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Entscheid

BES.2023.131

Verfahrenseinstellung (BGer 7B_254/2024 vom 11.04.2024)

30. Januar 2024Deutsch10 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.131

ENTSCHEID

vom 25. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

Beteiligte

A____,

geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 24. August 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führte gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigte) ein

Strafverfahren wegen mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung

vom 24. August 2023 das Strafverfahren ein.

Der

Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 3. September 2023

(Postaufgabe: 4. September 2023) Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat

sich hierzu mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 vernehmen lassen, wobei der

Beschwerdeführer die Frist zur Replik ungenutzt verstreichen lassen hat.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von

Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim

Appellationsgericht eingereicht worden.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten

Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und

ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft)

zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit

Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77

vom 14. März 2016). Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Strafverfahren

gegen die Beschuldigte Anzeigesteller und Strafantragssteller. Er ist somit zur

Beschwerde legitimiert.

1.3

Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft verfügte die Einstellung des Strafverfahrens gegen die

Beschuldigte. Diese habe den Beschwerdeführer per WhatsApp am 15. Juli 2020

einen «Idiot» genannt. Am 31. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer mit Strafanzeige

einen Strafantrag hinsichtlich dieser Äusserung gestellt. Am 22. August 2021 habe

die Beschuldigte dem Beschwerdegegner per WhatsApp «Du bist Dreck» geschrieben.

Mit Strafanzeige vom 31. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer einen

Strafantrag hinsichtlich dieser Äusserung gestellt. Jeweils sei der Strafantrag

somit nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist und damit verspätet

gestellt worden. Es fehle somit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das

Verfahren einzustellen sei. Betreffend die Äusserungen «Vollspast» vom 18.

Oktober 2021 und «kleiner Wixer» vom 17. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft

das Verfahren ein, da gestützt auf Art. 53 StGB auf eine Strafverfolgung abzusehen

sei. Die Beschuldigte habe sich entschuldigt und Reue gezeigt, mithin alle

Anstrengungen unternommen, die man in der vorliegenden Situation

vernünftigerweise erwarten könne. Zudem seien auch die anderen Voraussetzungen

der Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) erfüllt

(act. 1 – 2).

2.2

Der

Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerde Diverses an. Für vorliegendes

Beschwerdeverfahren, dem die Einstellung des Strafverfahrens wegen mehrfacher

Beschimpfung zu Grunde liegt, erscheint Folgendes relevant: Zunächst ficht der

Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens an. Die mehrfachen

Beleidigungen seien nicht um die «verjährten» zu bereinigen, sondern gesamthaft

zu betrachten. Er sei durch die Äusserungen der Beschuldigten seelisch sowie an

Würde und Ruf verletzt und geschädigt worden und verlange Gerechtigkeit und

Genugtuung. Die angebliche «Entschuldigung» der Beschuldigten vom 2. April 2022

enthalte keine Entschuldigung. Begriffe wie «entschuldige mich bei ihm» oder

«bei Hr. A____.» seien nicht gefallen. Es sei vielmehr mit Verunglimpfung und

Verleumdung höhnisch nachgelegt worden (act. 3).

3.

3.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden

Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.

3.2

Wie

auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung (act. 7 – 8) ausführt, handelt

es sich bei Ehrverletzungsdelikten nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht um Dauerdelikte (BGE 93 IV 93 E. 2; BGer 6B_67/2007 vom 2.

Juni 2007 E. 4.2 und 6B_473/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3). Die Antragsfrist

beginnt somit nicht erst mit der Beendigung des ehrverletzenden Verhaltens zu

laufen, sondern bereits mit der Kenntnis des vollendeten Delikts.

Der

Beschwerdeführer könnte mit «gesamthaft[er]» (act. 3) Betrachtung sodann ein

sogenanntes Einheitsdelikt geltend gemacht haben. Nach früherer bundesgerichtlicher

Rechtsprechung begann die Strafantragsfrist erst mit dem letzten schuldhaften

Verhalten zu laufen. Der Strafantrag galt dann für den gesamten Zeitraum, in

dem der Täter den Tatbestand ohne Unterbruch erfüllt hatte (BGE 118 IV 325 E. 2b

und 2c, 121 IV 272 E. 2a, 126 IV 131 E. 2a). Mit BGE 131 IV 83 hat das

Bundesgericht die Rechtsfigur des Einheitsdelikts aufgegeben. Dies bedeutet,

dass bei mehreren Taten die Strafantragsfrist in der Regel für jede Tat

gesondert zu laufen beginnt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.4, bestätigt in BGer

6B_1113/2014 vom 28 Oktober 2015 E. 2.1). Handelt es sich um eine tatbestandliche

Handlungseinheit, setzt das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder

typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraus oder beruhen mehrere Delikte im

Sinne einer natürlichen Handlungseinheit auf einem einheitlichen Willensakt und

erscheinen sie aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei

objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen,

kann ein Einheitsdelikt angenommen werden (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).

Der Strafantrag stellt

nach der Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3,

128.

IV 81 E. 2a, 105 IV 229 E. 1, 81 IV 90 E. 3, 69 IV 69 E.5).

Der Beschwerdeführer

gab in seiner Einvernahme vom 4. März 2022 an, die Beschuldigte habe ihm am 15.

Juli 2020 «Idiot» und am 22. August 2021 «Du bist Dreck» geschrieben (Vorakten,

Einvernahmeprotokoll vom 4. März 2022, S. 2). Die Strafanzeige datiert vom 31.

Dezember 2021 und ging am 4. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein

(Vorakten, Strafanzeige vom 31. Dezember 2021). Obwohl sich in den Akten kein

Postverfolgungsnachweis befindet und eine Nachverfolgung anhand der vorhandenen

Sendungsnummer bei Postsendungen, die älter als 360 Tage sind, nicht möglich

ist, kann im Wege der antizipierten Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO) davon

ausgegangen werden, dass der Strafantrag jedenfalls nach Ablauf der

dreimonatigen Strafantragsfrist gestellt wurde, wenn die Strafanzeige mit Datum

31.

Dezember 2021 versehen ist und bei der Staatsanwaltschaft am 4. Januar 2022

einging. Da auch die Voraussetzungen eines Einheitsdelikts offensichtlich nicht

vorliegen, ist der Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt worden und es fehlt

somit an einer Prozessvoraussetzung. Hinsichtlich der Äusserungen «Idiot» und

«Du bist Dreck» ist die Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1

lit. d StPO nicht zu beanstanden.

3.3

Nach

Art. 53 StGB sieht die Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an

das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder

alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht

auszugleichen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB

erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der

Strafverfolgung gering sind. Nach der Rechtsprechung muss der Täter die

Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden

wiederherzustellen. Dass die geschädigte Person der Wiedergutmachung bzw. der

Anwendung von Art. 53 StGB zustimmt, setzt der Gesetzestext indes nicht voraus.

Akzeptiert der Geschädigte die Wiedergutmachung nicht, ist dies kein Beweis für

den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts. Es liegt im Ermessen der

zuständigen Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle

zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht

auszugleichen (BGE 136 IV 41 E. 1.2 ff.).

Die Beschuldigte

gesteht in ihrem schriftlichen Bericht den Sachverhalt ein (Vorakten, schriftlicher

Bericht vom 2. April 2022, Ziff. 1 und 3). Sie schreibt weiter, «das[s] A____

sich dadurch verletzt fühlt, verstehe ich und würde ich auch heute in dieser

Form nicht mehr so an ihn adressieren. Hierfür entschuldige ich mich auch

aufrichtig». Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung ausführt (act.

7.

– 8), habe die Beschuldigte damit eine aktive soziale Leistung erbracht, die

Verantwortung für ihr Verhalten übernommen und eine innere Abkehr zum Ausdruck

gebracht. Sie habe damit alles Zumutbare getan, um die Ehre des beschimpften

Beschwerdeführers wiederherzustellen und das von ihr bewirkte Unrecht

auszugleichen. Diese Auffassung ist ohne weiteres nachvollziehbar.

Darüber hinaus

enthält der Strafregisterauszug der Beschuldigten eine einzige Vorstrafe, wobei

diese Vorstrafe für das vorliegende Verfahren weder einschlägig noch relevant

ist (Vorakten, Strafregisterauszug vom 24. März 2022). Im Falle einer

Verurteilung hätte die Beschuldigte somit Anspruch auf die Gewährung des

bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB).

Bei Ehrverletzungsdelikten

als Antragsdelikten ist das öffentliche Interesse an deren Verfolgung unter

generalpräventiven Gesichtspunkten grundsätzlich geringer als bei

Offizialdelikten. Die Äusserungen der Beschuldigten sind nicht zu verharmlosen,

erscheinen aber im Hinblick auf andere ehrverletzende Ausdrücke, die unter den

Tatbestand der Beschimpfung fallen sowie auf das Verschulden und Folgen der Tat

nicht so gewichtig, dass der Staat ein eminentes Strafverfolgungsinteresse hat.

Die Beteiligten kannten sich zudem wohl schon etwa seit 2018, wobei seit

längerem gar kein Kontakt zwischen den Beteiligten besteht. Das Interesse der

Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung hat somit als gering

zu gelten.

Nochmals zu

betonen ist, dass die Nichtannahme der Wiedergutmachung durch den Geschädigten kein

Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts ist. Es ist vertretbar,

wenn die Staatsanwaltschaft unter vorliegenden Umständen in Anwendung von Art.

53.

StGB hinsichtlich der Äusserungen «Vollspast» und «kleiner Wixer» von einer

Strafverfolgung absieht und das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e

StPO einstellt.

4.

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Seyit Eren

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.