BES.2023.130
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG) sowie Durchsuchungs- und Untersuchungsbefehl
27. Februar 2024Deutsch23 min
gezielt auf C____ und Sohn B____ losgefahren sein, wodurch er sie in (Lebens-)Gefahr
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.130
ENTSCHEID
vom 27. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 1. und 2. September 2023
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO /
§ 39 PolG) sowie
Durchsuchungs- und Untersuchungsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen Verdachts auf Gefährdung des Lebens, versuchte
vorsätzliche schwere Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung. Konkret wird
dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 1. September 2023 auf der Strasse
seinen Sohn B____, der in Begleitung seiner Mutter C____ (ehemalige
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers) war, beschimpft, ihm Gewalt angedroht
und sodann die beiden noch eine Weile zu Fuss verfolgt zu haben. Wenige Minuten
später soll der Beschwerdeführer, nunmehr als Lenker eines Personenwagens,
gezielt auf C____ und Sohn B____ losgefahren sein, wodurch er sie in (Lebens-)Gefahr
gebracht haben soll. Unmittelbar danach soll der Beschwerdeführer die beiden
erneut heftig beschimpft haben.
Später, am Abend
desselben Tags, wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen. Am
Universitätsspital Basel wurden ihm Blut und Urin abgenommen. Am
2. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung, datierend vom 1. September 2023, gegen
Unterschrift ausgehändigt. Die darin genannten Massnahmen wurden gemäss
Vollzugsprotokoll am 2. September 2023 vollzogen. Ebenfalls am
2. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer gegen Unterschrift der
Untersuchungsbefehl für die (bereits abgenommene) Blut- und Urinprobe
ausgehändigt. Nach seiner Einvernahme wurde der Beschwerdeführer noch am selben
Tag aus der vorläufigen Festnahme entlassen.
Mit Eingabe vom
11. September 2023 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...],
Advokat, gegen den «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260
StPO / § 39 PolG» vom 1. September 2023 sowie gegen den
Untersuchungsbefehl für die Blut- und Urinprobe vom 2. September 2023 Beschwerde
an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt in der
Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Weiter sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung
gewonnenen Daten des Beschwerdeführers, die Blut- und Urinprobe sowie die
allenfalls bereits aus diesen Proben gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich und
vollständig zu vernichten. Sodann sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die erfolgte Vernichtung innert drei Tagen nach Rechtskraft
des Urteils des Appellationsgerichts schriftlich zu bestätigen. Alles unter
o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für die Kosten seiner
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten sei. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Schliesslich sei
dem Beschwerdeführer der Kostenerlass für das vorliegende Beschwerdeverfahren
zu bewilligen. Mit Verfügung vom 15. September 2023 stellte die
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin der Staatsanwaltschaft die
Beschwerde zur Vernehmlassung zu, verbunden mit der Aufforderung, gleichzeitig
die Akten einzureichen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom
16. Oktober 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei, unter o/e-Kostenfolge. Hierzu hat der Beschwerdeführer innert erstreckter
Frist am 29. Dezember 2023 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid erging aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Am
1.
Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert
belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen
Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Die vorliegend
angefochtenen Verfügungen datieren vom 1. und 2. September 2023, weshalb
die dagegen erhobene Beschwerde nach den bis am 31. Dezember 2023
geltenden Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist.
1.2
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Entnahme von
Blut und Urin des Beschwerdeführers zu Untersuchungszwecken stellen Zwangsmassnahmen
im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar, die grundsätzlich beschwerdefähig sind
(AGE BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 1, BES.2017.55 vom 31. Juli
2017.
E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer ist durch diese Zwangsmassnahmen
unmittelbar berührt.
Zur Beurteilung
der Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids. Er muss also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides
noch beschwert sein (Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,
Art. 382 N 7 und 13; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage,
Zürich 2017, N 1458). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn
das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat. Demgegenüber
ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige Interesse
im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1; vgl.
zuletzt AGE BES.2022.152 vom 18. Juni 2023 E. 1.2; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 382 StPO N 7; Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss.
Zürich 2011, N 554).
1.3
Soweit
sich die Beschwerde gegen die verfügte Abnahme von Körperabdrücken richtet, ist
darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Stellungnahme
zur Beschwerde von sich aus vorbringt, dass sie die entsprechenden Daten –
nicht aber die vom Beschwerdeführer erstellten Fotos – vernichten bzw. löschen
werde. Entsprechend sei die Beschwerde in dieser Hinsicht gegenstandslos und
damit abzuschreiben (Akten S. 14). Mit der Vernichtung der entsprechenden
Daten durch die Staatsanwaltschaft ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers in diesem Punkt weggefallen, weshalb die Beschwerde insoweit
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist
(vgl. E. 5.1 zu den Kostenfolgen). Im Übrigen ist auf die frist- und
formgemäss eingereichte Beschwerde aber einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Der
Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, namentlich der Begründungspflicht, hinsichtlich des Untersuchungsbefehls
für die Blut- und Urinprobe geltend.
2.1
In
seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest, dass der Untersuchungsbefehl
vom 2. September 2023, mit dem nebst der – nicht angefochtenen –
körperlichen Untersuchung eine (bereits vollzogene) Blut- und Urinprobe
angeordnet wurde, mit keinem einzigen Wort begründet gewesen sei. Der
Untersuchungsbefehl sei deshalb schon aus formellen Gründen aufzuheben. Die
Staatsanwaltschaft geht in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf diesen
Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ein.
2.2
Bei
einer Blut- und Urinprobe handelt es sich um eine körperliche Untersuchung
einer Person im Sinne von Art. 251 StPO. Die Anordnung einer solchen
Untersuchung hat, ausser bei Dringlichkeit, gemäss Art. 241 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 80 StPO in Form einer Verfügung, das heisst
schriftlich und mit einer Begründung versehen, zu ergehen. Die Pflicht der
Behörden, ihre Entscheide zu begründen, ergibt sich im Übrigen (im Sinne eines
Mindeststandards) auch aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101). Im Lichte dieser Minimalanforderungen muss die
Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen AGE
BES.2022.186 vom 24. Oktober 2023 E. 3.1; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 199 StPO N 5 f.; Steinmann/Schindler/Wyss,
in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 29 BV
N 65).
Gemäss
Art. 241 Abs. 2 StPO bezeichnet der Untersuchungsbefehl die zu
untersuchenden Personen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und
die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Was
die Zweckbezeichnung anbelangt, ist damit unter anderem die Bezeichnung des
vorgeworfenen Delikts gemeint. Die rechtsunterworfene Person muss durch – zumindest
summarische – Schilderung des Sachverhalts über die gegen sie erhobenen
Vorwürfe in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die Möglichkeit zur Überprüfung
der Zwangsmassnahme hat. Die Festlegung auf das Delikt hat so genau als möglich
zu erfolgen und muss durch die bereits in Erfahrung gebrachten Tatsachen
gestützt sein (AGE BES.2022.186 vom 24. Oktober 2023 E. 3.1 mit
Nachweis).
Ob eine
genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund der
Anordnungsverfügung (Befehl). Zu berücksichtigen ist auch die übrige
Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls
geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer
gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob
für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen
wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (AGE BES.2022.186 vom
24.
Oktober 2023 E. 3.1, BES.2023.60 vom 29. September 2023
E. 2.1.2, BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2, BES.2022.110
vom 14. November 2022 E. 2.2).
2.3
Der
vorliegend in Frage stehende Untersuchungsbefehl vom 2. September 2023
äussert sich betreffend die Vorgaben in Art. 241 Abs. 2 StPO zwar
dahingehend, dass es sich bei der zu untersuchenden Person um den
Beschwerdeführer handle und für die Blut- und Urinprobe das Notfallzentrum des
Universitätsspitals Basel beauftragt werde. Was den Zweck der Massnahme
anbelangt, äussert sich die Verfügung aber – wenn überhaupt – nur ungenügend.
So geht aus der Verfügung lediglich hervor, dass dem Beschwerdeführer die
Straftatbestände «Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche schwere
Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, begangen am 01.09.2023, in Basel»
vorgeworfen werden. Darüber hinaus wird aus dem Befehl nicht ansatzweise
ersichtlich, zur Aufklärung welcher Vorwürfe bzw. Tatumstände die Blut- und
Urinprobe nach Ansicht der Staatsanwaltschaft genau gedient haben soll. Auf die
konkrete Situation des vorliegenden Falls geht der Befehl in keiner Art und Weise
ein. Auch aus den übrigen Verfahrensakten ergibt sich nicht, dass dem
Beschwerdeführer die angeordnete Untersuchung in einer rechtsgenüglichen Art
und Weise begründet worden wäre. So hält der Rapport der Kantonspolizei in
dieser Hinsicht einzig fest, dass sich die Mitarbeiter des Alarmpiketts am
Abend des 1. Septembers 2023 an den Wohnort des Beschwerdeführers begaben
und diesen dort betreffen konnten. Da sich der Beschwerdeführer «sehr
unkooperativ» verhalten habe, habe man den Beschwerdeführer «zur Unterstützung
der Blut- und Urinabnahme» in das Universitätsspital Basel gebracht und ihn im
Anschluss an die Blut- und Urinabnahme in der Polizeiwache vorläufig in Haft
genommen. Was man dem Beschwerdeführer betreffend die Blut- und Urinabnahme
erklärt hat, geht aus dem Rapport nicht hervor. Jedenfalls ist kein Protokoll
einer allenfalls mündlich erfolgten Begründung abgelegt. Es ist auch kein
schriftliches Formular abgelegt, das dem Beschwerdeführer im Vorfeld der
Untersuchung abgegeben worden wäre. Der Untersuchungsbefehl selbst wurde dem
Beschwerdeführer erst am 2. September 2023, also erst am Tag nach dem
Vollzug der Untersuchung, abgegeben.
Damit muss davon
ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Untersuchung nicht genügend klar erkennbar war, weshalb diese Massnahme
durchgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat die angeordnete Untersuchung des
Bluts und des Urins des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet und damit
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
2.4
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Grundsätzlich führt die
Verletzung des Anspruchs daher ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache
selbst auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl.
statt vieler BGE 144 IV 302 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung können Verletzungen des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise aber im
Rechtsmittelverfahren geheilt bzw. die unterlassene oder mangelhafte Verfahrenshandlung
nachgeholt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie
die Vorinstanz verfügt und der betroffenen Person die Gelegenheit gegeben wird,
sich zu äussern (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren
Hinweisen; AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5, in: BJM 2019,
S. 206, 211 f., BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.4). Ob
eine Gehörsverletzung geheilt werden kann, ist im Rahmen einer
Interessenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere des
Verfahrensmangels, die Konsequenzen für die Verfahrensbeteiligten und die
Kompensationsfähigkeit des Mangels zu berücksichtigen sind (Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O.,
Art. 29 BV N 26; Vest,
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 107 StPO, N 6).
Im vorliegenden
Fall hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung eine hinreichende kurze
Nachbegründung des Untersuchungsbefehls beigebracht. Die verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsidentin gab dem Beschwerdeführer anschliessend
Gelegenheit, zu dieser Begründung Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der
Beschwerdeführer in der Replik genutzt. Da das Appellationsgericht die
Zulässigkeit des Untersuchungsbefehls mit freier Kognition (vgl. E. 1.3)
und unter Berücksichtigung der in der Replik vorgebrachten Argumente überprüfen
kann, gilt die festgestellte Gehörsverletzung ohne Nachteil für den
Beschwerdeführer als im Beschwerdeverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung ist
indes bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (vgl.
E. 5.1; vgl. AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5 f. und 6,
in: BJM 2019, S. 206, 212 und 215).
3.
Nachfolgend
werden die angefochtenen Verfügungen in materieller Hinsicht überprüft.
3.1
3.1.1
Die
angeordnete Blut- und Urinprobe begründet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
zur Beschwerde zunächst damit, dass dem Beschwerdeführer ein schweres Delikt
unter Verwendung eines Motorfahrzeugs zum Vorwurf gemacht werde. Entsprechend
habe die Staatsanwaltschaft zu klären, ob der Beschwerdeführer dabei unter
Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder anderen Substanzen gestanden
habe, zumal der Beschwerdeführer während der gleichentags erfolgten Kontrolle
und Anhaltung wiederholt gegenüber der Polizei angegeben habe, aktuell vier Mal
täglich «Antibiotika» einzunehmen. Da der Beschwerdeführer nicht unmittelbar
vor Ort einem Atemalkoholtest habe unterzogen werden können und ein solcher
ohnehin keinen Aufschluss über weitere das Bewusstsein beeinflussende oder
beeinträchtigende Substanzen gebe, habe die Staatsanwaltschaft in dieser
Situation die Blut- und Urinprobe angeordnet. Das Ergebnis dieser Probe könne
eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers spielen und diesen damit möglicherweise auch entlasten.
3.1.2
Dem
hält der Beschwerdeführer entgegen, dass aufgrund der zum Vorwurf stehenden
Delikte keine Gründe ersichtlich seien, die es rechtfertigen könnten, eine
Blut- und Urinprobe anzuordnen. Namentlich stehe kein Delikt nach dem
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zur Diskussion und lägen keine
Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit vor. Auch würden keine Hinweise auf
Betäubungsmitteldelikte existieren, weshalb die Blut- und Urinprobe auch
unverhältnismässig und damit widerrechtlich erfolgt sei und die Probe sowie
daraus gewonnene Erkenntnisse und gesammelte Daten des Beschwerdeführers zu
vernichten seien. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er
bereits durch eine von der Polizei vorgenommene Auswertung von Videoaufnahmen
vom allfälligen Tatort entlastet werde.
3.2
3.2.1
In
Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung bzw. die Anfertigung von Fotos
des Beschwerdeführers führt dieser in der Beschwerde aus, dass bis anhin nur
sein Sohn sowie dessen Mutter als Auskunftspersonen bekannt seien. Für diese
beiden Auskunftspersonen bedürfe es keiner Fotowahlkonfrontation, um den
Beschwerdeführer zu identifizieren, da er ihnen bestens bekannt sei. Die blosse
Möglichkeit, dass sich auch noch weitere Auskunftspersonen melden könnten, mit
denen alsdann eine Fotowahlkonfrontation durchzuführen wäre, sei rein
hypothetisch und könne keine Zwangsmassnahme begründen. Zudem sei vom
Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt worden, dass er am angeblichen
Tatort gewesen sei. Der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, er sei von
seinem Sohn und dessen Mutter verwechselt worden. Vielmehr bestreite er nur,
die ihm unterstellten Drohungen ausgesprochen zu haben, sowie die Gefährdung
und versuchte Körperverletzung. Entsprechend bedürfe es von vornherein keiner
Fotowahlkonfrontation. Selbst wenn eine solche zu einem späteren Zeitpunkt mit
einer derzeit noch nicht bekannten Auskunftsperson notwendig werden sollte, könnten
die Fotos des Beschwerdeführers dannzumal noch erstellt werden. Zum jetzigen
Zeitpunkt seien die erstellten Fotos aber gänzlich unbegründet und
unverhältnismässig und deshalb zu vernichten.
3.2.2
In
ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hält die Staatsanwaltschaft diesbezüglich
fest, dass der Beschwerdeführer zwar bis jetzt tatsächlich nicht bestritten
habe, zum fraglichen Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug geführt zu haben. Seine
Angaben könne dieser indessen jederzeit zurückziehen, womit wieder einzig die
Angaben der beiden geschädigten Personen vorliegen würden. Auf den vom Tatort
erstellten Videoaufnahmen sei der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei zu
erkennen. Die Anfertigung von Fotos des Beschwerdeführers würde der
Identifikation dienen und zur Vorlage an mögliche Auskunftspersonen, die den
fraglichen Vorgang beobachtet haben könnten, möglicherweise aber auch erst
später bekannt werden. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach
erkennungsdienstliche Fotos auch noch zu einem späteren Zeitpunkt angefertigt
werden könnten, verfange nicht, da sich das Äussere des Beschwerdeführers mit
der Zeit erheblich verändern oder aktiv verändert werden könnte. Die Erstellung
von Fotos sei daher möglichst zeitnah zur Tat vorzunehmen. Die Vorlage einer
Fotografie des Beschwerdeführers sei vorliegend geeignet, den Tatverdacht zu
erhärten oder auszuschliessen. Der Tatverdacht sei aktuell aufgrund der
Aussagen der beiden geschädigten Personen gegeben. Daran vermöge auch das von
der Polizei ausgewertete Videomaterial vom Tatort nichts zu ändern. In diesen
Videoaufnahmen sei zwar zu sehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Aufzeichnung offenbar die Bremse betätigt habe. Das Video gebe die Ereignisse
Dispositiv
aber nicht bis zum Ende der Tat wieder und es sei demnach nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach einem Bremsvorgang (zum Zweck
des Abwartens des richtigen Zeitpunkts, bis nämlich die Geschädigten in der
Strasseneinmündung auftauchen) mit Betätigung des Gaspedals wieder zügig Fahrt aufgenommen
habe, so wie es von den Geschädigten berichtet werde. Sollte ein Tatverdacht
hingegen nicht erhärtet werden können, wären die Fotoaufnahmen ohnehin zu
vernichten.
3.2.3 Dem
entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. Dezember 2023,
dass das Fahrzeug nicht sichergestellt worden sei und aus dem Fahrzeug auch
keine Spuren gesichert worden seien, um den Beschwerdeführer bei einem (nicht
glaubhaften) Widerruf seiner Bestätigung, das Fahrzeug gelenkt zu haben, zu
überführen. Sodann seien neben seinem eigenen Sohn und dessen Mutter zu keiner
Zeit weitere zu befragende Personen ersichtlich gewesen.
4.
Bei der Abnahme
von Blut- und Urinproben wie auch der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt
es sich um Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO (vgl. E. 1.2),
die in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen. Sie sind daher gemäss
Art. 36 BV, der von Art. 197 StPO konkretisiert wird, nur zulässig,
wenn sie (a) gesetzlich vorgesehen sind, (b) ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt, (c) die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt (vgl. zum Ganzen AGE BES.2021.27 vom 16. Juni 2021
E. 2.2).
4.1 In
Bezug auf die erste Voraussetzung ist festzuhalten, dass die Anordnung der
Blut- und Urinprobe in Art. 251 StPO und die erkennungsdienstliche
Erfassung in Art. 260 StPO gesetzlich vorgesehen sind.
4.2 Sodann
ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im
Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.
4.2.1 Für
die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der
Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017
vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,
a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende
Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität der in Frage stehenden
Zwangsmassnahme, desto weniger dicht ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein
(Zimmerlin, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197
N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht
mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat
vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2023.9
vom 13. Februar 2024 E. 3.3.1, BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021
E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).
4.2.2 Die
Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen
Verdachts auf Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche schwere
Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung. Die an den Beschwerdeführer
gerichteten Vorwürfe stützen sich insbesondere auf die Aussagen seines Sohnes
und dessen Mutter. Beide haben in der Einvernahme insbesondere ausgesagt, dass
der Beschwerdeführer seinen Sohn, der in Begleitung seiner Mutter war, am 1. September
2023 zunächst auf der Strasse beschimpft und ihm Gewalt angedroht habe. Wie der
Sohn und die Mutter weiter ausführen, soll der Beschwerdeführer wenig später,
nunmehr als Lenker eines Personenwagens, gezielt auf die beiden losgefahren
sein. Nur weil die Mutter den Sohn «gerade noch zurückziehen [konnte]», sei
dieser nicht «unter dem Auto gelandet» (vgl. Rapport S. 4 und 5).
Anschliessend habe der Beschwerdeführer seinen Sohn erneut beschimpft. In der
Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, am angeblichen Tatort gewesen
zu sein, sondern nur, die ihm unterstellten Drohungen ausgesprochen zu haben,
sowie die Gefährdung und versuchte Körperverletzung (vgl. E. 3.2.1).
Aufgrund einer
summarischen Beweiswürdigung sind die belastenden Aussagen des Sohnes und
seiner Mutter als glaubhaft anzusehen. Zur Glaubhaftigkeit trägt insbesondere
der Umstand bei, dass der Sohn das Tatvorgehen am selben Tag auch einer
Mitarbeiterin der Kinderpsychiatrischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel, wo sich der Sohn seit zwei Monaten aufhielt, identisch
geschildert hat (vgl. Rapport S. 5). Im Übrigen sei erwähnt, dass der
Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihn das von der Polizei am
25. September 2023 ausgewertete Videomaterial des Geschehens von allen
Vorwürfen entlasten bzw. weshalb die (abweichende) Würdigung der Auswertung durch
die Staatsanwaltschaft (vgl. E. 3.2.2) unzutreffend sein soll (vgl.
Replik vom 29. Dezember 2023 S. 2 = Akten S. 26). Die umfassende
Beurteilung der verschiedenen Beweismittel wird im Falle einer Anklageerhebung ohnehin
Aufgabe des Sachgerichts sein. Jedenfalls durfte die Staatsanwaltschaft das Bestehen
eines hinreichenden Tatverdachts zum Zwecke der Anordnung der Blut- und
Urinprobe bzw. der erkennungsdienstlichen Erfassung aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse mit vertretbaren Gründen bejahen.
4.3 Als
nächste Voraussetzung ist zu klären, ob die mit den Zwangsmassnahmen
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen hätten erreicht werden können
und ob die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahmen rechtfertigt
(Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
4.3.1 Mit
der Blut- und Urinprobe verfolgte die Staatsanwaltschaft insbesondere das Ziel,
abzuklären, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit unter dem Einfluss von Alkohol,
Medikamenten, Drogen oder anderen Substanzen gestanden hat, was auch eine
erhebliche Rolle bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers
spielen könne (vgl. E. 3.1.1).
Diese
Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die Bestrafung eines Täters setzt
voraus, dass die betreffende Person zum Tatzeitpunkt schuldfähig war.
Schuldunfähigkeit liegt vor, wenn der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war,
das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln
(Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB,
SR 311.0]). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise schuldfähig, so
mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Einnahme
von Alkohol, Drogen oder Medikamenten kann die Schuldfähigkeit beeinträchtigen;
besteht aufgrund der objektiven Sachlage ernsthafter Anlass für Zweifel an der
Schuldfähigkeit eines Täters, so muss die Untersuchungsbehörde oder das Gericht
die beschuldigte Person auf die Schuldfähigkeit hin untersuchen
(vgl. Art. 20 StGB; OGer ZH UH130207 vom 23. August 2013
E. 6.1).
Im vorliegenden
Fall war es der Beschwerdeführer selbst, der während der Wohnungskontrolle nach
dem Vorfall wiederholt angab, in einer Augenklinik in ärztlicher Behandlung
gewesen zu sein und vier Mal täglich Medikamente einnehmen zu müssen
(vgl. E. 3.1.1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden,
dass dem Beschwerdeführer Blut und Urin abgenommen wurden, um den Zustand des
Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt weiter zu untersuchen. Es ist die Aufgabe
der Strafverfolgungsbehörden, den Tathergang und die möglichen Ursachen zu
untersuchen und Beweise dafür zu sichern, nötigenfalls mit Zwangsmassnahmen
(vgl. Art. 196 lit. a StPO). Angesichts der eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden
vorliegend auch den Einfluss von Medikamenten oder anderen Substanzen als eine
mögliche Ursache für die dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfene Beinahe-Kollision
bzw. versuchte schwere Körperverletzung in Betracht zogen und näher untersuchen
wollten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt,
stand dazu kein milderes Mittel zur Verfügung, zumal sich der Beschwerdeführer
unkooperativ verhielt und die Mitwirkung bei allfälligen Vortests verweigerte
(E. 3.1.1). Zudem handelt es sich bei der Blut- und Urinabnahme im
Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen nicht um einen schweren
Grundrechtseingriff (vgl. AGE BES.2020.122 vom 13. November 2020
E. 2.2.2, in: CAN 2021, S. 240, 243). Demgegenüber wiegt der vorliegend
abzuklärende Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung schwer, sodass
die Verhältnismässigkeit dieser Zwangsmassnahme zu bejahen ist.
4.3.2 Anders
verhält es sich aber bei der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Erstellung
von Fotos des Beschwerdeführers. Bei dieser Zwangsmassnahme ist bereits
fraglich, welchem Zweck sie überhaupt dienen soll, zumal der Beschwerdeführer
in der Einvernahme zugegeben hat, das fragliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt
geführt zu haben. Zudem würde, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, eine
Fotowahlkonfrontation bei seinem Sohn und dessen Mutter keinen Sinn ergeben,
weil diese den Beschwerdeführer bestens kennen. Soweit die Staatsanwaltschaft
in ihrer Vernehmlassung auf andere mögliche Auskunftspersonen verweist, die den
fraglichen Vorgang beobachtet haben und den Beschwerdeführer auf einem Foto
identifizieren könnten, ist ihr entgegenzuhalten, dass bis jetzt keinerlei
Hinweise auf weitere Auskunftspersonen bestehen und die Staatsanwaltschaft auch
keinen Zeugenaufruf durchgeführt hat. Ein solcher würde nun, also über fünf
Monate nach dem fraglichen Vorgang, auch wenig Sinn ergeben, selbst wenn eine
Fotografie des Beschwerdeführers beigefügt werden könnte, da sich mögliche
Zeuginnen oder Zeugen kaum mehr zuverlässig an das Aussehen des
Beschwerdeführers erinnern könnten (vgl. AGE BES.2018.222 vom 11. März 2019
E. 4.2). Die Erstellung von Fotos des Beschwerdeführers erweist sich vor
diesem Hintergrund als unverhältnismässig, weshalb die Beschwerde in diesem
Punkt gutzuheissen ist und die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer
erstellten Fotos zu vernichten hat. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Staatsanwaltschaft in der Vergangenheit erkennungsdienstlich erhobene
Daten auf gerichtliche Anordnung hin nicht vollständig gelöscht haben könnte
bzw. der Beschwerdeführer solche auch nicht spezifiziert, erscheint die von ihm
beantragte Löschungsbestätigung aber nicht notwendig (AGE BES.2022.186 vom
24. Oktober 2023 E. 4.3, BES.2020.221 vom 29. März 2021
E. 3.2).
5.
5.1 Abschliessend
ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wobei diese in
Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens auf die Parteien zu verteilen sind. Wie sich aus E. 4.3.2
ergibt, ist die Beschwerde hinsichtlich der Erstellung von Fotografien des Beschwerdeführers
gutzuheissen. Ebenfalls gutzuheissen wäre die Beschwerde in Bezug auf die
Abnahme der Körperabdrücke gewesen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern diese
(mittlerweile von der Staatsanwaltschaft selbst wieder vernichteten) Daten zur
Aufklärung des Tatgeschehens erforderlich gewesen sein sollen. In Bezug auf die
Blut- und Urinprobe ist die Beschwerde zwar kostenfällig abzuweisen
(E. 4.3.1). In diesem Zusammenhang ist aber die Gehörsverletzung durch die
Staatsanwaltschaft gebührenmindernd zu berücksichtigen (E. 2.4). In
Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,
SG 154.810) ist die vom Beschwerdeführer zu tragende reduzierte Gebühr bei
dieser Sachlage auf CHF 200.– zu bemessen.
5.2 Das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine
Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels
Einrichtung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen. Für die
Beschwerde vom 11. September 2023 und die Replik vom 29. Dezember
2023 erscheint ein Aufwand von sechs Stunden angemessen. Daraus ergibt sich ein
Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 1’230.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.70.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO /
§ 39 PolG» vom 1. September 2023 aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, die diesbezüglich erfassten
erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– und ein Auslagenersatz
von CHF 30.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.70, insgesamt
somit CHF 1’324.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.