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Entscheid

BES.2023.128

Verfahrenstrennung

13. Mai 2024Deutsch14 min

Mit Verfügungen der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.127

BES.2023.128

ENTSCHEID

vom 13. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 15. August 2023

betreffend Verfahrenstrennung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügungen der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2023 wurde das unter dem

Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren gegen A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) von den Verfahren VT.[...], VT.[...] und VT.[...] gegen die

Mitbeschuldigten B____, C____ und D____ abgetrennt. Dagegen hat der

Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. August 2023 Beschwerde an das

Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügungen vom 15. August 2023

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Verfahren gegen

sämtliche Mitbeschuldigte einheitlich zu führen; alles unter o/e-Kostenfolge.

Eventualiter seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche

Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 7. September 2023 wurden die Beschwerden BES.2023.127,

BES.2023.128 und BES.2023.129 vereinigt und die amtliche Verteidigung

bewilligt. In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2023 stellt die

Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Nichteintreten; eventualiter sei die

Beschwerde abzuweisen. Am 12. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer

seine Replik eingereicht. Mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom

2. Januar 2024 wurde das Verfahren BES.2023.129 vom vereinigten Verfahren

BES.2023.127/BES.2023.128/BES.2023.129 abgetrennt. Mit Entscheid vom 8. Februar

2024 hat das Appellationsgericht die Beschwerde BES.2023.129 abgewiesen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Verfügungsadressat hat

der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung der angefochtenen Entscheide und ist somit zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Fraglich ist, ob

die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht von

den Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten B____ und C____ abgetrennt hat.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründete ihre Abtrennungsverfügungen damit, dass sich bei

den umfangreicheren Verfahren VT.[...] und VT.[...] weitere

Verfahrenshandlungen aufdrängen würden, während das Verfahren gegen den Beschwerdeführer

spruchreif sei. Ausserdem entziehe sich C____ dem Zugriff der

Strafverfolgungsbehörden. Um alle Verfahren zügig weiterführen respektive

abschliessen zu können, seien sie getrennt zu führen.

2.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. August 2023 ein,

dass beim Vorwurf der Mittäterschaft der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art.

29.

StPO) zu beachten sei. Mittäter hätten das Recht, an allen Beweiserhebungen

und Verfahrenshandlungen der anderen Mitbeschuldigten teilzunehmen. Mit der

Verfahrensabtrennung gingen diese Teilnahmerechte wie auch das Recht auf

Einsicht in die Akten der anderen Verfahren verloren, da das Bundesgericht

entschieden habe, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten in den

jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung mehr zukomme. Durch die

Verfahrenstrennung drohe ihm somit ein rechtlicher Nachteil und es bestehe die Möglichkeit,

dass widersprüchliche Urteile gefällt würden (Ziff. 5). Nach Art. 30 StPO sei

eine Verfahrenstrennung nur bei Vorliegen von sachlichen Gründen zulässig und

müsse die Ausnahme bleiben (Ziff. 6). Die Begründung der

Staatsanwaltschaft nenne keine nach Art. 30 StPO zulässigen sachlichen Gründe

und erweise sich als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Wenn die

Staatsanwaltschaft als Motiv der Verfahrenstrennung angebe, alle Verfahren

zügig weiterführen und abschliessen zu wollen, sei es nicht nachvollziehbar,

warum sie dieses Ziel nicht mit einer gemeinsamen Verfahrensführung erreichen

wolle und könne. Indem die Staatsanwaltschaft erkläre, dass sie das Verfahren

gegen ihn als spruchreif erachte, während in den anderen Verfahren noch weitere

Verfahrenshandlungen getätigt werden müssten, erwecke sie den Eindruck, die

Untersuchung gegen die anderen sorgfältiger führen zu wollen und ihn

vorzuverurteilen. Eine derart ungleiche Verfahrensführung fördere bewusst

ungleiche und sich widersprechende Urteile über ein und denselben Sachverhalt,

den die Beschuldigten gemäss dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft gemeinsam

verwirklicht haben sollten. Er habe zu befürchten, dass er sich einen

Sachverhalt entgegenhalten lassen müsse, der durch die weiteren Untersuchungshandlungen

in den anderen Verfahren nachträglich abgeschwächt werden könnte, wodurch er

ein weniger günstiges Urteil als seine Mitbeschuldigten erhalten würde. Zudem

müsse er für eine wirksame Verteidigung die Möglichkeit haben, an den Verfahrenshandlungen

in den anderen Verfahren mitzuwirken, was ihm mit der Verfahrenstrennung

verunmöglicht werde (Ziff. 8). Soweit die Staatsanwaltschaft erwähne, dass C____

sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehe, sei darauf hinzuweisen,

dass eine längere erfolglose Fahndung mit unbekanntem Aufenthaltsort zwar unter

Umständen eine Verfahrenssistierung und alsdann – namentlich bei drohender

Verjährung – eine Verfahrensabtrennung begründen könne. Derzeit zeige die

Staatsanwaltschaft jedoch keine Absicht, das Verfahren gegen C____ zu sistieren

(Ziff. 9). Sämtliche sachlichen Gründe sprächen gegen eine Verfahrenstrennung (Ziff.

10).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2023

entgegen, dass sie seit 2017 respektive 2018 umfangreiche Strafverfahren gegen B____,

C____ und D____ führe, die in verschiedenen, grundsätzlich voneinander

unabhängigen Deliktskomplexen in unterschiedlicher Formation zusammengewirkt

hätten. Lediglich an einem einzigen Deliktskomplex im Zusammenhang mit einem

Anlagebetrug sei auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen. Diesbezüglich

seien die Ermittlungen gemeinsam, unter Wahrung der Teilnahmerechte und mit

Gewährung vollständiger Akteneinsicht, geführt worden. B____, C____ und D____ würden

allerdings eine Vielzahl an weiteren Delikten vorgeworfen, die nichts mit dem

Beschwerdeführer zu tun hätten (Ziff. 1.1). Die Staatsanwaltschaft sehe es

deshalb als notwendig an, die Verfahren gegen die anderen von jenem gegen den

Beschwerdeführer zu trennen. Hierfür bestünden sachliche Gründe im Sinne von

Art. 30 StPO, insbesondere im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot. Die

Untersuchung des Anlagebetrugs sei bereits abgeschlossen und für alle

beschuldigten Personen anklagereif. Der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer

vom 15. September 2023 könne auch der Tatbeitrag seiner Mitbeschuldigten

entnommen werden. Sie seien allesamt eingehend befragt und konfrontiert worden;

diesbezüglich stünden keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr an. Entsprechend

sei nicht nachvollziehbar, weshalb B____, C____ und D____ bei einer Verfahrenstrennung

ein günstigeres Urteil bekommen sollten. Sollte sich das Aussageverhalten der

Beschuldigten ändern, müsse diesem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung

Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer verfüge über umfassende Einsicht

in die Akten des Tatkomplexes «Anlagebetrug». Der Sachverhalt sei vollständig

ermittelt und in der Anklageschrift vom 15. September 2023 mitsamt den

Tatbeiträgen der Mitbeschuldigten detailliert dargelegt. Die Gefahr sich

widersprechender Entscheide bestehe also nicht. Würde man die Verfahren, die

sich alle in unterschiedlichen Stadien befänden, nicht trennen, wären zu einem

noch unbestimmten Zeitpunkt über 400 Ordner Akten und mehrere hundert

Anzeigen, die grösstenteils in keinem Zusammenhang stünden, an das Gericht zu

überweisen. Wie das Beschleunigungsgebot sowie das Gleichbehandlungs- und

Fairnessgebot vor diesem Hintergrund gewahrt werden sollten, sei schlichtweg

nicht nachvollziehbar. Die elementaren Verfahrensrechte des Beschwerdeführers könnten

nur durch eine Verfahrenstrennung gewahrt werden (Ziff. 1.2). C____

entziehe sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft den

Strafbehörden. Die Unerreichbarkeit eines Beschuldigten stelle einen sachlichen

Grund für die Verfahrenstrennung dar – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich

der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft befinde und das Interesse an einem

raschen Verfahrensabschluss höher zu gewichten sei als dasjenige an der

Verfahrenseinheit. Gegen C____ seien bisher 402 Anzeigen erfasst worden; es

handle sich um ein äusserst umfangreiches und komplexes

Wirtschaftsstrafverfahren, das an Umfang und Anzahl mitbeschuldigter Personen

stetig zunehme. Ein Teil der Ermittlungen – etwa der Tatkomplex «Anlagebetrug»,

der den Beschwerdeführer betreffe – sei zwar abgeschlossen und anklagereif;

weitere Zusammenhänge mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestünden

allerdings nicht (Ziff. 2.2). Auch der Schwerpunkt der Ermittlungen gegen B____

liege bei Delikten, die nichts mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu

tun hätten. Im Zentrum stehe das Zusammenwirken mit D____ und ihr

undurchsichtiges Firmengeflecht. Zum Anlagebetrug sei er bereits befragt

worden. In Anbetracht des Umfangs des Strafverfahrens gegen B____ und den immer

noch laufenden Ermittlungen in weiteren Deliktskomplexen sei es auch in diesem

Fall notwendig, die Verfahren zu trennen (Ziff. 2.3). Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der sich aktuell in

Sicherheitshaft befinde, zuwarten wolle, bis die Grossverfahren, die

grösstenteils nichts mit seinem Verfahren zu tun hätten, abgeschlossen würden. Bei

einem Verzicht auf die Abtrennung käme es zu einer erheblichen Verzögerung des

seit dem 15. September 2023 am Strafgericht hängigen Verfahrens. Da Kollusions-

und Fluchtgefahr bestünde, sei eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der

Sicherheitshaft nicht wahrscheinlich. Bei Haftsachen gelte ein besonderes

Beschleunigungsgebot (Ziff. 3).

2.4

In

seiner Replik vom 12. Dezember 2023 wendet der Beschwerdeführer dagegen ein,

dass die Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten bereits seit den Jahren 2017

und 2018 geführt würden; somit sei erstaunlich, dass die Staatsanwaltschaft

nach mittlerweile sechs bis sieben Jahren Untersuchungsverfahren geltend machen

wolle, dass diese Verfahren noch lange nicht anklagereif seien (Ziff. 1). Es

sei geradezu paradox, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot als

Grund für die Verfahrenstrennung bezeichne, während sie dieses Gebot in den

seit 2017 und 2018 hängigen Verfahren offensichtlich missachtet habe. Der

angestrebte Abschluss des Verfahrens gegen ihn sei zum Anlass zu nehmen, auch die

Verfahren gegen die anderen abzuschliessen. Entgegen der Darstellung der

Staatsanwaltschaft stehe der Tatbeitrag seiner Mitbeschuldigten mit der

Anklageschrift noch nicht fest; die abschliessende Beurteilung erfolge erst

durch das Sachgericht. Die Beschuldigten widersprächen sich in einigen Fragen

und belasteten sich gegenseitig; entsprechend sei die Gefahr gross, dass sich

bei einer getrennten Anklage deutlich widersprechende Urteile ergeben könnten.

Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass das Strafverfahren keineswegs mit dem

Abschluss des Vorverfahrens ende. Eine Befragung aller Beschuldigten vor dem

Sachgericht sei zwingend notwendig; das Beweisverfahren sei noch lange nicht

abgeschlossen. Ob die anderen Delikte, welche B____, C____ und D____

vorgeworfen würden, tatsächlich in keinem Zusammenhang zum Anlagebetrugskomplex

stünden, lasse sich ohne Akteneinsicht nicht beurteilen (Ziff. 2). Die

angebliche Unerreichbarkeit von C____ könne erst dann ein Grund für eine

Verfahrenstrennung sein, wenn das Verfahren gegen ihn sistiert werde (Ziff. 4).

Auch die Angaben zu den anderen Vorwürfen gegen B____ liessen sich nicht

beurteilen. Bemerkenswert sei jedoch, dass die Staatsanwaltschaft das

undurchsichtige und komplexe Firmengeflecht zwischen B____ und D____ im Zentrum

der übrigen Vorwürfe sehe. Dieses Firmengeflecht sei gemäss Anklageschrift auch

für die vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen im Anlagebetrugskomplex verwendet

worden. Entsprechend sei die Angabe der Staatsanwaltschaft, wonach die weiteren

Vorwürfe gegen B____ und D____ in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren gegen

ihn stünden, gerade nicht zutreffend (Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft habe

behauptet, für ihn eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren fordern zu

wollen. Das Appellationsgericht habe in seinem Haftentscheid argumentiert, dass

ihm eine Strafe von über fünf Jahren drohe. Sollten diese Einschätzungen

zutreffend sein, hätte er ohnehin nichts zu verlieren, wenn die

Staatsanwaltschaft noch etwas Zeit benötigen würde, um die Verfahren gegen

seine Mitbeschuldigten zur Anklage zu bringen (Ziff. 6).

2.5

2.5.1

Nach

dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) werden Straftaten unter

anderem dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder

Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Art. 30 StPO sieht als Ausnahmeregelung

vor, dass Strafverfahren aus sachlichen Gründen getrennt oder vereint werden

können. Einen sachlichen Grund für die Verfahrenstrennung stellt beispielsweise

die Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober

2019.

E. 3.4, 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4, 6B_1030/2015 vom 13.

Januar 2017 E. 2.3.2, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). Lehre und

Rechtsprechung wenden ausserdem das Erfordernis der zügigen Verfahrenserledigung

nach Art. 5 Abs. 2 StPO auf die Frage der Zulässigkeit der

Verfahrenstrennung an: Befindet sich eine beschuldigte Person in Untersuchungs-

oder Sicherheitshaft und könnte das Verfahren gegen sie durch eine

Verfahrenstrennung vorangetrieben werden, was eine frühere Entlassung aus der Haft

zur Folge hätte, kann eine Trennung angezeigt sein. Dabei

wird nicht die Haft selbst als sachlicher Grund herangezogen, sondern die

Wahrung des Beschleunigungsgebots oder der Grundsatz der Prozessökonomie. In

Verfahren mit mehreren Beschuldigten kann sich eine Verfahrenstrennung auch aufdrängen,

wenn die Dauer der einzelnen Verfahren sehr unterschiedlich ist und die

Verfahren ungleich weit fortgeschritten sind (Hasani,

Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des

fairen Strafprozesses, Diss. Luzern, Zürich 2023, Rz. 563-565). Auch die länger

dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen kann eine Ausnahme

vom Grundsatz der Verfahrenseinheit rechtfertigen (BGer 1B_124/2016 vom 12.

August 2016 E. 4.4).

2.5.2

Vorliegend

wurde die Verfahrenstrennung vonseiten der Staatsanwaltschaft mit den

verschiedenen Verfahrensstadien begründet: Während das Verfahren gegen den

Beschwerdeführer spruchreif sei, würden sich in den übrigen Verfahren noch

zahlreiche weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen, wobei sich der

Mitbeschuldigte C____ dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehe. Mit

Anklage vom 15. September 2023 wurde das Verfahren gegen den

Beschwerdeführer am Strafgericht hängig gemacht. Er befindet sich seither in

Sicherheitshaft; davor sass er seit dem 16. Juni 2021 in Untersuchungshaft. Die

dagegen erhobenen Haftbeschwerden wurden zuletzt im November 2023 wegen

Flucht- und Kollusionsgefahr abgewiesen. Dabei wurde Kollusionsgefahr nicht in

Bezug auf seine Mitbeschuldigten im Anlagebetrugsfall, sondern hinsichtlich dem

potentiellen Opfer der ihm in der Anklageschrift vom 15. September 2023 ebenfalls

vorgeworfenen Sexualdelikte angenommen (AGE HB.2023.41 vom 8.

November 2023 E. 2.3.3).

Das

Strafverfahren gegen C____, der sich derzeit auf der Flucht befindet, nimmt

gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft an Umfang und Anzahl der

mitbeschuldigten Personen stetig zu; ein Abschluss des Verfahrens scheint noch

nicht absehbar. Abgesehen vom anklagereifen Anlagebetrug besteht dabei kein

Zusammenhang zum Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Auch die Ermittlungen im

Verfahren gegen B____ laufen weiter und betreffen Delikte, welche nichts mit

dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu tun haben (Stellungnahme vom 9.

November 2023, Ziff. 2.2 f.). Obwohl es wegen des im Zentrum der

Untersuchungen stehenden Firmengeflechts von B____ und D____ weitere Überschneidungen

zum Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu geben scheint, ist davon auszugehen,

dass die laufenden Ermittlungen keine Auswirkungen auf die gegen ihn erhobenen

Vorwürfe haben, ist doch nicht ersichtlich, welches Interesse die

Staatsanwaltschaft an einer Anklageerhebung in einem noch nicht fertig

ermittelten Sachverhaltskomplex haben sollte. Vor diesem Hintergrund und

insbesondere aufgrund der bestehenden Sicherheitshaft des Beschwerdeführers war

es durchaus geboten, die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten zu trennen; ein

Abwarten des Abschlusses der Ermittlungen in den anderen Verfahren hätte dem

Beschleunigungsgebot widersprochen. Wie bereits in AGE BES.2023.129 vom 8.

Februar 2024 E. 2.5.2 dargelegt, trifft es auch nicht zu, dass der

Abschluss der übrigen Verfahren angesichts der für den Beschwerdeführer

prognostizierten zehn beziehungsweise fünf Jahre Freiheitsstrafe problemlos

abgewartet werden könnte. Es versteht sich von selbst, dass der von der

Staatsanwaltschaft angekündigte Antrag oder die im Rahmen des

Haftprüfungsverfahrens durch die Beschwerdeinstanz aufgestellte Hypothese nicht

der Beurteilung des Sachgerichts entsprechen muss. Auch ist der Umstand, dass

die Beschuldigten in den Punkten, die sie alle betreffen, nicht gleichzeitig

durch das Sachgericht beurteilt werden, bei Vorliegen einer begründeten

Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit hinzunehmen, zumal die

Untersuchung des fraglichen Anklagekomplexes bereits abgeschlossen ist und unter

Wahrung der Teilnahmerechte und des Konfrontationsanspruchs aller Mitbeschuldigten

durchgeführt wurde. Die staatsanwaltschaftlich verfügten Verfahrenstrennungen

sind nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§

40.

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.2

Zufolge

Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist der Vertreter

des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels

Honorarnote ist der Aufwand auf 8 Stunden zu schätzen und zum Stundensatz von

CHF 200.‒ zu entschädigen. Hinzu kommen 3 % Kleinspesenpauschale (§

31.

Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) sowie – da sämtlicher

Aufwand im Jahr 2023 angefallen ist – 7,7 % MWST. Für die daraus

resultierenden Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF

48.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 126.90, insgesamt somit CHF 1'774.90, aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.