Lexipedia

Entscheid

BES.2023.129

Verfahrenstrennung

8. Februar 2024Deutsch16 min

Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren gegen A____ vom Verfahren VT.[...] gegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.129

ENTSCHEID

vom 8.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Christian

Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. August 2023

betreffend Verfahrenstrennung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2023 wurde das unter dem

Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren gegen A____ vom Verfahren VT.[...] gegen

B____ abgetrennt. Dagegen hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom

28. August 2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, die Verfügung sei

aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die betroffenen

Verfahren einheitlich zu führen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung für

das Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei.

Die amtliche

Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wurde durch die (damalige)

Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. September 2023 bewilligt.

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 9. November 2023 beantragt, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter

o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat am 12. Dezember 2023 replicando an

seinen Anträgen festgehalten.

Mit

verfahrensleitender Verfügung von Präsident lic. iur. Christian Hoenen vom 2. Januar

2024 wurde das Verfahren BES.2023.129 vom vereinigten Verfahren BES.2023.129/BES.2023.127/BES.2023.128

abgetrennt und Präsidentin lic. iur. Liselotte Henz zugeteilt, welche das

Parallelverfahren des Mitbeschuldigten B____ führt (BES.2023.123).

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte, welche für den Entscheid von Relevanz sind, ergeben sich

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens

in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Auf die form- und

fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren

behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

vorinstanzliche Abtrennungsverfügung wurde damit begründet, dass sich beim

umfangreichen Verfahren VT.[...] mit zahlreichen weiteren involvierten Parteien

weitere Verfahrenshandlungen aufdrängten, während das Verfahren gegen A____

spruchreif sei. Um alle Verfahren zügig weiterführen / abschliessen zu können,

seien die Verfahren getrennt zu führen.

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 29 StPO gelte der Grundsatz der

Verfahrenseinheit, welcher namentlich beim Vorwurf der Mittäterschaft und der

gemeinsamen Teilnahme zu beachten sei. Mittäter hätten das Recht, an allen

Beweiserhebungen und Verfahrenshandlungen des anderen der Mittäterschaft

Beschuldigten teilzunehmen. Diese Teilnahmerechte wie auch das Recht auf

Einsicht in die Akten des Verfahrens gegen B____ würden dem Beschwerdeführer

mit der Verfahrenstrennung verlorengehen, da das Bundesgericht entschieden

habe, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten im jeweils anderen

Verfahren keine Parteistellung mehr zukomme. Damit drohe dem Beschwerdeführer

durch die Verfahrenstrennung ein rechtlicher Nachteil. Zudem drohten durch die

Verfahrenstrennung sich widersprechende Urteile, sei dies bei der

Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung.

Der zu beachtende Grundsatz der Verfahrenseinheit gewährleiste somit das

Gleichbehandlung- und Fairnessgebot und diene der Prozessökonomie. Die

Staatsanwaltschaft begründe die Verfahrensabtrennung damit, dass sich beim

Verfahren gegen B____ mit zahlreichen weiteren involvierten Parteien (gemeint

wohl u.a. [...] und [...]) weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen würden,

während das Verfahren gegen den Beschwerdeführer spruchreif sei. Um alle

Verfahren zügig weiterführen und abschliessen zu können, seien die Verfahren

getrennt zu führen. Diese verbindliche Begründung der Staatsanwaltschaft nenne

keine nach Art. 30 StPO zulässigen sachlichen Gründe und erweise sich zudem als

widersprüchlich. Wenn die Staatsanwaltschaft als Motiv der Verfahrenstrennung

nenne, alle Verfahren gleich zügig weiterführen und abschliessen zu wollen, sei

nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies nicht mit einer gemeinsamen

Verfahrensführung erreichen könne. Wenn die Staatsanwaltschaft erkläre, sie

erachte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer als spruchreif, jedoch würden

sich im Verfahren gegen B____ noch weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen,

erwecke sie den Eindruck, die Untersuchung gegen B____ sorgfältiger und

eingehender zu führen und den Beschwerdeführer gleichzeitig vorzuverurteilen.

Eine derart ungleiche Verfahrensführung fördere bewusst ungleiche und sich

widersprechende Urteile über ein und denselben Sachverhalt, welchen die

Beschuldigten gemäss dem Vorwurf gemeinsam verwirklicht haben sollten. Der

Beschwerdeführer habe zu befürchten, dass er sich einen Sachverhalt

entgegenhalten lassen müsse, welcher nach einem rechtskräftigen Urteil gegen

ihn durch die weiteren Verfahrenshandlungen im Verfahren gegen B____

abgeschwächt würde, wodurch er ein weniger günstiges Urteil erhalte als dies

bei der gemeinsamen Verfahrensführung zu erwarten wäre. Zudem müsse der

Beschwerdeführer für eine wirksame Verteidigung die Möglichkeit haben, an

weiteren Verfahrenshandlungen im Verfahren gegen B____ mitzuwirken, was ihm mit

der Verfahrenstrennung verunmöglicht werde. Sämtliche sachlichen Gründe würden

in casu eine Verfahrensabtrennung verbieten, weshalb sich die angefochtene Verfügung

als rechtswidrig erweise.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme entgegnet, sie führe seit 2017

umfangreiche Strafverfahren gegen [...] und B____ sowie seit 2018 gegen [...].

Es handle sich dabei um umfangreiche und komplexe Wirtschaftsstrafverfahren,

die in verschiedenen Tatkomplexen Überschneidungen aufwiesen. Aus diesen

Verfahren habe sich der Tatkomplex «Anlagebetrug» ergeben, in welchem sich ein

Tatverdacht gegen den Beschuldigten A____ konkretisiert habe, weshalb 2021 ein

Verfahren gegen diesen eröffnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe im

Laufe der umfangreichen Ermittlungen festgestellt, dass es in einem einzigen

Deliktskomplex im Zusammenhang mit einem Anlagebetrug ein Zusammenwirken der

beschuldigten Personen B____, [...], [...] und A____ gegeben habe. Die Rollen

der Beschuldigten und der jeweilige Tatbeitrag seien den beschuldigten Personen

vorgehalten worden, und die Erkenntnisse stützten sich auf umfassende,

aktenkundige Sachbeweise. Diesbezüglich seien die Ermittlungen unter Wahrung

der Teilnahmerechte und mit Gewährung vollständiger Akteneinsicht geführt

worden. Den einzelnen beschuldigten Personen würden allerdings eine Vielzahl

Delikte vorgeworfen, welche die Beschuldigten alleine oder mit weiteren

Personen verübt hätten und die nichts mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer

zu tun hätten. Es handle sich dabei um umfangreiche, komplexe

Wirtschaftsstrafverfahren mit einem Aktenumfang von mehreren hundert

Verfahrensordnern. Für eine Verfahrenstrennung würden sachliche Gründe im Sinne

von. Art. 30 StPO, insbesondere im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot

bestehen. Dem Vorwurf, die Untersuchungen gegen die Mitbeschuldigten würden sorgfältiger

geführt, sei entgegenzuhalten, dass die Untersuchung im Komplex «Anlagebetrug»

abgeschlossen und für alle beschuldigten Personen anklagereif sei. Der

Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer vom 15. September 2023 könne auch der

Tatbeitrag der beschuldigten Personen B____, [...] und [...] entnommen werden.

Die beschuldigten Personen seien eingehend befragt und konfrontiert worden. Es

stünden diesbezüglich keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr an, und es sei

nicht nachvollziehbar weshalb die übrigen Beschuldigten ein günstigeres Urteil

zu erwarten haben sollten als der Beschwerdeführer. Auch dass durch die

Verfahrenstrennung Teilnahmerechte und das Recht auf Akteneinsicht verloren

gingen, wird bestritten, da die beschuldigten Personen während der Untersuchung

zu allen Vorwürfen befragt worden seien und vollumfängliche Teilnahmerechte gehabt

und auch wahrgenommen hätten. Von den Beschuldigten seien daher keine neuen

Schuldzuweisungen zu erwarten. Eine neue Version, die den ermittelten

Sachbeweisen widersprechen und eine gänzlich neue Ausgangssituation schaffen

würde, wäre kaum zu erklären. Auch sei eine erneute Befragung anlässlich der

Strafgerichtsverhandlung nicht zwingend erforderlich, da bereits Konfrontationseinvernahmen

während der Untersuchung stattgefunden hätten. Würde man die Verfahren, die

sich alle in unterschiedlichen Verfahrensstadien befänden, nicht trennen, so

wären zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt über 400 Ordner Akten und mehrere 100

Anzeigen, die grösstenteils in keinem Zusammenhang stünden, ans Gericht zu

überweisen. Dazu komme, dass die beschuldigten Personen in den verschiedenen

Deliktskomplexen mit zahlreichen weiteren Personen zusammengewirkt hätten und

diese Verfahren folglich ebenfalls hinzukommen müssten. Das

Beschleunigungsgebot bzw. die Prozessökonomie sowie das Gleichbehandlungs- und

Fairnessgebot habe nur durch eine Verfahrenstrennung gewahrt werden können.

B____ befinde

sich seit dem 31. Oktober 2023 wieder in Untersuchungshaft. Die ihm neu

vorgeworfenen Delikte stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren gegen

den Beschuldigten A____. Wegen der Vielzahl involvierter Personen, der

Komplexität des laufenden Wirtschaftsstrafverfahrens und der zahlreichen Tatvorwürfe

gegen B____ ohne Berührungspunkte zum Verfahren des Beschuldigten seien weitere

aufwändige und zeitintensive Ermittlungshandlungen zu erwarten, und aufgrund

der neusten Vorwürfe sei ein zeitnaher Abschluss nicht wahrscheinlich. Ein

Verzicht auf die Abtrennung hätte gravierende Folgen für den Beschwerdeführer.

Es käme zu einer erheblichen Verzögerung des seit dem 15. September 2023 am

Strafgericht hängigen Verfahrens. Da Kollusions- und Fluchtgefahr bestünden, sei

eine Entlassung aus der Sicherheitshaft nicht wahrscheinlich. Es gelte ein

besonderes Beschleunigungsgebot bei Haftsachen, und vorliegend seien keine

Gründe ersichtlich, die eine weitere Verzögerung rechtfertigen würden.

2.4

In

seiner Replik hat der Beschwerdeführer ausgeführt, gerade weil die Verfahren

gegen die genannten Beschuldigten gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft bereits

seit den Jahren 2017 und 2018 geführt würden, sei erstaunlich, dass die

Staatsanwaltschaft geltend mache, dass diese Verfahren noch nicht anklagereif

seien. Der angestrebte Abschluss des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wäre

zum Anlass zu nehmen, diese Verfahren endlich abzuschliessen. Das

Strafverfahren sei mit dem Abschluss des Vorverfahrens keineswegs abgeschlossen.

Der Tatbeitrag der Mitbeschuldigten stehe mit der Anklageschrift nicht fest,

sondern sei durch das Sachgericht zu beurteilen. Eine Befragung aller

Beschuldigten vor dem Sachgericht sei zwingend notwendig. Die Mitbeschuldigten

belasteten sich teilweise gegenseitig und widersprächen sich in entscheidenden

Fragen. Die Gefahr sei gross, dass sich bei einer getrennten Anklage deutlich

widersprechende Urteile ergeben würden. Ob die anderen Delikte, welche die

Staatsanwaltschaft B____ vorwerfe, tatsächlich in keinem Zusammenhang zum

Anlagebetrugskomplex stehen würden, lasse sich ohne Aktenkenntnis nicht

beurteilen und bleibe somit eine blosse Parteibehauptung. Die

Verfahrenstrennung sei am 15. August 2023 verfügt worden. Entsprechend könne

die Verhaftung B____s am 31. Oktober 2023 aufgrund eines angeblich neuen

Vorwurfs nicht als Grund für die Verfahrenstrennung vorgebracht werden. Es bestehe

auch die Möglichkeit, bei B____ das Verfahren im Zusammenhang mit dem

internationalen Anlagebetrugskomplex abzutrennen und dieses gemeinsam mit der

Anklage gegen die Mitbeschuldigten beurteilen zu lassen. Das

Beschleunigungsgebot gebiete es, das Verfahren gegen B____ zügig

abzuschliessen. Die Staatsanwaltschaft behaupte, für den Beschwerdeführer eine

Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahre zu fordern, und das Appellationsgericht

habe in seinem Entscheid über die Beschwerde gegen die Sicherheitshaft

argumentiert, dem Beschwerdeführer drohe eine Strafe von weit über fünf Jahren.

Sollten diese Einschätzungen zutreffend sein, hätte der Beschuldigte von

vornherein nichts zu verlieren, wenn die Staatsanwaltschaft noch Zeit benötigte,

um die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten zur Anklage zu bringen.

2.5

2.5.1

Art.

29.

StPO nennt den Grundsatz der Verfahrenseinheit, welcher (unter anderem)

besagt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn

Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1). Art. 30 sieht als

Ausnahmeregelung vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus

sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.

Einen sachlichen

Grund für die Verfahrenstrennung stellt unter anderem die Verletzung des

Beschleunigungsgebots dar (Urteile BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.4;

1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4; 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E.

2.3.2; 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). Art. 5 Abs. 2 StPO ordnet

zudem eine vordringliche Durchführung der Verfahren an,

in denen sich eine beschuldigte Person in Haft befindet. Lehre und

Rechtsprechung wenden das Erfordernis der zügigen Verfahrenserledigung auf die

Frage der Zulässigkeit der Verfahrenstrennung an: Befindet sich eine

beschuldigte Person in Untersuchungshaft, deren Verfahren durch eine

Verfahrenstrennung vorangetrieben werden könnte, was schliesslich eine frühere

Entlassung aus der Untersuchungshaft zur Folge hätte, kann eine

Verfahrenstrennung angezeigt sein. Nicht die

Untersuchungshaft selbst kann dabei als sachlicher Grund herangezogen werden,

sondern die Wahrung des Beschleunigungsgebots oder der Grundsatz der Prozessökonomie

können in solchen Verfahrenskonstellationen die Verfahrenstrennung

rechtfertigen. In einem Verfahren mit mehreren Beschuldigten kann sich eine

Verfahrenstrennung aufdrängen, wenn die Verfahrensdauern der beschuldigten

Personen sehr unterschiedlich und die Verfahren ungleich weit fortgeschritten

sind (Hasani Ylber, Der Grundsatz

der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen

Strafprozesses, 2023, Rz. 563-565).

2.5.2

Vorliegend

hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenstrennung mit den verschiedenen

Verfahrensstadien begründet, in welchen sich die zu trennenden Verfahren

befinden. Das Verfahren gegen A____ sei spruchreif, während sich im ihn nicht

betreffenden Verfahren gegen B____ noch zahlreiche weitere Verfahrenshandlungen

aufdrängen würden. Mit Anklageschrift vom 15. September 2023 wurde die

Anklageschrift betreffend A____ zusammen mit den zugehörigen Akten ans

Strafgericht überwiesen.

B____ wurde am

31.

Oktober 2023 ‒ nach 2017 und 2019 zum wiederholten Mal ‒ in

Untersuchungshaft genommen, und die dagegen erhobene Haftbeschwerde wurde durch

die Beschwerdeinstanz wie auch das Bundesgericht abgewiesen (AGE HB.2023.43 vom

7.

Dezember 2023; BGer 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024). Die Beschwerdeinstanz

hat unter anderem Fortsetzungsgefahr angenommen, da Anlass zur Annahme bestehe,

dass der Beschuldigte nach einer Haftentlassung ‒ wie bereits früher

geschehen ‒ bei laufendem Strafverfahren erneut delinquiere. Es wurde

erwogen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Art von Wirtschaftsdelikten

unter Nutzung eines nicht leicht zu entwirrenden Firmengeflechts und der

Involvierung zahlreicher Personen bringe einen ausserordentlich grossen

Abklärungsaufwand mit sich, und durch die anhaltende Delinquenz mit stets neuen

Strafuntersuchungen verzögere sich der Abschluss der bereits hängigen Verfahren

erheblich (E.3.4.4). Der Abschluss dieser Ermittlungen konnte vor dem

Hintergrund der gebotenen Verfahrensbeschleunigung im spruchreifen

Anklagekomplex nicht abgewartet werden. Insbesondere aufgrund der bestehenden

Sicherheitshaft von A____ war daher eine Verfahrenstrennung geboten.

Die neuesten

Strafuntersuchungen gegen B____ mit noch unabsehbarem Ermittlungsaufwand stehen

in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer ‒ das Appellationsgericht hat

unter anderem Kollusionsgefahr angenommen, und der Beschwerdeführer erscheint

nicht unter den Mitbeschuldigten. Der Verteidigung ist nicht zu folgen, wenn

sie anführt, es könne nicht mit den neuen Tatvorwürfen gegen B____ argumentiert

werden, da dessen jüngste Verhaftung zeitlich nach der Verfahrenstrennung

stattgefunden habe: Der Zeitpunkt der Festnahme ist nicht mit dem Beginn der

neuen Ermittlungen gleichzusetzen. Dass der Abschluss der übrigen Verfahren

angesichts der für den Beschwerdeführer prognostizierten 10 bzw. deutlich über

5.

Jahren Freiheitsstrafe problemlos abgewartet werden könnte, trifft nicht zu:

Dass der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Antrag nicht dem

Ausgang des Verfahrens entsprechen muss, versteht sich von selbst, und die im

Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung

basiert notwendigerweise auf der Hypothese eines Schuldspruchs, welche aber der

Beurteilung durch das Sachgericht nicht vorgreifen kann. Hinzu kommt, dass mit

der Anklageschrift vom 15. September 2023 zwei weitere Beschuldigte angeklagt

sind, welche von wesentlichen Teilen der Anklage und namentlich dem Komplex

«Anlagebetrug» nicht betroffen sind. Das Beschleunigungsgebot würde in ihrem

Fall ohne Verfahrenstrennung ebenfalls verletzt.

Dass das

Verfahren in Sachen A____ spruchreif ist, während jenes in Sachen B____ noch

auf unbestimmte Zeit andauern wird, wird von der Staatsanwaltschaft somit zu

Recht als Grund für eine Verfahrenstrennung geltend gemacht, und die verfügte

Verfahrenstrennung ist nicht zu beanstanden.

2.5.3

Ergänzend

ist festzuhalten, dass in der Literatur als sachlicher Grund für eine

Verfahrenstrennung auch genannt wird, dass wegen einer grossen Zahl von

Delikten und beschuldigten Personen eine gemeinsame Bewältigung rein faktisch

Schwierigkeiten bereiten würde (Schlegel,

in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.),

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art.

30.

N 4). Eine Verfahrenstrennung liesse sich daher in casu auch damit

begründen, dass mehrere grosse Deliktskomplexe mit zahlreichen Beteiligten

vorliegen, wobei die Beschuldigten B____ und A____ nur von einem dieser

Komplexe gemeinsam betroffen sind und die beiden in ihren weiteren Verfahren

wiederum mit anderen Personen zusammengewirkt haben sollen. Die

Staatsanwaltschaft hat darauf hingewiesen, dass die gesamten Verfahrensakten

hunderte Aktenordner umfassen würden. Die auf den 13. Mai 2024 angesetzte

Verhandlung des Beschwerdeführers wurde auf 12 Tage angesetzt, und die

zugrundeliegenden Akten umfassen bereits 55 Ordner sowie 36 Beilagenordner.

Zusammen mit weiteren umfangreichen Anklagekomplexen aus dem Bereich des

Wirtschaftsstrafrechts mit einer Vielzahl von Beteiligten in unterschiedlichen

Konstellationen wäre das Strafverfahren kaum noch lege artis zu bewältigen.

2.5.4

Dass

die Beschuldigten A____ und B____ in den sie beide betreffenden Punkten nicht

gleichzeitig beurteilt werden, ist beim Vorliegen einer begründeten Ausnahme

vom Grundsatz der Verfahrenseinheit hinzunehmen. Den Bedenken der Verteidigung

hinsichtlich der Teilnahmerechte hat die Staatsanwaltschaft zutreffend

entgegengehalten, dass die – unter Wahrung der Parteirechte der Beschuldigten

durchgeführte – Untersuchung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen ist.

Offensichtlich betreffen die noch ausstehenden Untersuchungshandlungen nicht

den Komplex, in welchem der Beschwerdeführer mitbeschuldigt ist. Es ist denn

auch nicht ersichtlich, welches Interesse die Staatsanwaltschaft an einer

Anklageerhebung in einem noch nicht fertig ermittelten Anklagekomplex haben

sollte. Der Vorwurf, bei den anderen Beschuldigten werde sorgfältiger

ermittelt, geht nach dem Gesagten ins Leere.

Im Unterschied

zu einem von Beginn an getrennt geführten Verfahren oder einer

Verfahrenstrennung in einem frühen Stadium der Untersuchung konnten sich der

Beschuldigte und sein Verteidiger im gesamten Untersuchungsverfahren unter

Wahrung der Parteirechte einbringen. Wenn auch die theoretische Möglichkeit von

inhaltlich neuen Depositionen anlässlich der Hauptverhandlung besteht, so ist

doch nicht mehr von einer wesentlichen Veränderung des Beweisergebnisses auszugehen

– zumal offensichtlich bereits Konfrontationseinvernahmen stattgefunden haben. Unabhängig

davon, ob die Verfahren getrennt sind oder nicht, ist stets jedem Beschuldigten

der inkriminierte Tatbeitrag nachzuweisen, und auch die Strafzumessung hat für

jeden Beschuldigten gesondert zu erfolgen, zumal neben seinem Tatbeitrag auch

die subjektive Komponente des Tatverschuldens und die persönlichen Verhältnisse

zu berücksichtigten sind.

2.5.5

Nach

dem Gesagten ist die Verfahrenstrennung nicht zu beanstanden und die Beschwerde

abzuweisen.

3.

3.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber

umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement

[SG 154.810]).

3.2

Zufolge

Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist der Verteidiger

aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Honorarnote ist der Aufwand auf

6.

Stunden zu schätzen und zum Stundensatz von CHF 200.‒ zu entschädigen.

Hinzu kommen 3 % Kleinspesenpauschale (Honorarreglement, SG 291.400) sowie

– da sämtlicher Aufwand im Jahr 2023 angefallen ist – 7,7 % MWST. Für die daraus

resultierenden Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seinen

Aufwand aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.‒ sowie eine

Kleinspesenpauschale von CHF 36.‒ (3 %) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.15,

insgesamt also CHF 1’331.15 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur.

Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).