich aber auf die
Feststellung oder Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen, etwa mittels Fotografien
der beschuldigten Person, mittels Festhalten von Grösse und Gewicht der
beschuldigten Person oder mittels Abdrücken von Fingern, Handballen, Ohren, Füssen,
Zähnen und anderen allenfalls relevanten Körperteilen (Botschaft StPO, in BBl
2006, S. 1085, 1243).
3.2.3
Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht
auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR
101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV
sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101];
BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2).
Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei
welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss
ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E.
2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den
Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren
Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE145 IV 263
E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen,
ob an dieser Praxis festgehalten werden könne. Die diesbezügliche Kritik in der
Lehre lege jedenfalls eine differenzierte Beurteilung der
Eingriffsvoraussetzungen nahe (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Einschränkungen von
Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36
Abs. 1–3 BV). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können
Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vielmehr nur ergriffen
werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.
c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
3.3
Wie
bereits erwähnt, führt die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführerin eine
Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Nötigung, Hausfriedensbruch und
Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot. In Bezug auf den Vorwurf der
Nötigung ist der hinreichende Tatverdacht gestützt auf die Akten zu bejahen: So
geht aus dem Polizeirapport vom 11. August 2023 hervor, dass sich beim
besagten Vorfall mehrere Aktivistinnen und Aktivisten mit Kletterausrüstung von
der Dreirosenbrücke über die Schifffahrtsrinne des Rheins abgeseilt und
Transparente installiert hätten. In der Folge sei die Schifffahrt durch die
Schweizerischen Rheinhäfen aus Sicherheitsgründen über mehrere Stunden
eingestellt worden. Auf der Brücke seien den in den Seilen hängenden Personen
zudem weitere Personen aktiv unterstützend zur Seite gestanden. Zum einen seien
diese teilweise über Funkgeräte mit den an der Brücke hängenden Aktivistinnen
und Aktivisten in Kontakt gestanden und zum anderen hätten sie ihnen mit Seilen
Taschen zukommen lassen, um persönliche Gegenstände abzutransportieren. Kurz
vor dem Ende der Kundgebung habe eine Gruppe von ca. 50 Personen eine
Schwimmdemonstration durchgeführt, wobei die Polizei erfolgreich verhindert
habe, dass sich die hängenden Aktivistinnen und Aktivisten in diese Gruppe habe
einreihen können. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Rhein fallen lassen,
wo sie dann in ein Boot der Feuerwehr habe geholt werden können. Weiter finden
sich in den Akten diverse Fotos, unter anderem von den an der Dreirosenbrücke
hängenden und im Wasser schwimmenden Aktivistinnen und Aktivisten, den
sichergestellten Kleidern sowie der Kletterausrüstung. Auf einem Foto ist zudem
ersichtlich, wie eine Aktivistin oder ein Aktivist (von der Kantonspolizei als
die Beschwerdeführerin identifiziert) während dem Hängevorgang an der Brücke
einen orangen Stoffsack bei sich hat und zudem gelbe Socken und braune Schuhe
trägt. Bei einer Mitaktivistin auf der Brücke, [...], konnte sodann eine
derartige orange Stofftasche samt braunen Schuhen sichergestellt werden, was
auf einem weiteren Foto zu erkennen ist. Dies belegt den im Polizeirapport
beschriebenen Abtransport der Kleider. Weiter soll sich in den Effekten der
Beschwerdeführerin neben ihrer Identitätskarte verschiedenes Material wie eine
Kletterausrüstung, bestehend aus einem Hosengurt, vier Nylonschlaufen, einem
Aluring, einem Achter und zwei Karabiner sowie einem Funkgerät [...] und einem
Helm befunden haben. Schliesslich ist in den Akten eine Auflistung der Schiffe
zu finden, die aufgrund der Brückenaktion an ihrer Weiterfahrt gehindert worden
sein sollen. Die daraus hervorgehende Wartezeit betrug zum Teil bis zu acht
Stunden. Die Beschwerdeführerin selbst machte anlässlich der Einvernahme vom
11.
August 2023 von ihrem Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch. Aus ihren
Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht indes hervor, dass sie ihre
Teilnahme an der Kundgebung und die diesbezügliche Identifikation durch die
Staatsanwaltschaft nicht bestreitet. Angesichts dieser Beweis- und Indizienlage
lässt sich das Verhalten der Beschwerdeführerin vorläufig ohne weiteres unter
den Tatbestand der Nötigung subsumieren. Damit ist der hinreichende Tatverdacht
im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gegeben.
Ob zusätzlich
auch ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Hausfriedensbruchs und
einer Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot vorliegt, erscheint indessen
fraglich. Dies kann vorliegend offenbleiben, zumal der Vorwurf der Nötigung
ohnehin am schwersten wiegt und damit ein Vergehen im Raum steht, welches ganz
grundsätzlich die in Frage stehenden Zwangsmassnahmen zulässt. In Bezug auf den
Vorwurf des Hausfriedensbruchs bleibt immerhin anzumerken, dass sich in den
Akten kein entsprechender gültiger Strafantrag findet. Lediglich der
Polizeirapport enthält eine Bemerkung, wonach ein namentlich nicht bekannter
Vertreter des Nationalen Strassenunterhaltsdienstes Strafantrag wegen
Hausfriedensbruchs gestellt habe. Hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung
gegen das Vermummungsverbot ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand als
Übertretung ausgestaltet ist und damit zumindest die Erstellung des DNA-Profils
ohnehin nicht zu rechtfertigen vermag.
3.4
Alsdann
ist zu prüfen, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren.
3.4.1
Gemäss
den angefochtenen Verfügungen dienen die angeordneten Zwangsmassnahmen zunächst
der Aufklärung der Anlasstat. Diesbezüglich gilt es indes festzuhalten, dass
die Identifikation der Beschwerdeführerin als einer der Aktivistinnen, welche
sich von der Brücke abseilten, bereits erstellt ist. Gemäss dem soeben
Erwogenen liegen dazu diverse Beweise und Indizien vor. So sind sowohl ihre
Anwesenheit als auch ihre Rolle insbesondere aufgrund ihrer Festnahme in
flagranti, den in den Akten befindlichen Fotos, den teilweise bereits
objektivierten Feststellungen der Polizei sowie den bei ihr sichergestellten
Gegenständen, namentlich ihrer Identitätskarte und der Kletterausrüstung,
rechtsgenüglich erstellt. Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden
Beschwerdeverfahren denn insoweit auch geständig. Die Staatsanwaltschaft vermag
nicht aufzuzeigen, inwiefern die angeordneten Zwangsmassnahmen darüber hinaus
noch für die Aufklärung des Sachverhalts geeignet sein könnten. Die Vorbringen
der Staatsanwaltschaft sind allesamt abstrakter Natur. So zeigt sie nicht auf,
welche Tatbeiträge konkret in Frage stünden und der Beschwerdeführerin noch
zuzuordnen seien. Auch die abstrakte Möglichkeit, dass die mitgeführte
Identitätskarte gefälscht sei oder Unstimmigkeiten vorliegen könnten, vermag
offensichtlich nicht zu genügen, andernfalls stets Zweifel hinsichtlich der
zutreffenden Identifikation bestünden und in jedem Fall weitere
Zwangsmassnahmen anzuordnen wären. Eine solche routinemässige erkennungsdienstliche
Erfassung bzw. DNA‑Analyse ist indes gerade nicht zulässig.
Da die
Beschwerdeführerin zweifelsfrei und unbestrittenermassen an der Brückenaktion
teilgenommen hat und die angeordneten Zwangsmassnahmen nach dem Gesagten nicht
zur Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung beitragen können, ist deren
Zulässigkeit somit in Bezug auf allfällige weitere Delikte zu prüfen. Auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich alternativer
Übertragungsmöglichkeiten von Fingerabdrücken sowie DNA-Spuren braucht daher
nicht eingegangen werden.
3.4.2
3.4.2.1
Vorab ist jedoch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen,
angesichts der StPO-Revision könne nur noch das Sachgericht die DNA-Probenahme
und -profilerstellung hinsichtlich möglicher zukünftiger Delikte
anordnen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würden diese Normen – ebenso
wie die explizite Regelung in Art. 222 revStPO, wonach die Staatsanwaltschaft
entgegen bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung über kein
Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte in Haftsachen
verfüge – bereits vor Inkrafttreten der revidierten StPO Vorwirkung beanspruchen
(act. 3 Rz. 39 ff.).
3.4.2.2
Mit
dem Inkrafttreten der neuen StPO am 1. Januar 2024 haben sich die
Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils teilweise geändert.
Während unter altem Recht auch die Staatsanwaltschaft während der Untersuchung
die Erstellung eines DNA-Profils zwecks Aufklärung allfälliger künftiger
Delikte anordnen konnte (vgl. oben E. 3.2.1), darf dies gemäss den
Art. 255 Abs. 1bis sowie Art. 257 revStPO neu nur
noch das Sachgericht im Falle einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder
Vergehens (Betticher, Die
DNA-Analyse nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2023,
Rz. 374; Fricker/Maeder, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 255 StPO N 39; Wohlers, DNA-Profil, in: Geth [Hrsg.], Die revidierte
Strafprozessordnung, Basel 2023, Rz. 5.17 ff., 5.28). Da die angefochtene
Verfügung indes am 11. August 2023, mithin vor dem Inkrafttreten der StPO‑Revision,
erlassen wurde, fragt sich, ob die vorliegende Beschwerde unter altem oder
neuen Recht zu beurteilen ist. Diesbezüglich zu beachten ist zunächst, dass
gemäss den Übergangsbestimmungen der StPO ein Rechtsmittel nach bisherigem
Recht zu beurteilen ist, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes gefällt worden ist (Art. 453 Abs. 1 StPO). Insofern ist
vorliegend die alte Rechtslage massgebend.
3.4.2.3
Auch
das Vorbringen der Beschwerdeführerin, den neuen Bestimmungen käme analog dem
Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft bei Haftentlassungsentscheiden bereits
eine Vorwirkung zu, vermag daran nichts zu ändern. So hat das
Appellationsgericht bereits mit Entscheid BES.2022.26 vom 17. Mai 2023
festgehalten, mit Art. 222 revStPO habe der Gesetzgeber ein Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft, welches das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung entgegen
dem Gesetzeswortlaut und unter Annahme eines gesetzgeberischen Versehens durch
Richterrecht geschaffen habe (siehe bereits BGE 137 IV 22 E. 1), nunmehr ausdrücklich
ausgeschlossen. So laute der Wortlaut von Art. 222 revStPO: «Einzig die
verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die
Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz
anfechten», während der vorherige Wortlaut schlichtweg «[d]ie verhaftete
Person» legitimiert habe. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts sei
angesichts des Ablaufens der Referendumsfrist und der damit einhergehenden Gewissheit
des Inkrafttretens der revStPO die «seltene Konstellation» eingetreten, in
welcher der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht habe, dass entgegen der
Auffassung des Bundesgerichts kein gesetzgeberisches Versehen vorliege, sondern
ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht gewollt sei. Das
Gewaltenteilungsprinzip erfordere daher eine unverzügliche Änderung der
Rechtsprechung, wobei es sich nach Auffassung des Bundesgerichts «nicht um eine
echte Vorwirkung […] [handle, da] keine neue Rechtsnorm vor ihrer Inkraftsetzung
angewendet, sondern dem bereits bisher geltenden Gesetzestext zum Durchbruch
verholfen» werde (zum Ganzen BGer 1B_614/2022 vom 10. Januar 2023
E. 2.4). Zudem habe das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Änderung
der Rechtsprechung im Bereich des strafprozessualen Haftverfahrens auch aus dem
Grundrecht auf persönliche Freiheit ergebe, welches hier insbesondere das
Interesse an der Rechtssicherheit überwiege (BGer 1B_614/2022 vom
10.
Januar 2023 E. 2.4).
Im Rahmen der
DNA-Analyse zur Aufklärung weiterer – auch künftiger – mit der Anlasstat nicht
identischer Delikte verhält es sich gemäss den Erwägungen des
Appellationsgerichts hingegen anders: Hier habe der Gesetzgeber vielmehr in
Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich die Möglichkeit
der Staatsanwaltschaft vorgesehen, eine DNA-Probe und die Erstellung eines
DNA-Profils anzuordnen, «wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist,
sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben» (siehe
Art. 255 Abs. 1bis revStPO, Hervorhebung hinzugefügt).
Daneben habe der Gesetzgeber mit Blick auf DNA‑Analysen zur Aufklärung künftiger
Delikte eine spezielle Regelung vorgesehen, welche diese nur noch auf Anordnung
des Gerichts anlässlich einer Verurteilung hin erlaube (Art. 257 revStPO).
Diese eigentliche Neuregelung betreffend die Aufklärung künftiger Delikte
ergibt sich indessen – anders als das ausschliessliche Beschwerderecht der
beschuldigten Person im Rahmen von Art. 222 StPO – nicht bereits aus
der geltenden Fassung der StPO. Und die gefestigte bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen ein DNA-Profil erstellt
werden dürfe, das nicht zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich sei, entbehre
– anders als jene zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft im Rahmen von
Art. 222 StPO – nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage. Vielmehr stütze
sie sich auf eine weite Auslegung des geltenden Gesetzestextes von
Art. 255 Abs. 1 StPO, der von DNA-Probenahmen und -Analysen zur
«Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens» spreche, und vom Bundesgericht in
Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz gelesen werde,
aus dem klar hervorgehe, dass die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben
müsse, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden
noch unbekannt seien (BGE 145 IV 263 E. 3.3 sowie oben E. 3.2.1, je
mit weiteren Hinweisen). Diese Auslegung werde auch in der Literatur als dem
gesetzgeberischen Willen entsprechend qualifiziert (Hansjakob/Graf, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 255 N 11). Vor diesem Hintergrund würde durch die geltend
gemachte Vorwirkung der revStPO nicht analog dem angerufenen Bundesgerichtsentscheid
(zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft) dem bisher geltenden Gesetzestext
zum Durchbruch verholfen werden. Vielmehr läge darin eine echte
Vorwirkung, wobei die positive Vorwirkung (im Sinne der Anwendung zukünftigen
Rechts wie geltendes Recht) grundsätzlich unzulässig und die negative
Vorwirkung (im Sinne der Aussetzung alten Rechts bis zur Inkraftsetzung neuen
Rechts) nur zulässig sei, wenn sie vom geltenden Recht vorgesehen werde und
daneben weitere Anforderungen gegeben seien (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 298 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen seien vorliegend indes offensichtlich
nicht erfüllt (vgl. AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1).
3.4.2.4
Die
Beschwerdeführerin kann mithin weder aus Art. 257 revStPO noch aus der
angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwas zu ihren Gunsten ableiten.
Demzufolge ist die Zulässigkeit der vorliegend angeordneten DNA-Analyse
nachfolgend unter dem Blickwinkel der alten Rechtslage zu beurteilen.
3.4.3
Soweit
die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, eine DNA-Analyse zu präventivem Zweck
verstosse mangels gesetzlicher Grundlage gegen Art. 8 EMRK (act. 3 Rz.
43), ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat unter der alten
und vorliegend massgeblichen Rechtslage wiederholt dargelegt, dass mit Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO auch eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines
DNA-Profils im Hinblick auf allfällige zukünftige Delikte von gewisser Schwere
vorliege (BGE 147 I 372 E. 4.1, 145 IV 263 E. 3.3). Es
besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
3.4.4
Näher
zu prüfen ist nachfolgend hingegen das weitere Vorbringen der
Beschwerdeführerin, die strittigen Zwangsmassnahmen im Hinblick auf die
Aufklärung weiterer Straftaten seien unverhältnismässig.
3.4.4.1
Es
ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung
zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen im
öffentlichen Interesse liegen. Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als
auch die DNA‑Profilerstellung sind zudem grundsätzlich geeignet, zur
Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten beizutragen, sofern
DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt werden können, anhand welcher die
Täterschaft identifiziert werden könnte.
3.4.4.2
Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter, dass eine behördliche Massnahme
für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden
Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die
Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar
erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2, 146 I 70 E 6.4, mit Hinweisen). Wie bereits
erwähnt, ist die Erstellung eines DNA‑Profils, das – wie vorliegend – nicht
der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden
Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch
künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von
einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2,
145.
IV 263 E. 3.4, mit Hinweisen).
3.4.4.3
Im
Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund
welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich sind, um das öffentliche
Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten von einer gewissen
Schwere zu wahren.
Die der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Teilnahme an der Klimaaktion vom 11. August 2023
vorgeworfene Nötigung (Art. 181 StGB) stellt gemäss abstrakter Strafandrohung
ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) dar. Bei der Beurteilung der erforderlichen
Deliktsschwere kommt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes weder
einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die
abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der
konkrete Kontext miteinzubeziehen, wobei eine präventive erkennungsdienstliche
Erfassung oder Erstellung eines DNA-Profils sich nach Auffassung des
Bundesgerichts «insbesondere [d.h. nicht ausschliesslich] dann als
verhältnismässig [erweist], wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw.
sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen
(Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht» sind, mithin «ernsthafte Gefahren
für wesentliche Rechtsgüter drohen» (BGE 147 I 372 E. 4.3.1, BGer
1B_171/2021 vom 6. Juli 2021, mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung
können Delikte hinreichender Schwere unter Umständen sogar bei einer
Sachbeschädigung mit hohem Schaden bejaht werden (BGer 1B_17/2019 vom 24. April
2019.
E. 4.1 f., teilweise publiziert in BGE 145 IV 263).
Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, werden ihr vorliegend zwar keine
Delikte gegen die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität
vorgeworfen. Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die in Frage
stehende Kundgebung nicht friedlich verlaufen wäre. Nichtsdestotrotz ist
festzuhalten, dass die Brückenaktion – anders als andere friedliche
Kundgebungen – mit einer erheblichen abstrakten Gefahr sowohl für die
Aktivistinnen und Aktivisten selber als auch für unbeteiligte Dritte verbunden
war. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist nämlich, dass die auf dem
Rhein verkehrenden grossen Schiffe einen enormen Bremsweg haben. Es ist nicht
davon auszugehen, dass sämtliche Schiffe im Falle einer unerwarteten Blockade
durch Aktivistinnen und Aktivisten rechtzeitig und sicher bremsen bzw.
ausweichen können. Diesem Risiko durften sich auch die Beteiligten bewusst
gewesen sein. Hinzu kommt, dass mit dadurch verursachten Verspätungen der
Transportschiffe erhebliche finanzielle Nachteile einhergehen können. Insofern
ist eine menschliche Blockade des Schiffsverkehrs, was das Gefahren- und
Schadenspotenzial anbelangt, nicht vergleichbar mit einer friedlichen Sitzblockade
vor einem Bankgebäude (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1). Unter diesen
Umständen erfüllt die der Beschwerdeführerin vorliegend vorgeworfene Nötigung
die erforderliche Schwere.
Was sodann die
Anhaltspunkte für weitere Delikte von einer gewissen Schwere anbelangt, ist
zunächst hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen bereits
vorbestraft ist. Gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Bern‑Mittelland vom 16. März 2020 wurde die Beschwerdeführerin wegen
Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Einwohnergemeinde [...] zu einer Geldstrafe
von 24 Tagessätzen à CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt.
Hintergrund war die Teilnahme an einer Hausbesetzung der Räumlichkeiten des [...]
an der [...] in [...]. Der Beschwerdeführerin wird nun eine Straftat in einem
ähnlichen Umfeld zur Last gelegt. Anlässlich der vorliegend in Frage stehenden
Brückenaktion vom 11. August 2023 kam ihr als «hängende» Aktivistin gar eine tragende
Rolle im Rahmen der Kundgebung zu. Gemäss den Angaben im Polizeirapport war sie
während der Aktion zudem vermummt. Der Ablauf der Aktion sowie die mitgeführte
und benützte Kletterausrüstung lassen darüber hinaus auf eine intensive Planung
und Vorbereitung schliessen, was im Hinblick auf die Prognosestellung anders zu
bewerten ist als eine Spontanaktion. Auch unter Berücksichtigung ihrer
Vorstrafe ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer
politischen Gruppierung verankert ist, die vor der Begehung von Straftaten
nicht zurückschreckt (vgl. dazu ähnlich BGer 1B_284/2018 vom 13. Dezember
2018.
E. 2.3). Schliesslich ist eine Steigerung in ihrer Deliktsintensität
zu beobachten, zumal die vorliegend zur Diskussion stehende Aktion nach dem
Gesagten ein erhebliches Schadenspotenzial aufwies.
Angesichts der
aufgeführten Umstände bestehen ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Straftaten von ähnlicher Schwere
verwickelt war bzw. in Zukunft sein könnte. Die angeordneten Zwangsmassnahmen
sind im Hinblick auf weitere Delikte als Beweismassnahmen auch deshalb
erforderlich, weil die Beschwerdeführerin sich im Strafverfahren bisher völlig
passiv verhält und zu sämtlichen Vorhalten keine Aussagen macht. Eine fehlende
Mitwirkung wäre denn auch in zukünftigen Verfahren zu erwarten, in welchen die
Identifikation der Täterschaft – anders als vorliegend – nicht bereits erstellt
ist. Es handelt sich vorliegend somit nicht um eine routinemässige
erkennungsdienstliche Erfassung bzw. Erstellung eines DNA‑Profils. Das
Aufklärungsinteresse an den zu erwarteten Straftaten überwiegt gegenüber den
damit verbundenen Grundrechtseingriffen. Die angeordneten Zwangsmassnahmen
erweisen sich nach dem Gesagten somit als verhältnismässig.
4.
4.1
Die
Beschwerde ist nach dem Erwogenen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die unterliegende Beschwerdeführerin dessen
Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
4.2
Die
beantragte Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens abzuweisen. Da sich den
Akten weder ein entsprechendes Gesuch noch ein Nachweis der Mittellosigkeit entnehmen
lässt, ist ihr auch keine amtliche Verteidigung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.