BES.2023.132
Nichtanhandnahme
15. März 2024Deutsch15 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.132
ENTSCHEID
vom 15.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. September 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 31. Juli 2023 reichte die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin),
vertreten durch [...], gegen die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2)
Strafanzeige wegen Verletzung des Bundesgesetztes gegen den unlauteren
Wettbewerb ein.
Mit Verfügung
vom 5. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das
Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin am
14. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt
erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahme und die Rückweisung
der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung des Strafverfahrens.
Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der
Staatskasse aufzuerlegen.
Mit Verfügung
vom 6. Oktober 2023 hat die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft Frist bis
8. November 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 2. November 2023 sinngemäss
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat auf eine
Replik verzichtet. Von der Einholung einer Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin 2 wurde abgesehen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO;
vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015
vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Die
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1
StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch
bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende
Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung und
Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an
die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem
Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012, E. 2.1 m.w.H.).
2.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei
Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen
genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage
haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt
(BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen;
vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1).
2.3
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2023, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020
E. 2.1).
3.
3.1
Aus
den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Zwischen der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin 2 besteht seit 2018 eine Geschäftsbeziehung, in
deren Rahmen die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 auf Anfrage
geeignetes Personal vermittelt bzw. verleiht. Sofern die Vermittlung und/oder
Verleihung erfolgreich war, schuldete die Beschwerdegegnerin 2 der
Beschwerdeführerin eine Vergütung (vgl. Strafanzeige, Akten S. 30).
3.2
Gemäss
der Strafanzeige vom 31. Juli 2023 erfolgte am
5.
Januar 2021 eine Personalanfrage durch die Beschwerdegegnerin 2,
worauf die Beschwerdeführerin gleichentags eine geeignete Fachkraft präsentierte
(vgl. Beilage 3 zur Strafanzeige, Akten S. 36). In der Folge sei die
Beschwerdeführerin nie über eine erfolgreiche Anstellung informiert worden und
habe entsprechend auch keine Vergütung erhalten. Im Mai 2023 habe die
Beschwerdeführerin erfahren, dass vorgenannte Fachkraft vom
1.
März 2021 bis 3. Juni 2023 bei der Beschwerdegegnerin 2 angestellt
gewesen und weiterverliehen worden sei. Damit sei der Beschwerdeführerin ein
finanzieller Schaden entstanden und die Beschwerdegegnerin 2 habe sich aufgrund
der Direktanstellung der Fachkraft unter Umgehung der Personalverleiherin des
unlauteren Wettbewerbs, namentlich der unbefugten Verwertung eines anvertrauten
Arbeitsergebnisses gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5
lit. a des Bundesgesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG, SR 241],
schuldig gemacht.
4.
4.1
Das
UWG bezweckt den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller
Beteiligten (Art. 1 UWG). Als unlauter gilt jedes Verhalten, welches das
Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern
beeinflusst (Art. 2 UWG). Dabei muss die in Frage stehende
Wettbewerbshandlung zur Wettbewerbsbeeinflussung bestimmt oder objektiv
geeignet sein (BGE 132 II 414 E. 3.1 S. 420 f.). Sie muss dabei nach den
gesamtheitlich betrachteten Umständen spürbare Auswirkungen zeitigen können,
sodass eine Beeinflussung des Wettbewerbs überhaupt in Frage kommen kann.
Insoweit sind Bagatellhandlungen nicht durch das UWG erfasst (vgl. Hofer, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG
Kommentar, Zürich 2018, Art. 2 Rz. 49 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 23
Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5
oder 6 UWG begeht. Vorliegend zur Diskussion steht die unbefugte Verwertung
eines anvertrauten Arbeitsergebnisses wie Offerten, Berechnungen oder Pläne
gemäss Art. 5 lit. a UWG.
4.2
Ein
Arbeitsergebnis ist das in einer materialisierten Form festgehaltene Resultat
einer gewissen geistigen Anstrengung und materiellen Aufwendung. Dies kann in
Form eines individualisierten Objektes sein, wie Gebrauchsgegenstände,
Produkte, Apparate, Projekte, Pläne, aber auch dokumentarisch festgehaltenes
Know-how, Radio- oder TV-Sendungen, musikalische Werke oder zweckdienlich
gespeicherte Computerprogramme. Der Schutz von Art. 5 UWG umfasst
somit nur das in einer materialisierten Form fixierte Resultat der
entsprechenden Leistung (Frick, in:
Basler Kommentar, 2013, Art. 5 UWG N 24; KGer BL 460 15 139 vom
16.
November 2016, S. 6). Blosse Ideen oder Gedankenblitze, auch
wenn dokumentarisch festgehalten und anvertraut worden, dürfen verwertet werden
(Botschaft UWG, in: BBl 1983 II, S. 1069; Frick,
a.a.O., Art. 5 N 25). Nach überwiegender Auffassung ist keine
besondere Individualität, Eigenart oder Schutzwürdigkeit im Sinne der
immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen erforderlich, da es sich bei Art. 5 UWG
um einen lauterkeitsrechtlichen Schutz handelt (Frick,
a.a.O., Art. 5 N 26). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollen
mit Art. 5 UWG keine neuen Ausschliesslichkeitsrechte geschaffen werden,
sondern unlautere Praktiken in Zusammenhang mit der Nachahmung fremder
Arbeitserzeugnisse wettbewerbsrechtlich verboten werden (BGE 131 III 384 E. 5.2).
Das Gesetz nennt
in Art. 5 lit. a UWG Offerten, Berechnungen oder Pläne als Arbeitsergebnisse.
Die Mehrheit der Lehre folgt der Auffassung, dass die gesetzliche Aufzählung
der Arbeitsergebnisse beispielhaften Charakter hat (Frick, a.a.O., Art. 5 N 26; Fahrländer, a.a.O., Art. 5
N 7 f.; Brauchbar Birkhäuser,
in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
3.
Aufl., Bern 2023, Art. 5 N 9). Pedrazzini/Pedrazzini
vertreten hingegen die Ansicht, dass die vorgenannte Aufzählung der
Arbeitsergebnisse kategoriell als erschöpfend anzusehen sei. Aufgrund des
Ausnahmecharakters der Bestimmung seien über die gesetzlich genannten
Kategorien hinaus keine Analogien zulässig (Pedrazzini/Pedrazzini,
Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Auflage, Bern 2002, Rz. 9.06).
Der Gesetzgeber
beabsichtigte mit Art. 5 lit. a und lit. b UWG primär den
Fällen entgegenzuwirken, in welchen potenziellen Kunden komplexe Offerten mit
aufwendigen Berechnungen, Konstruktionen, Gesamtplanungen etc. unentgeltlich
übergeben werden und die Kunden die erlangten Unterlagen sodann einer
Konkurrentin der Anbieterin weitergeben, sodass diese das Ergebnis übernehmen
und zu einem günstigeren Preis anbieten kann. Denkbar ist ebenfalls, dass der
Kunde die ihm anvertrauten Unterlagen im eigenen Betrieb verwertet (Botschaft
UWG, a.a.O., S. 1047; Fahrländer,
in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Art. 5
N 3). In der Rechtsprechung wurden als Arbeitsergebnisse gemäss Art. 5
lit. a und b UWG Konstruktionszeichnungen und -pläne, Muster für Stoffdrucke,
Konstruktionsideen für die Schaffung eines Prototyps, Produktskizzen einer
Armbanduhr, Toleranzwert-Datenblätter, Berechnungsblätter im Zusammenhang mit
der Entwicklung eines Explosionsschutzventils, Personaldaten, sofern sie auf
persönlichen Gesprächen mit den Kandidaten beruhen und qualitativ anspruchsvoll
sind, Kundenlisten und Datensammlungen, wenn sie sich zur Verwertung eignen, Sammlungen
von Kundendaten, insbesondere Debitorenlisten, Rohdatenformulare sowie
TV-Sendungen beurteilt (BGE 113 II 319 E. 3b; BGer 4A_509/2011 vom 16. Januar
2012, E.7; BGE 90 II 51; BGE 77 II 263; BGer 4C.399/1998 vom 18. März 1999,
sic! 1999, 300, E. 2e; AppHof BE, sic! 2004, 125, E. 13; Oger AR, sic!
2007, 458, E. 2.2, Berufungskammer Strafgericht ZG vom 4. Februar 2000,
ZGGVP 2000, 165, E. 3.1.2; KGer SG, ZZ.2006.36, E. IV.3b/cc; BGer 6B_156/2012
vom 11. Oktober 2012, sic! 2013, 148, E. 1.4; Fahrländer,
a.a.O., Art. 5 N 13; Brauchbar
Birkhäuser, a.a.O., Art. 5 N 13; Frick,
a.a.O., Art. 5 N 27).
4.3
Das
«Anvertrautsein» des Arbeitsergebnisses erfordert eine vertragliche,
vorvertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zwischen dem Erzeuger und dem
Erwerber des Arbeitsergebnisses, die in einem Verwertungsverbot zulasten letzterem
resultiert (BGE 133 III 431 E. 4.5; Frick,
a.a.O., Art. 5 N 44; Fahrländer,
a.a.O., Art. 5 N 16). Nach überwiegender Auffassung muss das
anvertraute Arbeitsergebnis zur Vertrauthaltung geeignet sein (Frick, a.a.O., Art. 5
N 46 ff.; Pedrazzini/Pedrazzini,
a.a.O., Rz. 9.09; Brauchbar Birkhäuser,
a.a.O., Art. 5 N 15; Fahrländer,
a.a.O., Art. 5 N 17). Es besteht mithin das Erfordernis der nicht
allgemeinen Zugänglichkeit bzw. der mangelnden Offenkundigkeit. Mit anderen
Worten bedingt das Kriterium der Anvertrautheit, dass das Arbeitsergebnis eines
bestimmten Grades an Geheim- bzw. zumindest Vertrauthaltung überhaupt fähig
ist. Es muss nicht absolut geheim sein, weshalb das Arbeitsergebnis die
Schwelle des Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisses erreichen kann, aber
nicht zwingend muss. Ist das Arbeitsergebnis demgegenüber allgemein bekannt
oder wird es frei angeboten, so fällt die Anwendung von Art. 5 lit. a
Dispositiv
UWG ausser Betracht. Demnach reicht das rein subjektive Anvertrauen allein
nicht, vielmehr muss sich das Arbeitsergebnis selbst dazu auch eignen (Frick, a.a.O., Art. 5 N 46; Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 9.09;
Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art.
5 N 15; Fahrländer, a.a.O.,
Art. 5 N 17). Nur auf diese Weise ist ein Ausufern der Anwendbarkeit
von Art. 5 lit. a UWG zu verhindern (Pedrazzini/Pedrazzini,
a.a.O., Rz. 9.09).
4.4 Unter
«Verwerten» im Sinne von Art. 5 lit. a UWG ist jede wirtschaftliche Nutzung
eines fremden Arbeitsergebnisses zu verstehen. «Unbefugt» ist jede Verwertung
dann, wenn dem Handelnden eine entsprechende Befugnis nicht zusteht, was
wiederum ein dahingehendes Verwertungsverbot voraussetzt (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz.
9.11). Das Verwertungsverbot von Art. 5 UWG knüpft allein an die Tatsache des
Anvertrauens an, und mit dem weiteren Merkmal der Unbefugtheit wird lediglich
verlangt, dass die Anvertrauende mit der Verwertung durch die Empfängerin nicht
einverstanden ist (Frick, a.a.O.,
Art. 5 N 52).
5.
5.1
5.1.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung auch
Kundenlisten und Datensammlungen als Arbeitsergebnisse qualifiziert würden,
sofern sie sich zur Verwertung eigneten. Die Übermittlung der Personendaten des
geeigneten Kandidaten an die Beschwerdegegnerin 2 würde das Tatbestandsmerkmal
des anvertrauten Arbeitsergebnisses erfüllen (vgl. Beschwerde, Akten S. 5 f.)
5.1.2 Wie
zuvor erwogen, gelten Personaldaten, sofern sie auf persönlichen Gesprächen mit
den Kandidaten beruhen und qualitativ anspruchsvoll sind, als Arbeitsergebnis.
Die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug hatte über die
nachfolgend beschriebenen Personaldaten zu befinden: Die Personaldaten waren in
einem Computersystem unter zwei Masken registriert. Die eine Maske enthielt
etwa 60 bis 80 Klienten, die über die Personalvermittlungsgesellschaft nach
geeignetem Personal für die in ihren Unternehmen zu besetzenden Stellen gesucht
haben, während auf der anderen Maske ein Pool von potentiellen Arbeitnehmenden
angelegt war. Um diesen sogenannten Kandidatenpool, aus dem die
Personalvermittlungsgesellschaft den personalsuchenden Firmen Angebote
unterbreitete, auf- und ausbauen zu können, waren verschiedene Wege beschritten
worden. Die Personalvermittlungsgesellschaft hatte den Personalmarkt beobachtet
und beispielsweise Beförderungen, die publik geworden waren, bei sich vermerkt.
Im Weiteren waren Abgängerinnen von Schulen und Universitäten bereits
namentlich registriert worden, bevor ein persönlicher Kontakt erfolgt war.
Andere Personen, die sich beruflich umzuorientieren suchten, waren zu
Gesprächen eingeladen worden, wobei die ausgewerteten Ergebnisse und Lohndaten
in die Personaldatenbank übertragen worden waren. Das Informationsmaterial über
Kandidatinnen war damit von unterschiedlicher Qualität. Von manchen waren bloss
Informationen wie Namen, Adresse, Geburtsdatum, Beruf und Ausbildungsstand
vermerkt, die ohne grossen Aufwand zu eruieren waren. In anderen Fällen
umfassten die Personaldaten eigentliche Persönlichkeitsprofile, bestehend aus
vertraulichen Angaben und Auswertungen von Laufbahnberatungsgesprächen. Die
Berufungskammer entschied, dass der qualitativ höherwertige Bestand an
Informationen über die Kandidatinnen als Arbeitsergebnisse im Sinne von
Art. 5 lit. a UWG zu qualifizieren seien (Berufungskammer
Strafgericht ZG vom 4. Februar 2000, ZGGVP 2000, 165, E. 3.1.2).
5.1.3 Die
von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin 2 weitergegebenen
Informationen betreffend den fraglichen Kandidaten beschränken sich auf
steckbriefartige Informationen. Sie sind nicht mit dem unter Ziff. 5.1.2
beschriebenen, qualitativ höherwertigen Bestand an Informationen vergleichbar. Die
Schaffung dieses Arbeitsergebnisses war für die Beschwerdeführerin kaum mit
einem substantiellen Aufwand verbunden und erreicht nicht im Ansatz die
Leistungshöhe der gesetzlich aufgezählten Beispiele. Auch wenn die Aufzählung
nach Art. 5 lit. a UWG nicht abschliessend ist, so dient sie als
Richtwert für den vom Gesetzgeber beabsichtigten Leistungsschutz. Die vorliegend
zu beurteilenden Personaldaten sind qualitativ nicht anspruchsvoll und
qualifizieren demnach nicht als Arbeitsergebnis nach Art. 5 UWG, zumal die
Beschwerdegegnerin 2 gemäss Aussage der Beschwerdeführerin besagten Kandidaten
bereits im Jahre 2019 interviewt hatte und somit ohnehin schon Kenntnis von ihm
hatte. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des UWG im Lichte des
Bestimmtheitsgebotes nach Art. 1 StGB restriktiv auszulegen, da
zivilrechtliche Bestimmungen als eigentliche Straftatbestände herangezogen
werden (vgl. Heimgartner, in: Heizmann/Loacker
[Hrsg.], a.a.O., Art. 23 N 5 ff; Pedrazzini/Pedrazzini,
a.a.O., Rz. 26.03; vgl. Schaffner/Spitz,
in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
3. Aufl., Bern 2023, Art. 23 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen). Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, hat die Beschwerdegegnerin 2 lediglich
die erlangte Kenntnis über die Existenz eines geeigneten Arbeitnehmers in
Umgehung der Beschwerdeführerin für sich ausgenutzt. Dieses Verhalten ist zwar
unlauter, aber nicht strafbar.
5.2 Ob
sich die von der Beschwerdeführerin weitergegebenen Personaldaten überhaupt zur
Vertrauthaltung eignen, kann vorliegend offengelassen werden, da ohnehin kein
Arbeitsergebnis gemäss Art. 5 UWG vorliegt und der Beschwerdegegnerin im Grunde
lediglich die Information weitergeleitet wurde, dass ein ihr bereits bekannter
Kandidat verfügbar ist.
6.
6.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2
keine strafbaren Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu
Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten, so dass die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende
Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.–
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Diese Gebühr wird mit dem von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.– verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich
Auslagen). Diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.–
verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
-
Bundesanwaltschaft
-
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
-
Staatssekretariat für Wirtschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Stephanie von
Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.