BES.2023.119
Kontosperre
5. März 2024Deutsch23 min
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsführung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.119
BES.2023.121
ENTSCHEID
vom 5. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
LL.M.,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Juli 2023
betreffend Kontosperre
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
7. März 2023 reichte C____ Strafanzeige gegen A____ bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsführung
und Veruntreuung ein und konstituierte sich als Privatkläger.
In der
Strafanzeige schilderte C____ (nachfolgend: Privatkläger) zusammengefasst
Folgendes: Im Februar 2022 habe er A____, den Hauptaktionär der B____, ein auf
digitale Reiseprodukte spezialisiertes Unternehmen, kennengelernt. In der Folge
seien während mehrerer Monate Verhandlungen über eine Investition des
Privatklägers in die B____ geführt worden. A____ habe dem Privatkläger
versichert, die Investition werde für die Einhaltung eines detailliert
ausgearbeiteten Business Plans verwendet, wozu insbesondere die Entwicklung
digitaler Angebote gehöre. Die Schlüsselpersonen zur Umsetzung dieses Business
Plans, E____ und F____, sollten als Minderheitsaktionäre im Unternehmen bleiben
und die Geschäftsführung übernehmen. Nachdem es am 23. Dezember 2022
zu einer Einigung gekommen sei und der Privatkläger rund CHF 2 Millionen
überwiesen habe, habe A____ wenige Tage darauf F____ und E____ unter
offensichtlich vorgeschobenen Gründen gekündigt und sie aufgefordert, ihm ihre
Aktien gestützt auf eine «Bad-Leaver»-Klausel zu für ihn vorteilhaften
Bedingungen zurückzugeben. Gleichzeitig habe er gegenüber dem Privatkläger
erklärt, den vereinbarten Business Plan nicht einhalten zu wollen. Deshalb
bestehe der Verdacht, dass A____ von Anfang an nicht willens gewesen sei, die
von ihm gemachten Versprechungen einzuhalten und diese nur dazu gedient hätten,
den Wert der B____ künstlich in die Höhe zu treiben, um den Privatkläger zur
Investition zu bewegen. Es sei zu befürchten, dass A____ die Mittel nun
zweckfremd verwenden werde.
Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus eröffnete ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl.
Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung unter dem Zeichen [...]. Auf Gesuch
der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hin stellte das Bundesstrafgericht
mit Entscheid vom 6. Juli 2023 fest, dass die Behörden des Kantons
Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet seien, die A____ vorgeworfenen
Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt das Strafverfahren seither unter
dem Zeichen VT.[...].
Mit Verfügung
vom 11. Juli 2023 wies die Staatsanwaltschaft die [...] an, sämtliche
auf A____ und die B____ lautenden Konten, sofort zu sperren. Von der Sperre
ausgenommen sind sämtliche Zahlungseingänge, Daueraufträge, LSV-Belastungen und
Belastungen im Zusammenhang mit Karten, die Geldbezüge am Automaten oder
direkte Bezahlung ermöglichen.
Gegen diese
Verfügung erhoben A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), vertreten durch [...],
und die B____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), vertreten durch [...] (beide
zusammen: die Beschwerdeführer), mit Eingaben vom 21. August 2023
Beschwerden. Übereinstimmend beantragen sie, es sei die Nichtigkeit der
Verfügung vom 11. Juli 2023 festzustellen. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und gesperrte Konten freizugeben. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Der Beschwerdeführer verlangt zudem,
es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör in schwerer Weise verletzt
worden ist.
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihnen
Akteneinsicht zu gewähren. Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem, ihm sei
das rechtliche Gehör zu Eingaben von Parteien dieses Verfahrens einzuräumen. Beide
verlangen superprovisorisch, die angeordneten Kontosperren seien aufzuheben. Mit
Verfügung vom 22. August 2023 wies der Verfahrensleiter die Anträge
auf superprovisorisch anzuordnende Massnahmen ab und setzte der
Staatsanwaltschaft Frist zur Vernehmlassung. Diese beantragt, die Beschwerden
seien vollumfänglich kostenfällig abzuweisen und die beiden Beschwerdeverfahren
seien aufgrund des gleichen Sachverhalts zu vereinigen.
Mit Repliken vom
8. Dezember 2023 halten die Beschwerdeführer an ihren zuvor
gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 beantragt
der Privatkläger, ihm sei für den Fall, dass das Appellationsgericht erwäge,
die Beschwerden gutzuheissen, die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Mit
Verfügung vom 26. Januar 2024 teilte der Verfahrensleiter den
Parteien mit, dass auf die Einholung einer ergänzenden Vernehmlassung der
Privatklägerschaft vorerst verzichtet werde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des gesperrten Kontos von der
Beschlagnahme direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (AGE BES.2017.207
vom 1. März 2018 E. 1.2; BStGer BB.2017.17-25 vom 12. April 2017
E. 5 mit Hinweis auf BB.2013.189-190 vom 4. Juni 2014 E. 1.3; Heimgartner, Strafprozessuale
Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 369).
1.3
Hingegen
wurde kein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto gesperrt.
Allerdings wird er in der Verfügung vom 11. Juni 2023 explizit als
betroffene Person aufgeführt, sodass ein Konto, das er bei der [...] eröffnen
würde, von der Anordnung erfasst wäre. Damit ist der Beschwerdeführer ebenfalls
zur Beschwerde legitimiert (vgl. Heimgartner,
a.a.O, S. 374).
1.4
1.4.1
Die
Kontosperre wird in der StPO nicht ausdrücklich erwähnt. Es handelt sich dabei
jedoch um eine Form der Forderungsbeschlagnahme nach
Art. 266 Abs. 4 StPO (BGE 126 II 462 E. 5b; Daphinoff/Berisha, Die Kontosperre:
Eine Auslegeordnung, SJZ 118/2022 S. 71 ff., 73; Heimgartner, in: Zürcher Kommentar StPO,
3.
Aufl. 2020, Art. 266 StPO N 7; Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 266
N 6 f.; Döbeli,
Blockieren – Beschlagnahmen – Einfrieren, in: AJP 2015, S. 1237, 1241; Eymann, Die strafprozessuale
Kontosperre, Diss. Basel 2009, S. 59 f.).
Ist eine
Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so
wird der direkt betroffenen Person gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des
Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO;
BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 4).
1.4.2
Die
Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde der [...] als Schuldnerin im Sinne
von Art. 266 Abs. 4 StPO mitgeteilt. Sie erfolgte offen, d.h. ohne
Mitteilungsverbot. Die Staatsanwaltschaft hätte die Beschwerdeführer deshalb
über die Kontosperre mittels Übergabe einer Kopie des Beschlagnahmebefehls
orientieren müssen (vgl. BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018
E. 2.3). Dass sie dies unterlassen hat, führt zwar nicht zur Nichtigkeit
des Beschlagnahmebefehls, jedoch darf den Beschwerdeführern daraus kein
Nachteil erwachsen (BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018
E. 2.3; BStGer BB.2013.140-145 vom 8. Mai 2014 E. 1.2.2).
Es ist deshalb darauf abzustellen, wann die Beschwerdeführer erstmals
ausreichende Kenntnis vom Inhalt der Kontosperre erhalten haben (vgl. BGer
1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5).
1.4.3
Die
Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer am
11.
August 2023 und der Beschwerdeführerin am
14.
August 2023 erstmals per E-Mail zur Kenntnis gebracht. Die mit
Poststempel vom 21. August 2023 und 22. August 2023 versehenen
Beschwerden wurden somit rechtzeitig eingereicht, sodass auf sie einzutreten
ist.
1.5
Da
ein enger sachlicher Konnex zwischen den Beschwerden [...] und [...] besteht
bzw. sie auf demselben Sachverhalt basieren und überdies auch die gleiche
sachliche Zuständigkeit besteht, rechtfertigt es sich, die Beschwerden im Sinne
von Art. 30 StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen
Entscheid zu befinden.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen
ungenügender Begründung der Beschlagnahmeverfügung. Die Kontosperre sei nichtig
bzw. aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft äussere sich insbesondere weder zum
Rechtsgrund der Beschlagnahme noch zu den tatsächlichen Gründen für die Beschlagnahme.
2.2
In
der Vernehmlassung bringt die Staatsanwaltschaft diesbezüglich vor, es sei ein Zivilverfahren
in der gleichen Sache hängig. In der am Bezirksgericht [...] eingereichten Zivilklage
vom 4. Juli 2023 werde geltend gemacht, die Investition sei aufgrund
einer absichtlichen Täuschung seitens des Beschwerdeführers zustandegekommen. Der
Beschwerdeführer als Mehrheitsaktionär und Verwaltungsrat der
Beschwerdeführerin kenne damit den massgeblichen Sachverhalt. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs sei folglich zu verneinen.
2.3
Dem
entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zusammengefasst: Diese
Argumentationslinie gehe schon deshalb fehl, weil die Beschwerdeführerin erst
im Mai 2023 anlässlich der Schlichtungsverhandlung und eingehend im
Juli 2023 durch Zustellung der Klageschrift im Zivilverfahren überhaupt
erfahren habe, welche angeblichen Täuschungshandlungen ihr vorgeworfen würden.
Ausserdem mache die Staatsanwaltschaft erneut keine ausreichenden und
relevanten Ausführungen dazu, weshalb sie sämtliche Voraussetzungen der
Beschlagnahme als gegeben erachte.
Der
Beschwerdeführer äussert sich in seiner Replik im Wesentlichen übereinstimmend:
Es sei absurd, die mangelhafte Begründung damit zu rechtfertigen, dass in der
gleichen Sache ein Zivilverfahren hängig sei. Eklatant sei ausserdem, dass
weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft eine Gesetzesbestimmung genannt werde, nach welcher die
Kontosperre erfolgt sei.
2.4
Die
Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV,
SR 101), Art. 107 StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren
gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten
Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Deren Inhalt und Umfang ergibt
sich aus seiner Funktion: Dem Betroffenen Grund und Reichweite des Eingriffs in
das Eigentum darzulegen und den für die Durchführung der Beschlagnahme
Verantwortlichen eine möglichst präzise Anleitung für ihr Tun geben.
Entsprechend hat der Befehl zu enthalten: Personalien der beschuldigten Person
und ihrer allfälligen Verteidigung; Betroffener der Beschlagnahme; Tatbestände,
derentwegen die Strafuntersuchung geführt wird; Objekte der Beschlagnahme; Rechtsgrund
der Beschlagnahme; kurze Darlegung, aus welchen tatsächlichen Gründen die
Beschlagnahme angeordnet wird; Empfangsvermerk des Betroffenen;
Rechtsmittelbelehrung (Bommer/Goldschmid,
in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N 62; vgl. ferner Heimgartner, a.a.O,
Art. 263 StPO N 23). Es muss jedoch nicht auf sämtliche
Tatbestandsmerkmale im Detail eingegangen werden, zumal auch das Gericht bei
der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschlagnahme nicht alle Tat- und
Rechtsfragen abschliessend prüft und die Beschlagnahme nur aufhebt, wenn ihre
Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind
(BGE 139 IV 250 E. 2.1; BGer 1B_362/2020 vom
20.
August 2020 E. 2.4). Entscheidend ist, ob für die betroffene
Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und
weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2023.60 vom 29. September
2023.
E. 2.1.2; BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2, BES.2022.110
vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2020.186 vom 5. März 2021
E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom
30.
Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4,
BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.5
2.5.1
Mit
ihrem Einwand, sie habe von den ihr vorgeworfenen Täuschungshandlungen erst
durch Zustellung der Zivilklage Mitte Juli 2023 erfahren, vermag die
Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Die Beschlagnahmeverfügung wurde zwar
auf den 11. Juli 2023 datiert, aber den Beschwerdeführern erst am 11.
bzw. 14. August 2023 eröffnet (siehe oben E. 1.4.3). Der
Eröffnungszeitpunkt ist massgebend, da mit diesem die Rechtsmittelfrist zu
laufen beginnt.
Die Kenntnis des
Inhalts der Zivilklage vom 4. Juli 2023 spielt insofern eine Rolle, als
darin dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe den Privatkläger getäuscht.
Ausführlich wird der angebliche Handlungsablauf geschildert. Mit dem Erhalt der
Beschlagnahmeverfügung vom 11. Juli 2023 musste es für die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich sein, dass die verfügte Massnahme
mit dem in der zivilrechtlichen Klage geschilderten Handlungsablauf in einem
Zusammenhang steht. In einem derartigen Fall sind die Begründungsanforderungen
in tatsächlicher Hinsicht weniger streng zu handhaben, als wenn eine betroffene
Person zum ersten Mal mit der Kenntnisnahme einer staatsanwaltlichen Verfügung von
den sie betreffenden Vorwürfen erfährt und ohne Begründung nicht in der Lage
ist, sie einzuordnen.
2.5.2
Der
Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung als beschuldigte Person
aufgeführt. Weiter wird explizit erwähnt, dass ihm Betrug vorgeworfen wird, wer
betroffene Personen sind und dass eine Kontosperre verfügt wird. Die Begründung
lautet wie folgt: «Im erwähnten Strafverfahren sind die vorliegend verfügten
Massnahmen zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungs- und
Ermittlungshandlungen unerlässlich.» Mit diesem Textbaustein wird in keiner
Weise auf die konkrete Situation des vorliegenden Falles eingegangen. Er genügt
damit nicht einmal eher geringen Anforderungen an die Begründungsdichte (siehe
oben E. 2.4 und 2.5.1).
Aufgrund der am
Ende der Verfügung abgedruckten Art. 263, 265 StPO können die betroffenen
Personen immerhin ableiten, dass die verfügte Kontosperre gestützt auf die
Bestimmungen zur Beschlagnahme erlassen wurde, wenngleich daraus nicht
hervorgeht, welche Beschlagnahmeart anwendbar sein soll.
2.6
2.6.1
Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung setzt
voraus, dass die unterlassene Verfahrenshandlung von der Rechtsmittelinstanz
nachgeholt wird, indem die Vorinstanz eine genügende Begründung in ihrer
Vernehmlassung nachschiebt (Wiederkehr/Plüss,
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 726). Unter
dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
2.6.2
2.6.2.1
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der
anlässlich der Vernehmlassung vom 19. September 2023 erfolgten
Begründung geheilt werden konnte.
2.6.2.2
In
der Vernehmlassung vom 19. September 2023 führt die
Staatsanwaltschaft aus, woraus sich ihres Erachtens ein Tatverdacht
hinsichtlich eines Betrugs ergibt. Sie verweist dabei auf die in der
Strafanzeige vom 7. März 2023 gemachten Ausführungen, wonach der
Beschwerdeführer dem Privatkläger bis zur Übertragung der Mittel mehrfach
zugesichert habe, die von ihm getätigte Investition würde im Rahmen eines detailliert
ausgearbeiteten und sich über fünf Jahre erstreckenden Businessplans der
Beschwerdeführerin verwendet, wozu insbesondere die Entwicklung von
automatisierten Angeboten gehöre. Weiter würden die beiden Schlüsselpersonen E____
und F____ zur Umsetzung dieses Businessplans im Unternehmen verbleiben und die
Geschäftsführung übernehmen. Nachdem der Privatkläger seine Vermögenswerte
überwiesen hatte, habe der Beschwerdeführer E____ und F____ jedoch entlassen.
Es stelle sich somit die Frage, wie der Beschwerdeführer ohne die beiden
Schlüsselpersonen den Vertrag erfüllen bzw. den vereinbarten Businessplan
umsetzen könne.
Hierbei handelt
es sich bezüglich tatsächlicher Belange um eine ausreichende Begründung, zumal
nicht verlangt wird, dass auf sämtliche Tatbestandsmerkmale im Detail eingegangen
wird (siehe oben E. 2.4).
2.6.2.3
In
der angefochtenen Verfügung wird auf die strafprozessualen Bestimmungen zur
Beschlagnahme verwiesen (Art. 263 und 265 StPO). Ein Hinweis auf
die im vorliegenden Fall anwendbare Beschlagnahmeart fehlt jedoch
(vgl. 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4). Ein
derartiger expliziter Hinweis kann auch der Vernehmlassung vom 19. September 2023
nicht entnommen werden.
Um eine Beweismittelbeschlagnahme
(Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) kann es vorliegend
nicht gehen, da eine Forderung physisch nicht existiert (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N 28). Hinweise auf eine
Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b)
bestehen ebenso wenig. Damit verbleiben die Restitutions- oder
Vermögensbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c und
d StPO). Der Unterschied zwischen Vermögens- und Restitutionsbeschlagnahme
fällt nicht ins Gewicht, weshalb im Beschlagnahmebefehl offengelassen werden
kann, ob es um eine Vermögenseinziehungs- oder eine Restitutionsbeschlagnahme
geht; wichtig ist einzig, dass aus ihm klar wird, dass die Beschlagnahme unter
dem Gesichtspunkt der Abschöpfung mutmasslich unrechtmässiger Vermögensvorteile
aus einer Straftat angeordnet wurde (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 263 StPO N 50). Aus der Vernehmlassung vom
19.
September 2023 wird ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft der Auffassung
ist, dass der Betrag von EUR 1'978'000.– auf betrügerische Weise erlangt
worden sein könnte. Wenn nun das Konto, auf dem sich dieser Betrag befindet,
auf Verlangen des Privatklägers hin gesperrt wird, liegt es auf der Hand, dass
damit die Abschöpfung dieses mutmasslich unrechtmässigen Vorteils bezweckt wird
(vgl. Strafanzeige, Rz. 17 ff.). Das gilt insbesondere auch deshalb,
weil in der Strafanzeige explizit von «Ausgleichseinziehung» die Rede ist
(Strafanzeige, Rz. 20). Darin ist ein Hinweis auf
Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB,
SR 311.0] zu sehen, zu welchem die Restitutionsbeschlagnahme das prozessuale
Gegenstück bildet (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O, Art. 263 StPO
N 48). Auch werden Art. 263 Abs. 1 lit. c und d
explizit erwähnt (Strafanzeige, Rz. 21).
Eine
ausreichende Begründung in rechtlicher Hinsicht liegt somit vor.
2.6.3
Im
Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund
der Strafanzeige vom 7. März 2023, die ihnen mittlerweile offenbar
vorliegt (Replik Beschwerdeführer, S. 2), der auf dem gleichen
Lebenssachverhalt basierenden Zivilklage vom 4. Juli 2023 und der staatsanwaltlichen
Vernehmlassung vom 19. September 2023 in tatsächlicher Hinsicht über
ausreichend Informationen verfügen, um sich in diesem Beschwerdeverfahren
effektiv gegen die Beschlagnahme wehren zu können. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufgrund mangelhafter Darlegung der tatsächlichen Gründe der
Beschlagnahme in der Verfügung vom 11. Juli 2023 konnte somit geheilt
werden.
Da aus den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Vernehmlassung 19. September 2023
sinngemäss hervorgeht, dass es sich bei der verfügten Massnahme um eine
Restitutions- oder Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. c
und d StPO handelt, konnte auch eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs aufgrund mangelhafter Darlegung des Rechtsgrundes der Beschlagnahme geheilt
werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführer machen geltend, aufgrund der Sistierung des Strafverfahrens,
müsste auch die Kontosperre dahinfallen, da Beschlagnahmen ein laufendes
Verfahren der Strafrechtspflege voraussetzten (Replik Beschwerdeführer,
S. 3; Replik Beschwerdeführerin, S. 5).
3.2
Aus
der angegeben Literaturstelle lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer
ableiten: Zunächst heisst es darin allgemein, eine Vermögensbeschlagnahme
spiele sich «im Rahmen eines laufenden Verfahrens der Strafrechtspflege ab» (Bommer/Goldschmid,
a.a.O, Art. 263 StPO N 40). Im Zusammenhang mit der
Beweismittelbeschlagnahme heisst es sodann, dass bei Sistierung eines
Verfahrens eine Beweismittelbeschlagnahme weiterhin möglich sei, da die Sistierung
keinen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens darstelle (Bommer/Goldschmid,
a.a.O, Art. 263 StPO N 13). Diese Überlegung lässt sich auch auf die übrigen
Beschlagnahmearten übertragen. Daraus lässt sich schliessen, dass gemäss der
zitierten Lehrmeinung das Verfahren erst mit rechtskräftigem Abschluss, nicht
bloss mit Sistierung aufhört zu «laufen».
3.3
Abgesehen
davon ist die Sistierungsverfügung vom 23. August 2023 nicht
angefochten worden, sodass daraus entstehende Nachteile nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sind.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführer rügen überdies, es liege kein hinreichender Tatverdacht für
einen Betrug vor.
4.2
4.2.1
Der
Beschwerdeführer begründet dies zusammengefasst damit, dass sich aufgrund der
Verfahrenssistierung der Tatverdacht in der Zwischenzeit nicht habe
konkretisieren können. Somit könne nicht mehr von einem genügenden
Anfangsverdacht ausgegangen werden, unabhängig davon, ob dieser ganz zu Beginn
des Verfahrens vorhanden war (Replik Beschwerdeführer, S. 4 f.).
4.2.2
Die
Beschwerdeführerin vertritt diese Auffassung ebenfalls (vgl. Replik
Beschwerdeführerin, Rz. 19 f.) und bringt zusätzlich vor, konkrete
belastende Beweise fehlten gänzlich. Unter Berücksichtigung der Akten und
tatsächlichen Hintergründe sei offensichtlich, dass der Privatkläger nicht
absichtlich getäuscht worden sei und somit auch keinem Irrtum unterlegen sei (Replik
Beschwerdeführerin, Rz. 23).
Unzutreffend sei,
dass der Privatkläger nur unter der Bedingung habe investieren wollen, dass E____
und F____ im Unternehmen verblieben (Replik Beschwerdeführerin,
Rz. 46 ff.). So habe der Beschwerdeführer dem Privatkläger zwar
erklärt, dass er sich im Sinne einer Nachfolgelösung langsam aus dem operativen
Geschäft zurückziehe und sich vorstellen könne, das Ruder mit der Zeit an E____
und F____ zu übergeben. Gleichzeitig habe er jedoch klargestellt, dass er für
die nächsten drei bis fünf Jahren noch die strategische Leitung innehaben
werde. Die Beschwerdeführer seien der Meinung gewesen, dass man mit E____ und F____
ein geeintes Management habe und hätten alles daran gesetzt, um mit diesen
beiden Personen in die Zukunft zu gehen (Replik Beschwerdeführerin,
Rz. 48). Allerdings sei im Term Sheet weder E____ noch F____ eine bedeutsame
Rolle zugekommen (Replik Beschwerdeführerin, Rz. 49). Überdies zeige der
Blick in das Investment Agreement, dass der durch Experten beratene und
erfahrene Investor und Privatkläger nur die Auszahlung eines weiteren Darlehens
im Jahr 2025, nicht aber das zur Debatte stehende Wandeldarlehen an die
Bedingung geknüpft habe, dass E____ und F____ bei der Beschwerdeführerin
blieben. Dem Privatkläger sei bewusst gewesen, dass diese beiden Personen die
Beschwerdeführerin jederzeit verlassen konnten (Replik Beschwerdeführerin,
Rz. 50). Entscheidend für den künftigen Erfolg der Beschwerdeführerin
seien denn auch nicht E____ und F____, sondern [...], der bei der
Beschwerdeführerin die technische Seite abgedeckt habe (Replik Beschwerdeführerin,
Rz. 51).
4.3
4.3.1
Mit
der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2023 hat die
Staatsanwaltschaft eine Kontosperre verfügt. Mit einer Kontosperre weist die
Staatsanwaltschaft die Bank an, über ein bestimmtes Konto keine Verfügungen
durch den Inhaber oder Dritte mehr zuzulassen und selbst keine solchen vorzunehmen.
Bei der Kontosperre handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, sodass sich deren
Zulässigkeit nach Art. 197 Abs. 1 StPO richtet
(vgl. BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2; Döbeli, a.a.O., S. 1240).
4.3.2
Die
gesetzliche Grundlage findet sich in den Bestimmungen zur Beschlagnahme. Die
Kontosperre als besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme (siehe oben
E. 1.4.1) nach Art. 266 Abs. 4 StPO kann angeordnet
werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als
Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden
(lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind
(lit. d). Wie erwähnt, steht vorliegend eine Restitutions- oder
Einziehungsbeschlagnahme im Vordergrund (lit. c und d; siehe oben
E. 2.6.2.3).
4.3.3
4.3.3.1
Weiter
vorausgesetzt wird ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).
4.3.3.2
Das
für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht hat bei der
Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.
Bestreitet die beschuldigte oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere
Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die
Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung
müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht
begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, 137 IV122 E. 3.2). In einem frühen
Verfahrensstadium werden an einen objektiv begründeten konkreten Tatverdacht
noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4; BGer
1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2). Die Beschwerdeinstanz hebt eine
Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt
sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; BGer 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.4,
1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
4.3.3.3
Wie
aus der angefochtenen Verfügung und der staatsanwaltlichen Vernehmlassung
hervorgeht, hat sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung des Tatverdachts auf
die Strafanzeige vom 7. März 2023 abgestützt. Sie will daraus
folgende Verdachtslage für einen Betrug ableiten:
-
Der Beschwerdeführer habe dem Privatkläger mehrfach, auch schriftlich
zugesichert, dass sein Investment für die Einhaltung eines detailliert
ausgearbeiteten und sich über fünf Jahre erstreckenden Businessplans der
Beschwerdeführerin zu verwenden, wozu insbesondere die Entwicklung von automatisierten
Angeboten gehöre.
-
Weiter habe der Beschwerdeführer dem Privatkläger zugesichert, dass die
beiden Schlüsselpersonen E____ und F____ zur Umsetzung des Businessplans im
Unternehmen verleiben würden.
-
Nachdem der Privatkläger seine Vermögenswerte überwiesen hatte, habe der
Beschwerdeführer die beiden Schlüsselpersonen entlassen.
4.3.3.4
Derzeit
deutet einiges darauf hin, dass der Verbleib der «Co-Founders» und
«Managing-Directors» E____ und F____ bei der Beschwerdeführerin für die
Investition des Privatklägers zentral war. So wurden diese auf dem «Pitch-Deck»
prominent aufgeführt und deren Fähigkeiten und Erfahrung hervorgehoben (Beilage
1.
und 11 zur Strafanzeige). Es bestehen Hinweise, dass dies dem
Beschwerdeführer auch bewusst war und er dem Privatkläger deshalb vermittelte,
man verfüge über ein geeintes Team (Beilage 38 zur Strafanzeige). Dementsprechend
haben E____ und F____ das Investment Agreement auch mitunterzeichnet (Beilage 22
zur Strafanzeige). Naheliegend erscheint, dass das Verhältnis zwischen F____, E____
und dem Beschwerdeführer jedoch seit längerer Zeit angeschlagen war, was dieser
vor dem Privatkläger verheimlichte, um dessen Investition nicht zu gefährden
(vgl. Beilage 38 zur Strafanzeige). Mutmasslich hat der Beschwerdeführer F____
und E____ nur noch so lange im Unternehmen behalten, bis die Investition des
Privatklägers gesichert war und ihnen wenige Tage nach Unterzeichnung des
Investment Agreements gekündigt. Auch hat er sich F____ und E____ gegenüber
bezüglich strategischer Entscheidungen möglicherweise diametral anders als
gegenüber dem Privatkläger geäussert (vgl. Beilage 38 zur Strafanzeige).
4.3.3.5
Im
Zeitpunkt der Kontosperre lagen einige Indizien vor, die auf eine arglistige
Täuschung hindeuten. Sollten sich die Verdachtsmomente als korrekt
herausstellen, wäre es denkbar, dass aufgrund eines Lügengebäudes oder aufgrund
der schwierigen Überprüfbarkeit der Informationen von einem arglistigen
Verhalten auszugehen wäre. Diese Frage braucht vorliegend aber nicht abschliessend
geprüft zu werden, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung
einer Beschlagnahme keine schwierigen rechtlichen Fragen zu klären sind. Die
Frage nach der Arglist stellt eine solche dar. Die Beschlagnahme wäre nur
aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt wären, was
vorliegend nicht der Fall ist. Ein hinreichender Tatverdacht für eine
arglistige Täuschung ist damit gegeben.
4.3.3.6
Auch
für die weiteren Betrugstatbestandsmerkmale, d.h. Irrtum, irrtumsbedingte
Vermögensverfügung und Schaden ist ein hinreichender Tatverdacht gegeben. Der
Irrtum stellt den Zwischenerfolg der arglistigen Täuschung dar (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar,
4.
Aufl 2018, Art. 146 StGB N 121 ff.). Die
Investition in die Beschwerdeführerin stellt die Vermögensverfügung dar, die
der Privatkläger – sofern die zuvor dargelegten Verdachtsmomente zutreffen – in
irriger Vorstellung getroffen hätte. Ein Schaden wäre schliesslich gegeben,
wenn der Privatkläger sein Geld aufgrund des täuschenden Verhaltens zumindest
teilweise verlieren würde.
Dispositiv
4.3.3.7 Demnach
lag im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ein hinreichender Betrugstatverdacht
vor. Aufgrund der Verfahrenssistierung konnte sich dieser zwar nicht weiter
verdichten, ist jedoch nach wie vor genügend konkret, um die Beschlagnahme auch
zum jetzigen Zeitpunkt weiter zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist dabei
auch, dass die Sistierungsverfügung vom 23. August 2023 nicht durch
die Beschwerdeführer angefochten wurde (siehe oben E. 3.3).
4.3.4 Die
Beschlagnahme als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO muss sodann
verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit d StPO;
BGer 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1, 1B_258/2018
vom 2. März E. 2.2).
Dem
Beschwerdeführer wird Betrug vorgeworfen und die Kontosperre betrifft einen
Betrag von etwa CHF 2 Millionen. Angesichts des Tatvorwurfs und der
möglicherweise betroffenen Summe rechtfertigt die Bedeutung der Straftat ohne
weiteres die Zwangsmassnahme der Kontosperre. Für die Beschwerdeführer wäre es
ein Leichtes, das Vermögen auf Konten zu verschieben oder abzuheben, was eine
allfällige Einziehung jedenfalls erschweren würde. Eine mildere Massnahme, den
Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Vermögen zu sichern, ist nicht
ersichtlich. Die Beschlagnahme bzw. Kontosperre ist damit auch verhältnismässig.
5. Nach
dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen ordentliche Kosten zu tragen. Angesichts der äusserst knappen bzw.
fehlenden Begründung in der angefochtenen Verfügung rechtfertigt es sich, die
den Beschwerdeführern auferlegten Kosten um die Hälfte zu reduzieren. Vorliegend
wäre die Gebühr gestützt auf § 21 Abs. 2 des kantonalen
Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf je CHF 800.– zu bemessen.
Diese wird den Beschwerdeführern jedoch nur zur Hälfte auferlegt, sodass sie je
eine Gebühr von CHF 400.– zu leisten haben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin tragen
die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von je CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdeführerin
-
[...]
-
Privatkläger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.