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Entscheid

BES.2023.132

Nichtanhandnahme

15. März 2024Deutsch15 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.132

ENTSCHEID

vom 15.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...] Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 5. September 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 31. Juli 2023 reichte die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin),

vertreten durch [...], gegen die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2)

Strafanzeige wegen Verletzung des Bundesgesetztes gegen den unlauteren

Wettbewerb ein.

Mit Verfügung

vom 5. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das

Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin am

14. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt

erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahme und die Rückweisung

der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung des Strafverfahrens.

Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der

Staatskasse aufzuerlegen.

Mit Verfügung

vom 6. Oktober 2023 hat die Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft Frist bis

8. November 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 2. November 2023 sinngemäss

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat auf eine

Replik verzichtet. Von der Einholung einer Vernehmlassung der

Beschwerdegegnerin 2 wurde abgesehen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie

Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO;

vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015

vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Die

Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1

StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde

erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch

bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende

Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung und

Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1

und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass

eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an

die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem

Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die

Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012, E. 2.1 m.w.H.).

2.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei

Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise

der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen

erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen

genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage

haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt

(BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen;

vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1).

2.3

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.

2023, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen;

vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020

E. 2.1).

3.

3.1

Aus

den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Zwischen der Beschwerdeführerin

und der Beschwerdegegnerin 2 besteht seit 2018 eine Geschäftsbeziehung, in

deren Rahmen die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 auf Anfrage

geeignetes Personal vermittelt bzw. verleiht. Sofern die Vermittlung und/oder

Verleihung erfolgreich war, schuldete die Beschwerdegegnerin 2 der

Beschwerdeführerin eine Vergütung (vgl. Strafanzeige, Akten S. 30).

3.2

Gemäss

der Strafanzeige vom 31. Juli 2023 erfolgte am

5.

Januar 2021 eine Personalanfrage durch die Beschwerdegegnerin 2,

worauf die Beschwerdeführerin gleichentags eine geeignete Fachkraft präsentierte

(vgl. Beilage 3 zur Strafanzeige, Akten S. 36). In der Folge sei die

Beschwerdeführerin nie über eine erfolgreiche Anstellung informiert worden und

habe entsprechend auch keine Vergütung erhalten. Im Mai 2023 habe die

Beschwerdeführerin erfahren, dass vorgenannte Fachkraft vom

1.

März 2021 bis 3. Juni 2023 bei der Beschwerdegegnerin 2 angestellt

gewesen und weiterverliehen worden sei. Damit sei der Beschwerdeführerin ein

finanzieller Schaden entstanden und die Beschwerdegegnerin 2 habe sich aufgrund

der Direktanstellung der Fachkraft unter Umgehung der Personalverleiherin des

unlauteren Wettbewerbs, namentlich der unbefugten Verwertung eines anvertrauten

Arbeitsergebnisses gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5

lit. a des Bundesgesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG, SR 241],

schuldig gemacht.

4.

4.1

Das

UWG bezweckt den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller

Beteiligten (Art. 1 UWG). Als unlauter gilt jedes Verhalten, welches das

Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern

beeinflusst (Art. 2 UWG). Dabei muss die in Frage stehende

Wettbewerbshandlung zur Wettbewerbsbeeinflussung bestimmt oder objektiv

geeignet sein (BGE 132 II 414 E. 3.1 S. 420 f.). Sie muss dabei nach den

gesamtheitlich betrachteten Umständen spürbare Auswirkungen zeitigen können,

sodass eine Beeinflussung des Wettbewerbs überhaupt in Frage kommen kann.

Insoweit sind Bagatellhandlungen nicht durch das UWG erfasst (vgl. Hofer, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG

Kommentar, Zürich 2018, Art. 2 Rz. 49 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 23

Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5

oder 6 UWG begeht. Vorliegend zur Diskussion steht die unbefugte Verwertung

eines anvertrauten Arbeitsergebnisses wie Offerten, Berechnungen oder Pläne

gemäss Art. 5 lit. a UWG.

4.2

Ein

Arbeitsergebnis ist das in einer materialisierten Form festgehaltene Resultat

einer gewissen geistigen Anstrengung und materiellen Aufwendung. Dies kann in

Form eines individualisierten Objektes sein, wie Gebrauchsgegenstände,

Produkte, Apparate, Projekte, Pläne, aber auch dokumentarisch festgehaltenes

Know-how, Radio- oder TV-Sendungen, musikalische Werke oder zweckdienlich

gespeicherte Computerprogramme. Der Schutz von Art. 5 UWG umfasst

somit nur das in einer materialisierten Form fixierte Resultat der

entsprechenden Leistung (Frick, in:

Basler Kommentar, 2013, Art. 5 UWG N 24; KGer BL 460 15 139 vom

16.

November 2016, S. 6). Blosse Ideen oder Gedankenblitze, auch

wenn dokumentarisch festgehalten und anvertraut worden, dürfen verwertet werden

(Botschaft UWG, in: BBl 1983 II, S. 1069; Frick,

a.a.O., Art. 5 N 25). Nach überwiegender Auffassung ist keine

besondere Individualität, Eigenart oder Schutzwürdigkeit im Sinne der

immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen erforderlich, da es sich bei Art. 5 UWG

um einen lauterkeitsrechtlichen Schutz handelt (Frick,

a.a.O., Art. 5 N 26). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollen

mit Art. 5 UWG keine neuen Ausschliesslichkeitsrechte geschaffen werden,

sondern unlautere Praktiken in Zusammenhang mit der Nachahmung fremder

Arbeitserzeugnisse wettbewerbsrechtlich verboten werden (BGE 131 III 384 E. 5.2).

Das Gesetz nennt

in Art. 5 lit. a UWG Offerten, Berechnungen oder Pläne als Arbeitsergebnisse.

Die Mehrheit der Lehre folgt der Auffassung, dass die gesetzliche Aufzählung

der Arbeitsergebnisse beispielhaften Charakter hat (Frick, a.a.O., Art. 5 N 26; Fahrländer, a.a.O., Art. 5

N 7 f.; Brauchbar Birkhäuser,

in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),

3.

Aufl., Bern 2023, Art. 5 N 9). Pedrazzini/Pedrazzini

vertreten hingegen die Ansicht, dass die vorgenannte Aufzählung der

Arbeitsergebnisse kategoriell als erschöpfend anzusehen sei. Aufgrund des

Ausnahmecharakters der Bestimmung seien über die gesetzlich genannten

Kategorien hinaus keine Analogien zulässig (Pedrazzini/Pedrazzini,

Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Auflage, Bern 2002, Rz. 9.06).

Der Gesetzgeber

beabsichtigte mit Art. 5 lit. a und lit. b UWG primär den

Fällen entgegenzuwirken, in welchen potenziellen Kunden komplexe Offerten mit

aufwendigen Berechnungen, Konstruktionen, Gesamtplanungen etc. unentgeltlich

übergeben werden und die Kunden die erlangten Unterlagen sodann einer

Konkurrentin der Anbieterin weitergeben, sodass diese das Ergebnis übernehmen

und zu einem günstigeren Preis anbieten kann. Denkbar ist ebenfalls, dass der

Kunde die ihm anvertrauten Unterlagen im eigenen Betrieb verwertet (Botschaft

UWG, a.a.O., S. 1047; Fahrländer,

in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 5

N 3). In der Rechtsprechung wurden als Arbeitsergebnisse gemäss Art. 5

lit. a und b UWG Konstruktionszeichnungen und -pläne, Muster für Stoffdrucke,

Konstruktionsideen für die Schaffung eines Prototyps, Produktskizzen einer

Armbanduhr, Toleranzwert-Datenblätter, Berechnungsblätter im Zusammenhang mit

der Entwicklung eines Explosionsschutzventils, Personaldaten, sofern sie auf

persönlichen Gesprächen mit den Kandidaten beruhen und qualitativ anspruchsvoll

sind, Kundenlisten und Datensammlungen, wenn sie sich zur Verwertung eignen, Sammlungen

von Kundendaten, insbesondere Debitorenlisten, Rohdatenformulare sowie

TV-Sendungen beurteilt (BGE 113 II 319 E. 3b; BGer 4A_509/2011 vom 16. Januar

2012, E.7; BGE 90 II 51; BGE 77 II 263; BGer 4C.399/1998 vom 18. März 1999,

sic! 1999, 300, E. 2e; AppHof BE, sic! 2004, 125, E. 13; Oger AR, sic!

2007, 458, E. 2.2, Berufungskammer Strafgericht ZG vom 4. Februar 2000,

ZGGVP 2000, 165, E. 3.1.2; KGer SG, ZZ.2006.36, E. IV.3b/cc; BGer 6B_156/2012

vom 11. Oktober 2012, sic! 2013, 148, E. 1.4; Fahrländer,

a.a.O., Art. 5 N 13; Brauchbar

Birkhäuser, a.a.O., Art. 5 N 13; Frick,

a.a.O., Art. 5 N 27).

4.3

Das

«Anvertrautsein» des Arbeitsergebnisses erfordert eine vertragliche,

vorvertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zwischen dem Erzeuger und dem

Erwerber des Arbeitsergebnisses, die in einem Verwertungsverbot zulasten letzterem

resultiert (BGE 133 III 431 E. 4.5; Frick,

a.a.O., Art. 5 N 44; Fahrländer,

a.a.O., Art. 5 N 16). Nach überwiegender Auffassung muss das

anvertraute Arbeitsergebnis zur Vertrauthaltung geeignet sein (Frick, a.a.O., Art. 5

N 46 ff.; Pedrazzini/Pedrazzini,

a.a.O., Rz. 9.09; Brauchbar Birkhäuser,

a.a.O., Art. 5 N 15; Fahrländer,

a.a.O., Art. 5 N 17). Es besteht mithin das Erfordernis der nicht

allgemeinen Zugänglichkeit bzw. der mangelnden Offenkundigkeit. Mit anderen

Worten bedingt das Kriterium der Anvertrautheit, dass das Arbeitsergebnis eines

bestimmten Grades an Geheim- bzw. zumindest Vertrauthaltung überhaupt fähig

ist. Es muss nicht absolut geheim sein, weshalb das Arbeitsergebnis die

Schwelle des Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisses erreichen kann, aber

nicht zwingend muss. Ist das Arbeitsergebnis demgegenüber allgemein bekannt

oder wird es frei angeboten, so fällt die Anwendung von Art. 5 lit. a

Dispositiv

UWG ausser Betracht. Demnach reicht das rein subjektive Anvertrauen allein

nicht, vielmehr muss sich das Arbeitsergebnis selbst dazu auch eignen (Frick, a.a.O., Art. 5 N 46; Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 9.09;

Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art.

5 N 15; Fahrländer, a.a.O.,

Art. 5 N 17). Nur auf diese Weise ist ein Ausufern der Anwendbarkeit

von Art. 5 lit. a UWG zu verhindern (Pedrazzini/Pedrazzini,

a.a.O., Rz. 9.09).

4.4 Unter

«Verwerten» im Sinne von Art. 5 lit. a UWG ist jede wirtschaftliche Nutzung

eines fremden Arbeitsergebnisses zu verstehen. «Unbefugt» ist jede Verwertung

dann, wenn dem Handelnden eine entsprechende Befugnis nicht zusteht, was

wiederum ein dahingehendes Verwertungsverbot voraussetzt (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz.

9.11). Das Verwertungsverbot von Art. 5 UWG knüpft allein an die Tatsache des

Anvertrauens an, und mit dem weiteren Merkmal der Unbefugtheit wird lediglich

verlangt, dass die Anvertrauende mit der Verwertung durch die Empfängerin nicht

einverstanden ist (Frick, a.a.O.,

Art. 5 N 52).

5.

5.1

5.1.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung auch

Kundenlisten und Datensammlungen als Arbeitsergebnisse qualifiziert würden,

sofern sie sich zur Verwertung eigneten. Die Übermittlung der Personendaten des

geeigneten Kandidaten an die Beschwerdegegnerin 2 würde das Tatbestandsmerkmal

des anvertrauten Arbeitsergebnisses erfüllen (vgl. Beschwerde, Akten S. 5 f.)

5.1.2 Wie

zuvor erwogen, gelten Personaldaten, sofern sie auf persönlichen Gesprächen mit

den Kandidaten beruhen und qualitativ anspruchsvoll sind, als Arbeitsergebnis.

Die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug hatte über die

nachfolgend beschriebenen Personaldaten zu befinden: Die Personaldaten waren in

einem Computersystem unter zwei Masken registriert. Die eine Maske enthielt

etwa 60 bis 80 Klienten, die über die Personalvermittlungsgesellschaft nach

geeignetem Personal für die in ihren Unternehmen zu besetzenden Stellen gesucht

haben, während auf der anderen Maske ein Pool von potentiellen Arbeitnehmenden

angelegt war. Um diesen sogenannten Kandidatenpool, aus dem die

Personalvermittlungsgesellschaft den personalsuchenden Firmen Angebote

unterbreitete, auf- und ausbauen zu können, waren verschiedene Wege beschritten

worden. Die Personalvermittlungsgesellschaft hatte den Personalmarkt beobachtet

und beispielsweise Beförderungen, die publik geworden waren, bei sich vermerkt.

Im Weiteren waren Abgängerinnen von Schulen und Universitäten bereits

namentlich registriert worden, bevor ein persönlicher Kontakt erfolgt war.

Andere Personen, die sich beruflich umzuorientieren suchten, waren zu

Gesprächen eingeladen worden, wobei die ausgewerteten Ergebnisse und Lohndaten

in die Personaldatenbank übertragen worden waren. Das Informationsmaterial über

Kandidatinnen war damit von unterschiedlicher Qualität. Von manchen waren bloss

Informationen wie Namen, Adresse, Geburtsdatum, Beruf und Ausbildungsstand

vermerkt, die ohne grossen Aufwand zu eruieren waren. In anderen Fällen

umfassten die Personaldaten eigentliche Persönlichkeitsprofile, bestehend aus

vertraulichen Angaben und Auswertungen von Laufbahnberatungsgesprächen. Die

Berufungskammer entschied, dass der qualitativ höherwertige Bestand an

Informationen über die Kandidatinnen als Arbeitsergebnisse im Sinne von

Art. 5 lit. a UWG zu qualifizieren seien (Berufungskammer

Strafgericht ZG vom 4. Februar 2000, ZGGVP 2000, 165, E. 3.1.2).

5.1.3 Die

von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin 2 weitergegebenen

Informationen betreffend den fraglichen Kandidaten beschränken sich auf

steckbriefartige Informationen. Sie sind nicht mit dem unter Ziff. 5.1.2

beschriebenen, qualitativ höherwertigen Bestand an Informationen vergleichbar. Die

Schaffung dieses Arbeitsergebnisses war für die Beschwerdeführerin kaum mit

einem substantiellen Aufwand verbunden und erreicht nicht im Ansatz die

Leistungshöhe der gesetzlich aufgezählten Beispiele. Auch wenn die Aufzählung

nach Art. 5 lit. a UWG nicht abschliessend ist, so dient sie als

Richtwert für den vom Gesetzgeber beabsichtigten Leistungsschutz. Die vorliegend

zu beurteilenden Personaldaten sind qualitativ nicht anspruchsvoll und

qualifizieren demnach nicht als Arbeitsergebnis nach Art. 5 UWG, zumal die

Beschwerdegegnerin 2 gemäss Aussage der Beschwerdeführerin besagten Kandidaten

bereits im Jahre 2019 interviewt hatte und somit ohnehin schon Kenntnis von ihm

hatte. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des UWG im Lichte des

Bestimmtheitsgebotes nach Art. 1 StGB restriktiv auszulegen, da

zivilrechtliche Bestimmungen als eigentliche Straftatbestände herangezogen

werden (vgl. Heimgartner, in: Heizmann/Loacker

[Hrsg.], a.a.O., Art. 23 N 5 ff; Pedrazzini/Pedrazzini,

a.a.O., Rz. 26.03; vgl. Schaffner/Spitz,

in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),

3. Aufl., Bern 2023, Art. 23 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen). Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, hat die Beschwerdegegnerin 2 lediglich

die erlangte Kenntnis über die Existenz eines geeigneten Arbeitnehmers in

Umgehung der Beschwerdeführerin für sich ausgenutzt. Dieses Verhalten ist zwar

unlauter, aber nicht strafbar.

5.2 Ob

sich die von der Beschwerdeführerin weitergegebenen Personaldaten überhaupt zur

Vertrauthaltung eignen, kann vorliegend offengelassen werden, da ohnehin kein

Arbeitsergebnis gemäss Art. 5 UWG vorliegt und der Beschwerdegegnerin im Grunde

lediglich die Information weitergeleitet wurde, dass ein ihr bereits bekannter

Kandidat verfügbar ist.

6.

6.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2

keine strafbaren Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu

Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten, so dass die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.

6.2 Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende

Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.–

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über

die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Diese Gebühr wird mit dem von der

Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.– verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich

Auslagen). Diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.–

verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

-

Bundesanwaltschaft

-

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

-

Staatssekretariat für Wirtschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Stephanie von

Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.