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Entscheid

BES.2023.119

Kontosperre

5. März 2024Deutsch23 min

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsführung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.119

BES.2023.121

ENTSCHEID

vom 5. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

LL.M.,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 11. Juli 2023

betreffend Kontosperre

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

7. März 2023 reichte C____ Strafanzeige gegen A____ bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsführung

und Veruntreuung ein und konstituierte sich als Privatkläger.

In der

Strafanzeige schilderte C____ (nachfolgend: Privatkläger) zusammengefasst

Folgendes: Im Februar 2022 habe er A____, den Hauptaktionär der B____, ein auf

digitale Reiseprodukte spezialisiertes Unternehmen, kennengelernt. In der Folge

seien während mehrerer Monate Verhandlungen über eine Investition des

Privatklägers in die B____ geführt worden. A____ habe dem Privatkläger

versichert, die Investition werde für die Einhaltung eines detailliert

ausgearbeiteten Business Plans verwendet, wozu insbesondere die Entwicklung

digitaler Angebote gehöre. Die Schlüsselpersonen zur Umsetzung dieses Business

Plans, E____ und F____, sollten als Minderheitsaktionäre im Unternehmen bleiben

und die Geschäftsführung übernehmen. Nachdem es am 23. Dezember 2022

zu einer Einigung gekommen sei und der Privatkläger rund CHF 2 Millionen

überwiesen habe, habe A____ wenige Tage darauf F____ und E____ unter

offensichtlich vorgeschobenen Gründen gekündigt und sie aufgefordert, ihm ihre

Aktien gestützt auf eine «Bad-Leaver»-Klausel zu für ihn vorteilhaften

Bedingungen zurückzugeben. Gleichzeitig habe er gegenüber dem Privatkläger

erklärt, den vereinbarten Business Plan nicht einhalten zu wollen. Deshalb

bestehe der Verdacht, dass A____ von Anfang an nicht willens gewesen sei, die

von ihm gemachten Versprechungen einzuhalten und diese nur dazu gedient hätten,

den Wert der B____ künstlich in die Höhe zu treiben, um den Privatkläger zur

Investition zu bewegen. Es sei zu befürchten, dass A____ die Mittel nun

zweckfremd verwenden werde.

Die Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus eröffnete ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl.

Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung unter dem Zeichen [...]. Auf Gesuch

der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hin stellte das Bundesstrafgericht

mit Entscheid vom 6. Juli 2023 fest, dass die Behörden des Kantons

Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet seien, die A____ vorgeworfenen

Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt das Strafverfahren seither unter

dem Zeichen VT.[...].

Mit Verfügung

vom 11. Juli 2023 wies die Staatsanwaltschaft die [...] an, sämtliche

auf A____ und die B____ lautenden Konten, sofort zu sperren. Von der Sperre

ausgenommen sind sämtliche Zahlungseingänge, Daueraufträge, LSV-Belastungen und

Belastungen im Zusammenhang mit Karten, die Geldbezüge am Automaten oder

direkte Bezahlung ermöglichen.

Gegen diese

Verfügung erhoben A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), vertreten durch [...],

und die B____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), vertreten durch [...] (beide

zusammen: die Beschwerdeführer), mit Eingaben vom 21. August 2023

Beschwerden. Übereinstimmend beantragen sie, es sei die Nichtigkeit der

Verfügung vom 11. Juli 2023 festzustellen. Eventualiter sei die

Verfügung aufzuheben und gesperrte Konten freizugeben. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Der Beschwerdeführer verlangt zudem,

es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör in schwerer Weise verletzt

worden ist.

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihnen

Akteneinsicht zu gewähren. Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem, ihm sei

das rechtliche Gehör zu Eingaben von Parteien dieses Verfahrens einzuräumen. Beide

verlangen superprovisorisch, die angeordneten Kontosperren seien aufzuheben. Mit

Verfügung vom 22. August 2023 wies der Verfahrensleiter die Anträge

auf superprovisorisch anzuordnende Massnahmen ab und setzte der

Staatsanwaltschaft Frist zur Vernehmlassung. Diese beantragt, die Beschwerden

seien vollumfänglich kostenfällig abzuweisen und die beiden Beschwerdeverfahren

seien aufgrund des gleichen Sachverhalts zu vereinigen.

Mit Repliken vom

8. Dezember 2023 halten die Beschwerdeführer an ihren zuvor

gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 beantragt

der Privatkläger, ihm sei für den Fall, dass das Appellationsgericht erwäge,

die Beschwerden gutzuheissen, die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Mit

Verfügung vom 26. Januar 2024 teilte der Verfahrensleiter den

Parteien mit, dass auf die Einholung einer ergänzenden Vernehmlassung der

Privatklägerschaft vorerst verzichtet werde.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393

Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des gesperrten Kontos von der

Beschlagnahme direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (AGE BES.2017.207

vom 1. März 2018 E. 1.2; BStGer BB.2017.17-25 vom 12. April 2017

E. 5 mit Hinweis auf BB.2013.189-190 vom 4. Juni 2014 E. 1.3; Heimgartner, Strafprozessuale

Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 369).

1.3

Hingegen

wurde kein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto gesperrt.

Allerdings wird er in der Verfügung vom 11. Juni 2023 explizit als

betroffene Person aufgeführt, sodass ein Konto, das er bei der [...] eröffnen

würde, von der Anordnung erfasst wäre. Damit ist der Beschwerdeführer ebenfalls

zur Beschwerde legitimiert (vgl. Heimgartner,

a.a.O, S. 374).

1.4

1.4.1

Die

Kontosperre wird in der StPO nicht ausdrücklich erwähnt. Es handelt sich dabei

jedoch um eine Form der Forderungsbeschlagnahme nach

Art. 266 Abs. 4 StPO (BGE 126 II 462 E. 5b; Daphinoff/Berisha, Die Kontosperre:

Eine Auslegeordnung, SJZ 118/2022 S. 71 ff., 73; Heimgartner, in: Zürcher Kommentar StPO,

3.

Aufl. 2020, Art. 266 StPO N 7; Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 266

N 6 f.; Döbeli,

Blockieren – Beschlagnahmen – Einfrieren, in: AJP 2015, S. 1237, 1241; Eymann, Die strafprozessuale

Kontosperre, Diss. Basel 2009, S. 59 f.).

Ist eine

Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so

wird der direkt betroffenen Person gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des

Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO;

BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 4).

1.4.2

Die

Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde der [...] als Schuldnerin im Sinne

von Art. 266 Abs. 4 StPO mitgeteilt. Sie erfolgte offen, d.h. ohne

Mitteilungsverbot. Die Staatsanwaltschaft hätte die Beschwerdeführer deshalb

über die Kontosperre mittels Übergabe einer Kopie des Beschlagnahmebefehls

orientieren müssen (vgl. BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018

E. 2.3). Dass sie dies unterlassen hat, führt zwar nicht zur Nichtigkeit

des Beschlagnahmebefehls, jedoch darf den Beschwerdeführern daraus kein

Nachteil erwachsen (BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018

E. 2.3; BStGer BB.2013.140-145 vom 8. Mai 2014 E. 1.2.2).

Es ist deshalb darauf abzustellen, wann die Beschwerdeführer erstmals

ausreichende Kenntnis vom Inhalt der Kontosperre erhalten haben (vgl. BGer

1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5).

1.4.3

Die

Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer am

11.

August 2023 und der Beschwerdeführerin am

14.

August 2023 erstmals per E-Mail zur Kenntnis gebracht. Die mit

Poststempel vom 21. August 2023 und 22. August 2023 versehenen

Beschwerden wurden somit rechtzeitig eingereicht, sodass auf sie einzutreten

ist.

1.5

Da

ein enger sachlicher Konnex zwischen den Beschwerden [...] und [...] besteht

bzw. sie auf demselben Sachverhalt basieren und überdies auch die gleiche

sachliche Zuständigkeit besteht, rechtfertigt es sich, die Beschwerden im Sinne

von Art. 30 StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen

Entscheid zu befinden.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen

ungenügender Begründung der Beschlagnahmeverfügung. Die Kontosperre sei nichtig

bzw. aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft äussere sich insbesondere weder zum

Rechtsgrund der Beschlagnahme noch zu den tatsächlichen Gründen für die Beschlagnahme.

2.2

In

der Vernehmlassung bringt die Staatsanwaltschaft diesbezüglich vor, es sei ein Zivilverfahren

in der gleichen Sache hängig. In der am Bezirksgericht [...] eingereichten Zivilklage

vom 4. Juli 2023 werde geltend gemacht, die Investition sei aufgrund

einer absichtlichen Täuschung seitens des Beschwerdeführers zustandegekommen. Der

Beschwerdeführer als Mehrheitsaktionär und Verwaltungsrat der

Beschwerdeführerin kenne damit den massgeblichen Sachverhalt. Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs sei folglich zu verneinen.

2.3

Dem

entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zusammengefasst: Diese

Argumentationslinie gehe schon deshalb fehl, weil die Beschwerdeführerin erst

im Mai 2023 anlässlich der Schlichtungsverhandlung und eingehend im

Juli 2023 durch Zustellung der Klageschrift im Zivilverfahren überhaupt

erfahren habe, welche angeblichen Täuschungshandlungen ihr vorgeworfen würden.

Ausserdem mache die Staatsanwaltschaft erneut keine ausreichenden und

relevanten Ausführungen dazu, weshalb sie sämtliche Voraussetzungen der

Beschlagnahme als gegeben erachte.

Der

Beschwerdeführer äussert sich in seiner Replik im Wesentlichen übereinstimmend:

Es sei absurd, die mangelhafte Begründung damit zu rechtfertigen, dass in der

gleichen Sache ein Zivilverfahren hängig sei. Eklatant sei ausserdem, dass

weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung der

Staatsanwaltschaft eine Gesetzesbestimmung genannt werde, nach welcher die

Kontosperre erfolgt sei.

2.4

Die

Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV,

SR 101), Art. 107 StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren

gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten

Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Deren Inhalt und Umfang ergibt

sich aus seiner Funktion: Dem Betroffenen Grund und Reichweite des Eingriffs in

das Eigentum darzulegen und den für die Durchführung der Beschlagnahme

Verantwortlichen eine möglichst präzise Anleitung für ihr Tun geben.

Entsprechend hat der Befehl zu enthalten: Personalien der beschuldigten Person

und ihrer allfälligen Verteidigung; Betroffener der Beschlagnahme; Tatbestände,

derentwegen die Strafuntersuchung geführt wird; Objekte der Beschlagnahme; Rechtsgrund

der Beschlagnahme; kurze Darlegung, aus welchen tatsächlichen Gründen die

Beschlagnahme angeordnet wird; Empfangsvermerk des Betroffenen;

Rechtsmittelbelehrung (Bommer/Goldschmid,

in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N 62; vgl. ferner Heimgartner, a.a.O,

Art. 263 StPO N 23). Es muss jedoch nicht auf sämtliche

Tatbestandsmerkmale im Detail eingegangen werden, zumal auch das Gericht bei

der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschlagnahme nicht alle Tat- und

Rechtsfragen abschliessend prüft und die Beschlagnahme nur aufhebt, wenn ihre

Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind

(BGE 139 IV 250 E. 2.1; BGer 1B_362/2020 vom

20.

August 2020 E. 2.4). Entscheidend ist, ob für die betroffene

Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und

weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2023.60 vom 29. September

2023.

E. 2.1.2; BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2, BES.2022.110

vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2020.186 vom 5. März 2021

E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom

30.

Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4,

BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

2.5

2.5.1

Mit

ihrem Einwand, sie habe von den ihr vorgeworfenen Täuschungshandlungen erst

durch Zustellung der Zivilklage Mitte Juli 2023 erfahren, vermag die

Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Die Beschlagnahmeverfügung wurde zwar

auf den 11. Juli 2023 datiert, aber den Beschwerdeführern erst am 11.

bzw. 14. August 2023 eröffnet (siehe oben E. 1.4.3). Der

Eröffnungszeitpunkt ist massgebend, da mit diesem die Rechtsmittelfrist zu

laufen beginnt.

Die Kenntnis des

Inhalts der Zivilklage vom 4. Juli 2023 spielt insofern eine Rolle, als

darin dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe den Privatkläger getäuscht.

Ausführlich wird der angebliche Handlungsablauf geschildert. Mit dem Erhalt der

Beschlagnahmeverfügung vom 11. Juli 2023 musste es für die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich sein, dass die verfügte Massnahme

mit dem in der zivilrechtlichen Klage geschilderten Handlungsablauf in einem

Zusammenhang steht. In einem derartigen Fall sind die Begründungsanforderungen

in tatsächlicher Hinsicht weniger streng zu handhaben, als wenn eine betroffene

Person zum ersten Mal mit der Kenntnisnahme einer staatsanwaltlichen Verfügung von

den sie betreffenden Vorwürfen erfährt und ohne Begründung nicht in der Lage

ist, sie einzuordnen.

2.5.2

Der

Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung als beschuldigte Person

aufgeführt. Weiter wird explizit erwähnt, dass ihm Betrug vorgeworfen wird, wer

betroffene Personen sind und dass eine Kontosperre verfügt wird. Die Begründung

lautet wie folgt: «Im erwähnten Strafverfahren sind die vorliegend verfügten

Massnahmen zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungs- und

Ermittlungshandlungen unerlässlich.» Mit diesem Textbaustein wird in keiner

Weise auf die konkrete Situation des vorliegenden Falles eingegangen. Er genügt

damit nicht einmal eher geringen Anforderungen an die Begründungsdichte (siehe

oben E. 2.4 und 2.5.1).

Aufgrund der am

Ende der Verfügung abgedruckten Art. 263, 265 StPO können die betroffenen

Personen immerhin ableiten, dass die verfügte Kontosperre gestützt auf die

Bestimmungen zur Beschlagnahme erlassen wurde, wenngleich daraus nicht

hervorgeht, welche Beschlagnahmeart anwendbar sein soll.

2.6

2.6.1

Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung setzt

voraus, dass die unterlassene Verfahrenshandlung von der Rechtsmittelinstanz

nachgeholt wird, indem die Vorinstanz eine genügende Begründung in ihrer

Vernehmlassung nachschiebt (Wiederkehr/Plüss,

Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 726). Unter

dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

2.6.2

2.6.2.1

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der

anlässlich der Vernehmlassung vom 19. September 2023 erfolgten

Begründung geheilt werden konnte.

2.6.2.2

In

der Vernehmlassung vom 19. September 2023 führt die

Staatsanwaltschaft aus, woraus sich ihres Erachtens ein Tatverdacht

hinsichtlich eines Betrugs ergibt. Sie verweist dabei auf die in der

Strafanzeige vom 7. März 2023 gemachten Ausführungen, wonach der

Beschwerdeführer dem Privatkläger bis zur Übertragung der Mittel mehrfach

zugesichert habe, die von ihm getätigte Investition würde im Rahmen eines detailliert

ausgearbeiteten und sich über fünf Jahre erstreckenden Businessplans der

Beschwerdeführerin verwendet, wozu insbesondere die Entwicklung von

automatisierten Angeboten gehöre. Weiter würden die beiden Schlüsselpersonen E____

und F____ zur Umsetzung dieses Businessplans im Unternehmen verbleiben und die

Geschäftsführung übernehmen. Nachdem der Privatkläger seine Vermögenswerte

überwiesen hatte, habe der Beschwerdeführer E____ und F____ jedoch entlassen.

Es stelle sich somit die Frage, wie der Beschwerdeführer ohne die beiden

Schlüsselpersonen den Vertrag erfüllen bzw. den vereinbarten Businessplan

umsetzen könne.

Hierbei handelt

es sich bezüglich tatsächlicher Belange um eine ausreichende Begründung, zumal

nicht verlangt wird, dass auf sämtliche Tatbestandsmerkmale im Detail eingegangen

wird (siehe oben E. 2.4).

2.6.2.3

In

der angefochtenen Verfügung wird auf die strafprozessualen Bestimmungen zur

Beschlagnahme verwiesen (Art. 263 und 265 StPO). Ein Hinweis auf

die im vorliegenden Fall anwendbare Beschlagnahmeart fehlt jedoch

(vgl. 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4). Ein

derartiger expliziter Hinweis kann auch der Vernehmlassung vom 19. September 2023

nicht entnommen werden.

Um eine Beweismittelbeschlagnahme

(Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) kann es vorliegend

nicht gehen, da eine Forderung physisch nicht existiert (Bommer/Goldschmid,

a.a.O., 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N 28). Hinweise auf eine

Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b)

bestehen ebenso wenig. Damit verbleiben die Restitutions- oder

Vermögensbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c und

d StPO). Der Unterschied zwischen Vermögens- und Restitutionsbeschlagnahme

fällt nicht ins Gewicht, weshalb im Beschlagnahmebefehl offengelassen werden

kann, ob es um eine Vermögenseinziehungs- oder eine Restitutionsbeschlagnahme

geht; wichtig ist einzig, dass aus ihm klar wird, dass die Beschlagnahme unter

dem Gesichtspunkt der Abschöpfung mutmasslich unrechtmässiger Vermögensvorteile

aus einer Straftat angeordnet wurde (Bommer/Goldschmid,

a.a.O., Art. 263 StPO N 50). Aus der Vernehmlassung vom

19.

September 2023 wird ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft der Auffassung

ist, dass der Betrag von EUR 1'978'000.– auf betrügerische Weise erlangt

worden sein könnte. Wenn nun das Konto, auf dem sich dieser Betrag befindet,

auf Verlangen des Privatklägers hin gesperrt wird, liegt es auf der Hand, dass

damit die Abschöpfung dieses mutmasslich unrechtmässigen Vorteils bezweckt wird

(vgl. Strafanzeige, Rz. 17 ff.). Das gilt insbesondere auch deshalb,

weil in der Strafanzeige explizit von «Ausgleichseinziehung» die Rede ist

(Strafanzeige, Rz. 20). Darin ist ein Hinweis auf

Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB,

SR 311.0] zu sehen, zu welchem die Restitutionsbeschlagnahme das prozessuale

Gegenstück bildet (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O, Art. 263 StPO

N 48). Auch werden Art. 263 Abs. 1 lit. c und d

explizit erwähnt (Strafanzeige, Rz. 21).

Eine

ausreichende Begründung in rechtlicher Hinsicht liegt somit vor.

2.6.3

Im

Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund

der Strafanzeige vom 7. März 2023, die ihnen mittlerweile offenbar

vorliegt (Replik Beschwerdeführer, S. 2), der auf dem gleichen

Lebenssachverhalt basierenden Zivilklage vom 4. Juli 2023 und der staatsanwaltlichen

Vernehmlassung vom 19. September 2023 in tatsächlicher Hinsicht über

ausreichend Informationen verfügen, um sich in diesem Beschwerdeverfahren

effektiv gegen die Beschlagnahme wehren zu können. Die Verletzung des

rechtlichen Gehörs aufgrund mangelhafter Darlegung der tatsächlichen Gründe der

Beschlagnahme in der Verfügung vom 11. Juli 2023 konnte somit geheilt

werden.

Da aus den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Vernehmlassung 19. September 2023

sinngemäss hervorgeht, dass es sich bei der verfügten Massnahme um eine

Restitutions- oder Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. c

und d StPO handelt, konnte auch eine allfällige Verletzung des rechtlichen

Gehörs aufgrund mangelhafter Darlegung des Rechtsgrundes der Beschlagnahme geheilt

werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführer machen geltend, aufgrund der Sistierung des Strafverfahrens,

müsste auch die Kontosperre dahinfallen, da Beschlagnahmen ein laufendes

Verfahren der Strafrechtspflege voraussetzten (Replik Beschwerdeführer,

S. 3; Replik Beschwerdeführerin, S. 5).

3.2

Aus

der angegeben Literaturstelle lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer

ableiten: Zunächst heisst es darin allgemein, eine Vermögensbeschlagnahme

spiele sich «im Rahmen eines laufenden Verfahrens der Strafrechtspflege ab» (Bommer/Goldschmid,

a.a.O, Art. 263 StPO N 40). Im Zusammenhang mit der

Beweismittelbeschlagnahme heisst es sodann, dass bei Sistierung eines

Verfahrens eine Beweismittelbeschlagnahme weiterhin möglich sei, da die Sistierung

keinen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens darstelle (Bommer/Goldschmid,

a.a.O, Art. 263 StPO N 13). Diese Überlegung lässt sich auch auf die übrigen

Beschlagnahmearten übertragen. Daraus lässt sich schliessen, dass gemäss der

zitierten Lehrmeinung das Verfahren erst mit rechtskräftigem Abschluss, nicht

bloss mit Sistierung aufhört zu «laufen».

3.3

Abgesehen

davon ist die Sistierungsverfügung vom 23. August 2023 nicht

angefochten worden, sodass daraus entstehende Nachteile nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens sind.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführer rügen überdies, es liege kein hinreichender Tatverdacht für

einen Betrug vor.

4.2

4.2.1

Der

Beschwerdeführer begründet dies zusammengefasst damit, dass sich aufgrund der

Verfahrenssistierung der Tatverdacht in der Zwischenzeit nicht habe

konkretisieren können. Somit könne nicht mehr von einem genügenden

Anfangsverdacht ausgegangen werden, unabhängig davon, ob dieser ganz zu Beginn

des Verfahrens vorhanden war (Replik Beschwerdeführer, S. 4 f.).

4.2.2

Die

Beschwerdeführerin vertritt diese Auffassung ebenfalls (vgl. Replik

Beschwerdeführerin, Rz. 19 f.) und bringt zusätzlich vor, konkrete

belastende Beweise fehlten gänzlich. Unter Berücksichtigung der Akten und

tatsächlichen Hintergründe sei offensichtlich, dass der Privatkläger nicht

absichtlich getäuscht worden sei und somit auch keinem Irrtum unterlegen sei (Replik

Beschwerdeführerin, Rz. 23).

Unzutreffend sei,

dass der Privatkläger nur unter der Bedingung habe investieren wollen, dass E____

und F____ im Unternehmen verblieben (Replik Beschwerdeführerin,

Rz. 46 ff.). So habe der Beschwerdeführer dem Privatkläger zwar

erklärt, dass er sich im Sinne einer Nachfolgelösung langsam aus dem operativen

Geschäft zurückziehe und sich vorstellen könne, das Ruder mit der Zeit an E____

und F____ zu übergeben. Gleichzeitig habe er jedoch klargestellt, dass er für

die nächsten drei bis fünf Jahren noch die strategische Leitung innehaben

werde. Die Beschwerdeführer seien der Meinung gewesen, dass man mit E____ und F____

ein geeintes Management habe und hätten alles daran gesetzt, um mit diesen

beiden Personen in die Zukunft zu gehen (Replik Beschwerdeführerin,

Rz. 48). Allerdings sei im Term Sheet weder E____ noch F____ eine bedeutsame

Rolle zugekommen (Replik Beschwerdeführerin, Rz. 49). Überdies zeige der

Blick in das Investment Agreement, dass der durch Experten beratene und

erfahrene Investor und Privatkläger nur die Auszahlung eines weiteren Darlehens

im Jahr 2025, nicht aber das zur Debatte stehende Wandeldarlehen an die

Bedingung geknüpft habe, dass E____ und F____ bei der Beschwerdeführerin

blieben. Dem Privatkläger sei bewusst gewesen, dass diese beiden Personen die

Beschwerdeführerin jederzeit verlassen konnten (Replik Beschwerdeführerin,

Rz. 50). Entscheidend für den künftigen Erfolg der Beschwerdeführerin

seien denn auch nicht E____ und F____, sondern [...], der bei der

Beschwerdeführerin die technische Seite abgedeckt habe (Replik Beschwerdeführerin,

Rz. 51).

4.3

4.3.1

Mit

der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2023 hat die

Staatsanwaltschaft eine Kontosperre verfügt. Mit einer Kontosperre weist die

Staatsanwaltschaft die Bank an, über ein bestimmtes Konto keine Verfügungen

durch den Inhaber oder Dritte mehr zuzulassen und selbst keine solchen vorzunehmen.

Bei der Kontosperre handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, sodass sich deren

Zulässigkeit nach Art. 197 Abs. 1 StPO richtet

(vgl. BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2; Döbeli, a.a.O., S. 1240).

4.3.2

Die

gesetzliche Grundlage findet sich in den Bestimmungen zur Beschlagnahme. Die

Kontosperre als besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme (siehe oben

E. 1.4.1) nach Art. 266 Abs. 4 StPO kann angeordnet

werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als

Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von

Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden

(lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind

(lit. d). Wie erwähnt, steht vorliegend eine Restitutions- oder

Einziehungsbeschlagnahme im Vordergrund (lit. c und d; siehe oben

E. 2.6.2.3).

4.3.3

4.3.3.1

Weiter

vorausgesetzt wird ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).

4.3.3.2

Das

für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht hat bei der

Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung

sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.

Bestreitet die beschuldigte oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere

Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die

Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung

müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht

begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, 137 IV122 E. 3.2). In einem frühen

Verfahrensstadium werden an einen objektiv begründeten konkreten Tatverdacht

noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4; BGer

1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2). Die Beschwerdeinstanz hebt eine

Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt

sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; BGer 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.4,

1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

4.3.3.3

Wie

aus der angefochtenen Verfügung und der staatsanwaltlichen Vernehmlassung

hervorgeht, hat sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung des Tatverdachts auf

die Strafanzeige vom 7. März 2023 abgestützt. Sie will daraus

folgende Verdachtslage für einen Betrug ableiten:

-

Der Beschwerdeführer habe dem Privatkläger mehrfach, auch schriftlich

zugesichert, dass sein Investment für die Einhaltung eines detailliert

ausgearbeiteten und sich über fünf Jahre erstreckenden Businessplans der

Beschwerdeführerin zu verwenden, wozu insbesondere die Entwicklung von automatisierten

Angeboten gehöre.

-

Weiter habe der Beschwerdeführer dem Privatkläger zugesichert, dass die

beiden Schlüsselpersonen E____ und F____ zur Umsetzung des Businessplans im

Unternehmen verleiben würden.

-

Nachdem der Privatkläger seine Vermögenswerte überwiesen hatte, habe der

Beschwerdeführer die beiden Schlüsselpersonen entlassen.

4.3.3.4

Derzeit

deutet einiges darauf hin, dass der Verbleib der «Co-Founders» und

«Managing-Directors» E____ und F____ bei der Beschwerdeführerin für die

Investition des Privatklägers zentral war. So wurden diese auf dem «Pitch-Deck»

prominent aufgeführt und deren Fähigkeiten und Erfahrung hervorgehoben (Beilage

1.

und 11 zur Strafanzeige). Es bestehen Hinweise, dass dies dem

Beschwerdeführer auch bewusst war und er dem Privatkläger deshalb vermittelte,

man verfüge über ein geeintes Team (Beilage 38 zur Strafanzeige). Dementsprechend

haben E____ und F____ das Investment Agreement auch mitunterzeichnet (Beilage 22

zur Strafanzeige). Naheliegend erscheint, dass das Verhältnis zwischen F____, E____

und dem Beschwerdeführer jedoch seit längerer Zeit angeschlagen war, was dieser

vor dem Privatkläger verheimlichte, um dessen Investition nicht zu gefährden

(vgl. Beilage 38 zur Strafanzeige). Mutmasslich hat der Beschwerdeführer F____

und E____ nur noch so lange im Unternehmen behalten, bis die Investition des

Privatklägers gesichert war und ihnen wenige Tage nach Unterzeichnung des

Investment Agreements gekündigt. Auch hat er sich F____ und E____ gegenüber

bezüglich strategischer Entscheidungen möglicherweise diametral anders als

gegenüber dem Privatkläger geäussert (vgl. Beilage 38 zur Strafanzeige).

4.3.3.5

Im

Zeitpunkt der Kontosperre lagen einige Indizien vor, die auf eine arglistige

Täuschung hindeuten. Sollten sich die Verdachtsmomente als korrekt

herausstellen, wäre es denkbar, dass aufgrund eines Lügengebäudes oder aufgrund

der schwierigen Überprüfbarkeit der Informationen von einem arglistigen

Verhalten auszugehen wäre. Diese Frage braucht vorliegend aber nicht abschliessend

geprüft zu werden, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung

einer Beschlagnahme keine schwierigen rechtlichen Fragen zu klären sind. Die

Frage nach der Arglist stellt eine solche dar. Die Beschlagnahme wäre nur

aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt wären, was

vorliegend nicht der Fall ist. Ein hinreichender Tatverdacht für eine

arglistige Täuschung ist damit gegeben.

4.3.3.6

Auch

für die weiteren Betrugstatbestandsmerkmale, d.h. Irrtum, irrtumsbedingte

Vermögensverfügung und Schaden ist ein hinreichender Tatverdacht gegeben. Der

Irrtum stellt den Zwischenerfolg der arglistigen Täuschung dar (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar,

4.

Aufl 2018, Art. 146 StGB N 121 ff.). Die

Investition in die Beschwerdeführerin stellt die Vermögensverfügung dar, die

der Privatkläger – sofern die zuvor dargelegten Verdachtsmomente zutreffen – in

irriger Vorstellung getroffen hätte. Ein Schaden wäre schliesslich gegeben,

wenn der Privatkläger sein Geld aufgrund des täuschenden Verhaltens zumindest

teilweise verlieren würde.

Dispositiv

4.3.3.7 Demnach

lag im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ein hinreichender Betrugstatverdacht

vor. Aufgrund der Verfahrenssistierung konnte sich dieser zwar nicht weiter

verdichten, ist jedoch nach wie vor genügend konkret, um die Beschlagnahme auch

zum jetzigen Zeitpunkt weiter zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist dabei

auch, dass die Sistierungsverfügung vom 23. August 2023 nicht durch

die Beschwerdeführer angefochten wurde (siehe oben E. 3.3).

4.3.4 Die

Beschlagnahme als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO muss sodann

verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit d StPO;

BGer 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1, 1B_258/2018

vom 2. März E. 2.2).

Dem

Beschwerdeführer wird Betrug vorgeworfen und die Kontosperre betrifft einen

Betrag von etwa CHF 2 Millionen. Angesichts des Tatvorwurfs und der

möglicherweise betroffenen Summe rechtfertigt die Bedeutung der Straftat ohne

weiteres die Zwangsmassnahme der Kontosperre. Für die Beschwerdeführer wäre es

ein Leichtes, das Vermögen auf Konten zu verschieben oder abzuheben, was eine

allfällige Einziehung jedenfalls erschweren würde. Eine mildere Massnahme, den

Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Vermögen zu sichern, ist nicht

ersichtlich. Die Beschlagnahme bzw. Kontosperre ist damit auch verhältnismässig.

5. Nach

dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

dessen ordentliche Kosten zu tragen. Angesichts der äusserst knappen bzw.

fehlenden Begründung in der angefochtenen Verfügung rechtfertigt es sich, die

den Beschwerdeführern auferlegten Kosten um die Hälfte zu reduzieren. Vorliegend

wäre die Gebühr gestützt auf § 21 Abs. 2 des kantonalen

Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf je CHF 800.– zu bemessen.

Diese wird den Beschwerdeführern jedoch nur zur Hälfte auferlegt, sodass sie je

eine Gebühr von CHF 400.– zu leisten haben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden werden abgewiesen.

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin tragen

die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von je CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdeführerin

-

[...]

-

Privatkläger

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.