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Entscheid

BES.2023.124

Akteneinsicht und Frist für Beweisanträge

4. Januar 2024Deutsch16 min

wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.124

ENTSCHEID

vom 4. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Beteiligte

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 14. August 2023

betreffend Akteneinsicht und

Frist für Beweisanträge

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung

wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung,

einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Drohung,

mehrfacher, teilweise versuchter, Nötigung, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Nachdem der Verteidigung am 3. August

2023 das forensisch-psychiatrische Gutachten von [...] zugestellt wurde, fand am

7. August 2023 die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 317 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) statt. Am gleichen Tag erhielt die

Verteidigung per E-Mail die Schlussmitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO

beinhaltend eine peremptorische Frist für Beweisanträge bis zum 11. August 2023

zugestellt. Mit Schreiben vom 11. August 2023 ersuchte die Verteidigung gleichwohl

um eine Fristerstreckung und verlangte gleichzeitig vollständige Akteneinsicht.

Mit Verfügung vom 14. August 2023 wies die Staatsanwaltschaft sowohl den Antrag

auf Verlängerung der Beweisantragsfrist bis Ende August 2023 als auch

denjenigen um Akteneinsicht ab.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2023 Beschwerde

an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die streitgegenständliche

Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem

Gericht einen Antrag auf Rückweisung der Anklage zu stellen, damit diese dem

Beschwerdeführer im Vorverfahren eine angemessene Frist zur Einreichung von

Beweisanträgen und Akteneinsicht gewähren könne (Ziff. 2). Zudem sei festzustellen,

dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist (Ziff. 3). Darüber

hinaus sei dem Beschwerdeführer zu Lasten der Staatsanwaltschaft eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 4). Alles unter

o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer

Vernehmlassung vom 27. September 2023, es sei auf die Beschwerde kostenfällig nicht

einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Am 7. November 2023 teilte Strafgerichtspräsident

[...] in Beantwortung einer Anfrage der instruierenden

Appellationsgerichtspräsidentin des Vortages mit, dass das Strafverfahren gegen

den Beschwerdeführer mit Anklage vom 14. August 2023 beim Strafgericht

anhängig gemacht worden sei und der Termin für die Hauptverhandlung bereits

feststehe (20. und 22./23. November 2023). Den Parteivertretungen seien die

Verfahrensakten auf einem Datenträger zur Einsichtnahme zugestellt und ihnen

Frist zur Einreichung von Beweisanträgen gesetzt worden. Die Verteidigung habe dem

Strafgericht mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 mitgeteilt, dass auf die

Stellung von ergänzenden Beweisanträgen verzichtet werde, wobei solche für die Hauptverhandlung

vorbehalten würden. Der Beschwerdeführer hat am 24. November 2023 zum

Ganzen replicando Stellung bezogen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist

als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig (§ 93 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und urteilt gemäss Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Die vorliegende Beschwerde ist frist-

und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO).

1.2

Neben

Verfügungen betreffend Akteneinsicht zählen auch Entscheide über

Fristerstreckungsgesuche zu den beschwerdefähigen Verfügungen (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2023, Art. 92 StPO N 35 f.). Dies gilt ebenso für Verfügungen betreffend die

Modalitäten der Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen, auch wenn gemäss

Art. 394 lit. b und Art. 318 Abs. 3 StPO Beschwerden gegen die Ablehnung von

Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zulässig sind.

Das in Art. 318 StPO geregelte Mitwirkungsrecht im Ermittlungsverfahren würde

seiner eigentlichen Substanz beraubt, wenn die Modalitäten seiner Ausübung

nicht überprüft werden könnten und es der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche

Überprüfungsmöglichkeiten freistünde, es durch unrealistisch kurze Fristansetzungen

ohne Erstreckungsmöglichkeit zur Makulatur werden zu lassen. Damit würde der

Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Teilgehalt, vor Abschluss der

Untersuchung Beweisanträge stellen zu können, faktisch dem Belieben der Strafverfolgungsbehörden

überlassen (AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 1.2, BES.2017.26 vom

2.

Mai 2017 E. 1.3). Neben der Beschwerde gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs

ist die Beschwerde auch gegen die Ansetzung einer zu kurzen Frist zur Stellung

von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO respektive die Abweisung

eines entsprechenden Fristerstreckungsgesuchs somit zulässig.

1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Verfahrenspartei voraus, dass

diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende Person muss durch diesen

Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert sein (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 382 N 7). Erforderlich ist sodann im Regelfall, dass die Beschwer im

Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben ist, mithin ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber,

a.a.O., Art. 382 N 13; Keller,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 36). Gemäss der

Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen

Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen

oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, an deren Beantwortung

wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine

rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135

E. 1.3.2, 135 I 79 E. 1.1; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E.

2.3.3, 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; ebenso AGE BES.2020.204 vom

5.

Februar 2021 E. 1.3, BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 1.3.2).

1.3.2

Im

vorliegenden Fall hat – wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt – die

erstinstanzliche Hauptverhandlung zwischen dem 20. und dem 23. November 2023 nunmehr

stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat im Vorfeld dieser Verhandlung keine

Beweisanträge gestellt, sodass er an sich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (mehr)

hätte. Indes sind die vorstehend referierten Ausnahmekriterien erfüllt: Wie der

Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, kann in Strafverfahren gerade bei

mit der Schlussmitteilung gesetzten Fristen bzw. in Haftfällen oft nicht

rechtzeitig beurteilt werden, ob deren Dauer angemessen ist, da das Verfahren

in der Regel unmittelbar nach der Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung mit

der Anklage an das Gericht überwiesen oder eingestellt wird. Die Frage der

angemessenen Dauer von Fristen zur Stellung von Beweisanträgen ist zudem von

grundsätzlicher Bedeutung und deren Klärung liegt im öffentlichen Interesse.

Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen.

2.

2.1

2.1.1

Die

Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, den Parteien

sei mit der Schlussmitteilung vom 7. August 2023 die Möglichkeit eingeräumt

worden, allfällige Beweisanträge bis zum 11. August 2023 zu stellen.

Gleichzeitig seien sie darauf hingewiesen worden, dass die Frist peremptorisch

gesetzt werde, da sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befinde und

das Verfahren somit ohne Verzug abzuschliessen sei. In Bezug auf die kurz

angesetzte Frist sei anzumerken, dass bei Haftfällen generell die Praxis bestehe,

das Verfahren ohne vorherige Ankündigung des Abschlusses oder unter Ansetzung

einer Frist von bis zu fünf Tagen an das Strafgericht zu überweisen. Aufgrund

der am 7. August 2023 durchgeführten Schlusseinvernahme sei die

Schlussmitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Dem Beschwerdeführer

sei bereits vor mehreren Wochen mit der Terminierung der Schlusseinvernahme

sowie auch im Haftverlängerungsantrag zur Kenntnis gebracht worden, dass das

Verfahren innert der verfügten Haftfrist zur Anklage gebracht werde, womit er

sich der Dringlichkeit habe bewusst sein müssen.

2.1.2

Das

Gesuch um Akteneinsicht könne bereits angesichts der für die Verfahrensleitung

geltenden Frist, den Antrag auf Sicherheitshaft unter Beilegung der

Verfahrensakten innert vier Arbeitstagen vor Ablauf der Haftdauer beim

Zwangsmassnahmengericht einzureichen, nicht gutgeheissen werden. Die am 30. Mai

2023.

verfügte Untersuchungshaft laufe am 21. August 2023 ab, womit die

Verfahrensakten noch heute [dem 14. August 2023] dem Strafgericht überwiesen

werden müssten. Aus personellen und organisatorischen Gründen sei es der

Scan-Stelle der Staatsanwaltschaft zudem nicht möglich, die Akteneinsicht

innert Frist von wenigen Stunden durchzuführen.

2.1.3

Unter

Berücksichtigung der vorgenannten Gründe der Dringlichkeit sowie auch

angesichts des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, allfällige

Beweiseinträge und das Gesuch um Akteneinsicht beim Strafgericht geltend zu

machen, womit er keinerlei Rechte verlustig gehe, seien seine beiden Anträge abzuweisen.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht angehen, dass die

Staatsanwaltschaft monatelang mit Verfahrenshoheit ermittle und dann der

Verteidigung mit der Schlussmitteilung nur vier Tage Zeit gebe, um den Klienten

zu besuchen, die Akten (inklusive Gutachten) zu studieren bzw. zu besprechen

und dann auch noch zu entscheiden, welche Beweisanträge oder Ergänzungsfragen

(an den Gutachter) gestellt werden müssten. Dabei sei es für die Verteidigung

durchaus von Bedeutung, diese Arbeit möglichst bereits im Vorverfahren machen

zu können, zumal der Abschluss der Untersuchung der Moment sei, wo noch entscheidend

Einfluss auf das Beweisergebnis genommen werden könne. Diese Arbeit sei in casu

komplett verhindert worden. Selbst wenn überwiegende Gründe gegen eine

Fristerstreckung gesprochen hätten, so hätte die Staatsanwaltschaft nach Treu

und Glauben in jedem Fall zumindest entweder eine kurze Nachfrist von zehn

Tagen gewähren oder aber von Anfang an eine deutlich längere Frist ansetzen

müssen.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe bereits dem

Antrag auf Haftverlängerung vom 22. Mai 2023 sämtliche Tatvorwürfe entnehmen

können, wobei er gleichzeitig auch über den aktuellen Verfahrensstand

informiert worden sei. Entsprechend sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass

nach Erhalt des psychiatrischen Gutachtens noch eine Schlusseinvernahme stattfinden

und beabsichtigt werde, innert der beantragten Haftverlängerung Anklage zu erheben.

Mit E-Mail vom 30. Juni 2023 sei dem Verteidiger sodann der auf den 7. August

2023.

vereinbarte Termin für die Schlusseinvernahme bestätigt worden. Die

Schlussmitteilung sei unmittelbar nach Durchführung dieser letzten Beweiserhebung

– mithin zum frühestmöglichen Zeitpunkt – versandt worden. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers treffe auch nicht zu, dass ihm verwehrt worden sei, dem

Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen. Vielmehr habe der Verteidiger mit

Schreiben vom 28. April 2023 – nach vorgängiger Fristerstreckung – erklärt,

dass er zum jetzigen Zeitpunkt keine Ergänzungsfragen habe. Unter

Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots sei ihm daher zuzumuten, die

allenfalls nach Vorliegen des Gutachtens noch bestehenden Ergänzungsfragen beim

instruierenden Strafgerichtspräsidenten einzureichen. Analoges gelte für das

Akteneinsichtsgesuch, zumal die Verfahrensakten mit Überweisung des

Strafverfahrens an das Gericht bereits paginiert seien und in der Folge jeweils

allen Parteien in digitaler Form zugestellt würden, was vorliegend am 4. September

2023.

der Fall gewesen sei.

2.4

Mit

seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine viertägige Frist in

einer Situation, bei welcher der Beschuldigte in Haft sei, eine Besprechung

organisiert und die Akten noch einmal studiert werden müssten, schlicht und

einfach zu kurz sei. Der Respekt gegenüber der Aufgabe der Verteidigung gebiete

es, dass in diesem Schlüsselmoment des Strafverfahrens gegenseitig Rücksicht

genommen werde und dass, sollten nur kurze Fristen möglich sein, diese

zumindest einmal erstreckbar seien. Eine nicht erstreckbare Frist von vier

Tagen sei auch vor dem Hintergrund einer Ferienplanung schlicht unmöglich,

zumal für die Verteidigung nicht vorhersehbar sei, wann die Schlussmitteilungen

erfolgten.

2.5

2.5.1

Gemäss

Art. 318 Abs. 1 StPO kündigt die Staatsanwaltschaft – wenn sie die Untersuchung

als vollständig erachtet und keinen Strafbefehl erlässt – den Parteien den

bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilt ihnen mit, ob sie

Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den

Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Das Recht zur Stellung von

Beweisanträgen ist als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch in

Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO statuiert. Die Dauer der Frist zur Stellung von

Beweisanträgen ist vom Gesetz nicht geregelt; es handelt sich somit um eine

behördlich zu bestimmende Frist. Bei deren Ansetzung ist die Verfahrensleitung

indessen nicht total frei. In Beachtung der in Art. 3 Abs. 2 StPO statuierten

Verfahrensgrundsätze ist sie an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden und

muss eine ausreichend lange Frist ansetzen, um den Parteien die wirksame

Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 2 lit. a und c

StPO). Die für das Stellen allfälliger Beweisanträge anzusetzende Frist hat den

Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. In einem umfangreichen Straffall

mit entsprechendem Aktenumfang kann das Mitwirkungs- und Verteidigungsrecht

nicht ausreichend wahrgenommen werden, wenn nur kurze und nicht erstreckbare

Fristen angesetzt werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, BBl 1085 ff., 1271; Wiprächtiger/Hans/Steiner,

a.a.O., Art. 318 StPO N 12).

2.5.2

Gemäss

Art. 92 StPO können Behörden die von ihnen angesetzten Fristen von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt

werden und hinreichend begründet sein. Obwohl es sich bei Art. 92 StPO um eine

Kann-Bestimmung handelt und somit kein unbedingter Anspruch auf

Fristverlängerung besteht, ist die Behörde auch bei der Prüfung eines vor

Ablauf der Frist eingegangenen und begründeten Fristerstreckungsgesuchs nicht

vollkommen frei, auch wenn ihr ein weites Ermessen zusteht. Werden ernsthafte

Gründe geltend gemacht und sprechen keine überwiegenden Interessen dagegen, ist

das Gesuch gutzuheissen. Insofern besteht ein bedingter Anspruch auf Gewährung

einer Fristerstreckung (Riedo,

a.a.O., Art. 92 StPO N 29).

2.5.3

Wie

die Verteidigung zutreffend festgehalten hat, gilt für die Strafprozessordnung

der Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit. Das Gericht stellt

grundsätzlich auf die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise ab, ohne

diese nochmals zu erheben. Dementsprechend verpflichtet Art. 308 Abs. 3

StPO die Staatsanwaltschaft, dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und

Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. Die Beweiserhebung hat im

Untersuchungsverfahren so zu erfolgen, dass der Anklage eine möglichst

komplette Beweislage zugrunde liegt. Aus diesem Grund dürfen von der

Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses gestellte Beweisanträge nur

unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt

werden (vgl. dazu Wiprächtiger, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 343 StPO N 12 f.; Wiprächtiger/Hans/Steiner, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 318 StPO N 12; Jositsch/Schmid,

Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 318 N 6).

2.5.4

Aus

dem soeben Referierten zur Wichtigkeit der Beweiserhebungen im

Untersuchungsverfahren ergibt sich, dass der Verteidigung ab dem Zeitpunkt der

Schlussmitteilung ausreichend Zeit gegeben werden muss, um im Hinblick auf die

Stellung von Beweisanträgen die Sachlage und die vorhandenen Akten nochmals in

Ruhe mit ihrer Mandantschaft zu besprechen. Dies muss bei der Bemessung der (Beweisantrags)Fristen

ebenso berücksichtigt werden wie die Komplexität und der Aktenumfang des

einzelnen Falls. In casu handelt es sich um einen umfangreichen Fall mit mehr

als 1'100 Aktenseiten (inklusive diverser Vorakten), bei welchem mehrere, in

der Beurteilung nicht unproblematische Straftatbestände zur Diskussion stehen

und auch ein 180-seitiges forensisch-psychiatrisches Gutachten zu würdigen ist.

Dass auch die Staatsanwaltschaft das Verfahren als umfangreich und kompliziert

eingestuft hat, zeigt sich darin, dass sie es offensichtlich für notwendig

befand, eine Schlusseinvernahme im Sinne von Art. 317 StPO durchzuführen. Zudem

besteht – wie aufgezeigt – ein bedingter Anspruch auf Verlängerung von

behördlich gesetzten Fristen. Dies rechtfertigt sich allein schon deshalb, weil

damit gerechnet werden muss, dass eine der Parteien oder ihrer Rechtsvertreter

während der angesetzten Frist in den Ferien sein könnte.

2.5.5

Dass

eine viertägige, noch dazu peremptorische Frist vorliegend nicht ausreichend

war, um sich fundiert mit der Frage von Beweisanträgen zu befassen und diese

mit der Mandantschaft zu beraten, ist nach dem vorstehen Referierten – auch

wenn es sich um einen vordringlich zu behandelnden Haftfall handeln mag –

evident, zumal bereits im Rahmen der Diskussion zur Vereinheitlichung der

Strafprozessordnung eine zehntägige Frist kritisch betrachtet bzw. als zu kurz

befunden wurde (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl

1085.

ff., 1271; Ruckstuhl, Das

Strafverfahren nach dem Vorentwurf zu einer eidgenössischen Strafprozessordnung

vom Juni 2001, in: Anwaltsrevue 5/2002, S. 6 ff., 10; Ruckstuhl, 514 Gesetzesartikel als Mogelpackung, in:

plädoyer 5/2001, S. 21 ff., 23; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2020.204 vom

5.

Februar 2021 E. 2). Die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte

Praxis (vgl. dazu E. 2.1.1) findet keine gesetzliche Stütze, wobei sie sich

vorliegend ohnehin nicht an die dort erwähnte fünftägige Frist gehalten hat.

Das in Art. 318 Abs. 1 StPO vorgesehene Antragsrecht ergibt nur dann einen

Sinn, wenn die beschuldigte Person und die Verteidigung sich ein umfassendes

Bild verschaffen und auf dieser Basis über entsprechende Beweisanträge

entscheiden können. Es kann – selbst wenn die Staatsanwaltschaft in der Konsequenz

die strafprozessuale Haft (erneut) verlängern muss – nicht nur durch

unrealistisch kurze (und peremptorische) Fristen ausgehebelt werden.

3.

Hinsichtlich des

ebenfalls abgewiesenen Antrags auf Akteneinsicht kann mutatis mutandis auf

vorstehen Erwogenes verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass organisatorische

oder personelle Mängel nicht dazu führen können, dass Parteirechte der

beschuldigten Person oder anderer Verfahrensbeteiligter eingeschränkt werden. Kommt

dazu, dass die Staatsanwaltschaft um die Praxis des Zwangsmassnahmengerichts

betreffend die Frist zur Einreichung der Akten weiss und den Grossteil der

Akten daher schon vorgängig hätte scannen können. Zudem muss es im Zeitalter

der Digitalisierung möglich sein, sowohl dem Strafgericht als auch der

Verteidigung die Akten per Datentransfer zur Verfügung zu stellen. Allenfalls

wäre es auch möglich gewesen, dem Zwangsmassnahmengericht lediglich Kopien

derjenigen Akten zur Verfügung zu stellen, die seit der letzten Haftverfügung

produziert worden sind, sodass der Verteidigung sogar Einsicht in die

Papierakten hätte gewährt werden können.

4.

Im Ergebnis ist

festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie für die Stellung von Beweisanträgen

nach Mitteilung des Abschlusses des Vorverfahrens eine nicht erstreckbare Frist

von lediglich vier Tagen angesetzt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei der

von der Verteidigung betriebene Aufwand mangels Kostennote auf sechs Stunden zu

CHF 250.– (zuzüglich 3 % Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu

schätzen ist. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird

festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt hat.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung von CHF 1'663.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)

auszurichten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.