BES.2023.128
Verfahrenstrennung
13. Mai 2024Deutsch14 min
Mit Verfügungen der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.127
BES.2023.128
ENTSCHEID
vom 13. Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 15. August 2023
betreffend Verfahrenstrennung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügungen der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2023 wurde das unter dem
Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren gegen A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) von den Verfahren VT.[...], VT.[...] und VT.[...] gegen die
Mitbeschuldigten B____, C____ und D____ abgetrennt. Dagegen hat der
Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. August 2023 Beschwerde an das
Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügungen vom 15. August 2023
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Verfahren gegen
sämtliche Mitbeschuldigte einheitlich zu führen; alles unter o/e-Kostenfolge.
Eventualiter seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 7. September 2023 wurden die Beschwerden BES.2023.127,
BES.2023.128 und BES.2023.129 vereinigt und die amtliche Verteidigung
bewilligt. In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2023 stellt die
Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Nichteintreten; eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen. Am 12. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer
seine Replik eingereicht. Mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom
2. Januar 2024 wurde das Verfahren BES.2023.129 vom vereinigten Verfahren
BES.2023.127/BES.2023.128/BES.2023.129 abgetrennt. Mit Entscheid vom 8. Februar
2024 hat das Appellationsgericht die Beschwerde BES.2023.129 abgewiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Verfügungsadressat hat
der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Entscheide und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Fraglich ist, ob
die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht von
den Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten B____ und C____ abgetrennt hat.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründete ihre Abtrennungsverfügungen damit, dass sich bei
den umfangreicheren Verfahren VT.[...] und VT.[...] weitere
Verfahrenshandlungen aufdrängen würden, während das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
spruchreif sei. Ausserdem entziehe sich C____ dem Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden. Um alle Verfahren zügig weiterführen respektive
abschliessen zu können, seien sie getrennt zu führen.
2.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. August 2023 ein,
dass beim Vorwurf der Mittäterschaft der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art.
29.
StPO) zu beachten sei. Mittäter hätten das Recht, an allen Beweiserhebungen
und Verfahrenshandlungen der anderen Mitbeschuldigten teilzunehmen. Mit der
Verfahrensabtrennung gingen diese Teilnahmerechte wie auch das Recht auf
Einsicht in die Akten der anderen Verfahren verloren, da das Bundesgericht
entschieden habe, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten in den
jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung mehr zukomme. Durch die
Verfahrenstrennung drohe ihm somit ein rechtlicher Nachteil und es bestehe die Möglichkeit,
dass widersprüchliche Urteile gefällt würden (Ziff. 5). Nach Art. 30 StPO sei
eine Verfahrenstrennung nur bei Vorliegen von sachlichen Gründen zulässig und
müsse die Ausnahme bleiben (Ziff. 6). Die Begründung der
Staatsanwaltschaft nenne keine nach Art. 30 StPO zulässigen sachlichen Gründe
und erweise sich als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Wenn die
Staatsanwaltschaft als Motiv der Verfahrenstrennung angebe, alle Verfahren
zügig weiterführen und abschliessen zu wollen, sei es nicht nachvollziehbar,
warum sie dieses Ziel nicht mit einer gemeinsamen Verfahrensführung erreichen
wolle und könne. Indem die Staatsanwaltschaft erkläre, dass sie das Verfahren
gegen ihn als spruchreif erachte, während in den anderen Verfahren noch weitere
Verfahrenshandlungen getätigt werden müssten, erwecke sie den Eindruck, die
Untersuchung gegen die anderen sorgfältiger führen zu wollen und ihn
vorzuverurteilen. Eine derart ungleiche Verfahrensführung fördere bewusst
ungleiche und sich widersprechende Urteile über ein und denselben Sachverhalt,
den die Beschuldigten gemäss dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft gemeinsam
verwirklicht haben sollten. Er habe zu befürchten, dass er sich einen
Sachverhalt entgegenhalten lassen müsse, der durch die weiteren Untersuchungshandlungen
in den anderen Verfahren nachträglich abgeschwächt werden könnte, wodurch er
ein weniger günstiges Urteil als seine Mitbeschuldigten erhalten würde. Zudem
müsse er für eine wirksame Verteidigung die Möglichkeit haben, an den Verfahrenshandlungen
in den anderen Verfahren mitzuwirken, was ihm mit der Verfahrenstrennung
verunmöglicht werde (Ziff. 8). Soweit die Staatsanwaltschaft erwähne, dass C____
sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehe, sei darauf hinzuweisen,
dass eine längere erfolglose Fahndung mit unbekanntem Aufenthaltsort zwar unter
Umständen eine Verfahrenssistierung und alsdann – namentlich bei drohender
Verjährung – eine Verfahrensabtrennung begründen könne. Derzeit zeige die
Staatsanwaltschaft jedoch keine Absicht, das Verfahren gegen C____ zu sistieren
(Ziff. 9). Sämtliche sachlichen Gründe sprächen gegen eine Verfahrenstrennung (Ziff.
10).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2023
entgegen, dass sie seit 2017 respektive 2018 umfangreiche Strafverfahren gegen B____,
C____ und D____ führe, die in verschiedenen, grundsätzlich voneinander
unabhängigen Deliktskomplexen in unterschiedlicher Formation zusammengewirkt
hätten. Lediglich an einem einzigen Deliktskomplex im Zusammenhang mit einem
Anlagebetrug sei auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen. Diesbezüglich
seien die Ermittlungen gemeinsam, unter Wahrung der Teilnahmerechte und mit
Gewährung vollständiger Akteneinsicht, geführt worden. B____, C____ und D____ würden
allerdings eine Vielzahl an weiteren Delikten vorgeworfen, die nichts mit dem
Beschwerdeführer zu tun hätten (Ziff. 1.1). Die Staatsanwaltschaft sehe es
deshalb als notwendig an, die Verfahren gegen die anderen von jenem gegen den
Beschwerdeführer zu trennen. Hierfür bestünden sachliche Gründe im Sinne von
Art. 30 StPO, insbesondere im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot. Die
Untersuchung des Anlagebetrugs sei bereits abgeschlossen und für alle
beschuldigten Personen anklagereif. Der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer
vom 15. September 2023 könne auch der Tatbeitrag seiner Mitbeschuldigten
entnommen werden. Sie seien allesamt eingehend befragt und konfrontiert worden;
diesbezüglich stünden keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr an. Entsprechend
sei nicht nachvollziehbar, weshalb B____, C____ und D____ bei einer Verfahrenstrennung
ein günstigeres Urteil bekommen sollten. Sollte sich das Aussageverhalten der
Beschuldigten ändern, müsse diesem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung
Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer verfüge über umfassende Einsicht
in die Akten des Tatkomplexes «Anlagebetrug». Der Sachverhalt sei vollständig
ermittelt und in der Anklageschrift vom 15. September 2023 mitsamt den
Tatbeiträgen der Mitbeschuldigten detailliert dargelegt. Die Gefahr sich
widersprechender Entscheide bestehe also nicht. Würde man die Verfahren, die
sich alle in unterschiedlichen Stadien befänden, nicht trennen, wären zu einem
noch unbestimmten Zeitpunkt über 400 Ordner Akten und mehrere hundert
Anzeigen, die grösstenteils in keinem Zusammenhang stünden, an das Gericht zu
überweisen. Wie das Beschleunigungsgebot sowie das Gleichbehandlungs- und
Fairnessgebot vor diesem Hintergrund gewahrt werden sollten, sei schlichtweg
nicht nachvollziehbar. Die elementaren Verfahrensrechte des Beschwerdeführers könnten
nur durch eine Verfahrenstrennung gewahrt werden (Ziff. 1.2). C____
entziehe sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft den
Strafbehörden. Die Unerreichbarkeit eines Beschuldigten stelle einen sachlichen
Grund für die Verfahrenstrennung dar – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich
der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft befinde und das Interesse an einem
raschen Verfahrensabschluss höher zu gewichten sei als dasjenige an der
Verfahrenseinheit. Gegen C____ seien bisher 402 Anzeigen erfasst worden; es
handle sich um ein äusserst umfangreiches und komplexes
Wirtschaftsstrafverfahren, das an Umfang und Anzahl mitbeschuldigter Personen
stetig zunehme. Ein Teil der Ermittlungen – etwa der Tatkomplex «Anlagebetrug»,
der den Beschwerdeführer betreffe – sei zwar abgeschlossen und anklagereif;
weitere Zusammenhänge mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestünden
allerdings nicht (Ziff. 2.2). Auch der Schwerpunkt der Ermittlungen gegen B____
liege bei Delikten, die nichts mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu
tun hätten. Im Zentrum stehe das Zusammenwirken mit D____ und ihr
undurchsichtiges Firmengeflecht. Zum Anlagebetrug sei er bereits befragt
worden. In Anbetracht des Umfangs des Strafverfahrens gegen B____ und den immer
noch laufenden Ermittlungen in weiteren Deliktskomplexen sei es auch in diesem
Fall notwendig, die Verfahren zu trennen (Ziff. 2.3). Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der sich aktuell in
Sicherheitshaft befinde, zuwarten wolle, bis die Grossverfahren, die
grösstenteils nichts mit seinem Verfahren zu tun hätten, abgeschlossen würden. Bei
einem Verzicht auf die Abtrennung käme es zu einer erheblichen Verzögerung des
seit dem 15. September 2023 am Strafgericht hängigen Verfahrens. Da Kollusions-
und Fluchtgefahr bestünde, sei eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Sicherheitshaft nicht wahrscheinlich. Bei Haftsachen gelte ein besonderes
Beschleunigungsgebot (Ziff. 3).
2.4
In
seiner Replik vom 12. Dezember 2023 wendet der Beschwerdeführer dagegen ein,
dass die Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten bereits seit den Jahren 2017
und 2018 geführt würden; somit sei erstaunlich, dass die Staatsanwaltschaft
nach mittlerweile sechs bis sieben Jahren Untersuchungsverfahren geltend machen
wolle, dass diese Verfahren noch lange nicht anklagereif seien (Ziff. 1). Es
sei geradezu paradox, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot als
Grund für die Verfahrenstrennung bezeichne, während sie dieses Gebot in den
seit 2017 und 2018 hängigen Verfahren offensichtlich missachtet habe. Der
angestrebte Abschluss des Verfahrens gegen ihn sei zum Anlass zu nehmen, auch die
Verfahren gegen die anderen abzuschliessen. Entgegen der Darstellung der
Staatsanwaltschaft stehe der Tatbeitrag seiner Mitbeschuldigten mit der
Anklageschrift noch nicht fest; die abschliessende Beurteilung erfolge erst
durch das Sachgericht. Die Beschuldigten widersprächen sich in einigen Fragen
und belasteten sich gegenseitig; entsprechend sei die Gefahr gross, dass sich
bei einer getrennten Anklage deutlich widersprechende Urteile ergeben könnten.
Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass das Strafverfahren keineswegs mit dem
Abschluss des Vorverfahrens ende. Eine Befragung aller Beschuldigten vor dem
Sachgericht sei zwingend notwendig; das Beweisverfahren sei noch lange nicht
abgeschlossen. Ob die anderen Delikte, welche B____, C____ und D____
vorgeworfen würden, tatsächlich in keinem Zusammenhang zum Anlagebetrugskomplex
stünden, lasse sich ohne Akteneinsicht nicht beurteilen (Ziff. 2). Die
angebliche Unerreichbarkeit von C____ könne erst dann ein Grund für eine
Verfahrenstrennung sein, wenn das Verfahren gegen ihn sistiert werde (Ziff. 4).
Auch die Angaben zu den anderen Vorwürfen gegen B____ liessen sich nicht
beurteilen. Bemerkenswert sei jedoch, dass die Staatsanwaltschaft das
undurchsichtige und komplexe Firmengeflecht zwischen B____ und D____ im Zentrum
der übrigen Vorwürfe sehe. Dieses Firmengeflecht sei gemäss Anklageschrift auch
für die vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen im Anlagebetrugskomplex verwendet
worden. Entsprechend sei die Angabe der Staatsanwaltschaft, wonach die weiteren
Vorwürfe gegen B____ und D____ in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren gegen
ihn stünden, gerade nicht zutreffend (Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft habe
behauptet, für ihn eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren fordern zu
wollen. Das Appellationsgericht habe in seinem Haftentscheid argumentiert, dass
ihm eine Strafe von über fünf Jahren drohe. Sollten diese Einschätzungen
zutreffend sein, hätte er ohnehin nichts zu verlieren, wenn die
Staatsanwaltschaft noch etwas Zeit benötigen würde, um die Verfahren gegen
seine Mitbeschuldigten zur Anklage zu bringen (Ziff. 6).
2.5
2.5.1
Nach
dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) werden Straftaten unter
anderem dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder
Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Art. 30 StPO sieht als Ausnahmeregelung
vor, dass Strafverfahren aus sachlichen Gründen getrennt oder vereint werden
können. Einen sachlichen Grund für die Verfahrenstrennung stellt beispielsweise
die Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober
2019.
E. 3.4, 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4, 6B_1030/2015 vom 13.
Januar 2017 E. 2.3.2, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). Lehre und
Rechtsprechung wenden ausserdem das Erfordernis der zügigen Verfahrenserledigung
nach Art. 5 Abs. 2 StPO auf die Frage der Zulässigkeit der
Verfahrenstrennung an: Befindet sich eine beschuldigte Person in Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft und könnte das Verfahren gegen sie durch eine
Verfahrenstrennung vorangetrieben werden, was eine frühere Entlassung aus der Haft
zur Folge hätte, kann eine Trennung angezeigt sein. Dabei
wird nicht die Haft selbst als sachlicher Grund herangezogen, sondern die
Wahrung des Beschleunigungsgebots oder der Grundsatz der Prozessökonomie. In
Verfahren mit mehreren Beschuldigten kann sich eine Verfahrenstrennung auch aufdrängen,
wenn die Dauer der einzelnen Verfahren sehr unterschiedlich ist und die
Verfahren ungleich weit fortgeschritten sind (Hasani,
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des
fairen Strafprozesses, Diss. Luzern, Zürich 2023, Rz. 563-565). Auch die länger
dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen kann eine Ausnahme
vom Grundsatz der Verfahrenseinheit rechtfertigen (BGer 1B_124/2016 vom 12.
August 2016 E. 4.4).
2.5.2
Vorliegend
wurde die Verfahrenstrennung vonseiten der Staatsanwaltschaft mit den
verschiedenen Verfahrensstadien begründet: Während das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer spruchreif sei, würden sich in den übrigen Verfahren noch
zahlreiche weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen, wobei sich der
Mitbeschuldigte C____ dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehe. Mit
Anklage vom 15. September 2023 wurde das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer am Strafgericht hängig gemacht. Er befindet sich seither in
Sicherheitshaft; davor sass er seit dem 16. Juni 2021 in Untersuchungshaft. Die
dagegen erhobenen Haftbeschwerden wurden zuletzt im November 2023 wegen
Flucht- und Kollusionsgefahr abgewiesen. Dabei wurde Kollusionsgefahr nicht in
Bezug auf seine Mitbeschuldigten im Anlagebetrugsfall, sondern hinsichtlich dem
potentiellen Opfer der ihm in der Anklageschrift vom 15. September 2023 ebenfalls
vorgeworfenen Sexualdelikte angenommen (AGE HB.2023.41 vom 8.
November 2023 E. 2.3.3).
Das
Strafverfahren gegen C____, der sich derzeit auf der Flucht befindet, nimmt
gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft an Umfang und Anzahl der
mitbeschuldigten Personen stetig zu; ein Abschluss des Verfahrens scheint noch
nicht absehbar. Abgesehen vom anklagereifen Anlagebetrug besteht dabei kein
Zusammenhang zum Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Auch die Ermittlungen im
Verfahren gegen B____ laufen weiter und betreffen Delikte, welche nichts mit
dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu tun haben (Stellungnahme vom 9.
November 2023, Ziff. 2.2 f.). Obwohl es wegen des im Zentrum der
Untersuchungen stehenden Firmengeflechts von B____ und D____ weitere Überschneidungen
zum Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu geben scheint, ist davon auszugehen,
dass die laufenden Ermittlungen keine Auswirkungen auf die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe haben, ist doch nicht ersichtlich, welches Interesse die
Staatsanwaltschaft an einer Anklageerhebung in einem noch nicht fertig
ermittelten Sachverhaltskomplex haben sollte. Vor diesem Hintergrund und
insbesondere aufgrund der bestehenden Sicherheitshaft des Beschwerdeführers war
es durchaus geboten, die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten zu trennen; ein
Abwarten des Abschlusses der Ermittlungen in den anderen Verfahren hätte dem
Beschleunigungsgebot widersprochen. Wie bereits in AGE BES.2023.129 vom 8.
Februar 2024 E. 2.5.2 dargelegt, trifft es auch nicht zu, dass der
Abschluss der übrigen Verfahren angesichts der für den Beschwerdeführer
prognostizierten zehn beziehungsweise fünf Jahre Freiheitsstrafe problemlos
abgewartet werden könnte. Es versteht sich von selbst, dass der von der
Staatsanwaltschaft angekündigte Antrag oder die im Rahmen des
Haftprüfungsverfahrens durch die Beschwerdeinstanz aufgestellte Hypothese nicht
der Beurteilung des Sachgerichts entsprechen muss. Auch ist der Umstand, dass
die Beschuldigten in den Punkten, die sie alle betreffen, nicht gleichzeitig
durch das Sachgericht beurteilt werden, bei Vorliegen einer begründeten
Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit hinzunehmen, zumal die
Untersuchung des fraglichen Anklagekomplexes bereits abgeschlossen ist und unter
Wahrung der Teilnahmerechte und des Konfrontationsanspruchs aller Mitbeschuldigten
durchgeführt wurde. Die staatsanwaltschaftlich verfügten Verfahrenstrennungen
sind nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§
40.
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
3.2
Zufolge
Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist der Vertreter
des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels
Honorarnote ist der Aufwand auf 8 Stunden zu schätzen und zum Stundensatz von
CHF 200.‒ zu entschädigen. Hinzu kommen 3 % Kleinspesenpauschale (§
31.
Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) sowie – da sämtlicher
Aufwand im Jahr 2023 angefallen ist – 7,7 % MWST. Für die daraus
resultierenden Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF
48.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 126.90, insgesamt somit CHF 1'774.90, aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.