BES.2023.129
Verfahrenstrennung
8. Februar 2024Deutsch16 min
Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren gegen A____ vom Verfahren VT.[...] gegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.129
ENTSCHEID
vom 8.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Christian
Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. August 2023
betreffend Verfahrenstrennung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2023 wurde das unter dem
Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren gegen A____ vom Verfahren VT.[...] gegen
B____ abgetrennt. Dagegen hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom
28. August 2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, die Verfügung sei
aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die betroffenen
Verfahren einheitlich zu führen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung für
das Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei.
Die amtliche
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wurde durch die (damalige)
Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. September 2023 bewilligt.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 9. November 2023 beantragt, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter
o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat am 12. Dezember 2023 replicando an
seinen Anträgen festgehalten.
Mit
verfahrensleitender Verfügung von Präsident lic. iur. Christian Hoenen vom 2. Januar
2024 wurde das Verfahren BES.2023.129 vom vereinigten Verfahren BES.2023.129/BES.2023.127/BES.2023.128
abgetrennt und Präsidentin lic. iur. Liselotte Henz zugeteilt, welche das
Parallelverfahren des Mitbeschuldigten B____ führt (BES.2023.123).
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte, welche für den Entscheid von Relevanz sind, ergeben sich
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens
in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren
behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
vorinstanzliche Abtrennungsverfügung wurde damit begründet, dass sich beim
umfangreichen Verfahren VT.[...] mit zahlreichen weiteren involvierten Parteien
weitere Verfahrenshandlungen aufdrängten, während das Verfahren gegen A____
spruchreif sei. Um alle Verfahren zügig weiterführen / abschliessen zu können,
seien die Verfahren getrennt zu führen.
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 29 StPO gelte der Grundsatz der
Verfahrenseinheit, welcher namentlich beim Vorwurf der Mittäterschaft und der
gemeinsamen Teilnahme zu beachten sei. Mittäter hätten das Recht, an allen
Beweiserhebungen und Verfahrenshandlungen des anderen der Mittäterschaft
Beschuldigten teilzunehmen. Diese Teilnahmerechte wie auch das Recht auf
Einsicht in die Akten des Verfahrens gegen B____ würden dem Beschwerdeführer
mit der Verfahrenstrennung verlorengehen, da das Bundesgericht entschieden
habe, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten im jeweils anderen
Verfahren keine Parteistellung mehr zukomme. Damit drohe dem Beschwerdeführer
durch die Verfahrenstrennung ein rechtlicher Nachteil. Zudem drohten durch die
Verfahrenstrennung sich widersprechende Urteile, sei dies bei der
Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung.
Der zu beachtende Grundsatz der Verfahrenseinheit gewährleiste somit das
Gleichbehandlung- und Fairnessgebot und diene der Prozessökonomie. Die
Staatsanwaltschaft begründe die Verfahrensabtrennung damit, dass sich beim
Verfahren gegen B____ mit zahlreichen weiteren involvierten Parteien (gemeint
wohl u.a. [...] und [...]) weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen würden,
während das Verfahren gegen den Beschwerdeführer spruchreif sei. Um alle
Verfahren zügig weiterführen und abschliessen zu können, seien die Verfahren
getrennt zu führen. Diese verbindliche Begründung der Staatsanwaltschaft nenne
keine nach Art. 30 StPO zulässigen sachlichen Gründe und erweise sich zudem als
widersprüchlich. Wenn die Staatsanwaltschaft als Motiv der Verfahrenstrennung
nenne, alle Verfahren gleich zügig weiterführen und abschliessen zu wollen, sei
nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies nicht mit einer gemeinsamen
Verfahrensführung erreichen könne. Wenn die Staatsanwaltschaft erkläre, sie
erachte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer als spruchreif, jedoch würden
sich im Verfahren gegen B____ noch weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen,
erwecke sie den Eindruck, die Untersuchung gegen B____ sorgfältiger und
eingehender zu führen und den Beschwerdeführer gleichzeitig vorzuverurteilen.
Eine derart ungleiche Verfahrensführung fördere bewusst ungleiche und sich
widersprechende Urteile über ein und denselben Sachverhalt, welchen die
Beschuldigten gemäss dem Vorwurf gemeinsam verwirklicht haben sollten. Der
Beschwerdeführer habe zu befürchten, dass er sich einen Sachverhalt
entgegenhalten lassen müsse, welcher nach einem rechtskräftigen Urteil gegen
ihn durch die weiteren Verfahrenshandlungen im Verfahren gegen B____
abgeschwächt würde, wodurch er ein weniger günstiges Urteil erhalte als dies
bei der gemeinsamen Verfahrensführung zu erwarten wäre. Zudem müsse der
Beschwerdeführer für eine wirksame Verteidigung die Möglichkeit haben, an
weiteren Verfahrenshandlungen im Verfahren gegen B____ mitzuwirken, was ihm mit
der Verfahrenstrennung verunmöglicht werde. Sämtliche sachlichen Gründe würden
in casu eine Verfahrensabtrennung verbieten, weshalb sich die angefochtene Verfügung
als rechtswidrig erweise.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme entgegnet, sie führe seit 2017
umfangreiche Strafverfahren gegen [...] und B____ sowie seit 2018 gegen [...].
Es handle sich dabei um umfangreiche und komplexe Wirtschaftsstrafverfahren,
die in verschiedenen Tatkomplexen Überschneidungen aufwiesen. Aus diesen
Verfahren habe sich der Tatkomplex «Anlagebetrug» ergeben, in welchem sich ein
Tatverdacht gegen den Beschuldigten A____ konkretisiert habe, weshalb 2021 ein
Verfahren gegen diesen eröffnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe im
Laufe der umfangreichen Ermittlungen festgestellt, dass es in einem einzigen
Deliktskomplex im Zusammenhang mit einem Anlagebetrug ein Zusammenwirken der
beschuldigten Personen B____, [...], [...] und A____ gegeben habe. Die Rollen
der Beschuldigten und der jeweilige Tatbeitrag seien den beschuldigten Personen
vorgehalten worden, und die Erkenntnisse stützten sich auf umfassende,
aktenkundige Sachbeweise. Diesbezüglich seien die Ermittlungen unter Wahrung
der Teilnahmerechte und mit Gewährung vollständiger Akteneinsicht geführt
worden. Den einzelnen beschuldigten Personen würden allerdings eine Vielzahl
Delikte vorgeworfen, welche die Beschuldigten alleine oder mit weiteren
Personen verübt hätten und die nichts mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer
zu tun hätten. Es handle sich dabei um umfangreiche, komplexe
Wirtschaftsstrafverfahren mit einem Aktenumfang von mehreren hundert
Verfahrensordnern. Für eine Verfahrenstrennung würden sachliche Gründe im Sinne
von. Art. 30 StPO, insbesondere im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot
bestehen. Dem Vorwurf, die Untersuchungen gegen die Mitbeschuldigten würden sorgfältiger
geführt, sei entgegenzuhalten, dass die Untersuchung im Komplex «Anlagebetrug»
abgeschlossen und für alle beschuldigten Personen anklagereif sei. Der
Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer vom 15. September 2023 könne auch der
Tatbeitrag der beschuldigten Personen B____, [...] und [...] entnommen werden.
Die beschuldigten Personen seien eingehend befragt und konfrontiert worden. Es
stünden diesbezüglich keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr an, und es sei
nicht nachvollziehbar weshalb die übrigen Beschuldigten ein günstigeres Urteil
zu erwarten haben sollten als der Beschwerdeführer. Auch dass durch die
Verfahrenstrennung Teilnahmerechte und das Recht auf Akteneinsicht verloren
gingen, wird bestritten, da die beschuldigten Personen während der Untersuchung
zu allen Vorwürfen befragt worden seien und vollumfängliche Teilnahmerechte gehabt
und auch wahrgenommen hätten. Von den Beschuldigten seien daher keine neuen
Schuldzuweisungen zu erwarten. Eine neue Version, die den ermittelten
Sachbeweisen widersprechen und eine gänzlich neue Ausgangssituation schaffen
würde, wäre kaum zu erklären. Auch sei eine erneute Befragung anlässlich der
Strafgerichtsverhandlung nicht zwingend erforderlich, da bereits Konfrontationseinvernahmen
während der Untersuchung stattgefunden hätten. Würde man die Verfahren, die
sich alle in unterschiedlichen Verfahrensstadien befänden, nicht trennen, so
wären zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt über 400 Ordner Akten und mehrere 100
Anzeigen, die grösstenteils in keinem Zusammenhang stünden, ans Gericht zu
überweisen. Dazu komme, dass die beschuldigten Personen in den verschiedenen
Deliktskomplexen mit zahlreichen weiteren Personen zusammengewirkt hätten und
diese Verfahren folglich ebenfalls hinzukommen müssten. Das
Beschleunigungsgebot bzw. die Prozessökonomie sowie das Gleichbehandlungs- und
Fairnessgebot habe nur durch eine Verfahrenstrennung gewahrt werden können.
B____ befinde
sich seit dem 31. Oktober 2023 wieder in Untersuchungshaft. Die ihm neu
vorgeworfenen Delikte stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren gegen
den Beschuldigten A____. Wegen der Vielzahl involvierter Personen, der
Komplexität des laufenden Wirtschaftsstrafverfahrens und der zahlreichen Tatvorwürfe
gegen B____ ohne Berührungspunkte zum Verfahren des Beschuldigten seien weitere
aufwändige und zeitintensive Ermittlungshandlungen zu erwarten, und aufgrund
der neusten Vorwürfe sei ein zeitnaher Abschluss nicht wahrscheinlich. Ein
Verzicht auf die Abtrennung hätte gravierende Folgen für den Beschwerdeführer.
Es käme zu einer erheblichen Verzögerung des seit dem 15. September 2023 am
Strafgericht hängigen Verfahrens. Da Kollusions- und Fluchtgefahr bestünden, sei
eine Entlassung aus der Sicherheitshaft nicht wahrscheinlich. Es gelte ein
besonderes Beschleunigungsgebot bei Haftsachen, und vorliegend seien keine
Gründe ersichtlich, die eine weitere Verzögerung rechtfertigen würden.
2.4
In
seiner Replik hat der Beschwerdeführer ausgeführt, gerade weil die Verfahren
gegen die genannten Beschuldigten gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft bereits
seit den Jahren 2017 und 2018 geführt würden, sei erstaunlich, dass die
Staatsanwaltschaft geltend mache, dass diese Verfahren noch nicht anklagereif
seien. Der angestrebte Abschluss des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wäre
zum Anlass zu nehmen, diese Verfahren endlich abzuschliessen. Das
Strafverfahren sei mit dem Abschluss des Vorverfahrens keineswegs abgeschlossen.
Der Tatbeitrag der Mitbeschuldigten stehe mit der Anklageschrift nicht fest,
sondern sei durch das Sachgericht zu beurteilen. Eine Befragung aller
Beschuldigten vor dem Sachgericht sei zwingend notwendig. Die Mitbeschuldigten
belasteten sich teilweise gegenseitig und widersprächen sich in entscheidenden
Fragen. Die Gefahr sei gross, dass sich bei einer getrennten Anklage deutlich
widersprechende Urteile ergeben würden. Ob die anderen Delikte, welche die
Staatsanwaltschaft B____ vorwerfe, tatsächlich in keinem Zusammenhang zum
Anlagebetrugskomplex stehen würden, lasse sich ohne Aktenkenntnis nicht
beurteilen und bleibe somit eine blosse Parteibehauptung. Die
Verfahrenstrennung sei am 15. August 2023 verfügt worden. Entsprechend könne
die Verhaftung B____s am 31. Oktober 2023 aufgrund eines angeblich neuen
Vorwurfs nicht als Grund für die Verfahrenstrennung vorgebracht werden. Es bestehe
auch die Möglichkeit, bei B____ das Verfahren im Zusammenhang mit dem
internationalen Anlagebetrugskomplex abzutrennen und dieses gemeinsam mit der
Anklage gegen die Mitbeschuldigten beurteilen zu lassen. Das
Beschleunigungsgebot gebiete es, das Verfahren gegen B____ zügig
abzuschliessen. Die Staatsanwaltschaft behaupte, für den Beschwerdeführer eine
Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahre zu fordern, und das Appellationsgericht
habe in seinem Entscheid über die Beschwerde gegen die Sicherheitshaft
argumentiert, dem Beschwerdeführer drohe eine Strafe von weit über fünf Jahren.
Sollten diese Einschätzungen zutreffend sein, hätte der Beschuldigte von
vornherein nichts zu verlieren, wenn die Staatsanwaltschaft noch Zeit benötigte,
um die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten zur Anklage zu bringen.
2.5
2.5.1
Art.
29.
StPO nennt den Grundsatz der Verfahrenseinheit, welcher (unter anderem)
besagt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn
Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1). Art. 30 sieht als
Ausnahmeregelung vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus
sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
Einen sachlichen
Grund für die Verfahrenstrennung stellt unter anderem die Verletzung des
Beschleunigungsgebots dar (Urteile BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.4;
1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4; 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E.
2.3.2; 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). Art. 5 Abs. 2 StPO ordnet
zudem eine vordringliche Durchführung der Verfahren an,
in denen sich eine beschuldigte Person in Haft befindet. Lehre und
Rechtsprechung wenden das Erfordernis der zügigen Verfahrenserledigung auf die
Frage der Zulässigkeit der Verfahrenstrennung an: Befindet sich eine
beschuldigte Person in Untersuchungshaft, deren Verfahren durch eine
Verfahrenstrennung vorangetrieben werden könnte, was schliesslich eine frühere
Entlassung aus der Untersuchungshaft zur Folge hätte, kann eine
Verfahrenstrennung angezeigt sein. Nicht die
Untersuchungshaft selbst kann dabei als sachlicher Grund herangezogen werden,
sondern die Wahrung des Beschleunigungsgebots oder der Grundsatz der Prozessökonomie
können in solchen Verfahrenskonstellationen die Verfahrenstrennung
rechtfertigen. In einem Verfahren mit mehreren Beschuldigten kann sich eine
Verfahrenstrennung aufdrängen, wenn die Verfahrensdauern der beschuldigten
Personen sehr unterschiedlich und die Verfahren ungleich weit fortgeschritten
sind (Hasani Ylber, Der Grundsatz
der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen
Strafprozesses, 2023, Rz. 563-565).
2.5.2
Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenstrennung mit den verschiedenen
Verfahrensstadien begründet, in welchen sich die zu trennenden Verfahren
befinden. Das Verfahren gegen A____ sei spruchreif, während sich im ihn nicht
betreffenden Verfahren gegen B____ noch zahlreiche weitere Verfahrenshandlungen
aufdrängen würden. Mit Anklageschrift vom 15. September 2023 wurde die
Anklageschrift betreffend A____ zusammen mit den zugehörigen Akten ans
Strafgericht überwiesen.
B____ wurde am
31.
Oktober 2023 ‒ nach 2017 und 2019 zum wiederholten Mal ‒ in
Untersuchungshaft genommen, und die dagegen erhobene Haftbeschwerde wurde durch
die Beschwerdeinstanz wie auch das Bundesgericht abgewiesen (AGE HB.2023.43 vom
7.
Dezember 2023; BGer 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024). Die Beschwerdeinstanz
hat unter anderem Fortsetzungsgefahr angenommen, da Anlass zur Annahme bestehe,
dass der Beschuldigte nach einer Haftentlassung ‒ wie bereits früher
geschehen ‒ bei laufendem Strafverfahren erneut delinquiere. Es wurde
erwogen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Art von Wirtschaftsdelikten
unter Nutzung eines nicht leicht zu entwirrenden Firmengeflechts und der
Involvierung zahlreicher Personen bringe einen ausserordentlich grossen
Abklärungsaufwand mit sich, und durch die anhaltende Delinquenz mit stets neuen
Strafuntersuchungen verzögere sich der Abschluss der bereits hängigen Verfahren
erheblich (E.3.4.4). Der Abschluss dieser Ermittlungen konnte vor dem
Hintergrund der gebotenen Verfahrensbeschleunigung im spruchreifen
Anklagekomplex nicht abgewartet werden. Insbesondere aufgrund der bestehenden
Sicherheitshaft von A____ war daher eine Verfahrenstrennung geboten.
Die neuesten
Strafuntersuchungen gegen B____ mit noch unabsehbarem Ermittlungsaufwand stehen
in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer ‒ das Appellationsgericht hat
unter anderem Kollusionsgefahr angenommen, und der Beschwerdeführer erscheint
nicht unter den Mitbeschuldigten. Der Verteidigung ist nicht zu folgen, wenn
sie anführt, es könne nicht mit den neuen Tatvorwürfen gegen B____ argumentiert
werden, da dessen jüngste Verhaftung zeitlich nach der Verfahrenstrennung
stattgefunden habe: Der Zeitpunkt der Festnahme ist nicht mit dem Beginn der
neuen Ermittlungen gleichzusetzen. Dass der Abschluss der übrigen Verfahren
angesichts der für den Beschwerdeführer prognostizierten 10 bzw. deutlich über
5.
Jahren Freiheitsstrafe problemlos abgewartet werden könnte, trifft nicht zu:
Dass der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Antrag nicht dem
Ausgang des Verfahrens entsprechen muss, versteht sich von selbst, und die im
Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung
basiert notwendigerweise auf der Hypothese eines Schuldspruchs, welche aber der
Beurteilung durch das Sachgericht nicht vorgreifen kann. Hinzu kommt, dass mit
der Anklageschrift vom 15. September 2023 zwei weitere Beschuldigte angeklagt
sind, welche von wesentlichen Teilen der Anklage und namentlich dem Komplex
«Anlagebetrug» nicht betroffen sind. Das Beschleunigungsgebot würde in ihrem
Fall ohne Verfahrenstrennung ebenfalls verletzt.
Dass das
Verfahren in Sachen A____ spruchreif ist, während jenes in Sachen B____ noch
auf unbestimmte Zeit andauern wird, wird von der Staatsanwaltschaft somit zu
Recht als Grund für eine Verfahrenstrennung geltend gemacht, und die verfügte
Verfahrenstrennung ist nicht zu beanstanden.
2.5.3
Ergänzend
ist festzuhalten, dass in der Literatur als sachlicher Grund für eine
Verfahrenstrennung auch genannt wird, dass wegen einer grossen Zahl von
Delikten und beschuldigten Personen eine gemeinsame Bewältigung rein faktisch
Schwierigkeiten bereiten würde (Schlegel,
in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.),
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art.
30.
N 4). Eine Verfahrenstrennung liesse sich daher in casu auch damit
begründen, dass mehrere grosse Deliktskomplexe mit zahlreichen Beteiligten
vorliegen, wobei die Beschuldigten B____ und A____ nur von einem dieser
Komplexe gemeinsam betroffen sind und die beiden in ihren weiteren Verfahren
wiederum mit anderen Personen zusammengewirkt haben sollen. Die
Staatsanwaltschaft hat darauf hingewiesen, dass die gesamten Verfahrensakten
hunderte Aktenordner umfassen würden. Die auf den 13. Mai 2024 angesetzte
Verhandlung des Beschwerdeführers wurde auf 12 Tage angesetzt, und die
zugrundeliegenden Akten umfassen bereits 55 Ordner sowie 36 Beilagenordner.
Zusammen mit weiteren umfangreichen Anklagekomplexen aus dem Bereich des
Wirtschaftsstrafrechts mit einer Vielzahl von Beteiligten in unterschiedlichen
Konstellationen wäre das Strafverfahren kaum noch lege artis zu bewältigen.
2.5.4
Dass
die Beschuldigten A____ und B____ in den sie beide betreffenden Punkten nicht
gleichzeitig beurteilt werden, ist beim Vorliegen einer begründeten Ausnahme
vom Grundsatz der Verfahrenseinheit hinzunehmen. Den Bedenken der Verteidigung
hinsichtlich der Teilnahmerechte hat die Staatsanwaltschaft zutreffend
entgegengehalten, dass die – unter Wahrung der Parteirechte der Beschuldigten
durchgeführte – Untersuchung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen ist.
Offensichtlich betreffen die noch ausstehenden Untersuchungshandlungen nicht
den Komplex, in welchem der Beschwerdeführer mitbeschuldigt ist. Es ist denn
auch nicht ersichtlich, welches Interesse die Staatsanwaltschaft an einer
Anklageerhebung in einem noch nicht fertig ermittelten Anklagekomplex haben
sollte. Der Vorwurf, bei den anderen Beschuldigten werde sorgfältiger
ermittelt, geht nach dem Gesagten ins Leere.
Im Unterschied
zu einem von Beginn an getrennt geführten Verfahren oder einer
Verfahrenstrennung in einem frühen Stadium der Untersuchung konnten sich der
Beschuldigte und sein Verteidiger im gesamten Untersuchungsverfahren unter
Wahrung der Parteirechte einbringen. Wenn auch die theoretische Möglichkeit von
inhaltlich neuen Depositionen anlässlich der Hauptverhandlung besteht, so ist
doch nicht mehr von einer wesentlichen Veränderung des Beweisergebnisses auszugehen
– zumal offensichtlich bereits Konfrontationseinvernahmen stattgefunden haben. Unabhängig
davon, ob die Verfahren getrennt sind oder nicht, ist stets jedem Beschuldigten
der inkriminierte Tatbeitrag nachzuweisen, und auch die Strafzumessung hat für
jeden Beschuldigten gesondert zu erfolgen, zumal neben seinem Tatbeitrag auch
die subjektive Komponente des Tatverschuldens und die persönlichen Verhältnisse
zu berücksichtigten sind.
2.5.5
Nach
dem Gesagten ist die Verfahrenstrennung nicht zu beanstanden und die Beschwerde
abzuweisen.
3.
3.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber
umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement
[SG 154.810]).
3.2
Zufolge
Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist der Verteidiger
aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Honorarnote ist der Aufwand auf
6.
Stunden zu schätzen und zum Stundensatz von CHF 200.‒ zu entschädigen.
Hinzu kommen 3 % Kleinspesenpauschale (Honorarreglement, SG 291.400) sowie
– da sämtlicher Aufwand im Jahr 2023 angefallen ist – 7,7 % MWST. Für die daraus
resultierenden Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seinen
Aufwand aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.‒ sowie eine
Kleinspesenpauschale von CHF 36.‒ (3 %) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.15,
insgesamt also CHF 1’331.15 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).