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Entscheid

BES.2023.130

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG) sowie Durchsuchungs- und Untersuchungsbefehl

27. Februar 2024Deutsch23 min

gezielt auf C____ und Sohn B____ losgefahren sein, wodurch er sie in (Lebens-)Gefahr

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.130

ENTSCHEID

vom 27. Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 1. und 2. September 2023

betreffend Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO /

§ 39 PolG) sowie

Durchsuchungs- und Untersuchungsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein

Strafverfahren wegen Verdachts auf Gefährdung des Lebens, versuchte

vorsätzliche schwere Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung. Konkret wird

dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 1. September 2023 auf der Strasse

seinen Sohn B____, der in Begleitung seiner Mutter C____ (ehemalige

Lebenspartnerin des Beschwerdeführers) war, beschimpft, ihm Gewalt angedroht

und sodann die beiden noch eine Weile zu Fuss verfolgt zu haben. Wenige Minuten

später soll der Beschwerdeführer, nunmehr als Lenker eines Personenwagens,

gezielt auf C____ und Sohn B____ losgefahren sein, wodurch er sie in (Lebens-)Gefahr

gebracht haben soll. Unmittelbar danach soll der Beschwerdeführer die beiden

erneut heftig beschimpft haben.

Später, am Abend

desselben Tags, wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen. Am

Universitätsspital Basel wurden ihm Blut und Urin abgenommen. Am

2. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung, datierend vom 1. September 2023, gegen

Unterschrift ausgehändigt. Die darin genannten Massnahmen wurden gemäss

Vollzugsprotokoll am 2. September 2023 vollzogen. Ebenfalls am

2. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer gegen Unterschrift der

Untersuchungsbefehl für die (bereits abgenommene) Blut- und Urinprobe

ausgehändigt. Nach seiner Einvernahme wurde der Beschwerdeführer noch am selben

Tag aus der vorläufigen Festnahme entlassen.

Mit Eingabe vom

11. September 2023 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...],

Advokat, gegen den «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260

StPO / § 39 PolG» vom 1. September 2023 sowie gegen den

Untersuchungsbefehl für die Blut- und Urinprobe vom 2. September 2023 Beschwerde

an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt in der

Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Weiter sei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung

gewonnenen Daten des Beschwerdeführers, die Blut- und Urinprobe sowie die

allenfalls bereits aus diesen Proben gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich und

vollständig zu vernichten. Sodann sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem

Beschwerdeführer die erfolgte Vernichtung innert drei Tagen nach Rechtskraft

des Urteils des Appellationsgerichts schriftlich zu bestätigen. Alles unter

o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für die Kosten seiner

Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu

entrichten sei. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Schliesslich sei

dem Beschwerdeführer der Kostenerlass für das vorliegende Beschwerdeverfahren

zu bewilligen. Mit Verfügung vom 15. September 2023 stellte die

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin der Staatsanwaltschaft die

Beschwerde zur Vernehmlassung zu, verbunden mit der Aufforderung, gleichzeitig

die Akten einzureichen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom

16. Oktober 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei, unter o/e-Kostenfolge. Hierzu hat der Beschwerdeführer innert erstreckter

Frist am 29. Dezember 2023 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid erging aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Am

1.

Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert

belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen

Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Die vorliegend

angefochtenen Verfügungen datieren vom 1. und 2. September 2023, weshalb

die dagegen erhobene Beschwerde nach den bis am 31. Dezember 2023

geltenden Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist.

1.2

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Entnahme von

Blut und Urin des Beschwerdeführers zu Untersuchungszwecken stellen Zwangsmassnahmen

im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar, die grundsätzlich beschwerdefähig sind

(AGE BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 1, BES.2017.55 vom 31. Juli

2017.

E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer ist durch diese Zwangsmassnahmen

unmittelbar berührt.

Zur Beurteilung

der Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids. Er muss also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides

noch beschwert sein (Lieber, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,

Art. 382 N 7 und 13; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage,

Zürich 2017, N 1458). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn

das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat. Demgegenüber

ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige Interesse

im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1; vgl.

zuletzt AGE BES.2022.152 vom 18. Juni 2023 E. 1.2; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 382 StPO N 7; Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss.

Zürich 2011, N 554).

1.3

Soweit

sich die Beschwerde gegen die verfügte Abnahme von Körperabdrücken richtet, ist

darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Stellungnahme

zur Beschwerde von sich aus vorbringt, dass sie die entsprechenden Daten –

nicht aber die vom Beschwerdeführer erstellten Fotos – vernichten bzw. löschen

werde. Entsprechend sei die Beschwerde in dieser Hinsicht gegenstandslos und

damit abzuschreiben (Akten S. 14). Mit der Vernichtung der entsprechenden

Daten durch die Staatsanwaltschaft ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers in diesem Punkt weggefallen, weshalb die Beschwerde insoweit

zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist

(vgl. E. 5.1 zu den Kostenfolgen). Im Übrigen ist auf die frist- und

formgemäss eingereichte Beschwerde aber einzutreten. Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Der

Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör, namentlich der Begründungspflicht, hinsichtlich des Untersuchungsbefehls

für die Blut- und Urinprobe geltend.

2.1

In

seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest, dass der Untersuchungsbefehl

vom 2. September 2023, mit dem nebst der – nicht angefochtenen –

körperlichen Untersuchung eine (bereits vollzogene) Blut- und Urinprobe

angeordnet wurde, mit keinem einzigen Wort begründet gewesen sei. Der

Untersuchungsbefehl sei deshalb schon aus formellen Gründen aufzuheben. Die

Staatsanwaltschaft geht in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf diesen

Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ein.

2.2

Bei

einer Blut- und Urinprobe handelt es sich um eine körperliche Untersuchung

einer Person im Sinne von Art. 251 StPO. Die Anordnung einer solchen

Untersuchung hat, ausser bei Dringlichkeit, gemäss Art. 241 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 80 StPO in Form einer Verfügung, das heisst

schriftlich und mit einer Begründung versehen, zu ergehen. Die Pflicht der

Behörden, ihre Entscheide zu begründen, ergibt sich im Übrigen (im Sinne eines

Mindeststandards) auch aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101). Im Lichte dieser Minimalanforderungen muss die

Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinne müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen AGE

BES.2022.186 vom 24. Oktober 2023 E. 3.1; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 199 StPO N 5 f.; Steinmann/Schindler/Wyss,

in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 29 BV

N 65).

Gemäss

Art. 241 Abs. 2 StPO bezeichnet der Untersuchungsbefehl die zu

untersuchenden Personen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und

die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Was

die Zweckbezeichnung anbelangt, ist damit unter anderem die Bezeichnung des

vorgeworfenen Delikts gemeint. Die rechtsunterworfene Person muss durch – zumindest

summarische – Schilderung des Sachverhalts über die gegen sie erhobenen

Vorwürfe in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die Möglichkeit zur Überprüfung

der Zwangsmassnahme hat. Die Festlegung auf das Delikt hat so genau als möglich

zu erfolgen und muss durch die bereits in Erfahrung gebrachten Tatsachen

gestützt sein (AGE BES.2022.186 vom 24. Oktober 2023 E. 3.1 mit

Nachweis).

Ob eine

genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund der

Anordnungsverfügung (Befehl). Zu berücksichtigen ist auch die übrige

Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls

geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer

gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob

für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen

wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (AGE BES.2022.186 vom

24.

Oktober 2023 E. 3.1, BES.2023.60 vom 29. September 2023

E. 2.1.2, BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2, BES.2022.110

vom 14. November 2022 E. 2.2).

2.3

Der

vorliegend in Frage stehende Untersuchungsbefehl vom 2. September 2023

äussert sich betreffend die Vorgaben in Art. 241 Abs. 2 StPO zwar

dahingehend, dass es sich bei der zu untersuchenden Person um den

Beschwerdeführer handle und für die Blut- und Urinprobe das Notfallzentrum des

Universitätsspitals Basel beauftragt werde. Was den Zweck der Massnahme

anbelangt, äussert sich die Verfügung aber – wenn überhaupt – nur ungenügend.

So geht aus der Verfügung lediglich hervor, dass dem Beschwerdeführer die

Straftatbestände «Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche schwere

Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, begangen am 01.09.2023, in Basel»

vorgeworfen werden. Darüber hinaus wird aus dem Befehl nicht ansatzweise

ersichtlich, zur Aufklärung welcher Vorwürfe bzw. Tatumstände die Blut- und

Urinprobe nach Ansicht der Staatsanwaltschaft genau gedient haben soll. Auf die

konkrete Situation des vorliegenden Falls geht der Befehl in keiner Art und Weise

ein. Auch aus den übrigen Verfahrensakten ergibt sich nicht, dass dem

Beschwerdeführer die angeordnete Untersuchung in einer rechtsgenüglichen Art

und Weise begründet worden wäre. So hält der Rapport der Kantonspolizei in

dieser Hinsicht einzig fest, dass sich die Mitarbeiter des Alarmpiketts am

Abend des 1. Septembers 2023 an den Wohnort des Beschwerdeführers begaben

und diesen dort betreffen konnten. Da sich der Beschwerdeführer «sehr

unkooperativ» verhalten habe, habe man den Beschwerdeführer «zur Unterstützung

der Blut- und Urinabnahme» in das Universitätsspital Basel gebracht und ihn im

Anschluss an die Blut- und Urinabnahme in der Polizeiwache vorläufig in Haft

genommen. Was man dem Beschwerdeführer betreffend die Blut- und Urinabnahme

erklärt hat, geht aus dem Rapport nicht hervor. Jedenfalls ist kein Protokoll

einer allenfalls mündlich erfolgten Begründung abgelegt. Es ist auch kein

schriftliches Formular abgelegt, das dem Beschwerdeführer im Vorfeld der

Untersuchung abgegeben worden wäre. Der Untersuchungsbefehl selbst wurde dem

Beschwerdeführer erst am 2. September 2023, also erst am Tag nach dem

Vollzug der Untersuchung, abgegeben.

Damit muss davon

ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der

Untersuchung nicht genügend klar erkennbar war, weshalb diese Massnahme

durchgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat die angeordnete Untersuchung des

Bluts und des Urins des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet und damit

den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

2.4

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Grundsätzlich führt die

Verletzung des Anspruchs daher ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache

selbst auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl.

statt vieler BGE 144 IV 302 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung können Verletzungen des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise aber im

Rechtsmittelverfahren geheilt bzw. die unterlassene oder mangelhafte Verfahrenshandlung

nachgeholt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie

die Vorinstanz verfügt und der betroffenen Person die Gelegenheit gegeben wird,

sich zu äussern (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren

Hinweisen; AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5, in: BJM 2019,

S. 206, 211 f., BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.4). Ob

eine Gehörsverletzung geheilt werden kann, ist im Rahmen einer

Interessenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere des

Verfahrensmangels, die Konsequenzen für die Verfahrensbeteiligten und die

Kompensationsfähigkeit des Mangels zu berücksichtigen sind (Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O.,

Art. 29 BV N 26; Vest,

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 107 StPO, N 6).

Im vorliegenden

Fall hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung eine hinreichende kurze

Nachbegründung des Untersuchungsbefehls beigebracht. Die verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsidentin gab dem Beschwerdeführer anschliessend

Gelegenheit, zu dieser Begründung Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der

Beschwerdeführer in der Replik genutzt. Da das Appellationsgericht die

Zulässigkeit des Untersuchungsbefehls mit freier Kognition (vgl. E. 1.3)

und unter Berücksichtigung der in der Replik vorgebrachten Argumente überprüfen

kann, gilt die festgestellte Gehörsverletzung ohne Nachteil für den

Beschwerdeführer als im Beschwerdeverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung ist

indes bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (vgl.

E. 5.1; vgl. AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5 f. und 6,

in: BJM 2019, S. 206, 212 und 215).

3.

Nachfolgend

werden die angefochtenen Verfügungen in materieller Hinsicht überprüft.

3.1

3.1.1

Die

angeordnete Blut- und Urinprobe begründet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme

zur Beschwerde zunächst damit, dass dem Beschwerdeführer ein schweres Delikt

unter Verwendung eines Motorfahrzeugs zum Vorwurf gemacht werde. Entsprechend

habe die Staatsanwaltschaft zu klären, ob der Beschwerdeführer dabei unter

Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder anderen Substanzen gestanden

habe, zumal der Beschwerdeführer während der gleichentags erfolgten Kontrolle

und Anhaltung wiederholt gegenüber der Polizei angegeben habe, aktuell vier Mal

täglich «Antibiotika» einzunehmen. Da der Beschwerdeführer nicht unmittelbar

vor Ort einem Atemalkoholtest habe unterzogen werden können und ein solcher

ohnehin keinen Aufschluss über weitere das Bewusstsein beeinflussende oder

beeinträchtigende Substanzen gebe, habe die Staatsanwaltschaft in dieser

Situation die Blut- und Urinprobe angeordnet. Das Ergebnis dieser Probe könne

eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des

Beschwerdeführers spielen und diesen damit möglicherweise auch entlasten.

3.1.2

Dem

hält der Beschwerdeführer entgegen, dass aufgrund der zum Vorwurf stehenden

Delikte keine Gründe ersichtlich seien, die es rechtfertigen könnten, eine

Blut- und Urinprobe anzuordnen. Namentlich stehe kein Delikt nach dem

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zur Diskussion und lägen keine

Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit vor. Auch würden keine Hinweise auf

Betäubungsmitteldelikte existieren, weshalb die Blut- und Urinprobe auch

unverhältnismässig und damit widerrechtlich erfolgt sei und die Probe sowie

daraus gewonnene Erkenntnisse und gesammelte Daten des Beschwerdeführers zu

vernichten seien. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er

bereits durch eine von der Polizei vorgenommene Auswertung von Videoaufnahmen

vom allfälligen Tatort entlastet werde.

3.2

3.2.1

In

Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung bzw. die Anfertigung von Fotos

des Beschwerdeführers führt dieser in der Beschwerde aus, dass bis anhin nur

sein Sohn sowie dessen Mutter als Auskunftspersonen bekannt seien. Für diese

beiden Auskunftspersonen bedürfe es keiner Fotowahlkonfrontation, um den

Beschwerdeführer zu identifizieren, da er ihnen bestens bekannt sei. Die blosse

Möglichkeit, dass sich auch noch weitere Auskunftspersonen melden könnten, mit

denen alsdann eine Fotowahlkonfrontation durchzuführen wäre, sei rein

hypothetisch und könne keine Zwangsmassnahme begründen. Zudem sei vom

Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt worden, dass er am angeblichen

Tatort gewesen sei. Der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, er sei von

seinem Sohn und dessen Mutter verwechselt worden. Vielmehr bestreite er nur,

die ihm unterstellten Drohungen ausgesprochen zu haben, sowie die Gefährdung

und versuchte Körperverletzung. Entsprechend bedürfe es von vornherein keiner

Fotowahlkonfrontation. Selbst wenn eine solche zu einem späteren Zeitpunkt mit

einer derzeit noch nicht bekannten Auskunftsperson notwendig werden sollte, könnten

die Fotos des Beschwerdeführers dannzumal noch erstellt werden. Zum jetzigen

Zeitpunkt seien die erstellten Fotos aber gänzlich unbegründet und

unverhältnismässig und deshalb zu vernichten.

3.2.2

In

ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hält die Staatsanwaltschaft diesbezüglich

fest, dass der Beschwerdeführer zwar bis jetzt tatsächlich nicht bestritten

habe, zum fraglichen Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug geführt zu haben. Seine

Angaben könne dieser indessen jederzeit zurückziehen, womit wieder einzig die

Angaben der beiden geschädigten Personen vorliegen würden. Auf den vom Tatort

erstellten Videoaufnahmen sei der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei zu

erkennen. Die Anfertigung von Fotos des Beschwerdeführers würde der

Identifikation dienen und zur Vorlage an mögliche Auskunftspersonen, die den

fraglichen Vorgang beobachtet haben könnten, möglicherweise aber auch erst

später bekannt werden. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach

erkennungsdienstliche Fotos auch noch zu einem späteren Zeitpunkt angefertigt

werden könnten, verfange nicht, da sich das Äussere des Beschwerdeführers mit

der Zeit erheblich verändern oder aktiv verändert werden könnte. Die Erstellung

von Fotos sei daher möglichst zeitnah zur Tat vorzunehmen. Die Vorlage einer

Fotografie des Beschwerdeführers sei vorliegend geeignet, den Tatverdacht zu

erhärten oder auszuschliessen. Der Tatverdacht sei aktuell aufgrund der

Aussagen der beiden geschädigten Personen gegeben. Daran vermöge auch das von

der Polizei ausgewertete Videomaterial vom Tatort nichts zu ändern. In diesen

Videoaufnahmen sei zwar zu sehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der

Aufzeichnung offenbar die Bremse betätigt habe. Das Video gebe die Ereignisse

Dispositiv

aber nicht bis zum Ende der Tat wieder und es sei demnach nicht

auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach einem Bremsvorgang (zum Zweck

des Abwartens des richtigen Zeitpunkts, bis nämlich die Geschädigten in der

Strasseneinmündung auftauchen) mit Betätigung des Gaspedals wieder zügig Fahrt aufgenommen

habe, so wie es von den Geschädigten berichtet werde. Sollte ein Tatverdacht

hingegen nicht erhärtet werden können, wären die Fotoaufnahmen ohnehin zu

vernichten.

3.2.3 Dem

entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. Dezember 2023,

dass das Fahrzeug nicht sichergestellt worden sei und aus dem Fahrzeug auch

keine Spuren gesichert worden seien, um den Beschwerdeführer bei einem (nicht

glaubhaften) Widerruf seiner Bestätigung, das Fahrzeug gelenkt zu haben, zu

überführen. Sodann seien neben seinem eigenen Sohn und dessen Mutter zu keiner

Zeit weitere zu befragende Personen ersichtlich gewesen.

4.

Bei der Abnahme

von Blut- und Urinproben wie auch der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt

es sich um Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO (vgl. E. 1.2),

die in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen. Sie sind daher gemäss

Art. 36 BV, der von Art. 197 StPO konkretisiert wird, nur zulässig,

wenn sie (a) gesetzlich vorgesehen sind, (b) ein hinreichender Tatverdacht

vorliegt, (c) die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen

erreicht werden können und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme

rechtfertigt (vgl. zum Ganzen AGE BES.2021.27 vom 16. Juni 2021

E. 2.2).

4.1 In

Bezug auf die erste Voraussetzung ist festzuhalten, dass die Anordnung der

Blut- und Urinprobe in Art. 251 StPO und die erkennungsdienstliche

Erfassung in Art. 260 StPO gesetzlich vorgesehen sind.

4.2 Sodann

ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im

Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.

4.2.1 Für

die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine

Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der

Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017

vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,

a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende

Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität der in Frage stehenden

Zwangsmassnahme, desto weniger dicht ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein

(Zimmerlin, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197

N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht

mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit

vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat

vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2023.9

vom 13. Februar 2024 E. 3.3.1, BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021

E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).

4.2.2 Die

Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen

Verdachts auf Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche schwere

Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung. Die an den Beschwerdeführer

gerichteten Vorwürfe stützen sich insbesondere auf die Aussagen seines Sohnes

und dessen Mutter. Beide haben in der Einvernahme insbesondere ausgesagt, dass

der Beschwerdeführer seinen Sohn, der in Begleitung seiner Mutter war, am 1. September

2023 zunächst auf der Strasse beschimpft und ihm Gewalt angedroht habe. Wie der

Sohn und die Mutter weiter ausführen, soll der Beschwerdeführer wenig später,

nunmehr als Lenker eines Personenwagens, gezielt auf die beiden losgefahren

sein. Nur weil die Mutter den Sohn «gerade noch zurückziehen [konnte]», sei

dieser nicht «unter dem Auto gelandet» (vgl. Rapport S. 4 und 5).

Anschliessend habe der Beschwerdeführer seinen Sohn erneut beschimpft. In der

Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, am angeblichen Tatort gewesen

zu sein, sondern nur, die ihm unterstellten Drohungen ausgesprochen zu haben,

sowie die Gefährdung und versuchte Körperverletzung (vgl. E. 3.2.1).

Aufgrund einer

summarischen Beweiswürdigung sind die belastenden Aussagen des Sohnes und

seiner Mutter als glaubhaft anzusehen. Zur Glaubhaftigkeit trägt insbesondere

der Umstand bei, dass der Sohn das Tatvorgehen am selben Tag auch einer

Mitarbeiterin der Kinderpsychiatrischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen

Kliniken Basel, wo sich der Sohn seit zwei Monaten aufhielt, identisch

geschildert hat (vgl. Rapport S. 5). Im Übrigen sei erwähnt, dass der

Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihn das von der Polizei am

25. September 2023 ausgewertete Videomaterial des Geschehens von allen

Vorwürfen entlasten bzw. weshalb die (abweichende) Würdigung der Auswertung durch

die Staatsanwaltschaft (vgl. E. 3.2.2) unzutreffend sein soll (vgl.

Replik vom 29. Dezember 2023 S. 2 = Akten S. 26). Die umfassende

Beurteilung der verschiedenen Beweismittel wird im Falle einer Anklageerhebung ohnehin

Aufgabe des Sachgerichts sein. Jedenfalls durfte die Staatsanwaltschaft das Bestehen

eines hinreichenden Tatverdachts zum Zwecke der Anordnung der Blut- und

Urinprobe bzw. der erkennungsdienstlichen Erfassung aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse mit vertretbaren Gründen bejahen.

4.3 Als

nächste Voraussetzung ist zu klären, ob die mit den Zwangsmassnahmen

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen hätten erreicht werden können

und ob die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahmen rechtfertigt

(Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).

4.3.1 Mit

der Blut- und Urinprobe verfolgte die Staatsanwaltschaft insbesondere das Ziel,

abzuklären, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit unter dem Einfluss von Alkohol,

Medikamenten, Drogen oder anderen Substanzen gestanden hat, was auch eine

erhebliche Rolle bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers

spielen könne (vgl. E. 3.1.1).

Diese

Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die Bestrafung eines Täters setzt

voraus, dass die betreffende Person zum Tatzeitpunkt schuldfähig war.

Schuldunfähigkeit liegt vor, wenn der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war,

das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln

(Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB,

SR 311.0]). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise schuldfähig, so

mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Einnahme

von Alkohol, Drogen oder Medikamenten kann die Schuldfähigkeit beeinträchtigen;

besteht aufgrund der objektiven Sachlage ernsthafter Anlass für Zweifel an der

Schuldfähigkeit eines Täters, so muss die Untersuchungsbehörde oder das Gericht

die beschuldigte Person auf die Schuldfähigkeit hin untersuchen

(vgl. Art. 20 StGB; OGer ZH UH130207 vom 23. August 2013

E. 6.1).

Im vorliegenden

Fall war es der Beschwerdeführer selbst, der während der Wohnungskontrolle nach

dem Vorfall wiederholt angab, in einer Augenklinik in ärztlicher Behandlung

gewesen zu sein und vier Mal täglich Medikamente einnehmen zu müssen

(vgl. E. 3.1.1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden,

dass dem Beschwerdeführer Blut und Urin abgenommen wurden, um den Zustand des

Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt weiter zu untersuchen. Es ist die Aufgabe

der Strafverfolgungsbehörden, den Tathergang und die möglichen Ursachen zu

untersuchen und Beweise dafür zu sichern, nötigenfalls mit Zwangsmassnahmen

(vgl. Art. 196 lit. a StPO). Angesichts der eigenen Aussagen des

Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden

vorliegend auch den Einfluss von Medikamenten oder anderen Substanzen als eine

mögliche Ursache für die dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfene Beinahe-Kollision

bzw. versuchte schwere Körperverletzung in Betracht zogen und näher untersuchen

wollten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt,

stand dazu kein milderes Mittel zur Verfügung, zumal sich der Beschwerdeführer

unkooperativ verhielt und die Mitwirkung bei allfälligen Vortests verweigerte

(E. 3.1.1). Zudem handelt es sich bei der Blut- und Urinabnahme im

Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen nicht um einen schweren

Grundrechtseingriff (vgl. AGE BES.2020.122 vom 13. November 2020

E. 2.2.2, in: CAN 2021, S. 240, 243). Demgegenüber wiegt der vorliegend

abzuklärende Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung schwer, sodass

die Verhältnismässigkeit dieser Zwangsmassnahme zu bejahen ist.

4.3.2 Anders

verhält es sich aber bei der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Erstellung

von Fotos des Beschwerdeführers. Bei dieser Zwangsmassnahme ist bereits

fraglich, welchem Zweck sie überhaupt dienen soll, zumal der Beschwerdeführer

in der Einvernahme zugegeben hat, das fragliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt

geführt zu haben. Zudem würde, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, eine

Fotowahlkonfrontation bei seinem Sohn und dessen Mutter keinen Sinn ergeben,

weil diese den Beschwerdeführer bestens kennen. Soweit die Staatsanwaltschaft

in ihrer Vernehmlassung auf andere mögliche Auskunftspersonen verweist, die den

fraglichen Vorgang beobachtet haben und den Beschwerdeführer auf einem Foto

identifizieren könnten, ist ihr entgegenzuhalten, dass bis jetzt keinerlei

Hinweise auf weitere Auskunftspersonen bestehen und die Staatsanwaltschaft auch

keinen Zeugenaufruf durchgeführt hat. Ein solcher würde nun, also über fünf

Monate nach dem fraglichen Vorgang, auch wenig Sinn ergeben, selbst wenn eine

Fotografie des Beschwerdeführers beigefügt werden könnte, da sich mögliche

Zeuginnen oder Zeugen kaum mehr zuverlässig an das Aussehen des

Beschwerdeführers erinnern könnten (vgl. AGE BES.2018.222 vom 11. März 2019

E. 4.2). Die Erstellung von Fotos des Beschwerdeführers erweist sich vor

diesem Hintergrund als unverhältnismässig, weshalb die Beschwerde in diesem

Punkt gutzuheissen ist und die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer

erstellten Fotos zu vernichten hat. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die Staatsanwaltschaft in der Vergangenheit erkennungsdienstlich erhobene

Daten auf gerichtliche Anordnung hin nicht vollständig gelöscht haben könnte

bzw. der Beschwerdeführer solche auch nicht spezifiziert, erscheint die von ihm

beantragte Löschungsbestätigung aber nicht notwendig (AGE BES.2022.186 vom

24. Oktober 2023 E. 4.3, BES.2020.221 vom 29. März 2021

E. 3.2).

5.

5.1 Abschliessend

ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wobei diese in

Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens auf die Parteien zu verteilen sind. Wie sich aus E. 4.3.2

ergibt, ist die Beschwerde hinsichtlich der Erstellung von Fotografien des Beschwerdeführers

gutzuheissen. Ebenfalls gutzuheissen wäre die Beschwerde in Bezug auf die

Abnahme der Körperabdrücke gewesen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern diese

(mittlerweile von der Staatsanwaltschaft selbst wieder vernichteten) Daten zur

Aufklärung des Tatgeschehens erforderlich gewesen sein sollen. In Bezug auf die

Blut- und Urinprobe ist die Beschwerde zwar kostenfällig abzuweisen

(E. 4.3.1). In diesem Zusammenhang ist aber die Gehörsverletzung durch die

Staatsanwaltschaft gebührenmindernd zu berücksichtigen (E. 2.4). In

Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) ist die vom Beschwerdeführer zu tragende reduzierte Gebühr bei

dieser Sachlage auf CHF 200.– zu bemessen.

5.2 Das

Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine

Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels

Einrichtung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen. Für die

Beschwerde vom 11. September 2023 und die Replik vom 29. Dezember

2023 erscheint ein Aufwand von sechs Stunden angemessen. Daraus ergibt sich ein

Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 1’230.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.70.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO /

§ 39 PolG» vom 1. September 2023 aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, die diesbezüglich erfassten

erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–,

einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– und ein Auslagenersatz

von CHF 30.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.70, insgesamt

somit CHF 1’324.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.