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Entscheid

BES.2023.123

Verfahrenstrennung

8. Februar 2024Deutsch12 min

Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.123

ENTSCHEID

vom 8.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. August 2023

betreffend Verfahrenstrennung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2023 wurde das unter dem

Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren gegen B____ vom Verfahren VT.[...]

gegen den Mitbeschuldigten A____ abgetrennt. Dagegen hat A____ mit Schreiben

seines Rechtsvertreters vom 24. August 2023 Beschwerde erhoben. Es wird

beantragt, die Verfügung vom 15. August 2023 sei aufzuheben. Es sei dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte

Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren. Alles unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. Mit

Stellungnahme vom 27. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter

o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat innert Frist nicht repliziert.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens

in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen. Auf die form- und

fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen

Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

vorinstanzliche Abtrennungsverfügung wurde damit begründet, dass sich beim

umfangreichen Verfahren VT.[...]mit zahlreichen weiteren involvierten Parteien

weitere Verfahrenshandlungen aufdrängten, während das Verfahren gegen B____

spruchreif sei. Um alle Verfahren zügig weiterführen / abzuschliessen zu

können, seien die Verfahren VT.[...] und VT.[...] getrennt zu führen.

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss

Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO würden Straftaten namentlich dann gemeinsam verfolgt

und beurteilt, wenn Mittäterschaft zur Debatte stehe. Der Grundsatz der

Verfahrenseinheit diene der Wahrung des rechtlichen Gehörsanspruchs, der

Garantie einer wirksamen Verteidigung, dem Anspruch auf rechtsgleiche

Behandlung, der Gewährleistung der Unschuldsvermutung, dem Grundsatz der

Verfahrensfairness und der Garantie des unabhängigen Richters. Das aktuelle

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bestehe namentlich darin, dass er

als Mitbeschuldigter gleich behandelt und beurteilt werde und dass er vom

Verfahren des Mitbeschuldigten B____ nicht ausgeschlossen werde, sondern seine

Verteidigungsrechte wahren könne. Es bestehe die Gefahr, dass Gleiches durch

die Verfahrensabtrennung ungleich beurteilt werde und sich das Gericht nicht

mehr auf die Argumentation des Beschwerdeführers einlasse, sondern gleich

entscheide wie bei B____. Das erste der beiden gefällten Urteile stelle somit

ein Vorurteil des zweiten dar, was die Garantie des unbefangenen, unabhängigen

und unparteiischen Richters wie auch die Garantie der Unschuldsvermutung

verletze. Als einzigen Grund für die Verfahrenstrennung gebe die Beschwerdegegnerin

an, dass das Verfahren von B____ spruchreif sei. Dies stelle für sich allein aber

keinen Grund für eine Verfahrenstrennung dar. Auf das Beschleunigungsgebot

könne sich die Beschwerdegegnerin nicht berufen, da dies ein Schutzrecht der

beschuldigten Personen sei. Eine unmittelbar bevorstehende Verjährung werde von

der Beschwerdegegnerin nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Dem

Interesse der Verfahrensbeschleunigung stünden Verfassungs- und Konventionsgrundsätze

(Art. 29 BV und Art. 6 EMRK) entgegen, welche ein allfälliges Interesse an

einer Verfahrensbeschleunigung bei weitem überwiegen würden.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, sie führe seit

September 2017 ein umfangreiches Strafverfahren gegen den Beschuldigten A____, unter

anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Geldwäscherei, Urkundenfälschung

und zahlreicher weiterer Delikte. Ermittlungen im Zusammenhang mit einem

grossangelegten Anlagebetrug, der aus der Türkei organisiert worden sei, hätten

gezeigt, dass der Beschuldigte diverse Firmen und Geschäftskonten für die

Abwicklung der Betrugsmasche bzw. die Geldwäschereihandlungen zur Verfügung gestellt

und gegen Provision dafür gesorgt habe, dass die Gelder in die Türkei

zurückgeführt worden seien. Durch die umfangreichen Ermittlungen in diesem

Deliktskomplex habe die Staatsanwaltschaft B____ identifizieren können und in

der Folge ein aufwendiges Untersuchungsverfahren gegen letzteren geführt, das

sie am 15. September 2023 mit Anklageerhebung abgeschlossen habe. Es handle

sich bei beiden Verfahren um komplexe Strafverfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität,

welche sich in einem einzigen Deliktskomplex (Anlagebetrug) überschneiden

würden. Den Beschuldigten A____ und B____ würden zahlreiche weitere,

voneinander komplett unabhängige Delikte vorgeworfen, welche in keinem

Zusammenhang stünden und in welche dutzende weitere Mitbeschuldigte involviert seien.

Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit seien die Straftaten im Zusammenhang

mit dem Deliktskomplex Anlagebetrug («[...]») gemeinsam verfolgt und sämtliche

Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen unter Wahrung der entsprechenden

Parteirechte einheitlich durchgeführt worden. Die beschuldigten Personen hätten

in diesem Verfahrenskomplex vollumfängliche Akteneinsicht gehabt und seien zu

allen Tatvorwürfen befragt worden. Die Staatsanwaltschaft habe die gesamte

Untersuchung gegen B____ schliesslich abgeschlossen und damit auch die

Untersuchung im Verfahrenskomplex Anlagebetrug. Dieser sei für alle

involvierten Personen anklagereif.

Der Beschuldigte

A____ befinde sich seit dem 31. Oktober 2023 wieder in Untersuchungshaft. Die

ihm neu vorgeworfenen Delikte stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren

gegen den Beschuldigten B____. Aufgrund der Vielzahl involvierter Personen, der

Komplexität des laufenden Wirtschaftsstrafverfahrens, welches ca. 150 Faszikel

umfasse, und der zahlreichen Tatvorwürfe gegen A____, sei zu erwarten, dass

aufwändige und zeitintensive Ermittlungshandlungen durchgeführt werden müssten.

Hingegen sei das Verfahren gegen den Beschuldigten B____, das insgesamt 28

Faszikel bzw. rund 50 Ordner Verfahrensakten umfasse, bereits abgeschlossen und

seit dem 15. September 2023 beim Strafgericht hängig. Der Beschuldigte B____

befinde sich in Sicherheitshaft. Auch B____ würden weitere Delikte vorgeworfen,

welche keine Berührungspunkte zum Verfahren von A____ aufweisen würden.

Mitangeklagt seien zwei weitere Beschuldigte, deren Verfahren sich ebenfalls

erheblich verzögern würde, ohne dass dafür sachliche Gründe vorliegen würden.

Die geltend

gemachten Befürchtungen wegen zwei unterschiedlichen Urteilen seien

unberechtigt, da die beschuldigten Personen während der Untersuchung zu allen

Vorwürfen befragt worden seien und vollumfängliche Teilnahmerechte gehabt und

auch wahrgenommen hätten. Von den beschuldigten Personen seien daher keine

neuen Schuldzuweisungen zu erwarten. Eine erneute Befragung anlässlich der

Strafgerichtsverhandlung sei schliesslich nicht mehr zwingend erforderlich, da

am 6. April 2022 eine umfassende Konfrontationseinvernahme mit A____ und B____ stattgefunden

habe. Auch bei einer gemeinsamen Beurteilung könnte nicht zwingend eine

inhaltliche Übereinstimmung der Urteile erwartet werden, da derselbe

Sachverhalt für zwei Beschuldigte jeweils unterschiedlich zu beurteilen sei. Die

Mittäterschaft in einem einzigen Deliktskomplex rechtfertige somit in diesem

Fall keine weiteren Verzögerungen im nun abgeschlossenen Verfahren B____. Würde

man die Verfahren, die sich in unterschiedlichen Verfahrensstadien befänden,

nicht trennen, so wären zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt über 400 Ordner

Akten und mehrere hundert Anzeigen, die grösstenteils in keinem Zusammenhang stünden,

ans Gericht zu überweisen. Dazu komme, dass die beschuldigten Personen in den

verschiedenen Deliktskomplexen mit zahlreichen weiteren Personen

zusammengewirkt hätten und diese Verfahren folglich auch noch hinzukommen

müssten. Dass die Untersuchung gegen A____ nicht abgeschlossen werden könne, sei

alleine dem Umstand geschuldet, dass ihm in zahlreichen Deliktskomplexen weitere

Straftaten vorgeworfen würden, die Gegenstand laufender Ermittlungen seien.

2.4

2.4.1

Art.

29.

StPO nennt den Grundsatz der Verfahrenseinheit, welcher (unter anderem)

besagt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn

Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1). Art. 30 sieht als

Ausnahmeregelung vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus

sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.

Einen sachlichen

Grund für die Verfahrenstrennung stellt unter anderem die Verletzung des

Beschleunigungsgebots dar (Urteile BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.4;

1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4; 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E.

2.3.2; 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). Art. 5 Abs. 2 StPO ordnet

zudem eine vordringliche Durchführung der Verfahren an,

in denen sich eine beschuldigte Person in Haft befindet. Lehre und

Rechtsprechung wenden das Erfordernis der zügigen Verfahrenserledigung auf die

Frage der Zulässigkeit der Verfahrenstrennung an: Befindet sich eine

beschuldigte Person in Untersuchungshaft, deren Verfahren durch eine Verfahrenstrennung

vorangetrieben werden könnte, was schliesslich eine frühere Entlassung aus der

Untersuchungshaft zur Folge hätte, kann eine Verfahrenstrennung angezeigt sein. Nicht die Untersuchungshaft selbst kann dabei als

sachlicher Grund herangezogen werden, sondern die Wahrung des

Beschleunigungsgebots oder der Grundsatz der Prozessökonomie können in solchen

Verfahrenskonstellationen die Verfahrenstrennung rechtfertigen. In einem

Verfahren mit mehreren Beschuldigten kann sich eine Verfahrenstrennung aufdrängen,

wenn die Verfahrensdauern der beschuldigten Personen sehr unterschiedlich und

die Verfahren ungleich weit fortgeschritten sind (Hasani Ylber, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29

StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, 2023, Rz. 563-565).

2.4.2

Vorliegend

hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenstrennung mit den verschiedenen

Verfahrensstadien begründet, in welchen sich die zu trennenden Verfahren befinden.

Das Verfahren gegen B____ sei spruchreif, während sich im ihn nicht

betreffenden Verfahren gegen A____ noch zahlreiche weitere Verfahrenshandlungen

aufdrängen würden. Mit Anklageschrift vom 15. September 2023 wurde die

Anklageschrift betreffend B____ zusammen mit den zugehörigen Akten ans

Strafgericht überwiesen. Gemäss Auskunft des Strafgerichts umfasst die

Anklageschrift gegen B____ diverse Punkte und verschiedene Rechtsgebiete: Es werden

ihm gewerbs- und bandenmässige Geldwäscherei, Teilnahme an gewerbs- und

bandenmässigem Betrug, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung,

sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie, mehrfache Urkundenfälschung,

Bestechung, Begünstigung, Anstiftung zum Amtsmissbrauch, mehrfache Fälschung

von Ausweisen, gewerbs- und bandenmässige Widerhandlung gegen das

Geldspielgesetz sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Er ist

bereits seit dem 15. Juni 2021 inhaftiert; aktuell befindet er sich wegen

Flucht- und Kollusionsgefahr in Sicherheitshaft. Neben B____ werden in der

genannten Anklage zwei weitere Beschuldigte behandelt, welche jedoch offensichtlich

nichts mit den auch A____ zur Last gelegten Delikten zu tun haben. Ihnen werden

mehrfaches Sich bestechen lassen und Begünstigung bzw. mehrfaches Sich

bestechen lassen, Amtsmissbrauch, mehrfache Begünstigung, mehrfache

Urkundenfälschung, mehrfache Gewaltdarstellung und mehrfache Pornografie

vorgeworfen. Die Akten dieses Verfahrens umfassen 55 Ordner inkl. 2 USB-Sticks

und 36 Separatbeilagenordner inkl. 6 USB-Sticks und 1 CD. Die Hauptverhandlung

soll am 13. Mai 2024 stattfinden und ist auf 12 Tage angesetzt.

A____ wurde am 31.

Oktober 2023 ‒ nach 2017 und 2019 zum wiederholten Mal ‒ in

Untersuchungshaft genommen, und die dagegen erhobene Haftbeschwerde wurde durch

die Beschwerdeinstanz wie auch das Bundesgericht abgewiesen (AGE HB.2023.43 vom

7.

Dezember 2023; BGer 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024). Die Beschwerdeinstanz

hat unter anderem Fortsetzungsgefahr angenommen, da Anlass zur Annahme bestehe,

dass der Beschuldigte nach einer Haftentlassung ‒ wie bereits früher geschehen

‒ bei laufendem Strafverfahren erneut delinquiere. Es wurde erwogen, die

dem Beschwerdeführer vorgeworfene Art von Wirtschaftsdelikten unter Nutzung

eines nicht leicht zu entwirrenden Firmengeflechts und der Involvierung

zahlreicher Personen bringe einen ausserordentlich grossen Abklärungsaufwand

mit sich, und durch die anhaltende Delinquenz mit stets neuen

Strafuntersuchungen verzögere sich der Abschluss der bereits hängigen Verfahren

erheblich (E.3.4.4).

Der Abschluss

dieses neuen Verfahrens kann vor dem Hintergrund der gebotenen

Verfahrensbeschleunigung für die Beschuldigten im spruchreifen Anklagekomplex nicht

abgewartet werden. Insbesondere aufgrund der bestehenden Sicherheitshaft von B____

war daher eine Verfahrenstrennung geboten. Dass das Verfahren in Sachen B____

spruchreif ist, während jenes in Sachen A____ noch auf unbestimmte Zeit

andauern wird, wird von der Staatsanwaltschaft somit zu Recht als Grund für

eine Verfahrenstrennung geltend gemacht, und die von der Staatsanwaltschaft

verfügte Verfahrenstrennung ist nicht zu beanstanden.

2.4.3

Ergänzend

ist festzuhalten, dass in der Literatur als sachlicher Grund für eine

Verfahrenstrennung auch genannt wird, dass wegen einer grossen Zahl von

Delikten und beschuldigten Personen eine gemeinsame Bewältigung rein faktisch

Schwierigkeiten bereiten würde (Schlegel,

in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.),

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art.

30.

N 4). Eine Verfahrenstrennung liesse sich daher in casu auch damit

begründen, dass mehrere grosser Deliktskomplexe mit zahlreichen Beteiligten vorliegen,

wobei sich die Beschuldigten A____ und B____ nur von einem dieser Komplexe

gemeinsam betroffen sind und die beiden in ihren weiteren Verfahren wiederum mit

anderen Personen zusammengewirkt haben sollen. Die Staatsanwaltschaft hat

darauf hingewiesen, dass die gesamten Verfahrensakten mit einer Vielzahl von

Beteiligten und tausenden von Anzeigen über 400 Ordner umfassen. Ohne

Verfahrenstrennung wären mehrere Strafverfahren von diesem Umfang mit einer

Vielzahl von Beteiligten in unterschiedlichen Konstellationen kaum zu

bewältigen.

2.4.4

Dass

die Beschuldigten B____ und A____ im sie beide betreffenden Sachverhalt nicht

gleichzeitig beurteilt werden, ist beim Vorliegen einer nach Art. 30 StPO

begründeten Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit hinzunehmen. Den

Bedenken der Verteidigung hinsichtlich der Teilnahmerechte hat die

Staatsanwaltschaft zutreffend entgegengehalten, dass die – unter Wahrung der

Parteirechte des Beschuldigten A____ durchgeführte – Untersuchung der

Staatsanwaltschaft abgeschlossen und die Akten in Sachen B____ bereits dem

Strafgericht übergeben worden sind. Im Unterschied zu einem von Beginn an

getrennt geführten Verfahren oder einer Verfahrenstrennung in einem frühen

Stadium der Untersuchung konnten der Beschuldigte und sein Verteidiger sich

somit im gesamten Untersuchungsverfahren unter Wahrung der Parteirechte

einbringen. Wenn auch die theoretische Möglichkeit von inhaltlich neuen

Depositionen anlässlich der Hauptverhandlung besteht, so ist doch nicht mehr

von einer wesentlichen Veränderung des Beweisergebnisses auszugehen. Den

Bedenken der Verteidigung, wonach das zeitlich erste Urteil präjudiziell sei,

ist zu entgegnen, dass das später urteilende Gericht nicht an ein bereits ergangenes

Urteil gebunden ist. Jedem Beschuldigten sind die inkriminierten Tatbeiträge

nachzuweisen, und die Strafzumessung hat ohnehin für jeden Beschuldigten

gesondert zu erfolgen, da neben seinem Tatbeitrag auch die subjektive

Komponente des Tatverschuldens und die persönlichen Verhältnisse zu

berücksichtigten sind.

2.4.5

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem

Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr

von CHF 800.– (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur.

Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.