BES.2023.125
Untersuchungsbefehl
29. Januar 2024Deutsch9 min
2023 ereignete sich auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern (Ausfahrt […]) um
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.125
ENTSCHEID
vom 29. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Juni 2023
betreffend Untersuchungsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 29. Juni
2023 ereignete sich auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern (Ausfahrt […]) um
03:40 Uhr ein schwerer Verkehrsunfall. Laut Darstellung der Kantonspolizei
Basel-Stadt im Unfallaufnahmeprotokoll fuhr der Lenker A____ aufgrund
mangelnder Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Fahrstreifenwechsel auf die
Sperrfläche und kollidierte in der Folge mit dem Anpralldämpfer. Das Fahrzeug
wurde nach rechts herumgeworfen und kam in der Ausfahrt in entgegengesetzter
Richtung zum Stehen, wobei sich der Lenker verletzte. Die Staatsanwaltschaft ordnete
daraufhin zur Feststellung der Fahrfähigkeit (gemäss Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes
[SVG, SR 741.01]) die Abnahme der Blut- und Urinprobe mit schriftlichem
Untersuchungsbefehl vom 29. Juni 2023 an (Bestätigung der vorgängigen
mündlichen Anordnung).
Mit undatiertem und
in englischer Sprache verfasstem Schreiben (Postaufgabe in den Niederlanden am 22. August
2023; Eintreffen bei der Schweizerischen Post am 24. August 2023) macht A____
(Beschwerdeführer) geltend, dass die Blut- und Urinproben nicht seine seien,
sondern die von einer Drittperson, da der von den Polizisten verwendete Name
nicht seiner gewesen sei. Des Weiteren führt er aus, dass er keine Drogen
konsumiere, da er Profisportler sei und lediglich nur Koffeingetränke zu sich
genommen habe. Sinngemäss beantragt er, die Proben seien als unverwertbar zu
erklären. Mit Schreiben vom 21. September 2023 hält die Staatsanwaltschaft
am Untersuchungsbefehl fest und beantragt die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Mit seiner wiederum undatierten Replik in niederländischer Sprache (Eingang
Appellationsgericht am 30. Oktober 2023) hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches kann geltend machen, wer
durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder
ihren Interessen tangiert ist (Bähler, in:
Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 5). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahme zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2
Als
nächste Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Es geht vorliegend um die Frage, ob der
Beschwerdeführer mit seiner undatierten Eingabe rechtzeitig Beschwerde erhoben
hat.
1.2.1
Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von
Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des
Entscheides zu laufen (vgl. Guidon, in:
Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 8). Die
Beschwerdefrist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.2.2
Die
Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform
(vgl. Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2
StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten
oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16
Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO). Aus den
Akten ergibt sich, dass der Untersuchungsbefehl vom 29. Juni 2023 dem
Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 8. Juli 2023 gegen Unterschrift zugestellt
worden ist (Sendungs-Nr. […]; vgl. Track & Trace-Auszug der
niederländischen Post, act. 23, 24).
1.2.3
Die
Frist für die Beschwerde begann somit am 9. Juli 2023 zu laufen und endete am
18.
Juli 2023. Wie bereits einleitend festgehalten, hat der Beschwerdeführer
eine undatierte Beschwerde eingereicht. Das rechtlich relevante Datum der
Postaufgabe ergibt sich deshalb aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag der
Beschwerdeschrift (vgl. act. 5a). Die Eingabe des Beschwerdeführers,
welche am 22. August 2023 zunächst der niederländischen Post und am 24. August
2023.
der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. act. 5c), erweist sich
Dispositiv
demnach als deutlich verspätet. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Übergabe
einer Eingabe an eine ausländische Postgesellschaft (noch) keine fristwahrende
Wirkung hat (Riedo, in: Basler
Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 91 StPO N 20a). Weil die
Beschwerdeeingabe verspätet erfolgt ist, ist auf das Rechtsmittel folglich nicht
einzutreten.
1.3 Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Wiederherstellung der Frist
gemäss Art. 94 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu
ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – ebenfalls ausscheidet. Der Beschwerdeführer
lässt in diesem Zusammenhang ausführen, er habe den Untersuchungsbefehl erst nach
seiner Rückkehr aus Tunesien am 16. August 2023 zur Kenntnis nehmen
können. Als Beleg für diese Behauptung legt er einen Fotoauszug vor, der aber
kein relevantes Beweismittel für sein verspätetes Handeln darstellt, zumal dem
Auszug (nebst Ortsangaben und allgemeinen Daten) weder sein Name noch sonstige
Details mit Aussagekraft zu entnehmen sind (vgl. act. 5). Darüber hinaus wurde
die Entgegennahme der eingeschriebenen Sendung am 8. Juli 2023 unterschriftlich
bestätigt. Auch andere Gründe für eine Wiederherstellung der Frist, namentlich gravierende
Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Krankheit, und insbesondere die
damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen
Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind nicht ersichtlich (vgl.
Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des
Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE
BES.2023.105 vom 25. September 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Des
Weiteren verlangt das Erfordernis der Schriftlichkeit, dass Eingaben zu
datieren und zu unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im
vorliegenden Fall wurde weder die Beschwerde noch die Replik eigenhändig
unterschrieben respektive mit einem Datum versehen, womit die Beschwerde an
einem weiteren formellen Mangel leidet. Dieser Formfehler ist aber wegen der
verspäteten Beschwerdeerhebung nicht weiter von Relevanz, weshalb auch keine
Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist.
2.
2.1 Selbst
wenn im Übrigen auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte sie
abgewiesen werden müssen, da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Urin-
und Blutprobe eindeutig erfüllt gewesen sind.
2.2 Blut-
und Urinproben gehören zu den körperlichen Untersuchungen im Sinne von Art. 251
StPO. Werden sie zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet, unterliegen
sie den besonderen Voraussetzungen von Art. 55 SVG und Art. 12 bis 14 der
Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013; BGer 1B_443/2020 vom
18. Januar 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 313 E. 5, 146 IV 88
E. 1.4). Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 12a SKV ist eine Blutprobe
anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf
Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von
Urin angeordnet werden. Für die Anordnung einer Blutprobe kommen jegliche
Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Sie
können im – allfällig verursachten – Unfall oder aber in der Person des
Fahrzeuglenkers begründet sein (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; vgl. Weisungen vom 2.
August 2016 des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] betreffend die Feststellung
der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, Ziff. 2.1 lit. d, S. 5).
2.3 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen im vorliegenden Fall klarerweise
konkrete, auf den Einzelfall bezogene Indizien, die eine Abklärung der
Fahrunfähigkeit notwendig machen. Ein hinreichender Verdacht darf nach der
Rechtsprechung nämlich gestützt auf das Verhalten des Lenkers vor, während und
nach der Fahrt angenommen werden. Ein Unfall, der a priori nicht auf andere
Ursachen zurückzuführen ist, oder eine auffällige Fahrweise indizieren eine
Fahrunfähigkeit (Fahrni/Heimgartner,
in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 55 SVG N 36). Aus dem Unfall als
solchem – seiner Art, seiner Schwere und seinem Hergang – dürfen konkrete
Anzeichen für die Fahrunfähigkeit gewonnen werden (Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage 2015, Art. 55
SVG N 5). In diesem Zusammenhang ist der Passus aus der Rechtsprechung
hervorzuheben, dass Indizien für einen Verdacht «im – allfällig verursachten –
Unfall» begründet sein können (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). Blutproben
sind demnach etwa im Fall einer Streifkollision mit einem entgegenkommenden
Personenwagen (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1) oder bei Selbstunfällen mit
massiven Sachschäden anzuordnen (BGE 102 IV 40 E. 2;
BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.3 f.). Der Unfall wird
grundsätzlich nicht durch andere Umstände erklärt, so dass sich berechtigte
Fragen hinsichtlich der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers stellen. Beim
vorliegenden schweren Selbstunfall besteht also konkret gebotener Anlass für
die Abklärung der Fahrfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist die polizeiliche
Annahme von Anzeichen für die Fahrunfähigkeit beim Beschwerdeführer bzw. der
entsprechende Tatverdacht nicht zu beanstanden. Schliesslich sind alle weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich gegen die Strafuntersuchung im
Allgemeinen richten, nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu
behandeln.
3.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf
Niederländisch)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.