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Entscheid

BES.2023.118

erkennungsdienstliche Erfassung und nicht invasive Probenahme sowie DNA-Analyse

25. Januar 2024Deutsch36 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.118

ENTSCHEID

vom 25.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

Wohnort unbekannt Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 11. August 2023

betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung und nicht invasive Probe-­

nahme sowie DNA-Analyse

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren

wegen Nötigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das

Vermummungsverbot. Konkret wird ihr die Teilnahme an einer Klimaaktion vom 11.

August 2023 vorgeworfen, anlässlich welcher sich Aktivistinnen und Aktivisten

mit Kletterausrüstung von der Dreirosenbrücke abseilten, um damit auf den

Erdöltransport über den Rhein aufmerksam zu machen. Dabei sei der

Schiffsverkehr blockiert worden. Am 11. August 2023 verfügte die

Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht invasive

Probenahme eines Wangenschleimhautabstrichs von A____. Gleichentags ordnete sie

die Erstellung eines DNA-Profils an.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch [...],

mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben.

Sie beantragt, es seien die Verfügungen betreffend Anordnung der

erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht invasiven Probe­nahme sowie

DNA-Analyse vom 11. August 2023 vollumfänglich aufzuheben. Darüber hinaus seien

die abgenommenen DNA‑Proben und Fingerabdrücke umgehend zu vernichten und

allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA‑ und

daktyloskopischen Datenbanken umgehend zu löschen. Schliesslich seien die

gesamte erkennungsdienstliche Behandlung und Erfassung, insbesondere ihre

fotografische Erfassung, sowie sich darauf beziehende schriftliche

Dokumentation umgehend zu löschen. Allfällige, bereits erfolgte Einträge in

entsprechenden Datenbanken seien umgehend zu löschen. Insbesondere sei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, die mit der Rundum-Kamera erhobenen Daten

(3D-Gesichtsprofil) vollumfänglich zu löschen, alles unter o/e‑Kostenfolge.

Prozessual beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die

Beschwerdeverfahren gegen die beiden angefochtenen Verfügungen zusammenzulegen.

Am 23. August 2023 stellte die verfahrensleitende Gerichtspräsidentin die

Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu und verfügte, dass

entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin über beide angefochtenen

Verfügungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren BES.2023.118 entschieden werde.

Mit Stellungnahme vom 25. September 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat hierzu mit

Eingabe vom 15. November 2023 repliziert, wobei sie an ihren Anträgen festhält.

Am 16. November 2023 hat die Verteidigerin der Beschwerdeführerin ihre

Honorarnote eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,

einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten,

ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügten

Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre Beschwerdelegitimation

gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396

StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

2.

Die Beschwerdeführerin macht

zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der

Begründungspflicht, hinsichtlich der angefochtenen Verfügungen geltend.

2.1

Die

Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die erkennungsdienstlichen Mass­nahmen

und der Wangenschleimhautabstrich (WSA) seien nicht notwendig zur Aufklärung

der Anlasstat, zumal ihre Anwesenheit und Identität unbestritten und aufgrund des

anlässlich der Verhaftung mitgeführten Identitätsausweises belegt sei. Die

Staatsanwaltschaft behaupte zwar weiter, es gäbe erhebliche und konkrete

Anhaltspunkte, dass sie, die Beschwerdeführerin, in andere – auch künftige –

Delikte verwickelt sein könnte. Welche angeblich konkreten Anhaltspunkte

bestünden und um was für Delikte es sich dabei handeln sollte, werde jedoch

nicht ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft unterlasse es also, die einzige

Begründung darzulegen, die allenfalls erkennungsdienstliche Massnahmen

rechtfertigen könnten. Ohne Nennung der angeblich konkreten Anhaltspunkte für

weitere Delikte werde keine valable Begründung für die durchgeführten

Zwangsmassnahmen gegeben. Auch hinsichtlich der verfügten DNA-Analyse bleibe

die Staatsanwaltschaft eine konkrete Begründung schuldig. Statt abzuklären, ob

tatsächlich Spuren zugeordnet werden könnten und müssten, werde

generalklauselartig darauf verwiesen, dass dies bei der Aufklärung von Vergehen

der Fall sein könnte. Dies ergebe sich bereits aus der Formulierung «geht es

doch um die Aufklärung von Vergehen, bei welchen mitunter Spuren zugeordnet

werden müssen». Das Wort «mitunter» zeige, dass hier nicht der Einzelfall

betrachtet worden sei, sondern dass allgemein bei Vergehen ab und zu Spuren

auszuwerten seien. Wiederum unterlasse es die Staatsanwaltschaft erhebliche und

konkrete Anhaltspunkte zu nennen, aufgrund welcher die Annahme bestehe, dass

sie, die Beschwerdeführerin, in weitere Delikte verwickelt sein könnte. Die

Verfügungen seien nicht individualisiert und nicht klar formuliert (act. 2

Rz. 17 ff. und act. 14 S. 2 ff.).

2.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3

Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die

Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt

werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt,

welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese

Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel

umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,

BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019

E. 3; Weber, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 199 StPO N 6). Nach der

Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder

DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE

BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E.

3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom

17.

Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3,

BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

Ob eine

genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des

Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber

dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert

wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig

durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die

betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen

wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden

(vgl. AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54 vom

29.

November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18

vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019

E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom

23.

April 2019 E. 3.3).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme (act. 7 S. 2 ff.) zunächst

zu Recht darauf hin, dass sowohl aus dem Befehl zur erkennungsdienstlichen

Erfassung und zur nicht invasiven Behandlung vom 11. August 2023 als auch der

gleichzeitig ergangenen Verfügung betreffend DNA‑Analyse klar ersichtlich

sei, welche Straftatbestände der Beschwerdeführerin vorgeworfen würden (Nötigung,

Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot), um welchen

Tatzeitraum es sich handle (11. August 2023) und welche Zwangsmassnahmen sie

folglich durchzuführen beabsichtige. Als Zweck werden einerseits die

Identifizierung der Beschwerdeführerin und die Klärung der Anlasstat und

andererseits die Aufklärung weiterer Delikte angegeben. So bestünden konkrete

Anhaltspunkte für die Verwicklung der Beschwerdeführerin in solche weiteren

Delikte und seien die angeordneten Massnahmen dabei zur Bestätigung oder

Entkräftung geeignet. In der Verfügung betreffend DNA-Analyse gibt die

Staatsanwaltschaft weiter an, es gehe «um die Aufklärung von Vergehen, bei

welchen mitunter Spuren zugeordnet werden müssen». Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Kontext der Aufklärung der Anlasstat,

dass die Staatsanwaltschaft sich dabei durchaus auf die der Beschwerdeführerin

vorgeworfenen Vergehen (Nötigung und Hausfriedensbruch) bezieht. Wenn auch die

Formulierung nicht ganz eindeutig sein mag, so ist nicht ersichtlich, welche

anderen Interpretationsmöglichkeiten bestehen sollten, die der

Beschwerdeführerin eine angemessene Anfechtung verwehren würden. Im Befehl zur

erkennungsdienstlichen Erfassung und zur nicht invasiven Behandlung erwähnt die

Staatsanwaltschaft denn auch, dass «diverses Beweismaterial» gesichert worden

sei. Auch diesbezüglich scheint aufgrund des Kontexts naheliegend, dass die

Staatsanwaltschaft damit ihre Absicht zu erkennen geben wollte, mit den

angeordneten Massnahmen dieses Beweismaterial den beteiligten Personen

zuzuordnen. Hinzu kommt, dass der Erlass dieser Verfügungen in unmittelbarem

Zusammenhang mit der gleichentags durchgeführten Einvernahme steht. Anlässlich

dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin der gegen sie erhobene Vorwurf

bereits einlässlich erläutert. Zudem wurden ihr auch diverse Fragen

hinsichtlich einer Mitgliedschaft in einer Organisation, zu ihrer Beziehung zu

den anderen beteiligten Personen und zu weiteren geplanten Aktionen gestellt. Bereits

daraus durfte für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sein, dass aus der

Sicht der Staatsanwaltschaft offenbar Anhaltspunkte bestanden haben, dass sie

in weitere Delikte involviert gewesen sei oder in Zukunft sein könnte.

Angesichts der in den angefochtenen Verfügungen enthaltenen Kurzbegründungen

und der anlässlich der Einvernahme erläuterten Vorwürfe ist jedenfalls davon

auszugehen, dass die Überlegungen, auf welche die Staatsanwaltschaft ihre

Verfügung stützte, für die Beschwerdeführerin genügend erkennbar waren.

Entsprechend war es ihr auch möglich, diese mit der vorliegenden Beschwerde

sachgerecht anzufechten. Ob die vorgebrachten Begründungen der

Staatsanwaltschaft – etwa, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen zur Aufklärung

der Anlasstat erforderlich sind – tatsächlich zutreffen, ist sodann im Rahmen

der nachfolgenden Prüfung zu erörtern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

ist daraus indes nicht abzuleiten.

3.

Sodann wendet sich die

Beschwerdeführerin gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten

Zwangsmassnahmen.

3.1

3.1.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihr werde die Teilnahme an der Klimaaktion

vom 11. August 2023 vorgeworfen. Diese Aktion sei nicht nur völlig friedlich

abgelaufen, sondern habe überdies einen Zweck verfolgt, der dringender nicht

sein könnte: Die Klimaerwärmung und den Zusammenhang zu fossilen Brennstoffen

(hier vor allem das Erdöl) sowie die Auswirkungen der Klimaerwärmung auf die

Migration aufzuzeigen. Die damit verbundene Meinungsäusserung sei grundrechtlich

geschützt, was bei der Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen werden müsse.

Weiter sei

bereits in Frage gestellt, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen zur Aufklärung

der vorgeworfenen Straftat geeignet sei. Selbst wenn sich auf sichergestellten

Gegenständen ihre Fingerabdrücke oder ihre DNA befänden, wäre dies noch kein

Beweis für eine bestimmte Beteiligung, in Hinsicht auf allfällige DNA nicht

einmal auf einen direkten Kontakt mit den Gegenständen. Fingerabdrücke könnten

durch einen früheren Kontakt mit Gegenständen (z.B. auf dem Klimacamp)

erklärbar sein, DNA‑Spuren wären auch durch eine Sekundärübertragung

möglich, da sie in Kontakt mit den Personen gekommen sein könnte, welche die

Gegenstände angefasst hätten. Zudem sei sie mit Kletterausrüstung am Seil

hängend von der Polizei angehalten worden. Daher würden weder die ED-Massnahmen

noch die DNA-Analyse weiteres zur Aufklärung der Anlasstat beitragen.

In Bezug auf die

Aufklärung weiterer Delikte würden in der Verfügung keine erheblichen und

konkreten Anhaltspunkte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dafür

genannt, dass sie überhaupt in andere – auch zukünftige – Delikte von gewisser

Schwere verwickelt sein könnte. Ihr werde aktuell kein Delikt gegen die

körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen. Mit dem Vorwurf der Nötigung

und des Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit einer friedlichen

Meinungsäusserung sei sodann nicht die Deliktsschwere erreicht, welche in der

Interessenabwägung ausserhalb der Anlasstat die Erstellung und Aufbewahrung der

ED/WSA-Daten resp. die Erstellung eines DNA-Profils zulassen würden. Mit Blick

auf die anstehende StPO-Revision könne zudem der bisherigen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit von DNA-Analysen auch zur Aufklärung

künftiger Delikte nicht mehr gefolgt werden. Es sei in diesem Zusammenhang

darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht selbst vor kurzem in einem Entscheid

betreffend das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft bei

Haftentlassungsentscheiden dem VE‑StPO eine «Vorwirkung» zugesprochen

habe. Dies lasse sich auf die Frage der Zulässigkeit einer WSA‑Abnahme

und Profilerstellung im Hinblick auf zukünftige Delikte übertragen, da in

diesem Fall die Legislative ebenfalls klar gegen die bisherige

bundesgerichtliche Rechtsprechung entschieden habe und die Kompetenz inskünftig

einzig dem Sachgericht nach einer Verurteilung und nicht der Staatsanwaltschaft

bereits im Untersuchungsverfahren zuspreche. Dies habe bereits vor

Inkrafttreten der Revision zu gelten, da es bisher keine explizite gesetzliche

Regelung gegeben habe, welche dies erlaubt hätte. Vielmehr habe das

Bundesgericht Art. 255 Abs. 1 lit. 1 StPO in diese Richtung

ausgelegt. Eine DNA-Analyse zu präventivem Zweck verstosse zudem gegen

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wonach

Eingriffe in die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung nur zulässig

seien, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen könnten. Dies sei

mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. Überdies sei die

verdachtsunabhängige Abnahme von DNA und die anschliessende Erstellung eines

DNA-Profils «in einer demokratischen Gesellschaft [nicht] notwendig» (Art. 8

Abs. 2 EMRK), mithin unverhältnismässig (act. 2 Rz. 28 ff.).

3.1.2

Die

Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme aus, entgegen den

Behauptungen der Beschwerdeführerin seien die durchgeführten Massnahmen

notwendig gewesen, um einerseits eine mögliche Identifizierung der

Beschwerdeführerin und anderer betroffener Personen vorzunehmen bzw. diese zu

bestätigen und andererseits das sichergestellte Beweismaterial zweifelsfrei

zuzuordnen bzw. entsprechende DNA-Vergleiche durchzuführen. Die

erkennungsdienstliche Erfassung durch das Abnehmen von Fotos diene primär der

Erstellung des Signalements für den Abgleich mit dem Fotomaterial. Auch sei die

Beschwerdeführerin daktyloskopisch behandelt worden. Ebenso sei die nicht

invasive Probenahme mittels Wangenschleimhautabstrich ein wesentlicher Schritt

im Rahmen der polizeilichen Ermittlung, um sicherzustellen, dass alle

erforderlichen Informationen für eine geordnete Führung des Strafverfahrens

vorlägen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihre Identität bereits

zweifelsfrei bekannt gewesen sei, sei nicht zutreffend. Selbst wenn eine Identität

aufgrund einer mitgeführten Identitätskarte angenommen werden könne, müssten

diese Angaben in einem ordnungsgemässen Verfahren regelmässig überprüft werden,

um mögliche Fälschungen oder Unstimmigkeiten auszuschliessen. Dies sei vor

allem wichtig, wenn – wie vorliegend – die Beschwerdeführerin keinen festen

Wohnsitz in der Schweiz habe und die angegebene Adresse in Deutschland noch

bestätigt werden müsse. Die strafrechtliche Verantwortung der

Beschwerdeführerin hänge zudem nicht einzig von ihrer alleinigen Anwesenheit,

sondern auch von den individuellen Handlungen und Tatbeiträgen ab. Die

erkennungsdienstlichen Massnahmen würden es ermöglichen, objektive Beweismittel

zu erbringen, welche zur Klärung der Umstände und der Verantwortlichkeit von

grosser Relevanz seien. Es zeige sich oft erst im Verlauf der Ermittlungen, wie

entscheidend die Frage nach den individuellen Tatbeiträgen sei. Im vorliegenden

Fall stelle sich beispielsweise die Frage, welche Aktivisten wo «gehangen»

seien, welche Rolle die verschiedenen beteiligten Aktivisten innegehabt hätten,

ob sie Gehilfen oder Mittäter gewesen seien und welche Gegenstände von wem

mitgeführt worden seien. Diese Fragen beträfen die Zuordnung des verschiedenen

Beweismaterials und seien von grosser Bedeutung für die Aufklärung des

Sachverhalts.

Aufgrund des

entschlossenen und zielgerichteten Vorgehens der Beschwerdeführerin am 11.

August 2023, ohne grosse Rücksicht auf Einhaltung der Rechtsordnung, bestünden

zudem durchaus konkrete Anhaltspunkte, dass sie als Klima-Aktivistin bereits

Erfahrung im Kampf gegen sogenannte «Klimasünder», deren Vertreter und andere

missliebige Personen habe. Dies werde auch durch ihre – dem Eindruck nach –

grosse Vertrautheit mit anderen Beteiligten unterstützt. Mit anderen Worten

gebe es durchaus konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits in früheren

vergleichbaren Situationen, oder auch zukünftig, auf ähnliche deliktische Weise

in Erscheinung getreten sei bzw. treten werde. Es sei offensichtlich, dass in

Fällen, wie den hier diskutierten Vorwürfen, die erkennungsdienstliche

Erfassung sowie die DNA-Probenahme und -Profilerstellung durchgeführt werden

müssten und dies keineswegs auf routinemässige Weise geschehe. Dies liege auch

daran, dass die Beschwerdeführerin und andere Aktivisten, die an der Aktion

teilgenommen hätten, von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht

hätten. Daher werde zur Klärung des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich auf

objektive Beweismittel zurückgegriffen werden müssen.

Unter dem Aspekt

der Verhältnismässigkeit würden derartige Massnahmen auch dazu dienen, die

Rechte anderer unschuldiger Personen zu schützen. Zudem handle es sich für die

Beschwerdeführerin um einen vergleichsweise geringen Eingriff in ihre

Grundrechte. Da auf der anderen Seite die Aufklärung ihrer möglichen

Beteiligung an Straftaten (Vergehen) im Vordergrund stünde, könnten die

angeordneten Massnahmen als zumutbar angesehen werden (act. 7 S. 2 ff.).

3.1.3

Die

Beschwerdeführerin entgegnet dem in ihrer Replik, auf deutschen Ausweisen sei –

anders als bei Schweizer Identitätskarten – sogar die Adresse vermerkt. Die

korrekte Adresse könne also direkt auf dem Ausweis festgestellt werden. Wenn

ein amtlicher Ausweis zur Identifikation nicht ausreiche, wie es die

Staatsanwaltschaft darstelle, so müsste bei allen Personen, die einer Straftat

verdächtigt würden, routinemässig eine ED-Erfassung vorgenommen werden, da

sonst die Identifizierung nie zweifelsfrei möglich wäre. Denn ein Ausweis

könnte ja immer gefälscht sein, und nur eine Erfassung mit Fotos und

Fingerabdrücken könnte die Identität zweifelsfrei belegen. Dies sei jedoch eben

gerade nicht zulässig. Habe eine Person einen amtlichen Ausweis dabei, und

entspreche ihr Aussehen dem Foto auf diesem Ausweis, so sei sie als eindeutig

identifiziert anzusehen. Zu den Fotos werde von der Staatsanwaltschaft

vorgebracht, dass diese für die Erstellung des Signalements zum Abgleich mit

dem Fotomaterial dienen würden. Wenn dem so wäre, die Fotos also einer

Zuordnung dienen sollten, wer wo an der Brücke gehangen sei, dann würden ja

Fotos der Kleidung ausreichen, ohne dass die Gesichter der Personen notwendig

wären. Es könnte stattdessen (als weniger eingriffsintensive Massnahme) notiert

werden, welche Person welche Kleidung getragen habe, womit sich Fotos der

Personen erübrigen würden. Ihr werde zudem ohnehin vorgeworfen, sich vermummt

zu haben, weshalb noch weniger ersichtlich sei, warum Fotos des Gesichts

gemacht worden seien. Weiter bringe die Staatsanwaltschaft vor, dass

verwendetes Material eindeutig zugeordnet werden solle. Sowohl Material, das

sie, die Beschwerdeführerin, auf sich getragen habe, als auch Material, das von

anderen Personen wieder nach oben auf die Brücke gezogen worden sein solle.

Hier stelle sich die Frage, was genau durch die Zuordnung von Material zur

Aufklärung der Anlasstat beigetragen werden solle. Sie sei noch an der Brücke

hängend auf ein Polizeiboot gezogen worden. Die Anwesenheit an einem Seil an

der Brücke sei also nicht bestritten. Welche Erkenntnisse im Hinblick auf die

vorgeworfenen Straftaten sich also genau aus allfälligen Spuren an Seilen oder

anderen Materialien ergeben solle, sei nicht klar. Aus Fingerabdrücken oder

DNA-Spuren an Material würde sich maximal ein Kontakt mit diesen Materialien zu

irgendeinem Zeitpunkt nachweisen lassen (wobei in Bezug auf DNA auch dies durch

nachgewiesenermassen leicht erfolgende Sekundärübertragungen nicht eindeutig

bewiesen wäre). Ein Kontakt mit den Materialien an sich wäre nicht strafbar, es

handle sich nicht um illegale Materialien. Die Seile und Klettermaterialien

seien zudem am Klima-Camp für alle zugänglich gewesen, und habe es Workshops

gegeben, bei welchen das Material verwendet worden sei. Aus Spuren an

sichergestellten Gegenständen lasse sich also kein Rückschluss auf die Begehung

der vorgeworfenen Delikte ableiten.

In Bezug auf die

von der Staatsanwaltschaft behaupteten konkreten Anhaltspunkte für weitere

Delikte handle es sich lediglich um Mutmassungen. Aus dem aktuell laufenden

Strafverfahren, in dem noch gar nicht entschieden sei, ob überhaupt ein

Verstoss gegen die Rechtsordnung vorliege, werde abgeleitet, dass im gleichen

Themenbereich «weitere militante Aktionen» begangen worden sein könnten. Die

Definition des Begriffs «militant» werde dabei nicht genauer ausgeführt, solle

aber wohl bedrohlich oder gewalttätig klingen. Auch die geltend gemachte

«grosse Vertrautheit mit anderen Beteiligten» – woraus dies geschlossen werde

und um welche anderen Beteiligten es sich handeln solle, werde nicht ausgeführt

– sei kein solcher Anhaltspunkt. Bekanntschaft mit Personen sage noch nichts

über das deliktische Verhalten einer Person aus. Es werde also mehrfach aus

einer vermeintlichen Beobachtung ein Schluss auf mögliches deliktisches

Verhalten gezogen, der nicht genauer erklärt werde. Die vorgeworfene Aktion

selbst sei völlig friedlich gewesen, es seien dabei weder Menschen noch Sachen

in Mitleidenschaft gezogen worden. Es sei weder eine Vorstrafe ihrerseits noch

eine Kontrolle im Zusammenhang mit anderen Aktionen bekannt. Es seien also

keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie in

unbekannte vergangene oder zukünftige Delikte verwickelt sein könnte. Die

Staatsanwaltschaft vermische sodann die Schwere der Delikte der Anlasstat mit

der Schwere der unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikte, wenn sie

angebe, dass Nötigung und Hausfriedensbruch die vom Bundesgericht geforderte

Schwere erreichen würden. Sie nenne also die Delikte der Anlasstat und scheine

entweder davon auszugehen, dass vergangene oder zukünftige Delikte die gleichen

Straftaten betreffen würden oder irgendwelche Anhaltspunkte für die genannten

Straftaten bestünden, ohne dies aber genauer zu erläutern. Sie bleibe so oder

so aber sowohl die erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür schuldig, dass

sie, die Beschwerdeführerin, andere Straftaten begangen haben oder noch begehen

könnte als auch den Hinweis darauf, warum es sich allenfalls um die gleichen

Straftaten handeln könnte, wie die aktuell vorgeworfenen. Damit würden auch in

diesem Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Analyse fehlen.

Schliesslich

scheine die Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass Straftaten per se nicht

«völlig friedlich» sein könnten. Gerade im von ihr mehrfach zitierten BGE 147 I 372 werde jedoch bei der Abwägung der Verhältnismässigkeit

genau darauf Bezug genommen. Das Bundesgericht unterscheide darin zwischen zwar

strafrechtlich relevantem aber friedlichem Verhalten und gewalttätigem

Verhalten. Gehe es um eine friedliche Protestaktion, so sei dies in der

Abwägung der Verhältnismässigkeit der Massnahmen klar miteinzubeziehen, und

erscheine eine Zwangsmassnahme klar weniger verhältnismässig, als wenn es um

gewalttätiges Verhalten gehe. Vorliegend sei also sehr wohl mit einzubeziehen,

dass bei der Aktion keine Personen verletzt worden und kein Sachschaden

entstanden sei. Die friedliche Protestaktion am Schluss der Stellungnahme noch

in einen Kontext mit Kundgebungen zu stellen, bei denen es «regelmässig zu

massiven Ausschreitungen, Gewaltdelikten und anderen Straftaten» käme, entbehre

jeder Grundlage und lasse die notwendige Differenzierung vermissen. Nicht jede

Kundgebung, bei der möglicherweise eine Straftat begangen werde, sei

schwerwiegend genug, um die angeordneten Zwangsmassnahmen rechtfertigen zu können.

Nicht jede Person die an einer Aktion ihre Meinung äussere, nehme deshalb auch

an anderen und völlig anders gearteten Formen der Meinungsäusserung wie

Kundgebungen oder Demonstrationen teil, bei denen es zu Ausschreitungen komme.

Auch dieser Schluss der Staatsanwaltschaft erweise sich daher als unzulässig

(act. 14 S. 2 ff.).

3.2

3.2.1

Zur

Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten

Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255

Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich

zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter

Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni

2003.

(SR 363, Stand am 23. Januar 2023) klarer hervorgeht, soll es die

Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu

identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann

es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA‑Profil kann

so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung

Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz

Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs.

1.

lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und

-Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021

vom 19. Mai 2022 E. 3.1).

Art. 255

StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die

routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse

(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist eine

DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat

dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige –

Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer

gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die

beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die

Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines

von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu

gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87

E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt

bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch,

dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist

stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden

Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).

3.2.2

Das

zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für

die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem

Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann.

Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1

StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1;

BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2). Die erkennungsdienstliche

Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte, beschränkt sich aber auf die Feststellung

oder Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen, etwa mittels Fotografien

der beschuldigten Person, mittels Festhalten von Grösse und Gewicht der

beschuldigten Person oder mittels Abdrücken von Fingern, Handballen, Ohren,

Füssen, Zähnen und anderen allenfalls relevanten Körperteilen (Botschaft StPO,

in BBl 2006, S. 1085, 1243).

3.2.3

Erkennungsdienstliche

Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht

auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101])

und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art.

8.

der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101];

BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2).

Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines

Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei

welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss

ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E.

2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den

Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren

Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE145 IV 263

E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen,

ob an dieser Praxis festgehalten werden könne. Die diesbezügliche Kritik in der

Lehre lege jedenfalls eine differenzierte Beurteilung der

Eingriffsvoraussetzungen nahe (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Einschränkungen von

Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36

Abs. 1–3 BV). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können

Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vielmehr nur ergriffen

werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.

c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt

(lit. d).

3.3

Wie

bereits erwähnt, führt die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführerin eine

Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Nötigung, Hausfriedensbruch und

Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot. In Bezug auf den Vorwurf der

Nötigung ist der hinreichende Tatverdacht gestützt auf die Akten zu bejahen: So

geht aus dem Polizeirapport vom 11. August 2023 hervor, dass sich beim

besagten Vorfall mehrere Aktivistinnen und Aktivisten mit Kletterausrüstung von

der Dreirosenbrücke über die Schifffahrtsrinne des Rheins abgeseilt und

Transparente installiert hätten. In der Folge sei die Schifffahrt durch die

Schweizerischen Rheinhäfen aus Sicherheitsgründen über mehrere Stunden

eingestellt worden. Auf der Brücke seien den in den Seilen hängenden Personen

zudem weitere Personen aktiv unterstützend zur Seite gestanden. Zum einen seien

diese teilweise über Funkgeräte mit den an der Brücke hängenden Aktivistinnen

und Aktivisten in Kontakt gestanden und zum anderen hätten sie ihnen mit Seilen

Taschen zukommen lassen, um persönliche Gegenstände abzutransportieren. Kurz

vor dem Ende der Kundgebung habe eine Gruppe von ca. 50 Personen eine

Schwimmdemonstration durchgeführt, wobei die Polizei erfolgreich verhindert

habe, dass sich die hängenden Aktivistinnen und Aktivisten in diese Gruppe habe

einreihen können. Die Beschwerdeführerin habe auf ein Boot überführt werden

können. Weiter finden sich in den Akten diverse Fotos, unter anderem von den an

der Dreirosenbrücke hängenden und im Wasser schwimmenden Aktivistinnen und

Aktivisten, den sichergestellten Kleidern sowie der Kletterausrüstung. Auf

einem Foto ist zudem ersichtlich, wie sich eine Aktivistin oder ein Aktivist

(von der Kantonspolizei als die Beschwerdeführerin identifiziert) mit einer [...]

Jacke von der Brücke abseilt. Bei einer Mitaktivistin auf der Brücke, [...],

konnte eine solche Jacke sichergestellt werden, was auf einem weiteren Foto zu

erkennen ist. Dies belegt den im Polizeirapport beschriebenen Abtransport der

Kleider. Weiter soll sich in den Effekten der Beschwerdeführerin neben ihrem

deutschen Reisepass verschiedenes Material wie Kletterutensilien, Funkgerät und

einem Helm befunden haben. Schliesslich ist in den Akten eine Auflistung der

Schiffe zu finden, die aufgrund der Brückenaktion an ihrer Weiterfahrt

gehindert worden sein sollen. Die daraus hervorgehende Wartezeit betrug zum

Teil bis zu acht Stunden. Die Beschwerdeführerin selbst machte anlässlich der

Einvernahme vom 11. August 2023 von ihrem Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch.

Aus ihren Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht indes hervor, dass

sie ihre Teilnahme an der Kundgebung und die diesbezügliche Identifikation

durch die Staatsanwaltschaft nicht bestreitet. Angesichts dieser Beweis- und

Indizienlage lässt sich das Verhalten der Beschwerdeführerin vorläufig ohne

weiteres unter den Tatbestand der Nötigung subsumieren. Damit ist der hinreichende

Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gegeben.

Ob zusätzlich

auch ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Hausfriedensbruchs und

einer Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot vorliegt, erscheint indessen

fraglich. Dies kann vorliegend offenbleiben, zumal der Vorwurf der Nötigung

ohnehin am schwersten wiegt und damit ein Vergehen im Raum steht, welches ganz

grundsätzlich die in Frage stehenden Zwangsmassnahmen zulässt. In Bezug auf den

Vorwurf des Hausfriedensbruchs bleibt immerhin anzumerken, dass sich in den

Akten kein entsprechender gültiger Strafantrag findet. Lediglich der

Polizeirapport enthält eine Bemerkung, wonach ein namentlich nicht bekannter

Vertreter des Nationalen Strassenunterhaltsdienstes Strafantrag wegen

Hausfriedensbruchs gestellt habe. Hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung

gegen das Vermummungsverbot ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand als

Übertretung ausgestaltet ist und damit zumindest die Erstellung des DNA-Profils

ohnehin nicht zu rechtfertigen vermag.

3.4

Alsdann

ist zu prüfen, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren.

3.4.1

Gemäss

den angefochtenen Verfügungen dienen die angeordneten Zwangsmassnahmen zunächst

der Aufklärung der Anlasstat. Diesbezüglich gilt es indes festzuhalten, dass

die Identifikation der Beschwerdeführerin als einer der Aktivistinnen, welche

sich von der Brücke abseilten, bereits erstellt ist. Gemäss dem soeben Erwogenen

liegen dazu diverse Beweise und Indizien vor. So sind sowohl ihre Anwesenheit

als auch ihre Rolle insbesondere aufgrund ihrer Festnahme in flagranti,

den in den Akten befindlichen Fotos, den teilweise bereits objektivierten

Feststellungen der Polizei sowie den bei ihr sichergestellten Gegenständen,

namentlich ihres Reisepasses und der Kletterausrüstung, rechtsgenüglich

erstellt. Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn

insoweit auch geständig. Die Staatsanwaltschaft vermag nicht aufzuzeigen,

inwiefern die angeordneten Zwangsmassnahmen darüber hinaus noch für die

Aufklärung des Sachverhalts geeignet sein könnten. Die Vorbringen der

Staatsanwaltschaft sind allesamt abstrakter Natur. So zeigt sie nicht auf,

welche Tatbeiträge konkret in Frage stünden und der Beschwerdeführerin noch

zuzuordnen seien. Auch die abstrakte Möglichkeit, dass der mitgeführte

Reisepass gefälscht sei oder Unstimmigkeiten vorliegen könnten, vermag

offensichtlich nicht zu genügen, andernfalls stets Zweifel hinsichtlich der

zutreffenden Identifikation bestünden und in jedem Fall weitere

Zwangsmassnahmen anzuordnen wären. Eine solche routinemässige

erkennungsdienstliche Erfassung bzw. DNA‑Analyse ist indes gerade nicht

zulässig.

Da die

Beschwerdeführerin zweifelsfrei und unbestrittenermassen an der Brückenaktion

teilgenommen hat und die angeordneten Zwangsmassnahmen nach dem Gesagten nicht

zur Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung beitragen können, ist deren

Zulässigkeit somit in Bezug auf allfällige weitere Delikte zu prüfen. Auf die

Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich alternativer

Übertragungsmöglichkeiten von Fingerabdrücken sowie DNA-Spuren braucht daher

nicht eingegangen werden.

3.4.2

3.4.2.1

Vorab ist jedoch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen,

angesichts der StPO-Revision könne nur noch das Sachgericht die DNA-Probenahme

und -profilerstellung hinsichtlich möglicher zukünftiger Delikte

anordnen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würden diese Normen – ebenso

wie die explizite Regelung in Art. 222 revStPO, wonach die Staatsanwaltschaft

entgegen bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung über kein

Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte in Haftsachen

verfüge – bereits vor Inkrafttreten der revidierten StPO Vorwirkung

beanspruchen (act. 3 Rz. 39 ff.).

3.4.2.2

Mit dem Inkrafttreten der neuen StPO am 1. Januar 2024 haben sich die

Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils teilweise geändert.

Während unter altem Recht auch die Staatsanwaltschaft während der Untersuchung

die Erstellung eines DNA-Profils zwecks Aufklärung allfälliger künftiger

Delikte anordnen konnte (vgl. oben E. 3.2.1), darf dies gemäss den

Art. 255 Abs. 1bis sowie Art. 257 revStPO neu nur

noch das Sachgericht im Falle einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder

Vergehens (Betticher, Die

DNA-Analyse nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2023,

Rz. 374; Fricker/Maeder, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 255 StPO N 39; Wohlers, DNA-Profil, in: Geth [Hrsg.], Die revidierte

Strafprozessordnung, Basel 2023, Rz. 5.17 ff., 5.28). Da die angefochtene

Verfügung indes am 11. August 2023, mithin vor dem Inkrafttreten der StPO‑Revision,

erlassen wurde, fragt sich, ob die vorliegende Beschwerde unter altem oder

neuen Recht zu beurteilen ist. Diesbezüglich zu beachten ist zunächst, dass

gemäss den Übergangsbestimmungen der StPO ein Rechtsmittel nach bisherigem

Recht zu beurteilen ist, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

des neuen Gesetzes gefällt worden ist (Art. 453 Abs. 1 StPO). Insofern ist

vorliegend die alte Rechtslage massgebend.

3.4.2.3

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, den neuen Bestimmungen käme analog

dem Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft bei Haftentlassungsentscheiden

bereits eine Vorwirkung zu, vermag daran nichts zu ändern. So hat das

Appellationsgericht bereits mit Entscheid BES.2022.26 vom 17. Mai 2023

festgehalten, mit Art. 222 revStPO habe der Gesetzgeber ein Rechtsmittel der

Staatsanwaltschaft, welches das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung entgegen

dem Gesetzeswortlaut und unter Annahme eines gesetzgeberischen Versehens

durch Richterrecht geschaffen habe (siehe bereits BGE 137 IV 22 E. 1),

nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. So laute der Wortlaut von Art. 222

revStPO: «Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die

Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der

Beschwerdeinstanz anfechten», während der vorherige Wortlaut schlichtweg «[d]ie

verhaftete Person» legitimiert habe. Nach der jüngsten Rechtsprechung des

Bundesgerichts sei angesichts des Ablaufens der Referendumsfrist und der damit

einhergehenden Gewissheit des Inkrafttretens der revStPO die «seltene

Konstellation» eingetreten, in welcher der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht

habe, dass entgegen der Auffassung des Bundesgerichts kein gesetzgeberisches

Versehen vorliege, sondern ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht

gewollt sei. Das Gewaltenteilungsprinzip erfordere daher eine unverzügliche

Änderung der Rechtsprechung, wobei es sich nach Auffassung des Bundesgerichts

«nicht um eine echte Vorwirkung […] [handle, da] keine neue Rechtsnorm vor

ihrer Inkraftsetzung angewendet, sondern dem bereits bisher geltenden

Gesetzestext zum Durchbruch verholfen» werde (zum Ganzen BGer 1B_614/2022 vom

10.

Januar 2023 E. 2.4). Zudem habe das Bundesgericht festgehalten,

dass sich die Änderung der Rechtsprechung im Bereich des strafprozessualen

Haftverfahrens auch aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit ergebe, welches

hier insbesondere das Interesse an der Rechtssicherheit überwiege (BGer

1B_614/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.4).

Im Rahmen der

DNA-Analyse zur Aufklärung weiterer – auch künftiger – mit der Anlasstat nicht

identischer Delikte verhält es sich gemäss den Erwägungen des

Appellationsgerichts hingegen anders: Hier habe der Gesetzgeber vielmehr in

Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich die Möglichkeit

der Staatsanwaltschaft vorgesehen, eine DNA-Probe und die Erstellung eines

DNA-Profils anzuordnen, «wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist,

sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben» (siehe

Art. 255 Abs. 1bis revStPO, Hervorhebung hinzugefügt).

Daneben habe der Gesetzgeber mit Blick auf DNA‑Analysen zur Aufklärung künftiger

Delikte eine spezielle Regelung vorgesehen, welche diese nur noch auf Anordnung

des Gerichts anlässlich einer Verurteilung hin erlaube (Art. 257 revStPO).

Diese eigentliche Neuregelung betreffend die Aufklärung künftiger Delikte

ergibt sich indessen – anders als das ausschliessliche Beschwerderecht der

beschuldigten Person im Rahmen von Art. 222 StPO – nicht bereits aus

der geltenden Fassung der StPO. Und die gefestigte bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen ein DNA-Profil erstellt

werden dürfe, das nicht zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich sei, entbehre

– anders als jene zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft im Rahmen von

Art. 222 StPO – nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage. Vielmehr stütze

sie sich auf eine weite Auslegung des geltenden Gesetzestextes von

Art. 255 Abs. 1 StPO, der von DNA-Probenahmen und -Analysen zur

«Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens» spreche, und vom Bundesgericht in

Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz gelesen

werde, aus dem klar hervorgehe, dass die Erstellung eines DNA-Profils es auch

erlauben müsse, Täter von Delikten zu identifizieren, die den

Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt seien (BGE 145 IV 263 E. 3.3 sowie

oben E. 3.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Diese Auslegung werde auch in

der Literatur als dem gesetzgeberischen Willen entsprechend qualifiziert (Hans­jakob/Graf, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 11). Vor diesem Hintergrund

würde durch die geltend gemachte Vorwirkung der revStPO nicht analog dem

angerufenen Bundesgerichtsentscheid (zum Beschwerderecht der

Staatsanwaltschaft) dem bisher geltenden Gesetzestext zum Durchbruch verholfen

werden. Vielmehr läge darin eine echte Vorwirkung, wobei die positive

Vorwirkung (im Sinne der Anwendung zukünftigen Rechts wie geltendes Recht)

grundsätzlich unzulässig und die negative Vorwirkung (im Sinne der Aussetzung

alten Rechts bis zur Inkraftsetzung neuen Rechts) nur zulässig sei, wenn sie

vom geltenden Recht vorgesehen werde und daneben weitere Anforderungen gegeben

seien (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 298 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen seien vorliegend indes

offensichtlich nicht erfüllt (vgl. AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1).

3.4.2.4

Die Beschwerdeführerin kann mithin weder aus Art. 257 revStPO noch aus der

angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwas zu ihren Gunsten ableiten.

Demzufolge ist die Zulässigkeit der vorliegend angeordneten DNA-Analyse

nachfolgend unter dem Blickwinkel der alten Rechtslage zu beurteilen.

3.4.3

Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, eine DNA-Analyse zu präventivem

Zweck verstosse mangels gesetzlicher Grundlage gegen Art. 8 EMRK (act. 3

Rz. 43), ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat unter der

alten und vorliegend massgeblichen Rechtslage wiederholt dargelegt, dass mit

Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO auch eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung

eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige zukünftige Delikte von gewisser

Schwere vorliege (BGE 147 I 372 E. 4.1, 145 IV 263 E. 3.3).

Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

3.4.4

Näher

zu prüfen ist nachfolgend hingegen das weitere Vorbringen der

Beschwerdeführerin, die strittigen Zwangsmassnahmen im Hinblick auf die

Aufklärung weiterer Straftaten seien unverhältnismässig.

3.4.4.1

Es ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung

zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen im

öffentlichen Interesse liegen. Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als

auch die DNA‑Profil­erstellung sind zudem grundsätzlich geeignet, zur

Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten beizutragen, sofern

DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt werden können, anhand welcher die

Täterschaft identifiziert werden könnte.

3.4.4.2

Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter, dass eine behördliche Mass­nahme

für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden

Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die

Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar

erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2, 146 I 70 E 6.4, mit Hinweisen). Wie bereits

erwähnt, ist die Erstellung eines DNA‑Profils, das – wie vorliegend –

nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden

Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch

künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von

einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2,

145.

IV 263 E. 3.4, mit Hinweisen).

3.4.4.3

Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob solche Anhaltspunkte vorliegen,

aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich sind, um das

öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten von

einer gewissen Schwere zu wahren.

Die der

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an der Klimaaktion vom

11.

August 2023 vorgeworfene Nötigung (Art. 181 StGB) stellt gemäss

abstrakter Strafandrohung ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) dar. Bei der

Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes weder einzig auf die Ausgestaltung als

Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr

sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen, wobei

eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung oder Erstellung eines

DNA-Profils sich nach Auffassung des Bundesgerichts «insbesondere [d.h. nicht

ausschliesslich] dann als verhältnismässig [erweist], wenn die besonders

schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter

Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht» sind,

mithin «ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen» (BGE 147 I 372

E. 4.3.1, BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021, mit weiteren Nachweisen).

Nach der Rechtsprechung können Delikte hinreichender Schwere unter Umständen

sogar bei einer Sachbeschädigung mit hohem Schaden bejaht werden (BGer

1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 4.1 f., teilweise publiziert in BGE 145 IV 263).

Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, werden ihr vorliegend zwar keine

Delikte gegen die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität

vorgeworfen. Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die in Frage

stehende Kundgebung nicht friedlich verlaufen wäre. Nichtsdestotrotz ist

festzuhalten, dass die Brückenaktion – anders als andere friedliche

Kundgebungen – mit einer erheblichen abstrakten Gefahr sowohl für die

Aktivistinnen und Aktivisten selber als auch für unbeteiligte Dritte verbunden

war. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist nämlich, dass die auf dem

Rhein verkehrenden grossen Schiffe einen enormen Bremsweg haben. Es ist nicht

davon auszugehen, dass sämtliche Schiffe im Falle einer unerwarteten Blockade

durch Aktivistinnen und Aktivisten rechtzeitig und sicher bremsen bzw. ausweichen

können. Diesem Risiko durften sich auch die Beteiligten bewusst gewesen sein.

Hinzu kommt, dass mit dadurch verursachten Verspätungen der Transportschiffe

erhebliche finanzielle Nachteile einhergehen können. Insofern ist eine

menschliche Blockade des Schiffsverkehrs, was das Gefahren- und

Schadenspotenzial anbelangt, nicht vergleichbar mit einer friedlichen

Sitzblockade vor einem Bankgebäude (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1).

Unter diesen Umständen erfüllt die der Beschwerdeführerin vorliegend vorgeworfene

Nötigung zwar die erforderliche Schwere. Es indes hervorzuheben, dass der

bestehende Tatverdacht sich nicht als derart gravierend erweist, um alleine

gestützt darauf bereits konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für weitere derartige

Delikte anzunehmen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sowohl gemäss

Schweizerischem Strafregisterauszug vom 14. August 2023 als auch gemäss deutschem

Strafregisterauszug vom 17. August 2023 keine Vorstrafen aufweist. Aus der

einmaligen Beteiligung an der vorliegend zur Diskussion stehenden Klimaaktion

können demzufolge jedenfalls keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte

abgeleitet werden, aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen

erforderlich wären, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung

bzw. Verhinderung von künftigen Straftaten einer gewissen Schwere zu erreichen.

Ausserdem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der

angeordneten Massnahmen [...] Jahre alt und somit noch jung war. Wollte man die

aus den Massnahmen erhobenen Daten hinterlegen, würde die Beschwerdeführerin gewissermassen

als potentielle Kriminelle behandelt, obgleich nicht aktenkundig ist, dass sie

je etwas Schwerwiegenderes angerichtet hätte. Dies könnte sich nachteilig auf ihre

weitere Entwicklung auswirken (vgl. BGer 1B_111/2015, 1B_123/2015 vom

20.

August 2015 E. 3.5, mit Hinweisen). Die mit Verfügungen vom

11.

August 2023 angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung, die nicht

invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die Erstellung des

DNA-Profils der Beschwerdeführerin erweisen sich aus den genannten Gründen als

unverhältnismässig.

4.

4.1

Die

Beschwerde ist nach dem Erwogenen gutzuheissen und die angefochtenen

Verfügungen vom 11. August 2023 sind aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist

anzuweisen, die in diesem Zusammenhang bereits erhobenen Daten zu vernichten

bzw. zu löschen.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.3

Der

Beschwerdeführerin ist antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. Der

von der Verteidigerin mit Kostennote vom 16. November 2023 geltend

gemachte Aufwand von 5,42 Stunden und die geltend gemachten Auslagen von

CHF 29.40 erweisen sich im Vergleich mit anderen Verfahren als angemessen.

Der Aufwand ist dabei zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.– zu

vergüten. Gemäss der eingereichten Honorarnote ist darauf keine Mehrwertsteuer

zu entrichten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde werden der

Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht invasive Probenahme

sowie die Verfügung betreffend DNA‑Analyse je vom 11. August 2023

aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die in diesem Zusammenhang bereits

erhobenen Daten zu vernichten bzw. zu löschen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'113.40

(einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.