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Entscheid

BES.2023.12

Verwertbarkeit einer Zeugeneinvernahme

5. Juni 2023Deutsch29 min

Nachmittag zu verlegen. Nachdem der Detektiv mitteilte, dass eine Verschiebung des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2023.12

ENTSCHEID

vom 5.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen ein Schreiben

der Staatsanwaltschaft

vom 12. Januar 2023 und eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 17. Januar 2023

betreffend Verwertbarkeit einer

Zeugeneinvernahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren ([...])

gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen des Verdachts auf versuchte

vorsätzliche Tötung (eventualiter versuchte schwere Körperverletzung) sowie

einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.

Am 3. Januar 2023 informierte der fallzuständige Detektiv den

amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, darüber, dass man im

Zusammenhang mit dem Strafverfahren Einvernahmen plane. Der Verteidiger bat um

vorgängige Absprache möglicher Termine, da er an den Einvernahmen teilnehmen

wolle. Mit Telefonat vom 10. Januar 2023 um 08.01 Uhr teilte der Detektiv dem

Verteidiger mit, dass gleichentags um 10 Uhr die Einvernahme von C____ als

Zeuge erfolgen solle. Der Verteidiger erklärte, dass ihm dieser Termin nicht

möglich sei, da er um 9 Uhr bereits einen Termin am Zwangsmassnahmengericht in

einem anderen Strafverfahren habe, und bat darum, die Einvernahme auf den

Nachmittag zu verlegen. Nachdem der Detektiv mitteilte, dass eine Verschiebung des

Termins nicht möglich sei, nahm die substitutionsweise mandatierte Bürokollegin

des Verteidigers, Rechtsanwältin D____, den Termin stellvertretend wahr. In der

Folge wurde C____ am 10. Januar 2023 um 10 Uhr durch die

Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen. Im Einvernahmeprotokoll liess

Rechtsanwältin D____ festhalten, dass das Teilnahmerecht verletzt worden und

die Einvernahme zu wiederholen sei. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 ersuchte

der Verteidiger beim verfahrensleitenden Staatsanwalt um Erlass einer

anfechtbaren Verfügung, sollte die Wiederholung der Einvernahme abgelehnt

werden. Am 17. Januar 2023 ging beim Verteidiger per Briefpost ein auf den 12.  Januar

2023 datiertes Schreiben ein, mit welchem die Staatsanwaltschaft die im

Einvernahmeprotokoll beantragte Wiederholung der Einvernahme verweigerte. Am

gleichen Tag nahm der Verteidiger telefonisch Kontakt mit der

Staatsanwaltschaft auf, welche den Erlass einer Verfügung in Aussicht stellte,

die jedoch am Schreiben vom 12. Januar 2023 nichts ändern würde.

Gegen dieses Schreiben vom 12. Januar 2023 richtet sich die beim

Appellationsgericht eingereichte Beschwerde vom 17. Januar 2023 des

Beschwerdeführers, weiterhin durch Rechtsanwalt B____ vertreten. Er beantragt,

dass die Einvernahme vom 10. Januar 2023 als unverwertbar zu qualifizieren und

die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die Einvernahme aus den Akten zu

entfernen sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter

Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Zudem

sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die aus der Einvernahme erlangten

Erkenntnisse nicht zu verwerten (Ziff. 2). Weiter sei die Einvernahme von C____

als Zeuge unter Anordnung einer genügenden Vorankündigungsfrist von mindestens

drei Tagen zu wiederholen (Ziff. 3). Sodann sei ihm für das vorliegende

Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Noch am selben Tag wies die Staatsanwaltschaft mit der in Aussicht gestellten Verfügung

vom 17. Januar 2023 den Antrag der Verteidigung auf Wiederholung der

Zeugeneinvernahme und die Entfernung des Einvernahmeprotokolls aus den Akten ab.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 beantragt der Verteidiger, diese Verfügung der

Beschwerde ergänzend beizulegen. Eventualiter sei diese Eingabe als

selbstständige Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.

Januar 2023 zu betrachten, sollte auf die Beschwerde vom 17. Januar 2023 nicht

eingetreten werden. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung sei auf diese

Beschwerde zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung

vom 14. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom

8. März 2023 schliesst der Beschwerdeführer auf seine eingangs gestellten

Begehren.

Die weiteren

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten – einschliesslich der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen

Verfahrensakten ([...]) – ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei,

Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde vom 17. Januar 2023 richtet sich zunächst

gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2023. Ob dieses

Schreiben als beschwerdefähige Verfügung oder Verfahrenshandlung im Sinne dieser

Bestimmung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu KGer SG AK.2021.464-AK vom 12.

Januar 2022 E. 1b f.; Guidon, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10, Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Zürcher

Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 StPO N 16), kann vorliegend offenbleiben,

da die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit die in Aussicht gestellte Verfügung

am 17. Januar 2023 erlassen hat und der Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 eine

ergänzende Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat. Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Zur Ergreifung des Rechtsmittels der

Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene

Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen

tangiert ist (Ziegler/Keller, in:

Basler Kommentar, Art. 382 StPO N 1). Aufgrund der Tatsache, dass die Zeugeneinvernahme

vom 10. Januar 2023 zum Entscheidzeitpunkt bereits durchgeführt worden ist, ist

fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Der

Beschwerdeführer beantragt in der Sache jedoch, die Entfernung des

Einvernahmeprotokolls aus den Akten und die Wiederholung der entsprechenden

Einvernahme, sodass er zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung hat (AGE BES.2017.123 vom 1.

Dezember 2017 E. 1.2.2), zumal er als deren Adressat unmittelbar in seinen

Dispositiv

Rechten betroffen ist und seine Legitimation demnach zu bejahen ist. Die

Beschwerde, einschliesslich der Beschwerdeergänzung ist gemäss Art. 396 Abs. 1

StPO form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen

geltend, dass die Zeugeneinvernahme vom 10. Januar 2023 unrechtmässig unter

Verletzung der Teilnahmerechte erfolgt sei. Der amtliche Verteidiger sei am 10.

Januar 2023 um 08.01 Uhr über die auf 10 Uhr angesetzte Einvernahme

informiert worden und damit zu kurzfristig sowie unter Nichteinhaltung einer

minimalen Vorankündigungsfrist von drei Tagen (gemäss Art. 202 Abs. 1

lit. a StPO). Man habe keine Rücksicht darauf genommen, dass dieser an jenem

Morgen bereits einen Termin hatte. Auch sei eine Verschiebung des Termins auf

den Nachmittag abgelehnt worden. Daher habe seine Bürokollegin stellvertretend

an der Einvernahme teilgenommen, welche jedoch nicht mit dem Fall vertraut

gewesen sei. Die Einvernahme sei daher unverwertbar und zu wiederholen.

2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt im

Hauptstandpunkt die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des Vorliegens eines

Haftfalls und des Beschleunigungsgebotes habe ein dringender Fall im Sinne von

Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO vorgelegen, sodass die Vorladung zu Recht

kurzfristig und mündlich erfolgt sei. Eine Verschiebung des Termins sei sodann

abgelehnt worden, da der Zeuge über keinen festen Wohnsitz verfüge und daher

zeitnah vor Ort habe einvernommen werden müssen. Da sowohl der Beschuldigte als

auch die Stellvertreterin des amtlichen Verteidigers, welche zumindest in den

Grundzügen mit dem Fall vertraut gewesen sei, an der Einvernahme zugegen

gewesen seien, seien sämtliche Voraussetzungen von Art. 147 StPO

erfüllt gewesen. Es würden keine Gründe für

eine Unverwertbarkeit der Einvernahme vorliegen, weshalb auch kein Anlass

bestehe, die Einvernahme zu wiederholen.

2.3 Mit replizierter Stellungnahme bestreitet der

Beschwerdeführer den Standpunkt der Staatsanwaltschaft; es habe kein Fall von

Dringlichkeit vorgelegen und die Einvernahme hätte auch bloss um wenige Stunden

verschoben werden können. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen das bereits

im Rahmen der Beschwerdeeingabe Vorgebrachte.

3.

3.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die

Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die

Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das

Teilnahmerecht steht nicht nur der Partei, sondern auch ihrer Verteidigung zu

(vgl. Wohlers, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 147 StPO N 8). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses

Artikels erhoben worden sind, dürfen gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht

zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.

Zwar hält Art. 147 Abs. 2 StPO fest, dass das Recht auf

Teilnahme keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung vermittelt. Aus

der Existenz des Teilnahmerechts folgt jedoch der Anspruch, rechtzeitig über

die Beweiserhebung und insbesondere deren Termin benachrichtigt zu werden,

damit die betreffende Partei ihr Anwesenheitsrecht effektiv ausüben kann (Schleiminger Mettler, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 9; Wohlers,

a.a.O., Art. 147 N 7). Für die Bemessung der Mindestbenachrichtigungsfrist ist

die Regelung in Art. 202 f. StPO bezüglich der Vorladungen beizuziehen. So

werden Vorladungen im Vorverfahren gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO

mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt. Bei diesen

Vorladungsfristen handelt es sich um Gültigkeitsvorschriften (vgl. Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 202 StPO N 4b). Bei der

Festlegung des Zeitpunkts ist jedoch auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden

Personen angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 202 Abs. 3 StPO). Gestützt

auf Art. 203 Abs. 1 StPO kann eine Vorladung in dringenden Fällen oder mit dem

Einverständnis der vorzuladenden Person in anderer als der vorgeschriebenen

Form oder mit abgekürzten Fristen ergehen. Ob ein Fall als dringend im Sinn von

Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach der Natur

der Strafsache (Weder, a.a.O.,

Art. 203 StPO N 5). Von einer Dringlichkeit ist namentlich in Haftfällen, in

denen ein rasches Handeln geboten ist, auszugehen (Weder, a.a.O., Art. 203 StPO N 5 f., Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017, N 982).

Gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr

Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der

Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an

der Teilnahme verhindert waren. Beim Rechtsbeistand liegt ein zwingender Grund

für die Verhinderung u.a. dann vor, wenn dieser aufgrund von nicht

verschiebbaren Terminen in anderen Verfahren nicht zur Verfügung steht.

Insbesondere die Verteidigung der beschuldigten Person ist sodann nicht dazu

gehalten, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9). Die

effektive Wahrnehmung des Teilhaberechts setzt kumulativ die Anwesenheit der

beschuldigten Person und der Verteidigung voraus. Die Partei kann eine Wiederholung

deshalb auch dann verlangen, wenn nur der Rechtsbeistand verhindert war (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9a).

3.2

3.2.1 Vorliegend unbestritten ist, dass der aus Art.

147 StPO fliessende Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung bzw. die

Mindestfrist von Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO in Bezug auf die Einvernahme vom

10. Januar 2023 nicht eingehalten wurden (so der berechtigte Einwand der Verteidigung,

Beschwerde, act. 1, Ziff. 39). Wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen

ergibt, kann die Vorladung jedoch gestützt auf Art. 203 Abs. 1 StPO namentlich

«in dringenden Fällen» in mündlicher Form oder mit abgekürzten Fristen ergehen (hierzu

E. 3.1). Dabei kann eine Vorankündigungsfrist von wenigen Stunden genügen (BGer

6B_1080/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 2.3; Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 221). Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, dass es sich vorliegend um einen solchen

dringenden Fall im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Ob ein

dringender Fall vorliegt und die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer damit

zu Recht kurzfristig mündlich über die Beweiserhebung informieren durfte, ist

im Folgenden zu prüfen.

3.2.2 Der

Zeuge C____ ist Asylsuchender über verfügt über keinen festen Wohnsitz oder

Aufenthaltsort (Einvernahmeprotokoll vom 25. Dezember 2022, act. 6, S. 5). Die

Staatsanwaltschaft begründet die Dringlichkeit mit der Nichterreichbarkeit des

Zeugen und des vorgängig wechselhaften Aussageverhaltens (vgl. Aktennotiz vom

24. Dezember 2022, act. 6, S. 33), weshalb nicht klar gewesen, ob er einer

späteren ordentlichen Vorladung Folge leisten würde.

Dem

Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass aufgrund des Asylstatus des

Zeugen sein grundsätzliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hoch sein

dürfte (Beschwerde, act. 1, Ziff. 30), allerdings wäre dies noch keine

genügende Sicherheit für die Staatsanwaltschaft, dass er tatsächlich einer

Vorladung Folge leisten würde. Erfahrungsgemäss sind Asylsuchende im Umgang mit

den Behörden eher vorsichtig und in der jeweiligen Asylunterkunft gewöhnlich

eher schwierig zu erreichen. Insbesondere ist eine Zustellung von schriftlichen

Vorladungen an Asylunterkünfte nicht sehr verlässlich. Exemplarisch ist hierfür

auf ein E-Mail vom 3. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft an den amtlichen

Verteidiger des Beschwerdeführers in den Verfahrensakten zu verweisen (act. 6,

S. 73). Der amtliche Verteidiger wurde darauf hingewiesen, dass

kurzfristig eine Einvernahme mit dem Geschädigten E____ bevorstehe, da diese

Person nicht oft in der Asylunterkunft anzutreffen sei. Als man den

Geschädigten zwecks Befragung habe ausfindig machen wollen, konnte dieser

gemäss Aktennotiz vom 4. und 11. Januar 2023 (act. 6, S. 121 und 148) trotz

diverser Abklärungen bei unbekanntem Aufenthaltsort nicht mehr ausfindig

gemacht werden. Gemäss Aktennotiz vom 9. Januar 2023 (act. 6, S. 131) hätten Abklärungen

bei der [...] ergeben, dass auch der Zeuge C____ an diesem Morgen die

Asylunterkunft verlassen und seither nicht mehr zurückgekommen sei. Gemäss

Aktennotiz vom 10. Januar 2023 (act. 6, S. 75) wurde die

Staatsanwaltschaft um ca. 07.50 Uhr durch die [...] informiert, dass

der Zeuge C____ sich nun in der provisorischen Asylunterkunft befinde und noch

am Schlafen sei. Die Einvernahme wurde dann gleichentags auf 10.00 Uhr

terminiert.

Betreffend den

Einwand des Verteidigers, dass eine blosse Verschiebung der Zeugeneinvernahme

um wenige Stunden ausreichend gewesen wäre, scheint tatsächlich fraglich, ob

diese Einvernahme nicht ein wenig später bzw. nach der in einem anderweitigen

Strafverfahren zeitgleich – in Anwesenheit von B____ – anberaumten Verhandlung

vor Zwangsmassnahmengericht hätte durchgeführt werden können. Bei allem

Verständnis für die Vorbringung der Verteidigung ist dem jedoch

entgegenzuhalten, dass ein Zeuge – anders als ein Beschuldigter – nicht festgenommen

und für längere Zeit, seien es auch nur wenige Stunden, zwecks einer späteren

Einvernahme «festgehalten» werden kann.

3.2.3 Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Untersuchungshaft genommen

wurde (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Dezember 2022, act. 6,

S. 135 ff.). Es handelt sich unbestrittenermassen um einen Haftfall, bei dem ein

rasches Handeln im Lichte des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 2 StPO)

angezeigt und auch im Interesse des Beschwerdeführers von einer Dringlichkeit

im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist (siehe hierzu E. 3.1).

3.2.4 Zusammenfassend bringt die Staatsanwaltschaft in

Abwägung der im Spannungsverhältnis zueinanderstehenden Bedürfnisse der

vorladenden Behörde und der anwesenheitsberechtigten Personen sachliche Gründe für

die zeitnahe Durchführung der Zeugeneinvernahme vor. Das Vorliegen eines

dringenden Falles im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO ist nach dem

Gesagten zu bejahen, sodass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bzw.

dessen Verteidigung damit in Abweichung von der Mindestankündigungsfrist (gemäss

Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO) ausnahmsweise kurzfristig und mündlich über die angesetzte

Beweiserhebung vom 10. Januar 2023 informieren durfte.

3.3

3.3.1 Der Verteidiger wendet weiter ein, dass das

Vorliegen einer Dringlichkeit nicht zum Nachteil des in Haft befindlichen Beschwerdeführers

führen dürfe. Der fallführende Staatsanwalt habe gewusst, dass der Verteidiger

am 10. Januar 2023 bereits einen nicht verschiebbaren Termin am Zwangsmassnahmengericht

gehabt habe. Er bemängelt, dass man auf diese terminliche Verpflichtung nicht

angemessen Rücksicht genommen habe. Es habe zudem ein zwingender Grund

vorgelegen, der ihn an der Teilnahme der Beweiserhebung verhindert habe,

weshalb er beantragt, die Einvernahme gestützt auf Art. 147 Abs. 3 StPO zu

wiederholen (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens).

3.3.2 Bevor die Frage der Wiederholung der

Einvernahme zu prüfen sein wird, ist in einem ersten Schritt zunächst auf die

vom Beschwerdeführer bemängelte fehlende Rücksichtnahme auf die Abkömmlichkeit

des Rechtsvertreters einzugehen.

Gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO ist auf die Abkömmlichkeit

der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen. Nach der

herrschenden Lehre läuft das gesetzliche Erfordernis der angemessenen Rücksicht

von Art. 202 Abs. 3 StPO in vielen Fällen auf eine vorherige

Terminabsprache, vor allem bei Rechtsbeiständen, hinaus. Mit dem Terminus

«angemessen» wird zum Ausdruck gebracht, dass bei der terminlichen Festsetzung

der Verfahrenshandlung im Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen der

vorladenden Behörde bzw. ihren Funktionärinnen und Funktionären, den sich aus

dem Strafverfahren selbst ergebenden Bedürfnissen und den Bedürfnissen aller

vorzuladenden Personen, welche gegeneinander abzuwägen sind, zu entscheiden ist

(Weder, a.a.O., Art. 202 N 8). Die

Abkömmlichkeit der anwesenheitsberechtigten Personen ist bei der Terminierung angemessen

zu berücksichtigen,

d.h. der Zeitpunkt der Verfahrenshandlung ist wenn möglich abzusprechen.

Gegenläufige Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Die vorgängige

Kontaktierung zur Festlegung eines Verfahrenshandlungstermins geziemt sich insbesondere

im Verkehr mit Rechtsanwälten.

Die zentralen Verteidigungsrechte,

insbesondere in Fällen von notwendiger Verteidigung, aber auch der sinnvolle

Ablauf des Geschäftsverkehrs haben in der Praxis der meisten Kantone in

Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zur

selbstverständlichen Absprache der Termine geführt (Weber, in: Basler Kommentar, Art. 202 StPO N 4 mit Hinweisen;

vgl. auch Schmid/Jositsch, a.a.O.,

N 982 und Fn. 28). Nebst der Verfügbarkeit der Parteivertreter ist

bei der Terminfestlegung aber auch das Beschleunigungsgebot zu beachten (vgl. Stephenson/‌Zalunardo-Walser, in:

Basler Kommentar, Art. 331 StPO N 9 zu). Abgesehen davon, dass nach Art. 202

Abs. 3 StPO auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen

Rücksicht zu nehmen ist, ist es schon aus prozessökonomischen Gründen geboten,

auf die Verfügbarkeit der anwesenheitsberechtigten Personen Rücksicht zu

nehmen, da eine solche Partei oder ihr Rechtsbeistand, wenn sie aus zwingenden

Gründen an der Teilnahme verhindert sind, unter den Voraussetzungen des Abs. 3

von Art. 147 StPO die Wiederholung der Beweisabnahme verlangen können (Wohlers, a.a.O., Art. 147 StPO N 7 mit

Hinweisen; vgl. auch Schleiminger Mettler,

a.a.O., Art. 147 StPO N 10 und N 16 mit Hinweisen).

Unter Verweis

auf die kantonale Rechtsprechung handelt es sich bei der Bestimmung von Art.

202 Abs. 3 StPO, wonach bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die

Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen ist,

lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. zum Ganzen KGer FR 502 2021 251 vom

20. Dezember 2021 E. 2.2; KGer BL 490 19 264 vom 21. April 2020 E. 3.2 b mit

Hinweisen). Das heisst nichts anderes, als dass sich eine vorherige

Terminabsprache vor allem gegenüber den Rechtsbeiständen geziemt und in

Abwägung der verschiedenen Bedürfnisse und Interessen ‒ namentlich unter

Berücksichtigung der zentralen Verteidigungsrechte wie dem Teilnahmerecht nach

Art. 147 Abs. 1 StPO sowie dem Recht, die Wiederholung der Beweiserhebung bei

Verhinderung aus zwingenden Gründen gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO zu verlangen

‒ zu entscheiden ist, dass andererseits jedoch kein zwingender Anspruch darauf

besteht, dass jeder Beweisabnahmetermin vorgängig abgesprochen wird, geschweige

denn, dass ein solcher nur dann festgelegt wird, wenn alle Rechtsvertreter ihre

Zustimmung gegeben haben (vgl. Art. 147 Abs. 2 StPO und Art. 159 Abs. 3 StPO).

Anders zu entscheiden wäre nur bei einem Verstoss gegen den Grundsatz des

fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 2 StPO), welcher z.B. dann vorliegen würde, wenn

ein Staatsanwalt einen Beweiserhebungstermin ohne sachliche Gründe genau in ihm

bekannten Ferien des Verteidigers legen würde. Soweit unter Berücksichtigung

der besonderen konkreten Umstände im Einzelfall keine Einigung erzielt werden

kann, ist es fraglos Teil der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung, den

Beweiserhebungstermin abschliessend zu bestimmen.

Die Staatsanwaltschaft

hat sich vorliegend in Abwägung der Bedürfnisse und Interessen der Beteiligten –

und insbesondere auch angesichts der vorliegenden Dringlichkeit (hierzu soeben,

E. 3.2) genügend um eine angemessene Teilnahme des Beschwerdeführers und seiner

Verteidigung bemüht und sich insbesondere nicht unfair verhalten, zumal die

kurzfristige Ansetzung der fraglichen Zeugeneinvernahme für den amtlichen

Verteidiger nicht gänzlich unerwartet und ohne Vorankündigung erfolgte. Der

Verteidiger war sich also bewusst und darauf vorbereitet, dass in den nächsten

Tagen zumindest eine Einvernahme kurzfristig angesetzt werden könnte. Auch war

ihm bewusst, dass diese am Morgen bzw. Vormittag stattfinden würde. So hatte

der zuständige Detektiv den amtlichen Verteidiger, B____, bereits am 3. Januar

2023 per E-Mail (act. 6, S. 73) darüber informiert, dass man in den

nächsten Tagen Einvernahmen plane. Dabei wurde der amtliche Verteidiger, B____,

angefragt, ob er persönlich oder seine Bürokollegin, Rechtsanwältin D____, an

einer Einvernahme dabei sein möchte. Auch wurde bereits zu diesem Zeitpunkt

darüber informiert, dass Personen aus der Asylunterkunft dort nur selten

angetroffen werden und man daher dort sporadisch in den nächsten Tagen jeweils

um 8 Uhr morgens oder im Verlauf des Tages vorbeigehen würde und die

Einvernahme bei Antreffen der Person durchführen werde. Daher wurde

nachgefragt, ob es dem amtlichen Verteidiger «die nächsten Tage spontan jeweils

um 08:00 Uhr [m]orgens oder im Verlauf des Tages (beim Antreffen der Person)

gehen würde». Entsprechend dieser Vorabinformation wurde der Zeuge schliesslich

am Morgen des 10. Januar 2023 um ca. 07.50 Uhr in der

Asylunterkunft angetroffen. Hierauf wurde der amtliche Verteidiger umgehend

telefonisch um 08.01 Uhr über die auf 10 Uhr angesetzte Einvernahme informiert

und letztendlich vereinbart, dass die bereits mit einer entsprechenden

Substitutionsvollmacht mandatierte Rechtsanwältin D____ den Termin

stellvertretend wahrnehmen würde.

Nach dem Gesagten erhellt, dass sich die Staatsanwaltschaft

bereits vorausschauend um die Wahrung der Teilnahmerechte bemühte und dieses

Vorgehen im Lichte des Fairnessgebotes (Art. 3 Abs. 2 StPO) nicht zu

beanstanden ist. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass

der Staatsanwaltschaft die terminliche Verpflichtung des amtlichen Verteidigers

am Zwangsmassnahmengericht bekannt gewesen sein musste, da der zuständige

Staatsanwalt ebenfalls an diesem Verhandlungstermin eingeteilt war (vgl. Vorladung Zwangsmassnahmengericht vom 10. Januar 2023,

act. 2), zumal die stellvertretende Verteidigung des Beschwerdeführers durch

Rechtsanwältin D____ zu diesem Zeitpunkt bereits sichergestellt war. Zusammenfassend

erweist sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt der

angemessenen Rücksichtnahme bei der Terminierung der Zeugeneinvernahme vom 10.

Januar 2023 als gerechtfertigt.

3.3.3 Zu prüfen ist weiter, ob die Zeugeneinvernahme

vom 10. Januar 2023 aufgrund der terminlichen Verpflichtung des amtlichen

Verteidigers zu wiederholen ist.

Die effektive Wahrnehmung des Teilhaberechts nach Art. 147

Abs. 1 StPO setzt kumulativ die Anwesenheit der beschuldigten Person und der

Verteidigung voraus (hierzu bereits oben, E. 3.1). Die Partei oder ihr

Rechtsbeistand können deshalb nach Art. 147 Abs. 3 StPO die Wiederholung der

Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne

Rechtsbeistand «aus zwingenden Gründen» an der Teilnahme verhindert gewesen

sind. Die Verteidigung der beschuldigten Person ist nicht dazu gehalten ist,

sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen (Wohlers,

a.a.O., Art. 147 N 9). Auf eine Wiederholung der Beweiserhebung kann jedoch

verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und

dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen

zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (hierzu bereits E.

3.1).

Da der amtliche Verteidiger am 10. Januar 2023 bereits eine nicht

verschiebbare Einvernahme am Zwangsmassnahmengericht hatte, erfolgte die

Zeugeneinvernahme ohne den amtlichen Verteidiger selbst. Steht ein Verteidiger

aufgrund von nicht verschiebbaren Terminen in anderen Verfahren nicht zur

Verfügung, ist ein zwingender Grund für die Verhinderung an der Teilnahme im

Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO grundsätzlich anzunehmen. Auf eine Wiederholung

der Einvernahme kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da dem Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu

stellen, insofern in Genüge entsprochen wurde, als die streitgegenständliche

Einvernahme im Beisein einer substituierten Rechtsbeiständin durchgeführt wurde.

Die Beweiserhebung erfolgte demnach im Beisein des Beschwerdeführers und eines

Rechtsbeistandes. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass trotz dessen die effektive

Ausübung des Teilnahmerechtes nicht möglich gewesen sei, da die

stellvertretende Verteidigerin nicht mit dem Fall vertraut gewesen und eine

angemessene Vorbereitung zwischen Ankündigung und Durchführung der Einvernahme ohnehin

nicht denkbar gewesen sei, überzeugt nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass die

stellvertretende Verteidigerin bereits am 25. Dezember 2022 – also mehrere

Wochen vor den Einvernahmen – substitutionshalber bevollmächtigt wurde (act. 6,

S. 64). Im Übrigen wurde auch für sie eine Besuchsbewilligung beantragt (Antrag

vom 28. Dezember 2022, act. 6, S. 66) und diese am 29. Dezember auch von

der Staatsanwaltschaft ausgestellt (act. 6, S. 68). Auch ist zu berücksichtigen,

dass der amtliche Verteidiger bereits mit E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar

2023 (act. 6, S. 73) angefragt worden war, ob er persönlich oder seine

Bürokollegin an dieser Einvernahme dabei sein möchte. Er war somit darauf

vorbereitet, dass in den nächsten Tagen eine Einvernahme kurzfristig angesetzt

werden könnte und zwar notfalls auch mit seiner Bürokollegin als Vertretung. Obwohl

die Verteidigung der beschuldigten Person grundsätzlich nicht dazu gehalten

ist, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9), oblag es dem amtlichen

Verteidiger im vorliegenden Fall angesichts der Dringlichkeit und insbesondere

der Vorankündigung vom 3. Januar 2023 im Falle einer kurzfristigen Einvernahme,

nach Möglichkeit eine Stellvertretung zu organisieren, was er schliesslich auch

tat, in dem er seine Bürokollegin für die Zeugeneinvernahme vom 10. Januar 2023

aufbot (vgl. Einvernahmeprotokoll, act. 6, S. 135 ff.).

Dem Einvernahmeprotokoll vom 10. Januar 2023 (act. 6, S. 136

und 145) ist weiter zu entnehmen, dass die stellvertretende Rechtsanwältin

durchaus in der Lage war, die Verfahrensrechte auszuüben und Ergänzungsfragen

zur Sache zu stellen. Die Verteidigungsrechte, wie insbesondere das Fragerecht,

liefen somit nicht ins Leere. Für eine Wiederholung der Einvernahme vom 10. Januar

2023 besteht insofern kein Anlass, als das rechtliche Gehör und insbesondere das

Recht, Fragen zu stellen, gewahrt wurde. Damit unterscheidet sich der

vorliegende Fall insgesamt von dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 19. 7. 2019 (RBOG 2019 Nr. 13).

Dort wurde weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung, sondern lediglich

eine andere, in keiner Weise mit dem Fall betraute Pikett-Verteidigung

aufgeboten. Insbesondere aber handelte es sich dort um keinen Haftfall, bei dem

das Beschleunigungsgebot zum Tragen kommt und bestand soweit dies jedenfalls

aus dem Entscheid und dem Vorwurf (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz)

ersichtlich ist, auch keine Dringlichkeit.

3.3.4 Bei

allem Verständnis für die Einwände der amtlichen Verteidigung ist eine

Rechtsverletzung der in Art. 147 StPO statuierten Teilnahmerechte vorliegend

nicht erkennbar. Schlussendlich wurden die Teilnahmerechte und insbesondere das

Recht Fragen zu stellen anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2023 gewährt,

indem die substitutionsweise mandatierte Bürokollegin des amtlichen

Verteidigers stellvertretend daran teilnahm. Der Antrag des Beschwerdeführers

auf Wiederholung der Einvernahme vom 10. Januar 2023 ist nach dem Gesagten

abzuweisen.

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren,

die Unverwertbarkeit (Ziff. 1) und Nichtverwendung (Ziff. 2) der Einvernahme

vom 10. Januar 2023, da diese gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO unrechtmässig

erhoben worden sei.

3.4.2 Die

Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt.

Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140

StPO erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes

Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als

unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die

Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften

erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet

werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten

unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften

verletzt worden sind, bleiben dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar.

Unverwertbare Beweise sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen,

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem

Verschluss zu halten und danach zu vernichten.

3.4.3 Die

Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und die damit einhergehende

Frage der Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit dieser Beweise obliegt allerdings

dem erkennenden Sachgericht im Endentscheid (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 800; ferner BGer 1B_266/2017

vom 5. Oktober 2017 E. 2.7, 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2, BGer 1B_75/2017

vom 16. August 2017 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Es darf vom Sachgericht erwartet werden,

dass es in der Lage ist, verwertbare und unverwertbare Beweismittel

auseinanderzuhalten und sein Urteil in tatsächlicher Hinsicht alleine auf Erstere

zu stützen, gehört doch die Prüfung der dem Strafrichter vorgelegten Beweise

auf ihre Verwertbarkeit und ihre anschliessende Würdigung zu seinen Kernaufgaben

(vgl. BGer 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.2, 1B_414/2012 vom 20. September

2012 E. 1.2, 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). Da das erkennende

Strafgericht über sämtliche Verfahrensakten verfügt (vgl. Art. 343 und

Art. 350 Abs. 2 StPO) kann es die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der

Beweismittel im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen (vgl. BGer

1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6). Unter Verweis auf den Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht 470 19 121 vom 6. August

2019 (E. 2.6.2) kann es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, dem

Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde hin einzelne Beweise von der

gerichtlichen Würdigung zum vornherein auszuschliessen – jedenfalls solange

kein Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt. Statt der

Entfernung eines Beweises aus den Akten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens,

stünde es den Parteien frei, im gerichtlichen Hauptverfahren allfällige Anträge

auf die Nichtverwertbarkeit von Beweisen geltend zu machen, Einwendungen gegen

die erhobenen Beweise vorzubringen (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) und

gegebenenfalls die Wiederholung von Beweisabnahmen zu beantragen (Art. 343

StPO). Der Grundsatz, wonach unverwertbare Beweise aus den Akten zu entfernen

und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss

zu halten und danach zu vernichten sind, fällt sodann von vornherein in

denjenigen Fällen ausser Betracht, in welchen es um Beweise geht, bei welchen

lediglich eine Verwertung zum Nachteil der beschuldigten Person verboten ist

(vgl. Wohlers, a.a.O., Art.

141 N 38).

3.4.4 Mit

dem Antrag auf Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls des Zeugen vom 10.

Januar 2023 und dessen Entfernung aus den Akten, verkennt der Beschwerdeführer,

dass die Prüfung der Bedeutung bzw. der Verwertbarkeit von Beweismitteln

grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeinstanz fällt,

sondern in die des zuständigen erkennenden Sachgerichts. Dieses hat im Rahmen

der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung im Sinne einer Vorfrage über die

Verwertbarkeit der erhobenen Beweise zu entscheiden. Einzig bei Vorliegen eines

offensichtlichen Beweisverwertungsverbotes darf die Beschwerdeinstanz

ausnahmsweise dem Sachrichter vorgreifen und auf Beschwerde hin einzelne

Beweise von der gerichtlichen Würdigung ausschliessen.

Ein

offensichtliches Beweisverwertungsverbot liegt gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 1

StPO vor, wenn gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO bei der Beweiserhebung Zwangsmittel,

Gewalt, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die

Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beinträchtigen können, zur

Anwendung gelangen. Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall und daher zu

verneinen. Dem Beweisverwertungsverbot unterstehen gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz

2 StPO sodann Beweise, welche die schweizerische Strafprozessordnung als

unverwertbar bezeichnet. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, die Zeugeneinvernahme

von C____ am 10. Januar 2023 sei unter Verletzung des Teilnahmerechts des

Verteidigers (Art. 147 Abs. 1 StPO) zustande gekommen und daher unverwertbar. Diesbezüglich

ist zunächst festzustellen, dass vorliegend keine Verletzung des

Teilnahmerechts vorliegt, wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt

(siehe hierzu E. 3.3.5). Im Übrigen sind Beweise, die in Missachtung des

Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, gemäss Abs. 3

lediglich nicht zulasten derjenigen Partei verwertbar, die nicht anwesend war. Folglich

sind selbst die Beweise, welche unter Verletzung des Teilnahmerechts gemäss

Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, nicht per se aus den Akten zu

entfernen, zumal die Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Akten – wie

soeben ausgeführt (E. 3.4.3., letzter Satz) – von vornherein ausser Betracht,

wenn Beweise betroffen sind, bei welchen lediglich eine Verwertung zum Nachteil

der beschuldigten Person verboten ist. Auch sieht das Gesetz nicht vor, dass

Beweismittel, deren Verwertbarkeit bloss streitig ist, vor der rechtskräftigen

Beurteilung definitiv aus den Verfahrensakten entfernt oder unkenntlich gemacht

werden (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; ferner BGer 1B_584/2011 vom 12.

Dezember 2011 E. 3.2).

3.4.5 Nach

dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend keine

Verletzung der Teilnahmerechte auszumachen ist (vgl. oben E. 3.3.4). Somit

erweist sich auch unter dem Aspekt der Beweisverwertung der Verweis des

Beschwerdeführers auf den angeführten Entscheid des Obergerichts Thurgau RBOG

2019 Nr. 13 vom 19. Juli 2019 als unbehilflich, da der Beschwerdeführer

vorliegend in Wahrung seiner Teilnahmerechte bei der Einvernahme in Begleitung

seiner mandatierten Verteidigerin war und nicht etwa einem fremdem

«Pikett-Verteidiger». Es liegt auch sonst kein Fall eines eindeutigen

Beweisverwertungsverbots vor, der ein Vorgreifen der Beschwerdeinstanz in die

Beurteilung der Frage nach der Zulässigkeit der Verwertung des fraglichen

Einvernahmeprotokolls vom 10. Januar 2023 notwendig machen würde. Vielmehr wird

es im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens Sache des Strafrichters sein,

darüber zu befinden, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, dem

Verfahrensleiter jederzeit Anträge auf die Nichtverwertbarkeit von Beweisen zu

stellen, Einwendungen gegen die erhobenen Beweise vorzubringen oder aber eine

weitere Einvernahme zu beantragen (vgl. Art. 331 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 339

Abs. 2 lit. d sowie Art. 345 StPO). Entsprechend liess der Beschwerdeführer denn

auch in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2023 (act. 6, S. 153 ff.) durchblicken,

dass er noch die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit ihm, dem

besagten Zeugen C____ und dem Geschädigten F____ erwarte. Über die definitive

Verwertbarkeit der Einvernahme vom 10. Januar 2023 hat schliesslich das Sach-

und nicht das Beschwerdegericht zu entscheiden. Insoweit kann auf diese Rüge

bzw. Anträge (Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren der Beschwerde) nicht

eingetreten werden.

4.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit

darauf eingetreten wird.

Im Strafprozess werden der unterliegenden Partei praxisgemäss

auch bei bewilligter amtlicher Verteidigung bzw. unentgeltlicher Rechtspflege

Kosten auferlegt. Nach der Rechtsprechung ist die Verfassungsgarantie der

unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR

101) zwar auf den Strafprozess anwendbar, sie führt aber nicht zu einer

definitiven Kostenbefreiung. Wesentlich ist, dass kein Kostenvorschuss erhoben

wird und der Rechtsschutz faktisch gewährleistet ist (BGer 1B_185/2017 vom

21. August 2017 E. 5, 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1.

Juli 2015 E. 6.2, 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6; BGE 109 Ia 12 E. 3b S.

14; AGE BES.2017.82 vom 16. August 2017 E. 3). Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428

Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in der

Höhe von CHF 600.–.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für

das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine

Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung

einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die Beschwerde,

Beschwerdeergänzung und die kurze Replik ein Zeitaufwand von insgesamt sechs

Stunden angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.–

zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung

der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement]). Der

Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das

der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 600.−.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das

vorliegende Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, B____, wird

aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw

Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).