BES.2023.118
erkennungsdienstliche Erfassung und nicht invasive Probenahme sowie DNA-Analyse
25. Januar 2024Deutsch36 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.118
ENTSCHEID
vom 25.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
Wohnort unbekannt Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 11. August 2023
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht invasive Probe-
nahme sowie DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren
wegen Nötigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das
Vermummungsverbot. Konkret wird ihr die Teilnahme an einer Klimaaktion vom 11.
August 2023 vorgeworfen, anlässlich welcher sich Aktivistinnen und Aktivisten
mit Kletterausrüstung von der Dreirosenbrücke abseilten, um damit auf den
Erdöltransport über den Rhein aufmerksam zu machen. Dabei sei der
Schiffsverkehr blockiert worden. Am 11. August 2023 verfügte die
Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht invasive
Probenahme eines Wangenschleimhautabstrichs von A____. Gleichentags ordnete sie
die Erstellung eines DNA-Profils an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch [...],
mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben.
Sie beantragt, es seien die Verfügungen betreffend Anordnung der
erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht invasiven Probenahme sowie
DNA-Analyse vom 11. August 2023 vollumfänglich aufzuheben. Darüber hinaus seien
die abgenommenen DNA‑Proben und Fingerabdrücke umgehend zu vernichten und
allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA‑ und
daktyloskopischen Datenbanken umgehend zu löschen. Schliesslich seien die
gesamte erkennungsdienstliche Behandlung und Erfassung, insbesondere ihre
fotografische Erfassung, sowie sich darauf beziehende schriftliche
Dokumentation umgehend zu löschen. Allfällige, bereits erfolgte Einträge in
entsprechenden Datenbanken seien umgehend zu löschen. Insbesondere sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die mit der Rundum-Kamera erhobenen Daten
(3D-Gesichtsprofil) vollumfänglich zu löschen, alles unter o/e‑Kostenfolge.
Prozessual beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die
Beschwerdeverfahren gegen die beiden angefochtenen Verfügungen zusammenzulegen.
Am 23. August 2023 stellte die verfahrensleitende Gerichtspräsidentin die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu und verfügte, dass
entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin über beide angefochtenen
Verfügungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren BES.2023.118 entschieden werde.
Mit Stellungnahme vom 25. September 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat hierzu mit
Eingabe vom 15. November 2023 repliziert, wobei sie an ihren Anträgen festhält.
Am 16. November 2023 hat die Verteidigerin der Beschwerdeführerin ihre
Honorarnote eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,
einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten,
ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügten
Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre Beschwerdelegitimation
gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396
StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin macht
zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der
Begründungspflicht, hinsichtlich der angefochtenen Verfügungen geltend.
2.1
Die
Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die erkennungsdienstlichen Massnahmen
und der Wangenschleimhautabstrich (WSA) seien nicht notwendig zur Aufklärung
der Anlasstat, zumal ihre Anwesenheit und Identität unbestritten und aufgrund des
anlässlich der Verhaftung mitgeführten Identitätsausweises belegt sei. Die
Staatsanwaltschaft behaupte zwar weiter, es gäbe erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte, dass sie, die Beschwerdeführerin, in andere – auch künftige –
Delikte verwickelt sein könnte. Welche angeblich konkreten Anhaltspunkte
bestünden und um was für Delikte es sich dabei handeln sollte, werde jedoch
nicht ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft unterlasse es also, die einzige
Begründung darzulegen, die allenfalls erkennungsdienstliche Massnahmen
rechtfertigen könnten. Ohne Nennung der angeblich konkreten Anhaltspunkte für
weitere Delikte werde keine valable Begründung für die durchgeführten
Zwangsmassnahmen gegeben. Auch hinsichtlich der verfügten DNA-Analyse bleibe
die Staatsanwaltschaft eine konkrete Begründung schuldig. Statt abzuklären, ob
tatsächlich Spuren zugeordnet werden könnten und müssten, werde
generalklauselartig darauf verwiesen, dass dies bei der Aufklärung von Vergehen
der Fall sein könnte. Dies ergebe sich bereits aus der Formulierung «geht es
doch um die Aufklärung von Vergehen, bei welchen mitunter Spuren zugeordnet
werden müssen». Das Wort «mitunter» zeige, dass hier nicht der Einzelfall
betrachtet worden sei, sondern dass allgemein bei Vergehen ab und zu Spuren
auszuwerten seien. Wiederum unterlasse es die Staatsanwaltschaft erhebliche und
konkrete Anhaltspunkte zu nennen, aufgrund welcher die Annahme bestehe, dass
sie, die Beschwerdeführerin, in weitere Delikte verwickelt sein könnte. Die
Verfügungen seien nicht individualisiert und nicht klar formuliert (act. 2
Rz. 17 ff. und act. 14 S. 2 ff.).
2.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3
Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die
Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt
werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt,
welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese
Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel
umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,
BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019
E. 3; Weber, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 199 StPO N 6). Nach der
Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder
DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE
BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E.
3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom
17.
Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3,
BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
Ob eine
genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des
Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber
dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert
wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig
durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die
betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen
wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden
(vgl. AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54 vom
29.
November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18
vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019
E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom
23.
April 2019 E. 3.3).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme (act. 7 S. 2 ff.) zunächst
zu Recht darauf hin, dass sowohl aus dem Befehl zur erkennungsdienstlichen
Erfassung und zur nicht invasiven Behandlung vom 11. August 2023 als auch der
gleichzeitig ergangenen Verfügung betreffend DNA‑Analyse klar ersichtlich
sei, welche Straftatbestände der Beschwerdeführerin vorgeworfen würden (Nötigung,
Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot), um welchen
Tatzeitraum es sich handle (11. August 2023) und welche Zwangsmassnahmen sie
folglich durchzuführen beabsichtige. Als Zweck werden einerseits die
Identifizierung der Beschwerdeführerin und die Klärung der Anlasstat und
andererseits die Aufklärung weiterer Delikte angegeben. So bestünden konkrete
Anhaltspunkte für die Verwicklung der Beschwerdeführerin in solche weiteren
Delikte und seien die angeordneten Massnahmen dabei zur Bestätigung oder
Entkräftung geeignet. In der Verfügung betreffend DNA-Analyse gibt die
Staatsanwaltschaft weiter an, es gehe «um die Aufklärung von Vergehen, bei
welchen mitunter Spuren zugeordnet werden müssen». Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Kontext der Aufklärung der Anlasstat,
dass die Staatsanwaltschaft sich dabei durchaus auf die der Beschwerdeführerin
vorgeworfenen Vergehen (Nötigung und Hausfriedensbruch) bezieht. Wenn auch die
Formulierung nicht ganz eindeutig sein mag, so ist nicht ersichtlich, welche
anderen Interpretationsmöglichkeiten bestehen sollten, die der
Beschwerdeführerin eine angemessene Anfechtung verwehren würden. Im Befehl zur
erkennungsdienstlichen Erfassung und zur nicht invasiven Behandlung erwähnt die
Staatsanwaltschaft denn auch, dass «diverses Beweismaterial» gesichert worden
sei. Auch diesbezüglich scheint aufgrund des Kontexts naheliegend, dass die
Staatsanwaltschaft damit ihre Absicht zu erkennen geben wollte, mit den
angeordneten Massnahmen dieses Beweismaterial den beteiligten Personen
zuzuordnen. Hinzu kommt, dass der Erlass dieser Verfügungen in unmittelbarem
Zusammenhang mit der gleichentags durchgeführten Einvernahme steht. Anlässlich
dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin der gegen sie erhobene Vorwurf
bereits einlässlich erläutert. Zudem wurden ihr auch diverse Fragen
hinsichtlich einer Mitgliedschaft in einer Organisation, zu ihrer Beziehung zu
den anderen beteiligten Personen und zu weiteren geplanten Aktionen gestellt. Bereits
daraus durfte für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sein, dass aus der
Sicht der Staatsanwaltschaft offenbar Anhaltspunkte bestanden haben, dass sie
in weitere Delikte involviert gewesen sei oder in Zukunft sein könnte.
Angesichts der in den angefochtenen Verfügungen enthaltenen Kurzbegründungen
und der anlässlich der Einvernahme erläuterten Vorwürfe ist jedenfalls davon
auszugehen, dass die Überlegungen, auf welche die Staatsanwaltschaft ihre
Verfügung stützte, für die Beschwerdeführerin genügend erkennbar waren.
Entsprechend war es ihr auch möglich, diese mit der vorliegenden Beschwerde
sachgerecht anzufechten. Ob die vorgebrachten Begründungen der
Staatsanwaltschaft – etwa, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen zur Aufklärung
der Anlasstat erforderlich sind – tatsächlich zutreffen, ist sodann im Rahmen
der nachfolgenden Prüfung zu erörtern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist daraus indes nicht abzuleiten.
3.
Sodann wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten
Zwangsmassnahmen.
3.1
3.1.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr werde die Teilnahme an der Klimaaktion
vom 11. August 2023 vorgeworfen. Diese Aktion sei nicht nur völlig friedlich
abgelaufen, sondern habe überdies einen Zweck verfolgt, der dringender nicht
sein könnte: Die Klimaerwärmung und den Zusammenhang zu fossilen Brennstoffen
(hier vor allem das Erdöl) sowie die Auswirkungen der Klimaerwärmung auf die
Migration aufzuzeigen. Die damit verbundene Meinungsäusserung sei grundrechtlich
geschützt, was bei der Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen werden müsse.
Weiter sei
bereits in Frage gestellt, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen zur Aufklärung
der vorgeworfenen Straftat geeignet sei. Selbst wenn sich auf sichergestellten
Gegenständen ihre Fingerabdrücke oder ihre DNA befänden, wäre dies noch kein
Beweis für eine bestimmte Beteiligung, in Hinsicht auf allfällige DNA nicht
einmal auf einen direkten Kontakt mit den Gegenständen. Fingerabdrücke könnten
durch einen früheren Kontakt mit Gegenständen (z.B. auf dem Klimacamp)
erklärbar sein, DNA‑Spuren wären auch durch eine Sekundärübertragung
möglich, da sie in Kontakt mit den Personen gekommen sein könnte, welche die
Gegenstände angefasst hätten. Zudem sei sie mit Kletterausrüstung am Seil
hängend von der Polizei angehalten worden. Daher würden weder die ED-Massnahmen
noch die DNA-Analyse weiteres zur Aufklärung der Anlasstat beitragen.
In Bezug auf die
Aufklärung weiterer Delikte würden in der Verfügung keine erheblichen und
konkreten Anhaltspunkte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dafür
genannt, dass sie überhaupt in andere – auch zukünftige – Delikte von gewisser
Schwere verwickelt sein könnte. Ihr werde aktuell kein Delikt gegen die
körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen. Mit dem Vorwurf der Nötigung
und des Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit einer friedlichen
Meinungsäusserung sei sodann nicht die Deliktsschwere erreicht, welche in der
Interessenabwägung ausserhalb der Anlasstat die Erstellung und Aufbewahrung der
ED/WSA-Daten resp. die Erstellung eines DNA-Profils zulassen würden. Mit Blick
auf die anstehende StPO-Revision könne zudem der bisherigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit von DNA-Analysen auch zur Aufklärung
künftiger Delikte nicht mehr gefolgt werden. Es sei in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht selbst vor kurzem in einem Entscheid
betreffend das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft bei
Haftentlassungsentscheiden dem VE‑StPO eine «Vorwirkung» zugesprochen
habe. Dies lasse sich auf die Frage der Zulässigkeit einer WSA‑Abnahme
und Profilerstellung im Hinblick auf zukünftige Delikte übertragen, da in
diesem Fall die Legislative ebenfalls klar gegen die bisherige
bundesgerichtliche Rechtsprechung entschieden habe und die Kompetenz inskünftig
einzig dem Sachgericht nach einer Verurteilung und nicht der Staatsanwaltschaft
bereits im Untersuchungsverfahren zuspreche. Dies habe bereits vor
Inkrafttreten der Revision zu gelten, da es bisher keine explizite gesetzliche
Regelung gegeben habe, welche dies erlaubt hätte. Vielmehr habe das
Bundesgericht Art. 255 Abs. 1 lit. 1 StPO in diese Richtung
ausgelegt. Eine DNA-Analyse zu präventivem Zweck verstosse zudem gegen
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wonach
Eingriffe in die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung nur zulässig
seien, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen könnten. Dies sei
mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. Überdies sei die
verdachtsunabhängige Abnahme von DNA und die anschliessende Erstellung eines
DNA-Profils «in einer demokratischen Gesellschaft [nicht] notwendig» (Art. 8
Abs. 2 EMRK), mithin unverhältnismässig (act. 2 Rz. 28 ff.).
3.1.2
Die
Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme aus, entgegen den
Behauptungen der Beschwerdeführerin seien die durchgeführten Massnahmen
notwendig gewesen, um einerseits eine mögliche Identifizierung der
Beschwerdeführerin und anderer betroffener Personen vorzunehmen bzw. diese zu
bestätigen und andererseits das sichergestellte Beweismaterial zweifelsfrei
zuzuordnen bzw. entsprechende DNA-Vergleiche durchzuführen. Die
erkennungsdienstliche Erfassung durch das Abnehmen von Fotos diene primär der
Erstellung des Signalements für den Abgleich mit dem Fotomaterial. Auch sei die
Beschwerdeführerin daktyloskopisch behandelt worden. Ebenso sei die nicht
invasive Probenahme mittels Wangenschleimhautabstrich ein wesentlicher Schritt
im Rahmen der polizeilichen Ermittlung, um sicherzustellen, dass alle
erforderlichen Informationen für eine geordnete Führung des Strafverfahrens
vorlägen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihre Identität bereits
zweifelsfrei bekannt gewesen sei, sei nicht zutreffend. Selbst wenn eine Identität
aufgrund einer mitgeführten Identitätskarte angenommen werden könne, müssten
diese Angaben in einem ordnungsgemässen Verfahren regelmässig überprüft werden,
um mögliche Fälschungen oder Unstimmigkeiten auszuschliessen. Dies sei vor
allem wichtig, wenn – wie vorliegend – die Beschwerdeführerin keinen festen
Wohnsitz in der Schweiz habe und die angegebene Adresse in Deutschland noch
bestätigt werden müsse. Die strafrechtliche Verantwortung der
Beschwerdeführerin hänge zudem nicht einzig von ihrer alleinigen Anwesenheit,
sondern auch von den individuellen Handlungen und Tatbeiträgen ab. Die
erkennungsdienstlichen Massnahmen würden es ermöglichen, objektive Beweismittel
zu erbringen, welche zur Klärung der Umstände und der Verantwortlichkeit von
grosser Relevanz seien. Es zeige sich oft erst im Verlauf der Ermittlungen, wie
entscheidend die Frage nach den individuellen Tatbeiträgen sei. Im vorliegenden
Fall stelle sich beispielsweise die Frage, welche Aktivisten wo «gehangen»
seien, welche Rolle die verschiedenen beteiligten Aktivisten innegehabt hätten,
ob sie Gehilfen oder Mittäter gewesen seien und welche Gegenstände von wem
mitgeführt worden seien. Diese Fragen beträfen die Zuordnung des verschiedenen
Beweismaterials und seien von grosser Bedeutung für die Aufklärung des
Sachverhalts.
Aufgrund des
entschlossenen und zielgerichteten Vorgehens der Beschwerdeführerin am 11.
August 2023, ohne grosse Rücksicht auf Einhaltung der Rechtsordnung, bestünden
zudem durchaus konkrete Anhaltspunkte, dass sie als Klima-Aktivistin bereits
Erfahrung im Kampf gegen sogenannte «Klimasünder», deren Vertreter und andere
missliebige Personen habe. Dies werde auch durch ihre – dem Eindruck nach –
grosse Vertrautheit mit anderen Beteiligten unterstützt. Mit anderen Worten
gebe es durchaus konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits in früheren
vergleichbaren Situationen, oder auch zukünftig, auf ähnliche deliktische Weise
in Erscheinung getreten sei bzw. treten werde. Es sei offensichtlich, dass in
Fällen, wie den hier diskutierten Vorwürfen, die erkennungsdienstliche
Erfassung sowie die DNA-Probenahme und -Profilerstellung durchgeführt werden
müssten und dies keineswegs auf routinemässige Weise geschehe. Dies liege auch
daran, dass die Beschwerdeführerin und andere Aktivisten, die an der Aktion
teilgenommen hätten, von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht
hätten. Daher werde zur Klärung des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich auf
objektive Beweismittel zurückgegriffen werden müssen.
Unter dem Aspekt
der Verhältnismässigkeit würden derartige Massnahmen auch dazu dienen, die
Rechte anderer unschuldiger Personen zu schützen. Zudem handle es sich für die
Beschwerdeführerin um einen vergleichsweise geringen Eingriff in ihre
Grundrechte. Da auf der anderen Seite die Aufklärung ihrer möglichen
Beteiligung an Straftaten (Vergehen) im Vordergrund stünde, könnten die
angeordneten Massnahmen als zumutbar angesehen werden (act. 7 S. 2 ff.).
3.1.3
Die
Beschwerdeführerin entgegnet dem in ihrer Replik, auf deutschen Ausweisen sei –
anders als bei Schweizer Identitätskarten – sogar die Adresse vermerkt. Die
korrekte Adresse könne also direkt auf dem Ausweis festgestellt werden. Wenn
ein amtlicher Ausweis zur Identifikation nicht ausreiche, wie es die
Staatsanwaltschaft darstelle, so müsste bei allen Personen, die einer Straftat
verdächtigt würden, routinemässig eine ED-Erfassung vorgenommen werden, da
sonst die Identifizierung nie zweifelsfrei möglich wäre. Denn ein Ausweis
könnte ja immer gefälscht sein, und nur eine Erfassung mit Fotos und
Fingerabdrücken könnte die Identität zweifelsfrei belegen. Dies sei jedoch eben
gerade nicht zulässig. Habe eine Person einen amtlichen Ausweis dabei, und
entspreche ihr Aussehen dem Foto auf diesem Ausweis, so sei sie als eindeutig
identifiziert anzusehen. Zu den Fotos werde von der Staatsanwaltschaft
vorgebracht, dass diese für die Erstellung des Signalements zum Abgleich mit
dem Fotomaterial dienen würden. Wenn dem so wäre, die Fotos also einer
Zuordnung dienen sollten, wer wo an der Brücke gehangen sei, dann würden ja
Fotos der Kleidung ausreichen, ohne dass die Gesichter der Personen notwendig
wären. Es könnte stattdessen (als weniger eingriffsintensive Massnahme) notiert
werden, welche Person welche Kleidung getragen habe, womit sich Fotos der
Personen erübrigen würden. Ihr werde zudem ohnehin vorgeworfen, sich vermummt
zu haben, weshalb noch weniger ersichtlich sei, warum Fotos des Gesichts
gemacht worden seien. Weiter bringe die Staatsanwaltschaft vor, dass
verwendetes Material eindeutig zugeordnet werden solle. Sowohl Material, das
sie, die Beschwerdeführerin, auf sich getragen habe, als auch Material, das von
anderen Personen wieder nach oben auf die Brücke gezogen worden sein solle.
Hier stelle sich die Frage, was genau durch die Zuordnung von Material zur
Aufklärung der Anlasstat beigetragen werden solle. Sie sei noch an der Brücke
hängend auf ein Polizeiboot gezogen worden. Die Anwesenheit an einem Seil an
der Brücke sei also nicht bestritten. Welche Erkenntnisse im Hinblick auf die
vorgeworfenen Straftaten sich also genau aus allfälligen Spuren an Seilen oder
anderen Materialien ergeben solle, sei nicht klar. Aus Fingerabdrücken oder
DNA-Spuren an Material würde sich maximal ein Kontakt mit diesen Materialien zu
irgendeinem Zeitpunkt nachweisen lassen (wobei in Bezug auf DNA auch dies durch
nachgewiesenermassen leicht erfolgende Sekundärübertragungen nicht eindeutig
bewiesen wäre). Ein Kontakt mit den Materialien an sich wäre nicht strafbar, es
handle sich nicht um illegale Materialien. Die Seile und Klettermaterialien
seien zudem am Klima-Camp für alle zugänglich gewesen, und habe es Workshops
gegeben, bei welchen das Material verwendet worden sei. Aus Spuren an
sichergestellten Gegenständen lasse sich also kein Rückschluss auf die Begehung
der vorgeworfenen Delikte ableiten.
In Bezug auf die
von der Staatsanwaltschaft behaupteten konkreten Anhaltspunkte für weitere
Delikte handle es sich lediglich um Mutmassungen. Aus dem aktuell laufenden
Strafverfahren, in dem noch gar nicht entschieden sei, ob überhaupt ein
Verstoss gegen die Rechtsordnung vorliege, werde abgeleitet, dass im gleichen
Themenbereich «weitere militante Aktionen» begangen worden sein könnten. Die
Definition des Begriffs «militant» werde dabei nicht genauer ausgeführt, solle
aber wohl bedrohlich oder gewalttätig klingen. Auch die geltend gemachte
«grosse Vertrautheit mit anderen Beteiligten» – woraus dies geschlossen werde
und um welche anderen Beteiligten es sich handeln solle, werde nicht ausgeführt
– sei kein solcher Anhaltspunkt. Bekanntschaft mit Personen sage noch nichts
über das deliktische Verhalten einer Person aus. Es werde also mehrfach aus
einer vermeintlichen Beobachtung ein Schluss auf mögliches deliktisches
Verhalten gezogen, der nicht genauer erklärt werde. Die vorgeworfene Aktion
selbst sei völlig friedlich gewesen, es seien dabei weder Menschen noch Sachen
in Mitleidenschaft gezogen worden. Es sei weder eine Vorstrafe ihrerseits noch
eine Kontrolle im Zusammenhang mit anderen Aktionen bekannt. Es seien also
keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie in
unbekannte vergangene oder zukünftige Delikte verwickelt sein könnte. Die
Staatsanwaltschaft vermische sodann die Schwere der Delikte der Anlasstat mit
der Schwere der unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikte, wenn sie
angebe, dass Nötigung und Hausfriedensbruch die vom Bundesgericht geforderte
Schwere erreichen würden. Sie nenne also die Delikte der Anlasstat und scheine
entweder davon auszugehen, dass vergangene oder zukünftige Delikte die gleichen
Straftaten betreffen würden oder irgendwelche Anhaltspunkte für die genannten
Straftaten bestünden, ohne dies aber genauer zu erläutern. Sie bleibe so oder
so aber sowohl die erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür schuldig, dass
sie, die Beschwerdeführerin, andere Straftaten begangen haben oder noch begehen
könnte als auch den Hinweis darauf, warum es sich allenfalls um die gleichen
Straftaten handeln könnte, wie die aktuell vorgeworfenen. Damit würden auch in
diesem Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Analyse fehlen.
Schliesslich
scheine die Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass Straftaten per se nicht
«völlig friedlich» sein könnten. Gerade im von ihr mehrfach zitierten BGE 147 I 372 werde jedoch bei der Abwägung der Verhältnismässigkeit
genau darauf Bezug genommen. Das Bundesgericht unterscheide darin zwischen zwar
strafrechtlich relevantem aber friedlichem Verhalten und gewalttätigem
Verhalten. Gehe es um eine friedliche Protestaktion, so sei dies in der
Abwägung der Verhältnismässigkeit der Massnahmen klar miteinzubeziehen, und
erscheine eine Zwangsmassnahme klar weniger verhältnismässig, als wenn es um
gewalttätiges Verhalten gehe. Vorliegend sei also sehr wohl mit einzubeziehen,
dass bei der Aktion keine Personen verletzt worden und kein Sachschaden
entstanden sei. Die friedliche Protestaktion am Schluss der Stellungnahme noch
in einen Kontext mit Kundgebungen zu stellen, bei denen es «regelmässig zu
massiven Ausschreitungen, Gewaltdelikten und anderen Straftaten» käme, entbehre
jeder Grundlage und lasse die notwendige Differenzierung vermissen. Nicht jede
Kundgebung, bei der möglicherweise eine Straftat begangen werde, sei
schwerwiegend genug, um die angeordneten Zwangsmassnahmen rechtfertigen zu können.
Nicht jede Person die an einer Aktion ihre Meinung äussere, nehme deshalb auch
an anderen und völlig anders gearteten Formen der Meinungsäusserung wie
Kundgebungen oder Demonstrationen teil, bei denen es zu Ausschreitungen komme.
Auch dieser Schluss der Staatsanwaltschaft erweise sich daher als unzulässig
(act. 14 S. 2 ff.).
3.2
3.2.1
Zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten
Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich
zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter
Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni
2003.
(SR 363, Stand am 23. Januar 2023) klarer hervorgeht, soll es die
Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu
identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann
es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA‑Profil kann
so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung
Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz
Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs.
1.
lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und
-Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021
vom 19. Mai 2022 E. 3.1).
Art. 255
StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die
routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse
(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist eine
DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat
dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige –
Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer
gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die
Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines
von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu
gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87
E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt
bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch,
dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist
stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden
Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).
3.2.2
Das
zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für
die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem
Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann.
Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1
StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1;
BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2). Die erkennungsdienstliche
Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte, beschränkt sich aber auf die Feststellung
oder Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen, etwa mittels Fotografien
der beschuldigten Person, mittels Festhalten von Grösse und Gewicht der
beschuldigten Person oder mittels Abdrücken von Fingern, Handballen, Ohren,
Füssen, Zähnen und anderen allenfalls relevanten Körperteilen (Botschaft StPO,
in BBl 2006, S. 1085, 1243).
3.2.3
Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht
auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101])
und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art.
8.
der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101];
BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2).
Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei
welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss
ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E.
2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den
Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren
Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE145 IV 263
E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen,
ob an dieser Praxis festgehalten werden könne. Die diesbezügliche Kritik in der
Lehre lege jedenfalls eine differenzierte Beurteilung der
Eingriffsvoraussetzungen nahe (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Einschränkungen von
Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36
Abs. 1–3 BV). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können
Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vielmehr nur ergriffen
werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.
c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt
(lit. d).
3.3
Wie
bereits erwähnt, führt die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführerin eine
Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Nötigung, Hausfriedensbruch und
Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot. In Bezug auf den Vorwurf der
Nötigung ist der hinreichende Tatverdacht gestützt auf die Akten zu bejahen: So
geht aus dem Polizeirapport vom 11. August 2023 hervor, dass sich beim
besagten Vorfall mehrere Aktivistinnen und Aktivisten mit Kletterausrüstung von
der Dreirosenbrücke über die Schifffahrtsrinne des Rheins abgeseilt und
Transparente installiert hätten. In der Folge sei die Schifffahrt durch die
Schweizerischen Rheinhäfen aus Sicherheitsgründen über mehrere Stunden
eingestellt worden. Auf der Brücke seien den in den Seilen hängenden Personen
zudem weitere Personen aktiv unterstützend zur Seite gestanden. Zum einen seien
diese teilweise über Funkgeräte mit den an der Brücke hängenden Aktivistinnen
und Aktivisten in Kontakt gestanden und zum anderen hätten sie ihnen mit Seilen
Taschen zukommen lassen, um persönliche Gegenstände abzutransportieren. Kurz
vor dem Ende der Kundgebung habe eine Gruppe von ca. 50 Personen eine
Schwimmdemonstration durchgeführt, wobei die Polizei erfolgreich verhindert
habe, dass sich die hängenden Aktivistinnen und Aktivisten in diese Gruppe habe
einreihen können. Die Beschwerdeführerin habe auf ein Boot überführt werden
können. Weiter finden sich in den Akten diverse Fotos, unter anderem von den an
der Dreirosenbrücke hängenden und im Wasser schwimmenden Aktivistinnen und
Aktivisten, den sichergestellten Kleidern sowie der Kletterausrüstung. Auf
einem Foto ist zudem ersichtlich, wie sich eine Aktivistin oder ein Aktivist
(von der Kantonspolizei als die Beschwerdeführerin identifiziert) mit einer [...]
Jacke von der Brücke abseilt. Bei einer Mitaktivistin auf der Brücke, [...],
konnte eine solche Jacke sichergestellt werden, was auf einem weiteren Foto zu
erkennen ist. Dies belegt den im Polizeirapport beschriebenen Abtransport der
Kleider. Weiter soll sich in den Effekten der Beschwerdeführerin neben ihrem
deutschen Reisepass verschiedenes Material wie Kletterutensilien, Funkgerät und
einem Helm befunden haben. Schliesslich ist in den Akten eine Auflistung der
Schiffe zu finden, die aufgrund der Brückenaktion an ihrer Weiterfahrt
gehindert worden sein sollen. Die daraus hervorgehende Wartezeit betrug zum
Teil bis zu acht Stunden. Die Beschwerdeführerin selbst machte anlässlich der
Einvernahme vom 11. August 2023 von ihrem Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch.
Aus ihren Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht indes hervor, dass
sie ihre Teilnahme an der Kundgebung und die diesbezügliche Identifikation
durch die Staatsanwaltschaft nicht bestreitet. Angesichts dieser Beweis- und
Indizienlage lässt sich das Verhalten der Beschwerdeführerin vorläufig ohne
weiteres unter den Tatbestand der Nötigung subsumieren. Damit ist der hinreichende
Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gegeben.
Ob zusätzlich
auch ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Hausfriedensbruchs und
einer Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot vorliegt, erscheint indessen
fraglich. Dies kann vorliegend offenbleiben, zumal der Vorwurf der Nötigung
ohnehin am schwersten wiegt und damit ein Vergehen im Raum steht, welches ganz
grundsätzlich die in Frage stehenden Zwangsmassnahmen zulässt. In Bezug auf den
Vorwurf des Hausfriedensbruchs bleibt immerhin anzumerken, dass sich in den
Akten kein entsprechender gültiger Strafantrag findet. Lediglich der
Polizeirapport enthält eine Bemerkung, wonach ein namentlich nicht bekannter
Vertreter des Nationalen Strassenunterhaltsdienstes Strafantrag wegen
Hausfriedensbruchs gestellt habe. Hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung
gegen das Vermummungsverbot ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand als
Übertretung ausgestaltet ist und damit zumindest die Erstellung des DNA-Profils
ohnehin nicht zu rechtfertigen vermag.
3.4
Alsdann
ist zu prüfen, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren.
3.4.1
Gemäss
den angefochtenen Verfügungen dienen die angeordneten Zwangsmassnahmen zunächst
der Aufklärung der Anlasstat. Diesbezüglich gilt es indes festzuhalten, dass
die Identifikation der Beschwerdeführerin als einer der Aktivistinnen, welche
sich von der Brücke abseilten, bereits erstellt ist. Gemäss dem soeben Erwogenen
liegen dazu diverse Beweise und Indizien vor. So sind sowohl ihre Anwesenheit
als auch ihre Rolle insbesondere aufgrund ihrer Festnahme in flagranti,
den in den Akten befindlichen Fotos, den teilweise bereits objektivierten
Feststellungen der Polizei sowie den bei ihr sichergestellten Gegenständen,
namentlich ihres Reisepasses und der Kletterausrüstung, rechtsgenüglich
erstellt. Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn
insoweit auch geständig. Die Staatsanwaltschaft vermag nicht aufzuzeigen,
inwiefern die angeordneten Zwangsmassnahmen darüber hinaus noch für die
Aufklärung des Sachverhalts geeignet sein könnten. Die Vorbringen der
Staatsanwaltschaft sind allesamt abstrakter Natur. So zeigt sie nicht auf,
welche Tatbeiträge konkret in Frage stünden und der Beschwerdeführerin noch
zuzuordnen seien. Auch die abstrakte Möglichkeit, dass der mitgeführte
Reisepass gefälscht sei oder Unstimmigkeiten vorliegen könnten, vermag
offensichtlich nicht zu genügen, andernfalls stets Zweifel hinsichtlich der
zutreffenden Identifikation bestünden und in jedem Fall weitere
Zwangsmassnahmen anzuordnen wären. Eine solche routinemässige
erkennungsdienstliche Erfassung bzw. DNA‑Analyse ist indes gerade nicht
zulässig.
Da die
Beschwerdeführerin zweifelsfrei und unbestrittenermassen an der Brückenaktion
teilgenommen hat und die angeordneten Zwangsmassnahmen nach dem Gesagten nicht
zur Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung beitragen können, ist deren
Zulässigkeit somit in Bezug auf allfällige weitere Delikte zu prüfen. Auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich alternativer
Übertragungsmöglichkeiten von Fingerabdrücken sowie DNA-Spuren braucht daher
nicht eingegangen werden.
3.4.2
3.4.2.1
Vorab ist jedoch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen,
angesichts der StPO-Revision könne nur noch das Sachgericht die DNA-Probenahme
und -profilerstellung hinsichtlich möglicher zukünftiger Delikte
anordnen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würden diese Normen – ebenso
wie die explizite Regelung in Art. 222 revStPO, wonach die Staatsanwaltschaft
entgegen bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung über kein
Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte in Haftsachen
verfüge – bereits vor Inkrafttreten der revidierten StPO Vorwirkung
beanspruchen (act. 3 Rz. 39 ff.).
3.4.2.2
Mit dem Inkrafttreten der neuen StPO am 1. Januar 2024 haben sich die
Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils teilweise geändert.
Während unter altem Recht auch die Staatsanwaltschaft während der Untersuchung
die Erstellung eines DNA-Profils zwecks Aufklärung allfälliger künftiger
Delikte anordnen konnte (vgl. oben E. 3.2.1), darf dies gemäss den
Art. 255 Abs. 1bis sowie Art. 257 revStPO neu nur
noch das Sachgericht im Falle einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder
Vergehens (Betticher, Die
DNA-Analyse nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2023,
Rz. 374; Fricker/Maeder, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 255 StPO N 39; Wohlers, DNA-Profil, in: Geth [Hrsg.], Die revidierte
Strafprozessordnung, Basel 2023, Rz. 5.17 ff., 5.28). Da die angefochtene
Verfügung indes am 11. August 2023, mithin vor dem Inkrafttreten der StPO‑Revision,
erlassen wurde, fragt sich, ob die vorliegende Beschwerde unter altem oder
neuen Recht zu beurteilen ist. Diesbezüglich zu beachten ist zunächst, dass
gemäss den Übergangsbestimmungen der StPO ein Rechtsmittel nach bisherigem
Recht zu beurteilen ist, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes gefällt worden ist (Art. 453 Abs. 1 StPO). Insofern ist
vorliegend die alte Rechtslage massgebend.
3.4.2.3
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, den neuen Bestimmungen käme analog
dem Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft bei Haftentlassungsentscheiden
bereits eine Vorwirkung zu, vermag daran nichts zu ändern. So hat das
Appellationsgericht bereits mit Entscheid BES.2022.26 vom 17. Mai 2023
festgehalten, mit Art. 222 revStPO habe der Gesetzgeber ein Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft, welches das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung entgegen
dem Gesetzeswortlaut und unter Annahme eines gesetzgeberischen Versehens
durch Richterrecht geschaffen habe (siehe bereits BGE 137 IV 22 E. 1),
nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. So laute der Wortlaut von Art. 222
revStPO: «Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die
Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der
Beschwerdeinstanz anfechten», während der vorherige Wortlaut schlichtweg «[d]ie
verhaftete Person» legitimiert habe. Nach der jüngsten Rechtsprechung des
Bundesgerichts sei angesichts des Ablaufens der Referendumsfrist und der damit
einhergehenden Gewissheit des Inkrafttretens der revStPO die «seltene
Konstellation» eingetreten, in welcher der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht
habe, dass entgegen der Auffassung des Bundesgerichts kein gesetzgeberisches
Versehen vorliege, sondern ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht
gewollt sei. Das Gewaltenteilungsprinzip erfordere daher eine unverzügliche
Änderung der Rechtsprechung, wobei es sich nach Auffassung des Bundesgerichts
«nicht um eine echte Vorwirkung […] [handle, da] keine neue Rechtsnorm vor
ihrer Inkraftsetzung angewendet, sondern dem bereits bisher geltenden
Gesetzestext zum Durchbruch verholfen» werde (zum Ganzen BGer 1B_614/2022 vom
10.
Januar 2023 E. 2.4). Zudem habe das Bundesgericht festgehalten,
dass sich die Änderung der Rechtsprechung im Bereich des strafprozessualen
Haftverfahrens auch aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit ergebe, welches
hier insbesondere das Interesse an der Rechtssicherheit überwiege (BGer
1B_614/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.4).
Im Rahmen der
DNA-Analyse zur Aufklärung weiterer – auch künftiger – mit der Anlasstat nicht
identischer Delikte verhält es sich gemäss den Erwägungen des
Appellationsgerichts hingegen anders: Hier habe der Gesetzgeber vielmehr in
Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich die Möglichkeit
der Staatsanwaltschaft vorgesehen, eine DNA-Probe und die Erstellung eines
DNA-Profils anzuordnen, «wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist,
sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben» (siehe
Art. 255 Abs. 1bis revStPO, Hervorhebung hinzugefügt).
Daneben habe der Gesetzgeber mit Blick auf DNA‑Analysen zur Aufklärung künftiger
Delikte eine spezielle Regelung vorgesehen, welche diese nur noch auf Anordnung
des Gerichts anlässlich einer Verurteilung hin erlaube (Art. 257 revStPO).
Diese eigentliche Neuregelung betreffend die Aufklärung künftiger Delikte
ergibt sich indessen – anders als das ausschliessliche Beschwerderecht der
beschuldigten Person im Rahmen von Art. 222 StPO – nicht bereits aus
der geltenden Fassung der StPO. Und die gefestigte bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen ein DNA-Profil erstellt
werden dürfe, das nicht zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich sei, entbehre
– anders als jene zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft im Rahmen von
Art. 222 StPO – nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage. Vielmehr stütze
sie sich auf eine weite Auslegung des geltenden Gesetzestextes von
Art. 255 Abs. 1 StPO, der von DNA-Probenahmen und -Analysen zur
«Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens» spreche, und vom Bundesgericht in
Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz gelesen
werde, aus dem klar hervorgehe, dass die Erstellung eines DNA-Profils es auch
erlauben müsse, Täter von Delikten zu identifizieren, die den
Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt seien (BGE 145 IV 263 E. 3.3 sowie
oben E. 3.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Diese Auslegung werde auch in
der Literatur als dem gesetzgeberischen Willen entsprechend qualifiziert (Hansjakob/Graf, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 11). Vor diesem Hintergrund
würde durch die geltend gemachte Vorwirkung der revStPO nicht analog dem
angerufenen Bundesgerichtsentscheid (zum Beschwerderecht der
Staatsanwaltschaft) dem bisher geltenden Gesetzestext zum Durchbruch verholfen
werden. Vielmehr läge darin eine echte Vorwirkung, wobei die positive
Vorwirkung (im Sinne der Anwendung zukünftigen Rechts wie geltendes Recht)
grundsätzlich unzulässig und die negative Vorwirkung (im Sinne der Aussetzung
alten Rechts bis zur Inkraftsetzung neuen Rechts) nur zulässig sei, wenn sie
vom geltenden Recht vorgesehen werde und daneben weitere Anforderungen gegeben
seien (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 298 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen seien vorliegend indes
offensichtlich nicht erfüllt (vgl. AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1).
3.4.2.4
Die Beschwerdeführerin kann mithin weder aus Art. 257 revStPO noch aus der
angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwas zu ihren Gunsten ableiten.
Demzufolge ist die Zulässigkeit der vorliegend angeordneten DNA-Analyse
nachfolgend unter dem Blickwinkel der alten Rechtslage zu beurteilen.
3.4.3
Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, eine DNA-Analyse zu präventivem
Zweck verstosse mangels gesetzlicher Grundlage gegen Art. 8 EMRK (act. 3
Rz. 43), ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat unter der
alten und vorliegend massgeblichen Rechtslage wiederholt dargelegt, dass mit
Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO auch eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung
eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige zukünftige Delikte von gewisser
Schwere vorliege (BGE 147 I 372 E. 4.1, 145 IV 263 E. 3.3).
Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
3.4.4
Näher
zu prüfen ist nachfolgend hingegen das weitere Vorbringen der
Beschwerdeführerin, die strittigen Zwangsmassnahmen im Hinblick auf die
Aufklärung weiterer Straftaten seien unverhältnismässig.
3.4.4.1
Es ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung
zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen im
öffentlichen Interesse liegen. Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als
auch die DNA‑Profilerstellung sind zudem grundsätzlich geeignet, zur
Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten beizutragen, sofern
DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt werden können, anhand welcher die
Täterschaft identifiziert werden könnte.
3.4.4.2
Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter, dass eine behördliche Massnahme
für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden
Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die
Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar
erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2, 146 I 70 E 6.4, mit Hinweisen). Wie bereits
erwähnt, ist die Erstellung eines DNA‑Profils, das – wie vorliegend –
nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden
Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch
künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von
einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2,
145.
IV 263 E. 3.4, mit Hinweisen).
3.4.4.3
Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob solche Anhaltspunkte vorliegen,
aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich sind, um das
öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten von
einer gewissen Schwere zu wahren.
Die der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an der Klimaaktion vom
11.
August 2023 vorgeworfene Nötigung (Art. 181 StGB) stellt gemäss
abstrakter Strafandrohung ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) dar. Bei der
Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes weder einzig auf die Ausgestaltung als
Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr
sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen, wobei
eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung oder Erstellung eines
DNA-Profils sich nach Auffassung des Bundesgerichts «insbesondere [d.h. nicht
ausschliesslich] dann als verhältnismässig [erweist], wenn die besonders
schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter
Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht» sind,
mithin «ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen» (BGE 147 I 372
E. 4.3.1, BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021, mit weiteren Nachweisen).
Nach der Rechtsprechung können Delikte hinreichender Schwere unter Umständen
sogar bei einer Sachbeschädigung mit hohem Schaden bejaht werden (BGer
1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 4.1 f., teilweise publiziert in BGE 145 IV 263).
Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, werden ihr vorliegend zwar keine
Delikte gegen die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität
vorgeworfen. Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die in Frage
stehende Kundgebung nicht friedlich verlaufen wäre. Nichtsdestotrotz ist
festzuhalten, dass die Brückenaktion – anders als andere friedliche
Kundgebungen – mit einer erheblichen abstrakten Gefahr sowohl für die
Aktivistinnen und Aktivisten selber als auch für unbeteiligte Dritte verbunden
war. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist nämlich, dass die auf dem
Rhein verkehrenden grossen Schiffe einen enormen Bremsweg haben. Es ist nicht
davon auszugehen, dass sämtliche Schiffe im Falle einer unerwarteten Blockade
durch Aktivistinnen und Aktivisten rechtzeitig und sicher bremsen bzw. ausweichen
können. Diesem Risiko durften sich auch die Beteiligten bewusst gewesen sein.
Hinzu kommt, dass mit dadurch verursachten Verspätungen der Transportschiffe
erhebliche finanzielle Nachteile einhergehen können. Insofern ist eine
menschliche Blockade des Schiffsverkehrs, was das Gefahren- und
Schadenspotenzial anbelangt, nicht vergleichbar mit einer friedlichen
Sitzblockade vor einem Bankgebäude (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1).
Unter diesen Umständen erfüllt die der Beschwerdeführerin vorliegend vorgeworfene
Nötigung zwar die erforderliche Schwere. Es indes hervorzuheben, dass der
bestehende Tatverdacht sich nicht als derart gravierend erweist, um alleine
gestützt darauf bereits konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für weitere derartige
Delikte anzunehmen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sowohl gemäss
Schweizerischem Strafregisterauszug vom 14. August 2023 als auch gemäss deutschem
Strafregisterauszug vom 17. August 2023 keine Vorstrafen aufweist. Aus der
einmaligen Beteiligung an der vorliegend zur Diskussion stehenden Klimaaktion
können demzufolge jedenfalls keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte
abgeleitet werden, aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen
erforderlich wären, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung
bzw. Verhinderung von künftigen Straftaten einer gewissen Schwere zu erreichen.
Ausserdem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
angeordneten Massnahmen [...] Jahre alt und somit noch jung war. Wollte man die
aus den Massnahmen erhobenen Daten hinterlegen, würde die Beschwerdeführerin gewissermassen
als potentielle Kriminelle behandelt, obgleich nicht aktenkundig ist, dass sie
je etwas Schwerwiegenderes angerichtet hätte. Dies könnte sich nachteilig auf ihre
weitere Entwicklung auswirken (vgl. BGer 1B_111/2015, 1B_123/2015 vom
20.
August 2015 E. 3.5, mit Hinweisen). Die mit Verfügungen vom
11.
August 2023 angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung, die nicht
invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die Erstellung des
DNA-Profils der Beschwerdeführerin erweisen sich aus den genannten Gründen als
unverhältnismässig.
4.
4.1
Die
Beschwerde ist nach dem Erwogenen gutzuheissen und die angefochtenen
Verfügungen vom 11. August 2023 sind aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist
anzuweisen, die in diesem Zusammenhang bereits erhobenen Daten zu vernichten
bzw. zu löschen.
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.3
Der
Beschwerdeführerin ist antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. Der
von der Verteidigerin mit Kostennote vom 16. November 2023 geltend
gemachte Aufwand von 5,42 Stunden und die geltend gemachten Auslagen von
CHF 29.40 erweisen sich im Vergleich mit anderen Verfahren als angemessen.
Der Aufwand ist dabei zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.– zu
vergüten. Gemäss der eingereichten Honorarnote ist darauf keine Mehrwertsteuer
zu entrichten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden der
Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht invasive Probenahme
sowie die Verfügung betreffend DNA‑Analyse je vom 11. August 2023
aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die in diesem Zusammenhang bereits
erhobenen Daten zu vernichten bzw. zu löschen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'113.40
(einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.