BES.2023.124
Akteneinsicht und Frist für Beweisanträge
4. Januar 2024Deutsch16 min
wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.124
ENTSCHEID
vom 4. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Beteiligte
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. August 2023
betreffend Akteneinsicht und
Frist für Beweisanträge
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung,
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Drohung,
mehrfacher, teilweise versuchter, Nötigung, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Nachdem der Verteidigung am 3. August
2023 das forensisch-psychiatrische Gutachten von [...] zugestellt wurde, fand am
7. August 2023 die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 317 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) statt. Am gleichen Tag erhielt die
Verteidigung per E-Mail die Schlussmitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO
beinhaltend eine peremptorische Frist für Beweisanträge bis zum 11. August 2023
zugestellt. Mit Schreiben vom 11. August 2023 ersuchte die Verteidigung gleichwohl
um eine Fristerstreckung und verlangte gleichzeitig vollständige Akteneinsicht.
Mit Verfügung vom 14. August 2023 wies die Staatsanwaltschaft sowohl den Antrag
auf Verlängerung der Beweisantragsfrist bis Ende August 2023 als auch
denjenigen um Akteneinsicht ab.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2023 Beschwerde
an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die streitgegenständliche
Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem
Gericht einen Antrag auf Rückweisung der Anklage zu stellen, damit diese dem
Beschwerdeführer im Vorverfahren eine angemessene Frist zur Einreichung von
Beweisanträgen und Akteneinsicht gewähren könne (Ziff. 2). Zudem sei festzustellen,
dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist (Ziff. 3). Darüber
hinaus sei dem Beschwerdeführer zu Lasten der Staatsanwaltschaft eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 4). Alles unter
o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer
Vernehmlassung vom 27. September 2023, es sei auf die Beschwerde kostenfällig nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Am 7. November 2023 teilte Strafgerichtspräsident
[...] in Beantwortung einer Anfrage der instruierenden
Appellationsgerichtspräsidentin des Vortages mit, dass das Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer mit Anklage vom 14. August 2023 beim Strafgericht
anhängig gemacht worden sei und der Termin für die Hauptverhandlung bereits
feststehe (20. und 22./23. November 2023). Den Parteivertretungen seien die
Verfahrensakten auf einem Datenträger zur Einsichtnahme zugestellt und ihnen
Frist zur Einreichung von Beweisanträgen gesetzt worden. Die Verteidigung habe dem
Strafgericht mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 mitgeteilt, dass auf die
Stellung von ergänzenden Beweisanträgen verzichtet werde, wobei solche für die Hauptverhandlung
vorbehalten würden. Der Beschwerdeführer hat am 24. November 2023 zum
Ganzen replicando Stellung bezogen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist
als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig (§ 93 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und urteilt gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Die vorliegende Beschwerde ist frist-
und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO).
1.2
Neben
Verfügungen betreffend Akteneinsicht zählen auch Entscheide über
Fristerstreckungsgesuche zu den beschwerdefähigen Verfügungen (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2023, Art. 92 StPO N 35 f.). Dies gilt ebenso für Verfügungen betreffend die
Modalitäten der Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen, auch wenn gemäss
Art. 394 lit. b und Art. 318 Abs. 3 StPO Beschwerden gegen die Ablehnung von
Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zulässig sind.
Das in Art. 318 StPO geregelte Mitwirkungsrecht im Ermittlungsverfahren würde
seiner eigentlichen Substanz beraubt, wenn die Modalitäten seiner Ausübung
nicht überprüft werden könnten und es der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche
Überprüfungsmöglichkeiten freistünde, es durch unrealistisch kurze Fristansetzungen
ohne Erstreckungsmöglichkeit zur Makulatur werden zu lassen. Damit würde der
Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Teilgehalt, vor Abschluss der
Untersuchung Beweisanträge stellen zu können, faktisch dem Belieben der Strafverfolgungsbehörden
überlassen (AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 1.2, BES.2017.26 vom
2.
Mai 2017 E. 1.3). Neben der Beschwerde gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs
ist die Beschwerde auch gegen die Ansetzung einer zu kurzen Frist zur Stellung
von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO respektive die Abweisung
eines entsprechenden Fristerstreckungsgesuchs somit zulässig.
1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Verfahrenspartei voraus, dass
diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende Person muss durch diesen
Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert sein (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 382 N 7). Erforderlich ist sodann im Regelfall, dass die Beschwer im
Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben ist, mithin ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 13; Keller,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 36). Gemäss der
Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen
Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen
oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, an deren Beantwortung
wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine
rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135
E. 1.3.2, 135 I 79 E. 1.1; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E.
2.3.3, 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; ebenso AGE BES.2020.204 vom
5.
Februar 2021 E. 1.3, BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 1.3.2).
1.3.2
Im
vorliegenden Fall hat – wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt – die
erstinstanzliche Hauptverhandlung zwischen dem 20. und dem 23. November 2023 nunmehr
stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat im Vorfeld dieser Verhandlung keine
Beweisanträge gestellt, sodass er an sich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (mehr)
hätte. Indes sind die vorstehend referierten Ausnahmekriterien erfüllt: Wie der
Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, kann in Strafverfahren gerade bei
mit der Schlussmitteilung gesetzten Fristen bzw. in Haftfällen oft nicht
rechtzeitig beurteilt werden, ob deren Dauer angemessen ist, da das Verfahren
in der Regel unmittelbar nach der Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung mit
der Anklage an das Gericht überwiesen oder eingestellt wird. Die Frage der
angemessenen Dauer von Fristen zur Stellung von Beweisanträgen ist zudem von
grundsätzlicher Bedeutung und deren Klärung liegt im öffentlichen Interesse.
Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen.
2.
2.1
2.1.1
Die
Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, den Parteien
sei mit der Schlussmitteilung vom 7. August 2023 die Möglichkeit eingeräumt
worden, allfällige Beweisanträge bis zum 11. August 2023 zu stellen.
Gleichzeitig seien sie darauf hingewiesen worden, dass die Frist peremptorisch
gesetzt werde, da sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befinde und
das Verfahren somit ohne Verzug abzuschliessen sei. In Bezug auf die kurz
angesetzte Frist sei anzumerken, dass bei Haftfällen generell die Praxis bestehe,
das Verfahren ohne vorherige Ankündigung des Abschlusses oder unter Ansetzung
einer Frist von bis zu fünf Tagen an das Strafgericht zu überweisen. Aufgrund
der am 7. August 2023 durchgeführten Schlusseinvernahme sei die
Schlussmitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Dem Beschwerdeführer
sei bereits vor mehreren Wochen mit der Terminierung der Schlusseinvernahme
sowie auch im Haftverlängerungsantrag zur Kenntnis gebracht worden, dass das
Verfahren innert der verfügten Haftfrist zur Anklage gebracht werde, womit er
sich der Dringlichkeit habe bewusst sein müssen.
2.1.2
Das
Gesuch um Akteneinsicht könne bereits angesichts der für die Verfahrensleitung
geltenden Frist, den Antrag auf Sicherheitshaft unter Beilegung der
Verfahrensakten innert vier Arbeitstagen vor Ablauf der Haftdauer beim
Zwangsmassnahmengericht einzureichen, nicht gutgeheissen werden. Die am 30. Mai
2023.
verfügte Untersuchungshaft laufe am 21. August 2023 ab, womit die
Verfahrensakten noch heute [dem 14. August 2023] dem Strafgericht überwiesen
werden müssten. Aus personellen und organisatorischen Gründen sei es der
Scan-Stelle der Staatsanwaltschaft zudem nicht möglich, die Akteneinsicht
innert Frist von wenigen Stunden durchzuführen.
2.1.3
Unter
Berücksichtigung der vorgenannten Gründe der Dringlichkeit sowie auch
angesichts des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, allfällige
Beweiseinträge und das Gesuch um Akteneinsicht beim Strafgericht geltend zu
machen, womit er keinerlei Rechte verlustig gehe, seien seine beiden Anträge abzuweisen.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht angehen, dass die
Staatsanwaltschaft monatelang mit Verfahrenshoheit ermittle und dann der
Verteidigung mit der Schlussmitteilung nur vier Tage Zeit gebe, um den Klienten
zu besuchen, die Akten (inklusive Gutachten) zu studieren bzw. zu besprechen
und dann auch noch zu entscheiden, welche Beweisanträge oder Ergänzungsfragen
(an den Gutachter) gestellt werden müssten. Dabei sei es für die Verteidigung
durchaus von Bedeutung, diese Arbeit möglichst bereits im Vorverfahren machen
zu können, zumal der Abschluss der Untersuchung der Moment sei, wo noch entscheidend
Einfluss auf das Beweisergebnis genommen werden könne. Diese Arbeit sei in casu
komplett verhindert worden. Selbst wenn überwiegende Gründe gegen eine
Fristerstreckung gesprochen hätten, so hätte die Staatsanwaltschaft nach Treu
und Glauben in jedem Fall zumindest entweder eine kurze Nachfrist von zehn
Tagen gewähren oder aber von Anfang an eine deutlich längere Frist ansetzen
müssen.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe bereits dem
Antrag auf Haftverlängerung vom 22. Mai 2023 sämtliche Tatvorwürfe entnehmen
können, wobei er gleichzeitig auch über den aktuellen Verfahrensstand
informiert worden sei. Entsprechend sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass
nach Erhalt des psychiatrischen Gutachtens noch eine Schlusseinvernahme stattfinden
und beabsichtigt werde, innert der beantragten Haftverlängerung Anklage zu erheben.
Mit E-Mail vom 30. Juni 2023 sei dem Verteidiger sodann der auf den 7. August
2023.
vereinbarte Termin für die Schlusseinvernahme bestätigt worden. Die
Schlussmitteilung sei unmittelbar nach Durchführung dieser letzten Beweiserhebung
– mithin zum frühestmöglichen Zeitpunkt – versandt worden. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers treffe auch nicht zu, dass ihm verwehrt worden sei, dem
Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen. Vielmehr habe der Verteidiger mit
Schreiben vom 28. April 2023 – nach vorgängiger Fristerstreckung – erklärt,
dass er zum jetzigen Zeitpunkt keine Ergänzungsfragen habe. Unter
Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots sei ihm daher zuzumuten, die
allenfalls nach Vorliegen des Gutachtens noch bestehenden Ergänzungsfragen beim
instruierenden Strafgerichtspräsidenten einzureichen. Analoges gelte für das
Akteneinsichtsgesuch, zumal die Verfahrensakten mit Überweisung des
Strafverfahrens an das Gericht bereits paginiert seien und in der Folge jeweils
allen Parteien in digitaler Form zugestellt würden, was vorliegend am 4. September
2023.
der Fall gewesen sei.
2.4
Mit
seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine viertägige Frist in
einer Situation, bei welcher der Beschuldigte in Haft sei, eine Besprechung
organisiert und die Akten noch einmal studiert werden müssten, schlicht und
einfach zu kurz sei. Der Respekt gegenüber der Aufgabe der Verteidigung gebiete
es, dass in diesem Schlüsselmoment des Strafverfahrens gegenseitig Rücksicht
genommen werde und dass, sollten nur kurze Fristen möglich sein, diese
zumindest einmal erstreckbar seien. Eine nicht erstreckbare Frist von vier
Tagen sei auch vor dem Hintergrund einer Ferienplanung schlicht unmöglich,
zumal für die Verteidigung nicht vorhersehbar sei, wann die Schlussmitteilungen
erfolgten.
2.5
2.5.1
Gemäss
Art. 318 Abs. 1 StPO kündigt die Staatsanwaltschaft – wenn sie die Untersuchung
als vollständig erachtet und keinen Strafbefehl erlässt – den Parteien den
bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilt ihnen mit, ob sie
Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den
Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Das Recht zur Stellung von
Beweisanträgen ist als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch in
Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO statuiert. Die Dauer der Frist zur Stellung von
Beweisanträgen ist vom Gesetz nicht geregelt; es handelt sich somit um eine
behördlich zu bestimmende Frist. Bei deren Ansetzung ist die Verfahrensleitung
indessen nicht total frei. In Beachtung der in Art. 3 Abs. 2 StPO statuierten
Verfahrensgrundsätze ist sie an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden und
muss eine ausreichend lange Frist ansetzen, um den Parteien die wirksame
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 2 lit. a und c
StPO). Die für das Stellen allfälliger Beweisanträge anzusetzende Frist hat den
Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. In einem umfangreichen Straffall
mit entsprechendem Aktenumfang kann das Mitwirkungs- und Verteidigungsrecht
nicht ausreichend wahrgenommen werden, wenn nur kurze und nicht erstreckbare
Fristen angesetzt werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 1085 ff., 1271; Wiprächtiger/Hans/Steiner,
a.a.O., Art. 318 StPO N 12).
2.5.2
Gemäss
Art. 92 StPO können Behörden die von ihnen angesetzten Fristen von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt
werden und hinreichend begründet sein. Obwohl es sich bei Art. 92 StPO um eine
Kann-Bestimmung handelt und somit kein unbedingter Anspruch auf
Fristverlängerung besteht, ist die Behörde auch bei der Prüfung eines vor
Ablauf der Frist eingegangenen und begründeten Fristerstreckungsgesuchs nicht
vollkommen frei, auch wenn ihr ein weites Ermessen zusteht. Werden ernsthafte
Gründe geltend gemacht und sprechen keine überwiegenden Interessen dagegen, ist
das Gesuch gutzuheissen. Insofern besteht ein bedingter Anspruch auf Gewährung
einer Fristerstreckung (Riedo,
a.a.O., Art. 92 StPO N 29).
2.5.3
Wie
die Verteidigung zutreffend festgehalten hat, gilt für die Strafprozessordnung
der Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit. Das Gericht stellt
grundsätzlich auf die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise ab, ohne
diese nochmals zu erheben. Dementsprechend verpflichtet Art. 308 Abs. 3
StPO die Staatsanwaltschaft, dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und
Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. Die Beweiserhebung hat im
Untersuchungsverfahren so zu erfolgen, dass der Anklage eine möglichst
komplette Beweislage zugrunde liegt. Aus diesem Grund dürfen von der
Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses gestellte Beweisanträge nur
unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt
werden (vgl. dazu Wiprächtiger, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 343 StPO N 12 f.; Wiprächtiger/Hans/Steiner, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 318 StPO N 12; Jositsch/Schmid,
Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 318 N 6).
2.5.4
Aus
dem soeben Referierten zur Wichtigkeit der Beweiserhebungen im
Untersuchungsverfahren ergibt sich, dass der Verteidigung ab dem Zeitpunkt der
Schlussmitteilung ausreichend Zeit gegeben werden muss, um im Hinblick auf die
Stellung von Beweisanträgen die Sachlage und die vorhandenen Akten nochmals in
Ruhe mit ihrer Mandantschaft zu besprechen. Dies muss bei der Bemessung der (Beweisantrags)Fristen
ebenso berücksichtigt werden wie die Komplexität und der Aktenumfang des
einzelnen Falls. In casu handelt es sich um einen umfangreichen Fall mit mehr
als 1'100 Aktenseiten (inklusive diverser Vorakten), bei welchem mehrere, in
der Beurteilung nicht unproblematische Straftatbestände zur Diskussion stehen
und auch ein 180-seitiges forensisch-psychiatrisches Gutachten zu würdigen ist.
Dass auch die Staatsanwaltschaft das Verfahren als umfangreich und kompliziert
eingestuft hat, zeigt sich darin, dass sie es offensichtlich für notwendig
befand, eine Schlusseinvernahme im Sinne von Art. 317 StPO durchzuführen. Zudem
besteht – wie aufgezeigt – ein bedingter Anspruch auf Verlängerung von
behördlich gesetzten Fristen. Dies rechtfertigt sich allein schon deshalb, weil
damit gerechnet werden muss, dass eine der Parteien oder ihrer Rechtsvertreter
während der angesetzten Frist in den Ferien sein könnte.
2.5.5
Dass
eine viertägige, noch dazu peremptorische Frist vorliegend nicht ausreichend
war, um sich fundiert mit der Frage von Beweisanträgen zu befassen und diese
mit der Mandantschaft zu beraten, ist nach dem vorstehen Referierten – auch
wenn es sich um einen vordringlich zu behandelnden Haftfall handeln mag –
evident, zumal bereits im Rahmen der Diskussion zur Vereinheitlichung der
Strafprozessordnung eine zehntägige Frist kritisch betrachtet bzw. als zu kurz
befunden wurde (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl
1085.
ff., 1271; Ruckstuhl, Das
Strafverfahren nach dem Vorentwurf zu einer eidgenössischen Strafprozessordnung
vom Juni 2001, in: Anwaltsrevue 5/2002, S. 6 ff., 10; Ruckstuhl, 514 Gesetzesartikel als Mogelpackung, in:
plädoyer 5/2001, S. 21 ff., 23; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2020.204 vom
5.
Februar 2021 E. 2). Die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte
Praxis (vgl. dazu E. 2.1.1) findet keine gesetzliche Stütze, wobei sie sich
vorliegend ohnehin nicht an die dort erwähnte fünftägige Frist gehalten hat.
Das in Art. 318 Abs. 1 StPO vorgesehene Antragsrecht ergibt nur dann einen
Sinn, wenn die beschuldigte Person und die Verteidigung sich ein umfassendes
Bild verschaffen und auf dieser Basis über entsprechende Beweisanträge
entscheiden können. Es kann – selbst wenn die Staatsanwaltschaft in der Konsequenz
die strafprozessuale Haft (erneut) verlängern muss – nicht nur durch
unrealistisch kurze (und peremptorische) Fristen ausgehebelt werden.
3.
Hinsichtlich des
ebenfalls abgewiesenen Antrags auf Akteneinsicht kann mutatis mutandis auf
vorstehen Erwogenes verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass organisatorische
oder personelle Mängel nicht dazu führen können, dass Parteirechte der
beschuldigten Person oder anderer Verfahrensbeteiligter eingeschränkt werden. Kommt
dazu, dass die Staatsanwaltschaft um die Praxis des Zwangsmassnahmengerichts
betreffend die Frist zur Einreichung der Akten weiss und den Grossteil der
Akten daher schon vorgängig hätte scannen können. Zudem muss es im Zeitalter
der Digitalisierung möglich sein, sowohl dem Strafgericht als auch der
Verteidigung die Akten per Datentransfer zur Verfügung zu stellen. Allenfalls
wäre es auch möglich gewesen, dem Zwangsmassnahmengericht lediglich Kopien
derjenigen Akten zur Verfügung zu stellen, die seit der letzten Haftverfügung
produziert worden sind, sodass der Verteidigung sogar Einsicht in die
Papierakten hätte gewährt werden können.
4.
Im Ergebnis ist
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie für die Stellung von Beweisanträgen
nach Mitteilung des Abschlusses des Vorverfahrens eine nicht erstreckbare Frist
von lediglich vier Tagen angesetzt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei der
von der Verteidigung betriebene Aufwand mangels Kostennote auf sechs Stunden zu
CHF 250.– (zuzüglich 3 % Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu
schätzen ist. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt hat.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 1'663.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.