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Entscheid

BES.2023.125

Untersuchungsbefehl

29. Januar 2024Deutsch9 min

2023 ereignete sich auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern (Ausfahrt […]) um

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.125

ENTSCHEID

vom 29. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

[…] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 29. Juni 2023

betreffend Untersuchungsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 29. Juni

2023 ereignete sich auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern (Ausfahrt […]) um

03:40 Uhr ein schwerer Verkehrsunfall. Laut Darstellung der Kantonspolizei

Basel-Stadt im Unfallaufnahmeprotokoll fuhr der Lenker A____ aufgrund

mangelnder Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Fahrstreifenwechsel auf die

Sperrfläche und kollidierte in der Folge mit dem Anpralldämpfer. Das Fahrzeug

wurde nach rechts herumgeworfen und kam in der Ausfahrt in entgegengesetzter

Richtung zum Stehen, wobei sich der Lenker verletzte. Die Staatsanwaltschaft ordnete

daraufhin zur Feststellung der Fahrfähigkeit (gemäss Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes

[SVG, SR 741.01]) die Abnahme der Blut- und Urinprobe mit schriftlichem

Untersuchungsbefehl vom 29. Juni 2023 an (Bestätigung der vorgängigen

mündlichen Anordnung).

Mit undatiertem und

in englischer Sprache verfasstem Schreiben (Postaufgabe in den Niederlanden am 22. August

2023; Eintreffen bei der Schweizerischen Post am 24. August 2023) macht A____

(Beschwerdeführer) geltend, dass die Blut- und Urinproben nicht seine seien,

sondern die von einer Drittperson, da der von den Polizisten verwendete Name

nicht seiner gewesen sei. Des Weiteren führt er aus, dass er keine Drogen

konsumiere, da er Profisportler sei und lediglich nur Koffeingetränke zu sich

genommen habe. Sinngemäss beantragt er, die Proben seien als unverwertbar zu

erklären. Mit Schreiben vom 21. September 2023 hält die Staatsanwaltschaft

am Untersuchungsbefehl fest und beantragt die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde. Mit seiner wiederum undatierten Replik in niederländischer Sprache (Eingang

Appellationsgericht am 30. Oktober 2023) hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches kann geltend machen, wer

durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder

ihren Interessen tangiert ist (Bähler, in:

Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 5). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahme zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2

Als

nächste Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die

Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Es geht vorliegend um die Frage, ob der

Beschwerdeführer mit seiner undatierten Eingabe rechtzeitig Beschwerde erhoben

hat.

1.2.1

Die

Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von

Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des

Entscheides zu laufen (vgl. Guidon, in:

Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 8). Die

Beschwerdefrist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten

Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen

Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.2.2

Die

Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform

(vgl. Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2

StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten

oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16

Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO). Aus den

Akten ergibt sich, dass der Untersuchungsbefehl vom 29. Juni 2023 dem

Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 8. Juli 2023 gegen Unterschrift zugestellt

worden ist (Sendungs-Nr. […]; vgl. Track & Trace-Auszug der

niederländischen Post, act. 23, 24).

1.2.3

Die

Frist für die Beschwerde begann somit am 9. Juli 2023 zu laufen und endete am

18.

Juli 2023. Wie bereits einleitend festgehalten, hat der Beschwerdeführer

eine undatierte Beschwerde eingereicht. Das rechtlich relevante Datum der

Postaufgabe ergibt sich deshalb aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag der

Beschwerdeschrift (vgl. act. 5a). Die Eingabe des Beschwerdeführers,

welche am 22. August 2023 zunächst der niederländischen Post und am 24. August

2023.

der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. act. 5c), erweist sich

Dispositiv

demnach als deutlich verspätet. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Übergabe

einer Eingabe an eine ausländische Postgesellschaft (noch) keine fristwahrende

Wirkung hat (Riedo, in: Basler

Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 91 StPO N 20a). Weil die

Beschwerdeeingabe verspätet erfolgt ist, ist auf das Rechtsmittel folglich nicht

einzutreten.

1.3 Der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Wiederherstellung der Frist

gemäss Art. 94 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu

ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – ebenfalls ausscheidet. Der Beschwerdeführer

lässt in diesem Zusammenhang ausführen, er habe den Untersuchungsbefehl erst nach

seiner Rückkehr aus Tunesien am 16. August 2023 zur Kenntnis nehmen

können. Als Beleg für diese Behauptung legt er einen Fotoauszug vor, der aber

kein relevantes Beweismittel für sein verspätetes Handeln darstellt, zumal dem

Auszug (nebst Ortsangaben und allgemeinen Daten) weder sein Name noch sonstige

Details mit Aussagekraft zu entnehmen sind (vgl. act. 5). Darüber hinaus wurde

die Entgegennahme der eingeschriebenen Sendung am 8. Juli 2023 unterschriftlich

bestätigt. Auch andere Gründe für eine Wiederherstellung der Frist, namentlich gravierende

Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Krankheit, und insbesondere die

damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen

Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind nicht ersichtlich (vgl.

Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des

Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE

BES.2023.105 vom 25. September 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

1.4 Des

Weiteren verlangt das Erfordernis der Schriftlichkeit, dass Eingaben zu

datieren und zu unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im

vorliegenden Fall wurde weder die Beschwerde noch die Replik eigenhändig

unterschrieben respektive mit einem Datum versehen, womit die Beschwerde an

einem weiteren formellen Mangel leidet. Dieser Formfehler ist aber wegen der

verspäteten Beschwerdeerhebung nicht weiter von Relevanz, weshalb auch keine

Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist.

2.

2.1 Selbst

wenn im Übrigen auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte sie

abgewiesen werden müssen, da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Urin-

und Blutprobe eindeutig erfüllt gewesen sind.

2.2 Blut-

und Urinproben gehören zu den körperlichen Untersuchungen im Sinne von Art. 251

StPO. Werden sie zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet, unterliegen

sie den besonderen Voraussetzungen von Art. 55 SVG und Art. 12 bis 14 der

Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013; BGer 1B_443/2020 vom

18. Januar 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 313 E. 5, 146 IV 88

E. 1.4). Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 12a SKV ist eine Blutprobe

anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf

Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von

Urin angeordnet werden. Für die Anordnung einer Blutprobe kommen jegliche

Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Sie

können im – allfällig verursachten – Unfall oder aber in der Person des

Fahrzeuglenkers begründet sein (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; vgl. Weisungen vom 2.

August 2016 des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] betreffend die Feststellung

der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, Ziff. 2.1 lit. d, S. 5).

2.3 Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen im vorliegenden Fall klarerweise

konkrete, auf den Einzelfall bezogene Indizien, die eine Abklärung der

Fahrunfähigkeit notwendig machen. Ein hinreichender Verdacht darf nach der

Rechtsprechung nämlich gestützt auf das Verhalten des Lenkers vor, während und

nach der Fahrt angenommen werden. Ein Unfall, der a priori nicht auf andere

Ursachen zurückzuführen ist, oder eine auffällige Fahrweise indizieren eine

Fahrunfähigkeit (Fahrni/Heimgartner,

in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 55 SVG N 36). Aus dem Unfall als

solchem – seiner Art, seiner Schwere und seinem Hergang – dürfen konkrete

Anzeichen für die Fahrunfähigkeit gewonnen werden (Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage 2015, Art. 55

SVG N 5). In diesem Zusammenhang ist der Passus aus der Rechtsprechung

hervorzuheben, dass Indizien für einen Verdacht «im – allfällig verursachten –

Unfall» begründet sein können (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). Blutproben

sind demnach etwa im Fall einer Streifkollision mit einem entgegenkommenden

Personenwagen (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1) oder bei Selbstunfällen mit

massiven Sachschäden anzuordnen (BGE 102 IV 40 E. 2;

BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.3 f.). Der Unfall wird

grundsätzlich nicht durch andere Umstände erklärt, so dass sich berechtigte

Fragen hinsichtlich der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers stellen. Beim

vorliegenden schweren Selbstunfall besteht also konkret gebotener Anlass für

die Abklärung der Fahrfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist die polizeiliche

Annahme von Anzeichen für die Fahrunfähigkeit beim Beschwerdeführer bzw. der

entsprechende Tatverdacht nicht zu beanstanden. Schliesslich sind alle weiteren

Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich gegen die Strafuntersuchung im

Allgemeinen richten, nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu

behandeln.

3.

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf

Niederländisch)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.