BES.2023.123
Verfahrenstrennung
8. Februar 2024Deutsch12 min
Mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.123
ENTSCHEID
vom 8.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. August 2023
betreffend Verfahrenstrennung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2023 wurde das unter dem
Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren gegen B____ vom Verfahren VT.[...]
gegen den Mitbeschuldigten A____ abgetrennt. Dagegen hat A____ mit Schreiben
seines Rechtsvertreters vom 24. August 2023 Beschwerde erhoben. Es wird
beantragt, die Verfügung vom 15. August 2023 sei aufzuheben. Es sei dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte
Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren. Alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. Mit
Stellungnahme vom 27. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter
o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat innert Frist nicht repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens
in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen. Auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen
Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
vorinstanzliche Abtrennungsverfügung wurde damit begründet, dass sich beim
umfangreichen Verfahren VT.[...]mit zahlreichen weiteren involvierten Parteien
weitere Verfahrenshandlungen aufdrängten, während das Verfahren gegen B____
spruchreif sei. Um alle Verfahren zügig weiterführen / abzuschliessen zu
können, seien die Verfahren VT.[...] und VT.[...] getrennt zu führen.
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO würden Straftaten namentlich dann gemeinsam verfolgt
und beurteilt, wenn Mittäterschaft zur Debatte stehe. Der Grundsatz der
Verfahrenseinheit diene der Wahrung des rechtlichen Gehörsanspruchs, der
Garantie einer wirksamen Verteidigung, dem Anspruch auf rechtsgleiche
Behandlung, der Gewährleistung der Unschuldsvermutung, dem Grundsatz der
Verfahrensfairness und der Garantie des unabhängigen Richters. Das aktuelle
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bestehe namentlich darin, dass er
als Mitbeschuldigter gleich behandelt und beurteilt werde und dass er vom
Verfahren des Mitbeschuldigten B____ nicht ausgeschlossen werde, sondern seine
Verteidigungsrechte wahren könne. Es bestehe die Gefahr, dass Gleiches durch
die Verfahrensabtrennung ungleich beurteilt werde und sich das Gericht nicht
mehr auf die Argumentation des Beschwerdeführers einlasse, sondern gleich
entscheide wie bei B____. Das erste der beiden gefällten Urteile stelle somit
ein Vorurteil des zweiten dar, was die Garantie des unbefangenen, unabhängigen
und unparteiischen Richters wie auch die Garantie der Unschuldsvermutung
verletze. Als einzigen Grund für die Verfahrenstrennung gebe die Beschwerdegegnerin
an, dass das Verfahren von B____ spruchreif sei. Dies stelle für sich allein aber
keinen Grund für eine Verfahrenstrennung dar. Auf das Beschleunigungsgebot
könne sich die Beschwerdegegnerin nicht berufen, da dies ein Schutzrecht der
beschuldigten Personen sei. Eine unmittelbar bevorstehende Verjährung werde von
der Beschwerdegegnerin nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Dem
Interesse der Verfahrensbeschleunigung stünden Verfassungs- und Konventionsgrundsätze
(Art. 29 BV und Art. 6 EMRK) entgegen, welche ein allfälliges Interesse an
einer Verfahrensbeschleunigung bei weitem überwiegen würden.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, sie führe seit
September 2017 ein umfangreiches Strafverfahren gegen den Beschuldigten A____, unter
anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Geldwäscherei, Urkundenfälschung
und zahlreicher weiterer Delikte. Ermittlungen im Zusammenhang mit einem
grossangelegten Anlagebetrug, der aus der Türkei organisiert worden sei, hätten
gezeigt, dass der Beschuldigte diverse Firmen und Geschäftskonten für die
Abwicklung der Betrugsmasche bzw. die Geldwäschereihandlungen zur Verfügung gestellt
und gegen Provision dafür gesorgt habe, dass die Gelder in die Türkei
zurückgeführt worden seien. Durch die umfangreichen Ermittlungen in diesem
Deliktskomplex habe die Staatsanwaltschaft B____ identifizieren können und in
der Folge ein aufwendiges Untersuchungsverfahren gegen letzteren geführt, das
sie am 15. September 2023 mit Anklageerhebung abgeschlossen habe. Es handle
sich bei beiden Verfahren um komplexe Strafverfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität,
welche sich in einem einzigen Deliktskomplex (Anlagebetrug) überschneiden
würden. Den Beschuldigten A____ und B____ würden zahlreiche weitere,
voneinander komplett unabhängige Delikte vorgeworfen, welche in keinem
Zusammenhang stünden und in welche dutzende weitere Mitbeschuldigte involviert seien.
Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit seien die Straftaten im Zusammenhang
mit dem Deliktskomplex Anlagebetrug («[...]») gemeinsam verfolgt und sämtliche
Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen unter Wahrung der entsprechenden
Parteirechte einheitlich durchgeführt worden. Die beschuldigten Personen hätten
in diesem Verfahrenskomplex vollumfängliche Akteneinsicht gehabt und seien zu
allen Tatvorwürfen befragt worden. Die Staatsanwaltschaft habe die gesamte
Untersuchung gegen B____ schliesslich abgeschlossen und damit auch die
Untersuchung im Verfahrenskomplex Anlagebetrug. Dieser sei für alle
involvierten Personen anklagereif.
Der Beschuldigte
A____ befinde sich seit dem 31. Oktober 2023 wieder in Untersuchungshaft. Die
ihm neu vorgeworfenen Delikte stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren
gegen den Beschuldigten B____. Aufgrund der Vielzahl involvierter Personen, der
Komplexität des laufenden Wirtschaftsstrafverfahrens, welches ca. 150 Faszikel
umfasse, und der zahlreichen Tatvorwürfe gegen A____, sei zu erwarten, dass
aufwändige und zeitintensive Ermittlungshandlungen durchgeführt werden müssten.
Hingegen sei das Verfahren gegen den Beschuldigten B____, das insgesamt 28
Faszikel bzw. rund 50 Ordner Verfahrensakten umfasse, bereits abgeschlossen und
seit dem 15. September 2023 beim Strafgericht hängig. Der Beschuldigte B____
befinde sich in Sicherheitshaft. Auch B____ würden weitere Delikte vorgeworfen,
welche keine Berührungspunkte zum Verfahren von A____ aufweisen würden.
Mitangeklagt seien zwei weitere Beschuldigte, deren Verfahren sich ebenfalls
erheblich verzögern würde, ohne dass dafür sachliche Gründe vorliegen würden.
Die geltend
gemachten Befürchtungen wegen zwei unterschiedlichen Urteilen seien
unberechtigt, da die beschuldigten Personen während der Untersuchung zu allen
Vorwürfen befragt worden seien und vollumfängliche Teilnahmerechte gehabt und
auch wahrgenommen hätten. Von den beschuldigten Personen seien daher keine
neuen Schuldzuweisungen zu erwarten. Eine erneute Befragung anlässlich der
Strafgerichtsverhandlung sei schliesslich nicht mehr zwingend erforderlich, da
am 6. April 2022 eine umfassende Konfrontationseinvernahme mit A____ und B____ stattgefunden
habe. Auch bei einer gemeinsamen Beurteilung könnte nicht zwingend eine
inhaltliche Übereinstimmung der Urteile erwartet werden, da derselbe
Sachverhalt für zwei Beschuldigte jeweils unterschiedlich zu beurteilen sei. Die
Mittäterschaft in einem einzigen Deliktskomplex rechtfertige somit in diesem
Fall keine weiteren Verzögerungen im nun abgeschlossenen Verfahren B____. Würde
man die Verfahren, die sich in unterschiedlichen Verfahrensstadien befänden,
nicht trennen, so wären zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt über 400 Ordner
Akten und mehrere hundert Anzeigen, die grösstenteils in keinem Zusammenhang stünden,
ans Gericht zu überweisen. Dazu komme, dass die beschuldigten Personen in den
verschiedenen Deliktskomplexen mit zahlreichen weiteren Personen
zusammengewirkt hätten und diese Verfahren folglich auch noch hinzukommen
müssten. Dass die Untersuchung gegen A____ nicht abgeschlossen werden könne, sei
alleine dem Umstand geschuldet, dass ihm in zahlreichen Deliktskomplexen weitere
Straftaten vorgeworfen würden, die Gegenstand laufender Ermittlungen seien.
2.4
2.4.1
Art.
29.
StPO nennt den Grundsatz der Verfahrenseinheit, welcher (unter anderem)
besagt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn
Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1). Art. 30 sieht als
Ausnahmeregelung vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus
sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
Einen sachlichen
Grund für die Verfahrenstrennung stellt unter anderem die Verletzung des
Beschleunigungsgebots dar (Urteile BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.4;
1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4; 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E.
2.3.2; 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). Art. 5 Abs. 2 StPO ordnet
zudem eine vordringliche Durchführung der Verfahren an,
in denen sich eine beschuldigte Person in Haft befindet. Lehre und
Rechtsprechung wenden das Erfordernis der zügigen Verfahrenserledigung auf die
Frage der Zulässigkeit der Verfahrenstrennung an: Befindet sich eine
beschuldigte Person in Untersuchungshaft, deren Verfahren durch eine Verfahrenstrennung
vorangetrieben werden könnte, was schliesslich eine frühere Entlassung aus der
Untersuchungshaft zur Folge hätte, kann eine Verfahrenstrennung angezeigt sein. Nicht die Untersuchungshaft selbst kann dabei als
sachlicher Grund herangezogen werden, sondern die Wahrung des
Beschleunigungsgebots oder der Grundsatz der Prozessökonomie können in solchen
Verfahrenskonstellationen die Verfahrenstrennung rechtfertigen. In einem
Verfahren mit mehreren Beschuldigten kann sich eine Verfahrenstrennung aufdrängen,
wenn die Verfahrensdauern der beschuldigten Personen sehr unterschiedlich und
die Verfahren ungleich weit fortgeschritten sind (Hasani Ylber, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29
StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, 2023, Rz. 563-565).
2.4.2
Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenstrennung mit den verschiedenen
Verfahrensstadien begründet, in welchen sich die zu trennenden Verfahren befinden.
Das Verfahren gegen B____ sei spruchreif, während sich im ihn nicht
betreffenden Verfahren gegen A____ noch zahlreiche weitere Verfahrenshandlungen
aufdrängen würden. Mit Anklageschrift vom 15. September 2023 wurde die
Anklageschrift betreffend B____ zusammen mit den zugehörigen Akten ans
Strafgericht überwiesen. Gemäss Auskunft des Strafgerichts umfasst die
Anklageschrift gegen B____ diverse Punkte und verschiedene Rechtsgebiete: Es werden
ihm gewerbs- und bandenmässige Geldwäscherei, Teilnahme an gewerbs- und
bandenmässigem Betrug, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung,
sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie, mehrfache Urkundenfälschung,
Bestechung, Begünstigung, Anstiftung zum Amtsmissbrauch, mehrfache Fälschung
von Ausweisen, gewerbs- und bandenmässige Widerhandlung gegen das
Geldspielgesetz sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Er ist
bereits seit dem 15. Juni 2021 inhaftiert; aktuell befindet er sich wegen
Flucht- und Kollusionsgefahr in Sicherheitshaft. Neben B____ werden in der
genannten Anklage zwei weitere Beschuldigte behandelt, welche jedoch offensichtlich
nichts mit den auch A____ zur Last gelegten Delikten zu tun haben. Ihnen werden
mehrfaches Sich bestechen lassen und Begünstigung bzw. mehrfaches Sich
bestechen lassen, Amtsmissbrauch, mehrfache Begünstigung, mehrfache
Urkundenfälschung, mehrfache Gewaltdarstellung und mehrfache Pornografie
vorgeworfen. Die Akten dieses Verfahrens umfassen 55 Ordner inkl. 2 USB-Sticks
und 36 Separatbeilagenordner inkl. 6 USB-Sticks und 1 CD. Die Hauptverhandlung
soll am 13. Mai 2024 stattfinden und ist auf 12 Tage angesetzt.
A____ wurde am 31.
Oktober 2023 ‒ nach 2017 und 2019 zum wiederholten Mal ‒ in
Untersuchungshaft genommen, und die dagegen erhobene Haftbeschwerde wurde durch
die Beschwerdeinstanz wie auch das Bundesgericht abgewiesen (AGE HB.2023.43 vom
7.
Dezember 2023; BGer 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024). Die Beschwerdeinstanz
hat unter anderem Fortsetzungsgefahr angenommen, da Anlass zur Annahme bestehe,
dass der Beschuldigte nach einer Haftentlassung ‒ wie bereits früher geschehen
‒ bei laufendem Strafverfahren erneut delinquiere. Es wurde erwogen, die
dem Beschwerdeführer vorgeworfene Art von Wirtschaftsdelikten unter Nutzung
eines nicht leicht zu entwirrenden Firmengeflechts und der Involvierung
zahlreicher Personen bringe einen ausserordentlich grossen Abklärungsaufwand
mit sich, und durch die anhaltende Delinquenz mit stets neuen
Strafuntersuchungen verzögere sich der Abschluss der bereits hängigen Verfahren
erheblich (E.3.4.4).
Der Abschluss
dieses neuen Verfahrens kann vor dem Hintergrund der gebotenen
Verfahrensbeschleunigung für die Beschuldigten im spruchreifen Anklagekomplex nicht
abgewartet werden. Insbesondere aufgrund der bestehenden Sicherheitshaft von B____
war daher eine Verfahrenstrennung geboten. Dass das Verfahren in Sachen B____
spruchreif ist, während jenes in Sachen A____ noch auf unbestimmte Zeit
andauern wird, wird von der Staatsanwaltschaft somit zu Recht als Grund für
eine Verfahrenstrennung geltend gemacht, und die von der Staatsanwaltschaft
verfügte Verfahrenstrennung ist nicht zu beanstanden.
2.4.3
Ergänzend
ist festzuhalten, dass in der Literatur als sachlicher Grund für eine
Verfahrenstrennung auch genannt wird, dass wegen einer grossen Zahl von
Delikten und beschuldigten Personen eine gemeinsame Bewältigung rein faktisch
Schwierigkeiten bereiten würde (Schlegel,
in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.),
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art.
30.
N 4). Eine Verfahrenstrennung liesse sich daher in casu auch damit
begründen, dass mehrere grosser Deliktskomplexe mit zahlreichen Beteiligten vorliegen,
wobei sich die Beschuldigten A____ und B____ nur von einem dieser Komplexe
gemeinsam betroffen sind und die beiden in ihren weiteren Verfahren wiederum mit
anderen Personen zusammengewirkt haben sollen. Die Staatsanwaltschaft hat
darauf hingewiesen, dass die gesamten Verfahrensakten mit einer Vielzahl von
Beteiligten und tausenden von Anzeigen über 400 Ordner umfassen. Ohne
Verfahrenstrennung wären mehrere Strafverfahren von diesem Umfang mit einer
Vielzahl von Beteiligten in unterschiedlichen Konstellationen kaum zu
bewältigen.
2.4.4
Dass
die Beschuldigten B____ und A____ im sie beide betreffenden Sachverhalt nicht
gleichzeitig beurteilt werden, ist beim Vorliegen einer nach Art. 30 StPO
begründeten Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit hinzunehmen. Den
Bedenken der Verteidigung hinsichtlich der Teilnahmerechte hat die
Staatsanwaltschaft zutreffend entgegengehalten, dass die – unter Wahrung der
Parteirechte des Beschuldigten A____ durchgeführte – Untersuchung der
Staatsanwaltschaft abgeschlossen und die Akten in Sachen B____ bereits dem
Strafgericht übergeben worden sind. Im Unterschied zu einem von Beginn an
getrennt geführten Verfahren oder einer Verfahrenstrennung in einem frühen
Stadium der Untersuchung konnten der Beschuldigte und sein Verteidiger sich
somit im gesamten Untersuchungsverfahren unter Wahrung der Parteirechte
einbringen. Wenn auch die theoretische Möglichkeit von inhaltlich neuen
Depositionen anlässlich der Hauptverhandlung besteht, so ist doch nicht mehr
von einer wesentlichen Veränderung des Beweisergebnisses auszugehen. Den
Bedenken der Verteidigung, wonach das zeitlich erste Urteil präjudiziell sei,
ist zu entgegnen, dass das später urteilende Gericht nicht an ein bereits ergangenes
Urteil gebunden ist. Jedem Beschuldigten sind die inkriminierten Tatbeiträge
nachzuweisen, und die Strafzumessung hat ohnehin für jeden Beschuldigten
gesondert zu erfolgen, da neben seinem Tatbeitrag auch die subjektive
Komponente des Tatverschuldens und die persönlichen Verhältnisse zu
berücksichtigten sind.
2.4.5
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr
von CHF 800.– (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.