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Entscheid

BES.2023.126

Rückweisung der Anklage

28. November 2023Deutsch22 min

am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren (SG 2023.130) wegen mehrfacher (versuchter)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.126

ENTSCHEID

vom 28.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Strafgerichtspräsidentin

vom 22. August 2023

betreffend Rückweisung der

Anklage

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ ist

am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren (SG 2023.130) wegen mehrfacher (versuchter)

schwerer Körperverletzung, Raufhandel und Sachbeschädigung hängig. Ihm wird die

Beteiligung an einer gewaltsamen Auseinandersetzung in der Nacht vom 13. Oktober

2018 vorgeworfen. Am 12. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage einzig

gegen A____. Mit Schreiben vom 17. August 2023 beantragte dieser bei der

verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidentin, das Verfahren sei an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter sei es zu sistieren. Die

Strafgerichtspräsidentin wies mit Verfügung vom 22. August 2023 sowohl den

Antrag auf Rückweisung der Anklage als auch den Eventualantrag auf Sistierung

des Gerichtsverfahrens ab.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit

Eingabe vom 28. August 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben.

Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die

Anklage im Verfahren SG.2023.130 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen ihn mit der

Strafuntersuchung gegen die weiteren Beschuldigten bzw. Beteiligten im

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Oktober 2018 vor dem [...] Club in Basel

zu vereinigen und eine gemeinsame Anklage gegen sämtliche am Verfahren

beteiligten Personen (angebliche Mittäter B____ und C____ und Kontrahenten D____,

E____ und F____ etc.) einzureichen. Eventualiter sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer

zu sistieren bis die Anklagen gegen die (angeblichen) Mittäter und Kontrahenten

rechtshängig seien. Nach der Rechtshängigkeit der Verfahren der weiteren

Beteiligten beim Strafgericht seien sämtliche Strafverfahren zu vereinigen. Subeventualiter

sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sämtliche

Anträge stellt er unter o/e-Kostenfolge und dem Antrag, es sei ihm die amtliche

Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Darüber hinaus stellte

er einen Verfahrensantrag um aufschiebende Wirkung, welcher mit Verfügung vom

8. September 2023 bewilligt worden ist. Mit Stellungnahme vom 18.

September 2023 hat die Strafgerichtspräsidentin die Abweisung der Beschwerde

beantragt. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Oktober 2023 sinngemäss

an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid

ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt

gemäss Art. 393 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit freier Kognition.

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO).

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie

Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig;

ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Auch gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO

können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid

angefochten werden. Bei der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2023 (betreffend

die Rückweisung der Anklage, eventualiter die Sistierung des Verfahrens)

handelt es sich um einen solchen verfahrensleitenden Entscheid (vgl. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 28). Verfahrensleitende

Entscheide, welche, wie vorliegend, vor der Hauptverhandlung gefällt werden,

sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entgegen dem zu engen Wortlaut

der genannten Bestimmungen – allerdings dann selbständig anfechtbar, wenn sie

geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93

Abs. 1 lit a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h.

wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen

für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr

behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2,

1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51

vom 9. Mai 2018 E. 2.2; AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 393 StPO N 13; jeweils mit Hinweisen). Bewirkt ein

verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

rechtlicher Natur in diesem Sinne, ist er von der Beschwerde ausgeschlossen.

Diesfalls kann der verfahrensleitende Entscheid nur zusammen mit dem

Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.193 vom

Dispositiv

13. März 2017 E. 1.1). Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob

aufgrund des angefochtenen verfahrensleitenden Entscheids ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil zulasten des Beschwerdeführers droht.

1.2.2 Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das Verfahren gegen den

(angeblichen) Mittäter B____ sei sistiert und das Verfahren gegen C____ separat

zur Anklage gebracht worden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft keine

Ermittlungshandlungen gegen D____, E____ und F____ durchgeführt und weder eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen noch ein Strafverfahren eröffnet, obschon

eine Videoaufnahme mit mutmasslichen Offizialdelikten ausgehend von diesen drei

Personen vorhanden sei. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO wäre sie nach

Sichtung der Videos zur Eröffnung der Untersuchung verpflichtet gewesen.

Würden die gegen

die angeblichen Mittäter geführten Strafverfahren nicht gemeinsam mit dem gegen

ihn laufenden Strafverfahren geführt, würden ihm massive nicht wiedergutzumachende

Nachteile rechtlicher Art drohen. So könne er beispielsweise allenfalls

entlastende Aussagen im Verfahren gegen die angeblichen Mittäter nicht mehr zu

seinen Gunsten verwerten, weil er kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen in

den dortigen Verfahren habe und sein Fall eventuell schon rechtskräftig

abgeschlossen sei. Ein Akteneinsichtsrecht habe er ebenfalls nicht und er könne

das Beweisverwertungsgebot gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht geltend machen. In

den gar noch nicht eröffneten Verfahren sei er Opfer und Geschädigter. Da diese

Verfahren noch gar nicht eröffnet worden seien, sei indes unklar und zweifelhaft,

ob ihm die Parteistellung als Geschädigter gewährt werde und er seine Teilnahme-

und sonstigen Rechte (Akteneinsicht etc.) als Privatkläger ausüben könne

(Beschwerdebegründung S. 3 f.).

1.2.3 Gemäss

Art. 324 Abs. 2 StPO ist die Anklageerhebung nicht anfechtbar. Nach Eingang der

Anklageschrift beim Gericht prüft die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 1

StPO, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind

(lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung

oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so

sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Verfahren. Falls erforderlich,

weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft

zurück.

Eine fehlende

Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO stellt unter

anderem das Fehlen einer dem Grundsatz der Verfahrenseinheit entsprechenden

Anklage dar (KGer GR SK1205 vom 8. März 2022 E. 3.9). Gemäss Art. 29 Abs. 1

lit. b StPO sind Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte gemeinsam zu führen,

wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der

Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und

dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur

bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Das

Bundesgericht geht gemäss seiner aktuellen Praxis (vgl. zur Entwicklung der

Rechtsprechung BGE 147 IV 188 E. 1.2

f.) davon aus, dass bei verweigerter Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen

(bzw. bei der Verfahrenstrennung) der betroffenen Person erhebliche prozessuale

Rechtsnachteile drohen. Dies ergebe sich daraus, dass die betroffene Person

ihre Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliere. Denn es

bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der

anderen beschuldigten Person und an den weiteren Beweiserhebungen im

eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren. Durch eine

Verfahrenstrennung gehe so der beschuldigten Person bezogen auf

Beweiserhebungen des anderen Verfahrens auch das Verwertungsverbot des Art. 147

Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts

geltend machen könne. Angesichts dieser erheblichen prozessualen

Rechtsnachteile sei es angezeigt, die beschuldigte Person bei der Verweigerung

einer Verfahrensvereinigung (bzw. bei Verfahrenstrennung) nicht auf die

Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen

drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bejahen (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 f.; BGer 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.1,

1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.3 f.). Ob sich der Verlust

der Parteirechte im konkreten Fall für die betroffene Person tatsächlich

nachteilig auswirken könne oder ausnahmsweise kein nicht wiedergutzumachender

Nachteil drohe, sei eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde

als auch für deren Begründetheit von Bedeutung sei. Derartige doppelrelevante

Tatsachen würden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die

Zulässigkeit reiche aus, wenn sie schlüssig behauptet würden bzw. mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit vorlägen (BGE 147 IV 188 E. 1.4; BGer 1B_121/2021 vom 10. November

2021 E. 1.2.1).

Nicht übertragen

lässt sich die dargelegte Rechtsprechung hingegen auf allfällige Delikte gegen

den Beschwerdeführer, zumal ihm in diesem Fall als Privatkläger unabhängig von

einer Verfahrensvereinigung Parteirechte zukämen (vgl. dazu eingehend AGE BES.2022.38

vom 14. Juli 2022 E. 1.4.2.2, Beschwerde am Bundesgericht hängig). Soweit

der Beschwerdeführer seine Beschwerde also damit begründet, sein eigenes

Verfahren müsse gemeinsam mit dem seiner Meinung nach noch zu eröffnenden

Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu seinem Nachteil

beurteilt werden, ist nicht darauf einzutreten.

1.2.4 Wie

nachfolgend aufzuzeigen sein wird, drängt sich aufgrund des dem

Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurfs des Raufhandels eine gemeinsame

Beurteilung mit den weiteren (bekannten) Beteiligten auf. Dabei drohen ihm im

Falle der separaten Fortführung seines Strafverfahrens erhebliche prozessuale Rechtsnachteile, die er mit seinem

Begehren um Rückweisung der Anklage bzw. Sistierung seines Verfahrens

vorzubeugen versucht. Angesichts der Doppelrelevanz dieser Frage, kann nach dem

Gesagten auf die diesbezüglichen nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (vgl.

unten E. 2.5.2). Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer begründet sein

Rückweisungs- bzw. Sistierungsbegehren mit einer Verletzung des Grundsatzes der

Verfahrenseinheit. An eine Verfahrenstrennung sei aufgrund der schwer wiegenden

prozessualen Konsequenzen ein strenger Massstab anzulegen. Eine anfechtbare

Abtrennungsverfügung habe es im vorliegenden Fall weder für die (mutmasslichen)

Mittäter noch für die Kontrahenten gegeben. Bei einer Sistierungsverfügung

handle es sich nicht um eine Abtrennungsverfügung. Zudem habe die

Staatsanwaltschaft ihm die Sistierungsverfügung betreffend das Strafverfahren

gegen B____ nie zugestellt. Ein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung

liege indes ohnehin nicht vor. Im Gegenteil werde ihm von der

Staatsanwaltschaft Mittäterschaft mit B____ und C____ vorgeworfen. Es handle sich

um einen Paradefall, gemäss welchem der Grundsatz der Verfahrenseinheit zu

beachten sei und die Verfahren gemeinsam geführt werden müssten. Im Verfahren

gegen C____ sei nie eine Sistierungsverfügung ergangen, womit die Verfahren

noch immer gemeinsam geführt würden. Eine gemeinsame Anklage sei allerdings

nicht erfolgt. Im Verfahren gegen D____ sei ebenfalls keine

Sistierungsverfügung erlassen worden, sondern sei eine Sistierung per Brief

mitgeteilt worden. Alle Strafverfahren würden daher grundsätzlich immer noch

gemäss Aktennotiz vom 15. Oktober 2018 zusammen geführt. Mit der Anklage

alleine gegen ihn habe die Staatsanwaltschaft daher den Grundsatz der

Verfahrenseinheit verletzt (Beschwerdebegründung S. 8 ff.).

2.2 Die

Strafgerichtspräsidentin macht mit ihrer Stellungnahme geltend, die Anklage gehe

– auch gestützt auf die Videoaufzeichnung – in einer ersten Phase von einer

Eins-gegen-eins-Konstellation aus (Aggression durch den Beschwerdeführer), die

in einer zweiten Phase in eine wechselseitige Auseinandersetzung zwischen

mehreren Personen übergegangen sei. Was die Verfahren wegen Raufhandel

anbelange, so erscheine zweifelhaft, dass der Nachweis einer Körperverletzung

im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB als Folge des Raufhandels gelinge. Die

Verletzungen von D____ und E____ seien gemäss Anklage durch den Beschwerdeführer

in der ersten Phase verursacht worden und die Verletzungen des Beschwerdeführers

und B____ dürften als geringfügige Beeinträchtigungen zu qualifizieren sein,

die überdies durch die Abgabe (eigener) Faustschläge erklärbar seien. Da das

Fehlen der objektiven Strafbarkeitsbedingung einen Freispruch gegen sämtliche

Beteiligten zur Folge hätte, erscheine die Rückweisung der Anklage zwecks

Vereinigung der Verfahren aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll bzw.

die Sistierung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens vertretbar (Stellungnahme

S. 1).

2.3 Der

Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, das Sachgericht müsse entscheiden,

ob der Geschehensablauf in mehrere Phasen aufgetrennt werden könne bzw. müsse oder

ob von einem zusammenhängenden Geschehensablauf auszugehen sei. Dies dürfe

nicht durch die Beschwerdeinstanz entschieden werden. Auch die instruierende

Präsidentin könne diesen Entscheid nicht vorab fällen, ohne dass der Anschein

der Befangenheit erzeugt werde. Dem Sachgericht sei in einer Konstellation wie

der vorliegenden jedenfalls der gesamte Geschehensablauf in einer einzigen

Anklage vorzulegen. Die StPO verlange daher ein gemeinsam geführtes Verfahren

und eine gemeinsame Anklage bzw. Beurteilung der Sache (Replik S. 1).

2.4 Wie bereits erwogen, sind Verfahren gegen verschiedene

Beschuldigte gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gemeinsam zu führen, wenn

Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Entsprechendes hat aufgrund der Art des

Delikts grundsätzlich auch für die Beteiligten eines Raufhandels zu gelten

(vgl. AGE BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 2.4). Eine

Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei Vorliegen

sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe

müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung

dienen beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt

denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen

sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine

Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche

Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat

beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei

Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im

Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, oder wenn die Verjährung

hinsichtlich einzelner Taten oder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen droht. Letztlich dienen auch

diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie

(zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom

12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr.

89], je mit Hinweisen; Bartetzko

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 30 N 3 ff.).

Notwendig ist die Trennung auch, wenn im Verfahren gegen mehrere beschuldigte

Personen einzelne das abgekürzte Verfahren nach Art. 358 ff. wählen oder gegen

diese ein Strafbefehl erlassen wird. Allerdings rechtfertigt dies allein in

Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme die Verfahrenstrennung noch nicht.

Erforderlich sind daneben (weitere) sachliche Gründe (BGer 6B_23/2021 vom

20. Juli 2021 E. 3.3, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, je

mit Hinweisen; OGer BE BK 20 122 vom 22. Mai 2020 E. 3.1; Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 30 N 5; vgl.

auch AGE BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 2.2; Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29

StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, Diss. Zürich 2023, Rz.

537 f.). Die Frage, ob zureichende sachliche Gründe im Sinne von

Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung vorliegen, lässt sich nicht

absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen

berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE BES.2016.193 vom 13. März

2017 E. 3.1, SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.1.2).

Die

Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein

faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen

Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der

Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass

der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten

sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher

Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren

die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom 4. September

2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai

2017 E. 3.3). Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten

Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung

sodann mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Gleichzeitig

geht dem Beschuldigten das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO

verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend

machen kann. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem

nicht den gleichen Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101

Abs. 1 StPO). Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an

die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen

(BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom

22. März 2019 E. 1.2).

2.5

2.5.1 Aus

den Akten ergibt sich, dass die ersten Einvernahmen mit diversen angeblichen

Beteiligten (Beschwerdeführer, B____, C____, D____, E____ und F____) sowie dem

Zeugen G____ am 13. und 14. Oktober 2018 durchgeführt wurden

(Vorakten S. 140 ff.). Gemäss einer Aktennotiz vom 15. Oktober 2018 hat

der leitende Staatsanwalt nach Durchsicht der Akten sodann beschlossen, die bis

dahin getrennt geführten Verfahren gegen den Beschwerdeführer (VT.[...]), B____

(VT.[...]) und C (VT.[...]) zusammenzulegen und die Untersuchung gegen die drei

Beschuldigten gemeinsam unter der Nummer VT.[...] zu führen (Vorakten

S. 110).

Seit der

Verfahrenszusammenlegung erfolgte am 16. Oktober 2018 eine Auswertung der

Überwachungsaufnahmen des Hotels [...], auf welchen das Tatgeschehen bzw.

zumindest ein Teil davon festgehalten wurde. Darauf seien mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer, B____, C____, D____ und F____ zu

erkennen. Zu sehen seien zunächst Gewalteinwirkungen seitens des

Beschwerdeführers gegenüber D____. Weiter sei zu erkennen, dass daraufhin

mehrere Personen, unter anderem auch F____, wiederholt den Beschwerdeführer

bedrängt hätten und B____ diese weggestossen und weggetreten habe (Vorakten

S. 229 f.). Aus einer Aktennotiz vom 18. Oktober 2018 geht weiter

hervor, dass die Sichtung der Überwachungsaufnahmen des [...] Clubs insoweit

nichts zur Sachverhaltserstellung beitragen konnte, da sich die

Auseinandersetzung ausserhalb des Aufnahmebereichs ereignet habe (Vorakten

S. 245 f.). Am 30. Oktober 2018 wurde eine weitere Einvernahme mit dem

Beschwerdeführer durchgeführt, wobei er grösstenteils alkoholbedingte

Erinnerungslücken geltend machte. Auf Vorhalt der Abbildungen der

Überwachungsaufnahmen des Hotels [...] meinte der Beschwerdeführer, er wolle

auch eine Anzeige erstatten, wenn «die» ihn geschlagen hätten (Vorakten

S. 249 ff.). Am 7. März 2023 erfolgte schliesslich in Anwesenheit des

Beschwerdeführers, seines Verteidigers sowie der Verteidigung von B____ eine

Konfrontationseinvernahme von D____ (Vorakten S. 284 ff.). Weiter finden

sich in den Akten diverse rechtsmedizinische Gutachten vom 18. Dezember 2018 (Vorakten

S. 349 ff., 363 ff., 376 ff., 390 ff.).

Eine formelle

Abtrennung der Verfahren gegen B____ und C____ von demjenigen gegen den

Beschwerdeführer ist seit deren Zusammenlegung am 15. Oktober 2018 soweit

ersichtlich nie ergangen – auch nicht nach den oben geschilderten

Beweiserhebungen. Auch Einstellungsverfügungen sind bis heute keine ergangen. In

den Akten findet sich aber eine Verfügung vom 4. Mai 2023, mit welcher die Straf­untersuchung

gegen B____ sistiert worden ist, da der Ausgang des Strafverfahrens vom

Verfahren gegen den Beschwerdeführer abhänge und es angebracht erscheine,

dessen Ausgang abzuwarten (Vorakten S. 315). Damit erfolgte, wie die

Vorinstanz zu Recht annimmt (vgl. angefochtene Verfügung S. 1), zumindest

eine faktische Verfahrenstrennung dieser beiden Verfahren. Eine Begründung ist

daraus aber keine zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus auch nicht, aus

welchem Grund die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass das Verfahren gegen B____

von demjenigen gegen den Beschwerdeführer abhängt. Eine Einstellungsverfügung hinsichtlich

des Verfahrens in Sachen B____ scheint damit vorläufig jedenfalls nicht

geplant. Betreffend C____ ist sodann noch nicht einmal eine Sistierungsverfügung

ergangen. Auch ihm gegenüber ist aufgrund der Anklageerhebung einzig gegen den

Beschwerdeführer vielmehr lediglich von einer faktischen Verfahrenstrennung

auszugehen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 (vgl. Beilage 10 der Beschwerde)

teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit, es sei

zwischenzeitlich ein Verfahren wegen Raufhandels gegen Unbekannt und gegen «[...]»

[wohl «D____»] eröffnet worden. Diese Verfahren seien aber – analog dem

Verfahren gegen B____ – bis zur erstinstanzlichen Beurteilung des Verfahrens

gegen den Beschwerdeführer sistiert worden.

Aus der

Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer vom 12. Juni 2023 geht sodann weder

in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung

zum Nachteil von D____ und E____ noch betreffend die Sachbeschädigung zum

Nachteil von E____ eine gemeinschaftliche Tatbegehung hervor. Vielmehr wird dem

Beschwerdeführer vorgeworfen, die besagten Delikte alleine begangen zu haben.

Die Beteiligung weiterer Personen ergibt sich indes aus dem Anklagepunkt 2.2,

mit welchem dem Beschwerdeführer Raufhandel vorgeworfen wird. Die

Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aber lediglich aus, es sei zu einer

wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen gekommen, wobei

sich mehrere davon, unter anderem auch der Beschwerdeführer, verletzt hätten.

2.5.2 Aufgrund

einer summarischen Beurteilung der Akten sowie der bisher erhobenen Beweise

scheinen keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu bestehen, dass der

Beschwerdeführer die vorgeworfenen Körperverletzungsdelikte zum Nachteil von D____

und E____ sowie die Sachbeschädigung zum Nachteil von E____ gemeinsam mit B____

und bzw. oder C____ begangen haben soll. Insbesondere die Überwachungsaufnahmen

des Hotels [...] weisen vielmehr auf eine alleinige Tatbegehung durch den

Beschwerdeführer hin. In diesem Sinne hat die Staatsanwaltschaft denn auch ihre

Anklageschrift formuliert. Anders sieht die Ausgangslage hinsichtlich des

Vorwurfs des Raufhandels aus. Bereits der Tatbestand dieses Delikts verlangt

die Beteiligung weiterer Personen, welche vorliegend zumindest teilweise auch

bekannt sein dürften. Insofern erscheint auch folgerichtig, dass der leitende

Staatsanwalt die Verfahren mit Aktennotiz vom 15. Oktober 2018 vereinigt hatte.

Nicht ersichtlich ist, inwiefern die seither ergangenen Beweiserhebungen diesbezüglich

etwas verändert hätten, zumal die Staatsanwaltschaft gemäss der Anklage gegen den

Beschwerdeführer noch immer von einem Raufhandel ausgeht. Auf den

Überwachungsaufnahmen des Hotels [...] soll zumindest zu erkennen sein, wie

sich auch B____ und F____ an den tätlichen Auseinandersetzungen beteiligen. Zwar

ist der Strafgerichtspräsidentin insoweit beizupflichten, als dass der Nachweis

einer Körperverletzung als Folge des Raufhandels vorliegend näher zu erörtern

sein wird, zumal die Verletzungen von D____ und E____ aus den Schlägen oder

Tritten des Beschwerdeführers zu stammen scheinen und die weiteren

dokumentierten Verletzungen allenfalls nicht das Mass einer Beeinträchtigung im

Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erreichen. Andererseits scheint durchaus denkbar,

dass das Tatgeschehen aufgrund der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Nähe als

Einheit zu betrachten und daher nicht von zwei getrennten Geschehensabläufen

auszugehen ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.3.1). In diesem Fall wären etwa

auch die Verletzungen von D____ als Folge des Raufhandels einzuordnen. Letztlich

wird es aber am Sachgericht sein, zu beurteilen, ob diese Handlungen den

Tatbestand des Raufhandels tatsächlich erfüllen, namentlich die objektive

Strafbarkeitsbedingung einer durch den Raufhandel verursachten Körperverletzung

gegeben ist. Aufgrund der vorliegenden Beweislage scheint es jedenfalls

vertretbar, dass die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Grundsatzes in

dubio pro duriore dem Beschwerdeführer auch eine Beteiligung an einem

Raufhandel zum Vorwurf gemacht hat. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb

sie dabei die weiteren Beteiligten, welche bereits aufgrund der

Überwachungsaufnahmen zumindest teilweise feststehen, nicht ebenfalls angeklagt

hat. Sollte die Staatsanwaltschaft die Sistierungen der weiteren Verfahren mit

der Absicht veranlasst haben, gegen den Beschwerdeführer eine Art Testverfahren

hinsichtlich der Frage des Raufhandels zu durchlaufen und den Fortgang der

weiteren Verfahren davon abhängig zu machen, so ist darin jedenfalls kein

sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung zu sehen. So sind die Interessen

an einer gemeinsamen Verfahrensführung in der vorliegenden Konstellation als

besonders hoch zu beurteilen, zumal zahlreiche Beteiligte involviert sind,

welche sich gegenseitig belasten. Insbesondere unter Berücksichtigung der

diversen für die erstinstanzliche Hauptverhandlung geplanten Beweiserhebungen

(Einvernahmen mit den Auskunftspersonen E____, D____, F____, C____ und B____

sowie dem Zeugen G____, vgl. Beweisverfügung vom 18. Juli 2023, Vorakten

S. 471 f.) scheint von besonderer Bedeutung, dass auch die weiteren

Beteiligten eines allfälligen Raufhandels ihre Verfahrensrechte bereits zu

diesem Zeitpunkt geltend machen können. Auch scheint dieses Vorgehen der

Prozessökonomie nicht dienlich, zumal damit eine unnötige Verzögerung der

Verfahren der weiteren Beteiligten einhergeht. Hinzu kommt die Gefahr sich

widersprechender Urteile, wenn bspw. in einem späteren (Einsprache-)Verfahren

gegen eine weitere beteiligte Person neue Beweise erhoben werden. Überwiegende

sachliche Gründe für die Verfahrenstrennung sind nicht ersichtlich und werden

von der Staatsanwaltschaft mangels einer dahingehenden Begründung auch nicht

vorgebracht.

2.6 Zusammenfassend

sind die Verfahren gegen die am fraglichen Raufhandel beteiligten Personen

gemeinsam zu führen. Überwiegende sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung

sind keine ersichtlich. Damit entspricht die Anklage alleine gegen den

Beschwerdeführer nicht dem Grundsatz der Verfahrenseinheit und sind die

Prozessvoraussetzungen als nicht erfüllt zu betrachten. In Anbetracht dessen

ist die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks gemeinsamer

Anklage oder entsprechenden Einstellungsverfügungen hinsichtlich des Vorwurfs des

Raufhandels.

3.

3.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Demzufolge

ist die Anklage gegen den Beschwerdeführer vom 12. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ist dabei anzuweisen, die Verfahren

gegen die an einem allfälligen Raufhandel beteiligten Personen vereinigt

fortzuführen.

3.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen

(Art. 428 StPO). Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Es wird ihm für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung entsprechend

der eingereichten Aufstellung vom 17. Oktober 2023 ausgerichtet. Für die

genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der

Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. August 2023 aufgehoben

und die Strafgerichtspräsidentin angewiesen, die Anklage gegen den

Beschwerdeführer vom 12. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen,

so dass diese die Verfahren gegen die am allfälligen Raufhandel beteiligten

Personen vereinigt fortführt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],

werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’300.– und ein

Auslagenersatz von CHF 39.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 93.75, somit total CHF 1'432.75, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgerichtspräsidentin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (zur Kenntnis)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).