BES.2023.126
Rückweisung der Anklage
28. November 2023Deutsch22 min
am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren (SG 2023.130) wegen mehrfacher (versuchter)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.126
ENTSCHEID
vom 28.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 22. August 2023
betreffend Rückweisung der
Anklage
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ ist
am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren (SG 2023.130) wegen mehrfacher (versuchter)
schwerer Körperverletzung, Raufhandel und Sachbeschädigung hängig. Ihm wird die
Beteiligung an einer gewaltsamen Auseinandersetzung in der Nacht vom 13. Oktober
2018 vorgeworfen. Am 12. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage einzig
gegen A____. Mit Schreiben vom 17. August 2023 beantragte dieser bei der
verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidentin, das Verfahren sei an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter sei es zu sistieren. Die
Strafgerichtspräsidentin wies mit Verfügung vom 22. August 2023 sowohl den
Antrag auf Rückweisung der Anklage als auch den Eventualantrag auf Sistierung
des Gerichtsverfahrens ab.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit
Eingabe vom 28. August 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben.
Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die
Anklage im Verfahren SG.2023.130 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen ihn mit der
Strafuntersuchung gegen die weiteren Beschuldigten bzw. Beteiligten im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Oktober 2018 vor dem [...] Club in Basel
zu vereinigen und eine gemeinsame Anklage gegen sämtliche am Verfahren
beteiligten Personen (angebliche Mittäter B____ und C____ und Kontrahenten D____,
E____ und F____ etc.) einzureichen. Eventualiter sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
zu sistieren bis die Anklagen gegen die (angeblichen) Mittäter und Kontrahenten
rechtshängig seien. Nach der Rechtshängigkeit der Verfahren der weiteren
Beteiligten beim Strafgericht seien sämtliche Strafverfahren zu vereinigen. Subeventualiter
sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sämtliche
Anträge stellt er unter o/e-Kostenfolge und dem Antrag, es sei ihm die amtliche
Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Darüber hinaus stellte
er einen Verfahrensantrag um aufschiebende Wirkung, welcher mit Verfügung vom
8. September 2023 bewilligt worden ist. Mit Stellungnahme vom 18.
September 2023 hat die Strafgerichtspräsidentin die Abweisung der Beschwerde
beantragt. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Oktober 2023 sinngemäss
an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt
gemäss Art. 393 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit freier Kognition.
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO).
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Auch gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO
können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid
angefochten werden. Bei der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2023 (betreffend
die Rückweisung der Anklage, eventualiter die Sistierung des Verfahrens)
handelt es sich um einen solchen verfahrensleitenden Entscheid (vgl. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 28). Verfahrensleitende
Entscheide, welche, wie vorliegend, vor der Hauptverhandlung gefällt werden,
sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entgegen dem zu engen Wortlaut
der genannten Bestimmungen – allerdings dann selbständig anfechtbar, wenn sie
geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h.
wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen
für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr
behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2,
1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51
vom 9. Mai 2018 E. 2.2; AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 393 StPO N 13; jeweils mit Hinweisen). Bewirkt ein
verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
rechtlicher Natur in diesem Sinne, ist er von der Beschwerde ausgeschlossen.
Diesfalls kann der verfahrensleitende Entscheid nur zusammen mit dem
Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.193 vom
Dispositiv
13. März 2017 E. 1.1). Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob
aufgrund des angefochtenen verfahrensleitenden Entscheids ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil zulasten des Beschwerdeführers droht.
1.2.2 Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das Verfahren gegen den
(angeblichen) Mittäter B____ sei sistiert und das Verfahren gegen C____ separat
zur Anklage gebracht worden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft keine
Ermittlungshandlungen gegen D____, E____ und F____ durchgeführt und weder eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen noch ein Strafverfahren eröffnet, obschon
eine Videoaufnahme mit mutmasslichen Offizialdelikten ausgehend von diesen drei
Personen vorhanden sei. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO wäre sie nach
Sichtung der Videos zur Eröffnung der Untersuchung verpflichtet gewesen.
Würden die gegen
die angeblichen Mittäter geführten Strafverfahren nicht gemeinsam mit dem gegen
ihn laufenden Strafverfahren geführt, würden ihm massive nicht wiedergutzumachende
Nachteile rechtlicher Art drohen. So könne er beispielsweise allenfalls
entlastende Aussagen im Verfahren gegen die angeblichen Mittäter nicht mehr zu
seinen Gunsten verwerten, weil er kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen in
den dortigen Verfahren habe und sein Fall eventuell schon rechtskräftig
abgeschlossen sei. Ein Akteneinsichtsrecht habe er ebenfalls nicht und er könne
das Beweisverwertungsgebot gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht geltend machen. In
den gar noch nicht eröffneten Verfahren sei er Opfer und Geschädigter. Da diese
Verfahren noch gar nicht eröffnet worden seien, sei indes unklar und zweifelhaft,
ob ihm die Parteistellung als Geschädigter gewährt werde und er seine Teilnahme-
und sonstigen Rechte (Akteneinsicht etc.) als Privatkläger ausüben könne
(Beschwerdebegründung S. 3 f.).
1.2.3 Gemäss
Art. 324 Abs. 2 StPO ist die Anklageerhebung nicht anfechtbar. Nach Eingang der
Anklageschrift beim Gericht prüft die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 1
StPO, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind
(lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung
oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so
sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Verfahren. Falls erforderlich,
weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft
zurück.
Eine fehlende
Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO stellt unter
anderem das Fehlen einer dem Grundsatz der Verfahrenseinheit entsprechenden
Anklage dar (KGer GR SK1205 vom 8. März 2022 E. 3.9). Gemäss Art. 29 Abs. 1
lit. b StPO sind Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte gemeinsam zu führen,
wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der
Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und
dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur
bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Das
Bundesgericht geht gemäss seiner aktuellen Praxis (vgl. zur Entwicklung der
Rechtsprechung BGE 147 IV 188 E. 1.2
f.) davon aus, dass bei verweigerter Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen
(bzw. bei der Verfahrenstrennung) der betroffenen Person erhebliche prozessuale
Rechtsnachteile drohen. Dies ergebe sich daraus, dass die betroffene Person
ihre Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliere. Denn es
bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der
anderen beschuldigten Person und an den weiteren Beweiserhebungen im
eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren. Durch eine
Verfahrenstrennung gehe so der beschuldigten Person bezogen auf
Beweiserhebungen des anderen Verfahrens auch das Verwertungsverbot des Art. 147
Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts
geltend machen könne. Angesichts dieser erheblichen prozessualen
Rechtsnachteile sei es angezeigt, die beschuldigte Person bei der Verweigerung
einer Verfahrensvereinigung (bzw. bei Verfahrenstrennung) nicht auf die
Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen
drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bejahen (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 f.; BGer 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.1,
1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.3 f.). Ob sich der Verlust
der Parteirechte im konkreten Fall für die betroffene Person tatsächlich
nachteilig auswirken könne oder ausnahmsweise kein nicht wiedergutzumachender
Nachteil drohe, sei eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde
als auch für deren Begründetheit von Bedeutung sei. Derartige doppelrelevante
Tatsachen würden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die
Zulässigkeit reiche aus, wenn sie schlüssig behauptet würden bzw. mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit vorlägen (BGE 147 IV 188 E. 1.4; BGer 1B_121/2021 vom 10. November
2021 E. 1.2.1).
Nicht übertragen
lässt sich die dargelegte Rechtsprechung hingegen auf allfällige Delikte gegen
den Beschwerdeführer, zumal ihm in diesem Fall als Privatkläger unabhängig von
einer Verfahrensvereinigung Parteirechte zukämen (vgl. dazu eingehend AGE BES.2022.38
vom 14. Juli 2022 E. 1.4.2.2, Beschwerde am Bundesgericht hängig). Soweit
der Beschwerdeführer seine Beschwerde also damit begründet, sein eigenes
Verfahren müsse gemeinsam mit dem seiner Meinung nach noch zu eröffnenden
Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu seinem Nachteil
beurteilt werden, ist nicht darauf einzutreten.
1.2.4 Wie
nachfolgend aufzuzeigen sein wird, drängt sich aufgrund des dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurfs des Raufhandels eine gemeinsame
Beurteilung mit den weiteren (bekannten) Beteiligten auf. Dabei drohen ihm im
Falle der separaten Fortführung seines Strafverfahrens erhebliche prozessuale Rechtsnachteile, die er mit seinem
Begehren um Rückweisung der Anklage bzw. Sistierung seines Verfahrens
vorzubeugen versucht. Angesichts der Doppelrelevanz dieser Frage, kann nach dem
Gesagten auf die diesbezüglichen nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (vgl.
unten E. 2.5.2). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer begründet sein
Rückweisungs- bzw. Sistierungsbegehren mit einer Verletzung des Grundsatzes der
Verfahrenseinheit. An eine Verfahrenstrennung sei aufgrund der schwer wiegenden
prozessualen Konsequenzen ein strenger Massstab anzulegen. Eine anfechtbare
Abtrennungsverfügung habe es im vorliegenden Fall weder für die (mutmasslichen)
Mittäter noch für die Kontrahenten gegeben. Bei einer Sistierungsverfügung
handle es sich nicht um eine Abtrennungsverfügung. Zudem habe die
Staatsanwaltschaft ihm die Sistierungsverfügung betreffend das Strafverfahren
gegen B____ nie zugestellt. Ein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung
liege indes ohnehin nicht vor. Im Gegenteil werde ihm von der
Staatsanwaltschaft Mittäterschaft mit B____ und C____ vorgeworfen. Es handle sich
um einen Paradefall, gemäss welchem der Grundsatz der Verfahrenseinheit zu
beachten sei und die Verfahren gemeinsam geführt werden müssten. Im Verfahren
gegen C____ sei nie eine Sistierungsverfügung ergangen, womit die Verfahren
noch immer gemeinsam geführt würden. Eine gemeinsame Anklage sei allerdings
nicht erfolgt. Im Verfahren gegen D____ sei ebenfalls keine
Sistierungsverfügung erlassen worden, sondern sei eine Sistierung per Brief
mitgeteilt worden. Alle Strafverfahren würden daher grundsätzlich immer noch
gemäss Aktennotiz vom 15. Oktober 2018 zusammen geführt. Mit der Anklage
alleine gegen ihn habe die Staatsanwaltschaft daher den Grundsatz der
Verfahrenseinheit verletzt (Beschwerdebegründung S. 8 ff.).
2.2 Die
Strafgerichtspräsidentin macht mit ihrer Stellungnahme geltend, die Anklage gehe
– auch gestützt auf die Videoaufzeichnung – in einer ersten Phase von einer
Eins-gegen-eins-Konstellation aus (Aggression durch den Beschwerdeführer), die
in einer zweiten Phase in eine wechselseitige Auseinandersetzung zwischen
mehreren Personen übergegangen sei. Was die Verfahren wegen Raufhandel
anbelange, so erscheine zweifelhaft, dass der Nachweis einer Körperverletzung
im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB als Folge des Raufhandels gelinge. Die
Verletzungen von D____ und E____ seien gemäss Anklage durch den Beschwerdeführer
in der ersten Phase verursacht worden und die Verletzungen des Beschwerdeführers
und B____ dürften als geringfügige Beeinträchtigungen zu qualifizieren sein,
die überdies durch die Abgabe (eigener) Faustschläge erklärbar seien. Da das
Fehlen der objektiven Strafbarkeitsbedingung einen Freispruch gegen sämtliche
Beteiligten zur Folge hätte, erscheine die Rückweisung der Anklage zwecks
Vereinigung der Verfahren aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll bzw.
die Sistierung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens vertretbar (Stellungnahme
S. 1).
2.3 Der
Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, das Sachgericht müsse entscheiden,
ob der Geschehensablauf in mehrere Phasen aufgetrennt werden könne bzw. müsse oder
ob von einem zusammenhängenden Geschehensablauf auszugehen sei. Dies dürfe
nicht durch die Beschwerdeinstanz entschieden werden. Auch die instruierende
Präsidentin könne diesen Entscheid nicht vorab fällen, ohne dass der Anschein
der Befangenheit erzeugt werde. Dem Sachgericht sei in einer Konstellation wie
der vorliegenden jedenfalls der gesamte Geschehensablauf in einer einzigen
Anklage vorzulegen. Die StPO verlange daher ein gemeinsam geführtes Verfahren
und eine gemeinsame Anklage bzw. Beurteilung der Sache (Replik S. 1).
2.4 Wie bereits erwogen, sind Verfahren gegen verschiedene
Beschuldigte gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gemeinsam zu führen, wenn
Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Entsprechendes hat aufgrund der Art des
Delikts grundsätzlich auch für die Beteiligten eines Raufhandels zu gelten
(vgl. AGE BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 2.4). Eine
Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei Vorliegen
sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe
müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung
dienen beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt
denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen
sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine
Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche
Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat
beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei
Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im
Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, oder wenn die Verjährung
hinsichtlich einzelner Taten oder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen droht. Letztlich dienen auch
diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie
(zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom
12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr.
89], je mit Hinweisen; Bartetzko
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 30 N 3 ff.).
Notwendig ist die Trennung auch, wenn im Verfahren gegen mehrere beschuldigte
Personen einzelne das abgekürzte Verfahren nach Art. 358 ff. wählen oder gegen
diese ein Strafbefehl erlassen wird. Allerdings rechtfertigt dies allein in
Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme die Verfahrenstrennung noch nicht.
Erforderlich sind daneben (weitere) sachliche Gründe (BGer 6B_23/2021 vom
20. Juli 2021 E. 3.3, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, je
mit Hinweisen; OGer BE BK 20 122 vom 22. Mai 2020 E. 3.1; Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 30 N 5; vgl.
auch AGE BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 2.2; Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29
StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, Diss. Zürich 2023, Rz.
537 f.). Die Frage, ob zureichende sachliche Gründe im Sinne von
Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung vorliegen, lässt sich nicht
absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen
berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE BES.2016.193 vom 13. März
2017 E. 3.1, SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.1.2).
Die
Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein
faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen
Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der
Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass
der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten
sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher
Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren
die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom 4. September
2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai
2017 E. 3.3). Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten
Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung
sodann mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Gleichzeitig
geht dem Beschuldigten das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO
verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend
machen kann. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem
nicht den gleichen Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101
Abs. 1 StPO). Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an
die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen
(BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom
22. März 2019 E. 1.2).
2.5
2.5.1 Aus
den Akten ergibt sich, dass die ersten Einvernahmen mit diversen angeblichen
Beteiligten (Beschwerdeführer, B____, C____, D____, E____ und F____) sowie dem
Zeugen G____ am 13. und 14. Oktober 2018 durchgeführt wurden
(Vorakten S. 140 ff.). Gemäss einer Aktennotiz vom 15. Oktober 2018 hat
der leitende Staatsanwalt nach Durchsicht der Akten sodann beschlossen, die bis
dahin getrennt geführten Verfahren gegen den Beschwerdeführer (VT.[...]), B____
(VT.[...]) und C (VT.[...]) zusammenzulegen und die Untersuchung gegen die drei
Beschuldigten gemeinsam unter der Nummer VT.[...] zu führen (Vorakten
S. 110).
Seit der
Verfahrenszusammenlegung erfolgte am 16. Oktober 2018 eine Auswertung der
Überwachungsaufnahmen des Hotels [...], auf welchen das Tatgeschehen bzw.
zumindest ein Teil davon festgehalten wurde. Darauf seien mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer, B____, C____, D____ und F____ zu
erkennen. Zu sehen seien zunächst Gewalteinwirkungen seitens des
Beschwerdeführers gegenüber D____. Weiter sei zu erkennen, dass daraufhin
mehrere Personen, unter anderem auch F____, wiederholt den Beschwerdeführer
bedrängt hätten und B____ diese weggestossen und weggetreten habe (Vorakten
S. 229 f.). Aus einer Aktennotiz vom 18. Oktober 2018 geht weiter
hervor, dass die Sichtung der Überwachungsaufnahmen des [...] Clubs insoweit
nichts zur Sachverhaltserstellung beitragen konnte, da sich die
Auseinandersetzung ausserhalb des Aufnahmebereichs ereignet habe (Vorakten
S. 245 f.). Am 30. Oktober 2018 wurde eine weitere Einvernahme mit dem
Beschwerdeführer durchgeführt, wobei er grösstenteils alkoholbedingte
Erinnerungslücken geltend machte. Auf Vorhalt der Abbildungen der
Überwachungsaufnahmen des Hotels [...] meinte der Beschwerdeführer, er wolle
auch eine Anzeige erstatten, wenn «die» ihn geschlagen hätten (Vorakten
S. 249 ff.). Am 7. März 2023 erfolgte schliesslich in Anwesenheit des
Beschwerdeführers, seines Verteidigers sowie der Verteidigung von B____ eine
Konfrontationseinvernahme von D____ (Vorakten S. 284 ff.). Weiter finden
sich in den Akten diverse rechtsmedizinische Gutachten vom 18. Dezember 2018 (Vorakten
S. 349 ff., 363 ff., 376 ff., 390 ff.).
Eine formelle
Abtrennung der Verfahren gegen B____ und C____ von demjenigen gegen den
Beschwerdeführer ist seit deren Zusammenlegung am 15. Oktober 2018 soweit
ersichtlich nie ergangen – auch nicht nach den oben geschilderten
Beweiserhebungen. Auch Einstellungsverfügungen sind bis heute keine ergangen. In
den Akten findet sich aber eine Verfügung vom 4. Mai 2023, mit welcher die Strafuntersuchung
gegen B____ sistiert worden ist, da der Ausgang des Strafverfahrens vom
Verfahren gegen den Beschwerdeführer abhänge und es angebracht erscheine,
dessen Ausgang abzuwarten (Vorakten S. 315). Damit erfolgte, wie die
Vorinstanz zu Recht annimmt (vgl. angefochtene Verfügung S. 1), zumindest
eine faktische Verfahrenstrennung dieser beiden Verfahren. Eine Begründung ist
daraus aber keine zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus auch nicht, aus
welchem Grund die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass das Verfahren gegen B____
von demjenigen gegen den Beschwerdeführer abhängt. Eine Einstellungsverfügung hinsichtlich
des Verfahrens in Sachen B____ scheint damit vorläufig jedenfalls nicht
geplant. Betreffend C____ ist sodann noch nicht einmal eine Sistierungsverfügung
ergangen. Auch ihm gegenüber ist aufgrund der Anklageerhebung einzig gegen den
Beschwerdeführer vielmehr lediglich von einer faktischen Verfahrenstrennung
auszugehen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 (vgl. Beilage 10 der Beschwerde)
teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit, es sei
zwischenzeitlich ein Verfahren wegen Raufhandels gegen Unbekannt und gegen «[...]»
[wohl «D____»] eröffnet worden. Diese Verfahren seien aber – analog dem
Verfahren gegen B____ – bis zur erstinstanzlichen Beurteilung des Verfahrens
gegen den Beschwerdeführer sistiert worden.
Aus der
Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer vom 12. Juni 2023 geht sodann weder
in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung
zum Nachteil von D____ und E____ noch betreffend die Sachbeschädigung zum
Nachteil von E____ eine gemeinschaftliche Tatbegehung hervor. Vielmehr wird dem
Beschwerdeführer vorgeworfen, die besagten Delikte alleine begangen zu haben.
Die Beteiligung weiterer Personen ergibt sich indes aus dem Anklagepunkt 2.2,
mit welchem dem Beschwerdeführer Raufhandel vorgeworfen wird. Die
Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aber lediglich aus, es sei zu einer
wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen gekommen, wobei
sich mehrere davon, unter anderem auch der Beschwerdeführer, verletzt hätten.
2.5.2 Aufgrund
einer summarischen Beurteilung der Akten sowie der bisher erhobenen Beweise
scheinen keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu bestehen, dass der
Beschwerdeführer die vorgeworfenen Körperverletzungsdelikte zum Nachteil von D____
und E____ sowie die Sachbeschädigung zum Nachteil von E____ gemeinsam mit B____
und bzw. oder C____ begangen haben soll. Insbesondere die Überwachungsaufnahmen
des Hotels [...] weisen vielmehr auf eine alleinige Tatbegehung durch den
Beschwerdeführer hin. In diesem Sinne hat die Staatsanwaltschaft denn auch ihre
Anklageschrift formuliert. Anders sieht die Ausgangslage hinsichtlich des
Vorwurfs des Raufhandels aus. Bereits der Tatbestand dieses Delikts verlangt
die Beteiligung weiterer Personen, welche vorliegend zumindest teilweise auch
bekannt sein dürften. Insofern erscheint auch folgerichtig, dass der leitende
Staatsanwalt die Verfahren mit Aktennotiz vom 15. Oktober 2018 vereinigt hatte.
Nicht ersichtlich ist, inwiefern die seither ergangenen Beweiserhebungen diesbezüglich
etwas verändert hätten, zumal die Staatsanwaltschaft gemäss der Anklage gegen den
Beschwerdeführer noch immer von einem Raufhandel ausgeht. Auf den
Überwachungsaufnahmen des Hotels [...] soll zumindest zu erkennen sein, wie
sich auch B____ und F____ an den tätlichen Auseinandersetzungen beteiligen. Zwar
ist der Strafgerichtspräsidentin insoweit beizupflichten, als dass der Nachweis
einer Körperverletzung als Folge des Raufhandels vorliegend näher zu erörtern
sein wird, zumal die Verletzungen von D____ und E____ aus den Schlägen oder
Tritten des Beschwerdeführers zu stammen scheinen und die weiteren
dokumentierten Verletzungen allenfalls nicht das Mass einer Beeinträchtigung im
Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erreichen. Andererseits scheint durchaus denkbar,
dass das Tatgeschehen aufgrund der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Nähe als
Einheit zu betrachten und daher nicht von zwei getrennten Geschehensabläufen
auszugehen ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.3.1). In diesem Fall wären etwa
auch die Verletzungen von D____ als Folge des Raufhandels einzuordnen. Letztlich
wird es aber am Sachgericht sein, zu beurteilen, ob diese Handlungen den
Tatbestand des Raufhandels tatsächlich erfüllen, namentlich die objektive
Strafbarkeitsbedingung einer durch den Raufhandel verursachten Körperverletzung
gegeben ist. Aufgrund der vorliegenden Beweislage scheint es jedenfalls
vertretbar, dass die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Grundsatzes in
dubio pro duriore dem Beschwerdeführer auch eine Beteiligung an einem
Raufhandel zum Vorwurf gemacht hat. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb
sie dabei die weiteren Beteiligten, welche bereits aufgrund der
Überwachungsaufnahmen zumindest teilweise feststehen, nicht ebenfalls angeklagt
hat. Sollte die Staatsanwaltschaft die Sistierungen der weiteren Verfahren mit
der Absicht veranlasst haben, gegen den Beschwerdeführer eine Art Testverfahren
hinsichtlich der Frage des Raufhandels zu durchlaufen und den Fortgang der
weiteren Verfahren davon abhängig zu machen, so ist darin jedenfalls kein
sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung zu sehen. So sind die Interessen
an einer gemeinsamen Verfahrensführung in der vorliegenden Konstellation als
besonders hoch zu beurteilen, zumal zahlreiche Beteiligte involviert sind,
welche sich gegenseitig belasten. Insbesondere unter Berücksichtigung der
diversen für die erstinstanzliche Hauptverhandlung geplanten Beweiserhebungen
(Einvernahmen mit den Auskunftspersonen E____, D____, F____, C____ und B____
sowie dem Zeugen G____, vgl. Beweisverfügung vom 18. Juli 2023, Vorakten
S. 471 f.) scheint von besonderer Bedeutung, dass auch die weiteren
Beteiligten eines allfälligen Raufhandels ihre Verfahrensrechte bereits zu
diesem Zeitpunkt geltend machen können. Auch scheint dieses Vorgehen der
Prozessökonomie nicht dienlich, zumal damit eine unnötige Verzögerung der
Verfahren der weiteren Beteiligten einhergeht. Hinzu kommt die Gefahr sich
widersprechender Urteile, wenn bspw. in einem späteren (Einsprache-)Verfahren
gegen eine weitere beteiligte Person neue Beweise erhoben werden. Überwiegende
sachliche Gründe für die Verfahrenstrennung sind nicht ersichtlich und werden
von der Staatsanwaltschaft mangels einer dahingehenden Begründung auch nicht
vorgebracht.
2.6 Zusammenfassend
sind die Verfahren gegen die am fraglichen Raufhandel beteiligten Personen
gemeinsam zu führen. Überwiegende sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung
sind keine ersichtlich. Damit entspricht die Anklage alleine gegen den
Beschwerdeführer nicht dem Grundsatz der Verfahrenseinheit und sind die
Prozessvoraussetzungen als nicht erfüllt zu betrachten. In Anbetracht dessen
ist die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks gemeinsamer
Anklage oder entsprechenden Einstellungsverfügungen hinsichtlich des Vorwurfs des
Raufhandels.
3.
3.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Demzufolge
ist die Anklage gegen den Beschwerdeführer vom 12. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ist dabei anzuweisen, die Verfahren
gegen die an einem allfälligen Raufhandel beteiligten Personen vereinigt
fortzuführen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen
(Art. 428 StPO). Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Es wird ihm für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung entsprechend
der eingereichten Aufstellung vom 17. Oktober 2023 ausgerichtet. Für die
genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der
Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. August 2023 aufgehoben
und die Strafgerichtspräsidentin angewiesen, die Anklage gegen den
Beschwerdeführer vom 12. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen,
so dass diese die Verfahren gegen die am allfälligen Raufhandel beteiligten
Personen vereinigt fortführt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’300.– und ein
Auslagenersatz von CHF 39.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 93.75, somit total CHF 1'432.75, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgerichtspräsidentin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (zur Kenntnis)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).