BES.2023.12
Verwertbarkeit einer Zeugeneinvernahme
5. Juni 2023Deutsch29 min
Nachmittag zu verlegen. Nachdem der Detektiv mitteilte, dass eine Verschiebung des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2023.12
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen ein Schreiben
der Staatsanwaltschaft
vom 12. Januar 2023 und eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. Januar 2023
betreffend Verwertbarkeit einer
Zeugeneinvernahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren ([...])
gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen des Verdachts auf versuchte
vorsätzliche Tötung (eventualiter versuchte schwere Körperverletzung) sowie
einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.
Am 3. Januar 2023 informierte der fallzuständige Detektiv den
amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, darüber, dass man im
Zusammenhang mit dem Strafverfahren Einvernahmen plane. Der Verteidiger bat um
vorgängige Absprache möglicher Termine, da er an den Einvernahmen teilnehmen
wolle. Mit Telefonat vom 10. Januar 2023 um 08.01 Uhr teilte der Detektiv dem
Verteidiger mit, dass gleichentags um 10 Uhr die Einvernahme von C____ als
Zeuge erfolgen solle. Der Verteidiger erklärte, dass ihm dieser Termin nicht
möglich sei, da er um 9 Uhr bereits einen Termin am Zwangsmassnahmengericht in
einem anderen Strafverfahren habe, und bat darum, die Einvernahme auf den
Nachmittag zu verlegen. Nachdem der Detektiv mitteilte, dass eine Verschiebung des
Termins nicht möglich sei, nahm die substitutionsweise mandatierte Bürokollegin
des Verteidigers, Rechtsanwältin D____, den Termin stellvertretend wahr. In der
Folge wurde C____ am 10. Januar 2023 um 10 Uhr durch die
Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen. Im Einvernahmeprotokoll liess
Rechtsanwältin D____ festhalten, dass das Teilnahmerecht verletzt worden und
die Einvernahme zu wiederholen sei. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 ersuchte
der Verteidiger beim verfahrensleitenden Staatsanwalt um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung, sollte die Wiederholung der Einvernahme abgelehnt
werden. Am 17. Januar 2023 ging beim Verteidiger per Briefpost ein auf den 12. Januar
2023 datiertes Schreiben ein, mit welchem die Staatsanwaltschaft die im
Einvernahmeprotokoll beantragte Wiederholung der Einvernahme verweigerte. Am
gleichen Tag nahm der Verteidiger telefonisch Kontakt mit der
Staatsanwaltschaft auf, welche den Erlass einer Verfügung in Aussicht stellte,
die jedoch am Schreiben vom 12. Januar 2023 nichts ändern würde.
Gegen dieses Schreiben vom 12. Januar 2023 richtet sich die beim
Appellationsgericht eingereichte Beschwerde vom 17. Januar 2023 des
Beschwerdeführers, weiterhin durch Rechtsanwalt B____ vertreten. Er beantragt,
dass die Einvernahme vom 10. Januar 2023 als unverwertbar zu qualifizieren und
die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die Einvernahme aus den Akten zu
entfernen sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter
Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Zudem
sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die aus der Einvernahme erlangten
Erkenntnisse nicht zu verwerten (Ziff. 2). Weiter sei die Einvernahme von C____
als Zeuge unter Anordnung einer genügenden Vorankündigungsfrist von mindestens
drei Tagen zu wiederholen (Ziff. 3). Sodann sei ihm für das vorliegende
Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Noch am selben Tag wies die Staatsanwaltschaft mit der in Aussicht gestellten Verfügung
vom 17. Januar 2023 den Antrag der Verteidigung auf Wiederholung der
Zeugeneinvernahme und die Entfernung des Einvernahmeprotokolls aus den Akten ab.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 beantragt der Verteidiger, diese Verfügung der
Beschwerde ergänzend beizulegen. Eventualiter sei diese Eingabe als
selbstständige Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.
Januar 2023 zu betrachten, sollte auf die Beschwerde vom 17. Januar 2023 nicht
eingetreten werden. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung sei auf diese
Beschwerde zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung
vom 14. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom
8. März 2023 schliesst der Beschwerdeführer auf seine eingangs gestellten
Begehren.
Die weiteren
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten – einschliesslich der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensakten ([...]) – ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei,
Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde vom 17. Januar 2023 richtet sich zunächst
gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2023. Ob dieses
Schreiben als beschwerdefähige Verfügung oder Verfahrenshandlung im Sinne dieser
Bestimmung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu KGer SG AK.2021.464-AK vom 12.
Januar 2022 E. 1b f.; Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10, Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Zürcher
Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 StPO N 16), kann vorliegend offenbleiben,
da die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit die in Aussicht gestellte Verfügung
am 17. Januar 2023 erlassen hat und der Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 eine
ergänzende Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Zur Ergreifung des Rechtsmittels der
Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene
Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen
tangiert ist (Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, Art. 382 StPO N 1). Aufgrund der Tatsache, dass die Zeugeneinvernahme
vom 10. Januar 2023 zum Entscheidzeitpunkt bereits durchgeführt worden ist, ist
fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Der
Beschwerdeführer beantragt in der Sache jedoch, die Entfernung des
Einvernahmeprotokolls aus den Akten und die Wiederholung der entsprechenden
Einvernahme, sodass er zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung hat (AGE BES.2017.123 vom 1.
Dezember 2017 E. 1.2.2), zumal er als deren Adressat unmittelbar in seinen
Dispositiv
Rechten betroffen ist und seine Legitimation demnach zu bejahen ist. Die
Beschwerde, einschliesslich der Beschwerdeergänzung ist gemäss Art. 396 Abs. 1
StPO form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen
geltend, dass die Zeugeneinvernahme vom 10. Januar 2023 unrechtmässig unter
Verletzung der Teilnahmerechte erfolgt sei. Der amtliche Verteidiger sei am 10.
Januar 2023 um 08.01 Uhr über die auf 10 Uhr angesetzte Einvernahme
informiert worden und damit zu kurzfristig sowie unter Nichteinhaltung einer
minimalen Vorankündigungsfrist von drei Tagen (gemäss Art. 202 Abs. 1
lit. a StPO). Man habe keine Rücksicht darauf genommen, dass dieser an jenem
Morgen bereits einen Termin hatte. Auch sei eine Verschiebung des Termins auf
den Nachmittag abgelehnt worden. Daher habe seine Bürokollegin stellvertretend
an der Einvernahme teilgenommen, welche jedoch nicht mit dem Fall vertraut
gewesen sei. Die Einvernahme sei daher unverwertbar und zu wiederholen.
2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt im
Hauptstandpunkt die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des Vorliegens eines
Haftfalls und des Beschleunigungsgebotes habe ein dringender Fall im Sinne von
Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO vorgelegen, sodass die Vorladung zu Recht
kurzfristig und mündlich erfolgt sei. Eine Verschiebung des Termins sei sodann
abgelehnt worden, da der Zeuge über keinen festen Wohnsitz verfüge und daher
zeitnah vor Ort habe einvernommen werden müssen. Da sowohl der Beschuldigte als
auch die Stellvertreterin des amtlichen Verteidigers, welche zumindest in den
Grundzügen mit dem Fall vertraut gewesen sei, an der Einvernahme zugegen
gewesen seien, seien sämtliche Voraussetzungen von Art. 147 StPO
erfüllt gewesen. Es würden keine Gründe für
eine Unverwertbarkeit der Einvernahme vorliegen, weshalb auch kein Anlass
bestehe, die Einvernahme zu wiederholen.
2.3 Mit replizierter Stellungnahme bestreitet der
Beschwerdeführer den Standpunkt der Staatsanwaltschaft; es habe kein Fall von
Dringlichkeit vorgelegen und die Einvernahme hätte auch bloss um wenige Stunden
verschoben werden können. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen das bereits
im Rahmen der Beschwerdeeingabe Vorgebrachte.
3.
3.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die
Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die
Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das
Teilnahmerecht steht nicht nur der Partei, sondern auch ihrer Verteidigung zu
(vgl. Wohlers, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 147 StPO N 8). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses
Artikels erhoben worden sind, dürfen gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht
zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Zwar hält Art. 147 Abs. 2 StPO fest, dass das Recht auf
Teilnahme keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung vermittelt. Aus
der Existenz des Teilnahmerechts folgt jedoch der Anspruch, rechtzeitig über
die Beweiserhebung und insbesondere deren Termin benachrichtigt zu werden,
damit die betreffende Partei ihr Anwesenheitsrecht effektiv ausüben kann (Schleiminger Mettler, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 9; Wohlers,
a.a.O., Art. 147 N 7). Für die Bemessung der Mindestbenachrichtigungsfrist ist
die Regelung in Art. 202 f. StPO bezüglich der Vorladungen beizuziehen. So
werden Vorladungen im Vorverfahren gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO
mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt. Bei diesen
Vorladungsfristen handelt es sich um Gültigkeitsvorschriften (vgl. Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 202 StPO N 4b). Bei der
Festlegung des Zeitpunkts ist jedoch auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden
Personen angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 202 Abs. 3 StPO). Gestützt
auf Art. 203 Abs. 1 StPO kann eine Vorladung in dringenden Fällen oder mit dem
Einverständnis der vorzuladenden Person in anderer als der vorgeschriebenen
Form oder mit abgekürzten Fristen ergehen. Ob ein Fall als dringend im Sinn von
Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach der Natur
der Strafsache (Weder, a.a.O.,
Art. 203 StPO N 5). Von einer Dringlichkeit ist namentlich in Haftfällen, in
denen ein rasches Handeln geboten ist, auszugehen (Weder, a.a.O., Art. 203 StPO N 5 f., Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017, N 982).
Gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr
Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der
Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an
der Teilnahme verhindert waren. Beim Rechtsbeistand liegt ein zwingender Grund
für die Verhinderung u.a. dann vor, wenn dieser aufgrund von nicht
verschiebbaren Terminen in anderen Verfahren nicht zur Verfügung steht.
Insbesondere die Verteidigung der beschuldigten Person ist sodann nicht dazu
gehalten, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9). Die
effektive Wahrnehmung des Teilhaberechts setzt kumulativ die Anwesenheit der
beschuldigten Person und der Verteidigung voraus. Die Partei kann eine Wiederholung
deshalb auch dann verlangen, wenn nur der Rechtsbeistand verhindert war (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9a).
3.2
3.2.1 Vorliegend unbestritten ist, dass der aus Art.
147 StPO fliessende Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung bzw. die
Mindestfrist von Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO in Bezug auf die Einvernahme vom
10. Januar 2023 nicht eingehalten wurden (so der berechtigte Einwand der Verteidigung,
Beschwerde, act. 1, Ziff. 39). Wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen
ergibt, kann die Vorladung jedoch gestützt auf Art. 203 Abs. 1 StPO namentlich
«in dringenden Fällen» in mündlicher Form oder mit abgekürzten Fristen ergehen (hierzu
E. 3.1). Dabei kann eine Vorankündigungsfrist von wenigen Stunden genügen (BGer
6B_1080/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 2.3; Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 221). Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, dass es sich vorliegend um einen solchen
dringenden Fall im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Ob ein
dringender Fall vorliegt und die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer damit
zu Recht kurzfristig mündlich über die Beweiserhebung informieren durfte, ist
im Folgenden zu prüfen.
3.2.2 Der
Zeuge C____ ist Asylsuchender über verfügt über keinen festen Wohnsitz oder
Aufenthaltsort (Einvernahmeprotokoll vom 25. Dezember 2022, act. 6, S. 5). Die
Staatsanwaltschaft begründet die Dringlichkeit mit der Nichterreichbarkeit des
Zeugen und des vorgängig wechselhaften Aussageverhaltens (vgl. Aktennotiz vom
24. Dezember 2022, act. 6, S. 33), weshalb nicht klar gewesen, ob er einer
späteren ordentlichen Vorladung Folge leisten würde.
Dem
Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass aufgrund des Asylstatus des
Zeugen sein grundsätzliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hoch sein
dürfte (Beschwerde, act. 1, Ziff. 30), allerdings wäre dies noch keine
genügende Sicherheit für die Staatsanwaltschaft, dass er tatsächlich einer
Vorladung Folge leisten würde. Erfahrungsgemäss sind Asylsuchende im Umgang mit
den Behörden eher vorsichtig und in der jeweiligen Asylunterkunft gewöhnlich
eher schwierig zu erreichen. Insbesondere ist eine Zustellung von schriftlichen
Vorladungen an Asylunterkünfte nicht sehr verlässlich. Exemplarisch ist hierfür
auf ein E-Mail vom 3. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft an den amtlichen
Verteidiger des Beschwerdeführers in den Verfahrensakten zu verweisen (act. 6,
S. 73). Der amtliche Verteidiger wurde darauf hingewiesen, dass
kurzfristig eine Einvernahme mit dem Geschädigten E____ bevorstehe, da diese
Person nicht oft in der Asylunterkunft anzutreffen sei. Als man den
Geschädigten zwecks Befragung habe ausfindig machen wollen, konnte dieser
gemäss Aktennotiz vom 4. und 11. Januar 2023 (act. 6, S. 121 und 148) trotz
diverser Abklärungen bei unbekanntem Aufenthaltsort nicht mehr ausfindig
gemacht werden. Gemäss Aktennotiz vom 9. Januar 2023 (act. 6, S. 131) hätten Abklärungen
bei der [...] ergeben, dass auch der Zeuge C____ an diesem Morgen die
Asylunterkunft verlassen und seither nicht mehr zurückgekommen sei. Gemäss
Aktennotiz vom 10. Januar 2023 (act. 6, S. 75) wurde die
Staatsanwaltschaft um ca. 07.50 Uhr durch die [...] informiert, dass
der Zeuge C____ sich nun in der provisorischen Asylunterkunft befinde und noch
am Schlafen sei. Die Einvernahme wurde dann gleichentags auf 10.00 Uhr
terminiert.
Betreffend den
Einwand des Verteidigers, dass eine blosse Verschiebung der Zeugeneinvernahme
um wenige Stunden ausreichend gewesen wäre, scheint tatsächlich fraglich, ob
diese Einvernahme nicht ein wenig später bzw. nach der in einem anderweitigen
Strafverfahren zeitgleich – in Anwesenheit von B____ – anberaumten Verhandlung
vor Zwangsmassnahmengericht hätte durchgeführt werden können. Bei allem
Verständnis für die Vorbringung der Verteidigung ist dem jedoch
entgegenzuhalten, dass ein Zeuge – anders als ein Beschuldigter – nicht festgenommen
und für längere Zeit, seien es auch nur wenige Stunden, zwecks einer späteren
Einvernahme «festgehalten» werden kann.
3.2.3 Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Untersuchungshaft genommen
wurde (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Dezember 2022, act. 6,
S. 135 ff.). Es handelt sich unbestrittenermassen um einen Haftfall, bei dem ein
rasches Handeln im Lichte des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 2 StPO)
angezeigt und auch im Interesse des Beschwerdeführers von einer Dringlichkeit
im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist (siehe hierzu E. 3.1).
3.2.4 Zusammenfassend bringt die Staatsanwaltschaft in
Abwägung der im Spannungsverhältnis zueinanderstehenden Bedürfnisse der
vorladenden Behörde und der anwesenheitsberechtigten Personen sachliche Gründe für
die zeitnahe Durchführung der Zeugeneinvernahme vor. Das Vorliegen eines
dringenden Falles im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO ist nach dem
Gesagten zu bejahen, sodass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bzw.
dessen Verteidigung damit in Abweichung von der Mindestankündigungsfrist (gemäss
Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO) ausnahmsweise kurzfristig und mündlich über die angesetzte
Beweiserhebung vom 10. Januar 2023 informieren durfte.
3.3
3.3.1 Der Verteidiger wendet weiter ein, dass das
Vorliegen einer Dringlichkeit nicht zum Nachteil des in Haft befindlichen Beschwerdeführers
führen dürfe. Der fallführende Staatsanwalt habe gewusst, dass der Verteidiger
am 10. Januar 2023 bereits einen nicht verschiebbaren Termin am Zwangsmassnahmengericht
gehabt habe. Er bemängelt, dass man auf diese terminliche Verpflichtung nicht
angemessen Rücksicht genommen habe. Es habe zudem ein zwingender Grund
vorgelegen, der ihn an der Teilnahme der Beweiserhebung verhindert habe,
weshalb er beantragt, die Einvernahme gestützt auf Art. 147 Abs. 3 StPO zu
wiederholen (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens).
3.3.2 Bevor die Frage der Wiederholung der
Einvernahme zu prüfen sein wird, ist in einem ersten Schritt zunächst auf die
vom Beschwerdeführer bemängelte fehlende Rücksichtnahme auf die Abkömmlichkeit
des Rechtsvertreters einzugehen.
Gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO ist auf die Abkömmlichkeit
der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen. Nach der
herrschenden Lehre läuft das gesetzliche Erfordernis der angemessenen Rücksicht
von Art. 202 Abs. 3 StPO in vielen Fällen auf eine vorherige
Terminabsprache, vor allem bei Rechtsbeiständen, hinaus. Mit dem Terminus
«angemessen» wird zum Ausdruck gebracht, dass bei der terminlichen Festsetzung
der Verfahrenshandlung im Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen der
vorladenden Behörde bzw. ihren Funktionärinnen und Funktionären, den sich aus
dem Strafverfahren selbst ergebenden Bedürfnissen und den Bedürfnissen aller
vorzuladenden Personen, welche gegeneinander abzuwägen sind, zu entscheiden ist
(Weder, a.a.O., Art. 202 N 8). Die
Abkömmlichkeit der anwesenheitsberechtigten Personen ist bei der Terminierung angemessen
zu berücksichtigen,
d.h. der Zeitpunkt der Verfahrenshandlung ist wenn möglich abzusprechen.
Gegenläufige Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Die vorgängige
Kontaktierung zur Festlegung eines Verfahrenshandlungstermins geziemt sich insbesondere
im Verkehr mit Rechtsanwälten.
Die zentralen Verteidigungsrechte,
insbesondere in Fällen von notwendiger Verteidigung, aber auch der sinnvolle
Ablauf des Geschäftsverkehrs haben in der Praxis der meisten Kantone in
Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zur
selbstverständlichen Absprache der Termine geführt (Weber, in: Basler Kommentar, Art. 202 StPO N 4 mit Hinweisen;
vgl. auch Schmid/Jositsch, a.a.O.,
N 982 und Fn. 28). Nebst der Verfügbarkeit der Parteivertreter ist
bei der Terminfestlegung aber auch das Beschleunigungsgebot zu beachten (vgl. Stephenson/Zalunardo-Walser, in:
Basler Kommentar, Art. 331 StPO N 9 zu). Abgesehen davon, dass nach Art. 202
Abs. 3 StPO auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen
Rücksicht zu nehmen ist, ist es schon aus prozessökonomischen Gründen geboten,
auf die Verfügbarkeit der anwesenheitsberechtigten Personen Rücksicht zu
nehmen, da eine solche Partei oder ihr Rechtsbeistand, wenn sie aus zwingenden
Gründen an der Teilnahme verhindert sind, unter den Voraussetzungen des Abs. 3
von Art. 147 StPO die Wiederholung der Beweisabnahme verlangen können (Wohlers, a.a.O., Art. 147 StPO N 7 mit
Hinweisen; vgl. auch Schleiminger Mettler,
a.a.O., Art. 147 StPO N 10 und N 16 mit Hinweisen).
Unter Verweis
auf die kantonale Rechtsprechung handelt es sich bei der Bestimmung von Art.
202 Abs. 3 StPO, wonach bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die
Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen ist,
lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. zum Ganzen KGer FR 502 2021 251 vom
20. Dezember 2021 E. 2.2; KGer BL 490 19 264 vom 21. April 2020 E. 3.2 b mit
Hinweisen). Das heisst nichts anderes, als dass sich eine vorherige
Terminabsprache vor allem gegenüber den Rechtsbeiständen geziemt und in
Abwägung der verschiedenen Bedürfnisse und Interessen ‒ namentlich unter
Berücksichtigung der zentralen Verteidigungsrechte wie dem Teilnahmerecht nach
Art. 147 Abs. 1 StPO sowie dem Recht, die Wiederholung der Beweiserhebung bei
Verhinderung aus zwingenden Gründen gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO zu verlangen
‒ zu entscheiden ist, dass andererseits jedoch kein zwingender Anspruch darauf
besteht, dass jeder Beweisabnahmetermin vorgängig abgesprochen wird, geschweige
denn, dass ein solcher nur dann festgelegt wird, wenn alle Rechtsvertreter ihre
Zustimmung gegeben haben (vgl. Art. 147 Abs. 2 StPO und Art. 159 Abs. 3 StPO).
Anders zu entscheiden wäre nur bei einem Verstoss gegen den Grundsatz des
fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 2 StPO), welcher z.B. dann vorliegen würde, wenn
ein Staatsanwalt einen Beweiserhebungstermin ohne sachliche Gründe genau in ihm
bekannten Ferien des Verteidigers legen würde. Soweit unter Berücksichtigung
der besonderen konkreten Umstände im Einzelfall keine Einigung erzielt werden
kann, ist es fraglos Teil der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung, den
Beweiserhebungstermin abschliessend zu bestimmen.
Die Staatsanwaltschaft
hat sich vorliegend in Abwägung der Bedürfnisse und Interessen der Beteiligten –
und insbesondere auch angesichts der vorliegenden Dringlichkeit (hierzu soeben,
E. 3.2) genügend um eine angemessene Teilnahme des Beschwerdeführers und seiner
Verteidigung bemüht und sich insbesondere nicht unfair verhalten, zumal die
kurzfristige Ansetzung der fraglichen Zeugeneinvernahme für den amtlichen
Verteidiger nicht gänzlich unerwartet und ohne Vorankündigung erfolgte. Der
Verteidiger war sich also bewusst und darauf vorbereitet, dass in den nächsten
Tagen zumindest eine Einvernahme kurzfristig angesetzt werden könnte. Auch war
ihm bewusst, dass diese am Morgen bzw. Vormittag stattfinden würde. So hatte
der zuständige Detektiv den amtlichen Verteidiger, B____, bereits am 3. Januar
2023 per E-Mail (act. 6, S. 73) darüber informiert, dass man in den
nächsten Tagen Einvernahmen plane. Dabei wurde der amtliche Verteidiger, B____,
angefragt, ob er persönlich oder seine Bürokollegin, Rechtsanwältin D____, an
einer Einvernahme dabei sein möchte. Auch wurde bereits zu diesem Zeitpunkt
darüber informiert, dass Personen aus der Asylunterkunft dort nur selten
angetroffen werden und man daher dort sporadisch in den nächsten Tagen jeweils
um 8 Uhr morgens oder im Verlauf des Tages vorbeigehen würde und die
Einvernahme bei Antreffen der Person durchführen werde. Daher wurde
nachgefragt, ob es dem amtlichen Verteidiger «die nächsten Tage spontan jeweils
um 08:00 Uhr [m]orgens oder im Verlauf des Tages (beim Antreffen der Person)
gehen würde». Entsprechend dieser Vorabinformation wurde der Zeuge schliesslich
am Morgen des 10. Januar 2023 um ca. 07.50 Uhr in der
Asylunterkunft angetroffen. Hierauf wurde der amtliche Verteidiger umgehend
telefonisch um 08.01 Uhr über die auf 10 Uhr angesetzte Einvernahme informiert
und letztendlich vereinbart, dass die bereits mit einer entsprechenden
Substitutionsvollmacht mandatierte Rechtsanwältin D____ den Termin
stellvertretend wahrnehmen würde.
Nach dem Gesagten erhellt, dass sich die Staatsanwaltschaft
bereits vorausschauend um die Wahrung der Teilnahmerechte bemühte und dieses
Vorgehen im Lichte des Fairnessgebotes (Art. 3 Abs. 2 StPO) nicht zu
beanstanden ist. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass
der Staatsanwaltschaft die terminliche Verpflichtung des amtlichen Verteidigers
am Zwangsmassnahmengericht bekannt gewesen sein musste, da der zuständige
Staatsanwalt ebenfalls an diesem Verhandlungstermin eingeteilt war (vgl. Vorladung Zwangsmassnahmengericht vom 10. Januar 2023,
act. 2), zumal die stellvertretende Verteidigung des Beschwerdeführers durch
Rechtsanwältin D____ zu diesem Zeitpunkt bereits sichergestellt war. Zusammenfassend
erweist sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt der
angemessenen Rücksichtnahme bei der Terminierung der Zeugeneinvernahme vom 10.
Januar 2023 als gerechtfertigt.
3.3.3 Zu prüfen ist weiter, ob die Zeugeneinvernahme
vom 10. Januar 2023 aufgrund der terminlichen Verpflichtung des amtlichen
Verteidigers zu wiederholen ist.
Die effektive Wahrnehmung des Teilhaberechts nach Art. 147
Abs. 1 StPO setzt kumulativ die Anwesenheit der beschuldigten Person und der
Verteidigung voraus (hierzu bereits oben, E. 3.1). Die Partei oder ihr
Rechtsbeistand können deshalb nach Art. 147 Abs. 3 StPO die Wiederholung der
Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne
Rechtsbeistand «aus zwingenden Gründen» an der Teilnahme verhindert gewesen
sind. Die Verteidigung der beschuldigten Person ist nicht dazu gehalten ist,
sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen (Wohlers,
a.a.O., Art. 147 N 9). Auf eine Wiederholung der Beweiserhebung kann jedoch
verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und
dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen
zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (hierzu bereits E.
3.1).
Da der amtliche Verteidiger am 10. Januar 2023 bereits eine nicht
verschiebbare Einvernahme am Zwangsmassnahmengericht hatte, erfolgte die
Zeugeneinvernahme ohne den amtlichen Verteidiger selbst. Steht ein Verteidiger
aufgrund von nicht verschiebbaren Terminen in anderen Verfahren nicht zur
Verfügung, ist ein zwingender Grund für die Verhinderung an der Teilnahme im
Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO grundsätzlich anzunehmen. Auf eine Wiederholung
der Einvernahme kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da dem Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu
stellen, insofern in Genüge entsprochen wurde, als die streitgegenständliche
Einvernahme im Beisein einer substituierten Rechtsbeiständin durchgeführt wurde.
Die Beweiserhebung erfolgte demnach im Beisein des Beschwerdeführers und eines
Rechtsbeistandes. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass trotz dessen die effektive
Ausübung des Teilnahmerechtes nicht möglich gewesen sei, da die
stellvertretende Verteidigerin nicht mit dem Fall vertraut gewesen und eine
angemessene Vorbereitung zwischen Ankündigung und Durchführung der Einvernahme ohnehin
nicht denkbar gewesen sei, überzeugt nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass die
stellvertretende Verteidigerin bereits am 25. Dezember 2022 – also mehrere
Wochen vor den Einvernahmen – substitutionshalber bevollmächtigt wurde (act. 6,
S. 64). Im Übrigen wurde auch für sie eine Besuchsbewilligung beantragt (Antrag
vom 28. Dezember 2022, act. 6, S. 66) und diese am 29. Dezember auch von
der Staatsanwaltschaft ausgestellt (act. 6, S. 68). Auch ist zu berücksichtigen,
dass der amtliche Verteidiger bereits mit E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar
2023 (act. 6, S. 73) angefragt worden war, ob er persönlich oder seine
Bürokollegin an dieser Einvernahme dabei sein möchte. Er war somit darauf
vorbereitet, dass in den nächsten Tagen eine Einvernahme kurzfristig angesetzt
werden könnte und zwar notfalls auch mit seiner Bürokollegin als Vertretung. Obwohl
die Verteidigung der beschuldigten Person grundsätzlich nicht dazu gehalten
ist, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9), oblag es dem amtlichen
Verteidiger im vorliegenden Fall angesichts der Dringlichkeit und insbesondere
der Vorankündigung vom 3. Januar 2023 im Falle einer kurzfristigen Einvernahme,
nach Möglichkeit eine Stellvertretung zu organisieren, was er schliesslich auch
tat, in dem er seine Bürokollegin für die Zeugeneinvernahme vom 10. Januar 2023
aufbot (vgl. Einvernahmeprotokoll, act. 6, S. 135 ff.).
Dem Einvernahmeprotokoll vom 10. Januar 2023 (act. 6, S. 136
und 145) ist weiter zu entnehmen, dass die stellvertretende Rechtsanwältin
durchaus in der Lage war, die Verfahrensrechte auszuüben und Ergänzungsfragen
zur Sache zu stellen. Die Verteidigungsrechte, wie insbesondere das Fragerecht,
liefen somit nicht ins Leere. Für eine Wiederholung der Einvernahme vom 10. Januar
2023 besteht insofern kein Anlass, als das rechtliche Gehör und insbesondere das
Recht, Fragen zu stellen, gewahrt wurde. Damit unterscheidet sich der
vorliegende Fall insgesamt von dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 19. 7. 2019 (RBOG 2019 Nr. 13).
Dort wurde weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung, sondern lediglich
eine andere, in keiner Weise mit dem Fall betraute Pikett-Verteidigung
aufgeboten. Insbesondere aber handelte es sich dort um keinen Haftfall, bei dem
das Beschleunigungsgebot zum Tragen kommt und bestand soweit dies jedenfalls
aus dem Entscheid und dem Vorwurf (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz)
ersichtlich ist, auch keine Dringlichkeit.
3.3.4 Bei
allem Verständnis für die Einwände der amtlichen Verteidigung ist eine
Rechtsverletzung der in Art. 147 StPO statuierten Teilnahmerechte vorliegend
nicht erkennbar. Schlussendlich wurden die Teilnahmerechte und insbesondere das
Recht Fragen zu stellen anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2023 gewährt,
indem die substitutionsweise mandatierte Bürokollegin des amtlichen
Verteidigers stellvertretend daran teilnahm. Der Antrag des Beschwerdeführers
auf Wiederholung der Einvernahme vom 10. Januar 2023 ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren,
die Unverwertbarkeit (Ziff. 1) und Nichtverwendung (Ziff. 2) der Einvernahme
vom 10. Januar 2023, da diese gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO unrechtmässig
erhoben worden sei.
3.4.2 Die
Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt.
Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140
StPO erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes
Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als
unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die
Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften
erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten
unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften
verletzt worden sind, bleiben dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar.
Unverwertbare Beweise sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen,
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem
Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
3.4.3 Die
Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und die damit einhergehende
Frage der Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit dieser Beweise obliegt allerdings
dem erkennenden Sachgericht im Endentscheid (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 800; ferner BGer 1B_266/2017
vom 5. Oktober 2017 E. 2.7, 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2, BGer 1B_75/2017
vom 16. August 2017 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Es darf vom Sachgericht erwartet werden,
dass es in der Lage ist, verwertbare und unverwertbare Beweismittel
auseinanderzuhalten und sein Urteil in tatsächlicher Hinsicht alleine auf Erstere
zu stützen, gehört doch die Prüfung der dem Strafrichter vorgelegten Beweise
auf ihre Verwertbarkeit und ihre anschliessende Würdigung zu seinen Kernaufgaben
(vgl. BGer 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.2, 1B_414/2012 vom 20. September
2012 E. 1.2, 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). Da das erkennende
Strafgericht über sämtliche Verfahrensakten verfügt (vgl. Art. 343 und
Art. 350 Abs. 2 StPO) kann es die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der
Beweismittel im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen (vgl. BGer
1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6). Unter Verweis auf den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht 470 19 121 vom 6. August
2019 (E. 2.6.2) kann es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, dem
Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde hin einzelne Beweise von der
gerichtlichen Würdigung zum vornherein auszuschliessen – jedenfalls solange
kein Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt. Statt der
Entfernung eines Beweises aus den Akten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens,
stünde es den Parteien frei, im gerichtlichen Hauptverfahren allfällige Anträge
auf die Nichtverwertbarkeit von Beweisen geltend zu machen, Einwendungen gegen
die erhobenen Beweise vorzubringen (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) und
gegebenenfalls die Wiederholung von Beweisabnahmen zu beantragen (Art. 343
StPO). Der Grundsatz, wonach unverwertbare Beweise aus den Akten zu entfernen
und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss
zu halten und danach zu vernichten sind, fällt sodann von vornherein in
denjenigen Fällen ausser Betracht, in welchen es um Beweise geht, bei welchen
lediglich eine Verwertung zum Nachteil der beschuldigten Person verboten ist
(vgl. Wohlers, a.a.O., Art.
141 N 38).
3.4.4 Mit
dem Antrag auf Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls des Zeugen vom 10.
Januar 2023 und dessen Entfernung aus den Akten, verkennt der Beschwerdeführer,
dass die Prüfung der Bedeutung bzw. der Verwertbarkeit von Beweismitteln
grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeinstanz fällt,
sondern in die des zuständigen erkennenden Sachgerichts. Dieses hat im Rahmen
der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung im Sinne einer Vorfrage über die
Verwertbarkeit der erhobenen Beweise zu entscheiden. Einzig bei Vorliegen eines
offensichtlichen Beweisverwertungsverbotes darf die Beschwerdeinstanz
ausnahmsweise dem Sachrichter vorgreifen und auf Beschwerde hin einzelne
Beweise von der gerichtlichen Würdigung ausschliessen.
Ein
offensichtliches Beweisverwertungsverbot liegt gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 1
StPO vor, wenn gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO bei der Beweiserhebung Zwangsmittel,
Gewalt, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die
Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beinträchtigen können, zur
Anwendung gelangen. Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall und daher zu
verneinen. Dem Beweisverwertungsverbot unterstehen gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz
2 StPO sodann Beweise, welche die schweizerische Strafprozessordnung als
unverwertbar bezeichnet. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, die Zeugeneinvernahme
von C____ am 10. Januar 2023 sei unter Verletzung des Teilnahmerechts des
Verteidigers (Art. 147 Abs. 1 StPO) zustande gekommen und daher unverwertbar. Diesbezüglich
ist zunächst festzustellen, dass vorliegend keine Verletzung des
Teilnahmerechts vorliegt, wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt
(siehe hierzu E. 3.3.5). Im Übrigen sind Beweise, die in Missachtung des
Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, gemäss Abs. 3
lediglich nicht zulasten derjenigen Partei verwertbar, die nicht anwesend war. Folglich
sind selbst die Beweise, welche unter Verletzung des Teilnahmerechts gemäss
Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, nicht per se aus den Akten zu
entfernen, zumal die Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Akten – wie
soeben ausgeführt (E. 3.4.3., letzter Satz) – von vornherein ausser Betracht,
wenn Beweise betroffen sind, bei welchen lediglich eine Verwertung zum Nachteil
der beschuldigten Person verboten ist. Auch sieht das Gesetz nicht vor, dass
Beweismittel, deren Verwertbarkeit bloss streitig ist, vor der rechtskräftigen
Beurteilung definitiv aus den Verfahrensakten entfernt oder unkenntlich gemacht
werden (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; ferner BGer 1B_584/2011 vom 12.
Dezember 2011 E. 3.2).
3.4.5 Nach
dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend keine
Verletzung der Teilnahmerechte auszumachen ist (vgl. oben E. 3.3.4). Somit
erweist sich auch unter dem Aspekt der Beweisverwertung der Verweis des
Beschwerdeführers auf den angeführten Entscheid des Obergerichts Thurgau RBOG
2019 Nr. 13 vom 19. Juli 2019 als unbehilflich, da der Beschwerdeführer
vorliegend in Wahrung seiner Teilnahmerechte bei der Einvernahme in Begleitung
seiner mandatierten Verteidigerin war und nicht etwa einem fremdem
«Pikett-Verteidiger». Es liegt auch sonst kein Fall eines eindeutigen
Beweisverwertungsverbots vor, der ein Vorgreifen der Beschwerdeinstanz in die
Beurteilung der Frage nach der Zulässigkeit der Verwertung des fraglichen
Einvernahmeprotokolls vom 10. Januar 2023 notwendig machen würde. Vielmehr wird
es im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens Sache des Strafrichters sein,
darüber zu befinden, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, dem
Verfahrensleiter jederzeit Anträge auf die Nichtverwertbarkeit von Beweisen zu
stellen, Einwendungen gegen die erhobenen Beweise vorzubringen oder aber eine
weitere Einvernahme zu beantragen (vgl. Art. 331 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 339
Abs. 2 lit. d sowie Art. 345 StPO). Entsprechend liess der Beschwerdeführer denn
auch in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2023 (act. 6, S. 153 ff.) durchblicken,
dass er noch die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit ihm, dem
besagten Zeugen C____ und dem Geschädigten F____ erwarte. Über die definitive
Verwertbarkeit der Einvernahme vom 10. Januar 2023 hat schliesslich das Sach-
und nicht das Beschwerdegericht zu entscheiden. Insoweit kann auf diese Rüge
bzw. Anträge (Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren der Beschwerde) nicht
eingetreten werden.
4.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
Im Strafprozess werden der unterliegenden Partei praxisgemäss
auch bei bewilligter amtlicher Verteidigung bzw. unentgeltlicher Rechtspflege
Kosten auferlegt. Nach der Rechtsprechung ist die Verfassungsgarantie der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR
101) zwar auf den Strafprozess anwendbar, sie führt aber nicht zu einer
definitiven Kostenbefreiung. Wesentlich ist, dass kein Kostenvorschuss erhoben
wird und der Rechtsschutz faktisch gewährleistet ist (BGer 1B_185/2017 vom
21. August 2017 E. 5, 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1.
Juli 2015 E. 6.2, 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6; BGE 109 Ia 12 E. 3b S.
14; AGE BES.2017.82 vom 16. August 2017 E. 3). Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428
Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in der
Höhe von CHF 600.–.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für
das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine
Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung
einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die Beschwerde,
Beschwerdeergänzung und die kurze Replik ein Zeitaufwand von insgesamt sechs
Stunden angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.–
zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung
der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement]). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das
der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 600.−.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das
vorliegende Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, B____, wird
aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).