BES.2023.131
Verfahrenseinstellung (BGer 7B_254/2024 vom 11.04.2024)
30. Januar 2024Deutsch10 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.131
ENTSCHEID
vom 25. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. August 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führte gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigte) ein
Strafverfahren wegen mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung
vom 24. August 2023 das Strafverfahren ein.
Der
Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 3. September 2023
(Postaufgabe: 4. September 2023) Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat
sich hierzu mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 vernehmen lassen, wobei der
Beschwerdeführer die Frist zur Replik ungenutzt verstreichen lassen hat.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von
Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim
Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten
Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft)
zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit
Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77
vom 14. März 2016). Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Strafverfahren
gegen die Beschuldigte Anzeigesteller und Strafantragssteller. Er ist somit zur
Beschwerde legitimiert.
1.3
Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft verfügte die Einstellung des Strafverfahrens gegen die
Beschuldigte. Diese habe den Beschwerdeführer per WhatsApp am 15. Juli 2020
einen «Idiot» genannt. Am 31. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer mit Strafanzeige
einen Strafantrag hinsichtlich dieser Äusserung gestellt. Am 22. August 2021 habe
die Beschuldigte dem Beschwerdegegner per WhatsApp «Du bist Dreck» geschrieben.
Mit Strafanzeige vom 31. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer einen
Strafantrag hinsichtlich dieser Äusserung gestellt. Jeweils sei der Strafantrag
somit nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist und damit verspätet
gestellt worden. Es fehle somit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das
Verfahren einzustellen sei. Betreffend die Äusserungen «Vollspast» vom 18.
Oktober 2021 und «kleiner Wixer» vom 17. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft
das Verfahren ein, da gestützt auf Art. 53 StGB auf eine Strafverfolgung abzusehen
sei. Die Beschuldigte habe sich entschuldigt und Reue gezeigt, mithin alle
Anstrengungen unternommen, die man in der vorliegenden Situation
vernünftigerweise erwarten könne. Zudem seien auch die anderen Voraussetzungen
der Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) erfüllt
(act. 1 – 2).
2.2
Der
Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerde Diverses an. Für vorliegendes
Beschwerdeverfahren, dem die Einstellung des Strafverfahrens wegen mehrfacher
Beschimpfung zu Grunde liegt, erscheint Folgendes relevant: Zunächst ficht der
Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens an. Die mehrfachen
Beleidigungen seien nicht um die «verjährten» zu bereinigen, sondern gesamthaft
zu betrachten. Er sei durch die Äusserungen der Beschuldigten seelisch sowie an
Würde und Ruf verletzt und geschädigt worden und verlange Gerechtigkeit und
Genugtuung. Die angebliche «Entschuldigung» der Beschuldigten vom 2. April 2022
enthalte keine Entschuldigung. Begriffe wie «entschuldige mich bei ihm» oder
«bei Hr. A____.» seien nicht gefallen. Es sei vielmehr mit Verunglimpfung und
Verleumdung höhnisch nachgelegt worden (act. 3).
3.
3.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden
Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.
3.2
Wie
auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung (act. 7 – 8) ausführt, handelt
es sich bei Ehrverletzungsdelikten nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht um Dauerdelikte (BGE 93 IV 93 E. 2; BGer 6B_67/2007 vom 2.
Juni 2007 E. 4.2 und 6B_473/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3). Die Antragsfrist
beginnt somit nicht erst mit der Beendigung des ehrverletzenden Verhaltens zu
laufen, sondern bereits mit der Kenntnis des vollendeten Delikts.
Der
Beschwerdeführer könnte mit «gesamthaft[er]» (act. 3) Betrachtung sodann ein
sogenanntes Einheitsdelikt geltend gemacht haben. Nach früherer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung begann die Strafantragsfrist erst mit dem letzten schuldhaften
Verhalten zu laufen. Der Strafantrag galt dann für den gesamten Zeitraum, in
dem der Täter den Tatbestand ohne Unterbruch erfüllt hatte (BGE 118 IV 325 E. 2b
und 2c, 121 IV 272 E. 2a, 126 IV 131 E. 2a). Mit BGE 131 IV 83 hat das
Bundesgericht die Rechtsfigur des Einheitsdelikts aufgegeben. Dies bedeutet,
dass bei mehreren Taten die Strafantragsfrist in der Regel für jede Tat
gesondert zu laufen beginnt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.4, bestätigt in BGer
6B_1113/2014 vom 28 Oktober 2015 E. 2.1). Handelt es sich um eine tatbestandliche
Handlungseinheit, setzt das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder
typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraus oder beruhen mehrere Delikte im
Sinne einer natürlichen Handlungseinheit auf einem einheitlichen Willensakt und
erscheinen sie aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei
objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen,
kann ein Einheitsdelikt angenommen werden (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).
Der Strafantrag stellt
nach der Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3,
128.
IV 81 E. 2a, 105 IV 229 E. 1, 81 IV 90 E. 3, 69 IV 69 E.5).
Der Beschwerdeführer
gab in seiner Einvernahme vom 4. März 2022 an, die Beschuldigte habe ihm am 15.
Juli 2020 «Idiot» und am 22. August 2021 «Du bist Dreck» geschrieben (Vorakten,
Einvernahmeprotokoll vom 4. März 2022, S. 2). Die Strafanzeige datiert vom 31.
Dezember 2021 und ging am 4. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein
(Vorakten, Strafanzeige vom 31. Dezember 2021). Obwohl sich in den Akten kein
Postverfolgungsnachweis befindet und eine Nachverfolgung anhand der vorhandenen
Sendungsnummer bei Postsendungen, die älter als 360 Tage sind, nicht möglich
ist, kann im Wege der antizipierten Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO) davon
ausgegangen werden, dass der Strafantrag jedenfalls nach Ablauf der
dreimonatigen Strafantragsfrist gestellt wurde, wenn die Strafanzeige mit Datum
31.
Dezember 2021 versehen ist und bei der Staatsanwaltschaft am 4. Januar 2022
einging. Da auch die Voraussetzungen eines Einheitsdelikts offensichtlich nicht
vorliegen, ist der Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt worden und es fehlt
somit an einer Prozessvoraussetzung. Hinsichtlich der Äusserungen «Idiot» und
«Du bist Dreck» ist die Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1
lit. d StPO nicht zu beanstanden.
3.3
Nach
Art. 53 StGB sieht die Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an
das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder
alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht
auszugleichen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB
erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der
Strafverfolgung gering sind. Nach der Rechtsprechung muss der Täter die
Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden
wiederherzustellen. Dass die geschädigte Person der Wiedergutmachung bzw. der
Anwendung von Art. 53 StGB zustimmt, setzt der Gesetzestext indes nicht voraus.
Akzeptiert der Geschädigte die Wiedergutmachung nicht, ist dies kein Beweis für
den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts. Es liegt im Ermessen der
zuständigen Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle
zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht
auszugleichen (BGE 136 IV 41 E. 1.2 ff.).
Die Beschuldigte
gesteht in ihrem schriftlichen Bericht den Sachverhalt ein (Vorakten, schriftlicher
Bericht vom 2. April 2022, Ziff. 1 und 3). Sie schreibt weiter, «das[s] A____
sich dadurch verletzt fühlt, verstehe ich und würde ich auch heute in dieser
Form nicht mehr so an ihn adressieren. Hierfür entschuldige ich mich auch
aufrichtig». Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung ausführt (act.
7.
– 8), habe die Beschuldigte damit eine aktive soziale Leistung erbracht, die
Verantwortung für ihr Verhalten übernommen und eine innere Abkehr zum Ausdruck
gebracht. Sie habe damit alles Zumutbare getan, um die Ehre des beschimpften
Beschwerdeführers wiederherzustellen und das von ihr bewirkte Unrecht
auszugleichen. Diese Auffassung ist ohne weiteres nachvollziehbar.
Darüber hinaus
enthält der Strafregisterauszug der Beschuldigten eine einzige Vorstrafe, wobei
diese Vorstrafe für das vorliegende Verfahren weder einschlägig noch relevant
ist (Vorakten, Strafregisterauszug vom 24. März 2022). Im Falle einer
Verurteilung hätte die Beschuldigte somit Anspruch auf die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB).
Bei Ehrverletzungsdelikten
als Antragsdelikten ist das öffentliche Interesse an deren Verfolgung unter
generalpräventiven Gesichtspunkten grundsätzlich geringer als bei
Offizialdelikten. Die Äusserungen der Beschuldigten sind nicht zu verharmlosen,
erscheinen aber im Hinblick auf andere ehrverletzende Ausdrücke, die unter den
Tatbestand der Beschimpfung fallen sowie auf das Verschulden und Folgen der Tat
nicht so gewichtig, dass der Staat ein eminentes Strafverfolgungsinteresse hat.
Die Beteiligten kannten sich zudem wohl schon etwa seit 2018, wobei seit
längerem gar kein Kontakt zwischen den Beteiligten besteht. Das Interesse der
Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung hat somit als gering
zu gelten.
Nochmals zu
betonen ist, dass die Nichtannahme der Wiedergutmachung durch den Geschädigten kein
Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts ist. Es ist vertretbar,
wenn die Staatsanwaltschaft unter vorliegenden Umständen in Anwendung von Art.
53.
StGB hinsichtlich der Äusserungen «Vollspast» und «kleiner Wixer» von einer
Strafverfolgung absieht und das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e
StPO einstellt.
4.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Seyit Eren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.